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5 MB 8/26•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, 2026-05-27, 5 MB 8/26
5 MB 8/26Verwaltungsgericht / 5. Abteilung27.05.2026
1. Bei dem Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO handelt es sich um ein so genanntes Vertrauensgewerbe, das wegen der besonderen Risiken, die damit einhergehen, erhöhte Anforderungen an die Zuverlässigkeit Person des Gewerbetreibenden stellt (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO) und bei dem in besonderem Maße auf die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen geachtet werden muss. (Rn.37) 2. Erhebliche Steuerverbindlichkeiten (hier in Höhe von zunächst ca. 800.000 €) sowie Rückstände bezüglich Gesamtsozialversicherungsbeiträgen begründen die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden. (Rn.44) 3. Steuerliche Pflichtverletzungen, die zur Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nach § 35 Abs. 1 Satz 1 VwGO führen, sind auch gewerbeübergreifend im Sinne von § 35 Abs 1 Satz 2 GewO berücksichtigungsfähig und begründen damit zugleich eine Unzuverlässigkeit im Sinne von § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwG i. V. m. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO. (Rn.47) 4. Eine Ermessenentscheidung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist, wenn ein Gewerbetreibender in Bezug auf andere − nicht ausgeübte − gewerbliche Betätigungen unzuverlässig und die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigungen erforderlich ist, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll. (Rn.50) 5. Für den Widerruf einer Bewachungserlaubnis nach § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwG genügt zwar nicht, dass er lediglich im öffentlichen Interesse liegt, sondern der Widerruf muss zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten sein. Allerdings kann bereits aus dem Fehlen erforderlicher Eignungsvoraussetzungen – hier der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO − die Gefährdung des öffentlichen Interesses gefolgert werden (Rn.52) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, 5. März 2026, 7 B 14/26, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-05-27
Aktenzeichen: 5 MB 8/26
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0527.5MB8.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 34a Abs 1 S 3 Nr 1 GewO, § 35 Abs 1 S 1 GewO, § 114 S 1 VwG SH, § 117 Abs 2 S 1 Nr 3 VwG SH, § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO ... mehr
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, 5. März 2026, 7 B 14/26, Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts − 7. Kammer − vom 5. März 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 22.500,00 Euro festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin betreibt das Gewerbe „Ausübung des Bewachungsgewerbes gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO), Lagerarbeit, Kommissionierung und Kurierdienste, Akademie für Aus- und Weiterbildungen, Arbeitnehmerüberlassung, Abbruch, Haushaltsauflösungen, Entsorgung, Aufbau von genormten Baufertigteilen, Gartenarbeit“.
2 Mit Bescheid vom 5. November 2019 wurde der Antragstellerin die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes nach § 34a GewO erteilt.
3 Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Antragstellerin ist Herr …, dem mit – nach Auffassung der Antragsgegnerin seit dem 18. Oktober 2024 bestandskräftigem − Bescheid vom 17. September 2024 (u.a.) gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt wurde.
4 Mit Bescheid vom 3. Juni 2025 wurde der Geschäftsführer der Antragstellerin in seiner Funktion als Gesellschafter aufgefordert, unverzüglich einen neuen Geschäftsführer einzusetzen. Eine Ausübung der Tätigkeit des Herr … als Geschäftsführer sei unzulässig. Dieser Aufforderung kam der Geschäftsführer nicht nach, weil er – so der Vortrag im Verwaltungsverfahren − das „Verfahren falsch gelaufen sei und er auch keinerlei Post in dem Verfahren erhalten“ habe. Seine vorherige Verfahrensbevollmächtigte habe ein Rechtsmittel eingelegt, weshalb die Bestandskraft der oben genannten Entscheidung noch nicht feststehe.
5 Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 regte das zuständige Finanzamt bei der Antragsgegnerin an, gegenüber der Antragstellerin eine Gewerbeuntersagungsverfahren aufgrund von Steuerschulden einzuleiten. Die Antragstellerin sei gewerberechtlich unzuverlässig. Es bestünden Betriebssteuerrückstände bzw. Personensteuern, die aus dem Betrieb resultierten, in Höhe von insgesamt 633.914,80 Euro.
6 Die Antragsgegnerin hörte die Antragstellerin mit Schreiben vom 17. September 2025 zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung an.
