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9 U 40/24•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, 2026-03-25, 9 U 40/24
9 U 40/24Obergericht / Civil Chamber 925.03.2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-25
Aktenzeichen: 9 U 40/24
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2026:0325.9U40.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 23. August 2024, Az. 2 O 156/23, wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 781.956,00 € festgesetzt:
Berufung 521.304 € zuzüglich Anschlussberufung 260.652 €
In Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts Flensburg vom 23. August 2024 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls auf 781.956,00 € festgesetzt: Klageforderung 521.304 € zuzüglich Widerklageforderung 260.652 €
I.
1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Kraftfahrzeugabstell- und Wegerechts. Im Wege der Widerklage nimmt die Beklagte die Klägerin auf Entfernung von Bewuchs auf dem Grundstück in Anspruch, um die Grunddienstbarkeit ausüben zu können.
2 Die Klägerin ist Eigentümerin des im Grundbuch von K., Blatt 102, eingetragenen Grundstücks. Dieses bestand aus der mit einem Haus bebauten Gebäude- und Freifläche (Flur 10, Flurstück 52/209) sowie aus den Flurstücken 52/126, 52/127 und 52/208 der Flur 10, Gemarkung K. Die vier Flurstücke wurden mit Grundbuchübertrag vom 23. Januar 2023 zu einem einheitlichen Grundstück zusammengeführt. Die Klägerin plante zunächst auf dem Grundstück den Neubau eines Geschäftshauses mit 15 Stellplätzen und zwei Behindertenstellplätzen. Die Klägerin veräußerte während des Berufungsverfahrens das Flurstück 52/209 an die W. GmbH & Co. KG. Am 4. November 2025 wurde das Flurstück 52/209, Flur 10, Gemarkung K., vom Grundbuchblatt von K. Blatt 102 in das Grundbuch von K. Blatt 1791 übertragen und die neue Eigentümerin eingetragen.
3 Die Beklagte ist Eigentümerin des Teileigentumsrechts von K. Blatt 1240, das eine Sondereigentumseinheit im Kellergeschoss des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück beinhaltet. Die Beklagte ist zugleich Eigentümerin einer im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss des Hauses gelegenen Wohnung.
4 Mit notariellem Vertrag vom 11. Juli 1985 kaufte der Gastronom A. von der Voreigentümerin der Flurstücke 52/126 und 52/208 das Teileigentum bestehend aus einer im Kellergeschoss des Hauses befindlichen Gaststätte auf dem Nachbargrundstück (später eingetragen im Teileigentumsgrundbuch von K., Blatt 1240).
5 § 9 Abs. 1 des Vertrags sah folgendes vor:
6 „Dem Käufer werden die auf dem Nachbargrundstück befindlichen Parkplätze, die auch den früheren Pächtern zur Verfügung gestellt waren, zur Nutzung überlassen. Zur Sicherstellung der Nutzung wird dem Käufer in besonderer Urkunde eine Grunddienstbarkeit dergestalt bestellt, daß er berechtigt ist, den westlichen Teil der Parzelle 52/208 des Grundbuchs von K. Blatt 102, der noch in einer Skizze genau abzugrenzen ist, als Parkplatz für 8 Pkw zu nutzen. Dem Käufer wird ferner ein Überwegungsrecht auf der Parzelle 52/126 dahin eingeräumt, daß den parkenden Fahrzeugen die Durchfahrt und auch die Begehung durch die Insassen der Fahrzeuge gestattet wird. Dem Wegeberechtigten ist bekannt, dass der Weg auch von anderen Personen zum Gehen und Fahren genutzt werden kann. Jeder Benutzer hat darauf zu achten, daß der Weg stets zum Begehen und Befahren frei bleiben muß.“
7 Zu den weiteren Einzelheiten des notariellen Vertrags vom 11. Juli 1985 wird auf die Anlage K4 (Bl. 71 ff. GA LG) verwiesen.
8 Mit Grundbucherklärung vom 19. September 1986 bestellte die Voreigentümerin der Flurstücke 52/126 und 52/208
9 „dem jeweiligen Eigentümer des Teileigentumsrechts von K. Blatt 1240 ein Überwegungs- und Pkw-Stellplatzrecht entsprechend den Vereinbarungen im § 9 des Vertrages vom 11.07.1985. Die Stellplätze sind in dem beigefügten Lageplan rot eingezeichnet, die Zuwegungsfläche grün. Das Abstellen der Fahrzeuge darf ausschließlich auf den Stellplätzen selbst erfolgen.“
10 Die Voreigentümerin bewilligte und beantragte die Eintragung als Grunddienstbarkeit. Zu den Einzelheiten der zum Grundbuch genommenen Grundbucherklärung wird auf die Anlage K5 verwiesen (Bl. 65ff. GA LG, Bl. 128 ff. GA OLG) und auf den anliegenden farblich gekennzeichneten Lageplan, Bl. 130 GA OLG. Der Kaufvertrag vom 11. Juli 1985 war der Eintragungsbewilligung nicht beigefügt.
11 Am 13. April 1987 erfolgte die Eintragung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch von K., Blatt 102, zulasten der Flurstücke 52/126 und 52/208 wie folgt:
12 „Grunddienstbarkeit (Kraftfahrzeugabstellrecht und Wegerecht) für den jeweiligen Eigentümer des Teileigentums K. Blatt 1240; eingetragen und nach § 9 GBO vermerkt am 13.04.1987.“
13 Eine entsprechende Eintragung zugunsten des herrschenden Grundstücks findet sich im Teileigentumsgrundbuch von K., Blatt 1240.
14 Zum Zeitpunkt der Bestellung sowie Eintragung der Grunddienstbarkeit und in den Folgejahren befand sich in den Kellerräumen des Hauses eine Gaststätte.
15 Später wurde in diesen Kellerräumen bis 2013, längstens bis Anfang des Jahres 2014, eine Bar betrieben. Um die dadurch bedingte Lärmbelästigung zu unterbinden und die Art der Nutzung selbst gestalten zu können, erwarb die Beklagte 2014 das Sondereigentum an den Kellerräumen. Seit 2014 findet in den Kellerräumen keine gewerbliche Nutzung statt. Die Bareinrichtung (Tresen) befindet sich noch in den Kellerräumen. Eine nach einem 2018/2019 in den Kellerräumen eingetretenen Wasserschaden erforderliche Renovierung einschließlich Entfernung der Bareinrichtung fand bisher nicht statt: Die Kellerräume stehen leer bzw. werden von den Gesellschaftern der Beklagten zum Abstellen von Gegenständen genutzt.
