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17 B 2/25•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 17. Kammer, 2025-10-27, 17 B 2/25
17 B 2/25Verwaltungsgericht / Chamber 1727.10.2025
1. Im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG (juris: DG SH 2003) i. V. m. § 63 BDG ist es bei Vorwürfen, die Gegenstand einer zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage sind, an dem Beamten, die Annahme eines hinreichend begründeten Verdachts in Bezug auf begangene Straftaten durch substantiierten eigenen Vortrag zu erschüttern.(Rn.57) 2. Innerdienstliche Betrugsstraftaten zum Nachteil des Dienstherrn, um sich der Befolgung dienstlicher Anordnungen entziehen zu können und aufgrund des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst keine finanziellen Nachteile erleiden zu müssen, können auch bei einem Betrugsschaden unter 5.000,00 Euro ein schwerwiegendes Dienstvergehen darstellen, welches mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen wird.(Rn.68) 3. Gerade in Krisenzeiten muss sich der Dienstherr auf die Befolgung der bestehenden Vorgaben durch seine Beamten verlassen können, um auch dann die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gewährleisten zu können.(Rn.79)
Entscheidungsdatum: 2025-10-27
Aktenzeichen: 17 B 2/25
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2025:1027.17B2.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 38 Abs 1 S 1 Nr 1 DG SH 2003, § 63 Abs 1 S 1 BDG, § 41 Abs 1 S 1 DG SH 2003, § 63 Abs 2 BDG
Im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG (juris: DG SH 2003) i. V. m. § 63 BDG ist es bei Vorwürfen, die Gegenstand einer zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage sind, an dem Beamten, die Annahme eines hinreichend begründeten Verdachts in Bezug auf begangene Straftaten durch substantiierten eigenen Vortrag zu erschüttern.(Rn.57)
Innerdienstliche Betrugsstraftaten zum Nachteil des Dienstherrn, um sich der Befolgung dienstlicher Anordnungen entziehen zu können und aufgrund des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst keine finanziellen Nachteile erleiden zu müssen, können auch bei einem Betrugsschaden unter 5.000,00 Euro ein schwerwiegendes Dienstvergehen darstellen, welches mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen wird.(Rn.68)
Gerade in Krisenzeiten muss sich der Dienstherr auf die Befolgung der bestehenden Vorgaben durch seine Beamten verlassen können, um auch dann die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gewährleisten zu können.(Rn.79)
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
1 Der 1967 geborene Antragsteller steht als Realschullehrkraft (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des Antragsgegners. Er war bis zum 1. Februar 2023 an der Schule XXX tätig; derzeit wird er an der Schule XXX in XXX verwendet.
2 Am 19. Oktober 2020 übersandte der Antragsteller ein Schreiben per E-Mail an die Schule XXX und übergab dieses dort auch persönlich. In diesem Schreiben führte er aus, dass er gegen die Weisung, „das dauerhafte Tragen einer Mund-Nasenbedeckung der Kinder und Jugendlichen während des gesamten Schultages in der Schule Altstadt durchzusetzen“, remonstriere, da nach seiner Auffassung eine Umsetzung dieser Weisung „das Grundrecht der Kinder und Jugendlichen auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ verletze. Die vom ihm beanstandete Maskenpflicht galt aufgrund der Covid-19-Pandemie an den Schulen in Schleswig-Holstein; der 19. Oktober 2020 war der erste Tag nach den Herbstferien 2020.
3 Nachdem sich der Antragsteller weigerte, unter Einhaltung der geltenden staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie zu unterrichten, wurde dieser von der kommissarischen Schulleiterin am 19. Oktober 2020 nach Hause geschickt. Am selben Tag teilte ihm diese per E-Mail mit, dass er am kommenden Tag, also am 20. Oktober 2020, unter Einhaltung der geltenden staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie zum Dienst zu erscheinen und seiner Arbeit nachzukommen habe.
4 Der Antragsteller erschien am 20. Oktober 2020 nicht zum Dienst.
5 Mit am 18. November 2020 zugestellten Schreiben unterrichtete der Antragsgegner den Antragsteller über das eingeleitete Disziplinarverfahren. In diesem Unterrichtungsschreiben warf er dem Antragsteller vor, dass dieser seit dem 20. Oktober 2020 unentschuldigt dem Dienst an der Schule XXX fernbleibe und auf Anfragen von Kolleginnen wegen dienstlicher Themen nicht ausreichend und gar nicht reagiert habe. Da wegen des Fernbleibens des Antragstellers vom Dienst auch ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge eingeleitet wurde, setzte der Antragsgegner das Disziplinarverfahren gleichzeitig mit seiner Einleitung aus. In dem Verwaltungsverfahren sei über die Frage des schuldhaften unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst zu entscheiden und diese Frage sei auch im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung.
6 Am 18. November 2020 wurde dem Antragsteller auch die Antwort des zuständigen Schulrates vom 4. November 2020 auf seine Remonstration zugestellt. In seiner Antwort führte dieser aus, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch Schülerinnen und Schüler in der aktuellen Pandemie-Situation nicht zu beanstanden sei und die Einhaltung dieser Pflicht durch die Lehrkräfte sicherzustellen sei. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere auf Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht hingewiesen. Abschließend wurde der Antragsteller aufgefordert, umgehend seinen Dienst an der Schule XXX wiederaufzunehmen.
7 Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner am 19. November 2020 per E-Mail mit, dass er für den 19. November 2020 und den 20. November 2020 krankgeschrieben sei. Am 23. November 2020 zeigte er per E-Mail an, dass er bis zum 15. Dezember 2020 arbeitsunfähig sei. Am 15. Dezember 2020 meldete er sich telefonisch beim Antragsgegner und teilt mit, dass er weiterhin krank sei. Für den Zeitraum vom 19. November 2020 bis zum 20. November 2020 einschließlich legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis für Innere Medizin und Allgemeinmedizin/Naturheilverfahren aus XXX, seiner damaligen Wohnortgemeinde, vor. Für den Zeitraum vom 23. November 2020 bis zum 22. Dezember 2020 legte er eine Erst- und eine Folgebescheinigung in Bezug auf seine Arbeitsunfähigkeit von XXX vor, der als Allgemeinmediziner in XXX tätig war.