7 Mit Bescheid vom 22. Dezember 2025 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Ausübung der nicht erlaubnispflichtigen Teile des angemeldeten Gewerbes „Lagerarbeit, Kommissionierung und Kurierdienste, Akademie für Aus- und Weiterbildungen, Arbeitnehmerüberlassung, Abbruch, Haushaltsauflösungen, Entsorgung, Aufbau von genormten Baufertigteilen, Gartenarbeit“ ganz und auf Dauer (Nr. 1 Satz 1 der Verfügung). Gleichzeitig untersagte sie die Ausübung aller anderen Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbebetriebes und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person (Nr. 1 Satz 2 der Verfügung). Darüber hinaus wurde die am 5. November 2019 erteilte Bewachungserlaubnis widerrufen (Nr. 2 Satz 1 der Verfügung) und die Rückgabe der Erlaubnisurkunde zum 16. Januar 2026 angeordnet (Nr. 2 Satz 2 der Verfügung). Für den Fall des Fristversäumnisses wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 Euro angedroht (Nr. 2 Satz 3 der Verfügung). Die sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung und des Widerrufs der Bewachungserlaubnis wurde angeordnet (Nr. 3 der Verfügung).
8 Die Antragsgegnerin begründete die (erweiterte) Gewerbeuntersagung (Nr. 1 Satz 1 und 2 der Verfügung) im Wesentlichen damit, dass die Antragstellerin unzuverlässig sei. Sie schulde Umsatzsteuern in Höhe von 633.914,80 Euro inklusive Säumniszuschläge. Die Antragstellerin habe nicht nur die Steuerzahlungen nicht geleistet, sondern sei ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Vorsteuer-Anmeldungen nicht nachgekommen. Durch die Vehemenz in der Missachtung der steuerlichen Obliegenheiten werde deutlich, dass die Prognose für das künftige Verhalten hinsichtlich der rechtzeitigen Begleichung von Steuern nicht positiv ausfallen könne. Es könne auch keine positive Prognose aus dem Verhalten der Antragstellerin im Umgang mit den Steuerschulen und deren Begleichung begünstigend berücksichtigt werden. Das zuständige Finanzamt habe mitgeteilt, dass zwar ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub und Ratenzahlung gestellt worden, eine tatsächliche Ratenzahlung jedoch nicht erfolgt und der Antrag mithin abgelehnt worden sei. Stattdessen seien die Steuerschulden weiter auf 703.291,45 Euro angewachsen. Auch sei kein konkretes und nachhaltiges Sanierungskonzept vorgelegt worden.
9 Des Weiteren sei die Unzuverlässigkeit darin begründet, dass ein Geschäftsführer mit der Leitung des Betriebes betraut sei, welcher nachweislich durch eine rechtskräftige Gewerbeuntersagung unzuverlässig sei.
10 Die Erstreckung der Untersagung auf alle Gewerbe werde angeordnet, da es sich bei den genannten Gründen für die Unzuverlässigkeit nicht um gewerbearttypische Aspekte handele. Es sei daher in hohem Maße zu befürchten, dass weitere Steuerpflichtverletzungen entstünden und auch weiterhin eine unzuverlässige Geschäftsführung ausgeübt werde, wenn andere selbstständige Tätigkeiten weiter gestattet würden.
11 Der Widerruf der Erlaubnis (Nr. 2 Satz 1 der Verfügung) könne gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG) i. V. m. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO erfolgen, weil die Antragsgegnerin aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen dazu berechtigt wäre, die Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO nicht zu erteilen und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Dies sei hier im Hinblick auf die Steuerschulden und die Gewerbeuntersagung gegenüber dem Geschäftsführer der Antragstellerin der Fall. Hätte das rechtskräftige Gewerbeuntersagungsverfahren bereits zum Zeitpunkt der Überprüfung im Rahmen der Antragsstellung vorgelegen, so wäre der Antrag aufgrund von Unzuverlässigkeit abzulehnen gewesen. Selbiges gelte für die Eintragungen im Gewerbezentralregister. Allein dem Gewerbezentralregisterauszug des Geschäftsführers seien acht verschiedene Eintragungen zu entnehmen, welche sich alle aus Pflichtverletzungen des Geschäftsführers gegenüber anderen öffentlichen Stellen ergeben hätten.
12 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 3 der Verfügung) sei notwendig, da das Fortbestehen der Betriebsstätte und der weiteren Betriebsstätten weiterhin zu Betriebseinnahmen führe und folglich auch zu weiteren Steuerverpflichtungen. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin müsse hinter den Interessen der Allgemeinheit zurückstehen, da diese vor weiteren Nachteilen durch das Nichtentrichten der Steuern zu schützen seien.
