Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat, 2026-04-30, L 3 AS 91/26 B ER

L 3 AS 91/26 B ERSozialversicherungsgericht / 3. Abteilung30.04.2026

Regest

1. Die Vermutung einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nach § 7 Abs 3a Nr 1 SGB II wird nicht bereits durch den Vortrag einer strikten hälftigen Kostenteilung widerlegt. Mit zunehmender Dauer des Zusammenlebens steigen die Anforderungen an die Widerlegung. (Rn.23) 2. Der Partner einer leistungsberechtigten Person ist nach § 60 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB II verpflichtet, inhaltliche Auskunft zur Herkunft erheblicher Geldzuflüsse auf seinem Konto zu erteilen (jedoch keine Belegvorlagepflicht), soweit dies für die Leistungen erforderlich ist. Verweigert er dies endgültig und, liegt eine qualifizierte Mitwirkungsverweigerung vor, die den Leistungsträger zur Entscheidung auf Grundlage der vorhandenen Aktenlage berechtigt. (Rn.27) 3. Verbleiben wegen der Mitwirkungsverweigerung des Partners entscheidungserhebliche Unklarheiten zu dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, gehen diese nach dem Grundsatz der Beweislastnähe zu Lasten der antragstellenden Person, unabhängig davon, ob sie auf den Partner rechtlichen Einfluss hat. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend SG Lübeck, 31. März 2026, S 40 AS 73/26 ER, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat — L 3 AS 91/26 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-30

Aktenzeichen: L 3 AS 91/26 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2026:0430.L3AS91.26B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 2, § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB 2, § 7 Abs 3a Nr 1 SGB 2, § 9 Abs 1 SGB 2, § 9 Abs 2 S 1 SGB 2 ... mehr

Leitsatz

  1. Die Vermutung einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nach § 7 Abs 3a Nr 1 SGB II wird nicht bereits durch den Vortrag einer strikten hälftigen Kostenteilung widerlegt. Mit zunehmender Dauer des Zusammenlebens steigen die Anforderungen an die Widerlegung. (Rn.23)

  2. Der Partner einer leistungsberechtigten Person ist nach § 60 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB II verpflichtet, inhaltliche Auskunft zur Herkunft erheblicher Geldzuflüsse auf seinem Konto zu erteilen (jedoch keine Belegvorlagepflicht), soweit dies für die Leistungen erforderlich ist. Verweigert er dies endgültig und, liegt eine qualifizierte Mitwirkungsverweigerung vor, die den Leistungsträger zur Entscheidung auf Grundlage der vorhandenen Aktenlage berechtigt. (Rn.27)

  3. Verbleiben wegen der Mitwirkungsverweigerung des Partners entscheidungserhebliche Unklarheiten zu dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, gehen diese nach dem Grundsatz der Beweislastnähe zu Lasten der antragstellenden Person, unabhängig davon, ob sie auf den Partner rechtlichen Einfluss hat. (Rn.29)

Verfahrensgang

vorgehend SG Lübeck, 31. März 2026, S 40 AS 73/26 ER, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 31. März 2026 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens ihres Partners Herrn I zu gewähren.

2 Die 1994 geborene Antragstellerin beantragte am 13. November 2025 beim Antragsgegner Bürgergeld nach dem SGB II. Sie lebt seit dem 1. Februar 2023 gemeinsam mit Herrn I (geboren 1998, ägyptischer Staatsangehöriger und Inhaber einer bis zum 24. November 2025 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG) in einer Wohnung in der D Straße in R. Beide schlossen den Mietvertrag gemeinsam ab. Die Grundmiete beträgt monatlich 450,00 Euro und die Nebenkostenvorauszahlung beläuft sich monatlich auf 90,00 Euro für kalte Betriebskosten und 100,00 Euro für Heizkosten.

3 Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 auf, Unterlagen zur Leistungsprüfung – insbesondere Angaben zu ihrem Partner (Anlagen WEP, EK, VM, Personalausweiskopie, Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen], KFZ-Unterlagen, Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, aktueller Aufenthaltstitel u.a.) – bis zum 30. Dezember 2025 einzureichen. Da vollständige Unterlagen ausblieben, versagte der Antragsgegner den Antrag mit Bescheid vom 9. Januar 2026.

