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7 U 105/25•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, 2026-05-18, 7 U 105/25
7 U 105/25Obergericht / Civil Chamber 718.05.2026
1. Ist ein zuvor vom Verkäufer in Aussicht gestellter PKW-Stellplatz nicht Gegenstand des notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrages, stellt das Fehlen des Stellplatzes keinen Mangel der Kaufsache dar. 2. Unabhängig davon sind etwaige Mängelgewährleistungsrechte des Käufers wegen des Fehlens des Stellplatzes ausgeschlossen, wenn dieser vor der Beurkundung durch einen Hinweis des Notars positive Kenntnis davon hatte, dass die Eigentumsverhältnisse am Stellplatz ungeklärt sind und die künftige Nutzungsmöglichkeit des Stellplatzes fraglich ist. 3. Eine lediglich mündliche Zusage, einen Stellplatz zu veräußern und zu übertragen, genügt nicht der Formvorschrift des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verpflichtung zur Übertragung im notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag nicht zumindest angedeutet ist. 4. Ansprüche aus „c.i.c.“ (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB) wegen der fehlenden Übertragung Stellplatzes entgegen einer zuvor nur mündlich erteilten Zusage scheitern an der Formvorschrift des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB, solange mit dem Nichteinhalten der formlos erklärten Zusage nur Rechte wahrgenommen werden, die sich aus der Formbedürftigkeit ergeben, und nicht darüber hinaus ein erheblicher Verstoß gegen die Verpflichtung zu redlichem Verhalten zu erkennen ist. Verfahrensgang vorgehend LG Itzehoe, 28. November 2025, 6 O 207/25
Entscheidungsdatum: 2026-05-18
Aktenzeichen: 7 U 105/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2026:0518.7U105.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 241 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 283 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 311b Abs 1 S 1 BGB ... mehr
Ist ein zuvor vom Verkäufer in Aussicht gestellter PKW-Stellplatz nicht Gegenstand des notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrages, stellt das Fehlen des Stellplatzes keinen Mangel der Kaufsache dar.
Unabhängig davon sind etwaige Mängelgewährleistungsrechte des Käufers wegen des Fehlens des Stellplatzes ausgeschlossen, wenn dieser vor der Beurkundung durch einen Hinweis des Notars positive Kenntnis davon hatte, dass die Eigentumsverhältnisse am Stellplatz ungeklärt sind und die künftige Nutzungsmöglichkeit des Stellplatzes fraglich ist.
Eine lediglich mündliche Zusage, einen Stellplatz zu veräußern und zu übertragen, genügt nicht der Formvorschrift des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verpflichtung zur Übertragung im notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag nicht zumindest angedeutet ist.
Ansprüche aus „c.i.c.“ (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB) wegen der fehlenden Übertragung Stellplatzes entgegen einer zuvor nur mündlich erteilten Zusage scheitern an der Formvorschrift des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB, solange mit dem Nichteinhalten der formlos erklärten Zusage nur Rechte wahrgenommen werden, die sich aus der Formbedürftigkeit ergeben, und nicht darüber hinaus ein erheblicher Verstoß gegen die Verpflichtung zu redlichem Verhalten zu erkennen ist.
Verfahrensgang
vorgehend LG Itzehoe, 28. November 2025, 6 O 207/25
I. Die Kläger werden gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 20.000,00 € festzusetzen.
I.
1 Die Kläger verlangen vom Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Immobilienerwerb, weil ein PKW-Stellplatz nebst Carport nicht ebenfalls veräußert wurde.
2 Mit notariellem Kaufvertrag vom 31.05.2021 (Anlage K 1, LGA) erwarben die Kläger vom Beklagten das mit einem Endreihenhaus bebaute Grundstück X-Weg X in R (Gemarkung R, Flur X, Flurstücke X1 und X2) mit einer Grundstücksgröße von zusammen XXX m² und einer Wohnfläche von XXX m² zum Kaufpreis von X €. Im Kaufvertrag heißt es hierzu: „Der Grundbesitz ist bebaut mit einem Reihenendhaus, welches zurzeit leer steht.“ (§ 1 a. E.)