8 Mit Schreiben vom 30. November 2020 bzw. vom 15. Dezember 2020 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er beabsichtige, ihn amtsärztlich zu der Frage der Dienstunfähigkeit untersuchen zu lassen, da erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der für den Zeitraum vom 23. November 2020 bis zum 14. Dezember 2020 vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von XXX bestünden. Dieser sei Gründungsmitglied der Initiative „Ärzte für Aufklärung“, die sich aktiv gegen die Corona-Maßnahmen eingesetzt habe, auf seinem Internetauftritt habe er ausdrücklich die Maskenpflicht abgelehnt und sei als aktiver Gegner der staatlichen Corona-Maßnahmen aufgetreten. Der Antragsteller nahm am 7. Januar 2021 seinen Dienst wieder auf, sodass eine amtsärztliche Untersuchung nicht mehr stattfand.
9 Mit Bescheid vom 22. April 2021 stellte der Antragsgegner den Verlust der Dienstbezüge des Antragstellers wegen des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst vom 20. Oktober 2020 bis zum 18. November 2020 fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2021 als unbegründet zurück. Über die dagegen beim Verwaltungsgericht am 24. November 2021 eingegangene Klage ist noch nicht entschieden (Az. 12 A 10016/21).
10 Hinsichtlich der Tätigkeit des Antragstellers als Lehrkraft an der Schule XXX in XXX gab es wiederholt Beschwerden über ihn mit der Folge, dass seit März 2023 mehrfach Dienstführungsgespräche notwendig wurden und Dienstanweisungen erteilt werden mussten.
11 Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht B-Stadt teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 mit, dass sie gegen den Antragsteller wegen des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse Anklage erhoben habe. Überdies wurde eine Abschrift der Anklageschrift vom 20. August 2024 übersandt.
12 Inhalt der Anklageschrift sind die folgenden Vorwürfe:
13 „ 1. Am 22.11.2020 nahm der Angeschuldigte mit dem gesondert Verfolgten XXX Kontakt auf. Der Angeschuldigte erklärte diesem seine Haltung zu den an seinem Arbeitsplatz, nämlich XXX Schule in XXX, geltenden Corona-Maßnhamen und bat diesen, ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für einen längeren Zeitraum auszustellen, obwohl er tatsächlich nicht krank oder arbeitsunfähig war, sondern vielmehr um nicht zur Arbeit gehen und die bestehenden Pandemie-Regelungen nicht einhalten zu müssen.
14 Am 23.11.2020 gegen 11:15 Uhr stellte der gesondert Verfolgte XXX daraufhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 23.11.2020 - 14.12.2020 aus, obwohl ihm sowie dem Angeschuldigten klar war, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht bestand. Die Bescheinigung übersandte der Angeschuldigte am 30.11.2020 an seinen Arbeitgeber.
15 Der Angeschuldigten beabsichtigte, dass sein Arbeitgeber annehmen würde, er sei tatsächlich arbeitsunfähig - die Bescheinigung also richtig - war und ihm das Land Schleswig-Holstein daher die vollen Besoldungsbeiträge für den benannten Zeitraum anerkennen und auszahlen würde, was auch geschah. Der Angeschuldigte erlangte eine ihm nicht zustehende Bruttobesoldung von 2.913,40 Euro.
16 2. Am 15.12.2020 stellte der gesondert Verfolgte XXX dann auf Verlangen des Angeschuldigten für den Zeitraum vom 15.12.2020 - 22.12.2022 eine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, obwohl der Angeschuldigte tatsächlich nicht arbeitsunfähig war. Diese Bescheinigung übersandte der Angeschuldigte am 18.12.2020 an seinen Arbeitgeber.
17 Der Angeschuldigten beabsichtigte, dass sein Arbeitgeber annehmen würde, er sei tatsächlich arbeitsunfähig - die Bescheinigung also richtig - war und ihm das Land Schleswig-Holstein daher die vollen Besoldungsbeiträge für den benannten Zeitraum anerkennen und auszahlen würde, was auch geschah. Der Angeschuldigte erlangte eine ihm nicht zustehende Bruttobesoldung von 1.046,73 Euro.“
18 Mit dem Antragsteller am 29. November 2024 ausgehändigten Unterrichtungsschreiben dehnte der Antragsgegner das Disziplinarverfahren um die in der Anklageschrift vom 20. August 2024 erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe aus. Gleichzeitig setzte er das ausgedehnte Disziplinarverfahren wiederum aufgrund des laufenden Strafverfahrens aus.
19 Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit am 15. Januar 2025 ausgehändigten Schreiben mit, dass derzeit geprüft werde, ob dieser vorläufig des Dienstes zu entheben sei. Bevor eine diesbezügliche Entscheidung getroffen werde, könne sich dieser hierzu äußern. In dem Anhörungsschreiben hielt der Antragsgegner dem Antragsteller eine Nachricht, die er am Abend des 22. November 2020 an XXX geschickt hatte, vor. Diese lautete wie folgt:
20 „Guten Tag, ich bin ein seit 5 Wochen wegen der Maskenpflicht remonstrierender Lehrer, d. h. ich gehe nicht zur Arbeit. Ich remonstriere wegen erheblicher Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Weisung, das dauerhafte Tagen einer MNB für die Kinder immer und überall in der Schule durchzusetzen, weil sie aus meiner Sicht gegen Art. 2 GG verstößt. Nun wird von mir von höherer Ebene Gehorsam erwartet und die Umsetzung der Maßnahmen gefordert. Ich kann das nicht tun. Der einzige Ausweg ist daher eine längere Krankschreibung. Können Sie da etwas für mich tun?"
