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11 B 73/26•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, 2026-05-13, 11 B 73/26
11 B 73/26Verwaltungsgericht / Chamber 1113.05.2026
1. Bei der Vereinigung Hizb ut-Tahrir handelt es sich um eine Vereinigung, die dem islamistischen Spektrum zuzuordnen ist.(Rn.17) 2. Es liegt bezüglich eines Angehörigen bzw. Unterstützers dieser Organisation ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004 vor.(Rn.13) (Rn.19)
Entscheidungsdatum: 2026-05-13
Aktenzeichen: 11 B 73/26
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0513.11B73.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 53 Abs 1 AufenthG 2004, § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 59 Abs 1 S 1 AufenthG 2004, Art 6 Abs 1 GG, Art 8 MRK
Bei der Vereinigung Hizb ut-Tahrir handelt es sich um eine Vereinigung, die dem islamistischen Spektrum zuzuordnen ist.(Rn.17)
Es liegt bezüglich eines Angehörigen bzw. Unterstützers dieser Organisation ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004 vor.(Rn.13) (Rn.19)
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
1 Der am 31. März 2026 sinngemäß gestellte Antrag,
2 die aufschiebende Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung (Ziff. 1, 5) wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (Ziff. 3) des Bescheides des Antragsgegners vom 2. März 2026 anzuordnen,
3 hat keinen Erfolg.
4 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist in Bezug auf die in dem Bescheid vom 2. März 2026 erlassene Ausweisungsverfügung (Ziff. 1) als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs (vgl. zum Widerspruch als durchgängiger „Träger“ des Suspensiveffekts OVG Schleswig, Beschl. v. 17.03.2025 – 6 MB 3/25 –, juris Rn. 16 m.w.N.) nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da der Antragsgegner in Ziff. 5 des Bescheides die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Soweit sich der Antragsteller gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 2 und 3 des Bescheides vom 2. März 2026 wendet, ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da die Abschiebungsandrohung eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme ist, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, sodass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
5 Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist jedoch sowohl hinsichtlich der Ausweisung (dazu unter 1.) als auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (dazu unter 2.) unbegründet.
6 1. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist und/oder eine Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes hinter das Interesse des Adressaten an einem Aufschub des Vollzugs zurücktritt. Das ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und zusätzlich ein gesteigertes öffentliches Interesse an seiner Vollziehung besteht, welches über das Interesse hinausgeht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt (vgl. etwa Beschl. der Kammer v. 21.08.2024 – 11 B 52/24 –, juris Rn. 5 m.w.N.).
7 Zunächst ist zu konstatieren, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 5 des Bescheides vom 2. März 2026 formell ordnungsgemäß erfolgt ist. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dazu bedarf es einer konkreten und substantiierten Darstellung der wesentlichen Erwägungen, aus denen sich aus der Sicht der Behörde ergibt, dass im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht und dass das Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben, hinter diesem öffentlichen Interesse zurückzutreten hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.09.2023 – 13 ME 131/23 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Nur pauschale oder formelhafte, für jede beliebige Fallgestaltung passende Wendungen genügen dementsprechend nicht (VGH Mannheim, Beschl. v. 23.02.2016 – 3 S 2225/15 –, juris Rn. 8). Gemessen daran genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner dem formellen Begründungserfordernis. Er hat unter anderem dargelegt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe, da eine Entscheidung über die Ausweisung in einem erstinstanzlichen Klagverfahren einen Zeitraum von einem bis zwei Jahren in Anspruch nehmen werde. Auch die bestehende Wiederholungsgefahr, erneut im Bundesgebiet gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung zu verstoßen, spreche für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Insgesamt hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nur floskelhaft, sondern anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls begründet.
8 Die Frage, ob die gegebene Begründung inhaltlich trägt, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung des Formerfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.09.2023 – 13 ME 131/23 –, juris Rn. 7; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.02.2016 – 3 S 2225/15 –, juris Rn. 8).
9 Auch die im vorstehenden Sinne durchzuführende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung nicht überwiegt. Die im angegriffenen Bescheid vom 2. März 2026 verfügte Ausweisung stellt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.07.2015 – 1 C 22.14 –, juris Rn. 11) als offensichtlich rechtmäßig dar.