3 Die Kläger waren durch ein Exposé im Internet auf das Objekt aufmerksam geworden. In der stichwortartigen Übersicht ist u.a. ein*„Carport, Stellplatz“* aufgeführt. In der Objektbeschreibung heißt es u.a. weiter: „Neben dem Reihenhaus befindet sich ein Gemeinschaftsparkplatz, wo ein Carport zur Immobilie dazu gehört. Außerdem wäre es möglich auf dem Grundstück einen Stellplatz zu schaffen für bis zu 2 Autos.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K3 (LGA) Bezug genommen.
4 Zum Stellplatz / Carport heißt es im Kaufvertrag:
5 „Der Veräußerer nutzt einen auf dem benachbarten Flurstück [...] befindlichen Carport und zahlt hierfür Beiträge. Die Eigentumsverhältnisse sind diesbezüglich noch ungeklärt, weswegen der Notar empfohlen hat, die heutige Beurkundung zu verschieben. Dies wurde jedoch nicht gewünscht. Vorsorglich tritt der Veräußerer aufschiebend bedingt auf die Kaufpreiszahlung, jedenfalls mit Eigentumsumschreibung hinsichtlich des Grundbesitzes - seine diesbezüglichen Rechte an den Erwerber im angegebenen Erwerbsverhältnis ab und bevollmächtigt diesen unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, hierfür die Auflassung zu erklären und/oder alle sonstigen Erklärungen für die Überleitung des Eigentums oder sonstiger Nutzungsrechte an den Erwerber abzugeben. Ein gesondertes Entgelt ist hierfür nicht geschuldet. Auf die verbleibenden Risiken für eine Weiternutzung des Carports durch den Erwerber hat der Notar hingewiesen.“ (§ 6, letzter Absatz). Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
6 Der im Exposé erwähnte Gemeinschaftsparkplatz befindet sich am anderen Ende der Reihenhausreihe auf dem nahe gelegenen Flurstück X3. Wegen der Lage wird auf die Anlage K 2 (LGA) Bezug genommen. Streitig ist, ob der betreffende Stellplatz der Nr. 9 (mit Carport) durch die Nebenintervenientin (am 31.05.2021) anderweitig - an die Eheleute X - veräußert wurde. Den Klägern ist die Nutzung des Stellplatzes jedenfalls nicht mehr möglich. Sie haben vom Beklagten erfolglos verlangt, daran mitzuwirken, den Stellplatz erwerben zu können.
7 Die Kläger haben behauptet, der Beklagte habe den Klägern vor und bei Abschluss des Kaufvertrages mündlich zugesichert, dass sie den zum Objekt gehörenden Stellplatz ebenfalls erwerben könnten. Er werde seine geschiedene Ehefrau entsprechend informieren. Die Kläger hätten das Objekt im Vertrauen auf diese Zusage gekauft. Der Beklagte habe sie über die (fehlende) Möglichkeit zum Erwerb des Stellplatzes getäuscht. Zudem sei es baurechtlich gar nicht zulässig gewesen, das Hausgrundstück ohne den zugehörigen Stellplatz zu veräußern.
8 Die Kläger haben weiter behauptet, ihr Schaden belaufe sich auf 37.000,00 €. Die nunmehr erforderliche Neuerrichtung eines Stellplatzes mit Carport auf ihrem eigenen Grundstück koste 20.000,00 €. Zudem werde der Wert des Grundstücks wegen der verkleinerten Gartenfläche um 17.000,00 € gemindert. Von dem Schaden seien 17.000,00 € abzuziehen, weil sie diesen Betrag anderenfalls für den Erwerb des Stellplatzes nebst Carport auf der Gemeinschaftsfläche aufgewendet hätten.
