LG Itzehoe 1. Kammer für Handelssachen, 2025-03-17, 5 O 29/24

5 O 29/24Kantonsgericht17.03.2025

Regest

Von einer Berechnung des Höchstbetrags gemäß § 89b Abs. 2 HGB nach dem arithmetischen Durchschnitt ist der letzten fünf Jahre ist nur ausnahmsweise abzuweichen, wenn tatsächlich eine grundlegende Umgestaltung erfolgt ist. Dazu zählen nicht bereits Erweiterungen des Geschäftsbetriebs (vorliegend: des Kraft- und Schmierstoffgeschäfts einer Tankstelle um ein Waschstraßengeschäft) oder eine Verdoppelung des Provisionssatzes.

Gesamter Gesetzestext

LG Itzehoe 1. Kammer für Handelssachen — 5 O 29/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-17

Aktenzeichen: 5 O 29/24

ECLI: ECLI:DE:LGITZEH:2025:0317.5O29.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 89b Abs 2 HGB, Art 17 Abs 2b EWGRL 653/86

Leitsatz

Von einer Berechnung des Höchstbetrags gemäß § 89b Abs. 2 HGB nach dem arithmetischen Durchschnitt ist der letzten fünf Jahre ist nur ausnahmsweise abzuweichen, wenn tatsächlich eine grundlegende Umgestaltung erfolgt ist. Dazu zählen nicht bereits Erweiterungen des Geschäftsbetriebs (vorliegend: des Kraft- und Schmierstoffgeschäfts einer Tankstelle um ein Waschstraßengeschäft) oder eine Verdoppelung des Provisionssatzes.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1 Der Kläger macht einen restlichen Handelsvertreterausgleichsanspruch geltend. Die Parteien streiten über die Berechnung des Höchstbetrages nach § 89b Abs. 2 HGB.

2 Die Parteien schlossen im Mai 2016 einen Agentur- und Pachtvertrag über die Tankstelle xx in S. Der Kläger führte die Tankstelle als Handelsvertreter für die Beklagte. Im Dezember 2020 wurde der Vertrag um das sogenannte Waschgeschäft ergänzt (Anlage B1).

3 Aufgrund des Alters des Klägers wurde der Tankstellenvertrag Ende 2022 beendet. Die Beendigung des Tankstellenvertrages und das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs des Klägers nach § 89b HGB dem Grunde nach sind zwischen den Parteien unstreitig.

4 Der Kläger erwirtschaftete in den fünf Jahren von 2018 bis 2022 folgende Provisionen

5 | | | | --- | --- | | 2018: | 54.536,30 € | | 2019: | 54.735,83 € | | 2020: | 53.158,66 € | | 2021: | 63.647,68 € | | 2022: | 89.784,58 € |

6 Der Kläger berechnet den Ausgleichsanspruch nach § 89 HGB getrennt für das Kraft- und Schmierstoffgeschäft einerseits und das Waschgeschäft andererseits.

7 Er machte seinen Ausgleichsanspruch zunächst mit Schreiben des Tankstelleninteressenverbands (Anlage K2) wie folgt geltend:

8 | | | | --- | --- | | Kraftstoffe/Motorenöle/Gas letztes Jahr (12/2021 bis 11/2022): | 53.486,00 € | | abzüglich Verwaltungsanteil von 10 %: | 48.137,40 € | | multipliziert mit Stammkundenprovisionsanteil v. 70 %: | 33.696,18 € | | multipliziert mit 200 % Verlustprognose: | 67.392,36 € | | abzüglich 10 % Billigkeit (Sogwirkung der Marke): | 60.653,12 € | | abgezinst | 54.866,81 € | | zzgl. MwSt. | | | | | | Waschgeschäft | | | letztes Jahr hier (12/2021 bis 11/2022): | 36.998,00 € | | abzüglich Verwaltungsanteil von 30 %: | 25,898,60 € | | multipliziert mit Stammkundenprovisionsanteil v. 64 %: | 16,575,10 € | | multipliziert mit 200 % Verlustprognose | 33.150,20 € | | abzüglich 10% Billigkeit | 29.835,18 € | | abgezinst: | 26.988,90 € | | zzgl. MwSt. | |

9 Insgesamt ergaben sich so 81.855,71 € netto, dies entspricht 97.408,29 € brutto. Diesen Betrag machte der Kläger zunächst außergerichtlich geltend. Das blieb ohne Erfolg. Er nahm die Beklagte daraufhin mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten auf Zahlung diese Betrages € nebst Anwaltsgebühren i.H.v. 2.584,09 € in Anspruch (Anlage K1).

10 Die Beklagte erkannte den Ausgleichsanspruch in Höhe von 75.175,41 € an, die Anwaltsgebühren mit 2.293,25 €. Diese Beträge wurden bezahlt.