13 Auch für den Widerruf der Bewachungserlaubnis (Nr. 2 Satz 1 der Verfügung) sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung notwendig, da ohne diese weiterhin die Tätigkeit nach § 34a GewO ausgeübt werden könne, für die die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt seien. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung könne nicht sichergestellt werden, dass die besonders verantwortungsbewusst auszuübende Bewachungstätigkeit mit gesetzlich vorgegebenen Anforderungen lediglich dann ausgeübt werde, wenn alle gesetzlichen Anforderungen durch die ausübende (juristische) Person erfüllt würden und eine Erlaubnis nach § 34a GewO vorliege. Hinzu komme, dass bei weiterer Ausübung der gewerblichen Tätigkeit weiterhin Steuerpflichten entstünden. Aufgrund der beharrlichen Missachtung der steuerlichen Verpflichtungen und dem der Allgemeinheit daraus bereits entstandenen Schaden müsse davon ausgegangen werden, dass bei weiterer Ausübung der gewerblichen Tätigkeit weitere Steuerschulden entstünden und der Allgemeinheit weiterer Schaden daraus entstehe. Die Entscheidung über einen eventuellen Widerspruch könne nicht abgewartet werden. Das öffentliche Interesse an ausschließlich gesetzeskonformen und insbesondere zuverlässigen Bewachungsunternehmen und der Erfüllung der steuerlichen Pflichten durch Gewerbetreibende rechtfertige das besondere Vollzugsinteresse und überwiege das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung.
14 Das – angedrohte − Zwangsgeld sei rechtmäßig.
15 Gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2025 legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 21. Januar 2026 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde.
16 Unter dem 28. Januar 2026 setzte die Antragsgegnerin Zwangsgelder in Höhe von 1.500,00 Euro für die unterlassene Rückgabe der Erlaubnisurkunde und 5.000,00 Euro für die Nichteinstellung des Gewerbebetriebes fest. Gleichzeitig drohte sie weitere Zwangsgelder in Höhe von 2.000,00 Euro und 5.500,00 Euro an.
17 Die Antragstellerin hat unter dem 17. Februar 2026 bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
18 Mit Bescheid vom 19. Februar 2026 setzte die Antragsgegnerin Zwangsgelder in Höhe von 2.000,00 Euro und 5.500,00 Euro fest und drohte die Festsetzung weiterer Zwangsgelder (2.500,00 Euro und 6.000,00 Euro) an.
19 Mit Beschluss vom 5. März 2026 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
20 Die schriftliche Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO begegne keinen formellen Bedenken. Die notwendigen Begründungsanforderungen im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO würden erfüllt. Dass die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zumindest teilweise auch bereits zur Begründung der Gewerbeuntersagung und des Widerrufs angeführt worden seien, sei angesichts dessen, dass es sich um Maßnahmen der Gefahrenabwehr handele und die Gründe zum Erlass der Verwaltungsakte zugleich auch die Dringlichkeit der Vollziehung begründeten, nicht zu bestanden.
21 Im Rahmen der Interessenabwägung überwiege das öffentliche Vollziehungsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
22 Die Gewerbeuntersagung nach Nr. 1 Satz 1 der Verfügung sei rechtmäßig und beruhe auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Die Antragstellerin sei gewerberechtlich unzuverlässig. Dies ergebe sich bereits aus den erheblichen Steuerschulden, welche zum damaligen Zeitpunkt 633.914,80 Euro betragen hätten, ausweislich der letzten Auskunft des Finanzamtes vom 24. Februar 2026 zwischenzeitlich auf über 900.000,00 Euro angestiegen seien und sich − durch Einreichung berichtigter Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie aufgrund der Änderung einer Umsatzsteuer-Festsetzung – auf 797.354,34 Euro vermindert hätten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin an einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeite, um die Steuerschulden von circa 800.000,00 Euro abzubauen.
23 Dass die Antragstellerin nunmehr – unter dem Druck des laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens – unter dem 19. Januar 2026 Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2022 und 2023 eingereicht habe, stehe ihrer Unzuverlässigkeit nicht entgegen. Zum einen würde sich – unterstellt, die in Zeile 169 der Erklärung für das Jahr 2022 und in Zeile 119 der Erklärung für das Jahr 2023 genannten Beträge träfen zu – der Steuerrückstand lediglich um 132.650,99 Euro für das Jahr 2022 und um 141.179,09 Euro für das Jahr 2023 reduzieren, sodass auch nach etwaigem Erlass entsprechender Steuerbescheide immer noch ein Rückstand von über 500.000,00 Euro bestünde. Im Übrigen ändere die Einreichung der Steuererklärungen nichts daran, dass aktuell ein Steuerrückstand von circa 800.000,00 Euro bestehe, da sich die Steuerschuld nicht schon durch das bloße Einreichen der Steuererklärung reduziere. Auch die Ausführungen in der Antragsschrift, für das Jahr 2024 habe der Geschäftsführer eine Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung und für das Jahr 2025 eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht, die noch nicht beachtet worden seien, stehe der Prognose der Unzuverlässigkeit nicht entgegen. Ausweislich der Auskunft vom 24. Februar 2026 seien nämlich in dieser Auskunft bereits berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen berücksichtigt worden.