4 Die Antragstellerin erhob am 11. Januar 2026 Widerspruch. Am 14. Januar 2026 gingen ergänzende Unterlagen ein. Der Partner legte in der Folge von sich aus umfangreiche Unterlagen vor – darunter Gehaltsabrechnungen für Oktober und November 2025 (1.710,00 Euro brutto, 1.319,11 Euro netto), Kontoauszüge für den Zeitraum 1. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025, Fahrzeugdaten (Ford Focus, Baujahr 2008) und Krankenversicherungsnachweise. Auf Grundlage der vorgelegten Kontoauszüge stellte der Antragsgegner fest, dass auf dem Konto des Partners im Zeitraum Oktober bis Dezember 2025 erhebliche Bareinzahlungen eingegangen waren (u.a. 655,00 Euro am 6. Oktober 2025, 370,00 Euro am 10. Oktober 2025, 2.020,00 Euro am 3. November 2025, 1.300,00 Euro und 950,00 Euro am 7. November 2025, 995,00 Euro am 27. November 2025, 1.515,00 Euro am 1. Dezember 2025, 1.000,00 Euro und 1.425,00 Euro am 17. Dezember 2025, 200,00 Euro am 22. Dezember 2025, 950,00 Euro am 29. Dezember 2025, 480,00 Euro am 30. Dezember 2025, insgesamt mithin 11.860,00 Euro). Mit Postfachnachricht vom 23. Januar 2026 forderte der Antragsgegner eine schriftliche Erklärung nebst Nachweisen zur Herkunft dieser Bareinzahlungen an. Am 25. Januar 2026 übersandte die Antragstellerin eine Stellungnahme ihres Partners, in der dieser erklärte, nicht auskunftspflichtig zu sein, jede weitere Mitwirkung endgültig zu verweigern und die Löschung bereits erhobener Daten zu verlangen.

5 Mit Bescheid vom 16. Februar 2026 half der Antragsgegner dem Widerspruch ab und hob den Versagungsbescheid vom 9. Januar 2026 auf. Noch am selben Tag forderte er den Partner Herrn I direkt zur Vorlage der fehlenden Unterlagen auf. Am 18. Februar 2026 teilte die Antragstellerin mit, ihr Partner beantrage selbst kein Bürgergeld. Mit Postfachnachricht vom 18. Februar 2026 erklärte der Partner erneut seine Weigerung jeglicher weiteren Mitwirkung. Mit Bescheid vom 20. Februar 2026 lehnte der Antragsgegner den Antrag mangels nachgewiesener Hilfebedürftigkeit ab. Die Antragstellerin legte hiergegen Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2026 zurückwies. Zur Begründung verwies der Antragsgegner auf die Gründe des Beschlusses des Sozialgerichts Lübeck vom 31. März 2026. Die Antragstellerin habe die Vermutung nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II nicht widerlegt. Ihre Hilfebedürftigkeit sei mangels vollständiger Aufklärung der Einkommensverhältnisse ihres Partners nicht nachgewiesen.

6 Am 25. Februar 2026 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Lübeck den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Das Sozialgericht Lübeck hat den Antrag mit Beschluss vom 31. März 2026 abgelehnt. Es hat ausgeführt, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil sie nicht dargelegt habe, nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit Herrn I zu leben. Es greife die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c) SGB II zwischen der Antragstellerin und Herrn I, da beide seit über drei Jahren gemeinsam in derselben Wohnung lebten. Die Vermutung sei nicht widerlegt. Die vorgetragene strikte 50/50-Kostenteilung stehe der Annahme einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht entgegen. Die Bereitschaft des Partners, bei Leistungsversagung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, indiziere einen Einstandswillen. Zudem ließen die Bareinzahlungen auf dem Konto des Partners unklare Einkommensverhältnisse erkennen. Ein Anordnungsgrund fehle, da nach Aktenlage innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ein bedarfsdeckendes Einkommen vorhanden sei.

