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S 9 U 22/24•SG Itzehoe 9. Kammer, 2026-02-26, S 9 U 22/24
S 9 U 22/24Sozialversicherungsgericht / Chamber 926.02.2026
1. Zur Reichweite sozialgerichtlicher Sachaufklärung bei sehr individueller Vorgangsinterpretation. (Rn.42) 2. Es ist nicht von der Sachaufklärung des § 103 und § 106 SGG umfasst, vor einer Entscheidung sämtliche subjektiven Überzeugungen eines Beteiligten zu widerlegen. (Rn.42) 3. Es besteht kein Anspruch auf Begutachtung nach § 106 SGG bei ausbleibender Mitwirkung der Klägerin. (Rn.50)
Entscheidungsdatum: 2026-02-26
Aktenzeichen: S 9 U 22/24
ECLI: ECLI:DE:SGITZEH:2026:0226.S9U22.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 103 SGG, § 106 SGG, § 8 Abs 1 SGB 7
Zur Reichweite sozialgerichtlicher Sachaufklärung bei sehr individueller Vorgangsinterpretation. (Rn.42)
Es ist nicht von der Sachaufklärung des § 103 und § 106 SGG umfasst, vor einer Entscheidung sämtliche subjektiven Überzeugungen eines Beteiligten zu widerlegen. (Rn.42)
Es besteht kein Anspruch auf Begutachtung nach § 106 SGG bei ausbleibender Mitwirkung der Klägerin. (Rn.50)
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1 Die Klägerin möchte die Anerkennung ihrer erlittenen Schulterverletzung (Riss der Subscapularissehne) als Folge des Arbeitsunfalls vom 02.05.2023 erreichen.
2 Die im Jahr 1973 geborene Klägerin befand sich im Mai 2023 sich als Reha-Patientin in den S... Klinik für Psychosomatik in B.... Seit 17.04.2023 nahm sie dort an einer stationären Maßnahme der DRV Bund teil.
3 Die Beklagte erhielt am 31.05.2023 eine Durchgangsarztmeldung von Prof. Dr. K... . Danach habe sich die Klägerin am 31.05.2023 beim ihm vorgestellt, weil sie am 02.05.2023 um ca. 07:50 Uhr während einer Rehamaßnahme gestürzt sei und sich beim Abfangen die linke Schulter verdreht habe. Eine ärztliche Vorbehandlung habe es nicht gegeben. Nach dem Unfall habe sie abgewartet, erstmalig sei am 10.05.2023 durch die S... Kliniken behandelt worden. Prof. Dr. K... stellte die Erstdiagnose Distorsion li.Schultergelenk. Die Beklagte leitete ein Verwaltungsverfahren ein und holte eine Stellungnahme der S... Kliniken ein. Danach sei die Klägerin eigenen Angaben nach bei der Therapie „Fit in den Tag“ ausgerutscht und habe sich unglücklich aufgefangen. Sie habe die Stunde zunächst weiter fortsetzen können, erst später seien vom linken Ellenbogen in den Oberarm ausstrahlende Schmerzen beklagt. Die Patientin habe die Stunde auch ohne Angabe von Beschwerden regulär beendet. Die Therapeutin habe den Sturz nicht gesehen. Diagnostiziert worden sei ein Triggerpunkt musculus Deltoideus links. Ein von Prof. Dr. K... veranlasstes MRT ergab am 07.06.2023 die Befunde:
4 1. Gelenkseitiger Einriss am Footprint der SSP (Pasta-Läsion).
5 2. Gelenkseitige und bursaseitige Einrisse am Footprint der Subscapularissehne. Diese wirke deutlich ödematös aufgetrieben. Kein Anhalt für eine transmurale Ruptur. Moderater Gelenkerguss. 3.
6 Degenerativ imponierende SLAP-Läsion. Fraglich basale, eher älter imponierende Einrisse des vorderen oberen Labrums.
7 Die Beklagte stellte daraufhin gegenüber Dr. K... die ärztliche Behandlung zu ihren Lasten ein. Am 01.08.2023 wurde die Klägerin in der Klinik M... operativ behandelt. Hinsichtlich der Details wird auf den OP-Bericht Bl. 33 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Am 19.09.2023 verlangte die Klägerin telefonisch die Erteilung eines Bescheides. Die Beklagte holte eine Stellungnahme von Prof. Dr. K... ein, der am 30.10.2023 ausführte, auf die Entnahme einer Gewebeprobe zur feingeweblichen Untersuchung sei verzichtet worden. Die Zuständigkeit der Beklagen sehe er nicht als gegeben, da der Vorschaden als rechtlich wesentlich und die Subscapularissehnenruptur als unfallunabhängig einzuschätzen ist. Dies habe er der Versicherten bereits mitgeteilt. Seitdem stehe die Klägerin bei ihm in kassenärztlicher Behandlung.
