LG Flensburg 6. Zivilkammer, 2025-12-03, 6 O 18/25

6 O 18/25Kantonsgericht03.12.2025

Gesamter Gesetzestext

LG Flensburg 6. Zivilkammer — 6 O 18/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-03

Aktenzeichen: 6 O 18/25

ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2025:1203.6O18.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe aufgrund einer Verletzung des Unterlassungsvertrages vom 05.10.2018.

2 Der Kläger war vom 01.01.2011 bis 21.01.2021 in die beim Bundesamt für Justiz gemäß § 4 UKlaG geführte Liste der qualifizierten Verbraucherverbände eingetragen. Seine Eintragung wurde auf eigenen Antrag nach § 4c Abs. 1 Nr. 1 UKlaG aufgehoben.

3 Die Beklagte vertreibt über ihren Onlineshop "g xxx.de" und über die Handelsplattform eBay-Kleinanzeigen Produkte der Gebäude-, Energie-, Klimatechnik sowie Kaminöfen, Peletöfen und Grills.

4 Die Beklagte hatte sich wegen einer unlauteren Werbung mit einem Garantieversprechen mit der von ihr am 05.10.2018 abgegebenen Erklärung (Anlage K 5) gegenüber dem Kläger dazu verpflichtet,

5 "…es zukünftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen zu offerieren und/oder Verbraucher zur Abgabe entsprechender Angebote aufzufordern und hierbei mit dem nachfolgenden Hinweis oder einem inhaltsgleichen Hinweis auf eine Garantie hinzuweisen, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauches sowie darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und/oder ohne über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers zu informieren: 10-jährige Brunner Herstellergarantie"

6 Ein im Jahr 2020 vor der Kammer anhängiges Verfahren (Az.: 6 HKO 54/20) auf Festsetzung einer Vertragsstrafe wegen 10 Verstößen gegen den Unterlassungsvertrag endete mit einem Verglich der Parteien, mit dem die Beklagte sich verpflichtete, eine Vertragsstrafe von 6.000,00 € zu zahlen.

7 Im Oktober 2023 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte den Verbrauchern auf der Internetseite eBay-Kleinanzeigen ein Angebot (Anlage K 7) und auf der Internetseite ihres Onlineshops sechs Angebote (Anlage K 6) zum Kauf von Energiespeichern unterbreitet und in den jeweiligen Produktinformationen entweder auf eine "Systemgarantie: 10 Jahre (dauerhafte Internetverbindung), 5 Jahre (ohne Internetverbindung)" oder auf "10 Jahre Garantie nach Registrierung des Speichers" oder auf "5 Jahre Garantie" hingewiesen hatte, ohne eine Garantieerklärung im Sinne von §§ 479, 443 BGB vorzuhalten.

8 Der Kläger verlangte von der Beklagte mit Schreiben vom 02.11.2023 (Anlage K 8) die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 14.000,00 € mit der Begründung, die Angebote stellten eine schuldhafte Verletzung des Unterlassungsvertrages dar. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 15.11.2023 (Anlage B 4) die Kündigung des Unterlassungsvertrages und wies die Ansprüche des Klägers zurück.

9 Der Kläger ist der Auffassung, er sei berechtigt, den Anspruch auf Vertragsstrafe geltend zu machen. Seine Austragung aus der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände habe lediglich Bedeutung für die Verfolgung von gesetzlichen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen nach § 2 UKlaG. Dagegen bestehe seine Klagebefugnis und seine Aktivlegitimation für Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe fort, weil seine Berechtigung aus dem Unterlassungsvertrag folge. Der gerichtlichen Durchsetzung seines Anspruchs auf Vertragsstrafe könne auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden.

10 Der Kläger beantragt,

11 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 17.11.2023 zu zahlen.

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Sie ist der Auffassung, der Durchsetzung des Klageanspruchs stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen.

15 Der Kläger könne nach der Kündigung des Unterlassungsvertrages auch eine vor der Kündigung verwirkte Vertragsstrafstrafe nicht mehr geltend machen.

16 Darüber hinaus ziele die Durchsetzung des Anspruchs auf Vertragsstrafe nicht auf den Schutz von Verbraucherinteressen und auf die Einhaltung der Wettbewerbsregeln. Sie behauptet, der Kläger verfolge nur noch eigene wirtschaftliche Interessen. Der Kläger lasse nicht erkennen, dass er eine Wiedereintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen ernsthaft betreibe. Es gehe ihm nur noch um die Erzielung von Einnahmen, was sich auch daran zeige, dass er in einer größeren Zahl vergleichbarer Fälle unangemessen hohe Vertragsstrafen fordere.