16 Die Grundstücke liegen beide im Bereich des Bebauungsplans Nr. 33 der Gemeinde K. und zwar im Bereich des Sondergebiets SO 2 „Touristische Schwerpunktzone“ (Sondergebiet nach § 11 BauNVO). Zu den Einzelheiten des Bebauungsplans Nr. 33 wird auf die Anlage B 2 (Bl. 73 GA OLG) verwiesen. Für die Kellerräume ist die Nutzung als „Schank- und Speisewirtschaft“ genehmigt, eine Nutzung als Wohnräume ist nicht zugelassen. Zu dem Sondereigentum an den Kellerräumen gehört ein Pkw-Stellplatz auf dem Grundstück.
17 Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, dass hinsichtlich der eingetragenen Grunddienstbarkeit der Vorteil für das herrschende Grundstück dauerhaft weggefallen sei, sodass diese zu löschen sei. Die Dienstbarkeit setze den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft auf dem herrschenden Grundstück voraus. Dies ergebe sich aus einer Berücksichtigung der beiden Urkunden Eintragungsbewilligung und Kaufvertrag. Die Klägerin hat behauptet, dass die Beklagte keine gewerbliche Nutzung der Kellerräume beabsichtige. In der Vergangenheit seien nie eine Zuwegung und Stellplätze angelegt worden. Dies sei ohnehin unzulässig, da inzwischen in diesem Bereich ein geschütztes Biotop, eine Küstendüne, bestehe. Die Klägerin hat sich gegenüber dem widerklagend geltend gemachten Anspruch auf Beseitigung des Bewuchses auf Verjährung berufen.
18 Die Klägerin hat beantragt,
19 die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von K. Blatt 102 zugunsten der Beklagten eingetragenen Grunddienstbarkeit (Kraftfahrzeugabstellrecht und Wegerecht) zu erteilen.
20 Die Beklagte hat beantragt,
21 die Klage abzuweisen,
22 und im Wege der Widerklage
23 die Klägerin zu verurteilen, den Bewuchs auf dem Grundstück, bestehend aus Heckenrosen, Sträuchern und Gestrüpp, auf der Fläche, die in dem als Anlage B2 beigefügten Lageplan schwarz schraffiert gekennzeichnet ist, zu beseitigen;
24 hilfsweise,
25 die Klägerin zu verurteilen, die Beseitigung des Bewuchses auf dem Grundstück, bestehend aus Heckenrosen, Sträuchern und Gestrüpp, auf der Fläche, die in dem als Anlage B2 beigefügten Lageplan schwarz schraffiert gekennzeichnet ist, zu dulden.
26 Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
27 Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, dass Zweck der Dienstbarkeit nicht der Betrieb einer Gaststätte auf dem herrschenden Grundstück sei. Dies ergebe sich daraus, dass das Grundbuch auf die Eintragungsbewilligung nicht Bezug nehme und im Übrigen die Eintragungsbewilligung ausschließlich auf § 9 des Kaufvertrags. Sie hat behauptet, dass sie vor dem - unstreitigen - Wasserschaden Gespräche mit verschiedenen Pächtern geführt habe. Die Verhandlungen mit der Versicherung über die Kosten des Wasserschadens hätten sich bis etwa Sommer 2023 hingezogen. Die künftige gewerbliche Nutzung der Kellerräume, ob für ein Restaurant oder als Bürofläche für ein Architekturbüro, sei ihr noch nicht klar.
28 Das Landgericht Flensburg hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Das Grundbuch sei nicht hinsichtlich der Grunddienstbarkeit zu berichtigen. Die Eintragungsbewilligung könne nicht zur Bestimmung des Inhalts der Dienstbarkeit herangezogen werden, weil auf diese im Grundbuch nicht Bezug genommen werde. Der Vorteil der Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück habe weder anfänglich gefehlt noch sei er nachträglich objektiv dauerhaft weggefallen. Aus den Umständen zur Zeit der Bestellung der Dienstbarkeit im Jahr 1987 ergebe sich, dass das Kraftfahrzeugabstellrecht und Wegerecht dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks eingeräumt sei, solange und soweit dies für den Betrieb eines Gewerbes auf dem herrschenden Grundstück objektiv vorteilhaft sei. Denn für weitere Parkplätze auf dem belasteten Grundstück bestehe bei lediglich privater Nutzung der Kellerräume kein Bedürfnis, weil zu dem Sondereigentum an den Kellerräumen ein Pkw-Stellplatz auf dem herrschenden Grundstück gehöre. Der Vorteil, dass Kunden des Gewerbebetriebes im Kellergeschoss der auf dem belasteten Grundstück parken könnten, sei objektiv noch nicht endgültig entfallen, da objektive Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass künftig eine gewerbliche Nutzung noch erfolgen werde, zumal eine Nutzung der Kellerräume als Wohnräume nicht genehmigungsfähig sei. Selbst bei Vorliegen eines geschützten Biotops auf dem Grundstück bestünden Möglichkeiten, dort dennoch einen Parkplatz nebst Zuwegung anzulegen, denn es gebe die Möglichkeit eines Befreiungsantrages oder entsprechender Schutzmaßnahmen. Zudem könne ein Parkplatz auch im nordöstlichen Bereich, in dem unstreitig kein Biotop vorhanden sei, angelegt werden. Der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit bzw. auf Beseitigung des Bewuchses sei nicht verjährt. Der Beseitigungsanspruch verjähre in 30 Jahren. Die Klägerin habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das dienende Grundstück bereits seit 30 Jahren für Pkw unbefahrbar sei. Allerdings fehle es der Beklagten an einem Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Beseitigung des Bewuchses, weil derzeit kein Gewerbe auf dem herrschenden Grundstück betrieben werde.
29 Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen das klageabweisende Urteil und begründet diese im Wesentlichen wie folgt:
30 1. Der Vorteil der Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück der Beklagten sei infolge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dauerhaft und endgültig entfallen. Hierfür würden folgende objektive Tatsachen sprechen: Seit 2014 sei keine gewerbliche Nutzung des Kellergeschosses mehr erfolgt. Auch seit dem Wasserschadeneintritt ca. 2019 sei keine weitere Planung oder Nutzung als Gewerbe erfolgt. Nach 10 Jahren herrsche immer noch keine konkrete Vorstellung über eine künftige gewerbliche Nutzung. Die Grunddienstbarkeit werde seit 1994 nicht mehr ausgeübt und damit seit ca. 30 Jahren. Die nach dem Bebauungsplan mögliche Nutzung als „Schank- und Speisewirtschaft“ werde von der Beklagten wegen der Lärmbelästigung abgelehnt. Es sei davon auszugehen, dass Befreiungen seitens des Bauamtes von der nach dem Bebauungsplan möglichen Nutzung nicht erteilt würden. Die angeblichen Pläne der Beklagten zur gewerblichen Nutzung des Kellergeschosses seien als vage anzusehen. Die Beklagte komme ihrer sekundären Darlegungslast nicht nach.