8 Mit Bescheid vom 13.11.2023 erkannte die Beklagte den Vorfall vom 02.05.2023 als Versicherungsfall an, bei dem eine Prellung des linken Schultergelenks entstanden sei. Nicht Folge des Unfall sei ein gelenkseitiger Einriss am Ansatz der Supraspinatussehne links, gelenkseitiger Einriss am Ansatz der Subscapularissehne links sowie eine auf Verschließ zurückzuführende Verletzung der oberen Verankerung der langen Bicepssehne am Oberrand der Gelenkpfanne. Ab dem 09.06.2023 bestehe kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung würden nur diejenigen Gesundheitserstschäden erfasst, die nachweisbar durch einen Arbeitsunfall verursacht seien. Es müsse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang zwischen dem Gesundheitserstschaden und daraus länger andauernden Folgen bestehen (sogenannte haftungsausfüllende Kausalität). Allein ein zeitlicher Zusammenhang und das subjektive Empfinden des Versicherten reichten nicht rechtlich wesentlich aus, einen solchen Zusammenhang zu belegen. Nach dem MRT- Befund vom 06.06.2023 sei nach dem Unfall ein Einriss am Footprint der Supraspinatussehne, ein Einriss am Footprint der Subscapularissehne, welche deutlich aufgetrieben erscheine sowie eine auf Verschleiß zurückzuführende Verletzung der oberen Verankerung der langen Bicepssehne am Oberrand der Gelenkpfanne festgestellt. Dies könne nicht auf den Unfall zurückgeführt werden, da der verschleißbedingte Vorschaden die als rechtlich wesentliche Ursache für diese Gesundheitsschäden zu werten sei.
9 Hiergegen erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 12.12.2023 Widerspruch. Durch das Sturzereignis am 02.05.2023 habe sie einen isolierten Riss der Subscapularissehne erlitten, welcher allein ursächlich auf den erlittenen Sturz zurückzuführen sei. Während der Reha-Maßnahme habe sie sich zum Abfangen des Sturzes mit dem linken Arm abgestützt, wodurch es zu einem Verdrehen des Armes mit entsprechender Auswirkung auf den Schulterbereich gekommen sei. Entsprechende Risse träten bei forcierten Außenrotations- oder Abduktionstrauma auf. Die Beklagte forderte ein Vorerkrankungsverzeichnis an und bat die Klägerin den Fragebogen Schulterverletzungen auszufüllen. Die Klägerin ließ dazu am 15.01.2024 vortragen, dort heißt es:
10 […] Bei dem Ereignis bin ich während einer Sportveranstaltung […] mit dem linken Turnschuh auf dem Hallenboden aus aufrechter Position in einer Vorwärtsbewegung des linken Beins unerwartet ausgerutscht und mehr oder weniger senkrecht nach unten und mit den Händen abgefangen auf das Gesäß gestürzt. Dabei befand ich mich zuvor grundsätzlich in einer stehenden Position und schwungvollen Bewegung des Körpers bei der Übung bzw. dem Schritt nach vorne. Um den Sturz nach unten und hinten auf das Gesäß bzw. mit dem Oberkörper nach hinten aufzufangen, habe ich mich im Fall instinktiv mit beiden Händen abgestützt. Die Arme waren am Körper entsprechend leicht abgespreizt bzw. vermutlich nach hinten durchgestreckt. Da der linke Fuß wegrutschte, war der Umfang des Auffangens bei der primären Landung auf den Händen (bei den nach vorne ausgestrecktem linken Bein) für die Schulter auf der linken Seite deutlich ausgeprägter, weil ich zu dieser Seite bzw. nach hinten kippte (während das rechte Standbein angewinkelt war/wurde und die rechte Seite das Gewicht des Körpers nur nachrangig auffangen musste). In welcher Position (Beugung/Streckung oder Richtung) sich das Schultergelenk beim Auftreffen auf den Boden befand bitte ich dieser Beschreibung zu entnehmen.
11 Zu 2) Ja ich fiel hin und stürzte mit dem Gesäß abwärts/ nach unten. Das Schultergelenk selbst wurde durch den Stoß äußerlich nicht verletzt, d. h. hatte keinen Kontakt mit den Boden oder einem anderen Gegenstand. Es wurde durch den Sturz ausschließlich innerlich verletzt, d. h. infolge des Sturzes haben Beschwerden Schultergelenk.
12 Zu 3)
13 Eine äußere Schwellung im Bereich des Schultergelenkes konnte ich nicht feststellen. Sofern eine solche vorlag, muss diese unwesentlich und für mich nicht bemerkbar gewesen sein.
14 Zu 4)
15 Es gab keine äußerlich sichtbaren Verletzungsformen in Form von Schürfwunden oder Prellmarken am Schultergelenk. Die Verletzung des Schultergelenkes hat im Inneren stattgefunden. Die Arztpraxis A... hat dahingehenden Befund und Diagnose dokumentiert […]
16 Zu 5).
17 Nach dem Ereignis konnte ich das Gelenk noch bewegen, jedoch teilweise durch Schmerzen eingeschränkt. Insbesondere bestimmte Bewegungen im Alltag (Haare kämmen, T-Shirt in die Hose stecken usw.) konnte ich nicht mehr oder nur noch bedingt im Hinblick auf Schmerz, Bewegungsumfang und Kraftvermögen ausführen. Eine Gelenkssperre im Sinne von Bewegungseinschränkungen/-unfähigkeit des Schultergelenkes konnte ich insofern feststellen.“
