Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, 2026-05-29, LVerfG 1/25

LVerfG 1/25Übriges Gericht29.05.2026

Regest

1. Das durch Art. 17 Abs. 2 LV garantierte Recht, Fragen und Anträge zu stellen, bedarf der Artikulation eines Auskunftsbegehrens und umfasst kein Recht auf unaufgeforderte Unterrichtung durch die Landesregierung. (Rn.136) 2. Die Unterrichtungspflicht der Landesregierung aus Art. 28 Abs. 1 LV dient dem Zweck, eine effektive, weil informationsbasierte Aufgabenwahrnehmung durch das Parlament zu ermöglichen. Unterrichtungszweck und -gegenstand steuern die Anforderungen an die Qualität, Quantität und Aktualität der Unterrichtung. (Rn.188) (Rn.225) 3. Das Kontrollrecht des Parlamentes gegenüber der Regierung bedarf einer ausreichenden Informationsbasis. Diese kann nur unter Mitwirkung der Regierung zur Verfügung gestellt werden. Vor allem Art. 28 LV und Art. 29 LV konkretisieren die Mitwirkungspflichten der Regierung für den schleswig-holsteinischen Verfassungsraum. (Rn.198) 4. Der Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 1 LV entfällt nicht automatisch, wenn dem Landtag eine eigene Entscheidungskompetenz zukommt oder dieser zu beteiligen ist. Dies gilt jedenfalls für die Fallgruppen der Vorbereitung von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen. (Rn.208) 5. Sowohl der Begriff der Vollständigkeit als auch der Begriff der Frühzeitigkeit sind ausgerichtet auf den jeweiligen Unterrichtungsgegenstand nach dem Zweck des Art. 28 Abs. 1 LV auszulegen. (Rn.224) a) Die Vollständigkeit der Information ist an dem Informationsinteresse des Landtags zu messen. Dabei kommt es auf das typische, auf die Erfüllung seiner Aufgaben ausgerichtete Informationsinteresse an. (Rn.228) b) Die Unterrichtungspflicht wird durch die Rolle des Landtags, die Komplexität des Vorgangs sowie die zeitliche Komponente beeinflusst. (Rn.230) c) Die Unterrichtung muss (grundsätzlich) so rechtzeitig erfolgen, dass eine wirksame Aufgabenerfüllung durch den Landtag noch möglich ist. (Rn.244) 6. Hinsichtlich des zeitlichen wie auch inhaltlichen Umfangs der Unterrichtungspflicht ergeben sich Grenzen aus der Regelung des Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 Satz 1 Alt. 4 LV. (Rn.206) a) Wenn die Landesregierung ihre Willensbildung selbst so weit konkretisiert hat, dass sie Zwischen- oder Teilergebnisse an die Öffentlichkeit geben kann oder mit einer eigenen Position in einen Abstimmungsprozess mit Dritten eintreten will, fällt ein Vorhaben nicht mehr in den gegenüber dem Landtag abgeschirmten Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. (Rn.261) b) Der Schutz vor einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung betrifft nur deren internes Verfahren, nicht aber die zugrundeliegende Sachmaterie. (Rn.263)

Gesamter Gesetzestext

Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein — LVerfG 1/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-29

Aktenzeichen: LVerfG 1/25

ECLI: ECLI:DE:LVGSH:2026:0327.LVERFG1.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 18 Abs 8 HG SH 2023, § 3 Nr 1 VerfGG SH, § 13 Abs 2 VerfGG SH, § 35 VerfGG SH, § 36 Abs 3 VerfGG SH ... mehr

Leitsatz

  1. Das durch Art. 17 Abs. 2 LV garantierte Recht, Fragen und Anträge zu stellen, bedarf der Artikulation eines Auskunftsbegehrens und umfasst kein Recht auf unaufgeforderte Unterrichtung durch die Landesregierung. (Rn.136)

  2. Die Unterrichtungspflicht der Landesregierung aus Art. 28 Abs. 1 LV dient dem Zweck, eine effektive, weil informationsbasierte Aufgabenwahrnehmung durch das Parlament zu ermöglichen. Unterrichtungszweck und -gegenstand steuern die Anforderungen an die Qualität, Quantität und Aktualität der Unterrichtung. (Rn.188) (Rn.225)

  3. Das Kontrollrecht des Parlamentes gegenüber der Regierung bedarf einer ausreichenden Informationsbasis. Diese kann nur unter Mitwirkung der Regierung zur Verfügung gestellt werden. Vor allem Art. 28 LV und Art. 29 LV konkretisieren die Mitwirkungspflichten der Regierung für den schleswig-holsteinischen Verfassungsraum. (Rn.198)

  4. Der Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 1 LV entfällt nicht automatisch, wenn dem Landtag eine eigene Entscheidungskompetenz zukommt oder dieser zu beteiligen ist. Dies gilt jedenfalls für die Fallgruppen der Vorbereitung von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen. (Rn.208)

  5. Sowohl der Begriff der Vollständigkeit als auch der Begriff der Frühzeitigkeit sind ausgerichtet auf den jeweiligen Unterrichtungsgegenstand nach dem Zweck des Art. 28 Abs. 1 LV auszulegen. (Rn.224)

a) Die Vollständigkeit der Information ist an dem Informationsinteresse des Landtags zu messen. Dabei kommt es auf das typische, auf die Erfüllung seiner Aufgaben ausgerichtete Informationsinteresse an. (Rn.228)

b) Die Unterrichtungspflicht wird durch die Rolle des Landtags, die Komplexität des Vorgangs sowie die zeitliche Komponente beeinflusst. (Rn.230)

c) Die Unterrichtung muss (grundsätzlich) so rechtzeitig erfolgen, dass eine wirksame Aufgabenerfüllung durch den Landtag noch möglich ist. (Rn.244)

  1. Hinsichtlich des zeitlichen wie auch inhaltlichen Umfangs der Unterrichtungspflicht ergeben sich Grenzen aus der Regelung des Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 Satz 1 Alt. 4 LV. (Rn.206)

a) Wenn die Landesregierung ihre Willensbildung selbst so weit konkretisiert hat, dass sie Zwischen- oder Teilergebnisse an die Öffentlichkeit geben kann oder mit einer eigenen Position in einen Abstimmungsprozess mit Dritten eintreten will, fällt ein Vorhaben nicht mehr in den gegenüber dem Landtag abgeschirmten Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. (Rn.261)

b) Der Schutz vor einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung betrifft nur deren internes Verfahren, nicht aber die zugrundeliegende Sachmaterie. (Rn.263)

Tenor

  1. Auf den Antrag der Antragstellerin zu 3. wird festgestellt, dass die Landesregierung dadurch gegen ihre Unterrichtungspflicht aus Artikel 28 Abs. 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein verstoßen hat, dass sie den Schleswig-Holsteinischen Landtag nicht rechtzeitig vor der gemeinsamen Sitzung des Wirtschafts- und Digitalisierungsausschusses sowie des Finanzausschusses am 25. Januar 2024 über Bedenken am Gelingen der Gesamtfinanzierung des Ansiedlungsvorhabens einer Batteriezellfabrik und an der Rückzahlung der Wandelanleihe unterrichtet hat. Darüber hinaus wird der Antrag der Antragstellerin zu 3. teilweise als unzulässig zurückgewiesen und im Übrigen als unbegründet abgelehnt.

  2. Die Anträge der Antragstellerin zu 1. und des Antragstellers zu 2. werden als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

A.

1 Die Antragstellerinnen und der Antragsteller begehren im Wege des Organstreitverfahrens die Feststellung der Verletzung der Unterrichtungs- und Informationspflichten der Landesregierung gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen Landtag und den Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtags gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (Landesverfassung - LV) und Art. 17 LV in Verbindung mit dem Demokratieprinzip, Art. 2 LV.

I.

2 Die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. sind gewählte Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtags. Die Antragstellerin zu 1. ist ordentliches Mitglied des Finanzausschusses, der Antragsteller zu 2. ordentliches Mitglied des Wirtschafts- und Digitalisierungsausschusses.

3 Die Antragstellerin zu 3. ist als Zusammenschluss von Abgeordneten im Schleswig-Holsteinischen Landtag als Fraktion der FDP konstituiert.

II.

4 Artikel 2 LV lautet:

Artikel 2

Demokratie, Funktionentrennung

(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus.

(2) Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahlen und Abstimmungen. Es handelt durch seine gewählten Vertretungen im Lande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie durch Abstimmungen.

(3) Die Verwaltung wird durch die gesetzmäßig bestellten Organe, die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte ausgeübt.

5 Art. 17 LV lautet:

Artikel 17 Stellung der Abgeordneten

(1) Die Abgeordneten vertreten das ganze Volk. Bei der Ausübung ihres Amtes sind sie nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Abgeordneten haben das Recht, im Landtag sowie in den ständigen Ausschüssen und in den Sonderausschüssen des Landtages Fragen und Anträge zu stellen. Sie können bei Wahlen und Beschlüssen ihre Stimme abgeben; Stimmrecht in den Ausschüssen des Landtages haben nur die Ausschussmitglieder.

(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Dieser Anspruch ist weder übertragbar, noch kann auf ihn verzichtet werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.

6 Art. 28 LV lautet:

Artikel 28 Informationspflichten der Landesregierung gegenüber dem Landtag

(1) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über die Vorbereitung von Gesetzen und Staatsverträgen sowie über Grundsatzfragen der Landesplanung, der Standortplanung und der Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten. Das Gleiche gilt für die Vorbereitung von Verwaltungsabkommen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, für die Mitwirkung im Bundesrat und für die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, anderen Staaten, zwischenstaatlichen Einrichtungen, insbesondere der Europäischen Union, sowie deren Organen, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht.

(2) Artikel 29 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

7 Art. 29 LV lautet:

Artikel 29

Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten, Aktenvorlage durch die Landesregierung

(1) Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen haben die Landesregierung oder ihre Mitglieder im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Die gleiche Verpflichtung trifft die Beauftragten der Landesregierung in den Ausschüssen des Landtages.

(2) Die Landesregierung hat jeder oder jedem Abgeordneten Auskünfte zu erteilen. Sie hat dem Landtag und den von ihm eingesetzten Ausschüssen auf Verlangen eines Viertels der jeweils vorgesehenen Mitglieder Akten vorzulegen. Die Auskunftserteilung und die Aktenvorlage müssen unverzüglich und vollständig erfolgen.

(3) Die Landesregierung kann die Beantwortung von Fragen, die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Akten ablehnen, wenn dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften oder Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen oder wenn die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt werden. Die Entscheidung ist den Fragestellenden oder den Antragstellenden mitzuteilen. Auf deren Verlangen ist die Ablehnung vor dem Parlamentarischen Einigungsausschuss zu begründen. Soweit zwischen dem Parlamentarischen Einigungsausschuss und der Landesregierung keine Einigung erzielt wird, ist die Landesregierung verpflichtet, dem Informationsverlangen unverzüglich zu entsprechen, es sei denn, dass sie eine gegenteilige einstweilige Anordnung des Landesverfassungsgerichts erwirkt; bis zur Entscheidung über ihren Antrag besteht keine Antwort-, Auskunfts- oder Vorlagepflicht.

(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.

8 § 18 Abs. 8 des Gesetzes über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2023 (2. Nachtragshaushaltsgesetz 2023) vom 15. Dezember 2023 (GVOBl. S. 644) lautet:

§ 18

[…]

(8) Die Staatskanzlei wird gemeinsam mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit Zustimmung des Finanzausschusses gegenüber der Bundesrepublik Deutschland die Übernahme entstehender Inanspruchnahmen aus der Verwaltungs- und Freistellungsvereinbarung des Bundes gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für Verluste aus einer Wandelanleihe gegenüber einem Batterie-Hersteller (Northvolt AB) mit Standort in der Region Heide durch Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 300.000.000 Euro zu gewährleisten und eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund zu schließen.

9 Gemäß § 33 Satz 1 Haushaltsgesetz 2023 galten die nach dem Gesetz erteilten Ermächtigungen bis zum Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr fort. Das einen gleichlautenden § 18 Abs. 8 enthaltende Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024) wurde am 20. März 2024 im Landtag beschlossen, am 21. März 2024 ausgefertigt und verkündet und trat zum 1. Januar 2024 in Kraft.

III.

10 Seit Mitte 2021 befand sich das Land Schleswig-Holstein mit dem schwedischen Unternehmen Northvolt AB in Gesprächen über die Ansiedlung eines Batteriezellwerks „Northvolt Drei“ am Standort Heide in Schleswig-Holstein. Die Northvolt AB wurde 2016 gegründet und ist ein Unternehmen, das sich auf die Entwicklung, Produktion und den Verkauf von Lithium-Ionen-Batterien für Energiespeicherungs- und Elektromobilitätsanwendungen spezialisiert hat. Dem Ansiedlungsvorhaben der Northvolt AB wurde sowohl unter wirtschafts- und strukturpolitischen als auch unter energiewirtschaftlichen und Klimaschutzaspekten außerordentliche Bedeutung für das Land Schleswig-Holstein beigemessen. Zudem erkannte man dem Aufbau einer heimischen Batteriezellproduktion auch nationales und europäisches Interesse zu.

11 Die Landesregierung verständigte sich im Jahr 2021 darauf, das Ansiedlungsvorhaben für eine Batteriezellproduktionsstätte („GigaFab“) in der Region Heide zu unterstützen. Im Februar 2022 wurde ein unverbindliches Memorandum of Understanding von der Landesregierung, dem Unternehmen und den regional Beteiligten gezeichnet, welches die Ziele und die Rollen der Unterzeichner beschrieb.

12 Der Landtag beschloss im Jahr 2022 einstimmig zwei Anträge – LT-Drs. 19/3755 am 23. März 2022 und LT-Drs. 20/375 (neu) am 24. November 2022 –, welche die Ansiedlung und den Einsatz der Landesregierung ausdrücklich begrüßten. Zudem wurde die Landesregierung gebeten, sich gemeinsam mit der Bundesregierung auf europäischer Ebene für eine bessere Förderung solch innovativer Unternehmen und Technologien stark zu machen.

13 Zur Unterstützung der Unternehmensansiedlung entwarf das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ein Förderpaket für Northvolt. Ein Bestandteil dieses Förderpaketes war eine Wandelanleihe i.H.v. 600 Mio. Euro, ausgegeben von Northvolt und gezeichnet durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die zu je 50 %, mithin zu je 300 Mio. Euro, vom Bund und dem Land Schleswig-Holstein, vom Land als Gewährleistungszusage gegenüber dem Bund, abgesichert werden sollte.

14 Als Grundlage für die bundesseitige Entscheidung über den Finanzierungsbeitrag wurde eine gutachterliche Stellungnahme zur Tragfähigkeit, zu der Wirtschaftlichkeit und den Risiken eines solchen Engagements für erforderlich erachtet. Das BMWK gab eine solche bei der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf (PwC) in Auftrag.

15 Am 10. Februar 2023 unterzeichnete das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus (MWVATT) eine Vereinbarung mit PwC, die eine Weitergabe des Berichts an die mit der Bearbeitung des Finanzierungsantrages im Land Schleswig-Holstein befassten Stellen zuließ. Sowohl der Landesrechnungshof als auch der Schleswig-Holsteinische Landtag wurden in dem Dokument als solche Stellen benannt

(vgl. LT-Umdr. 20/4933, S. 361 ff.).

16 Die „Stellungnahme zum geplanten Finanzierungsvorhaben ‚Northvolt AB‘ im Zusammenhang mit der Ansiedlung einer Batteriefabrik in Heide“ von PwC wurde dem BMWK unter dem 15. Juni 2023 – zunächst als Entwurf – übermittelt

(veröffentlicht mit Schwärzungen als LT-Umdr. 20/4945)

und lag der Landesregierung jedenfalls am 16. Juni 2023 vor.

17 Die Landesregierung unterrichtete mit LT-Umdr. 20/1779 vom 11. Juli 2023 die Mitglieder des Wirtschafts- und Digitalisierungsausschusses und die Mitglieder des Finanzausschusses (u.a.) über die Absicht, vorbehaltlich der Zustimmung des Landtags eine Wandelanleihe i.H.v. 600 Mio. Euro, ausgegeben von Northvolt und gezeichnet durch die KfW, zu 50 % im Wege der Gewährleistungszusage gegenüber dem Bund abzusichern. Es werde ein Nachtragshaushalt notwendig

(vgl. LT-Umdr. 20/1779, veröffentlicht mit Schwärzungen in LT-Umdr. 20/5109).

18 Sie bat die Ausschussvorsitzenden um Aufnahme des Tagesordnungspunktes „Ansiedlungsvorhaben Northvolt“ auf die Tagesordnung der gemeinsamen Sitzung des Finanzausschusses und des Wirtschafts- und Digitalisierungsausschusses am 12. Juli 2023, in der die Absicherung für das KfW-Zuweisungsgeschäft behandelt wurde.

19 In der Folge informierte die Landesregierung in den Sitzungen des Finanzausschusses am 31. August 2023, 7. September 2023, 30. November 2023, 7. Dezember 2023 und 14. Dezember 2023, den Sitzungen des Wirtschafts- und Digitalisierungsausschusses am 6. September 2023, 13. September 2023 und 6. Dezember 2023 sowie mit LT-Umdr. 20/1840, LT-Umdr. 20/1841 (veröffentlicht mit Schwärzungen als LT-Umdr. 20/5110), LT-Umdr. 20/1948, LT-Umdr. 20/1949, LT-Umdr. 20/1913, LT-Umdr. 20/2087, LT-Umdr. 20/2283, LT-Umdr. 20/2308 und LT-Umdr. 20/2366 (veröffentlicht mit Schwärzungen als LT-Umdr. 20/5111) über das Vorhaben der Ansiedlung einer Batteriezellfabrik.

20 Am 6. November 2023 erhielt die Landesregierung die finale, unterzeichnete Fassung des PwC-Gutachtens, die vollständig der Entwurfsfassung entsprach.

21 Unter dem 4. Dezember 2023 übersandte das Finanzministerium dem Kabinett die Dringlichkeitsvorlage 219/2023 (neu) – im Folgenden: Kabinettsvorlage 219/2023 (neu) –

(veröffentlicht mit Schwärzungen in LT-Umdr. 20/5017, S. 29 ff.).

Diese enthielt folgende Beschlussvorschläge:

„1. Die Landesregierung stimmt nach Maßgabe der Kabinettsberatung dem von der Finanzministerin vorgelegten Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2023 (nachfolgend: Entwurf eines 2. Nachtrages zum Haushalt 2023) zu.

  1. […]

  2. Die Landesregierung stimmt der unter Lösung dargestellten gemeinsamen Analyse und Einschätzung der beteiligten Ressorts (MWVATT, FM und StK), insbesondere zu den Chancen und Risiken, zu.“

22 Ihr beigefügt war der Entwurf des 2. Nachtragshaushaltsgesetzes 2023, der die Einfügung des neuen Absatzes 8 in § 18 Haushaltsgesetz 2023 vorsah.

Zur Wandelanleihe enthielt die Kabinettsvorlage folgende Ausführungen:

Zur Wandelanleihe:

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beabsichtigt eine Wandelanleihe in Höhe von 600 Mio. Euro von NV AB zu zeichnen. Die Wandelanleihe stellt eine Brückenfinanzierung dar, bis Northvolt ausreichend Fremd- und Eigenkapital generiert hat. Die Wandelanleihe wird von NV AB an die neu gegründete deutsche Projektgesellschaft in Heide (NV 3) durchgeleitet.

Der Bund weist die KfW zur Durchführung der Wandelanleihe im Rahmen eines Zuweisungsgeschäfts an und nimmt der KfW über eine Verwaltungs- und Freistellungserklärung das Risiko vollständig ab. Das BMWK fordert hierfür eine Gewährleistung des Landes in Höhe von 50 % (entspricht 300 Mio. Euro) auf den Nominalbetrag der Wandelanleihe.

Northvolt ist gemäß Investment Agreement mit der KfW berechtigt, eine erste Tranche unter der Wandelanleihe in Höhe von bis zu 200 Mio. Euro bereits vor der finalen Standortentscheidung durch Northvolt für die Anzahlung von Maschinen abzurufen. Die verbleibenden 400 Mio. Euro sind erst nach der Standortentscheidung abrufbar. Schleswig-Holstein wird erst nach der finalen Standortentscheidung Northvolt ABs die Absicherung gegenüber dem Bund erklären.

Eckdaten der Wandelanleihe : […]

Chancen / Stärken der Wandelanleihe bzw. der Gewährleistung des Landes von 300 Mio. Euro:

  • PwC hält es für plausibel, dass Northvolt zum Fälligkeitsdatum in der Lage sein wird, ausreichend Liquidität am Kapitalmarkt aufzunehmen, um die Wandelanleihe inklusive kumulierter Zinsen an die KfW zurückzuführen.

  • PwC schätzt die Wahrscheinlichkeit der Rückführung der (verzinsten) Wandelanleihe in Form von Anteilen an der NV AB als hoch ein. Sie beträgt auf Basis deren durchgeführten Simulationen rd. 86 %.

  • Sollten die Wandelanleihe und die kapitalisierten Zinsen vollständig von Northvolt bedient werden, so würden Bund und dem Land Schleswig-Holstein insgesamt rd. [Schwärzung in der veröffentlichten Fassung ] (Land SH rd. [Schwärzung in der veröffentlichten Fassung ]) Ertrag zufließen (best case).

  • Vereinbarung von Governance Rights (Mitbestimmungsrechte) zugunsten der KfW für die Projektgesellschaft NV 3 (Northvolt Germany GmbH).

Risiken/Schwächen:

  • Die Gesamtfinanzierung des Ansiedlungsvorhabens am Standort Heide ist nicht gesichert. Für die derzeitige Finanzierungslücke ist eine Fremdfinanzierung geplant, wobei gewisse Zweifel bestehen, dass ein Bankenkonsortium gefunden wird, sofern sich Northvolt hinsichtlich der Bereitstellung von Zahlen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und zum Projekt weiterhin sehr restriktiv verhält. Aufgrund der Planungen von Northvolt werden die Mittel der Wandelanleihe zu einem Zeitpunkt valutiert, zu dem die Gesamtfinanzierung noch nicht gesichert ist.

  • Die Standortentscheidung seitens NV ist noch nicht final gefallen. Dennoch ist vertraglich geregelt, dass NV eine erste Tranche in Höhe von 200 Mio. Euro zur Verfügung gestellt wird. Der Bund ist bereit, dieses Risiko vor Standortentscheidung allein zu tragen.

  • Aufgrund der Unsicherheiten bezüglich der Belastbarkeit der vorgelegten Zahlen von NV ist die Rückzahlung der Wandelanleihe nicht sichergestellt.

  • Die Zinsen werden kapitalisiert und sind erst am Ende der Laufzeit fällig.

  • Für den Fall, dass NV seinen Business Plan nicht umsetzen kann, können die Wandelanleihe und die kapitalisierten Zinsen (belaufen sich auf rd. [Schwärzung in der veröffentlichten Fassung ] Euro) am Laufzeitende ggf. nicht oder nur teilweise zurückgezahlt werden.

  • Bei Ausübung der Wandlungsoption stellt der Wert der Aktie ein Risiko dar, da dieser während der vereinbarten Haltefrist von 180 Tagen auch unter den Wert der Rückzahlungsverpflichtung fallen kann oder im Falle einer Insolvenz von Northvolt ein Totalverlust drohen könnte. Dann müsste SH vom Bund gemäß Entwurf der Verwaltungsvereinbarung unmittelbar die hierfür notwendigen Schritte einleiten, um die haushalterischen und parlamentarischen Voraussetzungen für die Leistung der Ausgleichzahlung schnellstmöglich zu schaffen. Die Zahlung wäre dann nach derzeitigem Stand unmittelbar fällig.

  • Sicherheiten für die Wandelanleihe stehen nicht zur Verfügung.

[…]

Mögliche Szenarien: […]“.

