LG Lübeck 7. Zivilkammer, 2026-05-13, 7 T 155/26

7 T 155/26Kantonsgericht13.05.2026

Regest

Ein ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragender Erbe kann seine Rechtsstellung als Erbe im Sinne von § 317 InsO - auch in Zweifelsfällen - nicht nur durch einen Erbschein nachweisen, sondern auch durch andere zulässige Mittel wie etwa einem notariellen Testament. Verfahrensgang vorgehend AG Reinbek, 7. Januar 2026, 8 IN 134/25

Gesamter Gesetzestext

LG Lübeck 7. Zivilkammer — 7 T 155/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-13

Aktenzeichen: 7 T 155/26

ECLI: ECLI:DE:LGLUEBE:2026:0513.7T155.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Ein ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragender Erbe kann seine Rechtsstellung als Erbe im Sinne von § 317 InsO - auch in Zweifelsfällen - nicht nur durch einen Erbschein nachweisen, sondern auch durch andere zulässige Mittel wie etwa einem notariellen Testament.

Verfahrensgang

vorgehend AG Reinbek, 7. Januar 2026, 8 IN 134/25

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20.01.2026 wird der Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 07.01.2026 aufgehoben.

Weitergehende Anordnungen über den Antrag des Antragstellers vom 16.07.2025 ergehen durch das Amtsgericht.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.)

1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Nachlass des am ...2020 verstorbenen Herrn ...

2 Am ... verstarb Herr ... Nach dem am …2020 vor dem Amtsgericht ... (Az.: ...) eröffneten Testament vom ...2016 ist Frau ... als Alleinerbin des Herrn ... eingesetzt. Ein Erbschein liegt hierzu nicht vor.

3 Am ...2023 verstarb Frau ... Ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts ... vom 15.05.2024 (...) ist der Antragsteller Alleinerbe der Frau ...

4 Mit Schriftsatz vom 16.07.2025 hat der Antragsteller beantragt, ein Nachlassinsolvenzverfahren über den Nachlass des verstorbenen Herrn ... zu eröffnen.

5 Mit Verfügungen vom 17.07.2025, 24.07.2025, 04.09.2025 und 18.09.2025 hat das Amtsgericht den Nachweis, dass Herr ... von Frau ... beerbt worden sei, durch Vorlage eines Erbscheins verlangt. Eine Erbenstellung werde im Insolvenzverfahren nicht ermittelt. Die Vorlage eines Testaments sei nicht ausreichend.

6 Mit Beschluss vom 07.01.2026 hat das Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Erbenstellung der Frau ... nach Herrn ... nicht nachgewiesen worden sei. Die Vorlage des Testaments genüge nicht. Das Insolvenzgericht ermittele die Erbenstellung nicht von Amts wegen durch Anhörung der weiteren möglichen Erben. Dies sei Aufgabe des Nachlassgerichts. Würde die Vorlage des Testamentes genügen, müsste das Insolvenzgericht zur Prüfung der Antragsberechtigung des Vorlegenden sämtliche weitere mögliche Erben anhören und die Prüfung vornehmen, die das Nachlassgericht vornehmen müsste. Dabei würde es zwischen Insolvenzgericht und Nachlassgericht zu abweichenden Beurteilungen kommen können. Um dies zu vermeiden, sei die Vorlage eines Erbscheins notwendig. Auch für andere Verfahrensarten sei anerkannt, dass ein Antragsteller seine Erbenstellung durch Vorlage eines Erbscheins nachweisen müsse. Auf die weitere Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

7 Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde vom 20.01.2026 unter Bezugnahme auf seine erstinstanzlich vertretene Auffassung. Aus Sicht des Antragstellers müsse das eröffnete Testament zum Nachweis ausreichen. Es gebe auch keine Zweifel an der Erbenstellung der Frau ..., auch nicht in einem zunächst gegen sie geführten Pflichtteilsprozess (...). Entsprechend § 35 Abs. 1 S. 2 GBO könnte ein eröffnetes notarielles Testament nur dann nicht ausreichend sein, wenn Zweifel an der Erbenstellung bestünden, beispielsweise dadurch, dass die Wirksamkeit von Ausschlagungen geprüft werden müsse. Im vorliegenden Fall gebe es jedoch keine solchen Zweifel.

