SG Itzehoe 9. Kammer, 2026-02-26, S 9 U 44/23

S 9 U 44/23Sozialversicherungsgericht / Chamber 926.02.2026

Regest

1. Ein Stützrentenanspruch besteht auch bei einer zu Unrecht anerkannten Unfallfolge. (Rn.25) 2. Das Sozialgericht hat nicht von Amts wegen über eine Abschmelzung zu entscheiden. (Rn.33) 3. Eine Abschmelzung kommt nicht in Betracht, wenn der Versicherungsträger den abzuschmelzenden rechtswidrigen Bescheid als rechtmäßig verteidigt. (Rn.33)

Gesamter Gesetzestext

SG Itzehoe 9. Kammer — S 9 U 44/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-26

Aktenzeichen: S 9 U 44/23

ECLI: ECLI:DE:SGITZEH:2026:0226.S9U44.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 56 Abs 1 S 2 SGB 7, § 48 Abs 3 SGB 10, § 77 SGG

Leitsatz

  1. Ein Stützrentenanspruch besteht auch bei einer zu Unrecht anerkannten Unfallfolge. (Rn.25)

  2. Das Sozialgericht hat nicht von Amts wegen über eine Abschmelzung zu entscheiden. (Rn.33)

  3. Eine Abschmelzung kommt nicht in Betracht, wenn der Versicherungsträger den abzuschmelzenden rechtswidrigen Bescheid als rechtmäßig verteidigt. (Rn.33)

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 10.1.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.6.2023 verpflichtet, dem Kläger eine Stützrente wegen des Arbeitsunfalls vom 25.7.2021 nach einer MdE von mindestens 10 von Hundert ab 26.6.2024 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Notwendige außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Verletztenrente als Stützrente wegen des Arbeitsunfalls vom 25.7.2021.

2 Der am 24.8.1977 geborene Kläger war Profifußballspieler. Seit der Beendigung seiner Laufbahn als aktiver Profifußballspieler ist der Kläger im Trainerstab des H... angestellt. Er betreut als Cotrainer die zweite Herrenmannschaft (U 21), die am Spielbetrieb in der Regionalliga Nord teilnimmt.

3 Am 25.7.2023 gegen 15:45 Uhr verunfallte der Kläger. Auf dem Weg zum Campus (Trainingsgelände des ) rutschte er beim Aussteigen aus dem Auto mit dem Standbein ab und stürzte auf das linke Knie. Bei der am 26.7.2021 durch Dr. W... durchgeführten Untersuchung wurde ein Distorsionstrauma am linken Knie sowie eine Patellasehnenruptur links festgestellt. Am 27.7.2021 ergab eine durch die C..._ durchgeführte Untersuchung einen kompletten Abriss der Patellasehne von unter Pol der Patella ohne begleitendes ossäres Begleitödem sowie zweitgradige Ulzerationen des retropatellaren Knorpelüberzugs. Die abgerissene Patellasehne wurde am 27.7.2021 im UKE operiert. Die Beklagte leitete im Verwaltungsverfahren ein und beauftragte zur Klärung der unfallbedingten Gesundheitsschäden ein Zusammenhangsgutachten von Dr. G... Dieser kam zu dem Ergebnis, dass der Abriss der Patellasehne allein durch den Unfall verursacht sei und eine MdE von 10% bis auf weiteres vorläge.