10 Insbesondere ist der Bescheid entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht deswegen formell rechtswidrig, weil ihm bzw. seiner vormaligen Bevollmächtigten der Bescheid nur unvollständig, insbesondere ohne Rechtsbehelfsbelehrung, bekannt gegeben wurde. Die Folgen unrichtiger bzw. fehlender Rechtsbehelfsbelehrungen im Verwaltungsprozess sind abschließend in § 58 Abs. 2 VwGO geregelt. Ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, so führt dies danach grundsätzlich dazu, dass anstelle der gesetzlichen Rechtsbehelfsfrist eine Ausschlussfrist von einem Jahr läuft. Über die in § 58 Abs. 2 VwGO vorgesehene Rechtsfolge hinaus zeitigt das Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung keine weiteren unmittelbaren Wirkungen. Insbesondere führt das Fehlen einer den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügenden Rechtsbehelfsbelehrung nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung selbst (Kimmel, in: BeckOK VwGO, 76. Ed. 01.01.2026, VwGO § 58 Rn. 30 m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Antragsgegner die unterbliebene Rechtsbehelfsbelehrung mittlerweile nachgeholt und den Mangel geheilt hat, indem er am 2. April 2026 den vollständigen Bescheid mitsamt der Rechtsbehelfsbelehrung an die nunmehr Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bekanntgegeben und die Monatsfrist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Gang gesetzt hat.
11 Die Ausweisung beruht auf § 53 Abs. 1 AufenthG. Hiernach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Hierbei sind insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 2 AufenthG). Für die Abwägung hat der Gesetzgeber in nicht abschließenden Katalogen vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen das öffentliche Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und unter welchen Voraussetzungen das Bleibeinteresse des Ausländers (§ 55 AufenthG) schwer bzw. besonders schwer zu gewichten ist.
12 Ein Ausweisungsinteresse in Form einer Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG ist vorliegend nach summarischer Prüfung offensichtlich gegeben. Die Annahme einer Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG setzt die Prognose voraus, dass bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Schaden an einem der bezeichneten Schutzgüter eintreten wird (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Zu den Schutzgütern zählt unter anderem die öffentliche Sicherheit. Sie umfasst die Gesamtheit der in Deutschland geltenden Rechtssätze. Die öffentliche Sicherheit ist dementsprechend unter anderem dann beeinträchtigt, wenn die hinreichende Gefahr der (erneuten) Verwirklichung eines Straftatbestandes besteht. Wann eine etwaig festgestellte Wahrscheinlichkeit „hinreichend“ ist, hängt vornehmlich vom Ausmaß des möglicherweise eintretenden Schadens und dem Rang des bedrohten Schutzgutes ab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der möglicherweise eintretende Schaden und je höherrangig das bedrohte Rechtsgut ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 16). Aus dem „Aufenthalt“ des Ausländers resultiert eine Gefahr unter anderem dann, wenn die Beeinträchtigung des fraglichen Schutzguts durch das Verhalten des Ausländers selbst droht. In diesem Fall ist das Ausweisungsinteresse spezialpräventiver Natur. Darüber hinaus wird eine aus dem Aufenthalt resultierende Gefahr auch dann angenommen, wenn im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf ein Fehlverhalten des Ausländers eine Gefahr durch das Verhalten anderer Ausländer droht, weil diese nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbares Fehlverhalten an den Tag zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 17). In diesem Fall ist das Ausweisungsinteresse generalpräventiver Natur.
13 Es liegt nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Dies setzt voraus, dass der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Abs. 1 StGB bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Abs. 2 StGB vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Es genügt insoweit ein auf Tatsachen gestützter Verdacht, dass der Ausländer die Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Einer sicheren Überzeugung bedarf es nicht. In der Gesamtschau muss Überwiegendes auf eine Unterstützung hindeuten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.06.2023 – 2 B 19/23 –, juris Rn. 10).