7 Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin, der ihr am 2. April 2026 zugestellt wurde, am 7. April 2026 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Beschwerde ein. Sie macht geltend, die strikte hälftige Kostenaufteilung widerlege die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Verantwortung- und Einstandsgemeinschaft zwischen ihr und Herrn I. Die Bareinzahlungen auf dem Konto ihres Partners seien zweckgebundene Darlehen Dritter zur Tilgung seiner eigenen Schulden, die ihr zu keinem Zeitpunkt zugeflossen seien. Ihr Partner habe im Übrigen durch freiwillige Vorlage von Gehaltsabrechnungen, Kontoauszügen und weiteren Unterlagen weitreichend mitgewirkt. Die allein noch fehlende Erklärung zu einzelnen Kontobuchungen rechtfertige keine vollständige Leistungsablehnung. Der Anordnungsgrund sei gegeben. Sie verfüge seit dem 1. Januar 2026 über keinerlei Einkommen. Es würden sich Mietrückstände aufbauen und sie sei nicht krankenversichert. Hilfsweise erklärt sie sich bereit, auch unter Einbeziehung ihres Partners als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zu akzeptieren.

8 Die Antragstellerin beantragt,

9 den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 1. April 2026 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach den SGB II zu gewähren.

10 Der Antragsgegner beantragt,

11 die Beschwerde zurückzuweisen.

12 Er hält den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck für zutreffend.

13 Mit Schreiben vom 27. April 2026 hat die Antragstellerin Ihr bisheriges Beschwerdevorbringen ergänzt und vertieft. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des beigezogenen Verfahrens vor dem Sozialgericht Lübeck sowie der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

15 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

16 Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- sowie fristgerecht erhoben und nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen.

17 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

18 Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung sind ein Anordnungsanspruch (materieller Anspruch in der Hauptsache) und ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit). Beide sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

19 Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

20 Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts folgt aus § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Antragstellerin ist eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte i.S.d. §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1, 8 SGB II. Sie hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, hilfebedürftig i.S.d. § 9 Abs. 1 SGB II zu sein.

21 Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c) SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partnerin oder Partner, wer mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Für das „Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt“ i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c) SGB II müssen das Zusammenleben und das Wirtschaften aus einem gemeinsamen Topf kumulativ gegeben sein (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 68/07 R; BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 6/08 R; BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 4 AS 5/09 R; BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R).

22 Nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben. Die objektiven Voraussetzungen dieser Vermutungsregelung liegen vor. Die Antragstellerin und Herr I sind Partner und leben seit dem 1. Februar 2023, d.h. mehr als drei Jahren, in derselben Wohnung. Für das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt genügt, dass der Haushalt von beiden Partnern geführt wird. Entscheidend ist nicht die finanzielle Gleichwertigkeit der Beiträge, sondern eine Absprache zur gemeinsamen Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens (BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R). Dass die monatliche Mietzahlung der Antragstellerin über das Konto des Partners abgewickelt wird – der alleiniger Vertragsinhaber gegenüber dem Stromanbieter und gegenüber dem Vermieter ist –, indiziert dabei ein gemeinsames Wirtschaften.

23 Die Antragstellerin hat die Vermutung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II nicht glaubhaft widerlegt. Das bloße Bestreiten des Vorliegens einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ist nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 27. Februar 2017 – L 7 AS 1281/16 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Juli 2009 – L 7 AS 606/09 B ER). Mit zunehmender Dauer des Zusammenlebens steigen die Anforderungen an die Widerlegung entsprechend.

24 Soweit die Antragstellerin geltend macht, die strikte hälftige Kostenteilung belege „schwarz auf weiß“ das Fehlen einer Wirtschaftsgemeinschaft, verkennt dies den maßgeblichen Prüfungsmaßstab. Kostenteilung ist in Partnerschaften und Ehen der Regelfall und steht der Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht entgegen (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. Juli 2025 – L 3 AS 87/25 B ER). Ausreichend ist eine Absprache zur gemeinschaftlichen Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens (BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R). Zudem ist die behauptete centgenaue hälftige Abrechnung aller Kosten über mehr als drei Jahre ohne Haushaltsbuch oder sonstige zeitnahe Belege nicht glaubhaft. Im Weiteren überweist die Antragstellerin ihren Mietanteil nicht direkt an den Vermieter, sondern über das Konto ihres Partners, der alleiniger Vertragsinhaber gegenüber Vermieter und Stromanbieter ist – ein Umstand, der für – und nicht gegen – eine gemeinschaftliche Haushaltsführung spricht. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich weiter vorträgt (Schreiben vom 27. April 2026) führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung, weil die Erklärungen hinsichtlich Strom- und Nebenkostenabrechnung nicht geeignet sind, die objektive Indizwirkung dieser Umstände zu entkräften. Das Fehlen gemeinsamer Konten oder gegenseitiger Kontovollmachten ist für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht konstitutiv (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. Juli 2025 – L 3 AS 87/25 B ER).