Weiter hieß es in der Kabinettsvorlage unter dem Punkt „Anmerkungen“:

Anmerkungen:

  • Über die Mittelverwendungen liegen dem Land keine kompatiblen Angaben vor.

  • Northvolt hat für das 250 GWh-Szenario keine eigene Planung aufgestellt. Die in der PwC-Due-Diligence erfolgte Darstellung beruht auf Annahmen der PwC und Hochrechnungen des 150 GWh-Szenarios.

  • Northvolt hat keine Finanzplanung eingereicht, so dass über die künftige Verschuldung und Kapitaldienstfähigkeit von Northvolt keine Aussagen getroffen werden können. Unklar ist die Finanzierung der parallel laufenden Projekte von Northvolt, deren Investitionsbedarf sich bei dem 250 GWh-Szenario auf [Schwärzung in der veröffentlichten Fassung ] belaufen soll.

  • Es liegen weder Ist- noch Plan-Bilanzzahlen von Northvolt vor; die in der Textzulieferung gemachten Angaben wurden von der Creditreform-Auskunft übernommen.

  • Hinsichtlich der Finanzierung des 55 GWh-Ausbauszenarios, also des Vollausbaus, hat Northvolt bislang keine Planzahlen vorgelegt. In jedem Fall müsste für die Finanzierung dieses Szenarios über einen Börsengang weiteres Eigen- und Fremdkapital eingeworben werden. Weitere Zuschüsse sind nach Aussagen des BMWK nicht vorgesehen.

  • Zweifellos ist das Projekt NV 3 mit nicht unerheblichen betriebswirtschaftlichen und technologischen Risiken verbunden (s. Anlage SWOT-Analyse). Diese sind maßgeblich darauf zurückzuführen, dass Northvolt ein junges Unternehmen ist und sich schwerlich abschätzen lässt, ob es in der Lage ist, seine ambitionierten Expansionspläne und seinen Businessplan zu realisieren. Problematisch ist zudem die noch bestehende Unterkapitalisierung von NV 3.

  • Andererseits hat Northvolt mit dem Bau der Gigafabrik NV Ett in Skellefteå bewiesen, dass es Großprojekte erfolgreich umsetzen kann, wenngleich mit zeitlichen Verzögerungen. Zudem ist es der Muttergesellschaft gelungen, in einem relativ kurzen Zeitraum Eigenkapital von über 4 Mrd. Euro zu generieren. Von daher könnte es Northvolt gelingen, mittelfristig weiteres Eigenkapital einzuwerben bzw. einen Börsengang durchzuführen.

  • Den Risiken sind die eingangs beschriebenen Chancen, die sich aus der Ansiedlung von Northvolt ergeben, und die durchaus im nationalen Interesse liegen, gegenüberzustellen. Das BMWK hat das Vorhaben durch seinen Mandatar PwC in einer Due Diligence überprüfen lassen. In den wesentlichen Punkten kommt PwC zu einer positiven Bewertung. Allerdings gibt es auch Vorbehalte, da Northvolt nicht zu allen Punkten aussagekräftige Unterlagen vorgelegt hat.

  • Das hinsichtlich der vorgenannten Finanzierung federführende BMWK teilt die Risikobewertung der PwC, die sich im Kern wie folgt darstellt:

  1. PwC bewertet das gegenwärtige und mittelfristige Produktportfolio von Northvolt als technisch wettbewerbsfähig und geht davon aus, dass die in Heide zu produzierenden Zellen ebenfalls technisch wettbewerbsfähig sein werden.

  2. PwC stuft die Expansionspläne als ambitioniert ein; gleichzeitig sei ein solches Unternehmenswachstum bedeutsam, um mithilfe von Skaleneffekten in der Produktion und beim Einkauf zukünftig global wettbewerbsfähig zu sein.

  3. PwC schätzt die Annahmen hinter der Umsatz- und Aufwandsplanung als grundsätzlich nachvollziehbar und plausibel ein. Northvolt habe bereits heute eine gewisse Nachfragesicherheit auf Basis bereits abgeschlossener langfristiger Absatzverträge („Take or Pay“); auch zukünftig sei das Absatzpotenzial für die von Northvolt produzierten Batteriezellen hoch.

  4. Northvolt habe derzeit auf der Kostenseite noch einen Wettbewerbsnachteil gegenüber asiatischen Anbietern, die Unternehmensplanung (Expansion) ließe jedoch mit der Skalierung abnehmende Produktionsaufwendungen bis zur marktüblichen Spanne erwarten. Zudem befinden sich für die Fabrik in Heide konkrete Abnahmevereinbarungen mit deutschen Fahrzeugherstellern bereits im fortgeschrittenen Verhandlungsstadium.

  5. Vor dem Hintergrund der bereits erfolgreichen Projektfinanzierung der ersten Gigafabrik in Schweden (einschließlich des derzeit laufenden Ausbaus auf 60 GWh) sieht PwC es als wahrscheinlich an, dass Northvolt auch in Zukunft Kapitalgeber für seine geplanten Projekte finden wird und damit der Ausbau der Fabrik in Heide mit Hilfe von Fremdkapital als plausibel angesehen werden kann.

[…]“.

23 Die Landesregierung beschloss den Gesetzentwurf zum 2. Nachtragshaushaltsgesetz 2023 am 5. Dezember 2023. Ferner wurde auch der Beschluss zu Ziffer 3 der Kabinettsvorlage 219/2023 (neu) gefasst.

24 Der dem Landtag zugeleitete Gesetzentwurf zum 2. Nachtragshaushaltsgesetz 2023 enthielt in der allgemeinen Begründung folgende Ausführungen:

„[…] Für die Finanzierung der Errichtung der Batteriezell-Gigafactory in Heide sollen von Northvolt AB voraussichtlich ca. 5 Mrd. Euro investiert werden. Unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wurde eine finanzielle Unterstützung für die Ansiedlung von Northvolt ausgehandelt, die neben der Wandelanleihe in Höhe von 600 Mio. Euro aus Zuschüssen (TCTF) in Höhe von 700 Mio. Euro und einem in Zukunft gegebenenfalls noch zu verbürgenden Konsortialdarlehen unter dem Großbürgschaftsprogramm bestehen soll.“

(LT-Drs. 20/1642, S. 4).

Zu § 18 Abs. 8 Haushaltsgesetz 2023 hieß es in der Begründung:

„Zur Förderung des Aufbaus einer Batteriezellfertigung wird die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) eine Wandelanleihe in Höhe von 600.000.000 Euro an Northvolt AB zeichnen. Die Wandelanleihe stellt eine Brückenfinanzierung dar bis Northvolt ausreichend Fremd- und Eigenkapital generiert hat. Die Wandelanleihe wird von Northvolt AB an die neu gegründete deutsche Projektgesellschaft in Heide (Northvolt Drei) durchgeleitet.

Der Bund weist die KfW zur Durchführung der Wandelanleihe im Rahmen eines Zuweisungsgeschäfts an und nimmt der KfW über eine Verwaltungs- und Freistellungserklärung das Risiko vollständig ab. Das BMWK fordert hierfür eine Gewährleistung des Landes in Höhe von 50 % (entspricht 300.000.000 Euro) auf den Nominalbetrag der Wandelanleihe.

Durch die Gewährung einer Wandelanleihe ermöglicht die KfW Northvolt AB den teilweisen Aufbau der Batterie-Produktionsanlage I bei Heide (Schleswig-Holstein). Die vom Land Schleswig-Holstein rückgarantierte Wandelanleihe mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2028, die als umgekehrte Wandelanleihe mit Wahlrecht des Schuldners ausgestaltet wird, wird von Northvolt AB an die neu gegründete deutsche Projektgesellschaft in Heide (Northvolt Drei) durchgeleitet. Die Mittel dürfen nur zweckgebunden für den Aufbau der Batterie-Produktionsanlagen in der Region Heide verwendet werden. Nach Ausübung der Wandlungsoption durch Northvolt AB müssen die Aktien von Northvolt AB von der KfW noch mindestens 180 Tage gehalten werden.

Die Haftung des Landes tritt ein, wenn und soweit der Bund aus seiner Verwaltungs- und Freistellungserklärung gegenüber der KfW von dieser in Anspruch genommen wird und seine Verpflichtung auf Zahlung erfüllt hat. Das Land Schleswig-Holstein muss dann unmittelbar die hierfür notwendigen Schritte einleiten, um die haushalterischen und parlamentarischen Voraussetzungen für die Leistung der Ausgleichzahlung schnellstmöglich zu schaffen.“

(LT-Drs. 20/1642, S. 5 f.).

25 Der Landtag beschloss das 2. Nachtragshaushaltsgesetz 2023 in seiner Sitzung am 15. Dezember 2023.

26 Nachdem die Entwürfe der Verwaltungsvereinbarung und der Gewährleistungserklärung zwischen dem BMWK, dem MWVATT, der Staatskanzlei und dem Finanzministerium abgestimmt worden waren, beschloss die Landesregierung am 16. Januar 2024 auf die Dringlichkeitsvorlage 8/2024 vom 12. Januar 2024, dem Abschluss der Verwaltungsvereinbarung und der Gewährleistungserklärung zuzustimmen. Dabei durfte die Gewährleistungserklärung erst nach finaler Standortentscheidung von Northvolt unterzeichnet werden. Gleichzeitig wurden die Staatskanzlei und das MWVATT gebeten, vor Unterzeichnung der beiden Verträge die Zustimmung des Finanzausschusses gemäß § 18 Abs. 8 Haushaltsgesetz 2023 einzuholen.

27 Die Dringlichkeitsvorlage 8/2024 enthält unter anderem folgende Ausführungen:

„Bezüglich der Chancen und Risiken wird auf die in der Dringlichkeitsvorlage Nr. 219/2023 (neu) unter Lösung dargestellten gemeinsamen Analyse und Einschätzung der beteiligten Ressorts (Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, Finanzministerium und Staatskanzlei) verwiesen, der die Landesregierung zugestimmt hat. Dabei hat das Land SH in gängiger Praxis auf die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen des Gutachtens des Mandatars des Bundes, der PwC, zurückgegriffen.“

(vgl. Anlage AG 1).

28 Zur Vorbereitung der gemeinsamen Sitzung des Wirtschafts- und Digitalisierungsausschusses und des Finanzausschusses am 25. Januar 2024 übersandte die Landesregierung mit LT-Umdr. 20/2571 vom 18. Januar 2024, der am 22. Januar 2024 dem Landtag zugeleitet wurde

(veröffentlicht mit Schwärzungen als LT-Umdr. 20/5109),

den Entwurf der „Verwaltungsvereinbarung über die anteilige Absicherung eines KfW-Zuweisungsgeschäfts“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Schleswig-Holstein sowie den Entwurf der „Gewährleistungserklärung“ des Landes gegenüber dem Bund. Mit dem Umdruck bat die Landesregierung den Finanzausschuss um die Zustimmung zur Verwaltungsvereinbarung und Gewährleistungserklärung gemäß § 18 Abs. 8 Haushaltsgesetz 2023 und um Zustimmung, diese zu unterzeichnen. Der Wirtschafts- und Digitalisierungsausschuss wurde um Kenntnisnahme gebeten. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, es sei vorgesehen, dass für die Beantwortung von Fragen im Rahmen der Ausschussberatung eine Teilnahme des BMWK und von PwC erfolge. Weiter wurden die Finanzierungskonstruktion erläutert und die Eckdaten von Verwaltungsvereinbarung und Gewährleistungserklärung stichpunktartig aufgeführt. Unter den „Eckdaten Verwaltungsvereinbarung“ findet sich der Stichpunkt

„Der Bund erstattet der KfW alle Verwaltungs- und Transaktionskosten im Zusammenhang mit dem Zuweisungsgeschäft (u.a. für Gutachten von PwC, Legal Opinion vom Rechtsberater Linklaters), die sich auf [Schwärzung in der veröffentlichten Fassung ] belaufen. Das Land ist auch von diesen Kosten befreit“.

29 In der gemeinsamen Sitzung des Wirtschafts- und Digitalisierungsausschusses und des Finanzausschusses am 25. Januar 2024

(vgl. Niederschrift der gemeinsamen Sitzung des Wirtschafts- und Digitalisierungsausschusses sowie des Finanzausschusses vom 25. Januar 2024, veröffentlicht mit Schwärzungen als LT-Umdr. 20/4588)

erläuterte die Landesregierung die Vorlage in Gegenwart jeweils eines Vertreters des BMWK und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC. Unter anderem wurden folgende Ausführungen gemacht:

„[…]

Darüber hinaus berichtet Herr [Schwärzung in der veröffentlichten Fassung ] aus Sicht des BMWK, die Ansiedlung Northvolts reihe sich gut in die Strategie der Bundesregierung seit 2018 ein, eine Batteriezellwertschöpfungskette in Deutschland zu etablieren, um den hiesigen Bedarf zu decken. Es gehe der Bundesregierung um die Aspekte Nachhaltigkeit, Technologiesouveränität und Sicherung von Arbeitsplätzen in der Automobilindustrie, die sich durch den Wandel hin zur E-Mobilität stark verändere. Es gehe insbesondere auch um die Reduktion von Abhängigkeiten von chinesischen Batterieherstellern. Das BMWK stehe seit 2018 in regelmäßigem Austausch mit Northvolt und habe den Prozess der Standortfindung in Deutschland begleitet.

Northvolt erfülle die Anforderungen und Vorstellungen des BMWK mustergültig. Das Unternehmen sei vertikal integriert und produziere sein Kathodenmaterial selbst unter nachhaltigen Bedingungen. Das Unternehmen sei bereits in das Batterie-Recycling eingestiegen und kümmere sich um die Lithiumversorgung mit europäischen Partnern. Auch eine Technologiesouveränität sei durch eigene Zellentwicklung nahe Stockholm gegeben. Durch enge Kontakte bestehe eine große Bereitschaft zur Zusammenarbeit bei deutschen OEMs. All dies seien positive Faktoren für die Zusammenarbeit.

Herr [Schwärzung in der veröffentlichten Fassung ] geht auf den Batteriemarkt ein und stellt fest, dass Northvolt der einzig wirklich unabhängige, technologisch souveräne Batteriezellproduzent in Europa sei, der bei einer schnellen Entwicklung des Markts mithalten könne. Nach intensiver Beschäftigung mit dem Unternehmen erscheine dies auch ökonomisch gut aufgestellt. […]“

In der Niederschrift ist ferner Folgendes zu Nachfragen von Frau Dr. Schäfer, Präsidentin des Landesrechnungshofs, protokolliert:

„[…]

Frau Dr. Schäfer, Präsidentin des Landesrechnungshofs, fragt nach den Bedingungen für die Wandlung des Nominalkapitals der Anlage in Aktien. Konkret interessiere sie, zu welchem Tauschverhältnis Northvolt den Nennbetrag der Anleihe in Aktien zurückzahlen könnte. Zudem frage sie nach einer gutachterlichen Stellungnahme, aus der sich ergäbe, wie hoch das Risiko des Landes Schleswig-Holstein wäre.

Herr [Schwärzung in der veröffentlichten Fassung ] führt aus, dass es dazu Regelungen gebe, wonach es sich um einen fairen Marktwert zum Zeitpunkt der Wandlung handeln müsse. Es werde nach Fällen unterschieden, wie der faire Marktwert zu bestimmen sei.

Landesrechnungshofpräsidentin Frau Dr. Schäfer wendet ein, anhand dieser Aussage lasse sich das Risiko nicht ermessen. Es werde deutlich, dass darüber keine Angaben in der Verwaltungsvereinbarung enthalten seien. Mit Blick auf die umgekehrte Wandlungsanleihe habe Northvolt alle Möglichkeiten; sie sehe keine Sperre auf Seiten der Sicherungsgeber. Die von Herrn [Schwärzung in der veröffentlichten Fassung ] erwähnten vertraglichen Rechte zum [Schwärzung in der veröffentlichten Fassung ] seien hier nicht bekannt. […]“

Im Übrigen wurden nach dem protokollierten Inhalt der Niederschrift etwaige Risiken der Wandelanleihe in der Ausschusssitzung nicht thematisiert. Auch das Due-Diligence-Gutachten der PwC findet in der Niederschrift keine Erwähnung

(vgl. Niederschrift der gemeinsamen Sitzung des Wirtschafts- und Digitalisierungsausschusses sowie des Finanzausschusses vom 25. Januar 2024, veröffentlicht mit Schwärzungen als LT-Umdr. 20/4588).

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses nahmen in der Sitzung den Inhalt des vertraulichen Umdrucks 20/2571 einstimmig zur Kenntnis. Die Mitglieder des Finanzausschusses stimmten der Verwaltungsvereinbarung und der Abgabe der Gewährleistungserklärung gemäß § 18 Abs. 8 Haushaltsgesetz 2023 einstimmig zu.

30 Die Verwaltungsvereinbarung wurde am 5. Februar 2024 durch das Land Schleswig-Holstein unterzeichnet. Die Gewährleistungserklärung des Landes trat nach der finalen Standortentscheidung der Northvolt AB für Heide in Kraft.

31 Am 21. November 2024 leitete Northvolt ein Chapter 11-Verfahren in den Vereinigten Staaten von Amerika ein. Die KfW teilte dem Bund daraufhin am 29. November 2024 mit, dass die Wandelanleihe fällig gestellt werde.

32 Am 5. Dezember 2024 fand eine Sitzung des Finanzausschusses und des Wirtschafts- und Digitalisierungsausschusses statt, in der das PwC-Gutachten, das zwischenzeitlich auch in Medienberichten erwähnt worden war, thematisiert wurde. In der Niederschrift zur bezeichneten Sitzung finden sich unter anderem folgende Ausführungen:

„Abgeordneter … wiederholt die Frage, inwiefern die jetzt von Northvolt selbst vorgetragene Schieflage 2023 der Landesregierung durch das PWC-Gutachten bekannt gewesen sei. – Minister Schrödter antwortet, das Gutachten biete eine Stärken- und Schwächenanalyse und bilde Marktentwicklungen auf Basis der damals aktuellen Datengrundlage ab. Sehr deutlich sei eine Rückzahlungswahrscheinlichkeit für 2028 für die Wandelanleihe als gegeben angesehen worden. Darauf habe sich die Entscheidung gestützt. Gleiches gelte für das positive Ergebnis des Private-Investor-Tests.“

(Niederschrift der gemeinsamen Sitzung des Finanzausschusses sowie des Wirtschafts- und Digitalisierungsausschusses vom 5. Dezember 2024, S. 9 f.)

33 Am 12. Dezember 2024 beschlossen der Wirtschafts- und Digitalisierungsausschuss und der Finanzausschuss aufgrund eines Antrages der SPD-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag ein Aktenvorlagebegehren gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 LV, das unter anderem die Wandelanleihe betraf.

34 Die PwC-Stellungnahme wurde als „VS-Vertraulich“ vom BMWK an die Landtagsverwaltung übersandt. Sie ging dort am 13. Dezember 2024 ein. Hierüber informierte die Landtagsverwaltung die Mitglieder des Wirtschafts- und Digitalisierungsausschusses und des Finanzausschusses – darunter die Antragstellerin zu 1. und den Antragsteller zu 2. – mit E-Mail vom selben Tag. In der E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen der Geheimschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages und der Verschlusssachenanweisung (VSA SH) zu beachten seien, insbesondere auch die entsprechenden Einschränkungen bezüglich der Fertigung von Abschriften und Notizen. Der Fraktionsvorsitzende der Antragstellerin zu 3. wurde kurz darauf durch die Antragstellerin zu 1. und den Antragsteller zu 2. über den Eingang der Papiere unterrichtet.

35 Am 17. Dezember 2024 nahmen die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. für zwei Stunden Einsicht in die PwC-Stellungnahme. Eine kursorische mündliche Information des Fraktionsvorsitzenden der Antragstellerin zu 3., unter anderem zum Gesamtergebnis des Gutachtens, erfolgte zeitnah.

36 Weitere als „VS-Vertraulich“ gekennzeichnete Unterlagen des BMWK gingen bei der Landtagsverwaltung am 19. Dezember 2024 ein. Hierüber wurden die Mitglieder des Wirtschafts- und Digitalisierungsausschusses und des Finanzausschusses – darunter die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. – mit E-Mail vom 19. Dezember 2024 informiert.

37 Mit LT-Drs. 20/2767 vom 6. Januar 2025 beantwortete die Landesregierung eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Vogt zur „Risikobewertung der Ausfallbürgschaft für die KfW-Wandelanleihe für Northvolt“. Hierin finden sich folgende Ausführungen:

„[…]

Vorbemerkung des Fragestellers:

Ministerpräsident Daniel Günther betonte gegenüber der Presse, dass sich das Land bei der Risikobewertung der Ausfallbürgschaft für die Northvolt-Wandelanleihe der KfW umfassend mit dem Bund abgestimmt und mit eigenen Fragen eingebracht habe. Es hätten sich demnach „keine Anhaltspunkte ergeben, dass es zu einer Inanspruchnahme einer Bürgschaft kommen würde.“

Vorbemerkung der Landesregierung:

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat das PwC-Gutachten und alle weiteren in Zusammenhang stehenden Gutachten dem Schleswig-Holsteinischen Landtag übersandt und aufgrund des Schutzes der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Northvolt als „Verschlusssache Vertraulich“ klassifiziert. Das hindert die Landesregierung daran, im Wege einer Kleinen Anfrage offen über die Inhalte des Gutachtens zu sprechen. Die Landesregierung wird mit ihren Unterlagen so transparent wie es ihr rechtlich möglich ist umgehen und den zuständigen Ausschüssen des Schleswig-Holsteinischen Landtages alle Unterlagen so detailliert und so schnell wie möglich im Rahmen des im Wirtschafts- und Digitalisierungsausschuss sowie im Finanzausschuss am 12. Dezember 2024 beschlossenen Aktenvorlagebegehrens zur Verfügung stellen. Die in der Vorbemerkung zitierte Passage war Teil der Gesamtstellungnahme der Staatskanzlei zu den Rückzahlungs- und Ausfallwahrscheinlichkeiten der Wandelanleihe, die im Gutachten von PwC beschrieben sind, und sie ist daher in einen Gesamtkontext einzuordnen.

  1. Wann wurde die Landesregierung über die Beauftragung des PwC-Gutachtens informiert, wann genau wurde das Gutachten fertiggestellt und wann genau hat die Landesregierung das Gutachten erhalten?

Antwort:

Die Landesregierung wurde im November 2022 im Rahmen einer Videokonferenz mit dem Bundeskanzleramt darüber informiert, dass für eine mögliche Finanzierung der KfW ein Due Diligence Gutachten durch PwC als Mandatar des Bundes erstellt werden solle. Die nach den Videokonferenzen (s. Frage 3) finalisierten Gutachten der Due Diligence sowie des Private Investor Tests datieren vom 15. Juni 2023 und wurden der Arbeitsebene am 16. Juni 2023 zugeleitet. Die finalen, von PwC unterzeichneten Gutachten, die der überarbeiteten Fassung vom 15. Juni 2023 entsprechen, sowie das Addendum zum Private Investor Test vom 20. Oktober 2023 hat die Landesregierung am 6. November 2023 erhalten.

[…]

  1. Welche konkreten Fragen, die im Gutachtenauftrag aus Sicht Schleswig-Holsteins enthalten sein sollten, hat die Landesregierung dem Bundeswirtschaftsministerium wann genau mitgeteilt und wann genau mit dem Bundeswirtschaftsministerium abgestimmt? Bitte ausführlich darstellen.

