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1 LA 21/23•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, 2026-05-19, 1 LA 21/23
1 LA 21/23Verwaltungsgericht / 1. Abteilung19.05.2026
1. Wurde von der Möglichkeit, einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 119 Abs. 1 VwGO zu stellen, Gebrauch gemacht, der Antrag dann aber wieder zurückgenommen, kann eine nachträgliche Vervollständigung des Urteils im Rechtsmittelwege nicht erreicht werden. (Rn.3) 2. Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich vor allem aus der Entgegensetzung zum Ortsteil; auch Splittersiedlungen können in Art des § 34 BauGB im Zusammenhang bebaut sein; was ihnen (jedenfalls) fehlt, ist das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht. (Rn.7) 3. Bei einem nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB begünstigten Vorhaben muss die Nutzungsänderung im Vordergrund stehen und das Vorhaben prägen; die bauliche Änderung darf nur „begleitenden“ Charakter haben. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 25. April 2023, 8 A 86/20, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-05-19
Aktenzeichen: 1 LA 21/23
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0519.1LA21.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 119 Abs 1 VwGO, § 34 BauGB, § 35 Abs 4 S 1 Nr 1 BauGB
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 25. April 2023, 8 A 86/20, Urteil
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 25. April 2023 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
1 Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Vorbringen, welches den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
2 1. Die Berufung ist zunächst nicht zuzulassen, weil ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann, vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Kläger berufen sich insoweit darauf, dass der Tatbestand des Urteils entgegen § 117 Abs. 3 VwGO nicht den wesentlichen Inhalt des Sach- und Streitstands enthalte. Das führt auf keinen Verfahrensfehler.
3 Gemäß § 117 Abs. 3 VwGO ist im Tatbestand der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Fehlt der Tatbestand oder ist er als Entscheidungsgrundlage gänzlich unbrauchbar, liegt ein Verfahrensfehler vor, im Übrigen können Unrichtigkeiten und Unklarheiten des Tatbestandes nur über § 118, § 119 VwGO korrigiert werden (vgl. Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2025, § 117 Rn. 17, beck-online). Dies gilt auch für etwaige Lückenhaftigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Urteil (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, 6. Aufl. 2025, VwGO § 124 Rn. 196, beck-online m. w. N.). Die Kläger hatten die Möglichkeit, einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 119 Abs. 1 VwGO zu stellen. Diesen haben sie jedoch mit Schriftsatz vom 11. Juni 2024 wieder zurückgenommen. Demgegenüber kann eine nachträgliche Vervollständigung des Urteils im Rechtsmittelwege nicht erreicht werden (vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24. März 2016 – OVG 11 N 110.14 –, juris Rn. 7 m. w. N.).
4 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Für eine hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und insbesondere aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus der Antragsbegründung schlüssige Gegenargumente ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung infrage stellen und dass die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (stRspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 30. Juni 2025 – 1 LA 76/24 –, juris Rn. 2 m. w. N.). Das Zulassungsvorbringen weckt solcherlei Zweifel nicht.
5 a) Dies gilt zunächst, soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht sei von einer unzutreffenden Sachlage ausgegangen, die sich auch im Tatbestand niederschlage. Das trifft nicht zu. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang beanstanden, es sei im Urteil weder ausgeführt, dass sich das nördlich des Hauptgebäudes belegene Nebengebäude in einer Entfernung von circa fünf Metern befinde, noch dass für dieses im Jahr 2017 eine Nutzungsänderungsgenehmigung zu Wohnzwecken erteilt worden sei, übersehen sie, dass es darauf nicht ankommt. Ihr Vorhaben „Teilabbruch und Anbau an ein vorhandenes Wohnhaus – Familiengerechte Erweiterung“ (Bl. 16 Beiakte A) impliziert den Rückbau dieses Nebengebäudes. Darüber hinaus wurde die Baugenehmigung aus dem Jahr 2017 nicht ausgenutzt und ist erloschen. Dementsprechend heißt es auch in der Anlage zum Bauantrag vom 20. November 2018, am 14. November 2017 sei der Umbau mit Nutzungsänderung eines Nebengebäudes zu Wohnraum genehmigt worden. Dieses Bauvorhaben solle nicht mehr ausgeführt werden, dafür werde jetzt der Teilabbruch und Anbau an das vorhandene Wohnhaus beantragt. Das bestehende Nebengebäude werde abgebrochen (Bl. 20 Beiakte A). Dies bestätigt der Lageplan vom 14. November 2018 (Bl. 32 Beiakte A).