21 Auf diese Nachricht antwortete XXX ebenfalls am Abend des 22. November 2020 mit einer Nachricht, die folgenden Inhalte hatte:
22 „Guten Abend, ich kann Ihnen anbieten, Sie morgen um 11 Uhr krank zu schreiben. Ein kurzer Termin allerdings. Bitte bestätigen Sie mir dies.“
23 Am 5. Februar 2025 hörte der Antragsgegner den Antragsteller mündlich an. In dieser Anhörung wurde dem Antragsteller neben der soeben wörtlich zitierten elektronischen Anfrage an XXX seine Antwort auf eine Nachfrage von XXX, ob dieser ein Schreiben des Antragsgegners in Bezug auf die amtsärztliche Untersuchung „zum Zwecke der rechtlichen Verfolgung an Kollegen, Juristen, Behörden usw.“ weiterleiten dürfe, vorgehalten. In dieser Nachricht antwortete er laut des Gesprächsvermerks zur Anhörung Folgendes:
24 „Ja, dafür habe ich es Dir geschickt. Ich denke, es ist selbstverständlich, dass ich dich darüber informieren muss. In dem Schreiben stehen auch Falschbehauptungen über mich, gegen die ich vorgehen werde. Die können nicht einfach alles machen. Jedenfalls werde ich mich wehren. Eines ist etwas ungünstig: Die Person, die dieses Schreiben verfasst hat, ist offenbar auch für die Genehmigung meines Antrags auf Dienstbefreiung ohne Bezüge zuständig. Etwa sehr ungünstig. Also bitte ich Dich, noch ein paar Tage zu warten. Ich werde klären, ob sie tatsächlich zuständig ist und wann über den Antrag entschieden wird. Gib mir eine Woche, ok? Dann kannst Du ihr die Fresse polieren.“
25 Mit Bescheid vom 3. April 2025 enthob der Antragsgegner den Antragsteller nach Beteiligung des Hauptpersonalrats (Lehrkräfte) mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres vorläufig des Dienstes. Zur Begründung stützte sich dieser zum einen auf den Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst im Zeitraum vom 20. Oktober 2020 bis zum 18. November 2020 und zum anderen auf die strafrechtlichen Vorwürfe in der Anklageschrift vom 20. August 2024. In Bezug auf letztgenannten Vorwurf wurde im Bescheid ausgeführt, dass es nicht nur einen strafrechtlichen Betrug gegenüber dem Dienstherrn, sondern zudem ein sehr schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen darstelle, wenn sich der Beamte ohne das Vorliegen einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung krankschreiben lässt mit dem Ziel, sich der beamtenrechtlichen Folgepflicht zu entziehen, ohne deswegen finanzielle Nachteile zu erleiden. Dieses Fehlverhalten zerstöre das Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit und (moralische) Integrität des Beamten. Vor diesem Hintergrund sei dem Dienstherrn eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller zurzeit nicht zumutbar. Die vorläufige Dienstenthebung sei erforderlich, um das Ansehen des öffentlichen Dienstes und der Schulen im Lande zu sichern. Andere mildere Möglichkeiten, die dienstlichen Nachteile abzuwenden, bestünden derzeit nicht.
26 Ferner ordnete der Antragsgegner nach vorheriger Anhörung und Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nach Mitwirkung des Hauptpersonalrats (Lehrkräfte) mit Bescheid vom 28. Juli 2025 an, dass mit sofortiger Wirkung 30 % der Dienstbezüge des Antragstellers einbehalten werden. Bei dem festgesetzten Kürzungsbetrag sei sichergestellt, dass ein hinreichender Abstand zum entsprechenden Bürgergeldsatz gewahrt werde.
27 Der Antragsteller hat sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes sowohl gegen die vorläufige Dienstenthebung als auch gegen die Einbehaltung von 30% der monatlichen Dienstbezüge gewendet. Zur Begründung des Begehrens, diese behördlichen Maßnahmen auszusetzen, bringt er hinsichtlich des Vorwurfs des unerlaubten Fernbleibens in dem Zeitraum vom 20. Oktober 2020 bis zum 18. November 2020 vor, dass er nicht gewusst habe und auch nicht wissen habe können, dass er trotz der ausstehenden Antwort auf seine Remonstration weiterhin zur Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht verpflichtet gewesen sei. Die E-Mail der kommissarischen Schulleiterin vom 19. Oktober 2020 habe er erst nach dem 18. November 2020 in dem Spam-Ordner seines E-Mail-Postfachs entdeckt. Aufgrund des fehlenden Hinweises der kommissarischen Schulleiterin in einem persönlichen Gespräch am 30. Oktober 2020 habe er erst Recht annehmen können, aufgrund seiner Remonstration nicht als Lehrkraft tätig sein zu müssen. Hinsichtlich der strafrechtlichen Vorwürfe sei zu berücksichtigen, dass das diesbezügliche Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Überdies sei er auch tatsächlich dienstunfähig erkrankt gewesen. Herr XXX habe ihn mehrfach untersucht und behandelt. Im Ergebnis seien die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, mit denen die vorläufige Dienstenthebung begründet werde, deutlich zu relativieren. Der möglicherweise noch verbleibende Schuldvorwurf in Bezug auf die Verletzung von Dienstpflichten rechtfertige nicht die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen.
28 Der Antragsgegner verteidigt seine Maßnahmen und teilt hinsichtlich der strafrechtlichen Vorwürfe mit, dass die Hauptverhandlung in der Strafsache des Antragsstellers wegen der Vorwürfe des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse und des Betruges auf den 9. Oktober 2025 terminiert sei. Überdies zitiert er aus der Strafakte unter anderem eine Nachricht des Antragstellers an XXX, die er am 21. Dezember 2020 vor dem Hintergrund der vom Antragsgegner angekündigten amtsärztlichen Untersuchung geschrieben soll:
29 „Hallo XXX, wie ich dir bereits sagte, muss ich beim Amtsarzt vorstellig werden. Bis zum 6.1.21 will er die Unterlagen, ich nehme an Anamnese und Diagnose plus Rezepte für Behandlungen haben. Wie machen wir das? Könntest du mir rückwirkend Cranio Sacrale Therapie verschreiben? Das hatte mir seinerzeit gut gegen den Tinnitus geholfen. (…)“
30 Das Amtsgericht B-Stadt hat auf telefonische Nachfrage des Berichterstatters am 10. Oktober 2025 mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung in der Strafsache des Antragstellers am 9. Oktober 2025 nicht stattgefunden habe; dieser Termin sei zum zweiten Mal aufgehoben worden.
II.
31 Der sinngemäße, und insofern zulässige Antrag des Antragstellers,
32 die vorläufige Dienstenthebung vom 3. April 2025 und die Einbehaltung von 30% der monatlichen Dienstbezüge vom 28. Juli 2025 auszusetzen,
33 bleibt ohne Erfolg. Er ist unbegründet. An der Rechtmäßigkeit der beiden soeben genannten behördlichen Maßnahmen bestehen keine ernstlichen Zweifel.
34 Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Landesdisziplinargesetz (LDG) kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens unter Einbehaltung von bis zu 50 % der monatlichen Dienstbezüge vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG kann die Einbehaltung von Bezügen auch nach der Dienstenthebung erfolgen.
35 § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) bestimmt, dass der Beamte die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen beim Gericht beantragen kann. Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 63 Abs. 2 BDG auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
36 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 63 Abs. 2 BDG bestehen zum einen dann, wenn der Verfahrensausgang in Bezug auf die Frage der Erfüllung der Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG offen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 14 MB 3/17 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Im Aussetzungsverfahren ist demgemäß zu prüfen, ob die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei summarischer Beurteilung überwiegend wahrscheinlich ist; dies ist zu bejahen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht für ein Dienstvergehen besteht und aufgrund dieses Dienstvergehens die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21. August 2020 - 14 MB 1/20 -, juris Rn. 3 f. m. w. N.). Zum anderen können ernstliche Rechtsmäßigkeitszweifel bestehen, wenn das nach § 38 Abs. 1 LDG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 63 Rn. 16).