18 Hinsichtlich der weiteren Details wird auf dem Schulterfragebogen Bezug genommen.
19 Die Beklagte holte eine Beratungsarztstellungnahme von Facharzt Dr. M*... ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass der geschilderte Unfallhergang – auch der durch den Rechtsanwalt der Versicherten konkretisierte - entsprechend der Literatur nicht geeignet gewesen sei, eine unfallbedingte Zerreißung einer gesunden Subscapularissehne zu verursachen. Sowohl der dargestellte Unfallhergang, die klinische und radiologische medizinische Verlaufsdokumentation im Einzelnen als auch in der Gesamtkorrelation der erhobenen Befunde sprächen gegen eine wesentlich kausale Verursachung durch den Vorfall. Eine Zusammenhangsbeurteilung auf Grund des dargestellten konsistenten Befundes sei nicht indiziert.
20 Mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2024 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie vertieft ihre Argumentation und führt ergänzend aus, aus der Gutachterliteratur sei bekannt, dass nur bestimmte Unfallhergänge die Rotatorenmanschette verletzen könnten. Dazu gehöre ein massives plötzliches Rückwärtsreißen oder Heranführen des Armes (Sturz beim Fensterputzen aus der Höhe nach vorn mit noch festhaltender Hand, Treppensturz mit der Hand am Geländer, stehender Fahrgast bei abrupter Bremsung des Fahrzeuges), eine starke Zugbelastung bei gewaltsamer Rotation des Armes (Verdrehung des Armes, wenn dieser in eine laufende Maschine gezogen wird, ungeplantes Auffangen eines schweren fallenden Gegenstandes) oder ein Sturz auf den nach hinten und innen gehaltenen Arm. Beim Sturz habe sich die Klägerin nicht festgehalten. Der Arm sei auch nicht passiv unter eine Zuganspannung gesetzt. Es ergäben sich weder aus dem D-Bericht noch der persönlichen schriftlichen Schilderung Hinweise darauf, dass ein biomechanischer Hergang abgelaufen ist, der eine Zugbeanspruchung mit unnatürlicher Längendehnung der Rotatorenmanschette beinhalte. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
21 Hiergegen hat die Klägerin am 2. Mai 2024 Klage zum Sozialgericht Itzehoe erhoben. Bei ihrem Sturz habe sich die Klägerin zum Abfangen mit dem linken Arm abgestützt, wodurch es zu einem Verdrehen mit entsprechender Auswirkung auf den Schulterbereich gekommen sei. Der Hergang sei geeignet, eine gesunde Sehne zum Reißen zu bringen. Entsprechende Supraspinatussehnenrisse träten in der Regel bei forcierten Außenrotations- oder Abduktionstrauma auf, genau ein solches sei bei der Klägerin eingetreten, als sie sich abfangen wollte.
22 Deshalb sei auch eine möglicherweise vorliegende degenerative Veränderung oder Vorschädigungen unerheblich. Soweit sich die Beklagte auf den OP Bericht beziehe, sei dieser stark anzuzweifeln. Dieser beinhaltete zahlreiche Fehler. Dies lasse darauf schließen, dass der Bericht nicht das tatsächliche Ergebnis der Operation wiedergebe. So werde im OP Bericht die Diagnose eines subacromiale Syndroms rechts angegeben, tatsächlich sei die linke Schulter betroffen gewesen. Zudem sprächen auch die im MRT festgestellten Gelenkergüsse für einen frischen Riss der Sehne. Es liege zudem kein isolierter der Sehne vor, sondern eine Schädigung der umliegenden Strukturen im Sinne der Bankart-Läsion.
23 Die Klägerin beantragt,
24 1. den Bescheid der Beklagten vom 13.11.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2024 aufzuheben,
25 2. die Beklagte zu verurteilen, die bei der Klägerin erlittenen Verletzungen der Schulter mit Riss der Subscapularissehne als Folge des Versicherungsfalls anzuerkennen und entsprechende Leistungen nach dem SGB VII zu gewähren.
26 Die Beklagte beantragt,
27 die Klage abzuweisen.
28 Eine Seitenverwechslung im OP-Bericht sei nicht feststellbar. Ausweislich Bl. 32/33 der Akte sei die linke Schulter angegeben. Es erscheine unerheblich, ob die OP-Dauer nun mit 40 Minuten oder 55 Minuten angegeben wurde. Auch aus der möglicherweise fehlerhaften Angabe des OP-Saales und des Namens des Anästhesisten seien keine Rückschlüsse im Sinne eines medizinisch komplett fehlerhaft abgefassten OP-Berichtes zu erkennen. Die Angabe einer Bankart-Läsion sei aus den der Beklagten vorliegenden Aktenunterlagen nicht herzuleiten.
29 Vielmehr sei anhand der erfolgten Bildgebung in Form des MRT vom 06.06.2023 in der Zusammenschau mit dem Ergebnis des operativen Eingriffs vom 01.08.2023 davon auszugehen, dass die vorgefundenen Gesundheitsstörungen der linken Schulter in keinerlei ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 02.05.2023 stehen, sondern allenfalls einen rein zeitlichen Zusammenhang begründen. Dieser Umstand sei von dem behandelnden Arzt, Herrn Prof. Dr. K... vom 30.10.2023 und anhand einer beratungsärztlichen Stellungnahme des Herrn Dr. M*... vom 25.02.2024 jeweils fachärztlich bestätigt.