14 Die freiheitliche demokratische Grundordnung umfasst die für den freiheitlich demokratischen Rechtsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze, mithin die Verfassungsordnung. Diese stellt unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit dar; zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung zählt unter anderem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 15.01.2013 – 1 A 202/06 –, juris Rn. 35; VGH München, Beschl. v. 03.02.2025 – 19 CE 24.2160 –, juris Rn. 14). Sie wird durch den Betroffenen gefährdet, wenn er sich an Aktionen beteiligt, die auf deren Beseitigung respektive grundlegende Umformung gerichtet sind, wofür das Ziel der Abschaffung einzelner Menschenrechte (z. B. Menschenwürde, Gleichberechtigung von Mann und Frau, Religionsfreiheit) genügt (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 54 Rn. 45). In diesem Sinne umfasst die freiheitliche demokratische Grundordnung auch die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates, der die Religionsfreiheit seiner Bürger achtet und schützt, aber auf religiöse Legitimation verzichtet. Der religiös-weltanschaulich neutrale Staat schafft durch Recht den Rahmen, in dem sich gesellschaftliches Leben und auch individuelle Religionsbetätigung entfaltet. Diese Ordnungsfunktion der freiheitlichen demokratischen Grundordnung kann aber nur dann wirksam werden, wenn der Primat, also der Vorrang staatlich gesetzten Rechts vor religiösen Geboten auch im Falle eines Konflikts uneingeschränkt bejaht wird. Dies erfordert mehr als einen bloßen „Legalgehorsam“ unter Beachtung insbesondere des Strafrechts, weshalb es für das Vorliegen einer die Ausweisung rechtfertigenden Gefahr nicht darauf ankommen kann, ob das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten strafbar ist. Vielmehr gilt der Primat des staatlichen Rechts auch in Bezug auf solche Regelungen, die der Staat zum Schutz der Freiheitsbetätigung seiner Bürger und ihres gleichen Ranges und Würde, etwa der Gleichberechtigung der Geschlechter oder des Schutzes individuell freier Willensbetätigung, geschaffen hat. Die Ablehnung staatlicher Normen zugunsten religiöser Gebote sowie die Herabwürdigung etwa von Frauen oder von Menschen, die sich aus der Sicht der Anhänger extremistischer-religiöser Ideologien nicht an dergleichen Gebote halten, gefährdet regelmäßig die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. VGH München, Beschl. v. 03.02.2025 – 19 CE 24.2160 –, juris Rn. 12). Dies kann schon durch Vorbereitungshandlungen (nicht aber durch die bloße Absicht) eintreten; Versuch und Vollendung brauchen nicht abgewartet zu werden (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 54 Rn. 49).
15 Voraussetzung ist dafür zunächst, dass die Vereinigung ihrerseits den Terrorismus unterstützt oder selbst terroristischen Charakter hat; dies muss zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2011 – 1 C 13.10 –, juris Rn. 16). Für die erforderliche individuelle Unterstützung einer solchen Vereinigung durch den Betroffenen genügt es dagegen, dass Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung rechtfertigen. Auch wenn die Vorschrift das Vorliegen von entsprechenden Indiztatsachen genügen lässt, müssen jedenfalls hinreichend verwertbare und belegbare Tatsachen vorliegen, welche die Schlussfolgerung im Sinne des Ausweisungstatbestandes rechtfertigen; maßgeblich ist insoweit eine wertende Gesamtbetrachtung, ob im Falle des Betroffenen die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestands erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 – 1 C 26.03 –, juris Rn. 41; VG Hamburg, Urt. v. 20.12.2017 – 2 K 2745/16 –, juris Rn. 27).
16 Der Begriff der Vereinigung setzt einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen voraus, nicht aber notwendigerweise eine förmliche Mitgliedschaft. Auch eine auf gemeinsame religiöse Überzeugungen gegründete Gemeinschaft kann eine Vereinigung in diesem Sinne darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2011 – 1 C 13.10 –, juris Rn. 17). Eine völkerrechtlich geächtete Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann vor, wenn politische Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2011 – 1 C 13.10 –, juris Rn. 19). Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus in diesem Sinne, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.07.2013 – 1 C 9.12 –, juris Rn. 13 zu § 54 Nr. 5 AufenthG a.F., VG Hamburg, Urt. v. 20.12.2017 – 2 K 2745/16 –, juris Rn. 28). Grundsätzlich sind jedoch auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtuelle oder reale) Kommunikationszusammenhänge oder "Szeneeinbindungen", die auf die Realitätswahrnehmung einwirken, geeignet, die Bereitschaft zu terroristischen Aktivitäten im Einzelfall zu wecken oder zu fördern (vgl. zur sog. Sympathiewerbung in sozialen Netzwerken Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 54 Rn. 52 und VG München, Beschl. v. 14.12.2016 – M 12 S 16.5400 –, juris Rn. 43). Erforderlich für die Beurteilung der Frage, ob Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass ein Ausländer einer Vereinigung angehört oder eine Vereinigung unterstützt, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt, ist also eine umfassende und konkrete Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung und des Verhaltens des Ausländers durch eine wertende Gesamtbetrachtung (Neidhardt, in: HTK-AuslR / § 54 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 2, Stand: 03.02.2022, Rn. 52 f.).
17 Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, handelt es sich bei der Vereinigung „xxx“ nach der Überzeugung der Kammer um eine Vereinigung, die dem islamistischen Spektrum zuzuordnen ist. Ausweislich des Berichts des Landesverfassungsschutzes vom 21. Juli 2025 ist das Ziel der panislamisch ausgerichteten extremistischen Organisation xxx die „Befreiung“ aller Muslime von „Unterdrückung“ und die Vereinigung in einem weltweiten Kalifat. Aus Sicht der xxx haben „unterdrückte“ Muslime danach das Recht auf „Selbstverteidigung“ mit allen Mitteln. Als Konsequenz werden Gewalttaten anderer islamistischer Gruppierungen oftmals gebilligt. Ein weiteres Charakteristikum der xxx ist ein ausgeprägter Antisemitismus. In Deutschland agiert die xxx wegen des durch das Bundesministerium des Inneren ausgesprochenen Betätigungsverbots vom 10. Januar 2003 (vgl. hierzu BVerwG, Gerichtsbescheid v. 08.08.2005 – 6 A 1.04 –, juris sowie EGMR, Entscheidung v. 12.06.2012 – 31098/08 –, juris) im Untergrund und rekrutiert dort neue Mitglieder (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 13.01.2022 – 5 K 6549/16 –, juris Rn. 43 m.w.N.).