4 Mit Bescheid vom 10.01.2023 erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall an. Als Folgen erkannte die Beklagte Belastungsbeschwerden im linken Kniegelenk nach ausgeheiltem Riss der Patellasehne links an. Dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens von Dr. G... im Hinblick auf die MdE -Einschätzung schloss sich die Beklagte nicht an. Nicht jeder Mensch sei in der Lage, das Kniegelenk um 5 bis 10 Grad zu überstrecken. Eine Streckung bis 0 Grad liege im Bereich der Norm, so dass kein Streckdefizit des linken Kniegelenks bestehe. Eine Muskelminderung am linken Oberschenkel sei nicht nachvollziehbar. Der Muskelmantel des linken Beines sei stärker ausgeprägt als auf der rechten Seite. Unabhängig davon, ob ein Streckdefizit vorliege ergebe sich aus der Beweglichkeit des linken Kniegelenks von 0-0-125 Grad generell keine MdE von 10%. Die Beklagte lehnte die Gewährung einer Rente aufgrund des Unfalls vom 25.7.2021 ab. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei aber über die 26. Woche nach Eintritt des Arbeitsunfalls nicht in einem messbaren Grade gemindert.

5 Hiergegen erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 24.01.2023 Widerspruch, der nicht begründet worden ist. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Beklagte folge und stütze sich auf die ärztlichen Gutachten und Beurteilungen, die dem Kläger zur Kenntnis gebracht worden seien. Die Befunde zeigten, dass die auf den Versicherungsfall zu beziehende Behinderung keine MdE in wirtschaftlich messbarem Grade verursache.Maßgebend für die Festsetzung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sei der Grad der durch den Versicherungsfall verursachten MdE. Begrifflich sei Erwerbsunfähigkeit die Unmöglichkeit, seine Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzbringend verwerten zu können. Bei der Beurteilung des Ausmaßes der durch den Versicherungsfall bedingten MdE komme es deshalb allein auf den Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (und nicht nur in einem Beruf oder sogar bei ganz speziellen Verrichtungen im beruflichen oder privaten Bereich) an. Die Beschwerden des Klägers seien bei der Einschätzung der MdE berücksichtigt worden.

6 Hiergegen hat der Kläger am 05.07.2023 Klage zum Sozialgericht Itzehoe erhoben. Er ist der Auffassung, die Abweichung von der Einschätzung des Gutachters Dr. G... sei nicht nachvollziehbar. Wegen der vom Kläger bezogenen Renten aus anderen Versicherungsfällen bestehe Anspruch auf weitere Stützrente. Nach Übersendung des gerichtlich veranlassten Sachverständigengutachtens trägt er weiter vor, das Gericht habe nun auch noch Beweis zu erheben über die mögliche alternative Ursächlichkeit eines früheren Arbeitsunfalls für sein Leiden, bei dem er ca. 1 Jahr zuvor auf einen Betonring getreten sei und mit der linken Kniescheibe aufgeschlagen sei. Hierzu seien die Zeugen B..., N..., C... und S..._ sowie Dr. W..._ zu hören.

7 Der Kläger beantragt,

8 die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 10.1.2023 ( Akz.:020321200009800524) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.6.2023 abzuändern und dem Kläger eine Stützrente wegen des Arbeitsunfalls vom 25.7.2021 nach einer MdE von mindestens 10 von Hundert zu gewähren.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Sie stützt sich auf den Inhalt ihrer Akten und die Feststellungen ihrer Bescheide. Nach Vorlage des gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. K..._ führt die Beklagte dann aus, der Sachverständige habe nachvollziehbar dargelegt, dass der Gesundheitsschaden an der Oberschenkelstrecksehne in keinem rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 25.7.2021 stehe, sondern als altersvorausseilender Verschleiß des Strecksehnenapparates mit mehrzeitigem Abriss der Oberschenkelstrecksehne von der linken Kniescheibe zu werten sei. Sie- die Beklagte- sei in ihrer Einschätzung bestätigt, dass die Erwerbsfähigkeit durch die verbleibenden Folgen nicht in messbarem Grade gemindert sei.

12 Nach Vorlage der zwei ergänzenden Stellungnahmen von Dr. K..._ trägt die Beklagte am 4.2.2026 vor, sie habe der Gegenseite eine Anhörung übersandt und beabsichtigte die zu erlassende Entscheidung zum Gegenstand des Verfahrens zu machen und um Mitteilung gerichtlicher Bedenken gebeten. Hinsichtlich der Details wird auf die Anhörung vom 4.2.2026 Bezug genommen.