24 Selbst wenn die Behauptung der Antragstellerin, ihr Geschäftsführer habe die in der Vergangenheit liegende mangelnde Struktur und Organisation in dem Umgang mit seinen steuerlichen Pflichten behoben und seine Buchhaltung nunmehr in Zusammenarbeit mit seiner Steuerberaterin umfassend aufgeräumt und entsprechende Erklärungen nachgereicht, zuträfe, wäre nicht ersichtlich, wie die bestehenden Steuerschulden erfolgversprechend beseitigt werden könnten. Dass die Antragstellerin nicht nur Steuerschulden habe, sondern darüber hinaus ausweislich der Mitteilung der Techniker Krankenkasse vom 2. Dezember 2025 dort Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Nebenforderungen in Höhe von 13.391,82 Euro ausstünden, spreche dafür, dass die Steuerschulden nicht nur auf einer mangelnden Struktur im Umgang mit steuerlichen Pflichten, sondern auch auf wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit der Antragstellerin beruhe. Dafür spreche ferner die Auskunft der AOK NordWest vom 19. November 2025, nach der auch dort Rückstände in Höhe von 19.923,04 Euro bestünden und eine Pfändung erfolglos geblieben sei.
25 Zutreffend führe die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid darüber hinaus aus, dass die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin sich auch bereits daraus ergebe, dass ihrem Geschäftsführer durch bestandskräftigen Bescheid vom 17. September 2024 wegen Unzuverlässigkeit die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden untersagt worden sei und die Antragstellerin trotz entsprechenden Hinweises der Antragsgegnerin und angemessener Fristsetzung keinen geeigneten Geschäftsführer bestellt habe. An der Bestandskraft des Bescheides bestünden angesichts der Auskunft des Gewerbeamtes vom 15. November 2024, dass der Bescheid seit dem 18. Oktober 2024 bestandskräftig sei, keine Zweifel.
26 Die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO (Nr. 1 Satz 2 der Verfügung) sie gleichfalls rechtmäßig. Die erforderliche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit der Antragstellerin sei zu bejahen. Ihre wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit sowie die erhebliche Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen sowie die Personalie ihres Geschäftsführers ließen sie für die Ausübung aller Gewerbe als unzuverlässig erscheinen.
27 Die erweiterte Gewerbeuntersagung sei zudem zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Auch seien Ermessensfehler gemäß § 114 Satz 1 LVwG nicht ersichtlich.
28 Der Widerruf der Bewachungserlaubnis gemäß § 34a GewO in Nr. 2 Satz 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2025 sei ebenso rechtmäßig wie die in Nr. 2 Satz 2 angeordnete Rückgabe der Erlaubnisurkunde. Auch sei die Androhung des Zwangsgeldes in Nr. 2 Satz 3 des Bescheides nicht zu beanstanden.
29 Letztlich sei das erforderliche besondere Vollzugsinteresse gegeben.
30 Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 19. März 2026 erhobene und mit Schriftsatz vom 7. April 2026 begründete Beschwerde der Antragstellerin.
II.
31 Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2026 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
32 1. Die Antragstellerin rügt zunächst die formelle Rechtwidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (Nr. 3 der Verfügung), die nicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspreche. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss verkannt, dass hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf den Widerruf der Bewachungserlaubnis einzig auf den Grund für den Widerruf der Bewachungserlaubnis abgestellt werde. Dies sei nicht ausreichend, da der Grund für den Erlass des Verwaltungsakts und der Grund für die sofortige Vollziehung nicht identisch sein dürften.
33 Dieser Vortrag der Antragstellerin verhilft ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg.
34 Die Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss eine schlüssige und konkrete Auseinandersetzung im Einzelfall enthalten, damit sichergestellt ist, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst wird, die Frage des erforderlichen öffentliche Interesses sorgfältig prüft und dem Betroffenen sowie ggf. dem Gericht die für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis bringt. Formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen reichen insoweit nicht. Vielmehr bedarf es einer substantiierten Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung geführt und die Behörde dazu veranlasst haben, von der Möglichkeit einer solchen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen. Da das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse ein qualitativ anderes sein muss als das am Erlass und der Durchsetzung des Verwaltungsaktes, müssen zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses regelmäßig auch andere Gründe angeführt werden, als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsakts herangezogen wurden (vgl. Senat, Beschluss vom 12. September 2025 – 5 MB 9/25 −, juris Rn. 27; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 4 MB 2/17 –, juris Rn. 4).
35 Allerdings darf sich die Behörde in bestimmten Fällen auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen (Senat, a.a.O., juris Rn. 28; OVG Schleswig, a.a.O., juris Rn. 5; VGH München, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 22 CS 11.1972 –, juris Rn. 21 und vom 23. September 2019 − 22 CS 19.1417 −, juris Rn. 35).
