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118 C 64/25•AG Kiel, 2025-07-31, 118 C 64/25
Entscheidungsdatum: 2025-07-31
Aktenzeichen: 118 C 64/25
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 242 BGB, § 753 BGB, § 1006 BGB, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 263 ZPO
Die Klage wird abgewiesen.
Dem Beklagten wird das Eigentum an der Hündin „L.“ (Chip-Nr.: XXX) Zug um Zug gegen Zahlung einer Entschädigung an die Klägerin in Höhe von 650,- € zugewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 650,- € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um den zukünftigen Lebensmittelpunkt der Hündin L.
2 Die Klägerin und Hilfswiderbeklagte (im Folgenden: Klägerin) begehrt die Herausgabe der Hündin, welche zum Zeitpunkt des gemeinsamen Zusammenlebens der Parteien erworben wurde. Die Parteien waren von 2015 bis 2020 im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft miteinander verbunden. Im Juni 2019 zogen beide in eine Doppelhaushälfte mit Gartennutzung in K. Die Parteien suchten sodann auf Ebay-Kleinanzeigen nach einem Hund und fanden dort die Hündin der Zeugin B. mit Namen L. Sie fuhren gemeinsam zu der Zeugin B. Der Beklagte und Hilfswiderkläger (im Folgenden: Beklagter) unterschrieb den Kaufvertrag vom 15./20.05.2024 (nachträglich erstellt, vgl. Anlage B1). Ob der Hund seitens der Zeugin B. an beide Parteien oder lediglich an den Beklagten übergeben worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. Streitig ist auch zwischen den Parteien, wer den Kaufpreis bezahlt hat und ob die Klägerin den Heimtierausweis und die Anmeldung bei der Stadt K. den Namen des Beklagten ausfüllte oder ob dies beide Parteien gemeinsam taten. Unstreitig unterschrieb der Beklagte die Unterlagen und meldete sich im Juli 2019 bei der Stadt K. als Halter des Hundes und schloss im Jahr 2019 eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung ab.
3 Im Dezember 2020 beendete der Beklagte die Beziehung. Die Klägerin zog aus dem gemeinsamen Haus aus und wohnte ca. ein halbes Jahr bei ihren Eltern. Die Hündin verblieb bei dem Beklagten. Die Parteien vereinbarten ein Wechselmodell, nachdem die Hündin abwechselnd zwei Wochen bei der Klägerin und zwei Wochen beim Beklagten war. Dieses Wechselmodell praktizierten die Parteien bis Mai 2024. Aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, beendete der Beklagte am 16.05.2024 die Vereinbarung über das Wechselmodell.
4 Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.01.2025 forderte die Klägerin den Beklagten auf, das Wechselmodell wieder einzuführen. Der Beklagte lehnte dies telefonisch mit der Begründung ab, dass die Hündin ihm gehöre.
5 Die Klägerin behauptet, sie habe sich anfänglich hauptsächlich um L. gekümmert. Sie sei zu diesem Zeitpunkt Studentin an der Fachhochschule in K. gewesen, sodass sie flexibler in ihrer Zeitplanung gewesen sei. Der Beklagte habe L. nicht mit zur Arbeit nehmen können. Auch habe nur sie sich umfassende Kenntnisse für das Erziehen und Halten eines Hundes mittels Bücher und Internetrecherche erworben. Der Beklagte habe sich wiederholt darüber hinweggesetzt, dass L. vor oder nach dem Spazierengehen nichts esse, damit sie sich keine Magendrehung zuziehe. Auch habe er die Hündin gewaltsam behandelt, indem er sie bei Fehlverhalten gewaltsam zu Boden gedrückt oder am Nacken zur Seite gerissen habe. Zudem habe er der Hündin wiederholt Schokolade und stark gewürzte Kartoffelchips gegeben, welches beides für Hunde giftig sei. Im Rahmen des Wechselmodells habe die Klägerin festgestellt, dass L. immer „unerzogener“ bei ihr abgegeben worden sei. Sie sei im Fellwechsel nicht gebürstet worden und sei beim Spazieren oft vorgelaufen und habe an der Leine gezogen. Das Wechselmodell habe sich in der Folgezeit zum negativen entwickelt, insbesondere habe der Beklagte wiederholt die Klägerin ausgenutzt, indem er psychischen Druck ausgeübt habe.