30 Der von der Klägerin selbst beschriebene Unfallhergang entspreche gemäß der zwingend zu beachtenden medizinischen Fachliteratur nicht der für eine traumatische Zusammenhangstrennung der genannten Sehne erforderlichen erheblichen Luxation und sei von daher als ungeeigneter Hergang zu bezeichnen.
31 Mit Hinweisverfügung vom 23.01.2025 hat das Gericht die Klägerin um ergänzende Stellungnahme zu den behaupteten Falschdokumentationen und den Abweichungen der Schilderung der Klägerin zu dem in der Klagebegründung genannten Unfallhergang gebeten. Hinsichtlich der Details wird auf die Hinweisverfügung vom 23.01.2025 Bezug genommen. Die Klägerin lässt hierzu am 21.03.2025 unter dem Datum 14.06.2024 vortragen, sie beziehe sich auf die beigefügten Anlagen. Sie führt weiter aus, die Patientenakte der M...klinik sei beizuziehen. Die Befunde des MRT seien nur eingeschränkt heranzuziehen, da sich Einrisse erst im Rahmen einer Arthroskopie zeigten.
32 Das Gericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass soweit die Klägerin den OP-Bericht nicht für belastend halte, sie keine tragfähigen Beweismittel habe, die gerichtlich gestellten Fragen unvollständig beantwortet und keine Schweigepflichtsentbindungserklärung erteilt worden sei. Es sei nicht beabsichtigt unter diesen Umständen ein Sachverständigengutachten zu beauftragen. Am 25.02.2026 lässt sie weiter zum Unfallhergang vortragen, da die Versendung durch ihren Anwalt nicht habe nachvollzogen werden können.
33 Das Gericht hat die Klägerin darauf im Termin am 26.02.2026 persönlich angehört. Hinsichtlich der Details wird auf das Protokoll des Termins vom 26.02.2026 Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
34 Die Klage ist statthaft und auch ansonsten zulässig, aber unbegründet. Die angegriffene Bescheid vom 13.11.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2024 ist zwar rechtswidrig, verletzt die Klägerin dadurch aber nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, dass der Riss der Subscapularissehne (links) Folge eines Arbeitsunfalls vom 02.05.2023 festgestellt wird.
35 Das Gericht hat davon abgesehen, dem Antrag der anwaltlich vertretenen Klägerin auf Aufhebung der Bescheide stattzugeben. Es spricht einiges dafür, dass die Bevollmächtigten sich mit dem gestellten Antrag die Bescheide aufzuheben über die Interessen der Klägerin hinweggesetzt haben. Mit den Anträgen hat die Beklagte den Vorfall als Arbeitsunfall und eine Prellung als Unfallfolge anerkannt. Der in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts dennoch gestellte Antrag der Bevollmächtigten war darauf gerichtet, mit der Aufhebung diese – der Klägerin günstigen Feststellungen – zu beseitigen. Das lag nicht im offensichtlichen Interesse der Klägerin. Aus der Anhörung war es für das Gericht erkennbar, dass die Klägerin nicht die Feststellung des Arbeitsunfalls aus der Welt schaffen wollte. Das Gericht hat sich deshalb über den Aufhebungsantrag der Anwälte der Klägerin hinweggesetzt und nach dem mutmaßlichen Interesse der Klägerin eines sinnvollerweise ihrem Interesse entsprechenden Antrags entschieden.
36 Zwar haben sich aus der vorgeblichen Unkenntnis der Klägerin über das sonstige verfahrensbegleitende Verhalten ihres Anwalts auch von der Beklagten angesprochene Gesichtspunkte für eine Pflichtverletzung im Innenverhältnis ergeben. Das Gericht sah es als untunlich an, den Schaden der Klägerin durch dem Entsprechen ihrer anwaltlich gestellten Aufhebungsanträge zu vergrößern.
37 Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalls liegen nicht vor. Durch den Vorfall ist es zu keinen unfallkausal verursachten feststellbaren und dokumentierten Gesundheitsschäden gekommen.
38 Ein Arbeitsunfall setzt nach § 8 Abs. 1 SGB VII voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (st. Rspr; vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 16/15 R -, Rn. 12 m.w.N., juris). Die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit" „Verrichtung“ und Unfallereignis" sowie „Gesundheitsschaden" erfüllen sollen, müssen im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 16/15 R Rn. 23; Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R-, Rn. 24 f. m.w.N., juris). Für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen bedarf es der Feststellung des Grades der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst recht nicht die bloße Möglichkeit (BSG, a.a.O.). Dies beurteilt sich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. Sie beruht auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie. Danach ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine- qua-non). Aufgrund der potentiell Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird und den für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R-, Rn. 13, juris). Die Kausalitätsbeurteilung soll auf der Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben geeignet ist, eine bestimmte körperliche Störung hervorzurufen (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 17). Den Nachteil aus der tatsächlichen Unaufklärbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen hat nach den Regeln der objektiven Beweislast der sich auf deren Vorliegen berufende Versicherte zu tragen. Das Bundessozialgericht hat (BSG, Urt. vom 9. Mai 2006 (B 2 U 1/05 R)) die Grundsätze für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache wie folgt zusammengefasst (Rn. 15): Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. „Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig" oder „annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere Ursache keine überragende Bedeutung hat. Ist eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) „wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber nicht als „wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als „Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar. war, dass die „Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen.