9 Die auf Seite des Beklagten beigetretene Nebenintervenientin ist dessen geschiedene Ehefrau.
10 Die Kläger haben zuletzt beantragt,
11 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab dem 01.11.2024 zu zahlen;
12 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
13 Der Beklagte und die Nebenintervenientin haben beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Der Beklagte hat behauptet, er sei nie Eigentümer des Grundstücks mit dem Stellplatz Nr. 9 gewesen, habe diesen selbst nicht veräußert und wisse auch nichts über einen Verkauf durch seine geschiedene Ehefrau. Die Nebenintervenientin hat ergänzt, der Stellplatz habe nicht zum Reihenhaus gehört; das Hausgrundstück und der Stellplatz seien getrennt voneinander erworben worden. Sie habe den Stellplatz nicht in Kenntnis eines Verbotes veräußert.
16 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Den Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch aus keinem rechtlichen Grund zu. Mängelrechte (aus §§ 437 Nr. 3, 434, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB) seien jedenfalls gemäß § 442 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen, weil den Klägern aufgrund des notariellen Vertrages die „ungeklärten Eigentumsverhältnisse“ hinsichtlich des Stellplatzes sowie „Risiken für eine Weiternutzung“ bekannt gewesen seien. Den Klägern sei auch bekannt gewesen, dass der Beklagte ihnen das Eigentum an dem Stellplatz nicht selbst verschaffen könne. Für einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB fehle es bereits an einem Schuldverhältnis. Die behauptete Zusicherung, den Klägern das Eigentum an dem Stellplatz zu verschaffen, genüge nicht der Form des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB. Im notariellen Kaufvertrag über das Hausgrundstück sei eine Verpflichtung, den Klägern Eigentum (auch) am Flurstück 127/10 zu verschaffen, nicht - auch nicht „andeutungsweise“ (im Sinne der sog. Andeutungstheorie) - beurkundet worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem zitierten Passus in § 6 des Kaufvertrages. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen baurechtliche Vorgaben durch Veräußerung des Hausgrundstücks ohne dazugehörigen Stellplatz behaupte, ergebe sich hieraus jedenfalls keine schuldrechtliche Verpflichtung des Beklagten, den Klägerin das Eigentum an dem Stellplatz - der ihm gar nicht gehöre - zu verschaffen. Ein diesbezüglicher Rechtsmangel könne dahin stehen, weil etwaige Mängelgewährleistungsrechte der Kläger aufgrund ihrer Kenntnis (s.o.) gemäß § 441 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen seien. Auch aus einer „c.i.c.“ (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB) folge kein Anspruch für die Kläger. Aus ihrem Vorbringen, sie hätten das Hausgrundstück im Vertrauen auf die Zusage des Beklagten gekauft, ihnen auch den Stellplatz zu verschaffen, folge, dass sie den Kaufvertrag sonst nicht oder nur zu anderen Konditionen geschlossen hätten. Die Kläger machten allerdings vorliegend einen Erfüllungsschaden geltend, der mit der c.i.c. nicht verlangt werden könne. Einen (allenfalls ersatzfähigen) Vertrauensschaden hätten die Kläger nicht dargelegt. Und schließlich bestehe auch kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB (Betrug). Es fehle an einer Täuschung durch den Beklagten bzw. einem Irrtum auf Seiten der Kläger über die Eigentumsverhältnisse, weil spätestens im Notartermin die unklaren Eigentumsverhältnisse und das Risiko hinsichtlich der Weiternutzung des Stellplatzes erörtert worden seien. Selbst wenn der Beklagte gesagt haben sollte, er werde sich um die Eigentumsverschaffung kümmern, hätten die Kläger nicht davon ausgehen können, dass eine Eigentumsübertragung auch sicher erfolgen würde.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung nebst darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen.