13 Das Gericht hat die Beklagte auf folgendes hingewiesen:

14 „Zu Ihrem beabsichtigten Vorgehen bitten Sie um Mitteilung gerichtsseitiger Einwände. Diese können derzeit nicht mitgeteilt werden, weil es für das Gericht nicht hinreichend erkennbar ist, welchen prozessualen Weg die Beklagte vertreten möchte und welchen konsistenten materiellen Rechtsstandpunkt sie ihrem Vorgehen zugrunde zu legen beabsichtigt:

15 Die vollständige Rechtsverteidigung im Verfahren S 9 U 44/23 unter gleichzeitigem Betreiben des Anhörungsverfahrens zum Einfrieren nach § 48 Abs. 3 SGB X erscheint noch nicht ganz konsistent. Die Beklagte vertritt die Überzeugung, aus dem Gutachten von Dr. K..._ ergebe sich eindeutig, dass der Patellasehnenriss links zu Unrecht als unfallbedingt anerkannt worden sei und dass für die (zu Unrecht anerkannten) diesbezüglichen Beeinträchtigungen eine MdE von 10% anzunehmen und eine Rente zu gewähren wäre. Ein Leistungsanspruch bestehe aber nicht, weil diese auf einem rechtswidrigen Bescheid bestehen würde.

16 Soweit die Behörde den Bescheid vom 10.01.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.06.2023 für bindend hält - wie sie in der Anhörung schreibt- besteht Anspruch (§ 56 Abs. 1 Satz 1, 3 SGB VII) auf Zahlung einer Stützrente mit der MdE 10 v.H. bei gleichzeitigem Bestehen eines weiteren leistungsauslösenden Versicherungsfalls (vgl. Kunze, in Becker, Franke, Molkenthin, Hedermann, SGB VII, § 56 Rn. 13). Letztere soll nach Mitteilung beider Beteiligter vorliegen.

17 Die Beklagte möchte ihrer Begründung der Anhörung nach das für die Zukunft wirkende Abschmelzen erreichen. Die gleichzeitig vertretene Auffassung, ein Leistungsanspruch bestehe wegen der Rechtswidrigkeit (dem Grunde nach) bereits nicht, ist widersprüchlich. Für ein Abschmelzen eines nach Auffassung der Beklagten rechtswidrigen Leistungsanspruchs bestünde kein Bedarf, wenn dieser Leistungsanspruch schon wegen seiner Rechtswidrigkeit nicht zu zahlen wäre. Das Gericht bittet um nähere Erläuterung und nachweisbezogene Begründung, warum dem Kläger die Auszahlung der abzuschmelzenden Stützrente zu verwehren ist und deshalb der Antrag auf Vollabweisung der Klage im Verfahren S 9 U 44/23 konsistent ist. Die Beklagte wird sich entscheiden müssen, ob ihre Bescheide vom 10.03. und 15.06.2023 als rechtmäßig oder rechtswidrig zu qualifizieren sind, beides zugleich im selben Verfahren ist ausgeschlossen. Das Sozialgericht deutet die Entscheidung des BSG B 2 U 38/05 R vom 20.03.2007 Rn. 20 dahingehend, dass bei einer rechtswidrigen Grundentscheidung zur Leistung eine Höherstufung in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 3 SGB X verhindert wird, weil § 48 Abs. 3 SGB X nur das erstmalige Entstehen von auf Veränderung beruhenden Ansprüchen erfasst.“

