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4 O 8/26•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, 2026-06-03, 4 O 8/26
4 O 8/26Verwaltungsgericht / 4. Abteilung03.06.2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-03
Aktenzeichen: 4 O 8/26
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0603.4O8.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 68 Abs 1 GKG, § 40 GKG
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer, Einzelrichter – vom 24. April 2026 geändert:
Der Streitwert wird auf 18.250,- Euro festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1 Über die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. April 2026, mit dem der Streitwert in Anwendung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 auf 26.500 Euro festgesetzt worden ist, entscheidet nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung durch den Einzelrichter ergangen ist.
2 Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Streitwert ist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 20.3, 50.2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 18.250,- Euro festzusetzen. Dabei ist dieser Streitwertkatalog zugrundezulegen, weil die Klage am 26. Juni 2025 erhoben worden ist. Dass der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 bereits am 21. Februar 2025 beschlossen wurde, ist nicht erheblich. Denn er wurde erst mit Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 52/2025 vom 1. Juli 2025 und damit nach Klageerhebung als gemäß § 40 GKG für die Wertberechnung maßgebender Zeitpunkt veröffentlicht (vgl. Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2025 – 4 MB 26/25 –, juris Rn. 20; s. auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Mai 2026 – 1 E 210/25 –, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juli 2025 – 4 Bf 74/25.Z –, juris Rn. 30). Die Entziehung des Jagdscheins bemisst sich insofern nach Nr. 20.3 Streitwertkatalog 2013 mit 8.000,- Euro, während sich der Widerruf der Waffenbesitzkarte zzgl. sieben weiterer Waffen nach Nr. 50.2 Streitwertkatalog 2013 mit 10.250,- Euro bemisst (5.000,- Euro + <7 × 750,- Euro>). Hieraus ergibt sich ein Streitwert i. H. v. 18.250,- Euro.
3 Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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