8 Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 23.03.2026 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Lübeck zur Entscheidung vorgelegt.

9 Die Beschwerdekammer des Landgerichts hat die Akten des Landgerichts ... und des Amtsgerichts ... beigezogen. Mit Beschluss vom 08.05.2026 ist das Beschwerdeverfahren von dem Einzelrichter auf das vollbesetzte Kollegium der Beschwerdekammer übertragen worden.

II.)

10 Die statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

11 Zur Überzeugung der Beschwerdekammer steht fest, dass der Antragsteller nach § 317 Abs. 1 InsO antragsberechtigt ist. Dem Antrag des Antragstellers steht nicht entgegen, dass die Erbenstellung der Frau ... über den Nachlass des Herrn ... nicht durch einen Erbschein nachgewiesen worden ist. Durch andere Mittel, vor allem durch Vorlage des notariellen Testaments des Herrn ... ist hinreichend belegt, dass Herr ... von Frau ... beerbt worden ist. Diese ist wiederum - durch Erbschein belegt - von dem Antragsteller beerbt worden.

12 Nach der Regelung des § 317 Abs. 1 InsO ist zu einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass unter anderem jeder Erbe berechtigt. Als Zulässigkeitsvoraussetzung hat der Antragsteller seine Legitimation zur Stellung des Insolvenzantrags darzulegen und nachzuweisen. Die Amtsermittlungspflicht greift in dem sogenannten Vorprüfungsverfahren noch nicht. Umstritten ist indes, mit welchen Mitteln der Erbe den Nachweis seiner Rechtsstellung erbringen kann.

13 Nach einer Auffassung hat der Antragsteller seine Stellung als Erbe durch Vorlage eines Erbscheins zu belegen (so LG Köln NZI 2003, 501; LG Frankenthal BeckRS 2014, 125945; Andres in: Andres/Leithaus, 5. Aufl. (2025), § 319 InsO, Rn. 2; Weiß in: Römermann, 49. EL (Stand: 01/2024), § 317 InsO, Rn. 2; Holzer in: Prütting/Bork/Jacoby, 97. Lief. (Stand: 09/2023), § 317 InsO, Rn. 4; Busch in: Graf-Schlicker, 6. Aufl. (2022), § 317 InsO, Rn. 2; so wohl auch Weidmüller in: Uhlenbruck, 16. Aufl. (2025), § 317 InsO, Rn. 2: Erbschein reicht regelmäßig aus, nicht aber allein ein Testament; offengelassen von BGH NZI 2011, 653; vgl. auch BGH NStZ-RR 2016, 183 und BGH NStZ-RR 2026, 24 zum Nachweis der Erbenstellung im Adhäsionsverfahren: regelmäßig erforderlich, dass der Erbe des Verletzten einen Erbschein vorlegt). Der Erbschein sei erforderlich, wenn der Erbe sich im Rechtsverkehr als ein solcher ausweisen müsse, um den Nachlass etwa in Besitz zu nehmen oder darüber verfügen zu können oder um ins Grundbuch eingetragen zu werden (LG Köln NZI 2003, 501). Die Person des Erben sei nicht immer sicher festzustellen, nachdem tatsächliche und rechtliche Gründe entgegenstehen könnten und der Übergang des Erblasservermögens sich ohne äußerlich sichtbaren Vorgang von selbst vollziehe (LG Köln NZI 2003, 501). Im Vorprüfungsverfahren eine Klärung herbeizuführen, müsse dem dazu bestimmten Erbscheinverfahren vorbehalten bleiben, auch wenn der Erbschein als solcher nicht in Rechtskraft erwachse (vgl. LG Frankenthal BeckRS 2014, 125945). Allerdings sei einzuräumen, dass es durch das Festhalten am Erfordernis des Erbscheins zu Verzögerungen bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens kommen könne, die geeignet seien, dem Sicherungszweck zuwiderzulaufen; das sei im Grunde jedoch allen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemein und reiche allein nicht aus, um davon Abstand zu nehmen (vgl. LG Frankenthal BeckRS 2014, 125945).