18 Die Klägerseite trägt dazu vor, sie halte das Vorgehen der Beklagten für widersprüchlich. Die Beklagte stelle eine Teilrechtswidrigkeit ihrer Bescheide in den Raum und erkläre zugleich die Rücknahme sei nicht mehr möglich, kündige an eine leistungsrechtliche Konsequenz einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands nach § 48 Abs. 3 SGB X auszusparen bzw. auf Null einzufrieren. Damit nehme die Beklagte selbst in Anspruch, dass die bisherigen Bescheide im Außenverhältnis bindend blieben, das sei mit dem fortgesetzten Antrag auf vollständige Klageabweisung nur schwer vereinbar. Gleichzeitig räume die Beklagte in der Anhörung ein, dass nach der von ihr angenommenen wesentlichen Änderung und nach Maßgabe der gutachterlichen Einschätzung eine MdE von 10 v.H. im Raum stehe ohne die von ihr beabsichtigte Aussparung eine rentenrechtliche Konsequenz zu ziehen wäre. Die Beklagte müsse sich entscheiden, ob sie die Bescheide als bindend zugrunde lege oder eine neue klar überprüfbare Regelung schaffen wolle.

19 Die Beklagte repliziert dazu, ein Verwaltungsakt binde sie bereits in dem Zeitpunkt, in dem dieser ihren Einflussbereich verlasse. Der Ausgangsbescheid habe sowohl einen begünstigenden Teil mit Anerkennung von Unfallfolgen als auch einen belastenden Teil mit Ablehnung einer (Stütz)Rente enthalten. Sie gehe davon aus, dass sich die Klage nicht auf die Aufhebung des kompletten Bescheides bezieht, sondern sich nur gegen den belastenden Teil richte. Da der begünstigende Teil bindend geworden sei, sei sie der Auffassung, dieser Bescheidteil könne nicht mehr nach § 45 Abs. 3 S. 1 SGB X zurückgenommen werden. Erst im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass der begünstigende Teil rechtswidrig sei. Soweit nun im sozialgerichtlichen Verfahren festgestellt werde, dass künftig eine MdE von 10 v.H. bestehe, komme es zu einer Änderung zugunsten des Betroffenen. Diese beruhe auf einer rechtswidrigen Grundentscheidung und sei zwangläufig auszusparen, ohne dass ihr Ermessen zustehe. Da es vom Sozialgerichtsverfahren abhänge, ob überhaupt und wenn ja zu welchem Zeitpunkt eine MdE von 10 v.H. vorliege stelle sie ihre angekündigte Entscheidung bis zum Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens zurück.

20 Das Gericht hat den medizinischen Sachverhalt weiter aufgeklärt durch Beiziehung von Befundberichten von PD Dr. W..._ und Beweis erhoben durch Beauftragung eines chirurgisch-unfallchirurgischen Zusammenhangsgutachtens nach ambulanter Untersuchung durch Facharzt Dr. K..._ vom 19.2.2025 und zwei ergänzenden Stellungnahmen vom 21.8.2025 und 24.11.2025. Dieser kam nach Untersuchung des Klägers am 18.11.2024 zu dem Ergebnis, dass keine durch das Ereignis vom 25.7.2021 verursachten oder verschlimmerten Verletzungsfolgen bestehen und die anerkannten Verletzungsfolgen mit einer MdE von 10 v.H. einzuschätzen sind.

21 Die Verwaltungsakte der Beklagten ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.2.2026 und die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22 Die Klage ist zulässig und teilweise erfolgreich. Die Bescheide der Beklagten vom 10.1.2023) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.6.2023 sind rechtswidrig, verletzen den Kläger aber nur teilweise in seinen Rechten.

23 Das Gericht folgte hierbei insoweit der Auffassung des Klägers nicht, es habe zu ermitteln, ob ein weiterer, ein Jahr vor dem hier streitgegenständlichen Geschehnis ereigneter Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des linken Kniegelenks des Klägers wesentlich kausal ist. Diese Frage ist vom Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens nicht erfasst. Klagegegenstand ist im vorliegenden Verfahren der teilweise – in Bezug auf die Ablehnung der Stützrente- angefochtene Bescheid vom 10.01.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2023 (vgl. zum Streitgegenstand: Binder, in Lüdke/Berchtold (Hrsg), SGG 5. Aufl., § 92 Rn. 6). Dass dies der Kläger erkannt hat, geht aus dem Schreiben seines Bevollmächtigten an die Beklagte vom 12.3.2025 hervor, indem eine behördliche Entscheidung zu dem weiteren früheren Unfall erbeten wird (Seite 2 unten 3 oben). Ohne eine behördliche Entscheidung ist auch eine entsprechende Klageänderung (§ 99 SGG) unzulässig, weil es an den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage (§ 77f. SGG) in Bezug auf früheren Unfall fehlt.