Antwort:

Der Gutachtenauftrag erfolgte im Namen und auf Rechnung des BMWK und wurde vor Beauftragung nicht mit dem Land abgestimmt. Aus Sicht der Landesregierung handelt es sich um eine umfassende und übliche Gesamtbetrachtung des Vorhabens und des Unternehmens

[…]

  1. Wer genau hat für die Landesregierung die finale Bewertung des PwC-Gutachtens vorgenommen?

Antwort:

Die Analyse und Einschätzung des PwC-Gutachtens erfolgte durch die Arbeitsebenen des MWVATT, FM und Staatskanzlei und ist in die Kabinettsvorlage des Finanzministeriums zum Entwurf eines 2. Nachtragshaushaltsgesetz 2023 und anschließend in weitere Unterlagen und Vorlagen eingeflossen. Mit Kabinettsbeschluss vom 5. Dezember 2023 hat das Kabinett der Analyse und Einschätzung des PwC-Gutachtens durch die Fachebene zugestimmt.“

38 Der Fraktionsvorsitzende der Antragstellerin zu 3. erhielt die LT-Drs. 20/2767 am 6. Januar 2025. Die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. wurden im Anschluss daran fraktionsintern über die Drucksache in Kenntnis gesetzt.

39 Der Antragsteller zu 2. nahm am 23. Januar 2025 und danach erneut Einsicht in die vertraulichen Unterlagen.

40 Im Verlauf des 20. Februar 2025 wurden dem Landtag auf das Aktenvorlagebegehren die ersten entsprechenden Akten überstellt, unter denen sich u.a. auch die Kabinettsvorlage 219/2023 (neu) vom 4. Dezember 2023 befand.

IV.

41 Die Antragstellerinnen zu 1. und 3. sowie der Antragsteller zu 2. haben mit Schriftsatz vom 17. Juli 2025 ein Organstreitverfahren eingeleitet; mit Schriftsatz vom 2. Januar 2026 haben sie ihren Antrag präzisiert und ergänzt.

42 Sie sind der Auffassung, ihr Antrag sei zulässig. Insbesondere seien sie mit dem Vorbringen, die Landesregierung habe durch Verstoß gegen ihre Informationspflichten gemäß Art. 28 Abs. 1 LV die Rechte des Landtags sowie gemäß Art. 17 LV die Rechte der Abgeordneten verletzt, antragsbefugt im Sinne des § 36 Abs. 1 Landesverfassungsgerichtsgesetz (LVerfGG).

43 Die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. könnten als Abgeordnete des Schleswig-Holsteinischen Landtags sowohl die Verletzung von Art. 17 LV rügen als auch eine solche von Art. 28 Abs. 1 LV.

44 Art. 17 LV vermittle der Antragstellerin zu 1. und dem Antragsteller zu 2. eigene, ihren verfassungsrechtlichen Status betreffende Rechte, die benötigt würden, um effektiv an der Aufgabenerfüllung des Parlaments mitzuwirken. Zu diesen Rechten gehöre auch das Frage- und Informationsrecht. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2026 wird insoweit ausgeführt, die Verletzung von Art. 17 LV werde mit der Begründung geltend gemacht, die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. seien im Hinblick auf die Vorbereitung zweier Entscheidungen – der Verabschiedung des § 18 Abs. 8 Haushaltsgesetz 2023 sowie der Zustimmung zur Verwaltungsvereinbarung und Gewährleistungserklärung – nur unzureichend informiert worden. Die Rechtsstellung der Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtags nach Art. 17 LV sei nicht anders zu beurteilen als jene der Abgeordneten des Deutschen Bundestags nach Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 38 Abs. 1 GG habe jeder einzelne Abgeordnete das Recht, dass ihm grundsätzlich diejenigen Informationen nicht vorenthalten würden, die ihm eine sachverständige Beurteilung des Haushaltsplans ermöglichten. Dementsprechend habe die Landesregierung den Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtags auch nicht die Informationen vorenthalten dürfen, die sie zur sachverständigen Beurteilung der haushaltsrelevanten Chancen und Risiken der Abgabe einer Gewährleistungserklärung über 300 Mio. Euro benötigten.

45 Zudem seien die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. befugt, prozessstandschaftlich die Verletzung des Informationsrechts des Landtags aus Art. 28 Abs. 1 LV, das sich faktisch als Recht der Abgeordneten darstelle, geltend zu machen. Es sei anerkannt, dass Rechte des Gesamtgremiums durch Parlamentsminderheiten, die Fraktionen, geltend gemacht werden könnten, da sie ansonsten ins Leere liefen. Dass andere Teile des Parlaments, etwa Gruppen oder einzelne Abgeordnete, Rechte des Gesamtparlaments nicht prozessstandschaftlich rügen könnten, werde mit der Annahme begründet, dass die Arbeitsfähigkeit des Parlaments nur durch die Zusammenfassung und Bündelung von Abgeordneten zu Fraktionen gewährleistet werden könne. Diese Begründung trage für Art. 28 LV jedoch nicht, da die Regelung nicht auf Initiativen aus dem Parlament angelegt sei, sondern ein absolutes Recht des Landtags auf Information postuliere. Es sei nicht ersichtlich, dass die Geltendmachung dieses absoluten Rechts durch einzelne Abgeordnete die Arbeitsfähigkeit des Parlaments beeinträchtigen könnte. Wenn sich der verfassungsändernde Gesetzgeber entschlossen habe, die Informationspflicht aus Art. 28 LV als Recht des Landtags auszugestalten, sollte für die Geltendmachung der Verletzung dieser Norm wenigstens eine Prozessstandschaft durch einzelne Abgeordnete möglich sein. Insbesondere fraktionslose Abgeordnete würden ansonsten völlig rechtlos gestellt.

46 Die Antragstellerin zu 3. könne als Fraktion des Schleswig-Holsteinischen Landtags eine Verletzung der Rechte des Landtags nach Art. 28 LV durch die Landesregierung ebenfalls prozessstandschaftlich geltend machen.

47 Zudem nehme die Antragstellerin zu 3. als Zusammenschluss von Abgeordneten nicht nur eigene Rechte als Fraktion wahr, sondern bündele auch die Einzelrechte der Abgeordneten. Deshalb sei sie auch mit der Behauptung der Verletzung von Rechten der Abgeordneten aus Art. 17 LV antragsbefugt.

48 Die Antragsfrist des § 36 Abs. 3 LVerfGG sei gewahrt. Die Verletzung der Informationspflicht durch die Landesregierung sei der Antragstellerseite erst bekannt geworden, nachdem aufgrund des Aktenvorlagebegehrens die Inhalte der Akten der Landesregierung, insbesondere die Risikoeinschätzung und die Angaben zu den Risiken und Schwächen der Entscheidung, wie sie in der Kabinettsvorlage 219/2023 (neu) dargestellt wurden, zur Kenntnis genommen werden konnten. Die erste Übersendung von Teilen der Akte an den Landtag sei am 20. Februar 2025 erfolgt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Antragstellerseite den Inhalt des Gutachtens zuvor habe einsehen können. Dieses enthalte zu einer Fülle von Tatsachen, die die Landesregierung für ihre Risikoeinschätzung zugrunde gelegt habe, keine oder keine unmittelbaren Angaben. Erst mit Aufzählung dieser Risiken und Schwächen in der Kabinettsvorlage sei mit hinreichender Sicherheit erkennbar geworden, dass es insoweit an einer Unterrichtung bzw. Information der Antragstellerseite gefehlt habe.

49 Hilfsweise machen die Antragstellerinnen zu 1. und 3. sowie der Antragsteller zu 2. geltend, dass jedenfalls eine erste kursorische Einsichtnahme in das Gutachten am 17. Dezember 2024 die Frist des § 36 Abs. 3 LVerfGG nicht habe auslösen können. Diese sei nur über einen Zeitraum von zwei Stunden erfolgt und habe keine vollständige Kenntnisnahme des umfangreichen Gutachteninhalts ermöglicht. Eine vollständige Kenntnis habe frühestens nach der zweiten Einsichtnahme am 23. Januar 2025 vorgelegen.

50 Ein Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben. Die Antragstellerinnen zu 1. und 3. sowie der Antragsteller zu 2. befänden sich bezüglich der vorgetragenen Rechtsverletzungen auch weiterhin in einer streitigen Beziehung mit der Landesregierung.

51 Der Antrag sei begründet. Die Landesregierung habe ihre Informationspflichten gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen Landtag aus Art. 28 Abs. 1 LV sowie gegenüber den Abgeordneten gemäß Art. 17 LV in Verbindung mit dem Demokratieprinzip aus Art. 2 LV verletzt.

52 Die Informationspflicht aus Art. 28 Abs. 1 LV sei gegenständlich in mehrfacher Hinsicht betroffen. Zunächst gehe es um eine Grundsatzfrage der Durchführung eines Großvorhabens. Die Ansiedlung einer Batteriezellfertigung in der Region Heide sei angesichts der Bedeutung für die Region und das gesamte Bundesland, aber auch im Hinblick auf die finanzielle Größenordnung der Absicherung und damit das finanzielle Risiko des Landes, ein flächenintensives Großvorhaben. Die Frage der Absicherung des Zuweisungsgeschäftes des Bundes betreffe nicht allein ein Detail, sondern eine Grundsatzfrage dieses Großvorhabens. Ferner handele es sich bei der Absicherung des Ansiedlungsvorhabens auch um einen Gegenstand grundsätzlicher Bedeutung, für den deshalb ebenfalls Unterrichtungspflichten hinsichtlich der Vorbereitung von Verwaltungsvereinbarungen und hinsichtlich der Zusammenarbeit mit dem Bund gegeben seien. Der Begriff der Verwaltungsabkommen in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 LV umfasse auch Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern, bei denen es sich um sogenannte binnenstaatliche Verwaltungsabkommen handele. Die mit dem Bund zu schließende Verwaltungsvereinbarung habe ein Ansiedlungsvorhaben von erheblicher landespolitischer Bedeutung mit einem Risiko für den Landeshaushalt von 300 Mio. Euro betroffen. Auch stehe die Zusammenarbeit mit dem Bund in Rede. Die Aufteilung von Risiken bezüglich der Absicherung von Kreditgewährungen durch Übernahme von Bürgschaften stelle einen gewichtigen Gegenstand in der Zusammenarbeit mit dem Bund dar.

53 Die Landesregierung habe ihre Unterrichtungspflicht nicht erfüllt. In zeitlicher Hinsicht hätte eine vollständige Unterrichtung bis spätestens 25. Januar 2024, dem Zeitpunkt, an dem der Finanzausschuss der Verwaltungsvereinbarung und der Gewährleistungszusage zugestimmt habe, erfolgen müssen. Die bis zu diesem Zeitpunkt erteilten Informationen seien in mehrfacher Hinsicht unvollständig gewesen. Vollständig seien Informationen nur dann, wenn der Landtag eine eigenständige Abwägung der Informationen vornehmen und dadurch eine fundierte Entscheidung treffen könne. Die wirksame Ausübung der Willensbildungs- und Kontrollfunktion des Landtags sei nur möglich, wenn zumindest die abwägungsrelevanten Informationen vorlägen und den Abgeordneten bekannt gemacht würden. Der Begriff der Vollständigkeit sei so auszulegen wie in Art. 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 LV und sei erfüllt, wenn die Unterrichtung umfassend und erschöpfend sowie inhaltlich zutreffend sei. Vorliegend sei für die notwendige Informationstiefe zudem von besonderer Bedeutung, dass das Budgetrecht als „Königsrecht des Parlaments” berührt sei und dem Parlament eine eigenständige Zustimmung im Finanzausschuss zugewiesen worden war.

54 Zwar habe die Landesregierung den Landtag frühzeitig über die Anbahnung und die technische Abwicklung einer etwaigen Gewährleistungszusage gegenüber dem Bund informiert; es sei jedoch in keiner der dem Landtag zur Verfügung gestellten Unterlagen über spezielle Risiken des Absicherungsgeschäftes informiert worden, wie sie sich aus der Kabinettsvorlage als Entscheidungsgrundlage der Landesregierung ergäben.

55 So sei insbesondere keine Unterrichtung dazu erfolgt, dass die Gesamtfinanzierung des Projektes nicht gesichert war. Dies sei auch deshalb relevant, weil es sich bei dem Absicherungsgeschäft um eine „Rückbürgschaft“ gehandelt habe. Die Landesregierung habe zudem keine Information dazu erteilt, dass sie Zweifel daran hatte, dass überhaupt weitere Geldgeber gefunden werden könnten. Darüber hinaus sei in keiner schriftlichen Unterlage und keiner mündlichen Beratung darauf hingewiesen worden, dass Northvolt sich hinsichtlich der „Bereitstellung von Zahlen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und zum Projekt sehr restriktiv“ verhalten und zu einigen Punkten „keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt“ habe sowie „aufgrund der Unsicherheiten bezüglich der Belastbarkeit der vorgelegten Zahlen von NV“ die „Rückzahlung der Wandelanleihe nicht sichergestellt“ gewesen sei. In der Kabinettsvorlage 219/2023 (neu) sei dies jedoch thematisiert worden.

56 Zur Beurteilung des Gesamtrisikos des Geschäfts wie auch zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Northvolt AB wären diese Informationen nach Auffassung der Antragstellerseite jedoch notwendig gewesen, um eine eigene fundierte parlamentarische Abwägung zu ermöglichen und das haushalterische Risiko einer Inanspruchnahme des Landes abschätzen zu können.

57 Letztlich habe die Landesregierung auch die Gutachten, auf die sie ihre Abwägungsentscheidung stützte, dem Parlament nicht vorgelegt. Es sei bereits fraglich, ob nicht eine grundsätzliche Verpflichtung der Landesregierung zur Übersendung des Due-Diligence-Gutachtens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC aus dem Juni 2023 an den Landtag bestanden habe, nachdem die Landesregierung darüber entschieden hatte, ihre Risikoeinschätzung des Absicherungsgeschäfts ausschließlich darauf stützen zu wollen. Dabei könne dahinstehen, ob eine pflichtgemäße Unterrichtung nur bei vollständiger Übersendung des Gutachtens an den Landtag anzunehmen oder ob ein Hinweis auf die Existenz des Gutachtens und dessen wesentliches Ergebnis ausreichend gewesen wäre. Der Hinweis aus dem Umdruck 20/2571 mit dem Wortlaut: „Der Bund erstattet der KfW alle Verwaltungs- und Transaktionskosten im Zusammenhang mit dem Zuweisungsgeschäft (u.a. für Gutachten von PwC, Legal Opinion vom Rechtsberater Linklaters)“ genüge jedenfalls nicht.

58 Die Nachfrage der Präsidentin des Landesrechnungshofes, ob ein Gutachten zu der Frage existiere, wie hoch das Risiko für das Land Schleswig-Holstein sei, sei in der Sitzung des Ausschusses am 25. Januar 2024 unbeantwortet geblieben. Die Vereinbarung zwischen dem MWVATT sowie PwC habe jedoch explizit vorgesehen, dass der von PwC erstellte Bericht und sonstige Stellungnahmen im Zusammenhang mit dem Projekt an die mit der Bearbeitung des Finanzierungsantrages im Land Schleswig-Holstein befassten Stellen – unter anderem den Landesrechnungshof und den Landtag – hätten weitergegeben werden dürfen.

59 Die Landesregierung könne sich nicht darauf berufen, dass die Unterrichtungspflicht vorliegend durch den Grundsatz der Gewaltenteilung oder Geheimhaltungsvorschriften beschränkt gewesen sei.

60 Eine Berufung auf den Schutz der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung gemäß Art. 28 Abs. 2 LV i.V.m. Art. 29 Abs. 3 Satz 1 LV scheide bereits aus formalen Gründen aus, weil die Landesregierung das Verfahren des Art. 29 Abs. 3 LV nicht eingehalten habe. Ferner könne sich die Antragsgegnerin auf den Schutz auch inhaltlich nicht berufen. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2026 macht die Antragstellerseite insoweit geltend, einerseits seien die Informationen als Grundlage zweier Parlamentsentscheidungen – nämlich der Entscheidung über das 2. Nachtragshaushaltsgesetz 2023 und der Entscheidung über die Zustimmung zur Verwaltungsvereinbarung und Gewährleistungserklärung gemäß § 18 Abs. 8 Haushaltsgesetz 2023 bzw. 2024 –, die die Landesregierung vom Landtag erwartet habe, notwendig, andererseits die Meinungsbildung der Landesregierung bereits abgeschlossen gewesen. Hinsichtlich des 2. Nachtragshaushaltsgesetzes 2023 habe die Landesregierung ihren internen Meinungsbildungsprozess mit dem Beschluss vom 5. Dezember 2023 über die Kabinettsvorlage 219/2023 (neu) erkennbar abgeschlossen. Bezogen auf die Verwaltungsvereinbarung und Gewährleistungserklärung sei der Meinungsbildungsprozess der Landesregierung spätestens mit dem Beschluss über die Dringlichkeitsvorlage 8/2024 am 16. Januar 2024 beendet worden.

61 Auch etwaig in den Unterlagen enthaltene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse könnten die Informationspflicht gegenüber dem Landtag weder beschränken noch begrenzen. Der Landtag habe sich eine Geheimschutzordnung gegeben, durch die gewährleistet sei, dass er in gleicher Weise wie die Landesregierung für die Geheimhaltung schutzwürdiger Informationen Gewähr bieten könne.

62 Die Unterrichtungspflicht sei auch nicht nach dem 16. Januar 2024, mit Entstehen einer eigenen Entscheidungskompetenz des Landtags, entfallen. Zwar sei Art. 28 LV mit dem Sinn und Zweck in die Landesverfassung aufgenommen worden, dem Parlament frühzeitig Informationen zu solchen Gegenständen zu ermöglichen, für die es nicht zwingend eine eigene Entscheidungskompetenz habe und denen gemein sei, dass auf sie bezogenes Wissen im Vorbereitungsstadium bei der Landesregierung monopolisiert sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass Art. 28 LV nicht mehr einschlägig sei, sobald dem Landtag eine eigene Entscheidungszuständigkeit zukomme. Genau das Gegenteil sei der Fall, da die Norm den Zweck verfolge, bestehende Ungleichheiten zwischen Gestaltungs- und Mitwirkungsbefugnissen des Landtags gegenüber der Landesregierung zu kompensieren und die parlamentarische Kontrolle der Landesregierung zu stärken. Art. 28 LV sei deshalb ein Instrument, das dem Landtag die Ausübung seiner Kontroll- sowie Gesetzgebungs- und Mitentscheidungsbefugnisse ermöglichen solle. Die Unterrichtungspflicht der Landesregierung entfalle deshalb nicht, wenn dem Landtag eine eigenständige Entscheidung zufalle, sondern sie verstärke und verschärfe sich. Eine gegenteilige Annahme bewirke, dass der Landtag bei eigener Entscheidungszuständigkeit strukturell schlechter informiert wäre als bei bloßer Kontrolle des Handelns der Landesregierung. Im vorliegenden Fall führte dies zudem zu der Situation, dass die Unterrichtungspflicht der Landesregierung nach Art. 28 LV leerliefe.

63 Die Landesregierung habe auch ihre Informationspflicht gegenüber den Abgeordneten gemäß Art. 17 LV in Verbindung mit dem Demokratieprinzip aus Art. 2 LV verletzt. Zu dem verfassungsrechtlichen Status der Abgeordneten gehöre auch das Frage- und Informationsrecht. Letzteres beinhalte, dass hinsichtlich solcher Beratungsgegenstände, die von der Regierung selbst eingebracht würden, von der Regierung auch ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt werden müssten, die die Beurteilung eines Sachverhaltes überhaupt erst ermöglichten.

64 Entsprechend könne von der Informationspflicht der Regierung als „Bringschuld“ gegenüber dem Parlament gesprochen werden. Das Informationsrecht der Abgeordneten werde zur Informationspflicht für die Regierung, wenn das Parlament seine Aufgaben nur dadurch sachgerecht wahrnehmen könne, um über Vorlagen der Regierung zu entscheiden. Das Frage- und Informationsrecht gewährleiste die wirksame Kontrolle der Regierung, die wiederum Ausfluss des Gewaltenteilungsgrundsatzes sei. Insbesondere oppositionelle Parlamentarier wären außer Stande, ihrer Kontrollfunktion gerecht zu werden, wenn es das Recht der Regierung gäbe, dem Parlament eigene Informationen vorzuenthalten, die für die eigenständige Beurteilung einer Entscheidung von Nöten seien.

65 Art. 17 LV in Verbindung mit dem Demokratieprinzip aus Art. 2 LV verpflichte die Regierung daher dazu, aus eigener Initiative nach bestem Gewissen vollständig zu informieren. Im Hinblick auf die Vollständigkeit der Information ergäbe sich kein anderer Maßstab als für die Informationspflichten nach Art. 28 Abs. 1 LV. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Abgeordneten alle Informationen erhalten müssten, die ihnen eine eigenständige, sachverständige Beurteilung des Beratungsgegenstandes ermöglichen könnten. Insbesondere bei der Beschlussfassung über staatliche Finanzmaßnahmen müsse deshalb gewährleistet sein, dass jede und jeder Abgeordnete Zugang zu allen relevanten Informationen erhalte, um die Auswirkungen und Risiken der Entscheidung fundiert beurteilen zu können. Hierzu gehörten – wie die Antragstellerseite im Schriftsatz vom 2. Januar 2026 ausführt – jedenfalls die Informationen, die die Landesregierung selbst für abwägungsrelevant halte und die sich in den zugehörigen Kabinettsvorlagen fänden. Eine entsprechende Information sei nicht vollständig erfolgt.

66 Die Antragsgegnerin könne sich – wie auch in Bezug auf Art. 28 Abs. 1 LV – nicht darauf berufen, dass der Schutz der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung einer Informationserteilung entgegenstehe. Die Meinungsbildung der Landesregierung sei abgeschlossen gewesen.

67 Die Antragstellerinnen und der Antragsteller beantragen festzustellen,

dass die Landesregierung durch unvollständige Unterrichtung und Information der Antragsteller bzw. des Schleswig-Holsteinischen Landtags bezüglich der Risiken und wichtiger Hintergrundinformationen

zum Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und der Abgabe einer Gewährleistungserklärung gemäß § 18 Abs. 8 des Haushaltsgesetzes 2023 bzw. 2024 über die anteilige Absicherung eines KfW-Zuweisungsgeschäfts zugunsten der Northvolt AB für die Errichtung einer Batteriezellfabrik in der Region Heide

vor und in der gemeinsamen Sitzung des Wirtschafts- und Digitalisierungsausschusses und des Finanzausschusses am 25. Januar 2024

ihre Unterrichtungs- und Informationspflichten gemäß Art. 28 Abs. 1 LV und das Informationsrecht der Abgeordneten aus Art. 17 LV verletzt hat.

68 Ferner haben sie mit Schriftsatz vom 2. Januar 2026 den Antrag formuliert,

zusätzlich festzustellen,

dass die Landesregierung durch unvollständige Unterrichtung und Information der Antragsteller bzw. des Schleswig-Holsteinischen Landtags bezüglich der Risiken und wichtiger Hintergrundinformationen, wie sie in der Kabinettsvorlage 219/2023 (neu) unter „Risiken und Schwächen“ und „Anmerkungen“ im Einzelnen aufgeführt werden,

vor dem Beschluss über das 2. Nachtragshaushaltsgesetz 2023 – und die darin in § 18 Abs. 8 Haushaltsgesetz enthaltene Ermächtigung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit Zustimmung des Finanzausschusses gegenüber der Bundesrepublik Deutschland die Übernahme entstehender Inanspruchnahmen aus der Verwaltungs- und Freistellungsvereinbarung des Bundes gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für Verluste aus einer Wandelanleihe gegenüber einem Batterie-Hersteller (Northvolt AB) mit Standort in der Region Heide durch Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 300.000.000 Euro zu gewährleisten und eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund zu schließen,

vor und während der Beratungen und der Beschlussfassung über das Haushaltsgesetz 2023 am 15. Dezember 2023,

ihre Unterrichtungs- und Informationspflichten gemäß Art. 28 Abs. 1 LV und das Informationsrecht der Abgeordneten aus Art. 17 LV verletzt hat.

69 Der Antrag vom 2. Januar 2026 stelle eine Präzisierung des ursprünglichen Antrags dar. Die gleichzeitige Erweiterung sei keine Klageänderung, da der Sachverhalt identisch bleibe, § 13 Abs. 2 LVerfGG i.V.m. § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Der zusätzliche Antrag führe keinen neuen Streitgegenstand ein.

