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4 MB 11/26•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, 2026-06-04, 4 MB 11/26
4 MB 11/26Verwaltungsgericht / 4. Abteilung04.06.2026
1. § 4 Abs. 3 Satz 2 SpielhG sieht nach seinem Wortlaut eine Geltung des (verringerten) Mindestabstands von 100 Metern Luftlinie für Spielhallen, denen vor dem 27. April 2012 eine Erlaubnis erteilt wurde, zu bestehenden Sucht- oder Schuldnerberatungsstellen vor dem 1. März 2027 nicht vor. (Rn.8) 2. Allerdings findet in einem Übergangsfall im Sinne von § 19 Abs. 4 SpielhG gleichwohl der (verringerte) Mindestabstand Anwendung. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 27. Februar 2026, 7 B 5/26
Entscheidungsdatum: 2026-06-04
Aktenzeichen: 4 MB 11/26
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0604.4MB11.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 Abs 3 SpielhG, § 4 Abs 3 SpielhG SH, § 4 Abs 3 S 2 SpielhG SH 2022, § 19 Abs 4 SpielhG SH 2022
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 27. Februar 2026, 7 B 5/26
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 27. Februar 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2026 ist unbegründet.
2 1. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Fortbetrieb der Spielhalle „A“, … Kiel, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Spielhallengesetz (SpielhG) vorläufig zu dulden, abgelehnt.
3 Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da der begehrten Erlaubnis ein Versagungsgrund nach § 3 Abs. 3 Nr. 5, § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 SpielhG entgegenstehe. Die Spielhalle weise ausweislich des Bescheids der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2026 einen Abstand zur Eingangstür der Suchberatungsstelle „B.“ in der … Kiel, von 90,6 Metern (gerundet) auf. Bei der Einrichtung handele es sich um eine Suchtberatungsstelle i. S. v. § 3 Abs. 3 Nr. 5, § 4 Abs. 3 SpielhG, da der Verein auf seiner Webseite Hilfsangebote für Frauen u. a. bei Problemen mit Glücksspiel und anderen Formen der Sucht sowie für angehörige Frauen von suchtmittelabhängigen Menschen anbiete. Aus einem Gesprächsvermerk der Antragsgegnerin mit einer Mitarbeiterin des Vereins gehe hervor, dass entsprechende Ersttermine typischerweise telefonisch vereinbart und anschließend in den Räumlichkeiten in der … durchgeführt würden. Es bestehe auch die Möglichkeit, über ein Sekretariat vor Ort Termine zu vereinbaren, wobei die Eingangstür häufig nicht geöffnet werde, wenn eine Beratung stattfinde. Es würden Beratungen zur Glücksspielsucht wahrgenommen. Der Verein biete in seinen Räumen auch eine ambulante Glücksspieltherapie an. Beratungen in digitaler Form fänden nur ausnahmsweise statt. Dass der Verein auch andere Suchtbehandlungen anbiete, sei nach der Gesetzesbegründung sowie dem Gesetzeswortlaut unerheblich, da ein wirksamer Spielerschutz nur gewährleistet werde, wenn auch solche Stellen dem Begriff der Suchtberatungsstelle unterfielen.
4 Das Mindestabstandsgebot von 100 Metern Luftlinie gelte für sie auch nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 2 SpielhG erst ab dem 1. März 2027, da der Antragstellerin die Erlaubnis vor dem 27. April 2012 nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) erteilt und diese gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SpielhG a. F. bis zum 9. Februar 2026 befristet worden sei. Das Mindestabstandsgebot gelte daher nach § 19 Abs. 1 Satz 3, § 4 Abs. 3 Satz 2 SpielhG bereits ab dem Ablauf dieser Frist. Dem Vertrauen der Antragstellerin werde dadurch Rechnung getragen, dass für sie ein um 200 Meter Luftlinie geringerer Abstand zu Suchtberatungsstellen gelte als für Spielhallen, denen nach dem 21. April 2012 eine Erlaubnis erteilt worden sei. Der Vertrauensschutz könne nicht weiter gehen als die bestehende Erlaubnis, die für die Antragstellerin eine Befristung bis zum 9. Februar 2026 vorgesehen habe.
5 In Bezug auf die im hinteren Teil des Gebäudes belegene Spielhalle „C“ hat das Verwaltungsgericht dem im Übrigen gleichlautenden Antrag der Antragstellerin stattgegeben.