36 Gemessen daran genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung für den Widerruf der Bewachungserlaubnis den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie lässt erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst gewesen ist. Sie hat eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Interessenabwägung vorgenommen und dargelegt, weshalb es unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt erscheint, die weitere Ausübung der gewerberechtlichen Tätigkeit der Antragstellerin hinzunehmen. Die Antragstellerin hat zwar auch typisierende Erwägungen angestellt. Bei den hier in Rede stehenden gewerberechtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit Steuerrückständen handelt es sich um eine häufig anzutreffende Situation. Gewisse Standardisierung der Formulierungen sind daher kaum zu vermeiden.
37 Dass sich die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführten Gründe – jedenfalls teilweise − mit der Begründung der (erweiterten) Gewerbeuntersagung und des Widerrufs bzw. der Rückgabe der Gewerbeerlaubnis bzw. -urkunde decken, ist vorliegend unerheblich. Bei dem Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO handelt es sich um ein so genanntes Vertrauensgewerbe, das wegen der besonderen Risiken, die damit einhergehen, erhöhte Anforderungen an die Zuverlässigkeit Person des Gewerbetreibenden stellt (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO) und bei dem in besonderem Maße auf die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen geachtet werden muss. Dieser Umstand kann bei § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht unberücksichtigt bleiben und die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen (vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 23. September 2019 – 22 CS 19.1417 −, juris Rn. 36; siehe in diesem Zusammenhang zum Maklergewerbe auch VGH München, Beschluss vom 23. März 1987 – 22 CS 86.03036 −, GewArch 1987 S. 296 f.). Im Übrigen handelt es sich bei den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO um allein verfahrensrechtliche, so dass es auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung nicht ankommt. In materieller Hinsicht nimmt das Gericht eine eigene Interessenabwägung vor (vgl. Senat, Beschluss vom 12. September 2025 – 5 MB 9/25 −, juris Rn. 28; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 4 MB 2/17 –, juris Rn. 5).
38 2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der (erweiterten) Gewerbeuntersagung, des Widerrufs bzw. der Rückgabe der Bewachungserlaubnis/-urkunde und der Zwangsgeldandrohung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben.
39 a) Die Antragstellerin hält zunächst die (erweiterte) Gewerbeuntersagung und den Widerruf bzw. die angeordnete Rückgabe der Bewachungserlaubnis/-urkunde (Nr. 1 Satz 1 und 2, Nr. 2 Satz 1 der Verfügung) deshalb für rechtswidrig, weil sie − entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts − nicht gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO, § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwG i. V. m. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO sei. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe seien unzutreffend. Sie stütze sich auf einen falschen Tatsachvortrag des Finanzamtes. Die Antragsgegnerin missachte, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin für die Jahre 2022 und 2023 eine Umsatzsteuererklärung abgegeben habe, sodass sich die prognostizierten Steuerschulden erheblich, wenn nicht sogar vollständig, reduzieren dürften. Auch durch die Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung für das Jahr 2024 und die Umsatzsteuervoranmeldung für das Jahr 2025 sei mit einer erheblichen Reduzierung der Steuerschulden zu rechnen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin die in der Vergangenheit liegende mangelnde Struktur und Organisation in dem Umgang mit seinen steuerlichen Pflichten behoben habe. So habe er seine Buchhaltung nunmehr in Zusammenarbeit mit seiner Steuerberaterin umfassend aufgeräumt und entsprechende Erklärungen nachgereicht. Auch werde derzeit ein entsprechendes Sanierungskonzept erarbeitet. Die Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführer zeige den Willen und die Fähigkeit, die steuerlichen Pflichten künftig ordnungsgemäß und vollumfassend nachzukommen und etwaige tatsächlich bestehende Steuerschulden zu begleichen. Mit einem erheblichen Anwachsen der Steuerschulden sei unter Einbeziehung dieser Aspekte nicht zu rechnen.
40 Dieser Vortrag der Antragstellerin verhilft ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich die Antragstellerin als gewerberechtlich unzuverlässig erweist, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Sie verfehlt insofern bereits die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Seiner Darlegungslast genügt der Beschwerdeführer nur dann, wenn er die tragenden Erwägungen der Vorinstanz aufgreift und sie substantiiert in Frage stellt. Dazu muss die Begründung erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Erwägungen der Vorinstanz aus seiner Sicht unrichtig sind. Sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere tragende Erwägungen stützt, muss die Beschwerdebegründung, um den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, jeden davon aufgreifen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 5. November 2025 – 3 MB 19/25 −, juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Oktober 2025 – 12 ME 61/25 −, juris Rn. 18).