37 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 63 Abs. 2 BDG bestehen oder nicht, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21. August 2020 - 14 MB 1/20 -, juris Rn. 3; OVG Weimar, Beschluss vom 29. April 2024 - 8 DO 415/23 -, juris Rn. 130).
38 Ausgehend von diesen Maßstäben muss der Aussetzungsantrag des Antragstellers sowohl hinsichtlich der vorläufigen Dienstenthebung (1.) als auch in Bezug auf die Einbehaltung von monatlichen Dienstbezügen (2.) erfolglos bleiben.
39 1. Gegen die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG bestehen keine rechtlichen Bedenken. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller Straftaten und weitere disziplinarrechtliche Verstöße begangen hat, die ein einheitliches schwerwiegendes Dienstvergehen bilden. Dieses Dienstvergehen wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen.
40 a) Sowohl auf die Vorwürfe aus dem Zeitraum vom 20. Oktober 2020 bis zum 18. November 2020 als auch auf die Vorwürfe aus dem Zeitraum vom 23. November 2020 bis zum 22. Dezember 2020 konnte der Antragsgegner die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG stützen (vgl. hierzu: OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 16 MB 1/21 -, juris Rn. 8 ff.).
41 Der Antragsgegner hat in Bezug auf die Vorwürfe ab dem Zeitraum vom 20. Oktober 2020 ein Disziplinarverfahren nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG eingeleitet, die Einleitung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 LDG aktenkundig gemacht und den Antragsteller über die Einleitung nach § 20 Abs. 1 LDG unterrichtet (Beiakte Bl. 47 ff.).
42 Hinsichtlich der strafrechtlichen Vorwürfe aus dem Zeitraum vom 23. November 2020 bis zum 22. Dezember 2020 hat der Antragsgegner das Disziplinarverfahren gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LDG ausgedehnt. Durch das Schreiben an den Antragsteller hat er die Ausdehnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 LDG aktenkundig gemacht und diesen über die Ausdehnung nach § 20 Abs. 1 LDG unterrichtet (Beiakte Bl. 143 f.).
43 Offen kann bleiben, ob der Antragsgegner in dem Unterrichtungsschreiben sowohl hinsichtlich der Einleitung als auch in Bezug auf die Ausdehnung den Antragsteller auf die ihm zustehenden Rechte nach § 20 Abs. 1 Satz 3 LDG hätte hinweisen müssen oder ob dies jeweils unterbleiben konnte, weil das Disziplinarverfahren gleichzeitig mit seiner Einleitung bzw. seiner Ausdehnung ausgesetzt wurde (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18. Juli 2025 - 3 BD 156/25 -, juris Rn. 35). Denn Belehrungs- bzw. Hinweismängel lassen die Wirksamkeit der Einleitung bzw. der Ausdehnung unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 - 2 C 18.23 -, juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschluss vom 18. Juli 2025 - 3 BD 156/25 -, juris Rn. 35).
44 b) Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in dem Zeitraum vom 20. Oktober 2020 bis zum 18. November 2020 disziplinarrechtliche Verstöße und in dem Zeitraum vom 23. November 2020 bis zum 22. Dezember 2020 Straftaten und disziplinarrechtliche Verstöße begangen hat, die ein einheitliches schwerwiegendes Dienstvergehen bilden.
45 aa) Nach dem aktuellen Kenntnisstand ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller durch das Fernbleiben vom Dienst im Zeitraum vom 20. Oktober 2020 bis zum 18. November 2020 gegen seine Dienstleistungspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i. V. m. § 67 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) und seine Folgepflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen hat. Hinzu kommt, dass er hierdurch voraussichtlich auch seinen Pflichten einer Lehrkraft aus § 34 Abs. 1 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG) nicht nachgekommen ist.
46 (1) Die Dienstleistungspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i. V. m. § 67 Abs. 1 LBG fordert von Beamten vor allem, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 29. September 2014 - 14 LB 1/13 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Ein dienstfähiger Beamter bedarf der ausdrücklichen oder stillschweigenden Entbindung von der Dienstleistungspflicht durch den Dienstherrn, um nicht gegen seine Pflichten aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i. V. m. § 67 Abs. 1 LBG und auch aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu verstoßen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 8. November 2023 - 14 LB 3/23 -, juris Rn. 117 m. w. N.).
47 Ausgehend hiervon hätte der Antragsteller dem Antragsgegner seine Tätigkeit als Lehrkraft an der Schule XXX unter Einhaltung der bestehenden Vorgaben der damals geltenden Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen vom 6. Oktober 2020 (SchulencoronaVO) anbieten müssen. Dass der Antragsteller in dem Zeitraum vom 20. Oktober 2020 bis zum 18. November 2020 aktiv die Erfüllung seines Dienstleistungsauftrages unter Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen angeboten hätte, lässt sich dem Akteninhalt (Beiakte Bl. 2 ff.) nicht entnehmen; hierauf weist der Antragsgegner zu Recht hin (Gerichtsakte Bl. 66 f.). Dies hat wiederum zur Folge, dass der Antragsteller durch das Fernbleiben vom Dienst voraussichtlich seine beamtenrechtlichen Pflichten aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i. V. m. § 67 Abs. 1 LBG und aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verletzte.
48 Nichts Abweichendes ergibt sich dadurch, dass der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 8. August 2025 sinngemäß vorträgt, dass die kommissarische Schulleiterin ihn am 19. Oktober 2020 bis zu einer Entscheidung über die Remonstration von seiner Unterrichtspflicht befreit habe (Gerichtsakte Bl. 3). Diesem Vorbringen kann voraussichtlich nicht gefolgt werden. Dieser Vortrag widerspricht dem vorliegenden Akteninhalt (Beiakte Bl. 2 ff.), da sich den Vermerken und den E-Mails des Antragsgegners keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass man den Antragsteller bis zu einer Entscheidung über seine Remonstration von seiner Dienstleistungspflicht entbinden wollte. Überdies steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu der E-Mail der kommissarischen Schulleiterin vom 19. Oktober 2020. In dieser E-Mail wird keine ausgesprochene Entbindung von der Dienstleistungspflicht aufgehoben, sondern der Antragsteller wird vielmehr daran erinnert, dass er seine Dienstleistungspflicht unter Beachtung und Einhaltung bestehender rechtlicher Vorgaben zu erfüllen habe (Beiakte Bl. 7). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller ausdrücklich oder zumindest stillschweigend vom Antragsgegner von seiner Dienstleistungspflicht entbunden worden wäre, lassen sich demgemäß nicht feststellen.