6 2. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, die alleine Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung
7 a) Der Einwand der Antragstellerin, dass der Mindestabstand nach § 4 Abs. 3 Satz 2 SpielhG aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts der Vorschrift gegenüber der Spielhalle der Antragstellerin keine Anwendung finde, sondern dies erst ab dem 1. März 2027 vorsehe und sich eine vorzeitige Geltung auch nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 3 SpielhG ergebe, dringt nicht durch.
8 Die Antragstellerin führt zwar grundsätzlich zutreffend aus, dass § 4 Abs. 3 Satz 2 SpielhG nach seinem Wortlaut eine Geltung des (verringerten) Mindestabstands von 100 Metern Luftlinie für Spielhallen, denen – wie in ihrem Fall – vor dem 27. April 2012 eine Erlaubnis erteilt wurde, zu bestehenden Sucht- oder Schuldnerberatungsstellen vor dem 1. März 2027 nicht vorsieht.
9 Das Verwaltungsgericht hat allerdings zu Recht darauf verwiesen, dass im Fall der Antragstellerin § 19 SpielhG als Übergangsvorschrift anzuwenden ist, wobei jedoch nicht § 19 Abs. 1 Satz 3 SpielhG, sondern § 19 Abs. 4 SpielhG als speziellere Regelung einschlägig ist. Danach gelten Erlaubnisse für Verbundspielhallen, die nach § 11 Abs. 3 SpielhG vom 17. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 431
10 Diese Vorschrift erfasst Verbundspielhallen, deren Erlaubnisse gemäß § 11 Abs. 2 SpielhG a. F. nachträglich bis zum 9. Februar 2018 befristet wurden und nach § 11 Abs. 3 SpielhG a. F. auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten im Ausnahmefall über diesen Zeitraum hinaus auf höchstens acht Jahre verlängert werden konnten. Die Erlaubnis für eine vor dem 27. April 2012 errichtete Spielhalle galt danach bis zum Ende ihrer Befristung fort, sodass mit dem Inkrafttreten des SpielhG n. F. keine neue Erlaubnis beantragt werden musste. Im Übrigen waren in diesen Übergangsfällen die Vorgaben des SpielhG n. F. (mit Ausnahme der Zertifizierung nach § 18 SpielhG) sowie des GlüStV 2021 zu erfüllen, insbesondere die Mindestabstände nach § 4 Abs. 1 und 3 SpielhG (vgl. LT-Drucks. 19/3344, S. 63 f.; Weidtmann-Neuer, in: SpielhG, Stand: September 2025, § 19 Rn. 32 f.).
11 Bei der Spielhalle „A“ der Antragstellerin handelt es sich um einen Übergangsfall i. S. v. § 19 Abs. 4 SpielhG. Denn ihr wurde mit Bescheid vom 16. Juli 2009 gemäß § 33i GewO der (unbefristete) Betrieb dieser Spielhalle erlaubt. Diese Erlaubnis wurde mit Inkrafttreten des SpielhG a. F. nach § 11 Abs. 2 SpielhG a. F. aufgrund des baulichen Verbunds zu der im hinteren Teil des Gebäudes gelegenen Spielhalle „C“ der Antragstellerin bis zum 9. Februar 2018 befristet und diese Frist von der Antragsgegnerin aufgrund des Härtefallantrags der Antragstellerin mit Bescheid vom 18. September 2017 um den Höchstzeitraum von acht Jahren bis zum 9. Februar 2026 verlängert.
12 In der Folge galt für die Antragstellerin das Mindestabstandsgebot nach § 4 Abs. 3 SpielhG n. F. bereits mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift, wonach die Erlaubnis zwar bis zum Ende ihrer Befristung fortgilt, jedoch im Übrigen mit Ausnahme der Zertifizierung nach § 18 SpielhG die Vorgaben dieses Gesetzes zu erfüllen sind. Hierbei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, der in der Gesetzesbegründung ausdrücklich festgehalten hat, dass der Mindestabstand zu bestehenden Einrichtungen nach § 4 Abs. 3 SpielhG in diesen Fällen einzuhalten ist (vgl. LT-Drucks. 19/3344, S. 63 f.). Dies ergibt sich systematisch auch aus einem Vergleich zu § 19 Abs. 1 SpielhG, in dessen Anwendungsfällen der Gesetzgeber neben einer Ausnahme von der Zertifizierung nach § 18 SpielhG ausdrücklich für die Dauer der Befristung eine Ausnahme von dem Mindestabstandsgebot nach § 4 Abs. 3 Satz 2 SpielhG vorgesehen hat.