24 Die Bescheide der Beklagten vom 10.1.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.6.2023 sind rechtswidrig.

25 1) Ein Arbeitsunfall setzt nach § 8 Abs. 1 SGB VII voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (st. Rspr; vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 16/15 R -, Rn. 12 m.w.N., juris). Im vorliegenden Fall haben die streitgegenständlichen Bescheide „Belastungsbeschwerden im linken Kniegelenk nach ausgeheiltem Riss der Patellasehne links“ als Unfallfolge anerkannt. Diese nicht angegriffenen Feststellungen haben Bindungswirkung für Gericht und Beteiligte nach § 77 SGG (vgl. LSG Bayern, Urt. vom 21.11.2024, L 9 U 46/19 Rn. 79 (juris).

26 Die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit" „Verrichtung“ und Unfallereignis" sowie „Gesundheitsschaden" erfüllen sollen, müssen im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 16/15 R Rn. 23; Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R-, Rn. 24 f. m.w.N., juris). Für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen bedarf es der Feststellung des Grades der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst recht nicht die bloße Möglichkeit (BSG, a.a.O.). Dies beurteilt sich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. Sie beruht auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie. Danach ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine- qua-non). Aufgrund der potentiell Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird und den für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R-, Rn. 13, juris). Die Kausalitätsbeurteilung soll auf der Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben geeignet ist, eine bestimmte körperliche Störung hervorzurufen (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 17). Den Nachteil aus der tatsächlichen Unaufklärbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen hat nach den Regeln der objektiven Beweislast der sich auf deren Vorliegen berufende Versicherte zu tragen. Das Bundessozialgericht hat (BSG, Urt. vom 9. Mai 2006 (B 2 U 1/05 R)) die Grundsätze für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache wie folgt zusammengefasst (Rn. 15): Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. „Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig" oder „annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere Ursache keine überragende Bedeutung hat. Ist eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) „wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber nicht als „wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als „Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar. war, dass die „Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen.

27 Nach dem Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung der Kammer sind die Beteiligten dem medizinischen Sachverständigen übereinstimmend dahingehend gefolgt, dass die am linken Bein erhobenen Befunde keine Verletzungsfolgen des Vorfalls vom 25.7.2021 sondern Auswirkungen eines Krankheitsbildes aufgrund altersvorauseilender Verschleißveränderungen des Strecksehnenapparates am linken Kniegelenk sind, die nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit durch das Ereignis vom 25.7.2021 verursacht oder verschlimmert worden sind. Dr. K..._ begründete dies dahingehend, dass das Unfallereignis biomechanisch nicht geeignet war, um eine intakte Oberschenkelstrecksehne zu gefährden oder zu zerreißen. Bei komplexen Kontraktionsanforderungen ist die Kniescheibenstrecksehne erst nach Durchtrennung von ¾ ihrer Struktur nicht mehr in der Lage, der Muskelkraft nachzukommen. Nachdem hier eine deutlich geringere Belastung vorlag und die Zusammenhangstrennung dennoch erfolgte und keinerlei Verletzung von Muskelfasern bestand, spricht dies für einen bereits sehr fortgeschrittenen Vorschaden, der die Sehne bereits zu mehr als ¾ geschädigt hatte. Der gesicherte Schaden am Strecksehnenapparat entsprach seiner anatomisch morphologischen Struktur nach keiner frischen Verletzung, sondern einem mehrzeitigen Geschehen eines Verschleißes. Hierzu verwies Dr. K..._ auf die intraoperativen Befunde, die unterschiedliche reaktive Veränderungen belegten, hierbei auch narbige Veränderungen, die sich in der Kürze der Zeit bei einer frischen Verletzung nicht hätten entwickeln können. Zu der anderweitigen Ursache nahm Dr. K..._ keine abschließende Stellung. Zwar komme auch eine – beim Kläger diagnostizierte - rheumatische Erkrankung als ursächlich in Betracht, allerdings hätten sich im pathologischen Befund die entsprechenden zu erwartenden Zellveränderungen nicht nachweisen lassen. Das Gericht nimmt im Übrigen auf die von den Beteiligten sachlich nicht angegriffenen Darstellungen des Sachverständigen, die schlüssig und widerspruchsfrei sind, Bezug.