14 Nach anderer Auffassung könne der Antragsteller den Nachweis seiner Rechtsstellung als Erbe mit allen zulässigen Mitteln erbringen (so Siegmann/Scheuing in MüKo, 4. Aufl. (2020), § 317 InsO, Rn. 7 ; Fridgen in: BeckOK, 42. Ed. (Stand: 01.02.2026), § 317 InsO, 5; Schmidt in: Schmidt, 20. Aufl. (2023, § 317 InsO, Rn. 3; Windel in: Jaeger, 1. Aufl. (2020), § 317 InsO, Rn. 17; Wehdeking/Smid in: Kölner Kommentar, Bd. 4b, 1. Aufl. (2022), § 317 InsO, Rn. 25; vgl. auch BGH NStZ-RR 2016, 183 und BGH NStZ-RR 2026, 24: regelmäßig muss zum Nachweis der Erbfolge ein Erbschein vorgelegt werden, die Erbenstellung aber auch auf andere Weise nachgewiesen werden kann). Es gebe – abgesehen von § 35 GBO – keinen Rechtssatz, dass der Erbe seine Erbberechtigung nur durch Vorlage eines Erbscheins nachweisen könne (Siegmann/Scheuing in MüKo, 4. Aufl. (2020), § 317 ZPO, Rn. 7). Deshalb sei der Erbe nicht verpflichtet, seine Rechtsstellung durch einen Erbschein nachzuweisen (Siegmann/Scheuing in MüKo, 4. Aufl. (2020), § 317 ZPO, Rn. 7). Zudem sollte bei einem Eilverfahren wie dem Insolvenzverfahren angesichts eines oft langwierigen Erbscheinsverfahrens der Nachweis durch ein öffentliches Testament oder durch eine notariell beurkundete eidesstattliche Versicherung genügen können (Siegmann/Scheuing in MüKo, 4. Aufl. (2020), § 317 ZPO, Rn. 7).

15 Auch die Beschwerdekammer ist der Auffassung, dass ein Erbe seine Rechtsstellung - auch in Zweifelsfällen - nicht nur durch einen Erbschein nachweisen kann, sondern auch durch andere zulässige Mittel wie etwa einem notariellen Testament. Weder § 317 InsO noch andere Regelungen beschränken die Nachweismöglichkeiten eines Antragstellers für die Erbenstellung für einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Aus diesem Grunde kann ein Erbe jedenfalls nicht grundsätzlich verpflichtet sein, seine Stellung als Erbe durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen. Hierfür besteht zum Beispiel auch dann kein Bedarf, wenn ein Erbe ein notarielles Testament vorlegt, diese Erbenstellung über Jahre hinweg unstreitig ist und keine Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments erhoben worden sind.

16 Daran gemessen hat der Antragsteller in ausreichendem Maße nachgewiesen, dass Herr ... von Frau ... beerbt worden ist. Diese Erbenstellung ist durch das vorgelegte notarielle Testament vom ...2016 nachgewiesen worden. Auf die Mitteilung über die Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht ist die Wirksamkeit des Testaments von den Eltern des Herrn ... nicht bestritten und kein Erbrecht beansprucht worden. Auch die Geschwister des Herrn ... haben keine Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments geltend gemacht. So wird in einem Stufenklageverfahren (...) auch nur über die Höhe des Pflichtteils gestritten, nicht aber über die Erbenstellung der Frau ... Insofern hat auch das Nachlassgericht mit Verfügung vom 19.01.2026 (...) an den Antragsteller den Hinweis gegeben, dass das notarielle Testament eindeutig sei und ein Erbschein nicht erforderlich sein dürfte.

17 Steht die Erbenstellung der Frau ... fest, steht der Berechtigung im Sinne von § 317 InsO auch nicht entgegen, dass der Antragsteller nicht Erbe, sondern Erbeserbe nach Herrn ... ist. Denn auch der Erbeserbe ist – wie der Erbe – antragsberechtigt (aA AG Dresden BeckRS 2011, 21292), denn er rückt in die Rechtsposition des Erben ein (Fridgen in: BeckOK, 42. Ed. (Stand: 01.02.2026), § 317 InsO, Rn. 11a).

18 Weitergehende Anordnungen über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden dem Amtsgericht übertragen (§ 572 Abs. 3 ZPO).

19 Einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht.

20 Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen (§ 574 ZPO).

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