6 Zunächst beantragte die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, die Hündin mit dem Namen L. alle 4 Wochen für 2 Wochen an die Klägerin herauszugeben, erstmals am ersten Samstag nach Rechtskraft, und jeweils in der übernächsten Woche vor ihrer Wohnung wieder entgegenzunehmen, erstmals am dritten Samstag nach Rechtskraft.
7 Auf den Schriftsatz des Beklagten vom 03.06.2025 beantragt die Klägerin nunmehr,
8 der Klägerin das Eigentum an der Hündin „L.“ (Chip-Nr.: XXX) Zug um Zug gegen Zahlung einer Entschädigung der Klägerin an den Beklagten, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzuweisen.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen und hilfswiderklagend,
11 dem Beklagten die Hündin L. Zug um Zug gegen eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Entschädigung zuzuweisen.
12 Der Beklagte behauptet, er sei Alleineigentümer an der Hündin, da er allein den Kaufpreis gezahlt und L. auch allein übereignet erhalten habe. Deswegen sei auch ausschließlich er im Heimtierausweis als Besitzer und Eigentümer eingetragen. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe die Hündin nicht mit zur Arbeit nehmen können, sei falsch. Er habe die Hündin nur nicht mit auf Dienstfahrten nehmen können, die ca. alle 2 Monate für 5 Tage stattgefunden hätten. Im Übrigen habe er die Hündin mit zur Arbeit genommen. Er habe sich im Wesentlichen allein um L. gekümmert und war daher auch deren Hauptbezugsperson. Um die Verhältnisse klar zu regeln, habe er mit der Klägerin auch abgesprochen, dass er allein L. behalten sollte, wenn sie sich trennen würden. Sämtliche mit der Haltung von L. verbundenen Kosten, wie Hundesteuern, Tierhalterhaftpflichtbeiträge, Tierarztrechnungen, etc. habe er allein getragen. Die Hundetrainerin, die zu dem Beklagten nach Hause gekommen sei, habe ausschließlich mit ihm die Erziehung der Hündin besprochen. Zudem könne die Klägerin keine artgerechte Haltung für den Hund gewährleisten. Neben der Ungeeignetheit ihres WG-Zimmers und den fremden Personen, die die Hündin verängstigten, bestehe wegen der Treppenstufen die Gefahr einer Hüftdysplasie. L. und der Hund der Ehefrau des Beklagten seien Spielgefährten. Eine längere Abwesenheit von L. würde vermutlich zu einer Trauersituation führen, diese sei dem Tierwohl abträglich.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze - jeweils nebst Anlagen - verwiesen.
14 Die zulässige Klage ist nicht begründet.
15 Zwar ist die seitens der Klägerin vorgenommene Änderung des Klageantrags nach §§ 263, 264 Nr. 3 ZPO zulässig. Denn in dem mit Schriftsatz vom 03.06.2025 erhobenen Hilfswiderklageantrag des Beklagten liegt die Auflösung der bestehenden Eigentümergemeinschaft zugrunde. Infolge der Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft ist eine später eingetretene Veränderung i.S.d. § 264 Nr. 3 ZPO erfolgt, sodass ein anderes Interesse gefordert ist. Der ursprüngliche Klagantrag auf Wiedereinführung eines sogenannten „Wechselmodells“ ist mit der Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft durch den Beklagten gegenstandslos geworden. Gemäß § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Das Verlangen nach Aufhebung der Gemeinschaft führt zur Beendigung der Gemeinschaft. Die Einführung einer Benutzungs- und Umgangsregelung nach Maßgabe von § 754 Abs. 2 BGB kam vor diesem Hintergrund nicht mehr in Betracht. Zudem ist die Änderung des Klageantrags i.S.d. § 263 ZPO sachdienlich, da eine endgültige Entscheidung über die Zuweisung der Hündin getroffen wird.