13 Das Vertrauen der Antragstellerin, ihre Spielhalle auch über den 1. März 2022 ohne Einhaltung eines Mindestabstands zu Sucht- oder Schuldnerberatungsstellen betreiben zu dürfen, ist dabei nicht schutzwürdig. Denn ihre Erlaubnis war bereits nach § 11 Abs. 2 SpielhG a. F. bis zum 9. Februar 2018 befristet und wurde lediglich zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 11 Abs. 3 SpielhG a. F. bis zum 9. Februar 2026 verlängert. Dass die Erlaubnis zwar gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 SpielhG bis zum Ende ihrer Befristung fortgegolten hat, der Mindestabstands nach § 19 Abs. 4 Satz 2, § 4 Abs. 3 Satz 2 SpielhG jedoch bereits ab dem 1. März 2022 einzuhalten war, steht dem nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat Betreiberinnen und Betreibern von Spielhallen, denen – wie der Antragstellerin – vor dem 27. April 2012 eine Erlaubnis erteilt worden ist, dadurch privilegiert, dass sie mit dem Inkrafttreten des Spielhallengesetzes am 1. März 2022 lediglich einen verringerten Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie einhalten müssen, während Neubetreiberinnen und -betreiber seit dem 1. März 2022 einen Mindestabstand von 300 Metern einzuhalten haben. Der Gesetzgeber hat daher in § 19 Abs. 4 SpielhG auch nicht die Möglichkeit vorgesehen, die Erlaubnis nach Ablauf der Frist zur Vermeidung unbilliger Härten im Ausnahmefall (erneut) zu verlängern (vgl. auch LT-Drucks. 19/3344, S. 61 zu § 19 Abs. 1 Satz 4 SpielhG, wonach bei den Spielhallen, deren Erlaubnisse nach Satz 2 befristet waren, eine Härtefallregelung nicht in Betracht kommt, da bei ihnen bereits entschieden wurde, für welchen Zeitraum die Erlaubnis höchstens noch gelten soll).
14 b) Die weiteren Einwände der Antragstellerin, es handele sich bei „B.“ nicht um eine Suchtberatungsstelle i. S. v. § 3 Abs. 3 Nr. 5, § 4 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 SpielhG, weil dieser auch zu anderen Suchtproblemen berate, seine Räume in der … Straße nicht allgemein bzw. öffentlich zugänglich seien, es sich dabei nicht um ein staatliches Angebot handele und das Verwaltungsgericht nicht ermittelt habe, ob und ggf. in welchem Umfang dort zu Spielsucht beraten werde, dringen ebenfalls nicht durch.
15 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass es sich bei „B.“ um eine Suchtberatungsstelle i. S. v. § 3 Abs. 3 Nr. 5, § 4 Abs. 3 SpielhG handelt. Dabei ist es unschädlich, dass der Verein nicht nur zum Umgang mit Glücksspiel, sondern auch zu anderen Suchtformen berät. Es ist ausreichend, wenn die jeweilige Beratungsstelle jedenfalls auch ein spielsuchtbezogenes Beratungsangebot vorhält, ohne dass dieses – wie die Antragstellerin meint – insoweit wesentlich prägend sein muss. Für dieses Verständnis bietet weder der Wortlaut von § 3 Abs. 3 Nr. 5, § 4 Abs. 3 SpielhG noch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck des Spielerschutzes eine Grundlage. Ein wirksamer Spielschutz wird – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – vielmehr nur dann gewährleistet, wenn auch solche Stellen, bei denen die Spielsuchtberatung nur einen Teil der Suchtberatung darstellt, von dem Begriff der Suchtberatungsstelle umfasst sind. Denn auch auf dem Weg zu einer solchen Beratungsstelle können von Spielsucht betroffene Personen durch die räumliche Nähe zu einer Spielhalle dazu verleitet werden, in ein suchtdynamisches Verhaltensmuster zurückzufallen, was durch den Mindestabstand verhindert werden soll (vgl. LT-Drucks. 19/3344, S. 37). Es besteht insofern kein Unterschied zwischen einer Suchtberatungsstelle, die sich schwerpunktmäßig mit Spielsucht befasst und solchen Stellen, die verschiedene Beratungsleistungen anbieten. Maßgeblich ist vielmehr, ob der vom Gesetzgeber ausdrücklich verfolgte Zweck, dem Schutz von Personen durch übermäßiges Spielen vorzubeugen, durch die räumliche Nähe gefährdet wird.