11 Der Kläger meint, für die Berechnung des Höchstbetrags nach § 89b Abs. 2 HGB sei zwischen dem Kraft- und Schmierstoffgeschäft einerseits und dem Waschgeschäft andererseits zu unterscheiden. Für das Kraft- und Schmierstoffgeschäft sei der Durchschnitt seiner Provisionen der letzten fünf Jahre aus diesem Geschäft zu berücksichtigen, für das Waschgeschäft nur die Provisionen seit dessen Aufnahme. Die geltend gemachte Provision übersteige damit die Höchstgrenze nach § 89b Abs. 2 HGB nicht.

12 Der Kläger beantragt,

13 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.706 € nebst 9 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 08.06.2023 zu bezahlen,

14 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, vorgerichtliche Mahnkosten i.H.v. 290,84 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz an den Kläger zu bezahlen.

15 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

16 Sie meint, die Höchstgrenze nach § 89b Abs. 2 HGB sei nach dem Durchschnitt der insgesamt in den letzten fünf Jahren erwirtschafteten Provisionen zu berechnen. Das wesentliche Geschäft, der Verkauf von Benzin, sei unverändert geblieben.

17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1 S. 1 HGB, der über den bereits gezahlten Betrag hinausginge. Soweit ein Ausgleichsanspruch entstanden war, ist er durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

19 Nach § 89b Abs. 1 S. 1 HGB kann der Handelsvertreter von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.

20 Nach § 89b Abs. 2 HGB beträgt der Ausgleich höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

21 Die Parteien streiten darum, ob die Tätigkeit des Klägers als Handelsvertreter im Rahmen des Tankstellenbetriebs als einheitliche Tätigkeit anzusehen ist oder ob insoweit zwischen dem von Beginn an geführten Kraft- und Schmierstoffgeschäft der Tankstelle einerseits und dem Ende 2020 hinzugekommenen Waschstraßengeschäft andererseits zu unterscheiden ist. Sieht man die Tätigkeit als einheitliche an, ist die Höchstgrenze nach § 89b Abs. 2 HGB nach dem arithmetischen Durchschnitt aller in den letzten fünf Jahren erwirtschafteten Provisionen zu berechnen. Diesen Betrag hat die Beklagte gezahlt. Sieht man das Waschstraßengeschäft als eigenes Geschäft an, welches für die Berechnung der Höchstgrenze getrennt zu betrachten sei, dann liegt diese Grenze höher, weil der Umsatz und damit die Provision in den letzten Jahren gestiegen sind.

22 Grundsätzlich kann dann, wenn sich das Handelsvertreterverhältnis grundlegend verändert hat, etwa zu einem Ursprungsgeschäft noch ein ganz anderes Geschäft dazugekommen ist, eine entsprechende Aufteilung erfolgen. Denn der arithmetische Durchschnitt der letzten fünf Jahre hat dann keinen hinreichenden Zusammenhang mit den Vorteilen des Unternehmers, die auch aus dem hinzugekommenen Geschäft bestehen.

23 Zur Frage, wann eine derartige grundlegende Veränderung anzunehmen ist, hat etwa das Oberlandesgericht Karlsruhe angenommen, eine Verdoppelung des Provisionssatzes wirke sich nicht nur entscheidend auf die Höhe der verdienten Provision aus, sie stellte auch eine einschneidende Änderung des Vertragsverhältnisses dar. Deshalb liege darin eine wesentliche Vertragsänderung, die für die Errechnung des Höchstsatzes gemäß § 89 b HGB entscheidend sei. Für die Ermittlung des höchstzulässigen Ausgleichs sei dann die kürzere Dauer des Vertragsverhältnisses mit dem erhöhten Provisionssatz maßgebend (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juni 1984 – 8 U 30/84). Dem hat sich die Kommentarliteratur überwiegend angeschlossen (Herrmann in: Heymann, HGB, 3. Auflage, § 89b HGB, Rn. 79; Emde in: Staub Handelsgesetzbuch Großkommentar, 6. Auflage 2021, § 89b HGB, Rn. 365; Hopt (Hopt/Hopt, 43. Aufl. 2024, HGB § 89b Rn. 49; Oetker/Busche, 8. Aufl. 2024, HGB § 89b Rn. 28; BeckOK HGB/Lehmann, 43. Ed. 1.1.2024, HGB § 89b Rn. 88; Ebenroth/Boujong/Semmler, 5. Aufl. 2024, HGB § 89b Rn. 202). Nach der Gegenansicht ist auch bei erheblichen Provisionsänderungen der Durchschnitt der letzten fünf Jahre ausschlaggebend (MüKoHGB/Ströbl, 5. Aufl. 2021, HGB § 89b Rn. 167; Thume/​Rohrßen in: Röhricht/​Graf von Westphalen/​Haas/​Mock/​Wöstmann, HGB, 6. Auflage 2023, § 89b HGB, Rn. 120).