70 Hilfsweise machen die Antragsteller geltend, eine Klageänderung in Bezug auf den zusätzlichen Antrag sei jedenfalls zulässig, da sie sachdienlich sei, § 13 Abs. 2 LVerfGG i.V.m. § 91 VwGO.

V.

71 Die Antragsgegnerin meint, der Antrag vom 2. Januar 2026 sei unzulässig. Dieser stelle sich als Antragsänderung i.S.d. § 13 Abs. 2 LVerfGG i.V.m. § 91 VwGO dar, da mit ihm ein neuer Streitgegenstand eingeführt werde. Gleiches gelte, soweit die Antragstellerseite nunmehr geltend mache, es habe keine Information über die Risiken und Hintergrundinformationen, wie sie in der Kabinettsvorlage 219/2023 (neu) aufgeführt wurden, stattgefunden. Die Antragsgegnerin ist insoweit der Auffassung, die ursprüngliche Antragsschrift beschränke sich auf die drei dort besonders aufgeführten Beanstandungen betreffend die Unvollständigkeit der Unterrichtung bezogen auf die fehlende Gesamtfinanzierung, die mangelnde Auskunftsbereitschaft Northvolts sowie das Due-Diligence-Gutachten der PwC.

72 Die Antragsgegnerin hat in die Antragsänderung nicht eingewilligt. Es fehle auch an der Sachdienlichkeit, da der neue Antrag und die weiteren Beanstandungen wegen Verfristung unzulässig seien.

73 Bezogen auf die Antragsschrift vom 17. Juli 2025 seien die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. nicht antragsbefugt. Ihre Anträge seien unzulässig.

74 Dies gelte zunächst, soweit sich die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. auf einen Anspruch auf unaufgeforderte Unterrichtung aus Art. 17 LV als Grundnorm über den Abgeordnetenstatus beriefen. Art. 17 LV vermittle kein solches Recht. Das von ihnen gerügte Recht ergebe sich schon nicht für den Verfassungsraum des Bundes aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Deshalb folge daraus nichts für Art. 17 LV. Der Systematik der Landesverfassung, in der die Informationsansprüche des Landtags und seiner Abgeordneten – anders als im Grundgesetz – eine differenzierte Regelung erhalten hätten, sei darüber hinaus zu entnehmen, dass allein Art. 28 Abs. 1 LV einen Anspruch auf unaufgeforderte Unterrichtung über bestimmte Materien vermittle. Dies könne nicht unter Verweis auf die allgemeine Norm über den Abgeordnetenstatus aus Art. 17 Abs. 1 LV überwunden werden.

75 Die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. als Abgeordnete seien auch nicht befugt, das Recht des Landtags aus Art. 28 Abs. 1 LV im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen.

76 Soweit die Antragstellerin zu 3. das – vermeintliche – Recht der Antragstellerin zu 1. und des Antragstellers zu 2. aus Art. 17 LV rüge, sei auch ihr Antrag unzulässig. Eine Prozessstandschaft der Fraktion für die Rechte ihrer Mitglieder sei nicht anerkannt.

77 Im Übrigen sei der Antrag der Antragstellerin zu 3. wohl zulässig, jedoch unbegründet. Ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht aus Art. 28 Abs. 1 LV liege nicht vor.

78 Auch nach Auffassung der Antragsgegnerin war eine Unterrichtungspflicht der Landesregierung – jedenfalls mit Blick auf „Grundsatzfragen […] der Durchführung von Großvorhaben“ im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 LV – dem Grunde nach gegeben. Zudem könne der Antragsschrift darin beigetreten werden, dass es auch um die „Vorbereitung von Verwaltungsabkommen“ und die „Zusammenarbeit mit dem Bund“ im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 LV gegangen sei.

79 Das dem Grunde nach bestehende Unterrichtungsrecht des Landtags sei jedoch bis zum 16. Januar 2024 im Umfang derjenigen Informationen, deren Fehlen die Antragstellerseite beanstande, durch den Schutz der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung gemäß Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 Satz 1 LV begrenzt gewesen, eine Unterrichtungspflicht habe deshalb bis zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden. Art. 29 Abs. 3 Satz 1 LV knüpfe an den im Bundesverfassungsrecht entwickelten Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung an, zu dem jedenfalls der Prozess der Willensbildung der Regierung gehöre – sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vor allem in ressortinternen und -übergreifenden Abstimmungsprozessen vollziehe. Über den internen Willensbildungsprozess müsse nicht informiert werden, sondern lediglich über dessen Ergebnisse. Solange die Willensbildung nicht abgeschlossen sei, bestehe kein Anspruch des Parlaments auf Unterrichtung.

80 Bis zum 16. Januar 2024 sei der Willensbildungsprozess innerhalb der Landesregierung noch nicht abgeschlossen gewesen. Erst an jenem Tag habe die Kabinettssitzung stattgefunden, in der die Landesregierung beschlossen habe, das mit dem Bund verhandelte Verwaltungsabkommen, vorbehaltlich der Zustimmung des Finanzausschusses gemäß § 18 Abs. 8 Haushaltsgesetz 2023 bzw. 2024, abschließen zu wollen. Unmittelbar im Anschluss an den 16. Januar 2024 sei der Finanzausschuss am 18./22. Januar 2024 um seine Zustimmung gebeten worden.

81 Die Antragssteller gingen zu Unrecht davon aus, dass der Willensbildungsprozess bereits mit dem Kabinettsbeschluss vom 5. Dezember 2023 abgeschlossen worden sei. Dieser Kabinettsbeschluss habe nur den Entwurf des späteren § 18 Abs. 8 Haushaltsgesetz 2023 zum Inhalt gehabt, also nur eine Ermächtigung zur Übernahme von Inanspruchnahmen des Bundes aus dessen Verwaltungsvereinbarung mit der KfW betroffen. Die Nutzung dieser Ermächtigung durch den Abschluss eines Verwaltungsabkommens mit dem Bund sei am 5. Dezember 2023 noch nicht Gegenstand der Beschlussfassung des Kabinetts gewesen. Jenes Verwaltungsabkommen sei vielmehr noch über den Jahreswechsel 2023/2024 hinweg mit dem Bund ausgehandelt worden. Sowohl bei den in den Kompetenzbereich der Landesregierung fallenden Verhandlungen mit dem Bund über das Verwaltungsabkommen als auch bei der ressortinternen und ressortübergreifenden – sowie kabinettsinternen – Willensbildung der Landesregierung sei es auch um die Informationen gegangen, deren fehlende Herausgabe an den Landtag mit der Antragsschrift beanstandet werde. Insoweit hätten die Inhalte der Kabinettsvorlage 219/2023 (neu) bei der Beschlussfassung des Kabinetts über das Verwaltungsabkommen fortgewirkt; bei den Verhandlungen mit dem Bund seien diese Inhalte ohnehin relevant gewesen.

82 Die Landesregierung sei auch nicht verpflichtet gewesen, ihr Vorgehen hinsichtlich der Unterrichtung zu begründen; ein Verfahren vor dem Parlamentarischen Einigungsausschuss im Sinne von Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 Satz 3 LV habe es nicht gegeben. Dieser wäre von der Landtagsseite anzurufen gewesen. Im Fall des Art. 28 Abs. 2 LV komme eine Pflicht zur Anrufung des Parlamentarischen Einigungsausschusses durch die Landesregierung im Hinblick auf nicht abgeschlossene Vorgänge auch deshalb nicht in Betracht, da ansonsten der Versagungsgrund des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung konterkariert würde.

83 Nach dem 16. Januar 2024 sei die Unterrichtungspflicht sachlich nicht mehr einschlägig gewesen. Das Unterrichtungsrecht gemäß Art. 28 Abs. 1 LV sei nach seinem Sinn und Zweck und seinem systematischen Zusammenhang dazu bestimmt, dem Landtag eigene Initiativen in Tätigkeitsbereichen der Landesregierung zu ermöglichen. Am 16. Januar 2024 sei beschlossen worden, die Zustimmung des Finanzausschusses gemäß § 18 Abs. 8 Haushaltsgesetz 2023 einzuholen. Aufgrund dieses Beschlusses habe der Landtag eine selbständige Rolle innegehabt.

84 Die Unterrichtungsgegenstände des Art. 28 Abs. 1 LV beträfen Bereiche, die vollständig oder nur dem Stadium des Verfahrens nach im eigenen Bereich der Landesregierung lägen. Eine Unterrichtung solle frühzeitig in dem Sinne erfolgen, dass die Landesregierung in der Regel mit einem eigenen unter Art. 28 Abs. 1 LV fallenden Vorhaben nicht an die Öffentlichkeit herantrete oder andere maßgebliche Schritte unternehme, ohne dass der Landtag mindestens gleichzeitig unterrichtet werde. Der Landtag solle unterrichtet werden, damit er mit eigenen Initiativen auf die jeweiligen Sachlagen und die Absichten der Landesregierung reagieren könne. Die Unterrichtungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 LV solle außerdem verhindern, dass der Landtag vor vollendete Tatsachen gestellt werde. Dies scheide aber aus, wenn die maßgebliche Entscheidung nicht bei der Landesregierung, sondern bei dem Landtag selbst liege. Darüber hinaus könnten Kontrolldefizite nicht entstehen, wenn der Landtag nicht nur seine allgemeine Kontrollaufgabe wahrnehme, sondern aufgerufen sei, einem bestimmten Vorgehen vorab zuzustimmen. Art. 28 Abs. 1 LV ziele nicht auf den Schutz der Entscheidungskompetenzen des Landtags ab, sondern nur darauf, ihm Gelegenheit zu geben, seine Vorstellungen in die Aufgabenerfüllung der Landesregierung einzubringen, solange der Gegenstand der Unterrichtung noch in deren Kompetenzbereich verbleibe. Sobald dem Landtag eine eigene Entscheidungskompetenz obliege, sei der Ansatz des Unterrichtungsrechts nach Art. 28 LV nicht mehr einschlägig.

85 Die Annahme der Antragstellerseite, eine solche Sichtweise führe dazu, dass der Landtag dann strukturell schlechter informiert sei, wenn er eine eigene Entscheidung zu treffen habe, als wenn er lediglich das Handeln der Landesregierung kontrolliere, treffe nicht zu. Die zugrundeliegenden Situationen unterschieden sich grundlegend dadurch, dass der Landtag, wenn er nach Art. 28 Abs. 1 LV über Gegenstände aus dem Bereich der Landesregierung informiert werden müsse, ansonsten unbeteiligt sei und daher ohne Unterrichtung keine eigene Aktivität entfalten könne. Anders sei dies, wenn der Landtag aufgerufen sei, über einen Antrag zu entscheiden. In diesem Fall sei er Herr des Verfahrens und könne die Entscheidung ablehnen oder vertagen und die Abgeordneten könnten gemäß Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 LV Fragen stellen und Auskünfte verlangen. Zudem könne der Landtag die Landesregierung zur Berichterstattung auffordern.

86 Hilfsweise ist die Antragsgegnerin der Auffassung, sie habe ihrer Unterrichtungspflicht aus Art. 28 Abs. 1 LV genügt.

87 Jedenfalls die bis zum 25. Januar 2024 erteilten Informationen seien frühzeitig erfolgt. Der Begriff „frühzeitig“ in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 LV erfordere nicht, dass die Landesregierung den Landtag zu unterrichten hätte, sobald die relevanten Informationen in ihren Einflussbereich gelangten.

88 Im Hinblick auf das Merkmal der Vollständigkeit müsse die Unterrichtung nur in dem Sinne vollständig sein, dass sie ihrem Zweck für den Landtag gerecht werde. Eine hierüber hinausreichende Verpflichtung zur umfassenden und erschöpfenden Unterrichtung über alle Erkenntnisse der Landesregierung bestehe nicht und würde erhebliche praktische Probleme mit sich bringen. Ferner sei eine Abstufung der Vollständigkeit nach dem Näheverhältnis der Information zur Grundsatzfrage geboten.

89 Das Unterrichtungsrecht nach Art. 28 Abs. 1 LV stehe zudem nicht beziehungslos neben den übrigen Informationsrechten des Landtags. Vielmehr formuliere die Landesverfassung erst das Unterrichtungsrecht nach Art. 28 Abs. 1 LV, anschließend die Frage- und Auskunftsrechte nach Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LV und sodann das Aktenvorlagerecht nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 LV. In dieser Abfolge der Informationsrechte liege bei systematischer Betrachtung zugleich eine Reihenfolge vom Allgemeinen zum Speziellen. Mit dem Unterrichtungsrecht solle deshalb eine grundlegende Information über die dort erfassten Materien gewährleistet werden. An diese grundlegende Information könnten dann ggf. die weiteren parlamentarischen Informationsrechte anknüpfen.

90 Die Rügen der Antragstellerseite zur fehlenden Vollständigkeit gingen fehl. Die Landesregierung habe den Landtag bis zum 25. Januar 2024 in diversen Ausschusssitzungen und Dokumenten hinreichend über den Stand des Großvorhabens und der Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund über die Gewährleistungserklärung des Landes informiert.

91 Der Landtag sei über die „fehlende Gesamtfinanzierung“ unterrichtet worden. Hieraus folge auch, dass es weiterer Kreditgeber bedurft habe. Die fehlende Gesamtfinanzierung bilde den Hintergrund für die Förderung durch den Bund und das Land. Der Landtag sei insofern mit LT-Umdr. 20/1779 vom 11. Juli 2023 frühzeitig vor dem 25. Januar 2024 darüber informiert worden, dass seitens Northvolts ein weitergehendes Bedürfnis nach einer Großbürgschaft entstehen könne. Mit LT-Umdr. 20/1841 sei der Hinweis erfolgt, dass noch nicht final geklärt sei, ob und in welcher Höhe ein vom Bund und Land zu verbürgender Kredit für die Realisierung des Vorhabens tatsächlich erforderlich sei, und welche Bank diesen Kredit geben würde. Auf die Möglichkeit eines „in Zukunft gegebenenfalls noch zu verbürgenden Konsortialdarlehen[s] unter dem Großbürgschaftsprogramm“ sei der Landtag auch mit LT-Drs. 20/1642 in der Begründung des Gesetzentwurfes zum 2. Nachtragshaushaltsgesetz 2023 hingewiesen worden. Dieser enthalte ferner die Mitteilung, dass die Wandelanleihe eine Brückenfinanzierung darstelle, bis Northvolt ausreichend Fremd- und Eigenkapital generiert habe, sowie die Information, dass Northvolt durch die Gewährung der Wandelanleihe der teilweise Aufbau der Batterie-Produktionsanlage I bei Heide ermöglicht werde.

92 Mit diesen Informationen sei genau dasselbe zum Ausdruck gekommen wie mit der Aussage der Kabinettsvorlage 219/2023 (neu), die Gesamtfinanzierung des Ansiedlungsvorhabens sei noch nicht gesichert. Auf die Verwendung derselben Formulierung wie in der Kabinettsvorlage habe kein Anspruch bestanden.

93 Der Landtag sei daher ohne Weiteres in der Lage gewesen, parlamentarische Anfragen zum Risiko einer Inanspruchnahme der Großbürgschaft oder zu anderen Einzelheiten der Gesamtfinanzierung zu stellen.

94 Zu weiteren Inhalten der Kabinettsvorlage 219/2023 (neu) sei ebenfalls eine Information erfolgt. So sei der Umstand, dass die Standortentscheidung seitens Northvolts noch nicht final gefallen sei, es jedoch vertraglich geregelt sei, dass eine erste Tranche in Höhe von 200 Mio. Euro zur Verfügung gestellt werde und der Bund bereit sei, dieses Risiko vor Standortentscheidung allein zu tragen, in der gemeinsamen Sitzung des Wirtschafts- und Digitalisierungsausschusses und des Finanzausschusses am 25. Januar 2024 zur Sprache gekommen. Dass die Zinsen kapitalisiert und erst am Ende der Laufzeit fällig würden, ergebe sich aus dem LT-Umdr. 20/2571 vom 18. Januar 2024.

95 Im Hinblick auf die Begutachtung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC sei kein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht gegeben. Die Gewaltenteilung – bzw. Funktionentrennung – gemäß Art. 2 Abs. 3 LV sei auf eine funktionsgerechte Zuordnung hoheitlicher Befugnisse und damit zugleich auf eine funktionsgerechte und organadäquate Aufgabenwahrnehmung gerichtet. Daraus folge, dass der Landtag nicht in der Weise unterrichtet werden müsse, dass ihm einzelne Gutachten vorgelegt würden. Dem Informationsinteresse des Landtags sei mit der Unterrichtung über die begutachteten Umstände genügt, sofern nicht konkret Gutachten oder Informationen über Gutachten gemäß Art. 29 Abs. 2 LV angefordert würden. Außerdem entspreche es der gelebten Staatspraxis, dass dem Landtag nicht ohne Weiteres die Gutachten zu einer Sachfrage zugeleitet würden.

96 Der Landtag sei – und dies sei ausreichend – über die Existenz des Gutachtens unterrichtet worden. Dies sei in LT-Umdr. 20/2571 mit der Formulierung „Der Bund erstattet der KfW alle Verwaltungs- und Transaktionskosten im Zusammenhang mit dem Zuweisungsgeschäft (u.a. für Gutachten von PwC, Legal Opinion vom Rechtsberater Linklaters)“ geschehen. In der demselben Umdruck beigefügten Verwaltungsvereinbarung sei auch über die Verzinsung der Wandelanleihe und den Risikozins von 5 % berichtet worden, die den Risikogehalt der Wandelanleihe widerspiegele und durch PwC bewertet worden sei.

97 Ferner habe – auch wenn sich dies nicht aus dem Sitzungsprotokoll ergebe – ein Vertreter des BMWK in der gemeinsamen Sitzung des Wirtschafts- und Digitalisierungsausschusses und des Finanzausschusses am 25. Januar 2024 erklärt, dass PwC ein Due-Diligence-Gutachten erstattet habe.

98 Die Ausschüsse hätten nach Auffassung der Antragsgegnerin auf dieser Grundlage beschließen können, die Beschlussfassung über die Absicherung des Zuweisungsgeschäfts des Bundes zu vertagen und zunächst die Vorlage des Due-Diligence-Gutachtens zu verlangen. Das sei nicht geschehen. Ebenso hätten die Ausschüsse den Vertreter von PwC befragen können, aus dessen zuvor angekündigter Anwesenheit sich ebenfalls ergeben habe, dass PwC die betriebswirtschaftliche Lage geprüft hatte.

99 Einer vollständigen Unterrichtung des Landtags über die Grundsatzfrage der Absicherung des Landes für das Zuweisungsgeschäft des Bundes stehe letztlich nicht entgegen, dass der Landtag nicht über eine „mangelnde Auskunftsbereitschaft von Northvolt“ unterrichtet worden sei. Es bestehe keine selbständige Pflicht zur Unterrichtung über das Auskunftsverhalten, die von einem Anspruch auf eine Vorlage des Gutachtens selbst unabhängig wäre.

VI.

100 Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat in seiner 95. Sitzung am 25. Juli 2025 beschlossen, in dem Verfahren keine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 wurden Nachfragen des Gerichts beantwortet.

VII.

101 Mit Schriftsatz vom 22. September 2025, eingegangen beim Gericht am 24. September 2025, haben die Sozialdemokratische Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag sowie die gewählten Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtags, die Abgeordneten …, … und …, erklärt, den Antragstellerinnen bzw. dem Antragsteller im Organstreitverfahren beizutreten.

102 Die Abgeordnete … war zum Zeitpunkt der Landtagsausschussentscheidungen am 25. Januar 2024 Mitglied des Finanzausschusses, der Abgeordnete … Mitglied des Wirtschafts- und Digitalisierungsausschusses. Beide sind auch zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung Mitglieder der genannten Ausschüsse. Die Abgeordnete …gehörte am 25. Januar 2024 beiden Ausschüssen an; derzeit ist sie nur noch Mitglied des Finanzausschusses.

103 Ihr Beitritt sei nach § 37 Abs. 1 LVerfGG zulässig. Sowohl die Fraktion als auch die Abgeordneten seien zum Beitritt berechtigt, da sie zum Kreis der in § 35 LVerfGG aufgeführten Antragsberechtigten gehörten. Darüber hinaus werde die zu erwartende Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung sein, da sie die Verfassungsrechtslage hinsichtlich der Pflichten der Landesregierung gegenüber Parlament und Opposition und – spiegelbildlich dazu – hinsichtlich der Ansprüche insbesondere der Oppositionsfraktionen und der einzelnen Abgeordneten gegen die Landesregierung konkretisieren werde. Ferner stimmten auch die rechtlichen Interessen der Beigetretenen und der Antragstellerinnen bzw. des Antragstellers überein.

104 Die Beigetretenen halten die Anträge der Antragstellerinnen bzw. des Antragstellers für zulässig. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der prozessstandschaftlichen Geltendmachung von Landtagsrechten durch die Antragstellerin zu 1. und den Antragsteller zu 2. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Sinn der Zulassung der Prozessstandschaft im hier umstrittenen Zusammenhang in der Effektuierung von Organrechten durch Ermöglichung der Geltendmachung derselben durch Mitglieder kollektiv besetzter Organe liege und dass der einzelne Abgeordnete dem Organ „Landtag“ durchaus, wie § 36 Abs. 1 LVerfGG laute, „angehöre“.

105 Die Anträge seien auch begründet. Die Unterrichtungspflicht sei nicht bis zum 16. Januar 2024 wegen des Schutzes der Funktionsfähigkeit und der Eigenverantwortung der Landesregierung gemäß Art. 28 Abs. 2, Art. 29 Abs. 3 Satz 1 LV ausgeschlossen gewesen.

106 Art. 29 Abs. 3 Satz 1 LV räume der Landesregierung Ermessen hinsichtlich der Informationspreisgabe ein. Dieses müsse ordnungsgemäß ausgeübt, dabei insbesondere der allgemein anerkannte Grundsatz der wechselseitigen Verfassungsorgantreue berücksichtigt werden. Das heiße nicht, dass die Landesregierung über den Wortlaut des Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 LV hinaus stets zu unerfragter Informationspreisgabe verpflichtet wäre. Aus dem Gebot der Organtreue folge jedoch, dass sie bei ihrer Ermessensentscheidung alle nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles für das Interorganverhältnis zum Landtag erheblichen Gesichtspunkte, insbesondere die Bedeutung der Information für den Landtag zum jeweiligen Zeitpunkt, einbeziehen und sorgfältig abwägen müsse. Hierzu habe die Antragsgegnerin nichts vorgetragen.

107 Die Auslegung des Art. 28 Abs. 1 LV durch die Antragsgegnerin überzeuge nicht, da nach diesem Verständnis kaum ein Anwendungsbereich für die Vorschrift verbliebe bzw. sich ein solcher „gestalterisch“ umgehen lasse. Der Annahme, die Unterrichtungspflicht der Landesregierung aus Art. 28 Abs. 1 LV gehe durch schlichte Übertragung eines Vorgangs in die Entscheidungszuständigkeit des Landtags unter, stehe entgegen, dass den Landtagsabgeordneten, die keinen Verwaltungsapparat wie die Landesregierung zur Verfügung hätten, ohne Unterrichtung durch die Landesregierung häufig schon die erforderlichen Informationsgrundlagen fehlen dürften, um ihre Fragerechte und Auskunftsbegehren sachgerecht zu nutzen. Dies gelte insbesondere für die oppositionellen Abgeordneten, die für die Kontrolle der Regierung besonders bedeutsam seien, denen üblicherweise aber weniger andere (informelle) Informationskanäle in die Exekutive offenstünden als den regierungstragenden Abgeordneten.

108 Der Landtag sei nicht hinreichend über das PwC-Gutachten unterrichtet worden. Den indirekten Hinweis in LT-Umdr. 20/2571 hätten die Abgeordneten erst kurzfristig zur gemeinsamen Sitzung des Wirtschafts- und Digitalisierungsausschusses und des Finanzausschusses am 25. Januar 2024 erlangt. Dieser habe keinerlei Angaben über Auftrag, Fragestellung und Inhalt des Gutachtens enthalten, sodass von einer angemessenen Information der Abgeordneten durch diesen Hinweis nicht die Rede sein könne.