41 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Das Verwaltungsgericht hat die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin selbständig tragend auch darauf gestützt, dass ihrem Geschäftsführer wegen Unzuverlässigkeit die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden untersagt worden sei und die Antragstellerin trotz entsprechenden Hinweises der Antragsgegnerin und angemessener Fristsetzung keinen geeigneten Geschäftsführer bestellt habe (vgl. S. 5 f. des VG-Beschlusses). Eine Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen lässt das Beschwerdevorbringen vollständig vermissen.
42 Unabhängig davon ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu der Annahme gelangt, dass die Antragstellerin gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO, § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwG i. V. m. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO ist.
43 Die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO liegt vor, wenn dieser nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 52.78 −, juris Rn. 17; Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 14). Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1981 – 1 C 146.80 −, juris Rn. 13; Beschluss vom 16. Februar 1998 − 1 B 26.98 −, juris Rn. 4; Beschluss vom 5. März 1997 − 1 B 56.97 −, juris Rn. 5; Urteil vom 15. April 2015, a.a.O.). Steuerrückstände sind nur dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbebetreibende seine steuerlichen Verpflichtungen vernachlässigt hat, ist von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1997, a.a.O.; OVG Schleswig, Urteil vom 19. November 1993 – 3 L 91/92 −, juris Rn. 17; OVG Bautzen, Beschluss vom 23. April 2018 – 3 B 210/17 −, juris Rn. 6). Bei der erforderlichen Gesamtbeurteilung fallen Steuerrückstände umso mehr ins Gewicht, je länger sich der Gewerbetreibende als nicht fähig oder nicht willens erweist, seine steuerlichen Pflichten zu erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1992 – 1 B 50./92 –, juris Rn. 3; Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: Juni 2018, § 35 Rn. 52a). Es kommt nicht darauf an, ob die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände vom Gewerbetreibenden verschuldet sind oder nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1996 – 1 B 226.96 −, juris Rn. 4; Ambs/Lutz, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: September 2023, § 35 GewO Rn. 10). Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden nämlich erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Diese – durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete – Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und Erfolg versprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 −, juris Rn. 15; Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: September 2020, § 35 Rn. 50; vgl. zu Vorstehendem auch Senat, Beschluss vom 9. April 2026 – 5 MB 2/26 −, zur Veröffentlichung vorgesehen).
44 Gemessen daran ist die Antragstellerin gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu der Annahme gelangt, dass die erheblichen Steuerverbindlichkeiten die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin begründen. Es hat festgestellt, dass Steuerrückstände in Höhe von circa 800.000,00 Euro bestehen und selbst nach einer etwaigen Reduzierung für die Jahre 2022 und 2023 noch über 500.000,00 Euro betragen würden. Ausweislich der Auskunft vom 24. Februar 2026 seien auch die berichtigten Umsatz-Voranmeldungen berücksichtigt worden. Hinzu kämen Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Nebenforderungen bei der Techniker Krankenkasse in Höhe von 13.391,82 Euro. Zudem bestünden Rückstände bei der AOK NordWest von 19.923,04 Euro. Eine Pfändung sei hier erfolglos geblieben. Dies spreche dafür, dass die Steuerschulden nicht nur auf einer mangelnden Struktur im Umgang mit steuerlichen Pflichten, sondern auch auf wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit der Antragstellerin beruhe (vgl. S. 4 f. des VG-Beschlusses). Dem setzt die Antragstellerin nichts Durchgreifendes entgegen.
45 Das Vorbringen der Antragstellerin zur etwaigen (weiteren) Reduzierung der Steuerrückstände hilft nicht weiter, weil sie schon nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, in welcher Höhe − bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Auflage 2020, § 34 Rn. 129 f.) − durch die Vorlage weiterer Unterlagen ernsthaft mit einer erheblichen bzw. vollständigen Reduzierung bzw. Tilgung der Verbindlichkeiten zu rechnen ist bzw. sein sollte. Im Übrigen kommt es auf die materielle Berechtigung zur Steuererhebung nicht an. Die Festsetzung und Fälligkeit der – ggf. geschätzten − Steuer reicht grundsätzlich aus, um bei Nichtbegleichung der Steuerschuld die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1997 – 1 B 72.97 −, juris Rn. 4; Beschluss vom 25. Oktober 1996 – 1 B 214.96 −, juris Rn. 4; 1; VGH München, Beschluss vom 11. September 2024 – 22 ZB 23.1124 −, juris Rn. 15).
