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5 LA 82/23•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, 2026-05-12, 5 LA 82/23
5 LA 82/23Verwaltungsgericht / 5. Abteilung12.05.2026
1. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte des Bürgers; entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Verwaltungspraxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind.(Rn.13) 2. Die Rüge der Verletzung des prozessualen Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erfordert die Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.(Rn.33) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 6. Juni 2023, 7 A 272/22, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-05-12
Aktenzeichen: 5 LA 82/23
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0512.5LA82.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 53 HO SH, § 86 Abs 1 S 1 VwGO, Art 3 Abs 1 GG
Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte des Bürgers; entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Verwaltungspraxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind.(Rn.13)
Die Rüge der Verletzung des prozessualen Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erfordert die Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.(Rn.33)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 6. Juni 2023, 7 A 272/22, Urteil
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2023 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer, Berichterstatter – wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung in dem auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2023 ergangenen Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer, Berichterstatter – für beide Rechtszüge auf 11.492,00 € festgesetzt.
I.
1 Die Klägerin, die seit dem 1. Januar 2021 ein Fitnessstudio unter dem Namen „…“ in … betreibt, beantragte unter dem 17. September 2021 die Gewährung einer Härtefallhilfe für den Zeitraum Januar bis Juni 2021.
2 Der Antrag wurde mit Ablehnungsbescheid vom 11. November 2021 abgelehnt.
3 Die Klägerin legte am 8. Dezember 2021 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2022 zurückgewiesen wurde.
4 Am 29. September 2022 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,
5 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2022 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 17. September 2021 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2023 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht (Urteil, S. 11) ist zu der Annahme gelangt, die Ablehnung der Härtefallhilfe seitens der Beklagten sei rechtmäßig; die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Bescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
7 Die Klägerin hat am 5. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt. Die Begründung hat sie am 25. Juli 2023 dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt.
II.
8 Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
9 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
10 Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg. Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. November 2023 – 5 LA 192/20 –, juris Rn. 2).
11 Für die Darlegung ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass sich der Antragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im Einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt. Der Antragsteller muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus seiner Sicht fehlerhaften – Erwägungen beruht, d.h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren, die Entscheidung tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht erfolgen (vgl. Senat, a.a.O., Rn. 3).
12 Die Beklagte hat über den Antrag auf Grundlage des § 53 LHO („Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.“) in Verbindung mit der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit und Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein für die Unterstützung von finanziell erheblich von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen (Härtefallhilfe Schleswig-Holstein) vom 1. April 2022 (Amtsbl. Schl.-H. 2022, SB 7 – 50/2022, nachfolgend Förderrichtlinie) entschieden.
13 Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte des Bürgers. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Verwaltungspraxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95 –, juris Rn. 21; Senat, Beschluss vom 23. Januar 2026 – 5 LA 19/23 –, juris Rn. 17; VGH Mannheim, Beschluss vom 6. April 2025 – 14 S 291/24 –, juris Rn. 14).
14 a) Die Klägerin bringt vor, die Folgen der Corona-Pandemie seien für sie nicht vorhersehbar gewesen. Die Unvorhersehbarkeit ergebe sich auch daraus, dass sie – die Klägerin – ihr Fitnessstudio auf Reha-Sport ausgerichtet habe, der zu dem Bereich der systemrelevanten medizinischen Versorgung gehöre. Demnach habe sie davon ausgehen dürfen, dass ihr Studio nicht von einer Betriebsschließung betroffen sein werde. Der Reha-Sport habe einen übergeordneten Anteil des Kundenkreises und der avisierten Gesamteinnahmen der Geschäftstätigkeit des Fitnessstudios einnehmen sollen.