6 b) Hiervon ausgehend erweist sich auch die verwaltungsgerichtliche Würdigung, das Vorhaben stelle die Erweiterung einer Splittersiedlung dar, nicht als ernstlich zweifelhaft.
7 Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich vor allem aus der Entgegensetzung zum Ortsteil; auch Splittersiedlungen können in Art des § 34 BauGB im Zusammenhang bebaut sein; was ihnen (jedenfalls) fehlt, ist das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht. Derartige Splittersiedlungen sind nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. Das ergibt sich für die Terminologie des Gesetzes daraus, dass es nicht schlechthin das Entstehen einer Splittersiedlung als Beeinträchtigung öffentlicher Belange wertet, sondern – mit einem sich (erst) daraus ergebenden negativen Akzent – darauf abstellt, ob dieses Entstehen „zu befürchten“ ist. Derart „zu befürchten“ ist das Entstehen einer Splittersiedlung nur dann, wenn das Vorhaben zum Bestehen einer unerwünschten Splittersiedlung führt, und unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Nicht anders liegt es mit der Erweiterung, d. h. der räumlichen Ausdehnung (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 – 4 B 45.14 –, juris Rn. 8), und der Verfestigung, d. h. der Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereiches. Auch sie sind zu missbilligen, d. h. zu befürchten und unerwünscht nur dann, wenn in ihnen ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss. Das wird zwar, zumindest wenn es sich um Wohnbauten handelt, bei der Entstehung, der Erweiterung und auch der Verfestigung regelmäßig der Fall sein. Für das Vorliegen einer Zersiedlung streitet gewissermaßen eine starke Vermutung, dies vor allem, wenn es um Fälle der Entstehung oder Erweiterung geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 – IV C 37.75 –, juris Rn. 24; Beschluss des Senats vom 24. Februar 2025 – 1 LA 76/22 –, juris Rn. 7). Der Widerspruchsbescheid des Beklagten führt insoweit zutreffend aus, dass das Bestandsgebäude bereits über drei Wohnungen und eine Nutzfläche von circa 485 m2 verfüge. Das Vorhaben würde den Siedlungssplitter nochmals erweitern und zu einer weiteren Zersiedlung des Außenbereichs führen. Es sei eine negative Vorbildwirkung zu befürchten, weil im näheren Umfeld des Baugrundstücks auf anderen Grundstücken Bau- und Erweiterungswünsche in vergleichbarem Umfang zugelassen werden müssten. Eine solch planlose Zersiedlung des Außenbereichs solle aber verhindert werden (Bl. 77 Beiakte A).
8 Es genügt bereits ein „beeinträchtigter“ Belang, um die Zulassung des Vorhabens – ohne Ermessen – abzulehnen (vgl. Urteile des Senats vom 22. Mai 2024 – 1 LB 37/19 –, juris Rn. 48 und vom 19. Februar 2015 – 1 LB 8/13 –, juris Rn. 54 m. w. N.), sodass es auf die weiteren Ausführungen in Bezug auf weitere beeinträchtigte Belange, insbesondere den vom Verwaltungsgericht ebenfalls angenommenen Widerspruch zu Darstellungen des Flächennutzungsplans (S. 6 des Urteils), nicht ankommt.
9 c) Ebenfalls keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegt die erstinstanzliche Würdigung, dass die Voraussetzungen von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht vorliegen.
10 Danach kann der Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspreche, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 ist, wenn zusätzlich die weiteren in Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 a) bis g) genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bundesrechtlich ist danach erforderlich, dass a) das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dient, b) die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleibt, c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurück liegt, d) das Gebäude vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden ist, e) das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs steht, f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle entstehen und g) eine Verpflichtung übernommen wird, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich. Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, unterliegt im Ergebnis keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln.
11 aa) Fehlerhaft ist insoweit zwar die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es fehle jedenfalls an der Aufgabe der bisherigen Nutzung vor nicht mehr als sieben Jahren (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 c) BauGB), denn der Landesgesetzgeber hat von der in § 245b Abs. 2 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 21. Oktober 1998 vorsieht, dass die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 c) BauGB als Voraussetzung für die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Außenbereich nicht anzuwenden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2024 – 1 LB 6/22 –, juris Rn. 23).
12 bb) Dies bewirkt indes keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Ergebnis. Denn es fehlt jedenfalls an einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz und der Wahrung der äußeren Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 a) und b) BauGB).