109 Für den Landtag sei zudem die Information von Bedeutung gewesen, an welchen Stellen Northvolt keine oder nur unvollständige Informationen geliefert habe. Dies sei den Abgeordneten erst durch die Dokumente des Aktenvorlagebegehrens offenbart worden. Konkret sei dies erst durch das PwC-Gutachten deutlich geworden. Auch insofern habe es an einer hinreichenden Unterrichtung des Landtags durch die Antragsgegnerin gefehlt.

B.

110 Die Anträge der Antragstellerin zu 1. und des Antragstellers zu 2. sind unzulässig. Die Anträge der Antragstellerin zu 3. sind teilweise zulässig.

I.

111 Der Rechtsweg zum Landesverfassungsgericht ist eröffnet. Das Verfahren ist eine Organstreitigkeit nach Art. 51 Abs. 2 Nr. 1 LV, § 3 Nr. 1 und §§ 35 ff. LVerfGG.

II.

112 Zur Prüfung stehen der Antrag aus dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz der Antragstellerinnen bzw. des Antragstellers vom 17. Juli 2025 (hierzu 1.) sowie der zusätzliche Antrag vom 2. Januar 2026 (hierzu 2.).

113 1. Nach ihrem mit Schriftsatz vom 17. Juli 2025 wörtlich beantragten Entscheidungsausspruch begehren die Antragstellerinnen und der Antragsteller die Feststellung, dass die Landesregierung durch unvollständige Unterrichtung und Information der Antragstellerin zu 1. und des Antragstellers zu 2. bzw. des Schleswig-Holsteinischen Landtags bezüglich der Risiken und wichtiger Hintergrundinformationen zum Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und der Abgabe einer Gewährleistungserklärung gemäß § 18 Abs. 8 des Haushaltsgesetzes 2023 bzw. 2024 über die anteilige Absicherung eines KfW-Zuweisungsgeschäfts zugunsten der Northvolt AB für die Errichtung einer Batteriezellfabrik in der Region Heide ihre Unterrichtungs- und Informationspflichten gemäß Art. 28 Abs. 1 LV und das Informationsrecht der Abgeordneten aus Art. 17 LV verletzt habe.

114 Die verfassungsgerichtliche Prüfung ist im Organstreitverfahren auf den durch den Antrag umschriebenen Verfahrensgegenstand beschränkt. Allerdings ist das Landesverfassungsgericht bei der Auslegung von Anträgen nicht an deren Wortlaut gebunden. Entscheidend ist vielmehr der eigentliche Sinn des mit einem Antrag verfolgten prozessualen Begehrens. Dieser kann sich auch aus der Antragsbegründung ergeben

(vgl. Beschluss vom 2. Februar 2023 – LVerfG 5/23 –, SchlHA 2024, 73, juris Rn. 30; vgl. zum bundesverfassungsrechtlichen Organstreit BVerfG Urteil vom 19. Juni 2012 – 2 BvE 4/11 –, BVerfGE 131, 152, juris Rn. 76; Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 2 BvE 1/18 –, BVerfGE 150, 194, juris Rn. 15).

115 Eine Konkretisierung der verwendeten Formulierungen „Risiken“ und „bestimmter Hintergrundinformationen“ ergibt sich trotz teils widersprüchlicher Formulierung noch in hinreichendem Maße aus der Antragsbegründung vom 17. Juli 2025 – dort aus der Zusammenschau der Ausführungen zum Sachverhalt, zur Antragsfrist und zur Vollständigkeit der Unterrichtung. Gemeint ist danach konkret eine unterbliebene Unterrichtung in dreierlei Hinsicht. Die Landesregierung habe es erstens unterlassen, über spezielle Risiken des Absicherungsgeschäftes zu informieren, wie sie in der Kabinettsvorlage 219/2023 (neu) als Entscheidungsgrundlage der Landesregierung genannt sind. Zweitens habe sie nicht mitgeteilt, dass eine Risikoeinschätzung erstellt wurde. Drittens habe die Landesregierung das Due-Diligence-Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC, auf das sie ihre Risikoeinschätzung stützen wollte, nicht an den Landtag übersandt oder über dessen Existenz und wesentliches Ergebnis unterrichtet.

116 2. Bei dem Antrag vom 2. Januar 2026 handelt es sich um eine unzulässige Antragsänderung (hierzu a). Die Antragsgegnerin hat nicht in die Antragsänderung eingewilligt. Sie ist auch nicht sachdienlich (hierzu b).

117 a) Mit dem Antrag vom 2. Januar 2026 ist eine Antragsänderung gemäß § 13 Abs. 2 LVerfGG i.V.m. § 91 VwGO verbunden. Er stellt sich nicht als bloße Antragserweiterung nach § 13 Abs. 2 LVerfGG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO und § 264 Nr. 2 ZPO dar.

118 Maßgeblich für das Vorliegen eines Falls nach § 264 Nr. 2 ZPO ist, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nach Antragserhebung „mehr“ oder „weniger“ in Bezug auf die anhängige Hauptsache begehrt, nicht aber etwas Anderes (ein „Aliud“) gefordert wird. Wird ein weiteres, zusätzliches Antragsbegehren einbezogen, handelt es sich dagegen um eine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO

(vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Januar 2021 – 4 M 162/20 –, juris Rn. 9; Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 91 Rn. 26).

119 So liegt es hier. Die Antragstellerseite begehrt mit dem ursprünglichen Antrag die Feststellung, der Landtag habe vor und in der gemeinsamen Sitzung des Wirtschafts- und Digitalisierungsausschusses und des Finanzausschusses am 25. Januar 2024 bezüglich der Risiken und wichtiger Hintergrundinformationen, wie sie in der Kabinettsvorlage 219/2023 (neu) aufgeführt würden, unterrichtet werden müssen. Die Sitzung betraf (u.a.) die Entscheidung des Finanzausschusses über die Zustimmung zu der von der Landesregierung beabsichtigen Verwaltungsvereinbarung und Gewährleistungserklärung nach § 18 Abs. 8 Haushaltsgesetz 2023 bzw. 2024. Der Antrag vom 2. Januar 2026 bezieht sich auf die Feststellung, eine entsprechende Unterrichtung habe vor und während der Beratungen und der Beschlussfassung des Parlaments über das 2. Nachtragshaushaltsgesetz 2023 am 15. Dezember 2023, mit dem die Ermächtigung nach § 18 Abs. 8 Haushaltsgesetz 2023 aufgenommen wurde, erfolgen müssen. Damit wird sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht etwas Anderes geltend gemacht als mit dem ursprünglichen Feststellungsbegehren. In zeitlicher Hinsicht ließ der ursprüngliche Antrag die Feststellung eines unbestimmten Zeitpunktes vor dem 25. Januar 2024 genügen, während der spätere Antrag die Feststellung eines unbestimmten Zeitpunktes vor dem 15. Dezember 2023 begehrt. In sachlicher Hinsicht wurde zunächst die Verletzung der Unterrichtungspflicht im Zusammenhang mit der bevorstehenden Zustimmungsentscheidung des Finanzausschusses zum Abschluss der Verwaltungsvereinbarung sowie zur Abgabe der Gewährleistungserklärung geltend gemacht, mit dem späteren Antrag eine solche im Zusammenhang mit einem bevorstehenden Parlamentsbeschluss über das 2. Nachtragshaushaltsgesetz 2023. Da die Ausgestaltung der Unterrichtungspflicht unter anderem durch die jeweilig zu erfüllende Aufgabe des Landtags beeinflusst wird, begründet auch dies das Vorliegen eines abweichenden Begehrens.

120 b) Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 LVerfGG i.V.m. § 91 Abs. 1, 2 VwGO liegen nicht vor. Danach ist eine Änderung des Antrags zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

121 Die Antragsgegnerin hat nicht in die Antragsänderung eingewilligt. Sie ist auch nicht sachdienlich. An der Sachdienlichkeit fehlt es unter anderem dann, wenn ein geänderter Antrag für sich genommen schon unzulässig ist

(vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1980 – 6 C 39/80 –, BVerwGE 61, 45, juris Rn. 13; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, 48. EL Juli 2025, § 91 Rn. 63).

122 Dies ist für den Antrag vom 2. Januar 2026 der Fall, da er nicht die Frist des § 36 Abs. 3 LVerfGG wahrt. Die Frist des § 36 Abs. 3 LVerfGG findet auf den zusätzlichen Antrag vom 2. Januar 2026 Anwendung.

123 Der Streitgegenstand im Organstreitverfahren wird durch das angegriffene Verhalten der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners und durch die Bestimmungen der Landesverfassung begrenzt, gegen die diese Maßnahme oder Unterlassung verstoßen haben soll, § 36 Abs. 2 LVerfGG. Die verfassungsgerichtliche Prüfung beschränkt sich auf den durch den Antrag umschriebenen Verfahrensgegenstand. § 36 Abs. 2 LVerfGG ist eine zwingende Verfahrensvorschrift. Einer nachträglichen Änderung des Streitgegenstandes durch Änderung oder Ergänzung des Antrags kann daher die Frist des § 36 Abs. 3 LVerfGG entgegenstehen

(vgl. zu § 64 Abs. 2, 3 BVerfGG BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 – 2 BvE 6/08 –, BVerfGE 134, 141, juris Rn. 149).

124 Der geänderte Antrag wurde nicht binnen der Frist des § 36 Abs. 3 LVerfGG zur Prüfung gestellt. Jedenfalls mit Kenntnis der Kabinettsvorlage 219/2023 (neu) vom 4. Dezember 2023 am 20. Februar 2025 wurde die Sechsmonatsfrist des § 36 Abs. 3 LVerfGG in Lauf gesetzt und war bei Eingang des zusätzlichen Antrages am 2. Januar 2026 abgelaufen.

III.

125 Die Antragstellerinnen und der Antragsteller sind antragsberechtigt im Sinne des Art. 51 Abs. 2 Nr. 1 LV, § 35 LVerfGG. Danach können Antragstellerin bzw. Antragsteller nur der Landtag, die Landesregierung und andere Beteiligte, die durch die Landesverfassung oder die Geschäftsordnung des Landtags mit eigenen Rechten ausgestattet sind, sein.

126 Andere Beteiligte in diesem Sinne sind sowohl die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. als Abgeordnete des Schleswig-Holsteinischen Landtags

(vgl. Urteile vom 25. März 2022 – LVerfG 4/21 –, LVerfGE 33, 571, juris Rn. 59, vom 29. August 2019 – LVerfG 1/19 –, SchlHA 2019, 347 = LVerfGE 30, 334 = NordÖR 2019, 467, juris Rn. 31, vom 17. Mai 2017 – LVerfG 1/17 –, SchlHA 2017, 213 = LVerfGE 28, 469 = NordÖR 2017, 378, juris Rn. 26, und vom 30. September 2013 – LVerfG 13/12 –, SchlHA 2013, = LVerfGE 24, 512 = NordÖR 2014, 20, juris Rn. 33; Beschluss vom 29. Oktober 2021 – LVerfG 3/21 –, juris Rn. 29)

als auch die Antragstellerin zu 3. als Landtagsfraktion

(vgl. Urteil vom 29. August 2019 – LVerfG 1/19 –, a.a.O., juris Rn. 32; Brüning, in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Art. 17 Rn. 20).

IV.

127 Die Landesregierung ist geeignete Antragsgegnerin im Sinne des Art. 51 Abs. 2 Nr. 1 LV, § 35 LVerfGG.

V.

128 Das Verfahren betrifft einen zulässigen Antragsgegenstand. Die Antragstellerinnen und der Antragsteller machen mit der Rüge, die Antragsgegnerin habe sie nicht entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgaben unterrichtet, ein Unterlassen im Sinne des § 36 Abs. 1 LVerfGG geltend

(vgl. für Art. 23 Abs. 2 GG BVerfG, Urteil vom 19. Juni 2012 – 2 BvE 4/11 –, BVerfGE 131, 152, juris Rn. 78; vgl. für Art. 25 NV StGH Niedersachsen, Urteil vom 9. März 2021, – StGH 3/20 –, NdsVBl 2021, 170, juris Rn. 30).

VI.

129 Die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. sind jedoch nicht antragsbefugt (hierzu 1.), die Antragstellerin zu 3. nur, soweit sie im Wege der Prozessstandschaft eine Verletzung des Rechtes des Landtags aus Art. 28 LV rügt (hierzu 2.).

130 Gemäß § 36 Abs. 1 LVerfGG ist der Antrag nur zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller geltend macht, dass sie oder er oder das Organ, dem sie oder er angehört, in ihren oder seinen ihr oder ihm durch die Landesverfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.

131 Das Organstreitverfahren ist ein kontradiktorisches Verfahren

(Beschlüsse vom 2. Februar 2024 – LVerfG 5/23 –, SchlHA 2024, 73, juris Rn. 46 und vom 21. September 2017 – LVerfG 4/17 –, SchlHA 2017, 417 = NordÖR 2017, 540, juris Rn. 5).

Es dient der Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit von Maßnahmen eines Verfassungsorgans beziehungsweise Organteils

(Beschlüsse vom 2. Februar 2024 – LVerfG 5/23 –, a.a.O., juris Rn. 46, vom 24. Juni 2022 – LVerfG 2/22 –, SchlHA 2022, 336 = LVerfGE 33, 598 = NordÖR 2022, 403, juris Rn. 55 und vom 8. Juni 2018 – LVerfG 5/17 –, SchlHA 2018, 254 = LVerfGE 29, 231 = NordÖR 2018, 372, juris Rn. 21 und – LVerfG 6/17 –, juris Rn. 21; vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 – 2 BvE 3/19 –, juris Rn. 130; Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 – 2 BvE 1/18 –, BVerfGE 150, 194, juris Rn. 18 und vom 20. Juni 2023 – 2 BvE 1/17 –, juris Rn. 26 jeweils m.w.N.).

132 Kern des Organstreitverfahrens ist auf Seiten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers die Durchsetzung eigener Rechte. Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage. Für eine allgemeine, von eigenen Rechten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers losgelöste abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreitverfahren kein Raum

(Beschluss vom 2. Februar 2024, – LVerfG 5/23 –, a.a.O., juris Rn. 46; BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 – 2 BvE 3/19 –, a.a.O., juris Rn. 130; Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 – 2 BvE 1/18 –, a.a.O., juris Rn. 18 und vom 20. Juni 2023 – 2 BvE 1/17 –, a.a.O., juris Rn. 26 jeweils m.w.N.).

133 Eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller muss daher hinreichende Tatsachen vortragen, die eine entsprechende Rechtsverletzung durch die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner möglich erscheinen lassen

(Urteile vom 17. Mai 2017 – LVerfG 1/17 –, SchlHA 2017, 213 = LVerfGE 28, 469 = NordÖR 2017, 378, juris Rn. 28, vom 29. August 2019 – LVerfG 1/19 –, SchlHA 2019, 347 = LVerfGE 30, 445 = NordÖR 2019, 467, juris Rn. 34 und vom 25. März 2022 – LVerfG 4/21 –, a.a.O., juris Rn. 74, Beschlüsse vom 2. Februar 2024, – LVerfG 5/23 –, a.a.O, juris Rn. 47 und vom 24. Juni 2022 – LVerfG 2/22 –, a.a.O., juris Rn. 60).

134 1. Die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. sind nicht antragsbefugt. Die Verletzung der der Antragstellerin zu 1. und dem Antragsteller zu 2. durch Art. 17 LV vermittelten Rechte durch das gerügte Verhalten der Landesregierung ist ausgeschlossen (hierzu a). Die Rechtsposition aus Art. 28 Abs. 1 LV kann von der Antragstellerin zu 1. und dem Antragsteller zu 2. nicht prozessstandschaftlich geltend gemacht werden (hierzu b).

135 a) Die Verletzung der Antragstellerin zu 1. und des Antragstellers zu 2. als Abgeordnete des Schleswig-Holsteinischen Landtags in ihren von Art. 17 LV vermittelten Rechten durch die gerügte unterbliebene Unterrichtung kommt von vornherein nicht in Betracht.

136 Art. 17 LV stattet die Mitglieder des Landtags zwar ausdrücklich mit eigenen Rechten aus. Das durch Art. 17 Abs. 2 LV garantierte Recht, Fragen und Anträge zu stellen, bedarf jedoch der Artikulation eines Auskunftsbegehrens und umfasst kein Recht auf unaufgeforderte Unterrichtung durch die Landesregierung.

137 aa) Art. 17 LV entspricht der wortgleichen Vorgängerregelung des Art. 11 LV a.F., deren Absatz 2 eine Empfehlung des Sonderausschusses „Verfassungs- und Parlamentsreform“ des Landtags zugrunde lag

(vgl. LT-Drs. 12/620 (neu), S. 41),

der seinerseits dem Vorschlag der Enquete-Kommission „Verfassungs- und Parlamentsreform“ gefolgt war

(vgl. LT-Drs. 12/180, S. 149).

138 Die Landessatzung hatte in ihrem Art. 9 Abs. 2 im Anschluss an Art. 38 Abs. 1 GG die Rechtsstellung der Abgeordneten nur insoweit ausdrücklich normiert, als ihre Unabhängigkeit in Wahrnehmung des Mandats hervorgehoben wurde. Die wichtigsten Status- und Mitwirkungsrechte wurden nur vorausgesetzt, aber nicht geregelt. Dies sollte die Neufassung der Vorschrift ändern

(vgl. LT-Drs. 12/180, S. 149).

139 Die ausdrückliche Normierung der Rechte der Abgeordneten, Fragen und Anträge zu stellen sowie bei Wahlen und Beschlüssen ihre Stimme abzugeben, sollte die Rechtsstellung und Unabhängigkeit der Abgeordneten gegenüber den Fraktionen und dem Gesamtorgan stärken, indem sie mit einem originären verfassungsrechtlichen Status versehen wurden

(Brüning, in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Art. 17 Rn. 2 f.; vgl. auch LT-Drs. 12/620 (neu), S. 41 und LT-Drs. 12/180, S. 149).

140 Das zum Status der Abgeordneten gehörende Fragerecht nach Art. 17 Abs. 2 LV ist ein – dann allerdings in der Vorschrift nicht weiter konkretisierter – Anwendungsfall des allgemeinen Informationsrechts der Abgeordneten, das in Art. 29 LV ausführlich geregelt und näher ausgestaltet ist. Von Art. 17 Abs. 2 Satz 1 LV erfasst sind die in der Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages (GO-LTSH) näher geregelten und teilweise an Voraussetzungen gebundenen sogenannten parlamentarischen Anfragen, das heißt Kleine Anfragen, mündliche Fragen in der Fragestunde und Große Anfragen (§§ 35 ff. GO-LTSH), sowie die „Fragen einzelner Abgeordneter“ i.S.d. Art. 29 Abs. 1 LV

(vgl. Brüning, in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Art. 17 Rn. 44 ff.).

141 Angesichts der näheren Ausgestaltung des in Art. 17 Abs. 2 LV garantierten Fragerechts durch Art. 29 LV kann dieses nicht über den in Art. 29 LV bestimmten Umfang hinausgehen. Dementsprechend muss auch für beide Vorschriften dasselbe Abgrenzungskriterium zur Verfassungsbestimmung des Art. 28 Abs. 1 LV gelten.

142 Aus den Gesetzesmaterialien zu Art. 28 und 29 LV ergibt sich ausdrücklich, dass ein wesentlicher Unterschied beider Informationsrechte darin liegt, dass die Landesregierung durch Art. 28 LV verpflichtet wird, von sich aus initiativ zu werden, ohne dass es eines Anstoßes durch einzelne Abgeordnete, den Landtag oder die von ihm eingesetzten Ausschüsse bedürfe

(vgl. LT-Drs. 12/180, S. 67; LT-Drs. 12/620 (neu), S. 63).

Für die Informationsrechte des Art. 29 LV und dementsprechend auch das Fragerecht aus Art. 17 Abs. 2 LV bedarf es hingegen der Artikulation eines Informationsverlangens

(vgl. allein bezogen auf die Unterscheidung von Art. 28 und Art. 29 LV Hahn-Lorber, in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Art. 28 Rn. 5 sowie ebenso zur Vorgängernorm des Art. 22 LV a.F. Caspar, in: Caspar/Ewer/Nolte/Waack, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2006, Art. 22 Rn. 2).

143 bb) Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin zu 1. und des Antragstellers zu 2. scheidet vor diesem Hintergrund von vornherein aus. Die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. haben nicht geltend gemacht, von der Landesregierung Informationen zu Risiken begehrt oder überhaupt nach dem Risiko des Absicherungsgeschäftes oder der Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens gefragt zu haben.

144 Auch der Vortrag zur Nachfrage der Präsidentin des Landesrechnungshofes in der Ausschusssitzung vom 25. Januar 2024 nach einer gutachterlichen Stellungnahme, aus der sich ergäbe, wie hoch das Risiko des Landes Schleswig-Holstein wäre, kann eine entsprechende Verletzung nicht begründen. Schon nach dem Vortrag der Antragstellerin zu 1. und des Antragstellers zu 2. ist die zitierte Frage nicht von ihnen selbst gestellt worden.

145 b) Eine Verletzung der Rechte des Landtags aus Art. 28 LV können die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. nicht zulässig rügen. Eine Prozessstandschaft der Abgeordneten für Rechte, die dem Parlament nur als Ganzem zustehen, scheidet aus.

146 Die Prozessstandschaft ist eine Ausnahme von dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass Verfahrensbeteiligte nur eigene Rechte geltend machen können

(vgl. für das Bundesrecht BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 – 2 BvE 2/08 –, BVerfGE 123, 267, juris Rn. 200).

Seinem Wortlaut nach lässt § 36 Abs. 1 LVerfGG zwar die Geltendmachung einer Rechtsverletzung des Organs, dem sie oder er angehört, durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zu. Gleichwohl ergibt sich aus dem Willen des Verfassungsgesetzgebers, dass dieser eine Prozessstandschaft durch einzelne Abgeordnete nicht zulassen wollte. Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Organstreits sollten entsprechend der bundesgesetzlichen Rechtslage geregelt werden.

147 Der Gesetzentwurf zum Landesverfassungsgerichtsgesetz stammte vom 29. Juni 2007

(vgl. LT-Drs. 16/1497)

und wurde in der Fassung der LT-Drs. 16/1746 mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 einstimmig angenommen. Das Gesetz wurde dann am 10. Januar 2008 ausgefertigt und trat am 1. Februar/1. Mai 2008 in Kraft. Hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags und damit auch zur Regelung der Prozessstandschaft erhielt § 36 Abs. 1 bis Abs. 3 LVerfGG einen § 64 Abs. 1 bis Abs. 3 BVerfGG entsprechenden Wortlaut. Die Regelung des § 64 Abs. 1 BVerfGG wurde bereits zu diesem Zeitpunkt durch das Bundesverfassungsgericht

(vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 2007 – 2 BvE 1/07 –, BVerfGE 117, 359, juris Rn. 22)

dahingehend ausgelegt, dass sie eine Befugnis einzelner Abgeordneter zur Geltendmachung von Rechten des Parlaments als Prozessstandschafter nicht beinhalte. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber zwar den Wortlaut, nicht aber die bundesverfassungsgerichtliche Auslegung des § 64 BVerfGG zur Zulässigkeit der Prozessstandschaft hätte übernehmen wollen.

148 Ferner ist nicht ersichtlich, warum für Art. 28 LV – wie die Antragstellerseite meint – etwas Anderes gelten sollte. Am Verhältnis der Abgeordneten zum Gesamtparlament ändert die Vorschrift nichts.

149 2. Die Antragstellerin zu 3. ist hingegen teilweise antragsbefugt. Sie rügt mit der Verletzung von Art. 28 LV zulässig im Wege der Prozessstandschaft ein Recht des Landtags (hierzu a); eine Verletzung von Art. 17 LV kann sie nicht selbst geltend machen (hierzu b).