39 Die von der Beklagten anerkannte Prellung ist nicht nachweisbar. Die Klägerin selbst beschreibt in ihrer Stellungnahme, dass es keine nachvollziehbaren Indizien einer Prellung in Gestalt von Prellmarken gegeben hat. Es gab nicht einmal einen Bodenkontakt ihrer Schulter gegeben haben. Im ersten Durchgangsarztbericht ist - fast ein Monat nach dem Vorfall die Rede von einem Abfangen nach einem Sturz und einem Verdrehen der linken Schulter. Ärztliche Vorbehandlung soll es nicht gegeben haben. Der D-Arzt hielt die Klägerin dem Erscheinungsbild nach für arbeitsfähig. Eine Prellung - wie von der Beklagten anerkannt, stellte Prof. Dr. K... nicht fest, sondern eine Zerrung. Auch die Stellungnahme der Reha-Klinik belegt nicht, dass eine Prellung diagnostiziert worden ist. Die Stellungnahme der Reha-Klinik gab wieder, dass die Klägerin nach eigenen Angaben ausgerutscht sei. Sie habe die (Sport-)Stunde weiter fortsetzten können. Ein Sturzprotokoll sei nicht gefertigt worden, nachdem die Stunde ohne Angabe von Beschwerden beendet worden sei. In der Stellungnahme der Reha-Klinik ist keine Prellung, sondern ein Triggerpunkt M.Deltoideus links diagnostiziert. Der Bericht trägt allerdings das Datum 06.06.2023 und gibt keinen Hinweis darauf, wann die genannte Feststellung getroffen worden ist. Aus dem Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Entlassung wegen der Beschwerden als vorübergehend arbeitsunfähig ist zu ersehen, dass die Beschwerden gegen Ende der Reha in Erscheinung traten. Das Behandlungsverzeichnis der Technikerkrankenkasse weist zwischen dem 17.04.2023 und 26.05.2023 keine Behandlungen wegen schulterbezogenen Beschwerden oder Gesundheitsstörungen aus. Im Gegenteil ist zu ersehen, dass die Klägerin nach der Reha eine Krankschreibung ihrer Hausärztin wegen einer Konjunktivitis vom 30.05. bis 02.06.2023 erzielt, ehe sie wegen des Verdachts auf Rotatorenmanschettenläsion am 05.06.2023 erneut krankgeschrieben wurde. Im Bericht der Dres. M**... vom 05.06.2023 ist festgehalten, die Klägerin habe sich mit den Händen abfangen können. In den nächsten Tagen habe sie Schmerz in der linken Schulter bemerkt. Es ist weder festgehalten, wann dies geschehen ist, noch konnte die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung am 26.02.2026 zur Aufklärung beitragen, weil sie nicht mehr wusste, wann sie tatsächlich Beschwerden bekommen hatte.
40 Mit dem Widerspruch lässt sie ihren Bevollmächtigten zum Hergang ein forciertes Außenrotations- oder Abduktionstrauma behaupten. Den Schulterfragebogen beantwortet die Klägerin dann so, dass sie senkrecht zu Boden auf das Gesäß fiel und sich hierbei instinktiv mit beiden Händen abgestützt hat. Zugleich sollen die Arme am Körper leicht abgespreizt bzw. vermutlich nach hinten durchgestreckt gewesen sein. Das erfüllt aber nicht das Bild eines Abduktion- und Außenrotationstraumas. Hierbei handelt es sich um ein Nachhintenreißen des Arms, bei dem es zu einem großen Zug auf die Subscapularissehne kommt, etwa bei einer unerwarteter Blockierung eines Wurfarmes bei einem Ballsportler (vgl. Völk, Klinische und radiologische Langzeitergebnisse nach operativer Rekonstruktion von isolierten Subscapularissehnen-Rupturen, TU München 2024, S. 13). Die Behauptung eines geeigneten Unfallhergangs steht in Konflikt zu der Detailbeschreibung der Klägerin, in der sich der behauptete Vorgang des geeigneten Abduktions- und Außenrotationstraumas nicht wiederfinden lässt. Diese Konfliktlage ist nicht auflösbar. Nach Maßgabe dessen konnte sich das Gericht nach Anhörung im Termin am 26.02.2026 keine Überzeugung davon bilden, welcher Geschehnishergang zugrunde zu legen ist. Die Anhörung ergab Gesichtspunkte für den Umstand, dass die ursprüngliche Eigenschilderung der Klägerin im Laufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens überformt worden ist, damit ein höherer Grad an Übereinstimmung mit für die erlittene Verletzung geeigneten Unfallhergängen zu begründen ist. Der Beklagtenvertreter äußerte hierbei seinen Eindruck, die rechtliche Vertretung der Klägerin habe möglicherweise entscheidenden Einfluss darauf, dass lehrbuchartige als geeignet anerkannte Unfallhergänge zu Angaben der Klägerin hin umgeformt würden, ohne dass dies mit ihrer ursprünglichen