24 Vorliegend geht es nicht um eine erhebliche Änderung des Provisionssatzes, sondern das Tankstellengeschäft und damit auch die über dieses Geschäft erwirtschaften Umsätze haben sich erweitert. In der Folge sind auch die Provisionen gestiegen. Auch hier ist aber, nicht anders als bei einer grundlegenden Veränderung des Provisionssatzes, die bei wertender Betrachtung nicht nur eine quantitative Anpassung, sondern eine qualitative Änderung darstellt, zu entscheiden, ob die Änderung so grundsätzlich ist, dass sie für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs der Aufnahme eines neuen Geschäfts gleichsteht oder nicht.

25 Diese Frage muss nach dem Zweck der Höchstgrenze des Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 2 HGB beantwortet werden. Die Höchstgrenze des Ausgleichsanspruchs nach geht auf Art. 17 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (i.F.: Handelsvertreterrichtlinie) zurück. Art. 17 Abs. 1, Abs. 2a der Handelsvertreterrichtlinie regeln den Ausgleichsanspruch, Art. 17 Abs. 2b die Begrenzung. Nach Art. 17 Abs. 2a Handelsvertreterrichtlinie hat der Handelsvertreter unter den dort näher genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ausgleich, wenn und soweit der Unternehmer aus den geworbenen Geschäftsverbindungen noch erhebliche Vorteile zieht und die Zahlung eines solchen Ausgleichs der Billigkeit entspricht. Voraussetzung des Entstehens des Anspruchs ist also, dass der Unternehmer Vorteile zieht und es der Billigkeit entspräche, diese abzugelten. Nur, wenn und soweit das überhaupt der Fall ist, gewinnt die Höchstgrenze nach Art. 17 Abs. 2 Bedeutung. Gegen die Anwendung der Höchstgrenze nach Art. 17 Abs. 2b der Handelsvertreterrichtlinie kann daher nicht angeführt werden, dass eine nicht so begrenzte Zahlung der Billigkeit entspreche. Dass eine Zahlung der Billigkeit entspräche, ist Voraussetzung für das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs, der durch Art. 17 Abs. 2b Handelsvertreterrichtlinie trotzdem begrenzt werden soll. Eine Nichtanwendung von Art. 17 Abs. 2b Handelsvertreterrichtlinie also weder damit begründet werden, dass dem Unternehmer Vorteile in dieser Höhe zuflössen – das ist Voraussetzung für das Entstehen des hier zu begrenzenden Anspruchs – und kann auch nicht davon abhängen, ob das Ergebnis nach Begrenzung noch der Billigkeit entspricht oder nicht.

26 Die Funktion der Höchstgrenze nach Art. 17 Abs. 2b Handelsvertreterrichtlinie kann daher nicht darin liegen, zu einer Billigkeit des Ausgleichsanspruchs beizutragen. Zur Überzeugung des Gerichts ist der Zweck der Höchstgrenze vielmehr mit Blick auf den in der Präambel zur Handelsvertreterrichtlinie Zweck der Richtlinie insgesamt zu bestimmen. Danach seien die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk zwar aufgehoben worden, Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Handelsvertretungen würden aber die Wettbewerbsbedingungen und die Berufsausübung innerhalb der Gemeinschaft spürbar beeinflussen. Neben einer Beeinträchtigung des Umfangs des Schutzes der Handelsvertreter und der Sicherheit im Handelsverkehr erschwerten diese Unterschiede im Übrigen auch den Abschluss und die Durchführung von Handelsvertreterverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter, die in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, erheblich.

27 Die Begrenzung des Ausgleichsanspruchs nach Art 17 Abs. 2 b Handelsvertreterrichtlinie dient ersichtlich nicht dem Schutz der Handelsvertreter selbst. Sie dient auch nicht der Sicherheit im Handelsverkehr. Folglich muss diese Vorschrift Ausfluss der Feststellung sein, dass Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten auch den Abschluss und die Durchführung von Handelsvertreterverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter, die in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, erheblich erschwerten und soll diese Erschwernis verringern. So verstanden hat die Begrenzung der Höhe des Ausgleichsanspruchs vor allem die Funktion der Schaffung von Rechts- und Kalkulationssicherheit für den Unternehmer. Geht er – insbesondere über Ländergrenzen hinweg – ein Handelsvertreterverhältnis ein, soll er sich – unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Handelsvertretervorschriften im jeweiligen Mitgliedsstaat – darauf verlassen können, dass der Ausgleichsanspruch höchstens dem Durchschnitt der Provision in den letzten fünf Jahren entspricht. So kann sich der Unternehmer zu jedem Zeitpunkt auf eine wirtschaftliche Risikobegrenzung verlassen, die es ihm ermöglicht, zu kalkulieren, ob und zu welchen Bedingungen er ein Handelsvertreterverhältnis fortführen möchte, ohne dass er sich in die Einzelheiten einarbeiten müsste, wie ein angemessener, der Billigkeit entsprechender Ausgleichsanspruch nach den jeweils nationalen Regeln bestimmt wird. Er kann dies zwar tun. Will er den damit verbunden Aufwand aber sparen, kann er seinen Kalkulationen auch die Höchstgrenze im Sinne einer Risikobegrenzung zugrunde legen.