31 2. Es sei ein Biotop Küstendüne entstanden. Die Annahme des Landgerichts, dass auch bei Vorliegen eines geschützten Biotops die Möglichkeiten der Durchführung eines Bauvorhabens und damit auch eines Parkplatzes nebst Zuwegung bestehen würden, sei unzutreffend. Zur fehlenden Bebaubarkeit des Flurstücks habe sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Zeugenbeweis angeboten. Sofern das Landgericht darauf abgestellt habe, dass es diesen Beweisangeboten nicht habe nachgehen müssen, weil sich jedenfalls die Küstendüne nicht über das gesamte Flurstück 52/208 erstrecke, sondern noch ein Parkplatz im nordöstlichen Bereich möglich sei, wäre dann jedenfalls der von dem Biotop betroffene Teil der Grundbuchbelastung, also alles außer des nordöstlichen Bereiches, entsprechend anteilig zu löschen gewesen. Auch eine Teillöschung wegen dauerhaften Vorteilswegfalls sei möglich. Mit Bescheid vom 20. November 2024 habe die Bauaufsicht des Kreises die Errichtung einer Zu- und Ausfahrt sowie von 8 Stellplätzen abgelehnt (Anlage BB3, Bl. 76-78 GA OLG).
32 3. Die Grunddienstbarkeit betreffend das Kfz-Abstellrecht sei seinerzeit für eine Gaststätte bestellt worden. Der Vorteil aus der Grunddienstbarkeit für eine Gaststätte könne nicht beliebig auf jeden anderen Gewerbetrieb ausgeweitet werden, unabhängig davon, dass auch der Bebauungsplan das nicht hergebe.
33 4. Zudem sei von einer Verjährung der Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche der Beklagten aus der Grunddienstbarkeit gemäß § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugehen. Zwar könne sie - die Klägerin - nicht beweisen, dass die Wanderdüne und der Wald bereits bei Bestellung und Eintragung der Grunddienstbarkeit bestanden hätten oder jedenfalls länger als 30 Jahre vor Ort vorhanden gewesen seien. Jedoch seien Wege und Stellplätze niemals angelegt worden, also die Grunddienstbarkeit von vornherein seit ihrer Bestellung nicht ausgeübt worden. In einem solchen Fall komme ein Erlöschen des Rechtes analog § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht.
34 5. Zudem habe die streitgegenständliche Zufahrt zu den Stellplätzen auf der mit der Grunddienstbarkeit belasteten Fläche nur eine Breite von 2 m. Nach der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen des Landes Schleswig-Holstein müsse die Fahrgassenbreite für einen Einstellplatz mindestens 2,30 m betragen und wäre hier also nicht gewahrt. Die Garagenverordnung gelte auch für Stellplätze. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei der Vorteil für das herrschende Grundstück dauerhaft und endgültig entfallen.
35 6. Das fehlende Rechtsschutzbedürfnis für die Widerklage ergebe sich daraus, dass die Zuwegungsfläche nicht die erforderliche Breite habe und schon deshalb keine Stellplätze angelegt werden könnten. Die Klägerin bestreite, dass Nachbarn bereit wären, Flächen zur Verbreiterung der Zuwegung zur Verfügung zu stellen.
36 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist, wie folgt:
37 1. Der Vorteil der Grunddienstbarkeit sei nicht objektiv weggefallen und die Ausübung der Grunddienstbarkeit auch nicht dauernd ausgeschlossen. Die Sanierung des Wasserschadens im Kellergeschoss sei immer noch unklar, weil derzeit noch die Ursachen und die gebotenen Sanierungsmaßnahmen gutachterlich bewertet würden. Hierzu nehme sie Bezug auf die Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung vom 27. Mai 2024 (Anlage B1, Bl. 70-72 GA OLG). Die Beklagte sei in besonderer Weise an der Ursachenforschung und an der Durchführung der gebotenen Sanierungsmaßnahmen interessiert, weil ansonsten alle Investitionen ein erhebliches Risiko darstellen würden. Zudem sei die zukünftige Nutzung der Einheit auch im Hinblick auf den anhängigen Rechtsstreit zurückgestellt worden, denn jeder Interessent würde sich selbstverständlich sofort nach den vorhandenen Stellplätzen erkundigen. Im Hinblick auf diesen Rechtsstreit könnte die Beklagte die auf dem Nachbargrundstück dinglich gesicherten Stellplätze nur in Aussicht stellen, diese aber nicht vertraglich zusichern. Es sei in jedem Fall beabsichtigt, die Einheit wieder einer gewerblichen Nutzung zuzuführen. Sobald der Wasserschaden beseitigt sei und Planungssicherheit bestehe, werde die Beklagte konkrete Verhandlungen mit potentiellen Mietern/Pächtern führen.
38 2. Bauplanungsrechtlich sei nach dem Bebauungsplan Nr. 33 nicht nur die Nutzung der Einheit im Kellergeschoss als Schank- oder Speisewirtschaft zulässig, zulässig sei auch die Unterbringung von Anlagen und anderen Einrichtungen für den Tourismus und von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören würden. Zudem gebe es die Möglichkeit, Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu beantragen.
39 3. Selbst, wenn auf dem Grundstück ein geschütztes Biotop vorhanden sein sollte, was bestritten werde, gebe es die Möglichkeit, eine naturschutzrechtliche Befreiung zu erlangen und Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Zudem erstrecke sich die Küstendüne jedenfalls nicht über das gesamte Flurstück.
40 4. Aus der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit und auch aus der Bewilligungsurkunde ergebe sich nicht, dass die Dienstbarkeit im Hinblick auf die Gaststätte bestellt worden sei. Dies sei für die Beklagte bei Erwerb der Einheit nicht ersichtlich gewesen, nicht einmal die Beschränkung auf eine gewerbliche Nutzung sei ersichtlich gewesen. Auf die Art der Nutzung der Einheit im Keller komme es für die Dienstbarkeit gar nicht an.