28 Rechtsgrundlage für die zu gewährende Stützrente ist wie die Beteiligten übereinstimmend zugrunde gelegt haben, § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Nach dieser Norm besteht Anspruch auf Verletztenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert ist, die Folgen mehrerer Versicherungsfälle zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen und für jeden Versicherungsfall wenigstens eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. besteht (§ 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Dass der Kläger neben der streitgegenständlichen Rente weitere Renten bezieht und damit der Stützrententatbestand der Sache nach einschlägig ist, ist zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht umstritten.

29 Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass für die anerkannten Gesundheitsstörungen an der Patellasehne einer MdE in Höhe von 10 v.H. ab 26.6.2024 (BUB PD Dr. W..._) als nachgewiesen zu erachten ist. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Maßgeblich hierbei ist der im Unfallversicherungsrecht geltende Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.5.2012, Az.: L 3 U 129/10 (zitiert nach Juris)). Sie beurteilt sich anhand von medizinischen Erfahrungen gebildeten und durch die Rechtsprechung bestätigten allgemeinen Wertungsgrundsätzen (vgl. z. B. nachgewiesen in: Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024). Zu bewerten ist, welche Arbeitsgelegenheiten dem oder der Betroffenen aufgrund gesundheitlicher Funktionseinschränkungen versperrt sind. Nicht maßgeblich ist dagegen, in welchem Umfang der Verletzte in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit beeinträchtigt ist. Die genannten Wertungsgrundsätze sind zwar nicht in einer Rechtsnorm für den Einzelnen bindend. Die Tabellen und Empfehlungen bilden aber eine Ausgangsbasis für einen Vorschlag des Sachverständigen. Sie dienen damit einer gleichen und gerechten Beurteilung der MdE für alle Betroffenen. Liegt eine Vorschädigung an einem Organ vor, die durch den Unfall funktionell und klinisch verschlimmert wurde, ist die Bemessung auf dem MdE-Anteil zu fokussieren. Hierbei sind auch die funktionellen Wechselwirkungen bei paarigen Gliedmaßen und Organsystemen einzustellen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, 173f.).