25 Auch ein wechselseitiger Einstandswille ist anzunehmen. Der Partner hat in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2026 erklärt, bei Leistungsversagung werde „sein Anwalt“ unverzüglich einen Eilantrag beim Sozialgericht stellen. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, der Partner habe damit nur seine eigene Rechtsposition als vermeintlich unbeteiligter Dritter schützen wollen. Dies überzeugt nicht. Gerade die Bereitschaft, eigene finanzielle Mittel für anwaltliche Schritte zugunsten der Partnerin aufzuwenden, spricht für ein Einstehenwollen. Die Anknüpfung an die Leistungsversagung gegenüber der Antragstellerin – nicht etwa an eine eigene Rechtsverletzung des Partners – belegt den wechselseitigen Charakter dieses Einstehenwillens. Die Weigerung, Unterlagen vorzulegen, ist der Antragstellerin zuzurechnen. Sie fällt in deren Verantwortungssphäre (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. Juli 2025 – L 3 AS 87/25 B ER).

26 Der vorliegende Fall weist die rechtlich bedeutsame Besonderheit auf, dass der Partner der Antragstellerin nicht vollständig die Mitwirkung verweigert hat. Er hat vielmehr von sich aus umfangreiche Unterlagen vorgelegt – darunter Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge für mehrere Monate, Fahrzeugdaten und Krankenversicherungsnachweise –, jedoch in der Folge die vom Antragsgegner geforderte schriftliche Erklärung nebst Nachweisen zur Herkunft der auf seinen Kontoauszügen ersichtlichen erheblichen Bareinzahlungen verweigert. Diese Konstellation der Teilmitwirkung erfordert eine differenzierte rechtliche Betrachtung.

27 Ausgangspunkt ist die Reichweite der Mitwirkungspflichten des Partners als Dritter. Nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II hat der Partner der leistungsberechtigten Person auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen, soweit dies für die Leistungen nach diesem Buch erforderlich ist. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2011 (B 14 AS 87/09 R, Rn. 19–21) klargestellt, dass gegenüber einem Partner, der selbst keine Leistungen nach dem SGB II beantragt hat, nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II nur die Erteilung von Auskünften verlangt werden kann, nicht aber die Vorlage von Belegen über die Höhe der Einkünfte (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juli 2024 – L 21 AS 486/24 B ER). Ob darüber hinaus auch die Vorlage von Kontoauszügen verlangt werden kann, hat das Bundessozialgericht ausdrücklich offengelassen (BSG, a.a.O., Rn. 23). Das LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 19. März 2025, L 2 AS 511/21) tendiert unter Verweis auf das Übermaßverbot gegen eine solche Ausdehnungspflicht. Der Gesetzgeber selbst hat in den Begründungen zu einem geplanten Dreizehnten Änderungsgesetz zum SGB II (BR-Drucksache 764/25) ausdrücklich festgehalten, dass es den Jobcentern bislang nur möglich war, Auskünfte von Dritten nach § 60 SGB II zu verlangen, nicht jedoch entsprechende Nachweise unmittelbar von Dritten anzufordern, und dass genau hierzu erst eine neue Rechtsgrundlage geschaffen werden soll.