16 Allerdings ist die einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für eine Zuweisung des Eigentums an der Hündin L. an die Klägerin nach § 753 BGB nicht erfüllt.
17 Es bestand zwar zwischen den Parteien bis zu deren Antrag auf Auflösung eine Miteigentumsgemeinschaft und kein Alleineigentum des Beklagten. Denn es wird vermutet, dass die Parteien nach dem Kauf des Hundes Mitbesitz und zugleich Miteigentum begründet haben. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft spricht für ein Miteigentum die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn einer der Partner den Hund unstreitig gemeinsam mit dem anderen bis zu der Trennung der Parteien und ihrem Auszug mit besaß. Wird ein Hund während einer Partnerschaft angeschafft, ist der Kaufvertrag kein zwingender Nachweis für das Alleineigentum (vgl. betreffend die Ehe OLG Naumburg 12.4.2018 – 4 UF 94/17, BeckRS 2018, 37259; OLG Schleswig 20.2.2013 – 15 UF 143/12, BeckRS 2013, 22502; OLG Stuttgart NJW-RR 2014, 1101). Die – letztlich zufällige – Unterschrift unter dem Kaufvertrag steht einer Begründung von Miteigentum – jedenfalls durch Einbringung der Hündin in den gemeinsamen Haushalt – nicht entgegen (LG Potsdam Urteil vom 10.7.2024 – 7 S 68/23; LG Duisburg 14.7.2011 – 5 S 26/11, BeckRS 2011, 20635). Unerheblich ist ebenfalls, wer die Hundesteuer und die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Hundes zahlt (OLG Nürnberg NJW-RR 2017, 387). Gemessen an diesen Maßstäben bestand Miteigentum der Parteien an der Hündin L. Die Hündin ist während der bestehenden Lebenspartnerschaft angeschafft und zunächst von beiden Lebenspartnern in der gemeinsam bewohnten Wohnung betreut worden. Dass auch die Klägerin sich in rechtlicher Hinsicht für das Tier verantwortlich gefühlt hat, ergibt sich daraus, dass die Parteien zumindest gemeinsam die erforderlichen Anträge und den Heimtierausweis ausgefüllt und die Hündin bei der Stadt K. angemeldet haben. In ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 10.07.2025 erklärte die Klägerin, dass sie L. bei der Stadt K. angemeldet und auch den Haustierausweis ausgefüllt habe. Sie habe die organisatorischen Sachen erledigt und der Beklagte habe dann unterschrieben. Auch die Hundemarke habe sie ausgefüllt und beantragt. Sie habe damals alles auf den Namen des Beklagten ausgefüllt, weil er damals gesagt habe, dass „S.“ später ihr gemeinsamer Familienname werde. Ihr sei der Name nicht so wichtig gewesen, deswegen habe sie alles auf seinen Namen ausgefüllt. Diesem Vortrag ist der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen getreten. Er räumte vielmehr ein, dass sie die Unterlagen gemeinsam ausgefüllt haben. Zwar gab der Beklagte an, dass er den Kaufpreis alleine gezahlt habe. Die Klägerin überreichte indessen Kontoauszüge, aus denen hervorgeht, dass sie am Tag der Abholung von L. 100,00 € von ihrem Konto abgehoben hat und, dass sie die Hundesteuer an den Beklagten überwiesen hat. Dem Vortrag des Beklagten, dass die Übergabe seitens der Verkäuferin, der Zeugin B. an ihn erfolgt sei, trat die Klägerin mit einer Stellungnahme von der Zeugin B. entgegen, aus der sich ergibt, dass der Hund ausdrücklich an beide übergeben worden und der Kaufpreis von der Klägerin bezahlt worden sei. Nach den oben dargelegten Grundsätzen kommt es auf diese Frage nicht entscheidend an, um ein Alleineigentum des Beklagten zu begründen. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Hündin während der bestehenden Lebenspartnerschaft angeschafft worden und zunächst von beiden Lebenspartnern in der gemeinsam bewohnten Wohnung betreut worden ist. Dass das gemeinsame Halten der Hündin zur Gestaltung des gemeinsamen Zusammenlebens der Parteien gehörte, ergibt sich auch aus der Situation nach dem Auszug der Klägerin aus der zuvor gemeinsam genutzten Wohnung. Unstreitig praktizierten die Parteien nach dem Auszug der Klägerin im Juni 2019 aus der gemeinsamen Doppelhaushälfte bis Mai 2024 das Wechselmodell und machten damit deutlich, dass sie sich beide als Miteigentümer der Hündin ansahen. Das gemeinschaftliche Eigentum bestand zunächst nach der Trennung fort. Insbesondere ist der Beklagte auch nicht durch den Auszug der Klägerin infolge der Trennung Alleineigentümer geworden. Dem Auszug ist kein Erklärungswert in Form einer Eigentumsverschaffung an der Hündin beizumessen. Auch greift durch eine etwaige Alleinbesitzbegründung aufgrund der einseitigen Beendigung des Wechselmodells seitens des Beklagten nicht zu seinen Gunsten die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB ein. Die Klägerin hat ihren Besitzanspruch an der Hündin nicht aufgegeben, sondern sich lediglich in die nach der Trennung bestehenden faktischen Gegebenheiten gefügt. Diesbezüglich führte sie in der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2025 nachvollziehbar aus, dass sie das Verhalten des Beklagten als eine Art Bedrohung empfunden habe und sich deswegen nicht getraut habe, ohne Rechtsbeistand gegen ihn vorzugehen. Deswegen haben sie sich auch nicht getraut, bei ihm zu Hause vorbei zu fahren und auf die weitere Einhaltung des Wechselmodells zu beharren. Auch aus dem Umstand, dass es einige Monate gedauert hat, ehe die Klägerin sich rechtlichen Beistand erfolgreich gesucht hat, folgt nicht, dass sie ihr Miteigentum an der Hündin aufgeben wollte. Vielmehr lag die Ursache in der nicht zeitgemäßen Bearbeitung der von ihr zunächst beauftragten Rechtsanwältin.
18 Allerdings war der Klägerin das Eigentum an der Hündin L. nicht zuzuweisen. Die mit Blick auf die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft in der Sache vorzunehmende Teilung hat nach Maßgabe der § 753 BGB i.V.m. § 242 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen des Gerichts zu erfolgen. Die von § 752 S. 1 BGB grundsätzlich vorgesehene Teilung in Natur ist mit Blick auf die § 90a BGB zugrunde liegenden Leitgedanken ausgeschlossen (vgl. LG Potsdam, Urteil vom 10.07.2024 - 7 S 68/23). Gleiches gilt für die durch § 753 BGB geregelte Teilung durch Verkauf. Ein Verkauf der gemeinsamen Hündin ist den Parteien nicht zuzumuten, da dies das immaterielle Interesse der Parteien unberücksichtigt ließe. Der zu erzielende Kaufpreis steht in keinem realistischen Verhältnis zur emotionalen Wertigkeit, welche die Hündin für die Parteien hat. Vor diesem Hintergrund besteht ein Interesse daran, zumindest einer der Parteien den Besitz an der Hündin zu erhalten (vgl. AG Walsrode NJW-RR 2004, 365). Danach war im Rahmen einer nach § 242 BGB zu findenden Billigkeitslösung das Eigentum an der Hündin einem der Teilhaber zuzuweisen und der andere Teilhaber billig zu entschädigen. Bei der Frage der Zuweisung an eine der Parteien sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (so auch AG Walsrode NJW-RR 2004, 365).