30 Ausgehend davon nahm Dr. K... zunächst eine Einschätzung dahingehend vor, wie welche funktionelle Einschränkung am linken Knie festzumachen. Ist. Maßgeblich für die Einschränkung im funktionellen Bereich ist das festgestellte Streckdefizit von 20° und eine Einschränkung der Beugung auf 90°. Insbesondere das Streckdefizit von 20° führt dazu, dass im Zusammenhang mit dem Verschleiß der Oberschenkelstrecksehne im ansatznahen Bereich zur Kniescheibe ein aus klinischer Sicht ungünstiger Befund vorliegt. Zur Stabilisierung des Beins muss die Oberschenkelstreckmuskulatur erheblich angespannt werden, ohne eine vollständige Streckung im Kniegelenk zu erreichen. Die durch das anerkannte Ereignis nachfolgende weitere Einschränkung erfährt, rechtfertigt eine MdE von 10, vergleichbar einer muskulär nicht vollständigen Kontrolle des linken Kniegelenks, eine MdE von 10%. Im Anschluss hinterfragt Dr. K..._ wie die Einschränkung bei paarigen Gliedmaßen im Funktionszusammenhang zu betrachten ist. Die verschleißbedingte funktionale Einschränkung des rechten Kniegelenks würde – eine unfallkausale Verursachung unterstellt- einer MdE von 20% entsprechen. Ob durch die Folgen des operierten Strecksehnenrisses am linken Kniegelenk ein weiterer Teil des Arbeitsmarktes verschlossen würde, verglich Dr. K..._ funktional mit dem Abschätzungsansatz bei einseitigen Knieendoprothesen bei guter Funktion, die eine MdE von 20% nach sich zieht. Nach Ludolf in Schönberger/Mehrtens/Valentin soll an der MdE von 20% auch bei gut funktionierendem endoprothetischen Ersatz der Gegenseite festzuhalten sein, weil kein höherer Anteil des Arbeitsmarktes durch die zweite Endoprothese verschlossen ist, als nicht bereits zuvor erfasst worden ist. Dieser Vergleichssachverhalt betrifft aber die Stand- und Gangsicherheit deutlich geringer als beim Kläger. Bei ihm sind nicht beide Kniegelenke mit gleichartigen krankhafte Befunde gekennzeichnet und haben demgemäß auch keine identischen Funktionseinschränkungen. Da nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ein muskulär nicht ausreichend stabilisierbares Kniegelenk klinisch nicht mit einer gut funktionierenden Endoprothese vergleichbar ist und ein zur Kompensation einsetzbares sicheres Standbein nicht vorhanden ist, wirken sich die Befunde am linken Kniegelenk messbar auf das Restleistungsvermögen aus, weil mehr Teile des Arbeitsmarktes über den Vorzustand hinaus verschlossen sind. Dann ist es folgerichtig, die MdE von 10% zu entschädigen, weil insgesamte Funktionsverlust einschließlich des Kompensationsverlusts abzubilden sind (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, 173).