28 Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall wie folgt zu differenzieren. Der Antragsgegner war berechtigt, vom Partner eine inhaltliche Auskunft – d.h. eine mündliche oder schriftliche Erklärung – zur Herkunft der Bareinzahlungen zu verlangen. Die Herkunft von Geldzuflüssen auf dem Konto des Partners betrifft unmittelbar dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und fällt damit dem Gegenstand nach in den zulässigen Auskunftsbereich des § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 78/08 R; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – B 7 AS 24/22 R). Nicht gedeckt war hingegen das darüber hinausgehende Verlangen nach schriftlichen Nachweisen und Belegen zur Herkunft der Bareinzahlungen. Insoweit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Dass der Partner Kontoauszüge freiwillig vorgelegt hat, ändert daran nichts. Die freiwillige Vorlage erweitert die gesetzliche Auskunftspflicht nicht und begründet keine weitergehende Belegvorlagepflicht (BSG, B 14 AS 87/09 R, a.a.O.; LSG Sachsen-Anhalt, L 2 AS 511/21, a.a.O.). Für die hier maßgebliche Beurteilung ist dies jedoch ohne Auswirkung. Der Partner hat nicht lediglich die Belegvorlage verweigert, sondern ausdrücklich und endgültig jede inhaltliche Auskunft zur Herkunft der Bareinzahlungen abgelehnt und erklärt, nicht auskunftspflichtig zu sein. Damit hat er die Erfüllung der ihm nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II obliegenden Auskunftspflicht vollständig verweigert – nicht nur in deren über das gesetzliche Maß hinausgehenden Teil.

29 Bei der rechtlichen Bewertung der Teilmitwirkung ist weiter zu differenzieren, ob die verbleibende Unklarheit – hier die ungeklärten Bareinzahlungen – tatsächlich entscheidungserheblich ist. Grundsätzlich ist der Grundsicherungsträger nicht berechtigt, bei nur partiell ungeklärten Verhältnissen pauschal und vollständig abzulehnen, wenn der Leistungsanspruch auf Basis der bereits vorliegenden Angaben abschließend beurteilt werden könnte. Er muss im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 20 SGB X) prüfen, ob die unklar gebliebenen Umstände durch eigene Ermittlungsschritte aufgeklärt werden können, und darf nur dann zu Lasten des Antragstellers entscheiden, wenn die fehlende Information weder durch eigene Ermittlung beschaffbar noch durch andere Beweismittel ersetzbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 78/08 R).

30 Die Entscheidungserheblichkeit der ungeklärten Bareinzahlungen ist im vorliegenden Fall evident. Zwar fallen die auf dem Konto des Partners festgestellten Bareinzahlungen in den Monaten Oktober bis Dezember 2025 zeitlich vor den streitigen Leistungszeitraum ab dem 1. Januar 2026. Dies steht ihrer Relevanz für die Beurteilung der Einkommenslage im Streitzeitraum jedoch nicht entgegen. Die Bareinzahlungen sind als Indiz für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Partners auch im Streitzeitraum heranzuziehen. Sie belegen nämlich, dass dem Partner in einem Dreimonatszeitraum unmittelbar vor Beginn des Leistungszeitraums Geldzuflüsse zugegangen sind, die sein monatliches Arbeitseinkommen von 1.319,11 Euro um ein Vielfaches übersteigen – insgesamt ein erheblicher fünfstelliger Betrag in nur drei Monaten. Angesichts der Häufigkeit, Höhe und Unregelmäßigkeit dieser Zuflüsse kann nicht ausgeschlossen werden, dass vergleichbare Zuflüsse auch im streitigen Zeitraum ab Januar 2026 fortbestehen. Weder der Partner noch die Antragstellerin haben behauptet, dass diese Zuflüsse mit dem Jahreswechsel geendet haben. Das Schweigen hierzu geht zu Lasten der Antragstellerin (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 32/08 R). Die Antragstellerin macht insoweit geltend, es handele sich ausschließlich um zweckgebundene Darlehen, die der Partner von Freunden und Bekannten zur Tilgung seiner eigenen Schulden erhalten habe und die ihr zu keinem Zeitpunkt zugeflossen seien. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Entscheidungserheblichkeit zu beseitigen, und ist im Übrigen nicht glaubhaft gemacht. Es fehlen Angaben zu den Darlehensgebern, Darlehenshöhen, Konditionen, Laufzeiten und jegliche Verwendungserklärungen. Die Einzahlungsbeträge sind in Höhe und zeitlicher Abfolge soheterogen , dass sie sich keinem nachvollziehbaren Tilgungsplan zuordnen lassen, insbesondere korrespondieren sie nicht mit den auf den Kontoauszügen ersichtlichen Inkassoabbuchungen. Allein das Vorhandensein von Inkassoabbuchungen belegt nicht, dass die Bareinzahlungen deren Finanzierung dienten – erst recht nicht bei Einzahlungsbeträgen, die deutlich über den jeweiligen Inkassobeträgen liegen. Rechtlich kommt hinzu: Darlehen sind nur dann kein Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II, wenn die Darlehensnatur nachgewiesen ist (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, B 14 AS 46/09 R). An diesem Nachweis fehlt es vollständig. Wären die Beträge hingegen als Einkommen des Partners i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II zu werten, würde dies die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft vollständig entfallen lassen. Die Aufklärung der Herkunft der Bareinzahlungen und die Frage ihres Fortbestehens im Streitzeitraum steht mithin einer Leistungsgewährung im Wege.