Einlassung übereinstimmt. Dem Gericht war es nicht möglich, auf dieser Basis eine Überzeugung zu bilden. Dabei konnte das Gericht nicht unterscheiden, ob eine Verzerrung des Hergangs auf den Einfluss des Bevollmächtigten zurückzuführen ist oder ob das Gesamtbild (zugleich?) durch die konturierte Eigenwahrnehmung der Klägerin geprägt ist. Einige dieser Ereignisse konnte das Gericht in Anhörung der Klägerin begleitend beobachten. So behauptete sie zunächst, bereits vor der Feststellung bei Prof. Dr. K... sei der Riss in der Arztpraxis A... diagnostiziert worden. Dies überraschte die Kammer, vertrat die Klägerin durch ihren Anwalt unter dem 14.06.2024 nicht nur die eingeschränkte Heranziehbarkeit der MRT-Befunde, sondern auch die tatsächliche Erkennbarkeit der Verletzung im Rahmen der Arthroskopie. Dass die Klägerin nun im Termin nachdrücklich die Diagnosestellung des Risses im Mai 2023 auf Grundlage von „Übungen“ in der Arztpraxis A... vertrat, obwohl es weder bildgebende diagnostische Befundungen noch arthroskopische Eingriffe zu diesem Zeitpunkt gab, die nach ihrer schriftsätzlich geäußerten Auffassung (zT eingeschränkt (MRT)) geeignet gewesen wären, eine derartige Diagnose zu begründen, erschien überraschend. Es zeigte sich eine Bewertungsflexibilität, die die Klägerin einzubringen bereit war, um ihrem Ziel zum Erfolg zu verhelfen. Hierbei bedurfte es der Sichtung der der Klägerin vorliegenden Befundes durch die Klägerin selbst, um im Verhandlungstermin herauszuarbeiten, dass die von der Klägerin behauptete Diagnose in dem von ihr behaupteten Befundbericht nicht genannt ist.
41 Das in der Verwaltungsakte gesammelte Material war mehrfach mit der Einschätzung der Klägerin vom Gang der Dinge nicht kompatibel. Die Klägerin war während der Dokumentation ihrer Anhörung durch den Vorsitzenden in der Lage, Details genau aufzunehmen und auf die Korrektur hinzuwirken. So beanstandete sie sachlich richtig, dass der Vorsitzende nach dem Vorhalt des Berichts ihrer Hausärzte anstatt „in den nächsten Tagen“ „einige Tage später“ diktierte. Hierin sah die Klägerin einen Unterschied im Aussagegehalt, ohne dass sie erklären konnte, was tatsächlich passiert war, weil sie sich an das Auftreten von Beschwerden gar nicht erinnern konnte. Diesem detailkonzentriertem Umgang der Klägerin in der Bewertung der Wiedergabe externer Vorgänge steht in der Interpretation ihrer Eigenwahrnehmung eine deutlich großzügigere Bewertung gegenüber. Dies zeigte sich zum einen am oben genannten Beispiel einer vermeintlichen Rissdiagnose in der Praxis A..., die sich objektiv nicht in der von der Klägerin vorgelesenen Passage des Berichts findet (eine Schweigepflichtsentbindungserklärung die Klägerin dem Gericht nicht erteilt). Zum anderen zeigte sich dies am Umgang der Klägerin mit den gerichtlich versuchten Ermittlungsmaßnahmen. Konfrontiert mit dem Umstand, dass keine Schweigepflichtsentbindungerklärung eingereicht worden ist, behauptete die Klägerin zunächst diese erteilt und eingereicht zu haben. Belegte die Augenscheinseinsichtnahme der elektronischen Akte im Gerichtssaal, dass dies nicht nachzuvollziehen war und die Anforderungen durch das Gericht erfolgt waren, gab die Klägerin an, dies nicht gewusst zu haben, um anschließend die Aufforderung eine Schweigepflichtsentbindungserklärung vorzulegen in Frage zu stellen. Ein weiteres Beispiel ist die Interpretation der Klägerin vom Aussagegehalt der Stellungnahme von Prof. Dr. K.... Die Stellungnahme von Dr. K... vom 30.10.2023 ist von der Klägerin in Abrede gestellt worden und musste ebenfalls im Gerichtssaal in Augenschein genommen werden. Dennoch vertrat die Klägerin die Auffassung, der Mediziner habe den OP-Bericht nicht gehabt, auf den er sich im ersten Satz bezieht und der dem Befund als Anlage mitgeschickt worden ist. Das Gericht sah sich nicht in der Lage der Sichtweise der Klägerin beizutreten.
42 Das Gericht ist in eingehender Beratung zu der Überzeugung gelangt, dass es nicht von der Sachaufklärung des § 103 und § 106 SGG umfasst ist, vor einer Entscheidung sämtliche subjektiven Überzeugungen eines Beteiligten zu widerlegen. Die Kammer war der Auffassung, dass die dokumentierten Aktenbestandteile in einer objektivierenden Sichtweise zu würdigen sind.