49 Dass der Antragssteller die E-Mail der kommissarischen Schulleiterin erst nach dem 18. November 2020 aufgrund des „Eingangs“ im Spam-Ordner zur Kenntnis genommen haben will, ist für die beschließende Kammer vor dem Hintergrund des durch ihn selbst eröffneten Kommunikationsweges nicht überzeugend. Losgelöst hiervon können dieser Umstand und der Umstand, dass er von der kommissarischen Schulleiterin in einem persönlichen Gespräch am 30. Oktober 2020 nicht hinreichend auf seine weiterhin bestehende Dienstleistungspflicht hingewiesen worden sein soll, zu keinem anderen Befund führen. Denn es wäre am Antragsteller gewesen, eine rechtskonforme Pflichterfüllung anzubieten, um seiner Dienstleistungspflicht hinreichend Rechnung zu tragen. Dass der Antragsteller nun schriftsätzlich behauptet, hierzu bereit gewesen zu sein (Gerichtsakte Bl. 5), ist nach dem soeben Gesagten nicht entscheidungsrelevant.
50 Die Remonstration des Antragstellers am 19. Oktober 2020 führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn diese konnte weder von den Vorgaben zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach der damals geltenden SchulencoronaVO befreien noch diese Vorgaben zumindest für die Zeit des Remonstrationsverfahrens suspendieren. Denn verordnungsrechtliche Vorgaben können nicht durch die Einreichung einer Remonstration vorläufig außer Kraft gesetzt werden, da eine behördliche Normverwerfungskompetenz grundsätzlich schon nicht besteht und im Besonderen auch nicht mit der beamtenrechtlichen Folgepflicht des § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Einklang zu bringen wäre (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. Februar 2014 - 6 A 1894/12 -, juris Rn. 49 ff.). Ungeachtet dessen hätte der Antragsteller erkennen müssen, dass seine Remonstration offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Dies hätte er zum einen an der bestehenden Verordnungslage festmachen müssen. Zum anderen hätte er sich dies ohne weiteres aus der schon bestehenden Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 28. August 2020 - 3 MR 37/20 -, juris Rn. 21 ff.) und anderer obergerichtlicher Rechtsprechung (OVG Münster, Beschluss vom 20. August 2020 - 13 B 1197/20.NE -, juris Rn. 89 f.) herleiten können.
51 (2) Durch sein Verhalten verstieß der Antragsteller voraussichtlich auch gegen seine Pflichten als Lehrkraft aus § 34 Abs. 1 SchulG.
52 Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG gestalten Lehrkräfte den Unterricht und die Förderung der Persönlichkeitsbildung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele gemäß § 4 SchulG, der Lehrpläne und Fachanforderungen sowie des Schulprogramms in eigener pädagogischer Verantwortung. Sie sind dabei gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SchulG an die Weisungen und Anordnungen der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Schulaufsichtsbehörden gebunden. Sie fördern nach § 34 Abs. 1 Satz 3 SchulG alle Schülerinnen und Schüler umfassend und beraten deren Eltern in schulischen Angelegenheiten. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 SchulG wirken Lehrkräfte an der Gestaltung des Schullebens, an der Organisation der Schule und an der Fortentwicklung der Qualität schulischer Arbeit aktiv mit. § 34 Abs. 1 Satz 5 SchulG bestimmt, dass sich Lehrkräfte in der pädagogischen Arbeit untereinander abstimmen und zusammenarbeiten.
53 Durch sein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst wird der Antragsteller voraussichtlich insbesondere gegen seine aus § 34 Abs. 1 SchulG folgende Unterrichts- und Mitwirkungspflicht verstoßen haben (vgl. hierzu: OVG Schleswig, Urteil vom 8. November 2023 - 14 LB 3/23 -, juris Rn. 146 f.).
54 Ob der Antragsteller gegen die Abstimmungs- und Zusammenarbeitspflicht des § 34 Abs. 1 Satz 5 SchulG auch noch durch die nicht ausreichenden Reaktionen sowohl in inhaltlicher als auch zeitlicher Hinsicht auf Anfragen von Kolleginnen wegen dienstlicher Themen verstoßen hat, kann die beschließende Kammer offenlassen. Diese (vermeintlichen) Verstöße dürften mit Blick auf die übrigen Verstöße nicht erheblich ins Gewicht fallen.
55 (3) Es spricht auch überwiegendes dafür, dass der Antragsteller diese Verstöße schuldhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat. Denn als mögliche Verschuldensform kommt neben Vorsatz auch Fahrlässigkeit in Betracht. Dass der Beamte eine Pflichtverletzung begeht, obwohl er meint, von der jeweiligen Pflicht befreit zu sein, schließt seine Schuld nur bei einem unvermeidbaren Irrtum aus (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 8. November 2023 - 14 LB 3/23 -, juris Rn. 133; Thomsen, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, 1. April 2025, § 47 BeamtStG Rn. 5). Daran fehlt es hier. Gegen die Unvermeidbarkeit spricht vorliegend schon, dass es dem Antragsteller ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich über die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren und die fehlende rechtliche Belastbarkeit seiner Auffassung festzustellen.
56 bb) Unter Berücksichtigung des aktuellen Kenntnisstandes besteht der hinreichend begründete Verdacht, dass der Antragssteller in dem Zeitraum vom 23. November 2020 bis zum 22. Dezember 2020 durch zwei selbständige Straftaten zu Lasten des Antragsgegners schwere disziplinarrechtliche Verstöße begangen hat.
57 (1) Da im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 63 Abs. 1 und 2 BDG kein Platz für eine eingehende Beweiserhebung ist und die gerichtliche Sachprüfung demgemäß auf eine summarischen Bewertung und Wahrscheinlichkeitsüberlegungen beschränkt ist, kann sich ein hinreichend begründeter Verdacht für ein Dienstvergehen bereits aus der Erhebung der öffentlichen Anklage im sachgleichen Strafverfahren (§ 170 StPO) und der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) ergeben (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 14 MB 3/17 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Denn aufgrund der Anklagerhebung und der Eröffnung des Hauptverfahrens besteht nach dem ermittelten Sachverhalt für die Staatsanwaltschaft und das Gericht bei vorläufiger Tatbewertung die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Beamte auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung verurteilt werden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2002 - 2 WDB 1.02 -, juris Rn. 7). Die Heranziehung dieser staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Annahme kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dann nicht mehr ausreichen, wenn der Beamte die diesen Annahmen zugrundeliegenden Feststellungen durch substantiiert vorgebrachte Einwände erschüttern kann (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 29. April 2024 - 8 DO 415/23 -, juris Rn. 162).