17 Sie meint, die streitgegenständlichen Angebote verstießen nicht gegen den Unterlassungsvertrag. Nach der Rechtsprechung bestünde eine Verpflichtung zur Information über eine Garantie nur dann, wenn die Garantie ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots sei. Dagegen sei in ihren Angeboten die Garantie nicht anpreisend herausgestellt worden, sondern der Hinweis auf die Garantie sei an unauffälliger Stelle innerhalb von zahlreichen weiteren Produktinformationen erfolgt.

18 Die Vertragsstrafe von 14.000,00 € sei unangemessen hoch. Die Klägerin habe bei Festsetzung der Vertragsstrafe nicht berücksichtigt, dass es sich um sieben Angebote handele, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang stünden und unter Vernachlässigung der gleichen Pflichten erfolgt seien. Daher läge rechtlich nur ein einheitlicher Verstoß oder mit Rücksicht darauf, dass die Angebote auf zwei Internetseiten erfolgt seien, zwei selbständige Verstöße vor.

Entscheidungsgründe

19 I. Die Klage ist unbegründet.

20 Dem Kläger ist die Geltendmachung des Anspruchs auf die Vertragsstrafe verwehrt, weil die Ausübung dieses Rechts missbräuchlich ist.

21 Die Beklagte hat den Unterlassungsvertrag kündigen können, weil der Kläger seine Befugnis zur Geltendmachung gesetzlicher Unterlassungsansprüche verloren hat (1). Sie kann in einem solchen Fall dem Verlangen des Klägers auf Zahlung der Vertragsstrafe den Rechtsmissbrauchseinwand entgegenhalten, auch wenn die Kündigung erst nach Verwirkung der Vertragsstrafe erklärt worden ist (2).

22 1. Die Beklagte hat den Unterlassungsvertrag durch außerordentliche fristlose Kündigung beendet.

23 Der Wegfall der Sachbefugnis für den gesetzlichen Anspruch auf Unterlassung wirkt sich auf den bestehenden Unterlassungsvertrag dahin aus, dass dem Beklagten grundsätzlich ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (§ 242 BGB) zuzubilligen ist (BGH, Urteil vom 26.09.1996, I ZR 265/95, Rn. 16, Juris; OLG Köln, Urteil vom 04.04.2025, I-6 U 116/24, Rn. 14, Juris; OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2023, I-4 U 78/22, Rn. 48, Juris). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, die für den Wegfall der Sachbefugnis qualifizierter Wirtschaftsverbände ergangene Rechtsprechung auf die qualifizierten Verbraucherverbände, zu denen der Kläger gehört(e), nicht anzuwenden.

24 Der Kläger ist seit der Austragung aus der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG nicht mehr befugt, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen, weil nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG seine Klagebefugnis von der Eintragung in die Liste abhängt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 15.11.2023 die Kündigung des Unterlassungsvertrages erklärt, weil der Kläger nicht mehr in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sei (Anlage B 4). Diese Kündigung war, ausgehend von der oben zitierten Rechtsprechung, wirksam.

25 2. Zwar wirkt die Kündigung nur für die Zukunft. Die im Unterlassungsvertrag übernommene Vertragsstrafe ist im Falle eines vor der Kündigung begangenen Verstoßes gleichwohl verwirkt. Die Beklagte kann der Geltendmachung der Vertragsstrafe aber den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensetzen.

26 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26.09.1996, I ZR 265/95, GRUR 1997, 382 [386], Rn. 45 - Altunterwerfung I, Juris), kann es rechtsmissbräuchlich sein, wenn sich der Gläubiger auf ein nicht rechtzeitig gekündigtes Vertragsstrafeversprechen beruft. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn der vertraglich gesicherte gesetzliche Unterlassungsanspruch dem Gläubiger aufgrund einer erfolgten Gesetzesänderung unzweifelhaft nicht mehr zusteht. Hierunter fallen zum einen die Fälle, in denen die vertragliche Verpflichtung allein der Sicherung eines vom Gesetzgeber aufgehobenen Verbots (...) dient; unter Umständen sind hierunter auch die Fälle einer beachtlichen Rechtsprechungsänderung zu zählen. Zum anderen ist einem Gläubiger die Geltendmachung des vertraglichen Anspruchs dann aus Treu und Glauben verwehrt, wenn seine Sachbefugnis aufgrund der Änderung des § 13 Abs. 2 UWG (a.F.) eindeutig entfallen ist, weil er selbst (Nr. 1) oder seine Mitglieder (Nr. 2) auf dem einschlägigen Markt überhaupt nicht tätig sind oder weil er - als Verband - die im Gesetz angesprochenen gewerblichen Interessen tatsächlich nicht mehr verfolgt.