43 Die Behauptungen der Klägerin, ihr Befundbericht über die Operation sei tatsächlich der Bericht über die Operation einer unbekannten Patientin, die am selben Tag mit degenerativen Beschwerden behandelt worden, vermochte die Kammer nicht als aufklärungsbedürftig zugrunde zu legen.
44 Soweit die Bescheide der Beklagten ergangen sind, haben die zu einen nicht die fehlerhafte Vorfassung der Befundung zugrunde gelegt, sondern die korrigierten Fassungen. Die Kammer hält aus dem Umstand, dass eine Korrektur der Berichtfassung erfolgte, keinen hinreichenden Anhaltspunkt zu begründen, dass es sich um einen komplett vertauschten Patientenvorgang handelt. Die dokumentierten als degenerativ qualifizierten Veränderungen der Schulter lassen sich auch auf der deutlich zuvor gefertigten Aufnahme abbilden. Dass die Klägerin darüber hinaus auch die Aussagefähigkeit der Befund des MRT in Abrede stellen lässt hat das Gericht nicht zu weiterer Sachaufklärung bewogen. Ein Sehnenriss ist im MRT erkennbar. Ein MRT gehört zu den Standarddiagnoseverfahren.
45 Wenn - wie die Klägerin vertreten lässt – ein MRT nicht aussagekräftig ist, dann gibt es aufgrund der nach Auffassung der Klägerin vertauschten Patienten in der OP gar keine originären berücksichtigungsfähigen Befunde und Belege.
46 Hierbei ist auch die nicht durchgeführte Sicherung feingeweblichen Materials für eine histologische Untersuchung nicht entscheidend. Diese kann nur 4 bis 6 Wochen nach dem Riss Hinweise auf reaktive Veränderungen nach Riss und vorbestehender Texturstörung geben (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitunfall und Berufskrankheit 10. Aufl. S. 414). Die Operation der Klägerin fand deutlich später statt.
47 Das Gericht hat zugrunde gelegt, dass die MRT- Aufnahme und der Operationsbericht in einen konsistenten Zusammenhang gebracht werden können. Diese stehen zudem in Einklang mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte der Klägerin wie mit der beratungsärztlichen Stellungnahe von Dr. M*....
48 Das Gericht sah sich vor diesem Hintergrund nicht im Stande die Überzeugung zu bilden, dass am 02.05. ein Abduktions- und Außenrotationstraum stattgefunden hat. Eine zeitnahe ärztliche Befundung war dem Gericht nicht verfügbar. Bei ihrer Schilderung gegenüber dem Gericht bestätigte die Klägerin eher einen Vorgang der ihrer schriftlichen Einlassung gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren entsprach. Sie bestätigte, dass sie die Sportstunde bis zum Ende der Sportstunde mitgemacht hat und dass sie nicht mehr einordnen kann, wann sie Beschwerden empfunden hat. Spiegelt man das mit dem weiteren Vortrag ihrer Bevollmächtigten, wonach es sich um eine sehr körperlich anspruchsvolle, zumba-artige Sportveranstaltung gehandelt hat (häufig auch mit seitlich unterschiedlichen und abwechselnd variierenden Armbewegungen – natürlich dynamisch und im Takt und Tempo zu entsprechender Musik „Power Pur“) – konnte das Gericht die Teilnahme der Klägerin an einer derartig geprägten Veranstaltung bis zum Ende bei einem frisch erlittenen traumatischen Sehnenriss nicht plausibel in Einklang bringen.
49 Vom Behandlungshergang ist der Vorfall untypisch für eine traumatische Verletzung. Die Klägerin konnte weiter an der Sporteinheit teilnehmen. Das Ereignis wurde zunächst (als Bagatellvorfall) nicht einmal Gegenstand eines Sturzberichts. Die Klägerin stellte sich vielleicht mehrtätig verzögert bei einem Arzt vor, gesichert ist die Vorstellung beim Durchgangsarzt fast einen Monat später. Bezüglich des Auftretens der Beschwerden gibt es unterschiedliche Schilderungen gegenüber den Behandlern und die Klägerin weiß nicht mehr, wann diese auftraten. Das ist für eine traumatische Verletzung kein typischer Hergang (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit 10. Aufl., S. 437).