41 5. Die Voraussetzungen des § 1028 Abs. 1 BGB in Form einer beeinträchtigenden Anlage auf dem belasteten Grundstück würden nicht vorliegen. Es sei auch kein Raum für eine analoge Anwendung des § 1028 Abs. 1 BGB, da keine Regelungslücke bestehe. Im Hinblick auf das dingliche Recht gelte der Grundsatz der Unverjährbarkeit.
42 6. Es werde bestritten, dass die Zuwegung nur 2 m breit sei. Die Klägerin zitiere eine veraltete Vorschrift und nicht die aktuell gültige Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen. Zudem gelte die Verordnung nur für notwendige Einstellplätze. Nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 30 m² und deren Zufahrten seien verfahrensfrei, sodass die Klägerin insoweit keinen Bauantrag stellen müsse. Auch bestünde die Möglichkeit, eine Abweichung von den Vorgaben der genannten Verordnung gemäß § 67 Landesbauordnung zu beantragen, denn die Breite der Zuwegung wäre nur im vorderen Teil eingeschränkt. Zudem bestünde die Möglichkeit, den Eigentümer des Nachbargrundstücks darum zu bitten, das Überfahren der angrenzenden Fläche in einem Umfang von ca. 30 cm zu gestatten.
43 Zur Begründung der Anschlussberufung trägt die Beklagte Folgendes vor:
44 7. Für die Beseitigung des Bewuchses auf dem belasteten Grundstück bestehe ein schutzwürdiges Interesse. Es sei der Beklagten nicht zumutbar, erst die Beseitigung des Wasserschadens sowie die Aufnahme der neuen Nutzung abzuwarten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass für die Aufnahme der geplanten Nutzung sowie den Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages feststehen müsse, ob bzw. in welchem Umfang Stellplätze auf dem Nachbargrundstück zur Verfügung stehen würden. Insoweit sei es nicht zumutbar, einen weiteren Rechtsstreit anstrengen zu müssen, dessen Abschluss ein bis zwei Jahre dauern könne.
45 Der Senat hat mit den Parteien am 14. Mai 2025 mündlich verhandelt und mit Beschluss vom 11. Juni 2025 Beweis erhoben zum Vorhandensein einer Küstendüne auf dem Grundstück in K. durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Landesamts für Umwelt. Zum näheren Inhalt des Beweisbeschlusses vom 11. Juni 2025 wird auf Bl. 149 f. GA OLG verwiesen. Mit Schreiben vom 18. August 2025 hat das Landesamt nach Durchführung eines Ortstermins das Vorhandensein eines gesetzlich geschützten Biotops in Form einer Küstendüne auf dem Grundstück in K. bejaht. Zum weiteren Inhalt der amtlichen Auskunft vom 18. August 2025 nebst Anlagen wird auf Bl. 170 bis 173 GA OLG Bezug genommen. Der Senat hat sodann mit den Parteien am 11. März 2025 die mündliche Verhandlung fortgesetzt und das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien erörtert.
II.
46 Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage und die Widerklage, jeweils mit Haupt- und Hilfsanträgen, abgewiesen.
47 A. Klage (Berufung)
48 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von K. Blatt 102 zugunsten des Teileigentumsrechts der Beklagten am Kellergeschoss des Hauses eingetragenen Grunddienstbarkeit. Es besteht auch kein Anspruch auf teilweise Löschung der Grunddienstbarkeit (Hilfsantrag).
49 Die Voraussetzungen eines Grundbuchberichtigungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte nach § 894 BGB liegen nicht vor. Der Berichtigungsanspruch besteht nur dann, wenn der Inhalt des Grundbuchs von K. Blatt 102 im Hinblick auf die zugunsten des Teileigentums der Beklagten (K. Blatt 1240) eingetragene Grunddienstbarkeit nicht mit der „wirklichen“ Rechtslage in Einklang steht. In diesem Fall kann die Klägerin als Eigentümerin des dienenden Grundstücks von der Beklagten als eingetragener Eigentümerin des herrschenden Teileigentums Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs verlangen.
50 Eine Abweichung der wirklichen materiellen Rechtslage vom Inhalt des Grundbuchs ist nicht gegeben. Weder war das Grundbuch in der von der Klägerin geltend gemachten Form ursprünglich unrichtig noch liegt eine nachträglich eingetretene Unrichtigkeit des Grundbuchs vor.
51 1. Ursprüngliche Unrichtigkeit: Wirksame Entstehung der Grunddienstbarkeit
52 a. Der Grundbuchinhalt steht mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang, wenn die Grunddienstbarkeit nicht wirksam entstanden ist. Die Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB entsteht durch die materiell-rechtliche Einigung und die anschließende Eintragung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB). Die Bestellung von Grunddienstbarkeiten kommt auch in Betracht bei grundstücksgleichen Rechten wie beispielsweise Teil- oder Wohnungseigentum (BGH, Urteil vom 19. Mai 1989 - V ZR 182/87, BGHZ 107, 289-296, juris Rn. 16).
53 Die materiell-rechtliche Einigung über die Grunddienstbarkeit zwischen der Voreigentümerin des dienenden Grundstücks und dem Voreigentümer des herrschenden Teileigentums ist in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 des notariellen Kaufvertrages vom 11. Juli 1985 enthalten und zwar dergestalt, dass auf dem Flurstück 52/208 das Recht eingeräumt wird, den westlichen Teil der Parzelle als Parkplatz für 8 Pkw zu nutzen, der noch in einer Skizze genau abgegrenzt werden sollte, und auf dem Flurstück 52/126 ein Überwegungsrecht eingeräumt wird.
54 Eingetragen worden ist dieses Recht dann im Grundbuch mit einer Kurzbezeichnung „Grunddienstbarkeit (Kraftfahrzeugabstellrecht und Wegerecht)“ auf beiden Flurstücken 52/208 und 52/126. Eine Differenzierung danach, wieviele Kraftfahrzeuge gleichzeitig abgestellt werden können, auf welchem der Flurstücke das Abstellrecht bestehen und auf welchem Teil des Flurstücks es ausgeübt werden sollte (Ausübungsstelle), und ob es sich bei den Kraftfahrzeugen lediglich um Pkw oder auch um Lkw handeln kann, erfolgte in der Eintragung nicht. Eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung der Voreigentümerin vom 19. September 1986, die insoweit Konkretisierungen enthält und zudem auf die materiell-rechtliche Einigung in § 9 des notariellen Kaufvertrages vom 11. Juli 1985 verweist, ist in der Eintragung nicht erfolgt. Der Inhalt des Grundbuchs ergibt sich daher nur aus dem Eintrag im Grundbuch und nicht - mangels Bezugnahme - aus der Eintragungsbewilligung. Nach der grundbuchlichen Eintragung besteht damit ein Kraftfahrzeugabstellrecht und Wegerecht auf beiden Flurstücken 52/208 und 52/126 ohne eine räumliche und zahlenmäßige Begrenzung. Umfang und Ausübungsstelle sind danach der tatsächlichen Ausübung überlassen, was rechtlich zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 2/81, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 3. Mai 2002 - V ZR 17/01, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 16. Januar 2026 - V ZR 107/25, juris Rn. 13).