150 a) Die Antragstellerin zu 3. ist als Fraktion im Landtag berechtigt, Rechte des Landtags im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen. Dies ist sowohl Ausdruck der Kontrollfunktion des Parlamentes als auch ein Instrument des Minderheitenschutzes

(stRspr zum Bundesrecht, vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 12. Juli 1994 – 2 BvE 3/92 –, BVerfGE 90, 286, juris Rn. 199; vgl. speziell zur Unterrichtungspflicht aus Art. 23 Abs. 2 GG BVerfG, Urteil vom 19. Juni 2012, – 2 BvE 4/11 –, BVerfGE 131, 152, juris Rn. 77; zur Unterrichtungspflicht aus Art. 25 NV StGH Niedersachsen, Urteil vom 9. März 2021, – StGH 3/20 –, NdsVBl 2021, 170, juris Rn. 27).

151 b) Eine Verletzung der Rechte ihrer Abgeordneten aus Art. 17 LV kann die Antragstellerin zu 3. hingegen nicht zulässig rügen.

152 Über den in § 36 Abs. 1 LVerfGG gesetzlich geregelten Sonderfall hinaus kommt lediglich eine Geltendmachung eigener Rechte in eigenem Namen in Betracht. Die Geltendmachung der Rechte einer oder eines einzelnen Abgeordneten durch den Landtag oder durch die Fraktion, der sie oder er angehört, ist nicht vorgesehen. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis, denn Abgeordnete können diese Rechte im Organstreitverfahren selbst geltend machen

(vgl. für § 64 Abs. 1 BVerfGG BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 – 2 BvE 6/08 –, BVerfGE 134, 141, juris Rn. 169 f. m.w.N.; vgl. Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 65. EL August 2025, § 64 Rn. 86a).

153 Eine Prozessstandschaft der Fraktion würde auch dem freien Mandat widersprechen. Sie würde es ermöglichen, dass die Ausübung der Abgeordnetenrechte nicht von der Gewissensentscheidung der oder des einzelnen Abgeordneten abhinge, sondern von einem Mehrheitsbeschluss der Fraktion oder gar nur einer Entscheidung der Fraktionsführung

(vgl. BVerfG, Urteil vom 18. März 2014 – 2 BvE 6/12 –, BVerfGE 135, 317, juris Rn. 155).

154 Im Übrigen scheidet eine Verletzung der Abgeordneten in ihren durch Art. 17 LV garantierten Rechten wie oben ausgeführt von vornherein aus.

VII.

155 Der Antrag wurde ordnungsgemäß (hierzu 1.), aber nur teilweise binnen der Frist des § 36 Abs. 3 LVerfGG gestellt (hierzu 2.).

156 1. Der Antrag ist ordnungsgemäß, insbesondere schriftlich und unter Beifügung einer Begründung gemäß § 20 Abs. 1 LVerfGG gestellt worden und bezeichnet gemäß § 36 Abs. 2 LVerfGG mit Art. 17 und Art. 28 Abs. 1 LV Bestimmungen der Landesverfassung, gegen die nach Auffassung der Antragstellerseite verstoßen werde.

157 2. Der ursprüngliche Antrag vom 17. Juli 2025 ist verfristet, soweit die Antragstellerin zu 3. geltend macht, das Due-Diligence-Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC habe bis zum 25. Januar 2024 an den Landtag übersandt bzw. dieser habe jedenfalls zu diesem Zeitpunkt über dessen Existenz sowie wesentliche Inhalte unterrichtet werden müssen (hierzu a) und die Landesregierung habe die Existenz einer eigenen Risikoeinschätzung nicht mitgeteilt (hierzu b). Soweit die Antragstellerin zu 3. hingegen eine fehlende Information über spezielle Risiken des Absicherungsgeschäftes, wie sie in der Kabinettsvorlage 219/2023 (neu) genannt sind, rügt, wahrt ihr Antrag die Frist des § 36 Abs. 3 LVerfGG (hierzu c).

158 Nach § 36 Abs. 3 LVerfGG muss der Antrag binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.

159 Zweck der Vorschrift ist es, im Organstreitverfahren angreifbare Rechtsverletzungen nach einer bestimmten Zeit außer Streit zu stellen. Sie dient damit der Rechtssicherheit. Es handelt sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in diese Frist ist nicht möglich

(vgl. für § 64 Abs. 3 BVerfGG BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 – 2 BvE 3/08 –, BVerfGE 129, 356, juris Rn. 33 sowie Urteil vom 13. Juni 1989 – 2 BvE 1/88 –, BVerfGE 80, 188, juris Rn. 76; Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 65. EL August 2025, § 64 Rn. 128).

160 Die Frist zur Antragstellung beginnt erst dann, wenn ein entsprechender Verstoß mit hinreichender Sicherheit feststeht oder wenn sich die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner erkennbar weigert, die Maßnahmen zu treffen, die die Antragstellerin bzw. der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus ihrem bzw. seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält

(vgl. zur Unterrichtungspflicht der Bundesregierung nach Art. 23 Abs. 2 GG BVerfG, Urteil vom 26. Oktober 2022 – 2 BvE 3/15 –, BVerfGE 163, 298, juris Rn. 59 m.w.N.).

161 a) Hinsichtlich der Rüge der Antragstellerin zu 3., das Due-Diligence-Gutachten sei dem Landtag nicht übersandt bzw. dieser nicht auf dessen Existenz und wesentliche Inhalte hingewiesen worden, ist der Antrag vom 17. Juli 2025 verfristet. Jedenfalls mit Kenntnisnahme der LT-Drs. 20/2767 vom 6. Januar 2025 durch den Fraktionsvorsitzenden der Antragstellerin zu 3. am 6. Januar 2025 wurde die Frist des § 36 Abs. 3 LVerfGG ausgelöst und endete demnach mit Ablauf des 7. Juli 2025, § 13 Abs. 2 LVerfGG i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, 2 ZPO, §§ 187, 188 Abs. 2 BGB.

162 Bei der LT-Drs. 20/2767 vom 6. Januar 2025 handelt es sich um die Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage des Fraktionsvorsitzenden der Antragstellerin zu 3. Jedenfalls die Kenntnis der Inhalte der Drucksache begründete die Kenntnis des Fraktionsvorsitzenden der Antragstellerin zu 3. über die Existenz des Due-Diligence-Gutachtens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC und dessen Gegenstand.

163 So teilte die Landesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage mit, dass zu einem vor dem 6. Januar 2025 liegenden Zeitpunkt das Gutachten der PwC dem Schleswig-Holsteinischen Landtag, qualifiziert als „Verschlusssache Vertraulich“, übersandt worden sei

(vgl. LT-Drs. 20/2767, S. 1).

164 Ferner ergibt sich aus der Antwort der Landesregierung, dass von PwC im Auftrag des Bundes ein Due-Diligence-Gutachten „für eine mögliche Finanzierung der KfW“ erstellt werden sollte und dass es sich um eine aus Sicht der Landesregierung „umfassende und übliche Gesamtbetrachtung des Vorhabens und des Unternehmens“ gehandelt habe. Das Gutachten datiere auf den 15. Juni 2023, die finale (jedoch der überarbeiteten Fassung vom 15. Juni 2023 entsprechende) Fassung des Gutachtens habe der Landesregierung, ebenso wie das Addendum zum Private Investor Test vom 20. Oktober 2023, am 6. November 2023 vorgelegen

(vgl. LT-Drs. 20/2767, S. 2, 3).

165 Letztlich teilte die Landesregierung mit, dass die Analyse und Einschätzung des PwC-Gutachtens durch die Arbeitsebenen von MWVATT, FM und Staatskanzlei erfolgt sei und dass das Kabinett der Analyse und Einschätzung des PwC-Gutachtens mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 zugestimmt habe.

166 Die Kenntnis der vorgenannten Inhalte begründet gleichzeitig die Kenntnis darüber, dass das Gutachten dem Landtag nicht zu der Sitzung am 25. Januar 2024 übersandt und dessen wesentliche Ergebnisse nicht mitgeteilt worden waren. Die Kenntnis ihres Fraktionsvorsitzenden muss sich die Antragstellerin zu 3. zurechnen lassen.

167 Der Antrag ist bereits aus den vorstehenden Gründen verfristet. Dahinstehen kann deshalb, ob bereits eine frühere Kenntnis den Fristlauf ausgelöst hat. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob – der Vortrag der Parteien ist insoweit streitig – in der Ausschusssitzung vom 25. Januar 2024 etwas über die Existenz oder den Inhalt des Gutachtens mitgeteilt wurde. Dahinstehen kann ebenfalls, ob aus dem Hinweis im LT-Umdr. 20/2571 vom 18. Januar 2024

(veröffentlicht mit Schwärzungen als LT-Umdr. 20/5112: „Der Bund erstattet der KfW alle Verwaltungs- und Transaktionskosten im Zusammenhang mit dem Zuweisungsgeschäft (u.a. für Gutachten von PwC […]“),

den Gesamtumständen, insbesondere der Teilnahme eines Vertreters der PwC an der Ausschusssitzung vom 25. Januar 2024, oder der Mitteilung in LT-Umdr. 20/1841

(veröffentlicht mit Schwärzungen als LT-Umdr. 20/5110),

dass PwC Mandatar des Bundes war, ersichtlich war, dass PwC ein Due-Diligence-Gutachten erstattet hatte.

168 b) Der Antrag vom 17. Juli 2025 ist ferner verfristet, soweit gerügt wird, die Landesregierung habe die bloße Existenz einer Risikoeinschätzung nicht mitgeteilt. Die Inhalte der LT-Drs. 20/2767 begründeten eine Kenntnis über die Existenz des PwC-Gutachtens, dessen Gegenstand sowie darüber, dass es eine Analyse und Einschätzung der Arbeitsebenen der beteiligten Ministerien gab, der das Kabinett am 5. Dezember 2023 zugestimmt hatte. Es war damit ebenfalls ersichtlich, dass es eine Risikoeinschätzung der Landesregierung auf Grundlage des Gutachtens gegeben hatte, die jedoch nicht übermittelt worden war. Dass die Analyse und Einschätzung der Landesregierung – unabhängig von deren konkretem Inhalt – dem Landtag nicht mitgeteilt worden waren, hätte von der Antragstellerin zu 3. ab Kenntnisnahme der LT-Drs. 20/2767 am 6. Januar 2025 geltend gemacht werden können, so dass die Frist des § 36 Abs. 3 LVerfGG auch insoweit am 7. Juli 2025 endete und durch den Antrag vom 17. Juli 2025 nicht gewahrt wurde.

169 c) Fristgemäß ist der Antrag vom 17. Juli 2025 hingegen, soweit die Antragstellerin zu 3. darüber hinaus rügt, sie sei über Inhalte der Risikoeinschätzung, insbesondere die speziellen Risiken des Absicherungsgeschäftes, wie sie in der Kabinettsvorlage 219/2023 (neu) genannt sind, nicht unterrichtet worden. Eine inhaltliche Kenntnis dieser Risiken sowie darüber, dass die Landesregierung diese zu ihrer Entscheidungsgrundlage gemacht hatte, erhielt die Antragstellerin zu 3. erst mit Kenntnisnahme der Kabinettsvorlage 219/2023 (neu) vom 4. Dezember 2023, die am 20. Februar 2025 an den Landtag übersandt wurde. In dieser Kabinettsvorlage waren die von der Antragstellerin zu 3. gerügten speziellen Informationen ausdrücklich enthalten.

170 Soweit die Antragstellerin zu 3. durch die dem Landtag bzw. den Ausschüssen übermittelten Dokumente – etwa die LT-Drs. 20/1642 oder LT-Umdr. 20/2571 – über einzelne der unter „Risiken“ in der Kabinettsvorlage genannten Punkte Wissen erlangt haben sollte, begründete dies keine Kenntnis über die Zusammenstellung der als Risiken dargestellten Umstände als Entscheidungsgrundlage der Landesregierung. Die verfahrensgegenständliche Rüge hätte deshalb auf Grundlage dieses Wissens vor Erhalt der Kabinettsvorlage 219/2023 (neu) so nicht geführt werden können.

171 Eine frühere Kenntnis wurde insbesondere auch nicht ausgelöst durch die Kenntnis über die Inhalte der LT-Drs. 20/2767 vom 6. Januar 2025, die erste Kenntnisnahme des Gutachteninhalts durch die Antragstellerin zu 1. und den Antragsteller zu 2. am 17. Dezember 2024 oder die Äußerungen des Ministers und Chefs der Staatskanzlei in der Sitzung des Finanzausschusses und des Wirtschafts- und Digitalisierungsausschusses am 5. Dezember 2024.

172 Die Inhalte der LT-Drs. 20/2767 begründeten zwar eine Kenntnis der Antragstellerin zu 3. über die Existenz des Gutachtens, dessen Gegenstand und die Nichtmitteilung einer Risikoeinschätzung der Landesregierung auf Grundlage des Gutachtens. Wissen darüber, welche konkreten Risiken aus Sicht der Landesregierung im Hinblick auf das Absicherungsgeschäft bestanden und welche Chancen diesen gegenübergestellt wurden und damit welche Entscheidungsgrundlage der Landesregierung zur Verfügung stand, wurde hierdurch jedoch nicht vermittelt.

173 Dahinstehen kann, ob und inwieweit die Antragstellerin zu 3. eine Kenntnis des Gutachteninhalts hatte oder sich eine solche ihrer Fraktionsmitglieder, der Antragstellerin zu 1. und des Antragstellers zu 2., die das Gutachten erstmals am 17. Dezember 2024 einsahen, betreffend den Gutachteninhalt zurechnen lassen müsste. Denn auch eine Kenntnis des Gutachteninhalts begründete noch keine Kenntnis der speziellen Risiken, wie sie in der Kabinettsvorlage 219/2023 (neu) genannt sind. Einzelne der dort aufgeführten Punkte enthalten mehr als eine bloße verkürzte Wiedergabe des Gutachtens und seiner Ergebnisse. Sie verknüpfen Informationen aus dem Gutachten miteinander und führen diese einer eigenen Bewertung zu.

174 So ergibt sich aus dem Gutachten beispielsweise, dass „konkrete Finanzierungszusagen von externen Kapitalgebern“ noch ausstanden

(vgl. LT-Umdr. 20/4945, S. 11).

Dem Gutachten sind zudem Informationen zur Datengrundlage zu entnehmen, wenn dort u.a. formuliert ist: „Die von Northvolt bereitgestellten Informationen zur Finanzierungsplanung beschränkten sich auf das 150 GWh-Szenario und bieten nur einen kursorischen Überblick.“

(vgl. LT-Umdr. 20/4945, S. 8).

Die in der Kabinettsvorlage vorgenommene Verknüpfung derartiger Informationen dahingehend, dass „gewisse Zweifel“ formuliert wurden, dass für die Fremdfinanzierung der bestehenden Finanzierungslücke ein Bankenkonsortium gefunden werde, sofern sich Northvolt hinsichtlich der Bereitstellung von Zahlen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und zum Projekt weiterhin sehr restriktiv verhalte

(vgl. LT-Umdr. 20/5017, S. 38),

ergibt sich hieraus hingegen nicht.

175 Entsprechendes gilt für die unter „Risiken“ aufgeführte Aussage, aufgrund der Unsicherheiten bezüglich der Belastbarkeit der vorgelegten Zahlen sei die Rückzahlung der Wandelanleihe nicht sichergestellt

(vgl. LT-Umdr. 20/5017, S. 39).

Insoweit finden sich in den Gutachtenergebnissen zwar Aussagen zu Rückführungswahrscheinlichkeiten. Die Wahrscheinlichkeit einer vollständigen Rückführung wird beispielsweise mit 86 % beziffert, die Wahrscheinlichkeit eines vollständigen Verlustes mit weniger als 1 %, eine Rückführung von weniger als 50 % des ausstehenden Betrags mit rund 5 %. Eine Verknüpfung der Frage der Sicherstellung der Rückzahlung der Wandelanleihe und der Belastbarkeit der vorgelegten Zahlen findet sich jedoch nicht.

176 Letztlich begründete die Äußerung des Ministers und Chef der Staatskanzlei in der Sitzung des Finanzausschusses und des Wirtschafts- und Digitalisierungsausschusses am 5. Dezember 2024 keine entsprechende Kenntnis über die inhaltlichen Risiken. Insoweit wurde nur mitgeteilt, das Gutachten biete eine Stärken- und Schwächenanalyse und sehe eine sehr deutliche Rückzahlungswahrscheinlichkeit. Hierauf habe sich die Entscheidung gestützt.

VIII.

177 Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches ist gegeben, solange Umfang und Reichweite der Informationspflichten und -rechte aus Art. 28 LV zwischen den Beteiligten umstritten und unklar sind

(vgl. zu Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG BVerfG, Urteil vom 19. Juni 2012, – 2 BvE 4/11 –, BVerfGE 131, 152, juris Rn. 87).

Ausweislich der Antragserwiderung sind vorliegend der Umfang und die Reichweite der Unterrichtungspflicht aus Art. 28 LV zwischen den Parteien streitig.

178 Dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerseite steht auch nicht entgegen, dass die beanstandeten Informationen vor Stellung des Antrags im Organstreitverfahren vorgelegen haben. Das Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren entfällt nicht deshalb, weil eine beanstandete Rechtsverletzung abgeschlossen ist. Ob besondere Umstände im Sinne eines „Fortsetzungsfeststellungsinteresses“ erforderlich sind, damit über eine in der Vergangenheit liegende und abgeschlossene Rechtsverletzung entschieden werden kann, bedarf keiner Entscheidung; denn jedenfalls liegen solche Umstände hier in Form eines objektiven Interesses an der Klärung der Reichweite der Unterrichtungspflichten aus Art. 28 LV und ggf. auch in Form einer Wiederholungsgefahr vor

(vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Juni 2012 – 2 BvE 4/11 –, a.a.O., juris Rn. 88).

C.

179 Der Beitritt der Sozialdemokratischen Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag (Beigetretene zu 1.) sowie jener der Abgeordneten …, … und …(Beigetretene zu 2. bis 4.) ist dahingehend auszulegen, dass die Beigetretene zu 1. dem Organstreitverfahren auf Seiten der Antragstellerin zu 3. sowie die Beigetretenen zu 2. bis 4. dem Organstreitverfahren auf Seiten der Antragstellerin zu 1. und des Antragstellers zu 2. beitreten.

I.

180 Der Betritt der Beigetretenen zu 1. ist zulässig. Die Voraussetzungen für einen Verfahrensbeitritt nach § 37 Abs. 1 LVerfGG liegen vor. Nach dieser Vorschrift können der Antragstellerin oder dem Antragsteller und der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner in jeder Lage des Verfahrens andere in § 35 LVerfGG genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist.

181 Die Beigetretene zu 1. ist als Fraktion Antragsberechtigte im Sinne des § 35 LVerfGG – insoweit wird auf die Ausführungen unter B. III. Bezug genommen – und grundsätzlich zum Verfahrensbeitritt berechtigt.

182 Ein Verfahrensbeitritt kann auch in dem Fall erfolgen, in dem eine Beteiligte oder ein Beteiligter Rechte anderer Beteiligter in Prozessstandschaft geltend macht

(offengelassen in BVerfG, Urteil vom 26. Oktober 2022 – 2 BvE 3/15 –, BVerfGE 163, 298, juris Rn. 62).

183 Da eine Prozessstandschaft von Fraktionen für die Geltendmachung von Rechten des Landtags möglich ist – vgl. oben B. VI. 2. a) –, ist es konsequent, in diesen Fällen auch einen Beitritt einer anderen Fraktion zuzulassen, sofern auch für sie die Voraussetzungen der Prozessstandschaft – also eine eigene Antragsberechtigung und die Geltendmachung eines Rechts, das materiell dem Verfassungsorgan zusteht, dem sie angehört – vorliegen

(vgl. Walter, in: Beck‘scher Online Kommentar Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand 1. Dezember 2025, § 65 Rn. 6; Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 65. EL August 2025, § 65 Rn. 10; Lenz/Hansel, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 4. Aufl. 2024, § 65 Rn. 8).

Dies trifft auf die Beigetretene zu 1. zu. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B. VI. 2. a) Bezug genommen.

184 Die Entscheidung über den im Organstreitverfahren gestellten Antrag ist gleichermaßen für die Informationspflichten der Landesregierung gegenüber der Beigetretenen zu 1. von Bedeutung. Der zwischen den Hauptbeteiligten in Streit stehende Umfang der Informationspflichten und -rechte aus Art. 28 LV gilt auch für das Rechtsverhältnis zwischen der ebenfalls oppositionsangehörigen Beigetretenen zu 1. und der Landesregierung.

185 Schließlich sind die rechtlichen Interessen der Antragstellerin zu 3. und der Beigetretenen zu 1. gleichgerichtet. Die Beigetretene begehrt ebenso wie die Antragstellerin zu 3. die verfassungsgerichtliche Feststellung der seitens der Antragstellerin zu 3. gerügten Rechtsverletzungen der Antragsgegnerin.

II.

186 Die Beigetretenen zu 2. bis 4. sind als Abgeordnete des Schleswig-Holsteinischen Landtags Antragsberechtigte im Sinne des § 35 LVerfGG – insoweit wird auf die Ausführungen unter B. III. Bezug genommen – und grundsätzlich zum Verfahrensbeitritt berechtigt. Die übrigen Voraussetzungen für einen Beitritt zum Organstreitverfahren der Antragstellerin zu 1. und des Antragstellers zu 2. liegen – soweit nicht Rechte des Landtags in Prozessstandschaft geltend gemacht werden – grundsätzlich vor. Ihr Beitritt teilt jedoch das Schicksal des unzulässigen Antrags der Antragstellerin zu 1. und des Antragstellers zu 2.; insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen unter B. VI. 1.

D.

187 Der Antrag der Antragstellerin zu 3. ist – im Umfang seiner Zulässigkeit – teilweise begründet. Die Landesregierung hat ihre Pflicht aus Art. 28 Abs. 1 LV gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen Landtag dadurch verletzt, dass sie diesen nicht rechtzeitig vor der gemeinsamen Sitzung des Wirtschafts- und Digitalisierungsausschusses sowie des Finanzausschusses am 25. Januar 2024 über Bedenken am Gelingen der Gesamtfinanzierung des Ansiedlungsvorhabens einer Batteriezellfabrik und an der Rückzahlung der Wandelanleihe unterrichtet hat.

I.

188 Art. 28 Abs. 1 LV dient dem Zweck, eine effektive, weil informationsbasierte Aufgabenwahrnehmung durch das Parlament zu ermöglichen (hierzu 1.). Adressat der Unterrichtung nach Art. 28 Abs. 1 LV ist der Landtag als Ganzes (hierzu 2.). Die Unterrichtungspflicht der Landesregierung unterliegt zwar Grenzen (hierzu 3.), entfällt jedoch nicht schon immer dann, wenn der Landtag eine eigene Entscheidungskompetenz hat (hierzu 4.).

189 1. Art. 28 LV dient der effektiven Aufgabenwahrnehmung durch das Parlament (hierzu a). Zu den Aufgaben des Parlaments zählt insbesondere die Kontrolle der Regierung (hierzu b).

190 a) Aus Historie und Teleologie des Art. 28 Abs. 1 LV sowie seinem systematischen Zusammenhang mit Art. 29 LV ergibt sich, dass die Unterrichtung nach Art. 28 Abs. 1 LV einer effektiven, weil informationsbasierten Aufgabenwahrnehmung durch das Parlament zu dienen bestimmt ist.

191 Die Vorschrift des Art. 28 LV ist als Art. 22 LV a.F. im Zuge der Verfassungsreform 1990 neu in die Landesverfassung aufgenommen worden

(GVOBl. 1990, S. 391; vgl. Hübner, in: von Mutius/Wuttke/Hübner, Kommentar zur Landesverfassung Schleswig-Holstein, 1995, Art. 22 vor Rn. 1).