18 Hiergegen wenden sich der Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihr ursprüngliches Klageziel weiterverfolgen. Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen; es habe die Sachlage unzutreffend erfasst und die Rechtslage fehlerhaft beurteilt. Hierzu wiederholen sie im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Sache und ihre rechtliche Argumentation: Bei der Besichtigung sei ihnen der zugehörige Stellplatz gezeigt worden, der Beklagte habe (wie auch der Makler) mündlich zugesichert, dass die Beklagten den Stellplatz ebenfalls erwerben könnten. Baurechtlich sei die Veräußerung des Hausgrundstücks ohne den Stellplatz unzulässig gewesen. Entgegen dieser Vorgaben habe der Beklagte isoliert an seine geschiedene Ehefrau übertragen. Über die tatsächliche und rechtliche Situation habe der Beklagte die Kläger im Unklaren gelassen bzw. arglistig getäuscht. Auch im Beurkundungstermin habe er sie darüber getäuscht, ihnen das Eigentum an dem Stellplatz noch verschaffen zu können, und auf eine Beurkundung des Kaufvertrages an dem Tag gedrängt. Die Kläger hätten das Hausgrundstück nicht gekauft, wenn sie gewusst hätten, dass der Beklagte gar nicht (mehr) imstande gewesen sei, ihnen den Stellplatz zu verschaffen. Schadensersatzansprüche wegen der Nichteinhaltung der mündlichen Zusage bestünden auch ohne eine formwirksame Beurkundung. Zudem sei die Abtretung der Ansprüche des Beklagten an die Kläger mit beurkundet worden. Aus der Abtretung ergebe sich das Bestehen von Ansprüchen, anderenfalls hätte es einer Abtretung nicht bedurft. Die Kläger hätten aus mehreren Anspruchsgrundlagen einen Anspruch auf Schadensersatz in beantragter Höhe.
19 Die Kläger beantragen nunmehr,
20 das Urteil des Landgerichts Itzehoe, Az. 6 O 207/25, vom 28.11.2025 abzuändern und
21 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 20.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2024 zu zahlen;
22 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.295,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
23 Der Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,
24 die Berufung zurückzuweisen.
25 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Angriffen der Berufung entgegen. Eine Zusage über die Veräußerung des Stellplatzes an die Beklagten habe er nicht gegeben. Eine Verpflichtung, das Hausgrundstück nicht ohne den Stellplatz zu veräußern, habe nicht bestanden oder sei ihm zumindest nicht bekannt gewesen; er selbst habe das Objekt ohne den Stellplatz erworben. Am Stellplatz selbst habe der Beklagte nie Eigentum gehabt. Die Kläger hätten kein schützenwertes Vertrauen in den Erwerb des Stellplatzes haben können, nachdem bei der Beurkundung Hinweise auf die unklaren Eigentumsverhältnisse und die Risiken hinsichtlich der Nutzung in den Vertrag aufgenommen worden seien. Der Beklagte habe keinesfalls auf eine Beurkundung gedrängt. Die „vorsorgliche“ Abtretung von Ansprüchen begründe keinen Schadensersatzanspruch der Kläger. Die Nebenintervenientin schließt sich dem Vorbringen des Beklagten im Wesentlichen an.