18 Die 1953 von einem palästinensischen Politiker und Rechtsgelehrten in Jerusalem gegründete xxx („Partei der Befreiung“) ist als politisch motivierte Organisation anzusehen, die das Ziel verfolgt, die freiheitliche demokratische Grundordnung abzuschaffen und die damit die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 13.01.2022 – 5 K 6549/16 –, juris Rn. 30 ff. m.V.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 03.06.2010 – OVG 5 B 10.08 –, juris Rn. 25; VG Hamburg, Urt. v. 06.08.2019 – 7 K 6066/16 –, n.v.; VG Münster, Urt. v. 09.10.2017 – 1 K 984/15 –, juris Rn. 28 ff.; VG Ansbach, Urt. v. 12.07.2007 – AN 15 K 06.03453 –, juris Rn. 27; VG München, Urt. v. 25.01.2006 – M 9 K 04.4901 –, juris Rn. 57 ff.; VG Stuttgart, Urt. v. 22.09.2005 – 4 K 1417/05 –, juris Rn. 21; VG Ansbach, Urt. v. 02.08.2005 – AN 19 K 04.00767 –, juris Rn. 28; VG München, Beschl. v. 15.11.2004 – M 9 S 04.5025 –, juris Rn. 25 ff.; VG Berlin, Urt. v. 05.12.2003 – VG 11 A 976/03 –, juris Orientierungssätze Nr. 2 und 3). Nach dem Verständnis der xxx regelt der Islam als geistiges System abschließend alle Lebensbereiche der Menschen, insbesondere auch politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Fragen. Erklärte Ziele der Organisation sind die Vereinigung der islamischen Gemeinde ("Umma") in einem weltweiten Staat unter der Führung eines Kalifen und die Einführung der Scharia als "Rechts- und Strukturprinzip". Die Errichtung eines Kalifats stellt nach Auffassung der Organisation eine unabdingbare Voraussetzung für die Einigung der "Umma" und die Überwindung nationalstaatlicher Grenzen dar. Neben der Auslöschung des Staates Israel und der "Befreiung Palästinas" im Wege des gewaltsamen "Jihad" spricht sich die xxx für eine "Befreiung" der "muslimischen Gesellschaft" von westlichen Einflüssen aus. Die USA und alle anderen "kolonialistischen Mächte des Westens" müssten bekämpft werden. So äußerte der Repräsentant der xxx in Dänemark in einem im Januar 2005 veröffentlichten Interview: "Die Partei betrachtet die westlichen Staaten (…) als den Erzfeind des Islam und der Muslime". Die xxx geht von einer Unvereinbarkeit aller laizistisch orientierten Staatsformen, so auch der Demokratie, mit der "islamischen Ordnung" aus. Säkulare Staatsformen sind aus ihrer Sicht abzulehnen und müssen bekämpft werden. Ferner agitiert die Organisation gegen die Regierungen muslimischer Staaten und ruft zu deren Sturz auf. Gewalt wird als legitimes Mittel zur (jedenfalls weiteren) Errichtung und Ausbreitung des Kalifats angesehen (VG Münster, Urt. v. 09.10.2017 – 1 K 984/15 –, juris Rn. 29 m.w.N.).
19 Es liegen auch Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Antragsteller dieser Vereinigung angehört oder angehört hat bzw. diese unterstützt oder unterstützt hat. Der Nachweis der Gefährdung obliegt der Ausländerbehörde, auch wenn sie auf die Unterstützung anderer Behörden angewiesen ist (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 54 Rn. 50). Als sicherheitsgefährdende Unterstützungshandlung ist – in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129a StGB entwickelten Kriterien – jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt, die den internationalen Terrorismus unterstützt. Dazu zählt jedes Tätigwerden, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 27.05.2025 – AN 11 K 21.00603 –, juris Rn. 53 m.w.N.). Eine von der Person ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist dabei, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele kommt es dabei nicht an. Diese weite Auslegung des Unterstützerbegriffs ist auch aufgrund der unions- und völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes geboten, um dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen (vgl. zum gesamten Vorstehenden – auch zur Übertragbarkeit auf das aktuelle Ausweisungsrecht – BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 31-35; VG Berlin, Urt. v. 23.08.2023 – 24 K 7/23 –, juris Rn. 50; VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.01.2025 – 24 L 3552/24 –, juris Rn. 96 f.; VG Hamburg, Beschl. v. 11.05.2025 – 14 E 686/25 –, juris Rn. 49).