27 Hier ist dem Kläger die Geltendmachung des vertraglichen Anspruchs aus Treu und Glauben verwehrt, weil seine Sachbefugnis mit der Austragung aus der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände entfallen ist. Die Kammer hält die Begründung des OLG Dresden in dem Beschluss vom 07.07.2025, Az. 14 U 469/25 (Anlage B 15), für überzeugend:

28 "a) Könnte der Kläger für vor der Kündigung vom (...) liegende Verstöße noch Vertragsstrafe verlangen, widerspräche dies dem Ziel des Gesetzgebers, einer missbräuchlichen Anspruchsverfolgung entgegenzuwirken. Ein Wirtschaftsverband ist nur eintragungsfähig, wenn er seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend macht, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen und wenn er seinen Mitgliedern keine Zuwendungen und seinen Beschäftigten keine unangemessen hohen Vergütungen gewährt. Entfällt für den Kläger mangels Listeneintrags die Sachbefugnis, kann er nicht mehr durch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 8 Abs. 1 UWG zur Förderung des lauteren Wettbewerbs beitragen. Als nicht in die Liste eingetragener Verband soll er deshalb nach dem Gesetzeszweck auch nicht weiterhin Einnahmen aus Vertragsstrafenvereinbarungen erzielen.

29 b) Auch mit der Funktion der Unterwerfungserklärung stünde es nicht in Einklang, wenn ein Gläubiger, dem keine Sachbefugnis mehr zusteht, gleichwohl Vertragsstrafe für Verstöße vor der Kündigung beanspruchen könnte. Die Unterwerfung dient der außergerichtlichen Streiterledigung und soll dem Gläubiger ein Mittel an die Hand geben, das dem Vollstreckungstitel zwar nicht gleichsteht, als Sanktionsmittel aber vergleichbare Wirkungen hat (vgl. BGHZ 130, 288, 294 - Kurze Verjährungsfrist). Ein entsprechender Unterlassungstitel könnte aber mit der Vollstreckungsabwehrklage beseitigt werden, da das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs 2020 die Sachbefugnis des Klägers entfallen ließ. Die Beklagte könnte im Falle des Vorliegens eines Unterlassungstitels die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO für unzulässig erklären lassen, weil die Sachbefugnis des Klägers durch die nachträgliche Gesetzesänderung entfallen ist (KG GRUR 1995, 149). Die Vertragsfortsetzung erscheint deshalb für die Beklagte unzumutbar. Aber auch der Kläger kann - wenn ein Titel über § 767 ZPO beseitigt werden könnte - an der Fortsetzung des Unterlassungsvertrages kein schützenswertes Interesse haben. Eine Rückwirkung der Gesetzesänderung ist damit nicht verbunden; denn die Vollstreckung aus dem bestehenden Titel kann lediglich für die Zeit ab der Gesetzesänderung für unzulässig erklärt werden. Die Sachbefugnis fehlte zur Zeit der angeblichen Verwirkung und Geltendmachung der Vertragsstrafe im März/ April 2023. Der Beschluss des BGH vom 21.12.2023 (I ZB 42/23, zit. n. juris) steht diesen Erwägungen nicht entgegen. In der genannten Entscheidung hat der BGH explizit offen gelassen, ob der Entfall der Sachbefugnis im Verfahren nach § 767 ZPO geltend gemacht werden kann. Dahinstehen kann, ob der Kläger noch in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen werden wird. Würde der Kläger noch in die Liste eingetragen werden, käme einer solchen - unterstellten - zukünftigen Eintragung jedenfalls keine Rückwirkung zu. Zur Unwirksamkeit der zwischenzeitlichen Kündigung könnte eine verspätete Eintragung nicht führen."

30 Inzwischen hat der BGH entscheiden, dass die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Unterlassungstitel im Verfahren nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt werden kann, wenn durch eine Gesetzesänderung die Sachbefugnis eines bestimmten Gläubigers entfällt (BGH, Urteil vom 17.07.2025, I ZR 243/24, Juris).

31 Die im Beschluss des BGH vom 21.12.2023, I ZB 42/23 vertretene Auffassung, dass die Antragsbefugnis des Gläubigers im Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Wegfall seiner Klage- und Sachbefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berührt werde, weil seine Antragsbefugnis aus § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO und nicht aus § 8 Abs. 3 UWG folge (BGH, a.a.O, Rn. 12, Juris), steht der rechtlichen Bewertung, der Einwand des Rechtsmissbrauchs könne dem Vertragsstrafanspruch entgegen gesetzt werden, nicht entgegen. Die Entscheidung des BGH betraf die Durchsetzung eines vollstreckbaren Titels und beruhte auf dem Grundsatz, dass die Vollstreckbarkeit eines Titels von dem Schicksal des sachlich-rechtlichen Anspruchs unabhängig ist (BGH, a.a.O. Rn. 12, Juris). Hier geht es nicht um die Vollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel, sondern um materiell-rechtliche Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Titulierung eines Anspruchs vorliegen.

32 II. Die Kostenentscheidung ergeht aufgrund von § 91 Abs. 1 ZPO.

33 III. Die Vollstreckbarkeit ist nach § 709 ZPO anzuordnen.

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