13 Bei einem nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB begünstigten Vorhaben muss die Nutzungsänderung im Vordergrund stehen und das Vorhaben prägen; die bauliche Änderung darf nur „begleitenden“ Charakter haben. Der zulässige Umfang baulicher Änderungen ergibt sich dabei aus den bereits mit dem Begriff der Nutzungsänderung gesetzten Grenzen sowie aus den Anforderungen gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 a) und b) BauGB. Zum einen kann von einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz (Buchstabe a) nur dann die Rede sein, wenn die Bausubstanz nicht völlig beseitigt wird; zum anderen ist der Anforderung, die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen zu wahren (Buchstabe b), nicht nur im Umkehrschluss zu entnehmen, dass mit der Nutzungsänderung einhergehende bauliche Änderungen nicht ausgeschlossen sind und dass diese jedenfalls weitgehende Eingriffe in das Gebäudeinnere (einschließlich seiner sogenannten Entkernung) umfassen dürfen. Die Anforderung des Buchstaben b) hat aber auch eine begrenzende Funktion: Sie verbietet bauliche Änderungen, welche die äußere Gestalt des Gebäudes wesentlich verändern. Dabei erfasst der Begriff der äußeren Gebäudegestalt nicht nur die äußere Form (Kubatur) des Gebäudes und die wesentlichen, sein Erscheinungsbild prägenden Elemente seiner äußeren Gestaltung. Im Hinblick darauf, dass § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nur Nutzungsänderungen begünstigt, ist das Tatbestandsmerkmal der „äußeren Gestalt“ auch auf die nach Buchstabe a) der Vorschrift zweckmäßig weiterzuverwendende Bausubstanz zu beziehen. Dies führt zu dem Ergebnis, dass mit der Nutzungsänderung zwar erhebliche bauliche Änderungen, insbesondere im Gebäudeinneren, verbunden sein dürfen, dass aber von den die äußere Gestalt bestimmenden Gebäudeteilen (Außenwände, Dach) zumindest wesentliche Teile erhalten werden müssen. Ein Beleg für die Richtigkeit dieser Auslegung findet sich auch in den Materialien zum Bau- und Raumordnungsgesetz. Im Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zum Entwurf der Bundesregierung für dieses Gesetz wird die (mehrheitliche) Ablehnung des Antrags, die nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB begünstigte Nutzungsänderung wieder davon abhängig zu machen, dass sie ohne wesentliche Änderung der baulichen Anlage erfolgt, damit begründet, dass „umnutzungsbedingte Änderungen an der baulichen Anlage (Raumaufteilung, Einbau von Treppen etc.) keinen der in § 35 Abs. 3 BauGB genannten öffentlichen Belange beeinträchtigen können“ (vgl. BT-Drs 13/7589, S. 19). Diese Begründung zeigt deutlich, dass dem Gesetzgeber die Vorstellung, eine Nutzungsänderung dürfe zu einer (nahezu) vollständigen Beseitigung auch der äußeren Bausubstanz führen, fremd war (vgl. BayVGH, Urteil vom 5. Februar 2007 – 1 BV 05.2981 –, juris Rn. 31 f. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – 2 A 2794/10 –, juris Rn. 15; zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2024 – 1 LB 6/22 –, juris Rn. 24).
14 Die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt das Vorhaben nicht, das mit einer deutlichen Erweiterung und einer Veränderung der Kubatur verbunden ist (vgl. Lageplan vom 14. November 2018, Bl. 32 Beiakte A). Die äußere Gestalt des Gebäudes wird dadurch nicht im Wesentlichen gewahrt.
15 Der Hinweis der Kläger im Zulassungsverfahren, dass der vorhabenbedingte – nahezu vollständige – Abbruch des Nebengebäudes ihnen nicht entgegengehalten werden könne, weil es insoweit nicht isoliert auf das Nebengebäude, sondern das Gesamtgebäude ankomme, führt schon deshalb zu keiner anderen Bewertung, weil damit nicht zwingend einer Erweiterung und Veränderung der Kubatur einhergeht. Abgesehen davon trifft es zwar grundsätzlich zu, dass bei der Beurteilung, ob eine erhaltenswerte Bausubstanz vorliegt, eine Gesamtbetrachtung geboten ist, die regelmäßig das gesamte Gebäude und nicht nur unselbständige Teile davon in den Blick nimmt, denn das besagte Tatbestandsmerkmal soll sicherstellen, dass das Gebäude vor der Nutzungsänderung insgesamt noch einen Wert darstellt, den ein vernünftiger Vorhabensträger weiter nutzen würde (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2018 – 10 A 2600/15 –, juris Rn. 71). Wird ein unselbstständiger Teil eines Gebäudes umgenutzt, dann kommt es somit regelmäßig nicht darauf an, ob die Bausubstanz dieses Teils, sondern ob die des gesamten Gebäudes erhaltenswert ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 28. September 2001 – 1 B 00.2504 –, juris Rn. 33). Allerdings fehlt es hier an Darlegungen dazu, dass es sich bei dem abzureißenden Nebengebäude überhaupt um einen unselbstständigen Gebäudeteil des Hauptgebäudes handelt. Nur dann wäre aber eine Gesamtbetrachtung geboten. Hiergegen spricht indes, dass das Gebäude erst Anfang des 20. Jahrhundert um den nördlich gelegenen Pferdestall erweitert wurde, wie im – insoweit nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffenen – Tatbestand des Urteils (vgl. S. 2) festgestellt.