15 Hiermit zieht die Klägerin das Ergebnis des Urteils nicht ernstlich in Zweifel.
16 Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 29. August 2022 (S. 3 f.) darauf abgestellt, Ende September/Anfang Oktober 2020 bzw. zum 1. Januar 2021 seien die Folgen der Pandemie im Sinne der Ziffer I. 1. Satz 5 der Förderrichtlinie für das Jahr 2021 nicht unvorhersehbar gewesen. Die volatile Gesamtsituation hätte bei der Unternehmensplanung hinreichend mitberücksichtigt werden müssen. Sowohl zum Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme am 1. Januar 2021 als auch zum Zeitpunkt der Gründung des Fitness-Studios Mitte September 2020 sei die pandemische Lage allgegenwärtig und bekannt gewesen. Am 11. September 2020, als die Klägerin die Geräte für das Fitness-Studio erworben habe, seien die Zahlen der Neuinfektionen mit dem Coronavirus bundesweit weiter gestiegen. Mit fast 1.800 neuen Fällen binnen 24 Stunden sei der Wert so hoch wie seit Ende April 2020 nicht mehr gewesen.
17 Diese einzelfallbezogenen Ermessenserwägungen sind vor dem Hintergrund, dass nach Ziffer I. 1. Satz 5 der Förderrichtlinie nur denjenigen Unternehmen, die die Folgen der Pandemie unvorhersehbar und in besonderem Maße getroffen haben, ohne dass sie für diese Folgen aus anderen Hilfsprogrammen entsprechende Mittel erhalten haben oder ihnen der vertretbare Einsatz eigener Mittel bzw. die Inanspruchnahme von weiteren Finanzierungsalternativen möglich ist, geholfen werden sollte, nicht zu beanstanden.
18 Die Klägerin legt mit ihrem Vortrag nicht dar, die Folgen der Corona-Pandemie seien für sie unvorhersehbar gewesen. Sie räumt das „enorme Ausmaß“ dieser Folgen selbst ein. Die etwaige Erwartung, dass zukünftige Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung unter Rechtsfehlern leiden könnten, ist insofern irrelevant.
19 Die von der Klägerin angeführten Gerichtsentscheidungen sind für den vorliegenden Fall auch sonst ohne Bedeutung.
20 Die angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Juni 2023 – 3 CN 1.22 –, juris) zum Versammlungsverbot nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (Beschluss vom 17. Februar 2023 – 10/21 –, juris) zum Brandenburgischen Kommunalen Notlagengesetz und eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Ausgangssperre in Bayern im Oktober 2021 (ohne Fundstelle) stehen in keinem Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Klägerin in Schleswig-Holstein.
21 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2023 – 3 CN 6.22 – (juris) betrifft die Schließung von Fitnessstudios nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (ohne die für Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs vorgesehene Ausnahme für den Individualsport) und nicht die Corona-Schutzmaßnahmen in Schleswig-Holstein.
22 Soweit die Klägerin vorbringt, sie habe ihr Fitnessstudio auf Reha-Sport ausgerichtet, legt sie auch hiermit keinen Ermessensfehler dar. Die Beklagte musste diesem Umstand keine höhere Bedeutung beimessen, weil dieser Geschäftsbestandteil nach ihrem Kenntnisstand zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nur einen finanziellen Anteil an den avisierten Gesamteinnahmen von unter 10 % haben sollte (vgl. die von der Klägerin vorgelegte Prognose der Liquiditätsentwicklung, Bl. 114 Beiakte A). Die Klägerin behauptet nunmehr, der Reha-Sport habe in ihrem Fitnessstudio einen übergeordneten Anteil des Kundenkreises und auch der avisierten Gesamteinnahmen einnehmen sollen. Sie legt jedoch die Erheblichkeit dieser Behauptung nicht dar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die – im Widerspruch zur Liquiditätsprognose stehende – Behauptung vor Erlass des Widerspruchsbescheides in das Verwaltungsverfahren eingeführt worden wäre und daher gegebenenfalls bei der Ausübung des Ermessens hätte berücksichtigt werden können.
23 Auch der Vortrag zum Hygienekonzept führt nicht weiter. Das Verwaltungsgericht begründet die fehlende rechtliche Relevanz damit, dass für den Betrieb von Fitnessstudios ohnehin ein Hygienekonzept vorzuhalten gewesen sei und ein solches Konzept nur das „Wie“, nicht aber das „Ob“ des Betriebs betreffe. Dem setzt die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen.