58 (2) Gemäß der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 20. August 2024 (Beiakte Bl. 137 ff.) ist der Antragsteller hinreichend verdächtig durch zwei selbstständige Taten jeweils Betrug (§ 263 Abs. 1 Strafgesetzbuch
59 Die Tatschilderung in dem wörtlich zitierten konkreten Anklagesatz zugrunde gelegt bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller durch die zwei selbstständigen Straftaten gegen die Dienstleistungspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i. V. m. § 67 Abs. 1 LBG), die Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), die Folgepflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) sowie gegen die Pflichten einer Lehrkraft aus § 34 Abs. 1 SchulG verstoßen hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Oktober 2021 - 14 MB 1/21 -, juris Rn. 6 f.; Urteil vom 8. November 2023 - 14 LB 3/23 -, juris Rn. 115 ff.; OVG Münster, Urteil vom 30. März 2022 - 31 A 1572/21.O -, juris Rn. 94). Gemäß diesen Ausführungen in der Anklageschrift ist es zudem überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragssteller die soeben genannten Pflichtverletzungen vorsätzlich und demgemäß schuldhaft im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 8. November 2023 - 14 LB 3/23 -, juris Rn. 132 f.).
60 (3) Diesen hinreichend begründeten Verdacht eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG konnte der Antragsteller im hiesigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch sein Vorbringen auch nicht erschüttern. Die Erklärungsversuche und die Auslegungsbemühungen des Antragstellers (insbesondere Gerichtsakte Bl. 8 ff. und Bl. 76) hinsichtlich der wörtlich zitierten elektronischen Kommunikation zwischen dem Antragsteller und XXX sind für die beschließende Kammer nicht ansatzweise nachvollziehbar. Vielmehr geht die beschließende Kammer in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner (Gerichtsakte Bl. 69 ff. und Bl. 87) davon aus, dass sich anhand dieser Kommunikation einzig der Schluss aufdrängen kann, dass der Antragsteller durch die Kontaktierung von XXX nach einem Weg gesucht hat, der Erfüllung seiner beamtenrechtlichen Pflichten nicht nachkommen zu müssen, nachdem seine Remonstration in Bezug auf die Maskenpflicht „abschlägig“ beschieden wurde.
61 Die in diesem Zusammenhang vom Antragsteller vorgelegte „Ärztliches [sic!] Stellungnahme“ vom 8. August 2025 enthält nur einen Satz, der sich zudem allein auf die Erstvorstellung am 23. November 2020 bezieht und nur wiedergibt, was der Antragsteller XXX in Bezug auf seine Beschwerden berichtet haben soll. Nachprüfbare Ausführungen sind in dieser Stellungnahme nicht enthalten.
62 Allein der Hinweis, dass zu berücksichtigen sei, dass die Klärung der strafrechtlichen Vorwürfe noch andauere, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Denn es wäre an ihm gewesen, die aus der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage folgende Annahme eines hinreichend begründeten Verdachts in Bezug auf begangene Straftaten durch substantiierten eigenen Vortrag zu erschüttern. An solchem Vortrag fehlt es jedoch vorliegend.
63 cc) Auch, wenn der Antragsteller hinreichend verdächtig ist, Straftaten und disziplinarrechtliche Verstöße über einen Zeitraum von mehreren Wochen begangen zu haben, werden diese aufgrund des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens als einheitliches, innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zu werten sein. Denn im Disziplinarrecht geht es nicht um die Würdigung von einzelnem Fehlverhalten, sondern um die Würdigung des Gesamtverhaltens des Beamten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 8. November 2023 - 14 LB 3/23 -, juris Rn. 154).
64 c) Das Dienstvergehen, für dessen Begehung durch den Antragsteller aufgrund des aktuellen Kenntnisstandes ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen.
65 Sofern sich das Dienstvergehen aus mehreren Pflichtverletzungen zusammensetzt, ist die zu verhängende Disziplinarmaßnahme anhand des Schwerpunkts des Dienstvergehens zu bestimmen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 8. November 2023 - 14 LB 3/23 -, juris Rn. 160; Beschluss vom 8. Oktober 2021 - 14 MB 1/21 -, juris Rn. 20). Dies sind vorliegend die innerdienstlichen Betrugsstraftaten zum Nachteil des Dienstherrn, um sich der Befolgung dienstlicher Anordnungen entziehen zu können und aufgrund des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst keine finanziellen Nachteile erleiden zu müssen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. März 2022 - 31 A 1572/21.O -, juris Rn. 110).
66 Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen; nach § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG ist das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen. Überdies ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG bestimmt, dass ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.
67 Maßgebendes Kriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 16. Juli 2025 - DB 16 S 1023/24 -, juris Rn. 92; VGH München, Beschluss vom 20. April 2011 - 16b DS 10.1120 -, juris Rn. 40); in Bezug auf die Einstufung eines Dienstvergehens hinsichtlich seiner Schwere kann auf die in der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen und die dazugehörigen Einstufungen zurückgriffen werden (vgl. VGH München, a. a. O., Rn. 40).
68 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 7. März 2017 - 2 B 19.16 -, juris Rn. 10; vgl. auch: VGH Kassel, Urteil vom 18. Juni 2024 - 28 A 1850/19.D -, juris Rn. 58) gilt in Bezug auf betrügerisches Verhalten zum Nachteil des Dienstherrn Folgendes:
69 „In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z. B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z. B. mit Urkundenfälschungen, stehen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 28. November 2000 - 1 D 56.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 23 S. 7, vom 26. September 2001 - 1 D 32.00 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18 S. 9 und Beschluss vom 10. September 2010 - 2 B 97.09 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 14 Rn. 8). Auch aus der jüngeren Senatsrechtsprechung lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5 000 € die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann (BVerwG, Beschlüsse vom 10. September 2010 - 2 B 97.09 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 14 Rn. 8, vom 20. Dezember 2011 - 2 B 64.11 - juris Rn. 12 und vom 6. Mai 2015 - 2 B 19.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 31 Rn. 11). Die Höhe des Gesamtschadens ist danach ein Erschwerungsgrund neben anderen.“
70 Da vorliegend Betrugshandlungen in zwei Fälle anzunehmen sind, diese im Zusammenhang mit Urkundenstraftaten stehen (vgl. zur „Einstufung“ des Delikts „Gebrauch von unrichtigen Gesundheitszeugnissen“ nach §§ 278, 279 StGB a. F. als Urkundendelikt: Erb, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2019, vor § 267, Rn. 3) und der verursachte Schaden 3.960,13 Euro beträgt, wird voraussichtlich schon aus dieser Bündelung ein Erschwerungsgrund herzuleiten sein, der eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen wird. Dies muss erst recht gelten, wenn man weiter einbezieht, dass der Antragsteller als Lehrkraft tätig ist. Lehrkräfte müssen nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8. Oktober 2021 - 14 MB 1/21 -, juris Rn. 30; vgl. auch: Urteil vom 8. November 2023 - 14 LB 3/23 -, juris Rn. 190) zur Erfüllung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags eine Vorbildfunktion wahrnehmen; denn
71 „(…) im Rahmen der Ausbildung junger Menschen sind an die berufliche Stellung der Lehrkräfte hohe Anforderungen sowohl an deren persönliche Integrität als auch an die Loyalität gegenüber den Anordnungen des Dienstherrn zu stellen, auf die sich insbesondere die Eltern verlassen können müssen, die ihre Kinder im Rahmen der bestehenden Schulpflicht der Schule bzw. den in der jeweiligen Einrichtung Tätigen anvertrauen (OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Dezember 2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 135). (…)“.