20 Das der Ausweisungsverfügung zugrundeliegende Schreiben des Landesverfassungsschutzes vom 21. Juli 2025 stellt eine hinreichend konkrete Grundlage für die Beurteilung eines „Unterstützens“ der xxx durch den Antragsteller dar. Auch wenn es sich bei den Behördenzeugnissen der Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder regelmäßig um nur sekundäre Beweismittel handelt, welche die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht oder nur unvollständig offenlegen und daher einer vorsichtigen Würdigung und der Heranziehung weiterer zur Verfügung stehender Erkenntnismöglichkeiten bedürfen, nimmt dies den Behördenzeugnissen insbesondere dann nicht den Beweiswert, wenn diese anhand der Konkretheit und des Umfangs der Ausführungen als zuverlässig erachtet werden können und vom Betroffenen nicht substantiiert bestritten werden (vgl. VGH München, Beschl. v. 03.02.2025 – 19 CE 24.2160 –, juris Rn. 19 m.w.N.).
21 Der Antragsteller wird dem Bericht des Landesverfassungsschutzes zufolge aufgrund seiner Anhängerschaft zur xxx dem islamistischen Spektrum zugeordnet. Er bezeichne sich selbst als überzeugten Anhänger der xxx Ideologie und äußere offen den Wunsch nach einem weltweiten Kalifat. Er halte enge Szene-Kontakte zum Spektrum. Insbesondere versuche er auch Außenstehende, jugendliche Muslime, auf offener Straße zu indoktrinieren. Der Antragsteller wolle die „islamische Gesetzgebung“ weltweit durchsetzen und politische Systeme unterwandern, um eine islamische Gesellschaftsordnung zu etablieren. Seiner Meinung nach obliege die Gesetzgebung ausschließlich Allah, wer sich nicht daran halte, sei „kuffar“. Anhänger des islamistischen Spektrums bezeichnen nach den Ausführungen des Verfassungsschutzes alle Menschen, die sich nach islamistischer Ideologie regelwidrig verhalten, als „kuffar“.
22 Es bestehen für die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Landesverfassungsschutzes. Auch wenn zu den einzelnen, konkret angeführten Vorwürfen gegenüber dem Antragsteller durch den Verfassungsschutz keine weiteren Nachweise beigefügt wurden, ergibt sich für die Kammer nicht schon allein deswegen ein geringerer Beweiswert des Schreibens. Insbesondere fehlt es an jeglichem substantiierten Vortrag des Antragstellers, der die Ausführungen des Landesverfassungsschutzes widerlegen könnte oder das Bedürfnis nach weiteren Erläuterungen durch den Landesverfassungsschutz herbeiführen würde. Soweit der Antragsteller in seinem gerichtlichen Antrag anführt, die tatsächlichen Umstände sprächen eindeutig gegen eine solche Einordnung, er sei schiitischen Glaubens und gehöre bereits aus diesem Grund nicht dem salafistischen Spektrum an, ist für die Kammer nicht erkennbar, inwieweit der Antragsteller dadurch die konkreten Vorwürfe des Landesverfassungsschutzes entkräften will. Es ist weder aus dem Bericht noch dem Bescheid des Antragsgegners vom 2. März 2026 ersichtlich, dass dem Antragsteller die Mitgliedschaft im salafistischen Spektrum vorgeworfen wird (vgl. zur Differenzierung etwa Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, Verfassungsschutzbericht 2024 Schleswig-Holstein, S. 101 ff.).
23 In subjektiver Hinsicht muss für den Ausländer die Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüberhinausgehende innere Einstellung kommt es nicht an (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.06.2023 – 2 B 19/23 –, juris Rn. 17 m.V.a. BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 – 1 C 28/16 –, juris Rn. 22). Für die Erfüllung des subjektiven Unterstützungstatbestandes reicht die Erkennbarkeit einer terroristischen Betätigung der Vereinigung aus. Vorsatz ist nur für das eigene Handeln des Ausländers erforderlich, das von dem Ziel geleitet sein muss, die Vereinigung zu unterstützen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.06.2023 – 2 B 19/23 –, juris Rn. 19; anders wohl OVG Berlin-Brandenburg, Urt. 22.01.2015 – OVG 3 B 16.09 –, juris Rn. 60, wonach es zu weitreichend erscheine, dass ein Ausländer schon deshalb eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstelle, weil er dem politischen Salafismus zuzurechnen sei und konkrete Bestrebungen zur Errichtung eines universellen islamischen Staatswesens vorliegen müssten). Das ist vorliegend der Fall, denn der Antragsteller bezeichnet sich ausweislich des Berichtes des Landesverfassungsschutzes selbst als überzeugten Anhänger der xxx Ideologie, äußert offen den Wunsch nach einem weltweiten Kalifat äußert und versucht insbesondere auch Außenstehende, jugendliche Muslime, auf offener Straße zu indoktrinieren.