55 Nach der grundbuchlichen Eintragung geht der Inhalt der eingetragenen Grunddienstbarkeit über den Inhalt der materiell-rechtlichen Einigung hinaus. Insoweit besteht eine teilweise Unrichtigkeit des Grundbuchs, die die Klägerin aber nicht geltend macht, da sie von der Beklagten keine Zustimmung dahingehend verlangt, dass das Grundbuch dahingehend berichtigt wird, dass auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird (siehe § 874 BGB).
56 Die Grunddienstbarkeit, so wie die damaligen Vertragsparteien sie vereinbart haben, ist durch die Eintragung im Grundbuch entstanden, auch wenn die Eintragung im Grundbuch über den Inhalt der materiell-rechtlichen Einigung hinausgeht.
57 Einigung und Eintragung müssen inhaltlich übereinstimmen, damit die Rechtsänderung eintreten kann (Heinze: in Staudinger, BGB, Neubearb. 2025, § 873 Rn. 190). Für den Fall, dass die Eintragung hinter der dinglichen Einigung zurückgeblieben ist, wird angenommen, dass dies nicht die Unrichtigkeit des Eingetragenen herbeiführt, weil das eingetragene Recht jedenfalls in dem eingetragenen Umfange gewollt und damit entstanden sein kann (BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 5. Februar 1985 - V ZR 131/83, juris Rn. 19). Hier ist jedoch die Konstellation, dass die Eintragung über die dingliche Einigung hinausgeht. In diesem Fall tritt die dingliche Rechtsänderung nur ein, soweit sich Einigung und Eintragung decken (BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 79/88, juris Rn. 18; BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 11/10, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - V ZB 51/20, juris Rn. 25; Heinze: in Staudinger, BGB, Neubearb. 2025, § 873 Rn. 192; Lettmaier in: MüKoBGB, 10. Aufl. 2026, BGB § 873 Rn. 112; Enders in: BeckOGK, Stand 01.01.2026, BGB § 873 Rn. 205).
58 Ist mithin die Grunddienstbarkeit im Umfang der Einigung entstanden, ist zunächst einmal maßgeblich für ihren Inhalt die materiell-rechtliche Einigung über die Grunddienstbarkeit in § 9 Abs. 1 des notariellen Vertrages vom 11. Juli 1985 und nicht die Eintragungsbewilligung. Hiernach gibt es eine Einigung über folgenden Inhalt der Grunddienstbarkeit: Der damalige Käufer des Teileigentums ist berechtigt, den westlichen Teil des Flurstücks 52/208 als Parkplatz für 8 Pkw zu nutzen, § 9 Abs. 1 Satz 2 des Vertrags. Er erhält ein Überwegungsrecht auf der Parzelle 52/126, § 9 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags. Als Ausübungsort für die Abstellplätze sind die den früheren Pächtern zur Verfügung gestellten Parkplätze benannt, § 9 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags. Diese sollen noch in einer Skizze genau abgegrenzt werden, § 9 Abs. 1 Satz 2 des Vertrags.
59 Da beiden damaligen Vertragsparteien die örtlichen Gegebenheiten bekannt waren, war beiden klar, wo der Ausübungsort der Stellplätze sein sollte. Dies wurde zwar nicht anhand einer Skizze, die der Urkunde vom 11. Juli 1985 beigefügt war, für einen Außenstehenden, dem die örtlichen Gegebenheiten nicht bekannt waren, zum damaligen Zeitpunkt festgehalten. Zur Auslegung der Einigung der Parteien, welcher Ausübungsort gemeint war, kann jedoch die von der Voreigentümerin des dienenden Grundstücks als Anlage zur Bewilligung der Eintragung im Grundbuch eingereichte Skizze herangezogen werden. Diese zeigt in Rot den Ausübungsort für das Abstellen der Kraftfahrzeuge an.
60 Eine Beschränkung darauf, dass die Grunddienstbarkeit nach der Einigung der Vertragsparteien nur für den Fall und nur, solange es im Kellergeschoss des Hauses eine Schank- und Gastwirtschaft gibt, bestehen sollte, ergibt sich aus der materiell-rechtlichen Einigung nicht. Mit der Formulierung in § 9 Abs. 1 Satz 1 des notariellen Vertrages wird vielmehr der Ausübungsort des Pkw-Abstellrechts umschrieben, nicht aber der Fortbestand der Grunddienstbarkeit an den Betrieb der Schank- und Gastwirtschaft oder eines sonstigen gewerblichen Betriebs geknüpft. Die von der Klägerin gewünschte Beschränkung oder Zweckbindung der Grunddienstbarkeit ergibt sich hieraus nicht. Denn anderenfalls hätten die Vertragsparteien nicht eine zeitlich unbeschränkte und unbedingte Grunddienstbarkeit vereinbart. Auch eine Beschränkung der Grunddienstbarkeit auf den Fall einer gewerblichen Nutzung der Kellerräume und eines Wegfalls bei Aufgabe der gewerblichen Nutzung ergibt sich aus der Einigung nicht. Diese ergibt sich auch nicht aus dem sonstigen Text des notariellen Kaufvertrages vom 11. Juli 1985. Vielmehr haben die Vertragsparteien in § 10 des Vertrages ausdrücklich auch an Regelungen für den Fall einer Nutzungsänderung gedacht, wenn es heißt:
61 „Der Käufer wird die gekaufte Gaststätte als Speiserestaurant oder Café oder jeder Art gewerblicher Nutzung betreiben, aber nicht als Diskothek, Spielhalle oder Bordell. Sollte er die Gaststätte verkaufen oder vermieten oder verpachten, so ist er verpflichtet, diese Nutzungsart dem Mieter oder Pächter oder Käufer aufzuerlegen und die Einhaltung der Nutzungsart gewährleisten. Zu einer eventuellen Änderung der Nutzungsart ist die Zustimmung aller Miteigentümer und des Verwalters des Hauses Eberle erforderlich. Der Käufer wird ausdrücklich auf die Bestimmung der Hausordnung hingewiesen, wonach jede Geräusch- und Geruchsbelästigung der übrigen Miteigentümer des Hauses zu unterbleiben hat.“
62 Hiernach war der Käufer sowohl in der Art der gewerblichen Nutzung des Kellergeschosses als auch in der sonstigen Nutzungsänderung frei, solange Geräusch- und Geruchsbelästigungen unterblieben (keine Diskothek) als auch die guten Sitten gewahrt wurden (keine Spielhalle und kein Bordell) und dies im Einverständnis mit Verwalter und sonstigen Miteigentümern erfolgte. Eine Verknüpfung der zu bestellenden Grunddienstbarkeit an die gewerbliche Nutzung des Kellergeschosses oder der Art der gewerblichen Nutzung ergibt sich hieraus nicht.