72 Das vom Antragsteller gezeigte, strafrechtlich relevante Verhalten macht ihn mit Blick auf diese Anforderungen voraussichtlich als Lehrkraft untragbar.
73 bb) Als weiterer besonderer Erschwerungsgrund kommt hinzu, dass der Antragsteller in der Zeit der Covid-19-Pandemie, also in einer Krisenzeit, die Betrugsstraftaten beging, um unter Verstoß gegen die Folgepflicht unerlaubt von seiner Tätigkeit als Lehrkraft fernbleiben zu können. Dieser Umstand ist nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. November 2023 - 14 LB 3/23 -, juris Rn. 164 f.) als besonders erschwerend zu werten; denn in der Zeit der Covid-19-Pandemie:
74 „(…) erhielt die Pflicht der Beamtinnen und Beamten, die Funktionsfähigkeit des Staates sicherzustellen, ein besonderes Gewicht. Das Beamtenverhältnis ist gesetzlich gezielt so ausgestaltet, dass gerade in Krisenzeiten die Beamtinnen und Beamten dem Staat weiterhin mit ihrer Arbeitskraft zur Verfügung stehen. Sie unterliegen deswegen einer Treuepflicht, die Kernbestandteil der hergebrachten Grundsätze zum Berufsbeamtentum ist. Diese verlangt auch, dass die Beamtin oder der Beamte bei Erfüllung der ihr oder ihm anvertrauten Aufgaben ihre oder seine eigenen Interessen zurückzustellen hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris Rn. 150, m. w. N.).
75 (…) Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag besitzt entsprechend Art. 7 des Grundgesetzes (GG) Verfassungsrang. Daraus folgt die staatliche Verpflichtung, ein funktionierendes Schulsystem zu gewährleisten, das jeder Schülerin und jedem Schüler entsprechend ihrer oder seiner Begabung eine Schulausbildung ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 - juris Rn. 50 ff.). Vor diesem Hintergrund wiegt die Tatsache, dass sich die Beklagte trotz des Fehlens von Hinderungsgründen nicht mit vollem Einsatz dem Fortbestand des Schulbetriebes und der Bekämpfung von etwaig zu befürchtenden Lernlücken widmete, besonders schwer. (…).“
76 In einer fast zeitgleich zu der soeben wörtlich zitierten Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht ergangenen Entscheidung kam der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 15. November 2023 - 16a D 22.509 -, juris Rn. 77 f.) mit inhaltlich übereinstimmenden Erwägungen ebenfalls zu einem Erschwerungsgrund und hob zudem hervor, dass der Öffentlichkeit nicht vermittelbar ist, wenn Beamte aufgrund abweichender Meinungen nicht an der Umsetzung beschlossener staatlicher Maßnahmen der Pandemiebekämpfung mitwirkten; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (a. a. O., Rn. 77 f.) führte insoweit aus:
77 „Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre Dienstleistung in der Situation der Covid 19-Pandemie verweigerte. Als Beamtin des Freistaates Bayern stand sie in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis und es oblag ihr gerade auch in dieser krisenhaften Pandemielage, ihren Pflichten nachzukommen und zur Gewährleistung des staatlichen Auftrags, Unterricht in Präsenz abzuhalten, beizutragen. Das Beamtenverhältnis ist durch die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen bewusst so ausgestaltet, dass die Arbeitskraft von Beamten stets und insbesondere auch in Krisenzeiten abgerufen werden kann, um die Funktionsfähigkeit des Staates durchgehend sicherzustellen.
78 Gerade im Zusammenhang mit einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wie der Corona Pandemie ist es unverzichtbar, dass staatliche Organisationen im Rahmen ihrer Möglichkeiten funktionieren und den bestehenden Gefahren begegnen. Das ist Kernaufgabe der staatlichen Organisation und Gefahrenabwehr; eng verbunden damit ist auch das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Bürger in die Funktionsfähigkeit des Staates. Aufgrund ohnehin bestehender beschränkender Rahmenbedingungen und der damit verbundenen teilweisen länger dauernden Entscheidungsprozesse ist es auch in der Öffentlichkeit nicht vermittelbar, dass sich möglichst schnell umzusetzende gefahrenabwehrende oder Nachteile verhindernde neue Vorgehensweisen dadurch verzögern, dass Beschäftigte des öffentlichen Dienstes persönlich, rechtlich oder fachlich „anderer Meinung“ sind und sich dadurch die Durchsetzung beschlossener (Schutz-)Maßnahmen verzögert oder die Dienstleistung überhaupt nicht abrufbar ist.“
79 Diesen obergerichtlichen Ausführungen schließt sich die Kammer im hiesigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren an. Der Beamte darf sich bei seiner Amtsführung nicht von seinen privaten Vorstellungen leiten lassen und diese Vorstellungen über die bestehenden rechtlichen Vorgaben und die Vorgaben seines Dienstherrn setzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2024 - 2 B 24.23 -, juris Rn. 23). Keinesfalls kann es dieser hinnehmen, wenn der Beamte zur rechtswidrigen eigenmächtigen Selbsthilfe greift, wenn er sich mit seinen Vorstellungen nicht auf dem regulären Dienstweg durchsetzen kann (vgl. VGH München, Urteil vom 15. November 2023 - 16a D 22.509 -, juris Rn. 62). Gerade in Krisenzeiten muss sich der Dienstherr auf die Befolgung der bestehenden Vorgaben „verlassen“ können, da nur hierdurch die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gewährleistet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 D 34.98 -, juris Rn. 42).