24 Das Ausweisungsinteresse ist auch nicht im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 AufenthG entfallen. Der Antragsteller hat sich nicht erkennbar und glaubhaft von seinem gefährdenden Verhalten distanziert. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die objektive Tatsache der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in der Vergangenheit dem Ausländer dann nicht mehr zugerechnet werden kann, wenn er sich glaubhaft hiervon distanziert. Entscheidend ist dafür, ob im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgeht. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht, um das in der Person des Ausländers zutage getretene Gefahrenpotential als nicht mehr gegeben anzusehen. Sowohl ein Abstandnehmen als auch ein Distanzieren setzen voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und auf Grund dessen künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.04.2018 – 1 B 11.18 –, juris Rn. 12 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 03.02.2025 – 19 CE 24.2160 –, juris Rn. 23 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 09.06.2023 – 2 B 19/23 –, juris Rn. 23). An die Glaubhaftmachung des Abstandnehmens ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.11.2024 – 6 Bf 27/23 –, juris Rn. 97; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.06.2019 – 11 S 2118/18 –, juris Rn. 21).
25 Ein Distanzieren des Antragstellers von seinem bisherigen Verhalten liegt nicht vor. Soweit der Antragsteller vorträgt, er sei schiitischen Glaubens und gehöre bereits aus diesem Grund nicht dem salafistischen Spektrum an, ist eine reflektierte Auseinandersetzung mit der – vorstehend beschriebenen – Unterstützung der gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Vereinigung xxx sowie eine Veränderung der inneren Einstellung vor diesem Hintergrund – nicht nur aufgrund der dem Antragsteller durch den Antragsgegner bereits nicht vorgeworfenen Zugehörigkeit zum Salafismus (s.o.) – nicht erkennbar.
26 Insoweit ist davon auszugehen, dass auch eine Wiederholungsgefahr im Sinne einer spezialpräventiven Ausweisung des Antragstellers dafür besteht, die obigen Schutzgüter erneut zu verletzt. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller auch künftig durch sein Unterstützen der terroristischen Vereinigung xxx versuchen wird, islamistischen Gedankengut zu verbreiten und auf offener Straße Außenstehende, jugendliche Muslime, zu indoktrinieren.
27 Darüber hinaus lässt sich die Ausweisung auch auf generalpräventive Aspekte stützen. Von dem Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet kann auch in generalpräventiver Hinsicht eine Gefährdung ausgehen (BT-Drs. 18/4097, S. 49; BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 17). Ziel der Generalprävention ist es, andere Ausländer zu einem ordnungsgemäßen Verhalten in der Bundesrepublik Deutschland zu veranlassen. Zur Annahme eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG bedarf es nicht der Verurteilung wegen besonders schwerwiegender Delikte für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wie Drogendelikte, Delikte im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder im Zusammenhang mit Terrorismus. Erforderlich ist lediglich, dass die Ausweisung an Straftaten oder Verhaltensweisen anknüpft, bei denen sie nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (VGH München, Urt. v. 12.04.2021 – 10 B 19.1716 –, juris Rn. 76 m.w.N.). Erforderlich ist außerdem, dass das Ausweisungsinteresse noch aktuell ist. Eine Ausweisung des Antragstellers ist geeignet, andere Ausländer davon abzuhalten, sich in Vereinigungen zu betätigen oder solche zu unterstützen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten. Das Ausweisungsinteresse ist auch noch aktuell, der Antragsteller ist der Landesverfassungsschutzbehörde erst seit 2025 bekannt.
28 Die Ausweisung ist auch verhältnismäßig. Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet führt dazu, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise die Bleibeinteressen des Antragstellers überwiegt.
29 Bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 Hs. 2 AufenthG sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei diesem Kriterienkatalog hat sich der Gesetzgeber an den Maßstäben orientiert, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als maßgeblich ansieht ("Boultif/Üner-Kriterien"). Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände sollen sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Ausländers wirken können und sind nach Auffassung des Gesetzgebers nicht als abschließend zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 25). Die Abwägung erfolgt auf Tatbestandsseite und ist damit gerichtlich voll überprüfbar (OVG Schleswig, Urt. v. 28.02.2019 – 4 LB 7/18 –, n.v.).