28 Ist dies der Zweck, so spricht der Zweck dafür, den Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 2b Handelsvertreterrichtlinie eher weit auszulegen. Im Zweifel sollte von einem einheitlichen Verhältnis ausgegangen werden. Denn anderenfalls würde die Norm ihrem Zweck, eine Kalkulationssicherheit für den Unternehmer zu bieten und einen Ausgleichsanspruch in für ihn überraschender Höhe auszuschließen, nicht gerecht. Eine Nichtanwendung von Art. 17 Abs. 2b Handelsvertreterrichtlinie in einem laufenden Vertragsverhältnis – also Aufteilung des Verhältnisses in verschiedene Zeitabschnitte mit kürzerer Dauer – kann vor daher von vornherein nur Fälle betreffen, in denen die Änderung so eindeutig eine ganz grundsätzliche Verschiebung darstellt, dass aus Sicht eines Unternehmers kein Zweifel bestehen konnte, dass die von Art. 17 Abs. 2b Handelsvertreterrichtlinie bezweckte Kalkulationssicherheit hier nicht gegeben sein werde. Im Zweifel ist der Kalkulationssicherheit der Vorrang zu geben, denn Überraschungen sind zu vermeiden.

29 Da § 89b Abs. 2 HGB die Regelung in Art. 17 Abs. 2b Handelsvertreterrichtlinie umsetzt, ist § 89b Abs. 2 HGB richtlinienkonform auszulegen. Diese Erwägungen gelten also auch für § 89b Abs. 2 HGB. Dass vorliegend kein Fall grenzüberschreitender Verträge vorlag, ist ohne Relevanz, da § 89b Abs. 2 HGB nicht zwischen grenzüberschreitenden und rein inländischen Verträgen unterscheidet.

30 Die Erweiterung des Kraft- und Schmierstoffgeschäfts einer Tankstelle um ein Waschstraßengeschäft stellt in diesem Sinne eine Erweiterung dar, keine grundlegende Änderung. Es handelt sich weiterhin um typische Geschäfte, wie sie mit dem Betrieb einer Tankstelle verbunden sind und auch das Waschstraßengeschäft wird in einem einheitlichen Handelsvertretervertragsverhältnis betrieben. Ein Unternehmer, der in einem solchen Fall den Handelsvertretervertrag nach Eröffnung des Waschstraßengeschäfts fortführt, muss nicht zweifelsfrei damit rechnen, dass dies eine so grundlegende Änderung darstelle, sie es einem neuen Geschäft entspräche. Dann ist es noch als einheitliches Geschäft anzusehen, denn Überraschungen für den Unternehmer sind zu vermeiden.

31 Das Gericht verkennt nicht, dass die hier hergeleitete Auslegung von § 89b Abs. 2 HGB der oben genannten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 12. Juni 1984 – 8 U 30/84) und der überwiegenden Kommentarliteratur widerspricht. Diese Rechtsprechung beruht aber im Kern auf dem Gedanken, dass der Ausgleichsanspruch in erster Linie dem Handelsvertreter eine weitere Vergütung für die Vorteile gewähren solle, die der Unternehmer auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aus der Tätigkeit des Vertreters ziehe und darüberhinaus auch eine soziale Funktion habe. Auch aus diesem Grunde sei es geboten, für die Ermittlung des höchst zulässigen Ausgleichs die zuletzt vereinbarte Provision zugrundezulegen (OLGZ 1984, 483, beck-online). Die erstgenannten Überlegungen treffen für sich genommen zu, sie betreffen aber ausschließlich die Entstehung des Ausgleichsanspruchs. Die Begrenzung nach Art. 17 Abs. 2 b Handelsvertreterrichtlinie bzw. § 89b Abs. 2 HGB soll gerade den aus diesen Gründen entstehenden Anspruch trotzdem der Höhe nach begrenzen. Diese Argumente können deshalb nicht tragend für die Beantwortung der Frage sein, wann Art. 17 Abs. 2b Handelsvertreterrichtlinie bzw. § 89b Abs. 2 HGB anzuwenden oder nicht anzuwenden ist.

32 Mangels Hauptanspruchs steht dem Kläger auch kein Zinsanspruch zu.

33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

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