26 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
27 Die Berufung der Kläger gegen das angefochtene Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 28.11.2025 hat nach einhelliger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
28 Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt für die Berufung der Kläger nicht vor. Rechtsfehler zu ihren Lasten weist das angefochtene Urteil nicht auf; auch die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen aus der Berufungsbegründung und der weiteren Stellungnahme der Kläger vom 07.05.2026 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Im Einzelnen:
29 Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass Mängelgewährleistungsrechte (§§ 437 Nr. 3, 434, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB) nicht bestehen. Die fehlende Übertragung des Eigentums am Stellplatz stellt keinen Mangel des Hausgrundstücks dar. Wie die Kläger selbst einräumen, ist der Stellplatz nämlich nicht Gegenstand des beurkundeten Vertrages. Außerdem sind Mängelgewährleistungsrechte gemäß § 442 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen, weil die Kläger spätestens im Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrages aufgrund des Inhalts des § 6 (a. E.) positive Kenntnis darüber hatten, dass die Eigentumsverhältnisse am Stellplatz ungeklärt waren und deshalb Risiken hinsichtlich der Weiternutzung bestanden. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte jemals selbst (Mit-) Eigentümer des Stellplatzes gewesen ist oder nicht. Die Kläger wussten im maßgeblichen Zeitpunkt der Beurkundung, dass der Beklagte ihnen das Eigentum am Stellplatz nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres würde übertragen können. Der Ausschluss erstreckt sich auf den möglichen Rechtsmangel, dass das Hausgrundstück - so die Behauptung der Kläger - baurechtlich nicht ohne den Stellplatz hätte veräußert werden dürfen. Dies ändert nichts daran, dass die Kläger wussten, dass ihnen das Hausgrundstück ohne den Stellplatz veräußert wurde und dass der künftige Erwerb des Stellplatzes ungewiss war. Eine arglistige Täuschung des Beklagten i. S. d. § 442 Abs. 1 S. 2 BGB scheidet angesichts dieser positiven Kenntnis der Kläger aus.
30 Auch unabhängig von der Kenntnis der Kläger folgt aus einem möglichen Verstoß gegen eine etwaige öffentlich-rechtliche Vorgabe, das Hausgrundstück nur mit Nachweis eines Stellplatzes zu veräußern, keine schuldrechtliche Verpflichtung des Beklagten gegenüber den Klägern, ihnen auch tatsächlich einen Stellplatz zu verschaffen. Es gibt deshalb auch keinen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung. In diesem Zusammenhang ist allerdings anzumerken, dass ein Verstoß gegen eine derartige Vorgabe bereits deshalb nicht gegeben ist, weil die Kläger unstreitig auf ihrem eigenen Grundstück zulässigerweise einen Stellplatz errichten können, womit der Nachweis eines Stellplatzes geführt werden kann.
31 Auch aus anderen Anspruchsgrundlagen hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Kläger zutreffend verneint.
32 Eine lediglich mündliche Zusage, den Stellplatz zu veräußern und zu übereignen, genügt nicht der vorgeschriebenen Form des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB. Im notariellen Vertrag vom 31.05.2021 über die Veräußerung des Hausgrundstücks ist - wie das Landgericht bereits ausgeführt hat - die Verpflichtung zur Übertragung des Stellplatzes nicht „angedeutet“. Die dortigen Ausführungen zum Stellplatz beschränken sich darauf, dass die Eigentumsverhältnisse ungeklärt sind und Risiken bestehen. Ohne eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung am Stellplatz sind Schadensersatzansprüche wegen der Nichterfüllung einer solchen Verpflichtung nicht ersichtlich. Auch die Abtretung etwaiger Ansprüche des Beklagten gegen Dritte an die Kläger ist natürlich nicht geeignet, derartige Ansprüche zu begründen, und lässt auch keinen Schluss auf das Bestehen solcher Ansprüche zu.