31 Hierbei kann die Beklagte nicht entscheidend auf schematische MdE-Richtwerte abstellen. MdE-Richtwerte, die – wie hier- die individuelle funktionelle Überlagerung nicht abbilden können sind, sind in diesen Fällen nicht anwendbar (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, 173). Dabei ist aber einzustellen, dass der Ausgangspunkt der Beklagten, nämlich die Betrachtung des funktionellen Einschränkungsbereichs zutreffend gewesen ist. Wie Dr. K..._ sah die Beklagte im Gutachten bei Dr. G... aus den dort festgestellten Messwerten bereits den Ausgangspunkt einer nachvollziehbaren funktionellen Einschränkung nicht als belegt an. Dies steht zu den Feststellungen bei Dr. K..._ nicht im Widerspruch. Dass es sich insoweit nicht um Messdefizite handelt, sondern um eine Verschlechterung im Gesundheitszustand, ergibt sich aus dem Befund- und Behandlungsbericht von Prof. Dr. W..._ vom 28.6.2024, der im Laufe des Gerichtsverfahren entstanden ist. In diesem bestätigt Prof. Dr. W... sowohl die funktionelle Feststellung von Dr. G... im Verwaltungsverfahren als auch die Feststellung von Dr. K..._ aus der Untersuchung im Herbst 2024. Prof. Dr. W..._ führt aus, dass noch am 29.11.2023 die weitgehend volle Streckung und nur endgradig eingeschränkte Flexion bestanden hat. Im Juni 2024 bildete sich eine mäßige Streckhemmung und eine Flexion bis 100 Grad ab. Dies passt sowohl zu den ermittelten Werten von Dr. K..., der am 18.11.2024 ein Bewegungsausmaß von 0-20-90 ermittelte, als auch zu den Befunden von Dr. G... der vor 2023 ein Bewegungsausmaß von 0-0-125 Grad beschrieb. Nachdem die Streckbeeinträchtigung und die Stabilisierungsfunktion ausschlaggebend für die Einschätzung der MdE ist, ergibt sich eine entsprechende Einschränkung mit dem Befundbericht von Prof. Dr. W..._ ab 26.6.2024, der neben der Einschränkung auch Schmerzen und reduzierte muskuläre Ansteuerung als ausreichende Funktionseinschränkungen dokumentierte. Die Auffassung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, nicht zu erkennen, dass eine MdE von 10 erreicht sei, weil es mittlerweile wieder anders aussehen könne und der Kläger weiterhin als Trainer arbeite und er in einer anderen Sache 14 Monate wiedererkrankt war, hat das Gericht nicht von der Gebotenheit weiterer Ermittlungen überzeugt. Es ist nahezu immer der Fall, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich ein körperlicher Zustand wieder anders darstellt, als es zum Zeitpunkt der Untersuchung war. Neue Aspekte lagen dem Gericht nicht vor, die eine Nachuntersuchung geboten erscheinen gelassen hätten. Insbesondere ist der Umstand, dass der Kläger als Trainer arbeitet kein neuer Aspekt. Bereits auf Seite 3 des Gutachtens von Dr. K..._ ist die Beeinträchtigung während der Arbeitsausübung dargelegt. Die Höhe der MdE steht auch nicht zu der Ausübung der Tätigkeit in einem unauflöslichen Widerspruch. Soweit die Beklagte mit ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung die Wiedererkrankung des Klägers am rechten Knie für die Verschlimmerung am linken Knie verantwortlich machen wollte, hat sich das Gericht dem ebenfalls nicht angeschlossen. Der Vortrag erschien dem Gericht als Vorbringen ins Blaue, mit der die Beklagte eine Verurteilung vermeiden wollte. Maßgeblich für diese Einschätzung war, dass die Beklagte keine fundierte Stellungnahme fertigte und der aufgeworfenen Möglichkeit der anderweitigen Verursachung selbst nicht konsequent folgte. Wenn es sich bei der Verschlechterung der Beweglichkeit des linken Knies um die Folge der Wiedererkrankung des rechten Knies gehandelt hätte, hätte die Beklagte zwar nicht in diesem Verfahren, aber in dem von ihr benannten parallelen Verfahren betreffend das rechte Knie entschädigen müssen. Indem sie dies aber weder tat noch ernstlich zu beabsichtigen angab, signalisierte dies dem Gericht, dass die Beklagte von der Tragfähigkeit ihres Vorbringens selbst nicht überzeugt war. Die nicht als umsetzungsrelevant bei der Beklagten erachtete Alternative war demnach auch nicht durch das Gericht aufzuklären.

32 Soweit der Kläger vor diesem Zeitpunkt eine Stützrentenzahlung geltend gemacht hat, war das Gericht nicht davon überzeugt, dass die MdE-begründenden Tatbestandsvoraussetzungen als nachgewiesen erachtet können werden.

33 Das Gericht hatte nicht von Amts wegen über einen Abschmelzungstatbestand zu erkennen. § 48 Abs. 3 SGB X richtet sich an die Behörde und setzt zur Anwendung eine entsprechende Behördenentscheidung voraus. Die Abschmelzungsentscheidung der Behörde setzt verfahrensmäßig die konstitutive Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ursprungsbescheids voraus (vgl. LSG BW, Urt. vom 07.08.2023, L 12 U 450/22 mwN). Soweit die Beklagte – wie hier – die Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide verteidigt, kann sie diese nicht zugleich als rechtswidrig abschmelzen.

34 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG. Bei der Entscheidung hat das Gericht berücksichtigt, dass die Bescheide im Hinblick auf die Anerkennung der Unfallfolge rechtswidrig und begünstigend gewesen sind, so dass der Kläger ursprünglich durch die Bescheide nicht beschwert war. Die Veränderung seines gesundheitlichen Zustands, die den Stützrententatbestand begründet, erfolgte nach Klageerhebung, was keine Beteiligung der Beklagten an den außergerichtlichen Kosten veranlasste.

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