16 d) Ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers in Bezug auf eine Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB. Nach dieser Vorschrift kann der Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden im Sinne des Absatzes 2, auch wenn sie aufgegeben sind, u. a. nicht entgegengehalten werden, dass sie die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient. Für den Senat ist im Zulassungsverfahren jedenfalls nicht ersichtlich bzw. nicht ausreichend dargelegt, dass das in Rede stehende Gebäude das Bild der Kulturlandschaft prägt.
17 Dieser Tatbestand begünstigt nur die Änderung solcher Bauwerke, die erhaltenswert sind. Zweck des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB ist es, dem drohenden Verfall von Baudenkmälern und anderen kulturell bedeutsamen Bauwerken mit einer entsprechenden Beziehung zum Außenbereich vorzubeugen; das das Bild der Kulturlandschaft prägende Gebäude muss eine spezifische Beziehung zur Landschaft und der sich aus der Gesamtheit ergebenden Kulturlandschaft haben (vgl. OVG Berlin.-Bbg., Urteil vom 4. Juli 2022 – OVG 10 B 1/21 –, juris Rn. 95). Beispielhaft denkbar sind insoweit etwa landestypische Bauernhöfe, Wind- und Wassermühlen, Siedlungen aus früheren Jahrhunderten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2021 – 1 LA 91/20 –, juris Rn. 22). Das betreffende Gebäude muss nicht nur – wie sich aus der Abgrenzung zu § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB ergibt – zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert, sondern auch prägendes Element der Kulturlandschaft sein (vgl. Söfker/Kment in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2025, § 35 Rn. 954, beck-online). Die Norm setzt voraus, dass eine erkennbare Wechselbeziehung zwischen dem Gebäude und der es umgebenden Kulturlandschaft in dem Sinne besteht, dass diese ihre besondere Eigenart auch durch das Gebäude erhält. Die Beurteilung, ob ein Gebäude erhaltenswert ist und die Kulturlandschaft prägt, muss von dem Gebäude selbst, d. h. von seinem äußeren Erscheinungsbild ausgehen. Es muss nach außen erkennbare und in die Umgebung wirkende besondere bauliche Merkmale aufweisen, denn nur über solche Merkmale kann ihm ein das Bild der Kulturlandschaft prägender Gestaltwert zukommen, dessen Erhaltung die zugelassene Änderung oder Nutzungsänderung dienen soll (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 10 A 1231/17 –, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2021 – 1 LA 91/20 –, juris Rn. 22). Es bedarf mithin im Rahmen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB einer zweischrittigen Prüfung, wobei zunächst zu prüfen ist, ob das Gebäude (überhaupt) besondere bauliche Merkmale aufweist. Daran anschließend ist zu prüfen, ob zwischen dem Bauwerk und der Kulturlandschaft eine erkennbare Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass die Kulturlandschaft ihre besondere Eigenart auch durch das Bauwerk erhält und das Bauwerk die Kulturlandschaft mit beeinflusst (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2021 – 1 LA 91/20 –, juris Rn. 23; zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 24. Februar 2025 – 1 LA 76/22 –, juris Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen legt das Zulassungsvorbringen nicht ausreichend dar, sondern bezieht sich insoweit allein auf den Gestaltwert des Gebäudes (S. 11 f. der Zulassungsbegründung). Dies lässt die Bewertung der Referenz zwischen Bauwerk und Kulturlandschaft vollständig außer Betracht. Auch aus den in der Akte enthaltenen Lichtbildern lässt sich insoweit – unabhängig, davon dass es an entsprechenden Darlegungen fehlt – nichts herleiten.
18 3. Soweit die Kläger einleitend zudem darauf abstellen, das Urteil weiche von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts ab, genügt dies den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO unter keinem Gesichtspunkt. Eine Abweichung im Sinne dieser Norm liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 2. April 2025 – 1 LA 78/22 –, juris Rn. 27). Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
19 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie sich am Zulassungsverfahren nicht beteiligt und dieses nicht gefördert hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
20 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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