Ihre Gegenstände waren zuvor durch Vereinbarungen zwischen dem Ministerpräsidenten und dem Landtagspräsidenten als freiwillig eingegangene Verpflichtung der Landesregierung geregelt

(vgl. LT-Drs. 12/180, S. 67; Hahn-Lorber, in: Becker/Brüning/ Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Art. 28 Rn. 6 ff.).

192 Der Normierung der Unterrichtungsplicht in der Landesverfassung lag eine Empfehlung der Enquete-Kommission „Verfassungs- und Parlamentsreform“ zugrunde, die mit geringen Änderungen vom Sonderausschuss „Verfassungs- und Parlamentsreform“ aufgegriffen wurde

(vgl. Hübner, in: von Mutius/Wuttke/Hübner, Kommentar zur Landesverfassung Schleswig-Holstein, 1995, Art. 22 vor Rn. 1).

Ziel der Enquete-Kommission war es, mit ihren Vorschlägen zur Verankerung eines Parlamentsinformationsanspruches in der Landesverfassung dazu beizutragen, dass der Landtag seiner ihm ausdrücklich zugeschriebenen Funktion als oberstes Organ politischer Willensbildung gerecht werden kann

(LT-Drs. 12/180, S. 67).

Hierbei sollte es jedoch nicht zu einer Verwischung der Verantwortlichkeiten kommen und nur eine informationelle Beteiligung des Landtags an staatsleitenden Entscheidungen erfolgen – dies als Grundlage für sachbezogene Debatten und Entschließungen

(LT-Drs. 12/180, S. 67).

193 Der Sonderausschuss „Verfassungs- und Parlamentsreform“ formulierte die Zwecksetzung des Art. 22 LV a.F. noch deutlicher dahingehend, dass der Landtag durch die Unterrichtungen in die Lage versetzt werden sollte,

„seiner Gesetzgebungsaufgabe, seiner Kontrollaufgabe und seiner Aufgabe, öffentliche Angelegenheiten sachbezogen zu behandeln und hierzu Entschließungen zu fassen, nachzukommen“

(LT-Drs. 12/620 (neu), S. 63).

194 Neben der Unterrichtungspflicht nach Art. 28 LV wurden im Zuge der Verfassungsreform 1990 die in Art. 29 LV (Art. 23 a.F.) normierten Frage-, Auskunfts- und Aktenvorlagerechte aufgenommen. Beide Vorschriften sind nach den Gesetzgebungsmaterialien im Zusammenhang zu sehen

(vgl. LT-Drs. 12/180, S. 67 sowie LT-Drs. 12/620 (neu), S. 63).

Hinsichtlich der in Art. 29 LV (Art. 23 a.F.) normierten Rechte wurde betont, der Landtag sei für die Erfüllung seiner Aufgaben auf umfassende und verlässliche Informationen aus dem Bereich der Regierung angewiesen

(vgl. LT-Drs. 12/180, S. 39 sowie LT-Drs. 12/620 (neu), S. 65),

dies gelte nicht nur für die Gesetzgebung, sondern auch für die parlamentarische Kontrolle

(vgl. LT-Drs. 12/180, S. 39).

195 Sowohl das Unterrichtungsrecht des Landtags aus Art. 28 LV wie auch die Frage-, Auskunfts- und Aktenvorlagerechte aus Art. 29 LV sind deshalb Instrumente parlamentarischer Kontrolle

(vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004 – 2 BvK 1/01 –, BVerfGE 110, 199, juris Rn. 48; Brüning, in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Art. 16 Rn. 30).

196 b) Die Kontrollfunktion gehört zu den Aufgaben des Parlaments. Sie folgt sowohl aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz als auch aus dem Demokratieprinzip

(vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 – BVerfGE 146, 1, juris Rn. 84 ff.)

und ist in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 LV ausdrücklich geregelt.

197 Das parlamentarische Regierungssystem wird durch die Kontrollfunktion des Parlaments geprägt. Die parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den Grundsatz der Gewaltenteilung, der für die Verfassung ein tragendes Funktions- und Organisationsprinzip darstellt. Der Gewaltenteilungsgrundsatz zielt dabei nicht auf eine absolute Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, sondern auf eine Verteilung der politischen Macht, das Ineinandergreifen der drei Gewalten und die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und Begrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt. Er gebietet eine Auslegung der Verfassung dahin, dass parlamentarische Kontrolle auch tatsächlich wirksam werden kann

(vgl. BVerfG, Urteile vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185, juris Rn. 131, vom 2. Juni 2015 – 2 BvE 7/11 –, BVerfGE 139, 194, Rn. 104 und Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, a.a.O., juris Rn. 86).

198 Ohne Beteiligung am Wissen der Regierung kann das Parlament sein Kontrollrecht gegenüber der Regierung nicht ausüben

(vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, a.a.O., juris Rn. 131, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, a.a.O., juris Rn. 86 m.w.N).

Das Kontrollrecht bedarf einer ausreichenden Informationsbasis. Diese kann nur unter Mitwirkung der Regierung zur Verfügung gestellt werden. Vor allem Art. 28 LV und Art. 29 LV konkretisieren die Mitwirkungspflichten der Regierung für den schleswig-holsteinischen Verfassungsraum.

199 Die Kontrollfunktion des Parlaments ist zugleich Ausfluss der aus dem Demokratieprinzip folgenden Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament

(vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, a.a.O., juris Rn. 132, Urteil vom 2. Juni 2015 – 2 BvE 7/11 –, a.a.O., juris Rn. 105, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, a.a.O., juris Rn. 87 m.w.N.).

200 Die parlamentarischen Kontrollmöglichkeiten können jedoch durch Belange der Geheimhaltung beschränkt werden; dadurch kann der notwendige demokratische Legitimationszusammenhang beeinträchtigt oder unterbrochen werden

(vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, a.a.O., juris Rn. 133, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, a.a.O., juris Rn. 88 m.w.N.).

201 2. Gemäß Art. 28 Abs. 1 LV ist die Landesregierung verpflichtet, den Landtag zu unterrichten. Gemeint ist damit der Landtag als Ganzes

(vgl. zu Art. 23 Abs. 2 GG BVerfG, Urteil vom 19. Juni 2012 – 2 BvE 4/11 –, BVerfGE 131, 152, juris Rn. 130; StGH Niedersachsen, Urteil vom 9. März 2021 – StGH 3/20 –, NdsVBl 2021, 170, juris Rn. 46).

202 Der Landtag ist das vom Volk gewählte oberste Organ der politischen Willensbildung, Art. 16 Abs. 1 LV. Grundsätzlich wird das Volk nur durch das Parlament als Ganzes und damit durch die Gesamtheit seiner Mitglieder angemessen repräsentiert

(vgl. Urteil vom 25. März 2022 – LVerfG 4/21 –, LVerfGE 33, 571, juris Rn. 93).

Entsprechend soll mit der Unterrichtung des Landtags gewährleistet werden, dass die Gesamtheit seiner Mitglieder gleichermaßen und unterschiedslos auf die übermittelten Informationen zugreifen kann

(vgl. zu Art. 23 Abs. 2 GG BVerfG, Urteil vom 19. Juni 2012 – 2 BvE 4/11 –, a.a.O., juris Rn. 130).

Grundsätzlich reicht es deshalb nicht aus, wenn Informationen nur Teilen des Landtags erteilt werden, etwa Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern mit besonderer Funktion in einer Fraktion

(vgl. StGH Niedersachsen, Urteil vom 9. März 2021 – StGH 3/20 –, NdsVBl 2021, 170, juris Rn. 46).

203 3. Nach den Gesetzesmaterialien soll eine Verwischung von Kompetenzen nicht erfolgen. Eine solche droht dann nicht, wenn man die Verfassungsnorm so versteht, dass sie einer effektiven, weil informationsbasierten Aufgabenwahrnehmung durch das Parlament zu dienen bestimmt ist.

204 Grenzen der Unterrichtungspflicht ergeben sich zunächst aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung

(vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004 – 2 BvK 1/01 –, a.a.O., juris Rn. 42 ff.; BVerfG, Urteil vom 19. Juni 2012 – 2 BvE 4/11 –, BVerfGE 131, 152, juris Rn. 115).

Dieser ist zugleich Grund – vgl. oben unter D. I. 1. b) – und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung

(vgl. BVerfG Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, a.a.O., juris Rn. 136, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, a.a.O., juris Rn. 91 und Beschluss vom 30. März 2004 – 2 BvK 1/01 –, a.a.O., juris Rn. 53).

205 Das Funktionengefüge der Landesverfassung – wie auch des Grundgesetzes – geht davon aus, dass die Regierung einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung besitzt, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Zu diesem Kernbereich gehört jedenfalls die Willensbildung der Regierung, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vor allem in ressortinternen und -übergreifenden Abstimmungsprozessen vollzieht. Solange die interne Willensbildung der Regierung nicht abgeschlossen ist, besteht daher kein Anspruch des Parlaments auf Unterrichtung

(vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004 – 2 BvK 1/01 –, a.a.O., juris Rn. 42 ff.; BVerfG, Urteil vom 19. Juni 2012 – 2 BvE 4/11 –, a.a.O., juris Rn. 115; StGH Niedersachsen, Urteil vom 9. März 2021 – StGH 3/20 –, NdsVBl 2021, 170, juris Rn. 49).

206 Hieran knüpft die Regelung in Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 Satz 1 Alt. 4 LV an

(vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004 – 2 BvK 1/01 –, a.a.O., juris Rn. 42 ff.)

und regelt zum Ausschluss der Verwischung von Kompetenzen und damit verbundenen Eingriffen in den Kernbereich exekutiver Tätigkeit und Verantwortung, dass die Landesregierung nicht zur Unterrichtung verpflichtet ist, wenn ihre Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung beeinträchtigt werden. Ferner wird durch die Beschränkung auf „Grundsatzfragen“ in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 LV und auf „Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung“ in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 LV deutlich, dass es sich nicht um die Information über jedes Detail der Regierungstätigkeit in diesen Bereichen handeln kann, sondern nur um politisch bedeutsame Vorgänge und Vorhaben

(vgl. LT-Drs. 12/620, S. 63).

207 Weitere Grenzen der Unterrichtungspflicht ergeben sich aus den in Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1-3 LV genannten Gründen. Danach hat die Landesregierung bei der Unterrichtung zu berücksichtigen, ob dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften, Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen.

208 4. Der Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 1 LV entfällt nicht immer dann, wenn dem Landtag eine eigene Entscheidungskompetenz zukommt oder dieser zu beteiligen ist. Dies gilt jedenfalls für die Fallgruppen der Vorbereitung von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen.

209 In diesen Fällen lässt sich zunächst aus dem Wortlaut des Art. 28 Abs. 1 LV kein Hinweis darauf entnehmen, dass eine Befassungszuständigkeit des Landtags die Unterrichtungspflicht beendete. Aus dem vorstehend formulierten Sinn und Zweck der Unterrichtungspflicht folgt eine solche Beschränkung ebenfalls nicht. Im Zusammenhang mit den Unterrichtungsgegenständen der „Vorbereitung von Staatsverträgen“ sowie der „Vorbereitung von Verwaltungsabkommen“ ergibt sich vielmehr, dass die Unterrichtung gerade auch mit Blick auf etwaige spätere Entscheidungsbefugnisse des Landtags erfolgen soll.

210 Beide Unterrichtungsgegenstände waren zwar in der ursprünglichen Fassung des Art. 22 LV a.F. nicht enthalten, von den Erwägungen der Enquete-Kommission und des Sonderausschusses „Verfassungs- und Parlamentsreform“ aber bereits umfasst

(siehe LT-Drs. 12/180, S. 65, 69 f. sowie LT-Drs. 12/620, S. 63).

Insoweit wurde ausgeführt, es solle bei der Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern und anderen Staaten zwar bei der Zuständigkeit des Ministerpräsidenten bleiben, das Land nach außen zu vertreten. Der Landtag habe jedoch auch hier einen legitimen Anspruch auf Unterrichtung über entsprechende Aktivitäten. Dies gelte vor allem für den Abschluss von Verträgen, die der Zustimmung des Landtags bedürften. Da der Landtag nur die Möglichkeit habe, diesen Verträgen entweder zuzustimmen oder sie abzulehnen, müsse die Unterrichtung rechtzeitig vor Abschluss der Verhandlungen erfolgen. Nur so habe der Landtag die Chance, über Entschließungen Einfluss auf den Inhalt der Verträge zu nehmen. Vergleichbar sei die Situation im Bereich der Bund-Länder-Zusammenarbeit auf der sog. „dritten Ebene“. Wenn es etwa der Ministerpräsidentenkonferenz oder den Fachministerkonferenzen nach zum Teil jahrelangen Verhandlungen gelungen sei, Mustergesetzentwürfe zu erarbeiten oder in bestimmten Politikbereichen abgestimmte Inhalte und Verfahrensweisen festzulegen, gerieten die Landtage bei der notwendigen parlamentarischen Umsetzung leicht in eine bloße „Beurkundungsrolle“, weil die politischen Kosten – und oft nicht nur diese – einer einseitigen Zerstörung des endlich gefundenen Kompromisses regelmäßig als zu hoch erschienen. Auch hier müsse der Landtag der Landesregierung auf der Grundlage möglichst detaillierter Kenntnisse seine Vorstellungen mit auf den Weg geben können

(LT-Drs. 12/180, S. 69).

211 Dient aber die Unterrichtung der Ermöglichung der Einflussnahme auf die Verhandlungen und der Verhinderung einer bloßen Beurkundungsrolle bei einer späteren parlamentarischen Entscheidung oder Umsetzung, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihr Zweck sich nicht (auch) auf die später auszufüllende Rolle des Landtags – etwa als Zustimmungsgremium – bezieht.

212 Hinzu kommt, dass der Begriff der „Vorbereitung“ im Falle einer Zustimmungspflicht des Landtags seinem Wortsinn nach auch deren Einholung, die eine notwendige Vorbereitungshandlung für den späteren Abschluss des Staatsvertrages oder Verwaltungsabkommens darstellt, umfasst. Das Zustimmungserfordernis stellt sich hier als zwischengeschaltete Entscheidungsbefugnis des Parlaments dar, die das Vorbereitungsstadium und damit auch die Unterrichtungspflicht gerade nicht entfallen lässt.

II.

213 Die Voraussetzungen einer Unterrichtungspflicht über die Vorbereitung eines Verwaltungsabkommens im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 LV liegen vor (hierzu 1.). Die durch die Antragsgegnerin erteilten Informationen genügten nicht hinsichtlich aller streitbefangenen Punkte den Anforderungen an eine frühzeitige und vollständige Information des Landtags über diesen Unterrichtungsgegenstand (hierzu 2.). Einer solchen standen auch nicht die in Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 Satz 1 LV genannten Gründe entgegen (hierzu 3.). Dahinstehen kann daher, ob die Unterrichtungspflicht gleichzeitig im Hinblick auf weitere Unterrichtungsgegenstände – etwa wegen Grundsatzfragen der Durchführung eines Großvorhabens im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 LV oder die Zusammenarbeit mit dem Bund gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 LV – ausgelöst und auch insoweit verletzt wurde (hierzu 4.).

214 1. Bei der Vorbereitung der „Verwaltungsvereinbarung über die anteilige Absicherung eines KfW-Zuweisungsgeschäfts“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Schleswig-Holstein betreffend die Errichtung einer Batteriezellfabrik in der Region Heide handelte es sich um die Vorbereitung eines Verwaltungsabkommens (hierzu a) mit einem Gegenstand grundsätzlicher Bedeutung (hierzu b) im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 LV.

215 a) Die mit der Bundesrepublik Deutschland getroffene Vereinbarung ist ein Verwaltungsabkommen im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 LV. Unschädlich ist die abweichende Bezeichnung als Verwaltungsvereinbarung. Es kommt insoweit allein darauf an, ob es sich der Sache nach um ein Verwaltungsabkommen im Sinne der Verfassungsvorschrift handelt. Dies ist der Fall.

216 Verwaltungsabkommen sind öffentlich-rechtliche Verträge, die anders als Staatsverträge, welche sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen oder zu ihrer Durchführung eines Gesetzes bedürfen (vgl. Art. 37 Abs. 2 Satz 2 LV), aufgrund eigener Kompetenz der Exekutive durchgeführt werden und bei denen eine rechtliche Mitwirkung des Landtags von Verfassungs wegen nicht erforderlich ist

(vgl. Nolte/Bökel, in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Art. 37 Rn. 12; Hübner, in: von Mutius/Wuttke/Hübner, Kommentar zur Landesverfassung Schleswig-Holstein, 1995, Art. 22, Rn. 21; vgl. auch Grawert, Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern in der Bundesrepublik Deutschland, 1967, S. 50 ff.).

217 Die „Verwaltungsvereinbarung über die anteilige Absicherung eines KfW-Zuweisungsgeschäfts“ ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland, der sich weder auf einen Gegenstand der Gesetzgebung bezieht noch zu seiner Durchführung eines Gesetzes bedarf. Das Zustimmungserfordernis des Finanzausschusses beruht nicht auf Art. 37 Abs. 2 Satz 2 LV, sondern auf der einfachgesetzlichen Regelung in § 18 Abs. 8 Haushaltsgesetz 2023.

218 b) Das Verwaltungsabkommen bzw. dessen Vorbereitung betraf auch einen Gegenstand grundsätzlicher Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn der Gegenstand „politisch besonders bedeutsam“ ist oder „staatsleitenden Charakter“ hat

(vgl. Hahn-Lorber, in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Art. 28 Rn. 37).

219 Die Antragsgegnerin ist der Einschätzung der Antragstellerin, das Verwaltungsabkommen betreffe einen Gegenstand grundsätzlicher Bedeutung, nicht entgegengetreten. Sie ist auch zutreffend.

220 Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich bereits aus dem Finanzvolumen. Das Verwaltungsabkommen betrifft gemeinsam mit der Gewährleistungserklärung durch das Land Schleswig-Holstein eine anteilige Risikoübernahme des Landes in Höhe von bis zu 300 Mio. Euro im Zusammenhang mit dem Aufbau einer Batteriezellproduktion in der Region Heide.

221 Ferner schlägt die besondere politische Bedeutung des Ansiedlungsvorhabens selbst auf das Verwaltungsabkommen durch. Die Bedeutsamkeit des Ansiedlungsvorhabens ergibt sich aus den Ausführungen in der Kabinettsvorlage 219/2023 (neu), wonach diesem „sowohl unter wirtschafts- und strukturpolitischen wie auch unter energiewirtschaftlichen und Klimaschutzaspekten“ außerordentliche Bedeutung für das Land Schleswig-Holstein beigemessen und darauf hingewiesen wurde, dass der Aufbau einer heimischen Batteriezellproduktion „auch im nationalen und europäischen Interesse“ liege, „um der technologischen Abhängigkeit von den bislang dominierenden asiatischen Herstellern, insbesondere von China, entgegen zu wirken“

(vgl. Kabinettsvorlage 219/2023 (neu), veröffentlicht mit Schwärzungen in LT-Umdr. 20/5017, S. 29 ff.).

Auch in der LT-Drs. 20/375 (neu) war bereits darauf hingewiesen worden, dass die geplante Batteriezellfabrik die größte Wirtschaftsansiedlung seit Jahrzehnten sei, die die Chance habe, die komplette Westküste von der Region Heide bis zum Hamburger Rand nachhaltig wirtschaftlich zu transformieren. Es sei ein absolutes Leuchtturm-Projekt an der Westküste mit Strahlkraft in die ganze Bundesrepublik und auch auf ganz Europa

(vgl. den einstimmig angenommenen Antrag LT-Drs. 20/375 (neu), S. 2).

222 2. Die durch die Antragsgegnerin erteilten Informationen genügten nicht hinsichtlich aller streitbefangenen Punkte den Anforderungen an eine frühzeitige und vollständige Unterrichtung des Landtags im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 LV über die Vorbereitung eines Verwaltungsabkommens.

223 Die Merkmale frühzeitig und vollständig besitzen zwar unterschiedliche Regelungsgehalte, stehen aber nicht isoliert nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen

(vgl. für Art. 23 Abs. 2 S. 2 GG BVerfG, Urteil vom 19. Juni 2012 – 2 BvE 4/11 –, BVerfGE 131, 152, juris Rn. 116).

Die Frage, was zu einer vollständigen Unterrichtung gehört, ist auch vom Zeitpunkt der Information abhängig.

224 Sowohl der Begriff der Vollständigkeit (hierzu a) als auch der Begriff der Frühzeitigkeit (hierzu b) sind ausgerichtet auf den jeweiligen Unterrichtungsgegenstand nach dem Zweck des Art. 28 Abs. 1 LV auszulegen. Gemessen daran wurde vorliegend nicht vollständig und frühzeitig über die Vorbereitung der „Verwaltungsvereinbarung über die anteilige Absicherung eines KfW-Zuweisungsgeschäfts“ betreffend die Errichtung einer Batteriezellfabrik in der Region Heide unterrichtet (hierzu c).

225 a) Art. 28 Abs. 1 LV statuiert eine Pflicht zur vollständigen Unterrichtung über die Vorbereitung von Verwaltungsabkommen. Dieses Erfordernis ist seiner Funktion gemäß auszulegen (hierzu aa) und erfordert eine umso vertieftere Unterrichtung, je stärker sich die jeweils zu erfüllende Aufgabe des Landtags einer Mitentscheidungsbefugnis annähert, je komplexer ein Vorgang und je kürzer der für die Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehende Zeitraum ist (hierzu bb). Unterrichtungszweck und -gegenstand steuern die Anforderungen an die Qualität, Quantität und Aktualität der Unterrichtung (hierzu cc).

226 Die Regelungen des Parlamentsinformationsgesetzes (PIG) enthalten insoweit Konkretisierungen, die von den Beteiligten nicht in Frage gestellt werden.

227 aa) Die Unterrichtung nach Art. 28 LV zielt auf eine effektive, weil informationsbasierte Aufgabenerfüllung des Landtags. Deshalb ist auch der Begriff der Vollständigkeit an diesem Normzweck auszulegen

(vgl. Hahn-Lorber, in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Art. 28 Rn. 47; für Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG BVerfG, Urteil vom 19. Juni 2012 – 2 BvE 4/11 –, a.a.O., juris Rn. 117; für Art. 25 NV StGH Niedersachsen, Urteil vom 9. März 2021 – 3/20 –, NdsVBl 2021, 170, juris Rn. 54; Bogan, in: Butzer/Epping/Brosius-Gersdorf/Germelmann/Mehde/Rademacher/Waechter, Hannoverscher Kommentar zur Niedersächsischen Verfassung, 2. Auflage 2021, Art. 25 Rn. 22; für Art. 79 BremVerf Koch, in: Fischer-Lescano/Rinken/Buse/Meyer/Stauch/Weber, Handkommentar zur Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 2016, Art. 79 Rn. 14).

228 Auch wenn es sich bei der Unterrichtungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 LV um eine „Bringschuld“ der Landesregierung handelt, die keine Anfrage voraussetzt, ist festzuhalten, dass die Vollständigkeit der Information an dem Informationsinteresse des Landtags zu messen ist. Dabei kommt es auf das typische, auf die Erfüllung seiner Aufgaben ausgerichtete Informationsinteresse an. Ein Ermessen hinsichtlich der Erfüllung des Gebots der Vollständigkeit steht der Landesregierung nicht zu. Ob eine Unterrichtung vollständig ist, hängt maßgeblich vom Unterrichtungsgegenstand ab und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle

(vgl. für Art. 25 Abs. 1 NV StGH Niedersachsen, Urteil vom 9. März 2021 – StGH 3/20 –, a.a.O., juris Rn. 54).

229 Soweit eine umfassende und erschöpfende sowie inhaltlich zutreffende Unterrichtung verlangt wird

(vgl. Hahn-Lorber, in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Art. 28 Rn. 51),

ist das im Sinne effektiver Aufgabenerfüllung zu verstehen.

230 bb) Dementsprechend gibt es Umstände, die die Unterrichtungspflicht beeinflussen. Hierzu zählen insbesondere die Rolle des Landtags, die Komplexität des Vorgangs sowie die zeitliche Komponente.