19 Nach diesem Maßstab war nicht der Klägerin das Eigentum an der Hündin L. zuzuweisen. Vielmehr war aufgrund des Hilfswiderklageantrags des Beklagten diesem die Hündin Zug um Zug gegen Zahlung eines Ablösebetrags zuzuweisen. Die innerprozessuale Bedingung zur Entscheidung über die Widerklage ist eingetreten. Zulässig ist eine Hilfswiderklage nicht nur unter der Bedingung, dass der Beklagte und Hilfswiderkläger mit seinem Hauptvortrag scheitert, sondern auch unter der Bedingung, dass er mit diesem Vortrag obsiegt mit der Folge, dass die Klage abgewiesen wird und der Beklagte und Hilfswiderkläger unter dieser Bedingung die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines weitergehenden Anspruchs begehrt (Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025 Rn 27 mit Verweis auf BGH NJW 1996, 2306).
20 Der Hilfswiderklageantrag war auch zulässig. Grundsätzlich ist zwar, um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, bei einem nicht bezifferten Antrag, der die Höhe des Entschädigungsbetrags in das Ermessen des Gerichts stellt, erforderlich, dass die Klage ausreichende Grundlagen für die Ausübung des richterlichen Ermessens und für die Feststellung der Höhe des Betrages enthält. Ausreichend ist dafür, dass der Kläger möglichst genau die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruches anführt und zweitens, dass er die Größenordnung des geltend gemachten Betrags ungefähr angibt. Auch wenn die Angabe der Größenordnung Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage ist, so ist die Angabe der Größenordnung auch außerhalb des Klageantrags möglich; zudem ist eine nachträgliche Konkretisierung zulässig (Stein, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 24. Auflage 2024, § 253 Rn 48). Nach diesen Erwägungen erweist sich die erhobene Hilfswiderklage als zulässig. Der Beklagte und Hilfswiderkläger hat zwar in seinem Schriftsatz vom 03.06.2025 keine Angaben zu der vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Entschädigung gemacht hat; er hat allerdings in seiner Klagerwiderung vom 23.04.2025 den nachträglich erstellen Kaufvertrag eingereicht, der einen Kaufpreis von 250,-€ enthielt und verbunden mit seinem übrigen Vortrag hat er ausreichende tatsächliche Grundlagen für die Feststellung des Betrags angegeben und eine ungefähre Größenordnung des Anspruchs festgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat er zudem deutlich gemacht, dass er auch einen über den Kaufpreis liegenden Betrag zu zahlen bereit ist.
21 Die Hilfswiderklage ist auch begründet. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ist dem Beklagten das Eigentum an der Hündin L. zuzuweisen. Bei ihm lebte die Hündin seit Beendigung des Wechselmodells im Mai 2024 ausschließlich. In dem davor liegenden Zeitraum zwischen der Trennung im Jahr 2019 und der Beendigung des Wechselmodells im Mai 2024 ergaben sich mehrere Situationen, in denen die Hündin wegen örtlicher Abwesenheit der Klägerin beim Beklagten verblieben ist. So trug dieser in der mündlichen Verhandlung am 10.7.2025 vor, dass die Klägerin im Juli 2022 ohne Absprache mit ihm betreffend L. mit ihrem damaligen Freund nach Mainz gezogen sei und er sich dann um die Hündin gekümmert habe. Auch während der Zeit, in der sich die Klägerin in Heiligenhafen befunden habe, habe er sich um den Hund gekümmert. Diesem Vortrag ist die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beklagte ist als Hauptbezugsperson für die Hündin anzusehen. Unabhängig davon, wer während der Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens dafür aufgekommen ist, hat der Beklagte belegt, dass er jedenfalls in den letzten zwei Jahren für den Unterhalt und die Tierarztkosten der