63 b. Selbst wenn jedoch die Grunddienstbarkeit nicht wirksam entstanden sein sollte, gilt zugunsten der Beklagten als Erwerberin des Teileigentums an dem Kellergeschoss des Hauses im Hinblick auf die miterworbenen Rechte aus der eingetragenen Grunddienstbarkeit der Gutglaubensschutz nach § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hiernach gilt zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft erwirbt, der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Letztere Voraussetzungen liegen beide nicht vor.
64 c. Die Beklagte hat im guten Glauben die Grunddienstbarkeit im weiteren Umfang erworben, als sie damals entstanden ist. Soweit das Grundbuch ein „Mehr“ ausweist, ist nachfolgend ein gutgläubiger Erwerb möglich (Enders in: BeckOGK, Stand 01.01.2026, BGB § 873 Rn. 206). Nach der grundbuchlichen Eintragung besteht ein Kraftfahrzeugabstellrecht und Wegerecht auf beiden Flurstücken 52/208 und 52/126 ohne eine räumliche und zahlenmäßige Begrenzung. Umfang und Ausübungsstelle sind danach der tatsächlichen Ausübung überlassen.
65 Dem Erwerber schadet nur die positive Kenntnis. Dabei hat nicht der Erwerber seine Redlichkeit, sondern der Gegner die Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit des Grundbuches im maßgebenden Zeitpunkt darzulegen und zu beweisen (Picker in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2025, § 892 Rn. 24). Der Erwerber braucht seine Redlichkeit nicht nur nicht zu beweisen, sondern nicht einmal zu behaupten (Picker a.a.O.). Vortrag der Klägerseite zur Unredlichkeit der Beklagten im Hinblick auf die Grundbucheintragung fehlt, so dass auch keine sekundäre Darlegungslast auf Beklagtenseite ausgelöst ist.
66 2. Nachträglich eingetretene Unrichtigkeit: Wegfall der Grunddienstbarkeit
67 a. Vorteilswegfall und Unmöglichkeit der Ausübung
68 Aus der dienenden Funktion der Dienstbarkeit ergibt sich, dass eine Grunddienstbarkeit auch erlischt, wenn infolge Veränderungen eines der betroffenen Grundstücke die Ausübung dauernd ausgeschlossen ist oder wenn der Vorteil für die Benutzung des herrschenden Grundstücks (§ 1019 Satz 1 BGB) infolge wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv und endgültig wegfällt (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1979 - V ZR 178/78, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 24. Februar 1984 - V ZR 177/82, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 20. Mai 1988 – V ZR 29/87, juris Rn. 21). Hierfür trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 24. Februar 1984 - V ZR 177/82, juris Rn. 17).
69 (1) Der Vorteil für das herrschende Grundstück ist nicht objektiv und endgültig weggefallen. Nach § 1019 Satz 1 BGB kann eine Grunddienstbarkeit nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Vorliegend stellt das Kraftfahrzeugabstellrecht und Wegerecht auf dem Nachbargrundstück für die Benutzung des Teileigentums der Beklagten einen Vorteil dar, weil ihre Gesellschafter oder ein künftiger potentieller Pächter oder Mieter der Räumlichkeiten im Kellergeschoss und deren Besucher und Kunden berechtigt sind, ihre Fahrzeuge auf dem Grundstück der Klägerin abzustellen. Dieser Vorteil ist weder objektiv noch endgültig entfallen. Wie oben ausgeführt ist das Kraftfahrzeugabstellrecht und Wegerecht nicht an eine gewerbliche Nutzung der Kellerräume geknüpft. Auch ohne gewerbliche Nutzung der Kellerräume besteht der Vorteil objektiv fort. Allein die Nichtausübung des Rechts lässt den Vorteil nicht entfallen.
70 (2) Infolge Veränderungen des dienenden Grundstücks ist die Ausübung der Grunddienstbarkeit nicht dauernd ausgeschlossen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn aufgrund bestimmter öffentlich-rechtlicher Beschränkungen die mit der Grunddienstbarkeit bezweckte Nutzung des Grundstücks dauerhaft untersagt wird (Ricken, WM 2001, 979, 981). Diese Untersagung kann im vorliegenden Fall naturschutzrechtlicher oder bauordnungsrechtlicher Art sein.
71 (a) Entstehung des Biotops Küstendüne
72 Die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf dem Flurstück 52/208 ist nicht aufgrund einer dort vorhandenen Küstendüne, die durch § 30 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG als Biotop geschützt ist, dauernd ausgeschlossen. Der gesetzliche Biotopschutz kommt unabhängig davon zum Tragen, ob sich ein Biotop im Außenbereich oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslagen befindet (Gellermann in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 105. EL August 2025, BNatSchG § 30 Rn. 11).
73 Nach § 65 Abs. 1 BNatSchG haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken Maßnahmen des Naturschutzes zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
74 Eine Küstendüne ist in der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope SH vom 13. Mai 2019 definiert. Die Verordnung ist aufgrund § 21 Abs. 7 Satz 1 LNatSchG erlassen. § 1 Nr. 5c der Biotopverordnung SH umschreibt das Biotop der Küstendüne wie folgt:
75 „Durch Windeinfluss gebildete Sandaufhäufungen oberhalb des Meeresstrandes der Nord- und Ostsee vegetationslos oder mit gras- oder krautartiger Vegetation, Heiden, Dünengebüschen oder Dünenwäldern einschließlich eingeschlossener, auch wasserführender Dünentäler.