31 Auch hat der Antragsgegner im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X alle ihm zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft und war berechtigt, die verbleibenden Unklarheiten zu Lasten der Antragstellerin zu werten. Er hat zunächst die Antragstellerin mehrfach und unter Fristsetzung um Erklärung gebeten und sodann den Partner förmlich nach § 60 Abs. 4 SGB II direkt zur Auskunft aufgefordert. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2023 (B 7 AS 24/22 R a.a.O.) klargestellt, dass der Grundsicherungsträger vor einer leistungsablehnenden Entscheidung wegen ungeklärter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Partners diesen selbst förmlich nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II zur Auskunft auffordern muss. Dies ist hier geschehen. Weitergehende Ermittlungsschritte waren weder möglich noch geboten. Die Herkunft von Bareinzahlungen unbekannter Dritter auf ein Privatkonto ist einer amtswegigen Aufklärung durch den Grundsicherungsträger strukturell nicht zugänglich. Die Beträge sind in Höhe und Zusammensetzung so heterogen und übersteigen das Arbeitseinkommen so erheblich, dass sie offensichtlich nicht lohnbezogen sind und keiner bestimmten Einkommensquelle zugeordnet werden können. Das Arbeitseinkommen selbst ist durch die vorgelegten Gehaltsabrechnungen vollständig bekannt. Drittauskünfte, die die Aufklärung fördern könnten, sind nicht ersichtlich. Die Herkunftsaufklärung liegt ausschließlich in der Sphäre des Partners. Weiteres Zuwarten oder weitere Aufforderungen waren nach der qualifizierten Totalverweigerung des Partners nicht mehr geboten. Der Partner hat mit Schreiben vom 25. Januar 2026 nicht lediglich geschwiegen, sondern ausdrücklich und endgültig jede Auskunft verweigert, seine Nichtauskunftspflichtigkeit rechtlich begründet, die Löschung bereits erhobener Daten gefordert und anwaltliche Schritte angekündigt. Eine derart unmissverständliche, rechtlich begründete und mit Ankündigung rechtlicher Konsequenzen verbundene Totalverweigerung stellt eine qualifizierte Mitwirkungsverweigerung dar, die weitere Aufforderungen als offensichtlich zwecklos erscheinen lässt und den Antragsgegner zur Entscheidung auf Grundlage des vorhandenen Aktenmaterials berechtigt (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 78/08 R; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 20 SGB X, Stand 4. Februar 2026).

32 Die Weigerung des Partners, Angaben zur Herkunft der Bareinzahlungen zu machen, geht im Ergebnis zu Lasten der Antragstellerin. Dies folgt aus dem Grundsatz der materiellen Beweislastnähe. Vorgänge, die in der persönlichen Sphäre oder der Verantwortungssphäre der betroffenen Person wurzeln, sind von ihr darzulegen, verbleibende Unklarheiten gehen zu ihren Lasten. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Partners als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft fallen in diese Verantwortungssphäre der Antragstellerin. Soweit die Antragstellerin einwendet, eine Leistungsversagung wegen Mitwirkungsverweigerung des Partners könne ihr gegenüber nicht vorgenommen werden, weil sie auf diesen keinen rechtlichen Einfluss habe, überzeugt dies nicht. Richtig ist zwar, dass eine Versagung nach § 66 SGB I allein wegen der Weigerung eines nicht leistungsbeziehenden Dritten rechtlich problematisch wäre. Die Leistungsablehnung im vorliegenden Fall beruht jedoch nicht auf § 66 SGB I (vgl. dazu Sächsisches LSG, Beschluss vom 25. Februar 2020 – L 8 AS 1422/19 B ER), sondern auf dem fehlenden Nachweis der Hilfebedürftigkeit gemäß § 9 SGB II. Die Antragstellerin trägt die materielle Beweislast für ihre Hilfebedürftigkeit (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. August 2009 – L 7 AS 541/09 B ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 25. Februar 2020 – L 8 AS 1422/19 B ER). Diese konnte wegen der ungeklärten Einkommensverhältnisse des Partners nicht festgestellt werden. Das geht nach dem Grundsatz der Beweislastnähe zu ihren Lasten, unabhängig davon, ob sie auf ihren Partner rechtlichen Einfluss hat oder nicht. Die bloße Weigerung ihres Partners wird mithin nicht als eigener Mitwirkungsverstoß zugerechnet. Dies ist ein deutlicher rechtlicher Unterschied, auch wenn dies für die Antragstellerin im Ergebnis – nicht die beantragten Leistungen zu erhalten – keine Rolle spielen dürfte. Mithin ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, Leistungen zu gewähren, wenn die hierfür erforderlichen Grundlagen der Leistungsprüfung nicht festgestellt werden können.