33 Ansprüche aus c.i.c. (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB) scheitern ebenfalls an der fehlenden Form (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB). Die Richtigkeit des klägerischen Vortrags unterstellt, der Beklagte habe die Möglichkeit zum späteren Erwerb des Stellplatzes zugesagt, hinge die Wirksamkeit einer derartigen Zusage - wie bereits ausgeführt - von einer notariellen Beurkundung ab. Kommt ein formgültiges Grundstücksgeschäft indes nicht zustande, so können daraus für einen Vertragsteil nur in Ausnahmefällen Ansprüche aus c.i.c. erwachsen. Das Offenhalten der Entscheidung bis zum Abschluss des notariell beurkundeten Vertrages und der Abbruch der Verhandlungen davor lösen für sich alleine solche Ersatzansprüche nicht aus, weil damit nur Rechte wahrgenommen werden, die sich aus der Formbedürftigkeit ergeben. Dasselbe gilt, wenn ein Vertragspartner seine formlos erklärte Zusage zum Vertragsabschluss später nicht einhält, denn auch damit nimmt er nur den gesetzlichen Schutz des § 311b Abs. 1 BGB in Anspruch. Anderenfalls würde sich aus der Haftung aus c.i.c. ein mittelbarer Druck auf den Vertragsabschluss ergeben, den § 311b Abs. 1 BGB gerade missbilligt. Die Inanspruchnahme des Schutzes der Formvorschrift allein kann niemals einen vorvertraglichen Pflichtenverstoß bedeuten; hinzukommen muss, dass der Vertragspartner über das bei Vertragsverhandlungen nach der Verkehrssitte Zulässige hinaus über die wahren Absichten im Unklaren gelassen und hingehalten wird und deshalb der Abbruch der Verhandlungen einen schweren Verstoß gegen die Verpflichtung zu redlichem Verhalten bei den Vertragsverhandlungen bedeutet. Dies erfordert in der Regel Vorsatz (vgl. zu allem MüKo-Ruhwinkel, BGB, 10. Auflage 2025, § 311b Rn. 80 m. w. N.). In Anbetracht dieser Grundsätze kommt eine Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz gegenüber den Kläger aus c.i.c. vorliegend nicht in Betracht. Der Beklagte mag die Möglichkeit eines späteren Erwerbs des Stellplatzes in Aussicht gestellt haben. Ein besonderer Pflichtenverstoß im Zuge der Vertragsverhandlungen - sowohl über den Erwerb des Hausgrundstücks als auch über den Erwerb des Stellplatzes - ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht zu erkennen. Der Stellplatz stand offenbar bis weit nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages im Eigentum der geschiedenen Ehefrau des Beklagten; eine Veräußerung an die Nachbarn soll nach dem Vorbringen der Kläger erst rund zwei Jahre später erfolgt sein. Ein Erwerb des Stellplatzes durch die Kläger (ggf. von der geschiedenen Ehefrau des Beklagten) war also jedenfalls im Zeitpunkt der Verhandlungen keinesfalls unmöglich oder ausgeschlossen. Entscheidend ist jedoch, dass spätestens im Beurkundungstermin klar geworden ist, dass die Eigentumsverhältnisse am Stellplatz ungeklärt sind und ein Erwerb damit ungewiss war. Damit waren die Kläger rechtzeitig ausreichend informiert. Dass die Kläger trotz des eindeutigen Hinweises des Notars die Beurkundung haben vornehmen lassen, fällt in ihre eigene Risikosphäre und kann ein schützenswertes Vertrauen in die behaupteten früheren Zusagen des Beklagten nicht begründen, so dass Schadensersatzansprüche aus c.i.c. ausscheiden. Es kann danach dahin stehen, ob im Falle einer Haftung aus c.i.c. nur der Vertrauens- oder auch ein Erfüllungsschaden zu ersetzen wäre.
34 Schließlich ist auch ein Schadensersatzanspruch aus Betrug (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB) nicht gegeben. Es ist bereits keine vorsätzliche Täuschungshandlung des Beklagten ersichtlich, weil ursprünglich ein Erwerb des Stellplatzes durch die Kläger, um den sich der Beklagte nach den Ausführungen der Kläger habe „kümmern“ wollen, durchaus in Betracht kam. Jedenfalls aber fehlt es an einem kausalen Irrtum auf Seiten der Kläger, weil diese spätestens im maßgeblichen Zeitpunkt der Beurkundung positiv wussten, dass der Beklagte ihnen das Eigentum am Stellplatz nicht ohne weiteres bzw. nicht sicher verschaffen konnte.
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