76 Mindestfläche: 100 m²“
77 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme befindet sich auf Teilen des Flurstücks 52/208 (im westlichen Teil des Grundstücks) und auf Teilen des Flurstücks 52/209 ein Biotop in Form einer Küstendüne. Das Ausmaß der Küstendüne ist aus der vom Landesamt für Umwelt vorgenommenen Kartierung ersichtlich (Bl. 172 GA OLG). Der Senat ist von der Richtigkeit der behördlichen Feststellung überzeugt, deren Ergebnis in das landesweite Register der gesetzlich geschützten Biotope aufgenommen worden ist. Das Landesamt hat durch seine Mitarbeitenden eine Vorortkartierung vorgenommen und das Ergebnis der Kartierung in seine Auskunft vom 18. August 2025 nebst der anliegenden Übersichtskarte und den Erfassungsbogen aufgenommen. Die Auskunft ist in sich widerspruchsfrei und lässt keine Mängel erkennen. Die Parteien haben weder im Rahmen der schriftlichen Stellungnahmefrist zu der behördlichen Auskunft noch bei der Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Termin vor dem Senat am 11. März 2026 inhaltliche Einwendungen gegen die behördliche Feststellung erhoben.
78 Jedoch ist die Ausübung der Grunddienstbarkeit durch das Vorhandensein einer Küstendüne auf dem Flurstück 52/208 nicht dauernd ausgeschlossen:
79 Denn zum einen unterliegen Dünen auch Wanderbewegungen oder können durch den Wind abgetragen werden. Dies ist bei einer bewachsenen Düne - wie sie hier im Raum steht - eher selten, dennoch aber möglich. Im Falle eines Weiterwanderns oder Abtragens der Düne entfällt der bisherige Biotopschutz an dieser Stelle.
80 Zum anderen kann sich die Beklagte darauf berufen, dass ein Ausübungsort für das Abstellrecht im Grundbuch nicht eingetragen ist, so dass aufgrund des öffentlichen Glaubens der grundbuchlichen Eintragung auch ein anderer Ausübungsort auf dem Flurstück 52/208 in Betracht kommt, als auf dem Lageplan zu der Grundbucherklärung vom 19. September 1986 ersichtlich ist, der die Abstellplätze auf dem westlichen Teil des Flurstücks verortet. In Betracht kommt als Ausübungsort der nordöstliche Bereich des Flurstücks 52/208, in dem keine Küstendüne vorhanden ist. Die Erreichbarkeit dieses Ausübungsorts mit Kraftfahrzeugen könnte dann entweder über das direkt angrenzende Grundstück sicher gestellt werden oder über die von der ausgehende Stichstraße.
81 (b) Geringe Fahrbahnbreite der Zuwegung
82 Die geringe Fahrbahnbreite der Zuwegung über das schmale Flurstück 52/126, sofern sie denn lediglich 2 Meter betragen sollte, was zwischen den Parteien streitig ist, macht die Ausübung des Wegerechts und Abstellrechts bauordnungsrechtlich nicht dauernd unmöglich. Zum einen könnte der Zugang mit Kraftfahrzeugen zu dem Flurstück 52/208 entweder über das direkt angrenzende Grundstück sicher gestellt werden oder über die von der ausgehende Stichstraße. Zum anderen kann auch bei Vorhandensein einer Küstendüne und eventuellem Bewuchs das Wegerecht von der Straße aus über das Flurstück 52/216 zum nordöstlichen Teil des Flurstücks 52/208 noch zu Fuß wahrgenommen werden.
83 b. Erlöschen der Grunddienstbarkeit nach § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB
84 Die Grunddienstbarkeit ist nicht aufgrund Verjährung des Beseitigungsanspruchs nach §§ 1027, 1004 BGB gemäß § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB erloschen.
85 (1) Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, stehen dem Berechtigten die in § 1004 BGB bestimmten Rechte zu (§ 1027 BGB). Beeinträchtigung in diesem Sinn ist jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung der Dienstbarkeit (BGH, Urteil vom 20. Januar 2023 – V ZR 65/22, juris Rn. 7). Der Dienstbarkeitsberechtigte kann die Beseitigung bzw. die Unterlassung einer solchen Beeinträchtigung verlangen (§ 1004 Abs. 1 BGB). Nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung. Der Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung bzw. Unterlassung der Beeinträchtigung des Rechts nach § 1004 Abs. 1 BGB, der aus der Vorschrift des § 1027 BGB folgt, verjährt jedenfalls dann nicht, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst, und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2010 – V ZR 43/10, BGHZ 187, 185-194, Rn. 19; BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 – V ZR 151/13, juris Rn. 11). Lediglich eine Störung in der Ausübung liegt vor, wenn der Rechtsinhaber sein Recht zwar noch ausüben kann, dies aber nur erschwert möglich ist (BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 – V ZR 151/13, juris Rn. 12). Die Grundbucheintragung erwiese sich anderenfalls als bloße rechtliche Hülse, die nicht mit Leben gefüllt werden könnte. Das entspricht nicht dem Zweck der Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2010 – V ZR 43/10, BGHZ 187, 185-194, Rn. 21).
86 (2) Dieser Beseitigungsanspruch unterliegt jedoch nach § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB der Verjährung, wenn es um eine Beeinträchtigung des Rechts geht, die durch eine Anlage auf dem belasteten Grundstück verursacht wird. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt das Recht, soweit der Bestand der Anlage mit ihm in Widerspruch steht (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, BGHZ 187, 185-194, Rn. 18, 23). Mit dem Erlöschen der Grunddienstbarkeit wird dann das Grundbuch unrichtig, weil es eine nicht mehr bestehende Belastung ausweist.
87 Allerdings stellt der vorhandene Bewuchs der Flurstücke mit Heckenrosen, Sträuchern und Gestrüpp begrifflich keine Anlage dar, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Unter dem Begriff der Anlage ist ebenso wie in § 1020 BGB eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des Grundstücks geschaffene Einrichtung zu verstehen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 – V ZR 151/13, juris Rn. 15). Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass sich auf dem Grundstück Sandhügel und Vegetation im Laufe der Zeit durch das Wirken der Naturkräfte ohne menschliches Zutun gebildet haben. Dies wird von der Berufung auch nicht angegriffen.
88 Im Übrigen wäre auch dann, wenn man eine störende Anlage auf dem Grundstück durch den Bewuchs annehmen würde, der Beseitigungsanspruch nicht verjährt. Der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit, die durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursacht wird, verjährt in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB in dreißig Jahren, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 – V ZR 151/13, juris Rn. 13). Darlegungs- und beweisbelastet für die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verjährungseintritts ist die Klägerin, weil sie sich auf die Verjährung beruft. Sie trägt selbst in ihrer Berufungsbegründung vor, dass sie nicht beweisen könne, dass die Wanderdüne und der Wald länger als 30 Jahre vor Ort vorhanden gewesen seien.