16 Ebenfalls kommt es danach nicht darauf an, dass sich das Beratungsangebot des „B.“ vorrangig an Frauen richtet und im Regelfall nur nach der vorherigen Vereinbarung eines Beratungstermins zugänglich ist. Es ist auch insoweit alleine maßgeblich, dass die Beratungsstelle zum Umgang mit Spielsucht berät und eine hiervon betroffene Person bei vorheriger Terminvereinbarung Gefahr laufen könnte, zum Glücksspiel verleitet zu werden.
17 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es auch nicht erforderlich, dass sich eine Suchtberatungsstelle in staatlicher oder in staatlich anerkannter Trägerschaft befindet. Eine dahingehende Einschränkung lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck von § 3 Abs. 3 Nr. 5, § 4 Abs. 3 SpielhG entnehmen. Dies ergibt sich auch nicht – wie die Antragstellerin meint – aus § 11 GlüStV 2021. Danach haben die Länder lediglich vereinbart, Maßnahmen der Suchtprävention, entsprechende Beratungsangebote sowie die unabhängige wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele sicherzustellen. Hieraus ergibt sich allerdings nicht, dass Suchtberatungsstellen i. S. d. § 3 Abs. 3 Nr. 5, § 4 Abs. 3 SpielhG ausschließlich solche sein können, die sich in staatlicher oder in staatlich anerkannter Trägerschaft befinden.
18 Der weitere Einwand der Antragstellerin, dass Verwaltungsgericht habe auch nicht ermittelt, ob der „B.“ in der Beratungsstelle … Straße …in Kiel Spielsuchtberatung tatsächlich durchführe und ggf. in welchem Umfang, rechtfertigt ebenfalls keine andere Bewertung.
19 Sofern dieses Vorbringen dahingehend zu verstehen sein soll, dass die Antragstellerin einen Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht rügt, kommt es darauf nicht an, sondern alleine darauf, ob die Beschwerde inhaltlich begründet ist. In den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen erfolgt eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2022 – 4 MB 48/22 –, juris Rn. 26; zum Untersuchungsgrundsatz im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 4 S 31/24 –, juris Rn. 10).
20 Nimmt man dagegen an, dass sich die Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht gegen die Einordnung des „B.“ als Suchtberatungsstelle durch das Verwaltungsgericht wendet, rechtfertigen ihre Einwände keine von dem angefochtenen Beschluss abweichende Bewertung. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht auf Grundlage der Webseite des „B.“ (www.fsg-sh.de) sowie eines Gesprächsvermerks der Antragsgegnerin mit einer Mitarbeiterin des Vereins (Bl. 258 f. Beiakte B) zu der Auffassung gelangt ist, dass in den Räumen in der … Straße … in Kiel auch tatsächlich Beratungen zum Umgang mit Spielsucht angeboten werden. Dies wird nicht nur nachvollziehbar in dem in Bezug genommenen Gesprächsvermerk dargelegt, sondern auch durch den Internetauftritt des Vereins und die dort veröffentlichten Inhalte bestätigt. Dort lässt sich insbesondere auch eine Broschüre zu dem Thema „Glück im Spiel? Hilfe für Frauen mit Glücksspiel-Problemen“ (www.fsg-sh.de/broschueren-und-downloads/, abgerufen am 4. Juni 2026) aufrufen, in der nicht nur auf die persönliche Beratung, sondern auch auf die ambulante Therapie hingewiesen und als Adresse die … Straße … in Kiel genannt wird. In welchem Umfang dies tatsächlich erfolgt, ist für die Bewertung der Frage, ob es sich dabei um eine Suchtberatungsstelle handelt, unerheblich. Nach dem mit dem Abstandsgebot ausdrücklich verfolgten Ziel der Ausweitung des Spielerschutzes ist es für die Annahme einer Suchtberatungsstelle bereits ausreichend, dass entsprechende Beratungen dort angeboten werden und durchgeführt werden können, zumal die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Angebote naturgemäß variieren kann und damit einer rechtssicheren Einordnung der jeweiligen Stelle in der Folge entgegenstehen würde.
21 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 54.1 i. V. m. Nr. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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