24 b) Die vorstehend erörterten Erwägungen zur fehlenden Unvorhersehbarkeit tragen die Ablehnung der Förderung selbständig. Der Widerspruchsbescheid konzentriert sich auf diese Begründung. Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
25 Die Klägerin bringt vor, das Verwaltungsgericht hätte auch feststellen müssen, dass der Unternehmensfortbestand des Fitnessstudios bei Gewährung der Härtefallhilfe nachhaltig gesichert wäre. Zudem sei das Studio als Nebenerwerbsunternehmen „abqualifiziert“ worden (Gliederungspunkt II.1.c] der Zulassungsbegründung vom 25. Juli 2023).
26 Das Vorbringen zieht das Ergebnis des Urteils nicht ernstlich in Zweifel; ein Ermessensfehler der Beklagten ist hiermit nicht dargelegt.
27 Der Ablehnungsbescheid vom 11. November 2021 stützt – neben der nicht gegebenen Unvorhersehbarkeit im Sinne der Förderrichtlinie – die Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Härtefallhilfe zusätzlich („Darüber hinaus…“) darauf, dass die Liquiditätsprognose bis einschließlich Mai 2022 einen weitestgehend konstanten Fehlbetrag aufweise. Eine deutlich bessere Prognose ab diesem Zeitpunkt könne nicht in Aussicht gestellt werden. Auf Basis der Angaben der Klägerin erscheine der Unternehmensfortbestand auch im Fall einer Förderung nicht nachhaltig gesichert. Dieser Eindruck entstehe zusätzlich dadurch, dass das Unternehmen im Nebenerwerb betrieben werde und auch auf absehbare Zeit kein Wechsel in den Haupterwerb durch die Klägerin in Aussicht gestellt worden sei. Für die Gewährung der Härtefallhilfe erachte die Härtefallkommission eine Tätigkeit im Haupterwerb (mindestens 51 % der Einkünfte) grundsätzlich als Voraussetzung.
28 Diese Ermessenserwägungen sind sachgerecht und begegnen keinen Bedenken. Sie beziehen sich auf die von der Klägerin vorgelegte Prognose zur Liquiditätsentwicklung (für den Zeitraum November 2021 bis Mai 2022) und I. 3. Abs. 16 Satz 1 der Förderrichtlinie, wonach sicherzustellen ist, dass bei Gewährung der beantragten Leistung der Unternehmensfortbestand nachhaltig gesichert ist und sich der Antragstellende nicht in einem laufenden Insolvenzverfahren befindet. Nach der Prognose zur Liquiditätsentwicklung sollte im November und Dezember 2021 ein Liquiditätsüberschuss in Höhe von 142,00 € erwirtschaftet werden. Für Januar 2022 wurde ein Verlust von 6.208,00 €, für Februar 2022 von 4.833,00 €, für März 2022 von 5.133,00 €, für April 2022 von 5.633,00 € und für Mai 2022 von 5.133,00 € prognostiziert.