Hündin aufgekommen ist, die Tierhalterhaftpflichtversicherung auf seinen Namen läuft und er als Halter gegenüber den Behörden auftritt (vgl. Anlagen B3-B5). Darüber hinaus lebt der Beklagte in einem Haus mit Garten und einem weiteren Hund, wohingegen die Klägerin ein WG-Zimmer bewohnt, welches über eine Treppe zu erreichen ist. Auch wenn in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, dass die Klägerin über eine tiefe Zuneigung zu der Hündin verfügt und ihre Ausführungen zum Umgang mit der Hündin von großer Empathie für das Tier zeugten, hat das Gericht eine Entscheidung zu treffen, die vornehmlich am Tierwohl ausgerichtet ist. Die Hündin lebt seit über einem Jahr bei dem Beklagten mit einem weiteren Hund in einem Haus mit Garten und ist dort - nach Angaben des Beklagten - Teil der Familie. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin zu den bestrittenen Verhaltensweisen des Beklagten ist keine andere Sichtweise geboten. Der Vortrag zu einer - allenfalls gelegentlichen - nicht artgerechten Fütterung und Behandlung beweist keine so schwerwiegenden Verhaltensweisen oder gar Misshandlungen, die die objektiv vorhandenen Vorteile eines Verbleibs bei dem Beklagten aufzuwiegen vermögen. Gleiches gilt für die seitens der Klägerin vorgetragenen Differenzen und Vorfälle zwischen den Parteien, die im Sinne einer am Tierwohl ausgerichteten Entscheidung nachrangig zu berücksichtigen sind. Das Gericht hat keine Zweifel, dass die Hündin bei beiden Parteien tierwohlgerecht behandelt wird. Die Gesamtumstände lassen es vor diesem Hintergrund als sachgerecht und billig erscheinen, die aktuellen Lebensumstände im Interesse des zuvorderst maßgeblichen Tierwohls beizubehalten und das Eigentum an der Hündin dem Beklagten zuzuweisen. Überwiegende Gründe, eine gegenläufige Entscheidung zu treffen, sind nicht ersichtlich.
22 Die Billigkeit lässt es gleichwohl als notwendig erscheinen, die Klägerin für den Verlust des Miteigentums an der Hündin angemessen zu entschädigen (so auch AG Walsrode NJW-RR 2004, 365). Beide Parteien zeigten in der mündlichen Verhandlung die Bereitschaft, die Hündin gegen Zahlung eines angemessenen Betrags zu übernehmen. Unter Berücksichtigung der Höhe des Kaufpreises und dem immateriellen Interesse der Parteien an der Hündin erachtet das Gericht eine Ablösesumme i.H.v. 650,- EUR für angemessen. Die Eigentumszuweisung erfolgt Zug um Zug gegen Zahlung dieses Betrags.
23 Dem seitens beider Parteien gestellten Antrag auf Schriftsatznachlass war nicht nachzukommen. Die Voraussetzungen für einen Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO liegen nicht vor. Es erfolgte von beiden Parteien in der mündlichen Verhandlung weder ein neuer Vortrag noch ein Hinweis des Gerichtes, die einen Schriftsatznachlass rechtfertigen würden. Auch eine Vernehmung der seitens der Klägerin benannten Zeugin J., die als Beweismittel zu dem Umstand benannt ist, wie sich der Beklagte ihr gegenüber während der Beziehung mit der Zeugin verhalten hat, ist nicht entscheidungserheblich. Die zwischen den Parteien stattgefundenen Differenzen war bei der am Tierwohl ausgerichteten Entscheidung über den zukünftigen Lebensmittelpunkt der Hündin nachrangig zu berücksichtigen. Das Gericht gelangt auch bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags zu keiner anderen Entscheidung. Die seitens des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals erwähnte Zeugin war ebenfalls nicht zu vernehmen, da schon nicht deutlich gemacht wurde, zu welchem zwischen den Parteien streitigen Punkt eine solche Zeugenvernehmung erfolgen sollte.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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