89 (3) Für eine analoge Anwendung des Erlöschenstatbestands in § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, die keine Anlage betreffen, ist aus Sicht des Senats kein Raum. Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen nicht vor. Denn wie oben unter (1) ausgeführt, verjährt der Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung bzw. Unterlassung der Beeinträchtigung des Rechts nach § 1004 Abs. 1 BGB, der aus der Vorschrift des § 1027 BGB folgt, im Übrigen nicht, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst geht.
90 3. Hilfsantrag
91 Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch nicht den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf teilweise Löschung der Grunddienstbarkeit auf dem südöstlichen Bereich des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks. Da der Ausübungsort nach dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs auf beiden Flurstücken der tatsächlichen Ausübung überlassen ist, besteht kein Anspruch auf teilweise Löschung der Grunddienstbarkeit, auch nicht in den Bereichen, wo der Biotopschutz greift, da insoweit künftige Veränderungen an der Küstendüne eintreten können, die in der Zukunft ein Abstellen von Fahrzeugen in diesem Bereich möglich machen könnten.
92 B. Widerklage (Anschlussberufung)
93 Die Widerklage ist mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
94 Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Beseitigung des Bewuchses oder Duldung der Beseitigung des Bewuchses (Hilfsantrag) in dem Bereich, der in dem Lageplan B2 schwarz schraffiert gekennzeichnet ist.
95 Zwar kann sich ein Beseitigungsanspruch der Beklagten grundsätzlich aus §§ 1027, 1004 BGB ergeben. Allerdings muss am bezeichneten Ausübungsort die Ausübung derzeit möglich sein. Dies ist nicht der Fall, weil dort in dem schraffierten Bereich eine Küstendüne entstanden ist, die unter Biotopschutz steht. Auf die obigen Ausführungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen.
96 Aus Sicht des Senats kann der schraffierte Bereich auf der Anlage B2 nicht zum Überfahren und Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden, weil er im Bereich des geschützten Biotops liegt. Das Befahren einer Küstendüne und die Wendemanöver zum Abstellen von stetig wechselnden Fahrzeugen verursacht offenkundig auf Dünenboden Sandbewegungen und Spuren im Boden im größeren Umfang. Der Senat sieht hierin eine erhebliche Beeinträchtigung des gelisteten Biotops im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, so dass diese zu unterbleiben hat. Auf die Offenkundigkeit, dass das Befahren eine Küstendüne mit Kraftfahrzeugen und eventuelle Wendemanöver auf dem Dünenboden Sandbewegungen und Spuren im Boden im größeren Umfang bewirkt, hat der Senat in der Ladungsverfügung vom 18. November 2025 hingewiesen und damit seine Sachkunde offen gelegt. Einwendungen gegen die Offenkundigkeit dieser Tatsache haben die Parteien nicht erhoben. Der Senat legt die offenkundige Tatsache seiner Würdigung zugrunde (§ 291 ZPO).
97 Eine Befreiung von dem Biotopschutz in dem von der Beklagten gewünschten Abstellbereich ist nicht erteilt worden. § 67 Abs. 1 BNatSchG sieht zwar vor, dass von den Geboten und Verboten des BNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass es bei der jetzigen Sachlage zu einer Befreiung vom Biotopschutz kommen würde. Weder zugunsten der Beklagten noch zugunsten der Klägerin streitet ein öffentliches Interesse an der Aufhebung des Biotopschutzes, da auf dem Flurstück 52/208 außerhalb des Bereichs der Küstendüne ein Abstellen von Kraftfahrzeugen möglich ist. Der Ausübungsort für das Abstellrecht ist nach dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht auf einen Teil des Flurstücks 52/208 begrenzt.
III.
98 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung führt zur Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
99 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
IV.
100 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 und Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 7 ZPO.
101 Hiernach ist für den Wert der Klageforderung und damit auch für den Wert der Berufung maßgeblich die Wertsteigerung, die das der Grunddienstbarkeit dienende Grundstück der Klägerin durch die Löschung der Grunddienstbarkeit erfahren würde. Diese bemisst der Senat mit 521.304 €. Für den Wert der Widerklageforderung ist maßgeblich die Wertsteigerung, die das herrschende Grundstück der Grunddienstbarkeit, das Sondereigentum der Beklagten an dem Kellergeschoss der Kurhausstr. 5, durch die ungehinderte Ausübung der Grunddienstbarkeit erfahren würde. Diese bemisst der Senat mit 260.652 €.
102 Der Senat setzt als Ausgangswert einen Bodenrichtwert von 2.900 € je Quadratmeter Grund an, wie er von der Klägerin angegeben worden ist. Aufgrund des Umstandes, dass die beiden Flurstücke 52/208 und 52/126 nicht eigenständig baulich verwertbar sind, hält der Senat es für angemessen, einen Abschlag von 40 % auf den Bodenrichtwert vorzunehmen. Der Senat zieht bei der Wertbemessung lediglich das Flurstück 52/208 mit 1.498 m² heran, weil auf diesem nur Kraftfahrzeuge abgestellt werden können, nicht aber auf dem Flurstück 52/126, das aufgrund seines Zuschnitts nur zur Zufahrt dienen kann. Es ergibt sich ein Wert von 2.606.520 €: 1.498 m² x 2.900 €/m² x 60%.
103 Nach Schätzung des Senats entfällt auf das Interesse an der Löschung der Grunddienstbarkeit ein Bruchteil von 20 % des Grundstückswerts des Flurstücks 52/208 über 2.606.520 €. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es nicht nur um die Parkfläche für mehrere Pkw, sondern auch um die Zufahrt einschließlich Wendekreisen geht. 20 % von 2.606.520 € ergibt einen Betrag von 521.304 €.
104 Für die Widerklage ist das Interesse der Beklagten an der tatsächlichen Nutzung des Flurstücks zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, die derzeit durch den Pflanzenbewuchs nicht möglich ist, maßgeblich. Da die Beklagten - jedenfalls nach ihrem Vortrag - die Stellplätze für einen künftigen gewerblichen Mieter/Pächter der Kellerräume vorbereiten wollen, hält der Senat es für angemessen einen Betrag von 50 % von 521.304 €, mithin 260.652 € anzusetzen.
105 Die Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
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