29 Die von der Klägerin im Zulassungsverfahren vorgelegten kurzfristigen Erfolgsrechnungen decken sich hinsichtlich des Zeitraums nur zum Teil (November und Dezember 2021) mit der Prognose zur Liquiditätsentwicklung. Allerdings weist die Erfolgsrechnung für November 2021 sogar ein vorläufiges betriebswirtschaftliches Ergebnis von -818,67 € und diejenige für Dezember 2021 von -2.600,52 € aus. Davon abgesehen ist nicht vorgetragen, dass die kurzfristigen Erfolgsrechnungen im Verwaltungsverfahren vorgelegen hätten und bei der Ermessensausübung hätten berücksichtigt werden können. Ferner fehlen Darlegungen zur sachlichen Relevanz. Maßgebend für die Ermessensausübung im Ausgangsbescheid war das Erfordernis, dass der Unternehmensfortbestand im Falle einer Förderung nachhaltig gesichert ist. Dafür reicht es nicht aus, dass die – zeitlich begrenzte – Förderung bei rückschauender Betrachtung für einen begrenzten Zeitraum hilfreich gewesen wäre. Entscheidend war vielmehr die zum Zeitpunkt der Ermessensentscheidung im Wege einer Prognose zu klärende Frage, ob der Betrieb auch nach dem Ende der Corona-Beschränkungen und nach dem Auslaufen der Förderung existenzfähig gewesen wäre. Für diese Klärung geben die Erfolgsrechnungen für Januar bis Dezember 2021 – anders als die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Liquiditätsprognose bis einschließlich Mai 2022 – nichts her. Insofern hat das Verwaltungsgericht einen Ermessensfehler zutreffend mit der Begründung verneint, dass die Liquiditätsprognose bis dahin einen weitgehend konstanten Fehlbetrag aufwies und eine deutlich bessere Prognose ab diesem Zeitpunkt nicht absehbar war.
30 Die Erwägungen der Beklagten zum Nebenerwerbsbetrieb sind sachgerecht. In der Begründung des Ausgangsbescheides heißt es, das Unternehmen werde im Nebenerwerb betrieben und es sei auch in absehbarer Zeit kein Wechsel in den Haupterwerb durch die Klägerin in Aussicht gestellt worden. Für die Gewährung der Härtefallhilfe erachte die Härtefallkommission eine Tätigkeit im Haupterwerb (mindestens 51 % der Einkünfte) grundsätzlich als Voraussetzung. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Klägerin erwirtschafte den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gesundheitsamt und betreibt das Fitnessstudio im Nebenerwerb. Mit der Auffassung, man müsse den Arbeitszeitaufwand bei dieser Beurteilung berücksichtigen, dringe die Klägerin nicht durch. Dass der Wortlaut der Vorschriften der Härtefallrichtlinie auch eine andere Auslegung zuließe, etwa auch die Einbeziehung des Arbeitszeitaufwandes, sei vor dem Hintergrund des Anspruchs auf Gleichbehandlung unbeachtlich. Die Beklagte habe sowohl im Verwaltung- als auch im Gerichtsverfahren glaubhaft gemacht, dass sie diesen Begriff immer so ausgelegt habe, wie sie es hier getan habe. Dem setzt die Klägerin im Zulassungsverfahren nichts Substanzielles entgegen. Sie wiederholt letztlich nur ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht damit deutlich, dass sie eine andere Ermessensausübung bevorzugt hätte. Dazu war die Beklagte jedoch nicht verpflichtet.
31 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
32 Die Klägerin bringt vor, das Verwaltungsgericht hätte zur Ermittlung des Sachverhalts den Steuerberater oder die Steuerberaterin (der Kanzlei …) als Zeuge laden und vernehmen müssen.
33 Hiermit legt die Klägerin keinen Verfahrensmangel dar. Die Rüge der Verletzung des prozessualen Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erfordert die Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2002 – 1 B 224.02 –, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Februar 2005 – 10 ZB 04.3377 –, juris Rn. 7).
34 Einen Beweisantrag hat die Klägerin ausweislich des Protokolls vom 6. Juni 2023 in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Dass sich dem Verwaltungsgericht eine Vernehmung des Steuerberaters bzw. der Steuerberaterin als sachverständiger Zeuge bzw. sachverständige Zeugin (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 414 ZPO) hätte aufdrängen müssen, legt die Klägerin nicht substantiiert dar.
35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
36 Die Streitwertfestsetzung beruht für das Zulassungsverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin hat den rechnerischen Betrag der potenziellen Härtefallhilfe mit 22.984,00 € angegeben (Bl. 26 Beiakte A). Hiervon wird nach Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 die Hälfte angesetzt (11.492,00 €), da die Klägerin lediglich Neubescheidung beantragt hat.
37 Der Streitwert für die erste Instanz bemisst sich nach § 52 Abs. 1 GKG. Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
38 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
39 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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