50 Seit Januar 2025 erteilte die Klägerin keine Schweigepflichtsentbindungserklärung und benannte ihre Behandler nicht. Dass die Klägerin zunächst behauptete, die Entbindungserklärung eingereicht zu haben und dann dies nicht gewusst zu haben ist, ist von der Reihenfolge nur unter zusätzlich anzunehmenden Rahmenbedingungen plausibel. Das Gericht hat den Bevollmächtigten der Klägerin am 23.01.2025 aufgefordert die Erklärungen vorzulegen, am 28.03.2025 erinnert, dass dem nicht Folge geleistet worden ist. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass nicht beabsichtigt ist unter diesen Umständen ein Sachverständigengutachten zu beauftragen. Erneut ist die Klägerin am 07.07.2025 erinnert. Ob die fehlende Mitwirkung auf persönlichem Verschulden der Klägerin beruhte oder dem ihres Bevollmächtigten konnte offenbleiben. Die Klägerin hat sich das Verschulden ihres Bevollmächtigten wie eigenes Verschulden nach § 278 BGB zurechnen zu lassen. Das Gericht ist nach Anhörung und Beratung zu der Überzeugung gelangt, die Sache keine weitere Aufklärung von Amts wegen mehr gebietet. Der Umstand, dass die Klägerin mehr als ein Jahr nicht an der Sachaufklärung mitwirkt, aber ein Gutachten nach § 106 SGG verlangt, hat das Gericht nicht überzeugen können, dies zu veranlassen. In der mündlichen Verhandlung konnte die Klägerin keinen einzigen Behandler benennen, der eine Unfallkausalität ihrer Verletzung vertrat. Der Grundsatz der Sachaufklärung von Amts wegen gilt nicht uneingeschränkt. Die Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht sind verringert, wenn die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen (B. Schmidt in: Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG 14. Aufl., § 103 Rn. 16). Das Gericht hatte am 28.03.2025 darauf hingewiesen, dass bei ausbleibender vollständiger Beantwortung von Fragen und dem Nicht-Erteilen der Schweigepflichtsentbindungserklärung keine Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten beabsichtigt ist. Die angebotene Neuerteilung einer Schweigepflichtsentbindungserklärung hätte das Verfahren weiter verzögert, denn nun wäre es dem Gericht erstmalig möglich gewesen, Befundberichte nachzufragen. Allerdings war das Gericht auch nicht der Überzeugung gekommen, dass der Behauptung der Klägerin von vertauschten Patienten nachzugehen war. Die Kammer sieht bereits keine ausreichenden Anhaltspunkte. Zudem wäre die Aufklärung ohne Aussicht auf Erfolg, denn wenn die Sichtweise der Klägerin stimmen würde, gäbe es keine Behandlungsberichte, die ihre Behandlung betreffen und ihren Namen tragen. Eine weitere Sachaufklärung bei fehlenden Behandlungsunterlagen ist aber nicht erfolgversprechend, weil nicht getroffene Feststellungen nicht auf ihre Kausalität geprüft werden können.
51 Das Gericht hat seine Überzeugungsbildung auf die beigezogene ausführliche beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. M*... im Verwaltungsverfahren sowie auf die Stellungnahme des die Klägerin behandelnden Arztes gestützt. Diese kommen unabhängig voneinander und inhaltlich übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um einen Schaden handelt, der auf den Vorfall zurückzuführen ist. Dr. M*... führte aus, dass weder das Unfallereignis geeignet war, eine Verletzung der Sehne zu verursachen und dass klinische und radiologische medizinische Verlaufsdokumentation im Einzelnen oder in der Gesamtkorrelation die Befunde stützen. Dies erläuterte er mit Literaturnachweis und Markierungen der bildgebenden Befunde. Prof. Dr. K... führte aus, dass die Zuständigkeit der Beklagten nicht als gegeben erachtet würde, weil der Vorschaden rechtlich wesentlich und die Subscapularissehnenruptur unfallunabhängig einzuschätzen sei. Dies habe er der Klägerin ebenfalls mitgeteilt und behandele zu Lasten der Krankenkasse. Soweit die Klägerin meint, Dr. K... kenne die OP-Befunde nicht, ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 30.10.2023 das Gegenteil. Soweit die Klägerin meint, Prof. Dr. K... habe dies am 14.06.2023, dem Datum der Beendigung der Heilbehandlung zulasten der Beklagten nicht wissen können, ändert dies nichts daran, dass er im Befund vom 30.10.2023 seine nach der MRT-Diagnostik getroffene Einschätzung bestätigt hat. Soweit die Klägerin Befundberichte in Abrede gestellt hat und deren inhaltliche Aussagekraft nicht als gegeben sieht, schließt sich das Gericht dem nicht an. Wollte man sich dem anschließen, hätte die Klägerin als darlegungs- und beweisbelastete Beteiligte keine Befunde, die einer Prüfung zugänglich sind. Eine Umkehr der Beweislast zugunsten der Klägerin ist daraus nicht abzuleiten. Einer weiteren Frist zur Stellungnahme zu den gerichtlichen erteilen Hinweisen und zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung war nicht zu gewähren. Sie kommt in Betracht, wenn ansonsten eine Verletzung der Beteiligten in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör zu befürchten steht. Diese Voraussetzungen sah das Gericht nicht als erfüllt. Die Hinweise des Gerichts sind mehr als ein Jahr alt. Damit bestand ausreichend Stellungnahmefrist. Die Anhörung der Klägerin selbst gebot keine Stellungnahmefrist. Die Klägerin hat sich stets zu ihrem Verfahren erklären zu können, denn sie kann von den Dingen, die sie selbst kennt, nicht überrascht worden sein. Dass das Gericht den rechtlichen Folgerungen der Klägerin, insbesondere dem Umstand, dass sie vor dem Unfall keine Schulterprobleme gehabt habe, weshalb von einer Unfallkausalität auszugehen sein nicht folgen würde, war nicht gesondert hinweisbedürftig. Die Beklagte hat sich im Widerspruchsbescheid mit der Argumentation bereits auseinandergesetzt („Dafür reicht ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang nicht aus, sondern es ist der jeweils neueste Stand des einschlägigen Erfahrungswissens zugrunde zu legen.).
52 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
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