30 Das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Antragstellers ist nach der gesetzlichen Wertung des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG als besonders schwerwiegend zu qualifizieren.
31 Demgegenüber steht kein typisiertes Bleibeinteresse des Antragstellers. Insbesondere besteht kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Antragstellers nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Danach wiegt das Bleibeinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Antragsteller ist am 16. September 2015 minderjährig im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem als subsidiär Schutzberechtigten anerkannten Vater in die Bundesrepublik eingereist. Der Antragsteller hält sich jedoch nicht seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auf. Die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers wurde zuletzt bis zum 9. Februar 2024 verlängert. Seitdem erhielt der Antragsteller Fiktionsbescheinigungen. Das Merkmal „Besitz“ verdeutlicht, dass dem Ausländer im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sein muss. Das Vorliegen der Voraussetzungen für deren Erteilung oder gar die bloße Antragstellung genügt insoweit ebenso wenig wie der Besitz einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG (Fleuß, in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 01.01.2026, AufenthG § 55 Rn. 21 m.w.N.; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 55 Rn. 8). Insoweit kommen auch die weiteren typisierten Bleibeinteressen, die den Besitz eines Aufenthaltstitels voraussetzen, nicht in Betracht.
32 Eine Ausweisung des Antragstellers ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil es sich bei ihm um einen sog. „faktischen Inländer“ handelt. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte „Privatleben“ kann zwar auch dann angenommen werden, wenn die „Verwurzelung“ des Ausländers infolge fortgeschrittener beruflicher und sozialer Integration bei gleichzeitiger Unmöglichkeit der Reintegration im Herkunftsstaat dazu führt, dass das geschützte Privatleben nur noch hier geführt werden kann („faktischer Inländer“, vgl. VGH München, Beschl. v. 13.07.2010 – 19 ZB 10.1129 –, juris Rn. 7). Sie verbindet dann nur noch das rechtliche Band der Staatsangehörigkeit mit dem Herkunftsstaat (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 05.07.2011 – 1 A 184/10 –, juris Rn. 25; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 39. Ed. 2023, § 53 AufenthG Rn. 87; Göbel-Zimmermann/Hupke, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 2. Auflage 2021, § 25 AufenthG Rn. 73, jeweils m.w.N.). Bei diesen Personen stellt sich daher regelmäßig die Frage, ob eine Aufenthaltsbeendigung das insbesondere durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung ihres Privatlebens, das begrifflich die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben, umfasst (EGMR, Urt. v. 13.06.2008 – 1638/03 –, Maslov/Österreich, Hudoc Rn. 63; Hofmann, in: BeckOK AuslR, 46. Ed. 01.10.2024, EMRK Art. 8 Rn. 21), verletzt (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 22.12.2017 – 4 MB 63/17 –, juris Rn. 23; Beschl. v. 10.01.2024 2024 – 6 MB 2/24 –, juris Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.08.2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 65).
33 Ob ein Ausländer sein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland (Dimension „Verwurzelung“) und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland (Dimension „Entwurzelung“) ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in dem Innehaben eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.08.2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 65 m.w.N.; Beschl. der Kammer v. 29.03.2023 – 11 B 43/23 –, juris Rn. 23 und v. 22.06.2022 – 11 B 13/22 –, juris Rn. 41; VG Schleswig, Beschl. v. 04.08.2017 – 1 B 74/17 –, juris Rn. 45; vgl. hingegen zur Berücksichtigung auf Ebene der Prüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK: OVG Schleswig, Beschl. v. 27.02.2025 – 6 MB 5/25 –, juris Rn. 39). Für faktische Inländer besteht dabei kein generelles Verbot der Ausweisung und Abschiebung (dazu VGH Kassel, Urt. v. 07.07.2006 – 7 UE 509/06 –, juris Rn. 52 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.08.2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 65). Allerdings ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. Erforderlich ist daher eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Gefahrenprognose unter Berücksichtigung aktueller Tatsachen, die die Gefahr entfallen lassen oder nicht unerheblich vermindern können.