80 cc) Es dürfte auch noch erschwerend zu berücksichtigen sein, dass in dem Antwortschreiben des Schulrates vom 4. November 2020 in Bezug auf die Remonstration des Antragstellers auf die Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28. August 2020 - 3 MR 37/20 -, juris Rn. 21 ff.; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 3 MR 43/20 -, juris Rn. 31 ff.) hingewiesen wurde. Insbesondere in der letztgenannten Entscheidung wurde sich (nochmals) mit Einwänden gegen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule auseinandergesetzt und diese Einwände wurden vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht im Normkontrolleilverfahren als (voraussichtlich) unbegründet zurückgewiesen. Dass der Antragsteller auch nach Hinweis auf diese obergerichtliche Rechtsprechung weiterhin meinte, seine Meinung gegenüber seinem Dienstherrn auch mit einer strafrechtlichen relevanten Selbsthilfemaßnahme durchsetzen zu können, und nicht in Erwägung zog, zur Erfüllung seiner beamtenrechtlichen Pflichten zurückzukehren, dürfte voraussichtlich besonders schwer wiegen.
81 dd) Zu Lasten des Antragstellers dürfte schließlich zu berücksichtigen sein, dass sich dieser in eklatantem Widerspruch zu seinen beamtenrechtlichen Pflichten über das berechtigte Vorgehen des Antragsgegners geäußert hat und wiederum in Aussicht stellte, zu weiteren rechtswidrigen Selbsthilfemaßnahmen greifen zu wollen, nachdem der Antragsgegner aufgrund aufgetretener Zweifel an einer eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine amtsärztliche Untersuchung anordnen wollte (vgl. Beiakte Bl. 157 f.). Ein solches Verhalten, das sich mit der Begehung des Dienstvergehens zeitlich überschneidet oder diesem zeitlich nachfolgt, kann erschwerend berücksichtigt werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 3 ZD 10/17 -, juris Rn. 45).
82 ee) Ausgehend von den soeben aufgezeigten Erschwerungsgründen ist es überwiegend wahrscheinlich, dass gegen den Antragsteller mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme verhängt werden wird. Denn den Erschwerungsgründen stehen keine Milderungsgründe gegenüber, die den Schluss auch nur ansatzweise wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Antragsteller gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG das Vertrauen noch nicht endgültig verloren hat.
83 Der Antragsteller hat keine substantiierten Ausführungen zu möglicherweise bestehenden Milderungsgründen vorgebracht mit der Konsequenz, dass keine weitergehende Prüfung durch die beschließende Kammer notwendig wird. Denn im gerichtlichen Überprüfungsverfahren nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG sind Milderungsgründe nur dann zu würdigen, wenn sie ohne weiteres erkennbar sind (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 11. Juli 2001 - 3 B 10956/01 -, juris Rn. 5; Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 63 Rn. 15).
84 Ungeachtet dessen dürfte sich der Antragsteller auch auf keine gewichtigen Milderungsgründe berufen können. Insbesondere wird der Antragsteller nicht geltend machen können, dass das Dienstvergehen vor dem Hintergrund der Pandemielage als persönlichkeitsfremde Augenblickstat einzustufen sein kann. Dies wird schon deshalb ausgeschlossen sein, weil sich das Dienstvergehen des Antragstellers aus einem mehraktigen Verhalten zusammensetzt, was immer wieder neue Überlegungen und Entscheidungen seitens des Antragstellers erforderte (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Oktober 2021 - 14 MB 1/21 -, juris Rn. 26). Dass das Disziplinarverfahren bereits seit November 2020 läuft, wird nicht zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen sein. Zum einen sind die hier entscheidungsrelevanten strafrechtlichen Vorwürfe aus November und Dezember 2020 dem Antragsgegner erst Ende Oktober 2024 bekannt geworden. Zum anderen können möglicherweise eingetretene Verfahrensverzögerungen nicht der Verhängung der Höchstmaßnahme entgegenstehen, mithin wären sie bei einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht entscheidungsrelevant (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 14 MB 3/17 -, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juli 2025 - 3 LD 9/24 -, juris Rn. 79). Auch dass der Antragsteller Anfang Januar 2021 seinen Dienst wiederaufgenommen hat und seitdem wieder als Lehrkraft tätig ist, wird nicht mildernd angeführt werden können. Grundsätzlich kann nämlich selbst eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung bei überdurchschnittlichen Leistungen für sich genommen nicht dazu führen, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 43). Eine solche Dienstausübung steht vorliegend jedoch noch nicht einmal in Rede. Vielmehr verlief die Dienstausübung des Antragstellers in den letzten Jahren gerade nicht beanstandungsfrei (vgl. Beiakte Bl. 161 ff.).
85 d) Dass der Antragsgegner sein nach § 38 Abs. 1 LDG eingeräumtes Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, macht der Antragsteller nicht geltend und ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat hinreichend deutlich gemacht, warum eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers insbesondere mit Blick auf die innerdienstlichen Betrugsstraftaten für ihn zurzeit nicht (mehr) in Betracht kommt (vgl. Gerichtsakte Bl. 18).
86 2. An der Rechtmäßigkeit der Einbehaltung von 30% der monatlichen Dienstbezüge bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel.
87 Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG ist bei einer vorläufigen Dienstenthebung die Einbehaltung von Bezügen eine zwingende gesetzliche Folge; in Bezug auf die Höhe der Einbehaltung besteht allerdings behördliches Ermessen (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 38 Rn. 62 zu § 38 LDG mit Verweis auf LT-Drucksache 15/1767, S. 76). Die Höhe der Einhaltung von monatlichen Dienstbezügen hat sich am Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zu orientieren. Deshalb und aufgrund des vorläufigen Charakters der Dienstenthebung darf diese nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen oder nicht wieder gut zu machenden Nachteilen führen; überdies muss sie einen hinreichenden Abstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau wahren. Der Beamte hat jedoch gewisse wirtschaftliche Einschränkungen in Bezug auf seine Lebenshaltung hinzunehmen (vgl. hierzu und zum Vorherigen: OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 14 MB 3/17 -, juris Rn. 23; Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 38 Rn. 62 zu § 38 LDG).
88 Ausgehend hiervon sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Der Antragsgegner hat die Ermächtigung des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG nicht vollständig ausgeschöpft, sondern die Einbehaltung der monatlichen Dienstbezüge auf 30 % begrenzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 - 2 VR 3.19 -, juris Rn. 35). Hierzu hat er die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ermittelt und bei der Berechnung des Einbehaltungsbetrages berücksichtigt, dass der nach Einbehaltung beim Antragsteller verbleibende Betrag einen hinreichenden Abstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau wahren muss (Gerichtsakte Bl. 30 ff.).
89 Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG konnte die Einbehaltung von monatlichen Dienstbezügen auch zeitlich nach der vorläufigen Dienstenthebung erfolgen.
90 Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO.
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