33 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Partner der Antragstellerin zunächst umfangreich mitgewirkt und erst im Nachgang die Erklärung zu den Bareinzahlungen verweigert hat. Maßgeblich ist letztlich die finale Verweigerung zum Zeitpunkt der Entscheidungen; dass dem eine Phase partieller Mitwirkung vorangegangen ist, spielt keine Rolle. Die Teilmitwirkung entbindet die Antragstellerin insofern nicht von der Darlegungslast hinsichtlich der noch offenen und entscheidungserheblichen Fragen. Eine vollständige Leistungsbewilligung auf Basis einer nur partiellen Sachverhaltsaufklärung kommt nicht in Betracht, solange die verbleibende Unklarheit – wie hier die Einkommens- und Hilfebedürftigkeitsfrage – in der Sache offen ist. Dass der Partner die Offenbarung seiner Einkommensverhältnisse gezielt durch selektive Mitwirkung – freiwillige Vorlage der Kontoauszüge, gezielte Verweigerung der Erklärung zu den sich daraus ergebenden Fragen – zu steuern versucht, kann nicht dazu führen, dass die verbleibenden Unklarheiten zugunsten der Antragstellerin aufgelöst werden.

34 Soweit die Antragstellerin hilfsweise erklärt, sie akzeptiere auch eine Leistungsgewährung unter Einbeziehung des Partners in die Bedarfsgemeinschaft, führt dies zu keiner anderen Entscheidung. Denn auch bei Unterstellung einer Bedarfsgemeinschaft und Berücksichtigung allein des bekannten Gehaltseinkommens des Partners (netto 1.319,11 Euro) verbliebe zwar nach überschlägiger Berechnung ein Leistungsanspruch. Die ungeklärten Bareinzahlungen in Höhe von rund 12.000,00 Euro in drei Monaten lassen aber offen, ob dem Partner darüber hinaus weitere anrechenbare Einkommen zur Verfügung stehen, die eine Hilfebedürftigkeit vollständig ausschließen würden. Die fehlende Aufklärung der Bareinzahlungen steht damit auch einer Leistungsgewährung im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft entgegen.

35 Für die Zeit vor Eingang des Eilantrags beim Sozialgericht am 25. Februar 2026 mangelt es bereits an einem Anordnungsgrund. Ein Regelungsbedürfnis ist in aller Regel nur für die Gegenwart und die nahe Zukunft anzunehmen. Für abgeschlossene Zeiträume vor Antragstellung scheidet dies grundsätzlich aus (vgl. Keller, a.a.O., § 86b Rn. 35a). Eine Ausnahme wäre anzuerkennen, wenn die Nichtgewährung von Leistungen in der Vergangenheit fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage erzeugt – etwa drohende Obdachlosigkeit wegen Mietrückständen. Eine solche fortwirkende Notlage hat die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert und glaubhaft gemacht. Drohende Obdachlosigkeit ist nach Aktenlage nicht erkennbar.

36 Ob für die Zeit ab Antragstellung ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist, kann offenbleiben, da es bereits an einem Anordnungsanspruch fehlt.

37 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.

38 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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