34 Hinsichtlich des Antragstellers ist jedoch bereits nicht festzustellen, dass er sein Leben deswegen ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland führen könnte, weil es sich bei ihm um einen sog. „faktischen Inländer“ handeln würde oder er sonst umfänglich in der Bundesrepublik Deutschland integriert wäre. Allein aus der Aufenthaltsdauer lässt sich Entsprechendes nicht ableiten. Zwar hält sich der am 1. Januar 2006 geborene Antragsteller seit dem 16. September 2015 und somit bereits seit seinem zehnten Lebensjahr in der Bundesrepublik auf. Der Antragsteller absolvierte zwar in der Bundesrepublik seinen Mittleren Schulabschluss und beherrscht die deutsche Sprache. Lohnabrechnungen seiner Ausbildung zum Industriekaufmann, die er im August 2023 begonnen hat, sind in den Verwaltungsvorgängen von Januar bis Juli 2025 ersichtlich. Mehrere wegen Gewaltdelikten eingeleitete Ermittlungsverfahren wurden eingestellt. Jedenfalls fehlt es an einer Integration in die Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik, da der Antragsteller die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Darüber hinaus ist der Antragsteller nicht aus dem Staat seiner Staatsangehörigkeit entwurzelt. Selbst wenn verwandtschaftliche Beziehungen im Herkunftsstaat fehlen sollten, wäre dies bei Volljährigen – wie dem Antragsteller – kein Umstand, aus dem sich die Unzumutbarkeit der Rückkehr ableiten ließe (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.01.2022 – 19 ZB 21.2053 –, juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.02.2018 – OVG 3 B 11.16 –, juris Rn. 46). Es ist deshalb anzunehmen, dass der Antragsteller, der in einem kulturell (zumindest auch) durch das Herkunftsland geprägten familiären Umfeld aufgewachsen ist und in Syrien die Grundschule besucht hat, mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut ist, auf die er prognostisch aufbauen können wird. Es ist anzunehmen, dass er die Landessprache beherrscht. Der Antragsteller hat nicht (substantiiert) vorgetragen, dass und inwiefern ihm eine Rückkehr nicht zuzumuten sein könnte.
35 Zudem besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, welches der Antragsgegner in der Begründung des Bescheides vom 2. März 2026 zutreffend darstellt. Die Kammer teilt die Auffassung des Antragsgegners, dass der Antragsteller die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährdet und infolge dessen ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht, dass die Ausweisung bereits jetzt und nicht erst nach Abschluss eines ggf. mehrjährigen Klagverfahrens vollziehbar ist. Angesichts der fehlenden Abstandnahme von seinem Handeln geht nach Einschätzung der Kammer auch weiterhin eine Wiederholungsgefahr von dem Antragsteller aus. Das besondere Vollziehungsinteresse ergibt sich deshalb aus der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die von dem Antragsteller ausgeht.
36 2. Rechtsgrundlage der angegriffenen Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen 7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind erfüllt. Die Abschiebungsandrohung erfüllt die formellen Voraussetzungen nach § 59 AufenthG. Die Bezeichnung von Syrien als Staat, in den die Abschiebung angedroht wird, entspricht § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die in Ziff. 2 des Bescheides vom 2. März 2026 festgesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise beträgt zwischen 7 und 30 Tage. Setzt die Behörde – wie vorliegend – die Ausreisefrist auf die Höchstfrist von 30 Tagen fest, so bedarf es regelmäßig keiner ausführlichen Begründung dieser Entscheidung, damit diese sich als ermessensgerecht erweist, es sei denn, es liegen ersichtlich Umstände vor, die von vornherein für eine längere Ausreisefrist sprechen könnten (vgl. Haedicke, in: HTK-AuslR / § 59 AufenthG / zu Abs. 1 - Ausreisefrist, Stand: 25.09.2020 Rn. 32). Derartige besondere, den Zeitraum verlängernde Umstände sind weder ersichtlich noch wurden sie von dem Antragsteller vorgetragen und glaubhaft gemacht. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Der Antragsteller ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig, da er einen Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 Abs. 1 AufenthG nicht bzw. nicht mehr besitzt. Es ist weiterhin nicht ersichtlich oder durch den Antragsteller glaubhaft gemacht, dass der Abschiebungsandrohung Abschiebungsverbote oder die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezeichneten Belange entgegenstehen. Insbesondere stehen der Abschiebungsandrohung keine Abschiebungsverbote entgegen. Ein von dem Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellter Asylantrag (Gesch.-Z.: 8266865-2-2-475) wurde zurückgenommen (Bl. 78 BA).
37 Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
38 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben, § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO. Die Kammer nimmt insoweit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug.
39 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass über zwei verschiedene Streitgegenstände (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs in Bezug auf die Ausweisung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung) zu entscheiden war. Beide Streitgegenstände haben jeweils einen selbstständigen materiellen Gehalt. Der Erfolg eines Antrags würde den Erfolg des anderen nicht ausschließen. Pro Streitgegenstand sind jeweils 5.000,00 € anzusetzen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 26.01.2024 – 6 MB 4/24 –, n.v.). Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschl. der Kammer v. 04.06.2025 – 11 B 88/25 –, juris Rn. 12 sowie v. 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie v. 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).
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