46 Auch der weitere Vortrag bietet für eine positive gewerberechtliche Prognose offensichtlich keine Grundlage. Dies gilt insbesondere, soweit die Antragstellerin vorträgt, die in der Vergangenheit liegende mangelnde Struktur und Organisation in dem Umgang mit steuerlichen Pflichten behoben zu haben und dass an einem Sanierungskonzept gearbeitet werde. Ein Wohlverhalten während des laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens gerade unter dem Eindruck behördlicher Maßnahmen steht der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Der Unzuverlässigkeitsgrund der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt „nach“ (nicht „an“) einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet, das heißt er einen realistischen Plan, der eine Wegfertigung seiner Verbindlichkeiten innerhalb überschaubarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, tatsächlich und konsequent verwirklicht (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. September 2016 – 22 ZB 16.255 −, juris Rn. 85; Beschluss vom 5. Dezember 2016 – 22 ZB 16.2177 −, juris Rn. 16; Beschluss vom 11. September 2024 – 22 ZB 23.1124 −, juris Rn. 15). Ein sinnvolles und erfolgversprechendes Tilgungs- und Sanierungskonzept hat die Antragstellerin indes nicht vorgelegt.
47 Die steuerlichen Pflichtverletzungen, die zur Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nach § 35 Abs. 1 Satz 1 VwGO führen, sind auch gewerbeübergreifend im Sinne von § 35 Abs 1 Satz 2 GewO (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 −, juris Rn. 17) und begründen zugleich eine Unzuverlässigkeit im Sinne von § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwG i. V. m. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO. Weiteren spezifischen Vortrag zur gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO bzw. zur Unzuverlässigkeit im Sinne von § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwG i. V. m. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO, der eine positive Zukunftsprognose rechtfertigen könnte, enthält das Beschwerdevorbringen nicht.
48 b) Die Antragstellerin rügt zudem die Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO (Nr. 1 Satz 1 der Verfügung), weil die Antragsgegnerin bei ihrer Prognoseentscheidung die zu erwartende erhebliche Reduzierung der Steuerrückstände hätte berücksichtigen müssen. Dieser Vortrag geht an der Sache vorbei. Die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist eine gebundene Entscheidung, die nicht „ermessensfehlerhaft“ sein kann. Nur die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle Gewerbe (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO) stellt eine Ermessensentscheidung dar. Darüber hinaus handelt es sich bei der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht voll überprüfbar ist; es besteht also kein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum der Behörde. Es kommt nur darauf an, ob die von der Behörde der Zuverlässigkeitsprognose zugrunde gelegten Tatsachen die Prognose tragen (vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 7. August 2025 – 22 CS 25.1113 −, juris Rn. 17). Dies ist vorliegend, wie dargelegt, der Fall.
49 c) Die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO (Nr. 1 Satz 2 der Verfügung) weist gleichfalls keinen Ermessensfehler auf. Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass der Bescheid vom 22. Dezember 2025 an einem Ermessensdefizit leide, weil der Bescheid keine Ausführungen und Erwägungen zu der Wahrscheinlichkeit einer anderweitigen Gewerbeausübung beinhalte. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt. Mit diesem Vortrag dringt die Antragstellerin nicht durch.
50 Das Verwaltungsgericht ist zunächst von dem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen, dass eine Ermessenentscheidung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO, wenn – wie hier − ein Gewerbetreibender in Bezug auf andere − nicht ausgeübte − gewerbliche Betätigungen unzuverlässig und die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigungen erforderlich ist, nicht rechtswidrig ist, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (vgl. S. 7 des VG-Beschlusses; siehe auch BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 17.19 −, juris Rn. 30; Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 −, juris Rn. 18). Dass dies hier der Fall sei, begegnet gleichfalls keinen Bedenken. Im Bescheid vom 22. Dezember 2025 wird ausgeführt (vgl. S. 4), dass die Erstreckung der Untersagung auf alle Gewerbe angeordnet werde, da es sich bei den angeführten Gründen für die Unzuverlässigkeit nicht um gewerbearttypische Aspekte handele. Stattdessen handele es sich bei den Unzuverlässigkeitsgründen um solche, die auf die generelle und allgemeine unternehmerische, gewerberechtliche Unzuverlässigkeit abstellten. Es sei daher „in hohem Maße“ zu befürchten, dass weitere Steuerpflichtverletzungen entstünden und auch weiterhin eine unzuverlässige Geschäftsführung ausgeübt werde, wenn „andere selbstständige Tätigkeiten“ weiter gestattet würden. Diese Ermessenerwägungen sind ausreichend.
51 d) Die Antragstellerin rügt zudem, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Bewachungserlaubnis (Nr. 2 Satz 1 der Verfügung) deshalb nicht gegeben seien, weil „ohne den Widerruf nicht das öffentliche Interesse“ im Sinne von § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwG gefährdet wäre. Es sei nicht zu besorgen, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin seine Aufgabe künftig nicht ordnungsgemäß ausführe und damit eine konkrete Gefahr für das öffentliche Interesse vorliege. Mit diesem Vortrag dringt die Antragstellerin gleichfalls nicht durch.
52 Für den Widerruf einer Bewachungserlaubnis nach § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwG genügt zwar nicht, dass er lediglich im öffentlichen Interesse liegt, sondern der Widerruf muss zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten sein. Allerdings kann bereits aus dem Fehlen erforderlicher Eignungsvoraussetzungen – hier der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO − die Gefährdung des öffentlichen Interesses gefolgert werden (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 17. August 1993 – 1 B 112.93 −, juris Rn. 6; VGH München, Beschluss vom 25. September 2012 − 22 ZB 12.731 −, juris Rn. 13; VGH München, Urteil vom 20. Februar 2014 – 22 BV 13.1909 −, juris Rn. 51).
53 Soweit die Antragstellerin auch in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass der Bescheid vom 22. Dezember 2026 an einem Ermessensdefizit leide, weil die Antragsgegnerin bei ihrer Bewertung der Frage, ob eine Unzuverlässigkeit vorliege, die eingereichten Erklärungen sowie die von der Beschwerdeführerin ergriffenen Maßnahmen nicht berücksichtigt habe, zeigt sie damit, wie dargelegt, keinen „Ermessensfehler“ auf. Die Unzuverlässigkeitsprüfung beruht nicht auf einer Ermessenentscheidung der Antragsgegnerin.
54 e) Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin schließlich gegen die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 1.500,00 Euro (Nr. 2 Satz 3 der Verfügung). Die Androhung des Zwangsgeldes begegnet im Hinblick auf die Wahl des angedrohten Zwangsmittels, die Frist zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde (Nr. 2 Satz 2 der Verfügung) und die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen der § 229 Abs. 1 Nr. 2, § 235 Abs. 1 Nr. 1, § 236 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 237 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 LVwG entsprochen. Die Androhung des Zwangsgeldes leidet auch an keinem Ermessensfehler und ist auch insbesondere verhältnismäßig, da die gewählte Höhe des Zwangsgeldes in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck, die Rückgabe der Erlaubnisurkunde zu erreichen, steht.
55 Die Antragstellerin rügt in der Beschwerdebegründung zugleich die „Höhe des angedrohten Zwangsgelds von 5.000 Euro“. Dazu verhält sich der angegriffene Beschluss nicht. Die Antragstellerin erläutert auch nicht, woraus sich ergeben sollte, dass zusätzlich ein weiteres Zwangsgeld angedroht wurde. Der verfügende Teil im Bescheid vom 22. Dezember 2025 enthält keine solche Androhung. In der Begründung zur Ziffer 3 ist zwar von einem angedrohten Betrag in Höhe von 5.000 Euro die Rede (vgl. S. 7 der Verfügung). Gegen einen verfügenden Charakter der in Rede stehenden Passage spricht aber, dass sie als Begründung formuliert ist und auch systematisch der Begründung und nicht dem verfügenden Teil des Bescheides angehört. Dazu verhält sich die Antragstellerin ebenso wenig wie zur naheliegenden Möglichkeit, dass es sich bei der Nennung des Betrages um einen bloßen Schreibfehler (5.000 Euro statt 1.500 Euro) handeln könnte.
56 f) Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Nur mit dem Sofortvollzug kann erreicht werden, dass die Antragstellerin keine (neuen) gewerblichen Tätigkeiten mit Herr … als Geschäftsführer mehr ausübt. Zudem kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand und mangels belastbarer Sanierungsplanungen nur so sichergestellt werden, dass keine neuen Verbindlichkeiten entstehen, die die Antragstellerin möglicherweise zu begleichen nicht in der Lage ist. Tragfähige Umstände, die eine der Antragstellerin günstigere prognostische Bewertung zulassen würden, liegen nicht vor.
57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 54.2.1, 54.2.2, 1.7.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Hiernach waren die Gewerbeuntersagung (Nr. 1 Satz 1 der Verfügung) mit 20.000,00 Euro und die erweiterte Gewerbeuntersagung (Nr. 1 Satz 2 der Verfügung) mit weiteren 5.000,00 Euro zu berücksichtigen. Für den Widerruf bzw. die angeordnete Rückgabe der Bewachungserlaubnis/-urkunde (Nr. 2 Satz 1 der Verfügung) war gleichfalls ein Streitwert in Höhe von 20.000,00 Euro wie für eine Gewerbeerlaubnis anzusetzen (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. November 2022 – 18 L 1056/22 −, juris Rn. 62). Die sich daraus ergebende Summe in Höhe von 45.000,00 Euro war zu halbieren (Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs). Die Androhung der Festsetzung des Zwangsgelds (Nr. 2 Satz 3 der Verfügung) kommt nach Ziff. 1.7.2 des Streitwertkatalogs keine streitwerterhöhende Wirkung zu.
58 Die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
59 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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