231 Die Unterrichtungspflicht ist umso tiefer, je stärker sich die jeweils zu erfüllende Aufgabe des Landtags einer Mitentscheidungsbefugnis annähert. Kann eine Regierungsentscheidung etwa nicht ohne Zustimmung des Landtags oder eines Ausschusses getroffen werden, besteht im Hinblick auf diese spezielle parlamentarische Kontrollbefugnis ein gesteigertes Informationsinteresse im Vorfeld der Zustimmungsentscheidung. Denn mit der Zustimmungserteilung ist die Übernahme einer (Mit-)Verantwortung für die Entscheidung und die daraus folgenden Konsequenzen verbunden.

232 In derartigen Fällen bezieht sich das vorgelagerte Informationsinteresse des Parlaments angesichts des Umstandes, dass die spätere Zustimmungsentscheidung nur erteilt oder verweigert werden kann, nicht nur darauf zu erfahren, was die Landesregierung plant, sondern auch auf die für und gegen das Vorhaben sprechenden Umstände, mithin die Entscheidungsgrundlage.

233 Nur bei Kenntnis dieser Umstände sind eine wirksame Kontrolle und eine sachlich fundierte und eigenständige Beurteilung und Abwägung des Vorhabens möglich

(vgl. ähnlich zu Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG BVerfG, Urteil vom 19. Juni 2012 – 2 BvE 4/11 –, BVerfGE 131,152, juris Rn. 120).

Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass das Parlament in eine bloße Beurkundungsrolle geriete, die nach den Gesetzesmaterialien gerade vermieden werden sollte

(vgl. LT-Drs. 12/180, S. 69)

und seiner Funktion nicht gerecht würde.

234 Ferner wirkt sich die Komplexität des Vorgangs auf die Unterrichtungspflicht aus. Die Information muss zweckgemäß verarbeitet werden können und daher so gestaltet sein, dass sie dem durchschnittlichen Abgeordneten das für die Aufgabenerfüllung erforderliche Verständnis der Materie ermöglicht.

235 Eine Vertiefung der Unterrichtungspflicht kann auch dann eintreten, wenn für die Aufgabenerfüllung des Parlaments nur wenig Zeit zur Verfügung steht. Je kürzer der Zeitraum ist, in dem eine Aufgabenerfüllung durch den Landtag stattfinden kann, desto stärker sind die Möglichkeiten des Parlaments und seiner Abgeordneten beschränkt, ihre übrigen Informationsrechte, insbesondere die aus Art. 29 LV, effektiv zu nutzen. Auch in solchen Fällen ist daher die Information so zu gestalten, dass sie ihren Zweck erfüllen kann.

236 cc) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ergeben sich aus der Verfassungsnorm des Art. 28 Abs. 1 LV selbst keine bestimmten Anforderungen an die Qualität der Information, etwa ob diese der Regierung zugeliefert oder von ihr selbst aus anderen Informationen generiert wurde – maßgeblich ist nicht die Art der Information, sondern ihre Relevanz für die jeweilige parlamentarische Aufgabenerfüllung

(vgl. ähnlich zu Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG BVerfG, Urteil vom 19. Juni 2012 – 2 BvE 4/11 –, a.a.O., juris Rn. 118 f.).

237 Auch in quantitativer Hinsicht ist der Unterrichtungszweck maßgeblich. Eine „Überflutung“ des Landtags mit Informationen, die aufgrund ihrer Masse weder administrativ noch inhaltlich durch die Abgeordneten verarbeitet werden können, ist nicht Sinn des Art. 28 Abs. 1 LV

(vgl. zu Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG BVerfG, Urteil vom 19. Juni 2012 – 2 BvE 4/11 –, a.a.O., juris Rn. 121; vgl. auch LT-Drs. 12/620 (neu), S. 64).

238 Die gebotene vollständige Unterrichtung erschöpft sich zudem – wie sich auch aus dem systematischen Zusammenhang mit der Pflicht zur frühzeitigen Unterrichtung ergibt – nicht in einem einmaligen Tätigwerden. Es handelt sich vielmehr um eine auf Dauer angelegte, fortlaufende Pflicht, die aktualisiert wird, wenn sich bei der Behandlung einer Angelegenheit neue politische oder rechtliche Fragen stellen, die für die jeweils zu erfüllende parlamentarische Aufgabe relevant sind

(vgl. für Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG BVerfG, Urteil vom 19. Juni 2012 – 2 BvE 4/11 –, a.a.O., juris Rn. 122; vgl. auch Hahn-Lorber, in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Art. 28 Rn. 51, 52).

Die Pflicht zur vollständigen Unterrichtung ist daher nicht statisch, sondern dynamisch zu verstehen. Wissensstand und Haltung der Landesregierung im Hinblick auf einen Vorgang können im Laufe der Zeit Veränderungen unterworfen sein. Mit zunehmender Konkretisierung eines Vorhabens ist jedoch typischerweise auch eine Zunahme der Informationsdichte auf Seiten der Landesregierung verbunden. Dabei entsteht mit jedem Erkenntnisgewinn der Landesregierung zunächst eine Informationsasymmetrie im Verhältnis zum Landtag, die – soll die verfassungsrechtliche Vorgabe einer „vollständigen“ Unterrichtung nicht wirkungslos bleiben – grundsätzlich ausgeglichen werden muss

(vgl. zu Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG BVerfG, Urteil vom 19. Juni 2012 – 2 BvE 4/11 –, a.a.O., juris Rn. 123).

239 b) Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 LV muss die Unterrichtung frühzeitig erfolgen. Eine genauere Bestimmung des Zeitpunkts oder des Begriffs erfolgt durch die Landesverfassung nicht.

240 Die Enquetekommission „Verfassungs- und Parlamentsreform“ bezeichnete es als unmöglich, den optimalen Zeitpunkt der Unterrichtung über die in der Vorschrift genannten Entscheidungsgegenstände verfassungsrechtlich exakt zu verankern. Sie machte deshalb nur deutlich, dass es einen prinzipiellen Anspruch des Parlaments auf „möglichst frühzeitige“ Unterrichtung gebe

(vgl. LT-Drs. 12/180, S. 70).

241 Der Sonderausschuss „Verfassungs- und Parlamentsreform“ beschränkte seine Empfehlung auf einen grundsätzlichen Anspruch auf „frühzeitige“ Unterrichtung. Die Kriterien, an denen dieser unbestimmte Rechtsbegriff zu messen sein werde, müssten zum einen aus den möglichen Formen der Einwirkung des Landtags innerhalb der Fallgruppen entwickelt werden. Diese reichten von der Entgegennahme der Unterrichtung ohne weiteres parlamentarisches Tätigwerden über die Abgabe von Stellungnahmen ohne rechtliche Folgepflicht der Landesregierung bis hin zur Vorbereitung parlamentarischer Gesetzesinitiativen. Zum anderen habe die Regierung zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt sie nach dem jeweiligen Stand der Vorbereitung eigener Vorhaben aus ihrer Sicht den Landtag zu informieren habe. Dies müsse spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Regierung mit einem Vorhaben an die Öffentlichkeit trete

(vgl. LT-Drs. 12/620 (neu), S. 64).

242 Der Begriff ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nach dem Zweck der Unterrichtung, einer effektiven Aufgabenwahrnehmung durch das Parlament zu dienen

(vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Juni 2012 – 2 BvE 4/11 –, a.a.O., juris Rn. 125; vgl. StGH Niedersachsen, Urteil vom 9. März 2021 – StGH 3/20 –, NdsVBl 2021, 170, juris Rn. 48),

im Hinblick auf den jeweiligen Unterrichtungsgegenstand und die damit zusammenhängende Ausgestaltung der parlamentarischen Aufgaben

(vgl. Hübner, in: von Mutius/Wuttke/Hübner, Kommentar zur Landesverfassung Schleswig-Holstein, 1995, Art. 22 Rn. 6)

zu bestimmen.

243 Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Parlament – soll es seine Aufgaben sachgerecht wahrnehmen können – die Möglichkeit haben muss, an den Informationen der Regierung zur rechten Zeit zu partizipieren. Dem Zeitpunkt der Information kommt maßgebliche Bedeutung dafür zu, inwieweit die Information noch verarbeitet

(vgl. Brüning, Der informierte Abgeordnete, Der Staat 2004, S. 511 (526 f.))

und für den Unterrichtungszweck nutzbar gemacht werden kann.

244 Die Unterrichtung muss daher grundsätzlich so rechtzeitig erfolgen, dass eine wirksame Aufgabenerfüllung durch den Landtag noch möglich ist

(vgl. zu Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG BVerfG, Urteil vom 19. Juni 2012 – 2 BvE 4/11 –, a.a.O., juris Rn. 125; vgl. StGH Niedersachsen, Urteil vom 9. März 2021 – StGH 3/20 –, a.a.O., juris Rn. 48).

Frühzeitigkeit liegt deshalb dann nicht mehr vor, wenn dieser Zweck nicht mehr zu verwirklichen ist. Dementsprechend ist eine Unterrichtung jedenfalls dann verspätet, wenn sie erst nach Abschluss der jeweiligen Aufgabenwahrnehmung durch den Landtag erfolgt

(vgl. ähnlich Hahn-Lorber, in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Art. 28 Rn. 48).

245 c) Bei Anwendung dieser Maßstäbe waren die vor der Zustimmung des Finanzausschusses am 25. Januar 2024 erteilten Informationen im Hinblick auf einzelne der von der Antragstellerin zu 3. gerügten speziellen Risiken unvollständig (hierzu aa) mit der Folge, dass eine relevante Informationsasymmetrie zwischen der Landesregierung und dem Landtag im Hinblick auf die Entscheidungsgrundlage verblieb. Später erteilte Informationen hierüber waren nicht mehr frühzeitig (hierzu bb).

246 aa) Eine vertiefte Unterrichtung über das abzuschließende Verwaltungsabkommen war geboten (hierzu (1)). Mit Blick auf das parlamentarische Informationsinteresse hätte jedenfalls über die Umstände unterrichtet werden müssen, die eine bessere Einschätzung der mit dem Abschluss des Verwaltungsabkommens verbundenen finanziellen Risiken des Landes ermöglicht hätten (hierzu (2)). Dem genügten die von der Landesregierung erteilten Informationen nicht (hierzu (3)).

247 (1) Im Zusammenhang mit dem Verwaltungsabkommen ergab sich eine vertiefte Unterrichtungspflicht. Die Funktion des Landtags war einer Mitentscheidungsbefugnis angenähert. Sie erschöpfte sich nicht in der allgemeinen Kontrollaufgabe des Landtags, sondern war angesichts der späteren Beschränkung des Handlungsspielraums des Finanzausschusses, die Zustimmung gemäß § 18 Abs. 8 Haushaltsgesetz 2023 zu erteilen oder aber diese zu verweigern, bereits im Vorbereitungsstadium des Verwaltungsabkommens mit diesem Zustimmungserfordernis verknüpft und erforderte eine gleichwertige Information über die Entscheidungsgrundlage. Zudem beinhaltete die Verwaltungsvereinbarung Regelungen zum Finanzierungskonstrukt von gewisser Komplexität, die – zwischen der Übersendung des Vereinbarungsentwurfes und des Entwurfes der Gewährleistungserklärung und der Sitzung am 25. Januar 2024 lagen nur drei Tage – binnen kurzer Zeit zu beurteilen waren.

248 (2) Die beabsichtigte Vereinbarung betraf gemeinsam mit der abzugebenden Gewährleistungserklärung die anteilige Absicherung des KfW-Zuweisungsgeschäfts bis zu einem Betrag von 300 Mio. Euro, mithin die Übernahme eines finanziellen Risikos in der genannten Höhe durch das Land. Das auf die Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben – hier der Kontrollaufgabe auch mit Blick auf die spätere Zustimmungsentscheidung – ausgerichtete Informationsinteresse bezog sich daher neben dem Vertragsentwurf auf diejenigen Informationen und Umstände, die für eine sachlich fundierte und eigenständige Einschätzung des mit dem Abschluss des Verwaltungsabkommens für das Land übernommenen Risikos erforderlich waren. Hierzu zählen einzelne der in der Kabinettsvorlage 219/2023 (neu) unter „Risiken“ bezeichneten Punkte. Einer wortidentischen Mitteilung hätte es insoweit zwar nicht bedurft, wohl aber einer Übermittlung des wesentlichen Informationsinhalts.

249 Zu den Informationen, die für die Einschätzung des Risikos wichtig waren, gehörte der Umstand, dass die Gesamtfinanzierung des Ansiedlungsvorhabens am Standort Heide nicht gesichert war und „gewisse Zweifel“ bestanden, ob für die Fremdfinanzierung der Finanzierungslücke ein Bankenkonsortium gefunden werde. Entsprechendes galt für die Unsicherheiten bezüglich der Belastbarkeit der vorgelegten Zahlen, aufgrund derer die Rückzahlung der Wandelanleihe als nicht sichergestellt eingeschätzt wurde. Damit zusammenhängend war auch von Bedeutung, dass keine Sicherheiten für die Wandelanleihe zur Verfügung standen. Der wesentliche Informationsgehalt, der in der Formulierung der vorgenannten Punkte in der Kabinettsvorlage 219/2023 (neu) zum Ausdruck kam, waren Bedenken am Gelingen der Gesamtfinanzierung des Ansiedlungsvorhabens einer Batteriezellfabrik und an der Rückzahlung der Wandelanleihe.

250 Eine Kenntnis dieser Bedenken war – ebenso wie eine Kenntnis der Chancen und Stärken des beabsichtigten Vorhabens – für eine fundierte Beurteilung und Abwägung der Risiken des beabsichtigten Absicherungsgeschäfts von Relevanz und daher für eine vollständige Information erforderlich.

251 Demgegenüber waren Informationen über die Kapitalisierung und Endfälligkeit der Zinsen sowie die alleinige Risikotragung des Bundes hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 200 Mio. Euro, der bereits vor der finalen Standortentscheidung zur Verfügung gestellt werden sollte, für die Beurteilung der Risikoverwirklichung nicht maßgeblich. Auf sie erstreckte sich die Unterrichtungspflicht nicht. Ungeachtet dessen ergaben sich diese Informationen aus den den Ausschüssen zur Verfügung gestellten Unterlagen

(vgl. LT-Umdr. 20/2571, veröffentlicht mit Schwärzungen als LT-Umdr. 20/5112).

252 Hinsichtlich der verbleibenden von der Antragstellerin gerügten und in der Kabinettsvorlage 219/2023 (neu) unter Risiken genannten Punkte bedurfte es für eine im Sinne des Art. 28 Abs. 1 LV vollständige Unterrichtung des Landtags ebenfalls keiner Information. Diese thematisierten, dass die Wandelanleihe und die kapitalisierten Zinsen am Laufzeitende nicht oder nur teilweise würden zurückgezahlt werden können, wenn Northvolt seinen Business Plan nicht umsetzen könne, sowie den Umstand, dass bei Ausübung der Wandlungsoption der Wert der Aktie während der vereinbarten Haltefrist unter den Wert der Rückzahlung fallen oder im Falle einer Insolvenz von Northvolt ein Totalverlust drohen könnte. Damit wurden allgemeinkundige Risiken entsprechender Vereinbarungen beleuchtet. Eine bessere Beurteilung der konkreten Risiken des konkreten Absicherungsgeschäfts ermöglichte eine Kenntnis der vorbezeichneten Punkte jedoch nicht.

253 (3) Soweit eine Unterrichtung nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich war, ist diese nicht vollständig erfolgt.

254 Der Begründung des Entwurfes des 2. Nachtragshaushaltsgesetzes 2023

(vgl. LT-Drs. 20/1642, S. 5)

war ausdrücklich zu entnehmen, dass die Wandelanleihe eine Brückenfinanzierung darstelle, bis Northvolt ausreichend Eigen- und Fremdkapital generiert habe, sowie dass diese den teilweisen Aufbau der Batterie-Produktionsanlage bei Heide ermögliche. Damit ergab sich aus den dem Landtag übersandten Unterlagen zwar, dass die Gesamtfinanzierung zum Zeitpunkt der Valutierung der Mittel der Wandelanleihe nicht gesichert sein würde. Dass auch eine Information zu den Bedenken, ob die Gesamtfinanzierung angesichts des Informationsverhaltens Northvolts wirklich gelingen werde, erfolgt sei, macht aber auch die Antragsgegnerin nicht geltend. Sie behauptet ferner nicht, Bedenken hinsichtlich der Rückzahlung der Wandelanleihe mitgeteilt zu haben. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner Einsichtnahme des Gerichts in die Unterlagen oder Sitzungsniederschriften, soweit diese noch immer in Teilen geschwärzt oder vertraulich sind.

255 Zutreffend weist die Antragsgegnerin im Übrigen zwar darauf hin, dass sich aus dem dem Finanz- sowie Wirtschafts- und Digitalisierungsausschuss vorgelegten Entwurf der Verwaltungsvereinbarung

(LT-Umdr. 20/2571, veröffentlicht mit Schwärzungen als LT-Umdr. 20/5112, S. 2 des Entwurfes)

die Verzinsung der Wandelanleihe und ein Risikozins von 5 % ergibt. Wenn sie sich in diesem Zusammenhang aber weiter darauf beruft, dies spiegele den Risikogehalt der Wandelanleihe wider, ist auch darin keine Mitteilung über die konkreten Bedenken der Landesregierung enthalten. Zudem hätte es insoweit – angesichts der auch aufgrund der Kürze der zur Beurteilung der Vereinbarung zur Verfügung stehenden Zeit vertieften Unterrichtungspflicht – einer erläuternden Einordnung bedurft.

256 Angesichts des Fehlens von Informationen zu den vorgenannten Bedenken der Landesregierung kann dahinstehen, ob der Unterrichtungsanspruch des Landtags auch durch die Übersendung der teils vertraulichen Umdrucke an die bezeichneten Ausschüsse bzw. die vertraulichen Informationen in den Ausschusssitzungen hätte erfüllt werden können.

257 bb) Soweit die nach den vorstehenden Ausführungen erforderliche Unterrichtung nicht rechtzeitig vor dem 25. Januar 2024 erfolgt war, wurde der Landtag nicht mehr frühzeitig informiert. Spätere Mitteilungen konnten den Unterrichtungszweck, eine fundierte Beurteilung der geplanten zustimmungspflichtigen Vereinbarung mit dem Bund zu ermöglichen, ersichtlich nicht mehr erfüllen.

258 3. Der Erfüllung der Unterrichtungspflicht standen die in Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 Satz 1 LV normierten Grenzen nicht entgegen. Die Landesregierung war weder im Hinblick auf eine Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung gemäß Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 Satz 1 Alt. 4 LV (hierzu aa) noch durch sonstige der in Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1-3 LV genannten Gründe (hierzu bb) an der Erteilung der Information gehindert.

259 aa) Hinsichtlich des zeitlichen wie auch inhaltlichen Umfangs der Unterrichtungspflicht ergeben sich Grenzen aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Dieser findet seinen Niederschlag in der Regelung des Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 Satz 1 Alt. 4 LV. Danach besteht eine Pflicht zur Unterrichtung nicht, wenn durch sie die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt würden (hierzu (1)). Dies ist nicht der Fall (hierzu (2)).

260 (1) Eine Beeinträchtigung ist unter anderem dann zu besorgen, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Diese Möglichkeit besteht bei Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen regelmäßig, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist. Schon ein so wesentlicher Teil jeder politischen Entscheidung wie die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem sie fallen soll, kann der Regierung weitgehend aus der Hand genommen werden, wenn das Parlament schon vor diesem Zeitpunkt auf den Stand der Entscheidungsvorbereitung innerhalb der Regierung zugreifen könnte. Deshalb erstreckt sich die Kontrollkompetenz des Parlaments grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen

(vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004 – 2 BvK 1/01 –, BVerfGE 110, 199, juris Rn. 42 ff.).

261 Wenn die Landesregierung indes ihre Willensbildung selbst so weit konkretisiert hat, dass sie Zwischen- oder Teilergebnisse an die Öffentlichkeit geben kann oder mit einer eigenen Position in einen Abstimmungsprozess mit Dritten eintreten will, fällt ein Vorhaben nicht mehr in den gegenüber dem Landtag abgeschirmten Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Art. 28 Abs. 1 LV gebietet in diesen Fällen eine substantielle Information des Landtags durch die Landesregierung über ihr Vorhaben

(vgl. für Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG BVerfG, Urteil vom 19. Juni 2012 – 2 BvE 4/11 –, BVerfGE 131, 152, juris Rn. 124).

262 Diese umfasst betreffend die Vorbereitung von Staatsverträgen oder Verwaltungsabkommen jedenfalls die Unterrichtung über die getroffenen Zwischen- oder Teilergebnisse bzw. die Position der Landesregierung – mithin das Ergebnis der Willensbildung – sowie die Entscheidungsgrundlage, also diejenigen Informationen, die als objektive Faktoren pro und contra für die Abwägung des Vorhabens relevant sind. Diese Inhalte gehören weder zur internen Willensbildung noch zur Begründung von Entscheidungen der Regierung. Die interne Willensbildung betrifft die subjektiven Faktoren, etwa die Beweggründe, die bei der Gewichtung der objektiven Faktoren zur eigenen Entscheidungsfindung der Regierung herangezogen werden und hinsichtlich derer nach Art. 28 Abs. 1 LV grundsätzlich nicht unterrichtet werden muss. Die Entscheidungsbegründung betrifft die Darlegung des Entscheidungsergebnisses anhand der im Rahmen der Willensbildung maßgeblichen – objektiven und subjektiven – Faktoren. Auch sie ist wegen ihres engen Bezuges zur internen Willensbildung von Art. 28 Abs. 1 LV in der Regel nicht erfasst.

263 Soweit durch Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 Satz 1 Alt. 4 LV Schutz vor einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung gewährt wird, betrifft dieser nur deren internes Verfahren, nicht aber die zugrundeliegende Sachmaterie

(vgl. Brüning, Der informierte Abgeordnete, Der Staat 2004, S. 511 (538)).

264 (2) Der Erfüllung der Unterrichtungspflicht stand der Ausschlussgrund der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung gemäß Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 Satz 1 Alt. 4 LV vorliegend nicht entgegen.

265 Ob die Landesregierung die Ablehnung der Unterrichtung wegen der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung im Verfahren nach Art. 29 Abs. 3 Satz 2, 3 LV hätte geltend machen müssen

(dagegen Hübner, in: von Mutius/Wuttke/Hübner, Kommentar zur Landesverfassung Schleswig-Holstein, 1995, Art. 22 Rn. 24; Caspar, in: Caspar/Ewer/Nolte/Waack, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2006, Art. 22 Rn. 17; anders Riedinger, in: Becker/Brüning/ Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Art. 26 Rn. 6),

bedarf hier keiner Entscheidung, denn jedenfalls lag der bezeichnete Ausschlussgrund im Hinblick auf eine Unterrichtung über Bedenken am Gelingen der Gesamtfinanzierung des Ansiedlungsvorhabens und an der Rückzahlung der Wandelanleihe seit dem Kabinettsbeschluss vom 5. Dezember 2023 nicht mehr vor. Die Willensbildung der Regierung war mit diesem Kabinettsbeschluss – zumindest vorläufig – abgeschlossen (hierzu (a)) und die fehlenden Informationen betrafen auch nicht das geschützte interne Verfahren der Landesregierung (hierzu (b)).

266 (a) Am 5. Dezember 2023 beschloss die Landesregierung auf die Kabinettsvorlage 219/2023 (neu) nicht nur den Entwurf des 2. Nachtragshaushaltsgesetzes 2023, durch das (u.a.) § 18 Abs. 8 Haushaltsgesetz 2023 eingefügt werden sollte. Die Regierung beschloss in diesem Zusammenhang ferner, der „unter Lösung dargestellten gemeinsamen Analyse und Einschätzung der beteiligten Ressorts (MWVATT, FM und StK), insbesondere zu den Chancen und Risiken“ zuzustimmen. Diese beruhte auf dem PwC-Gutachten

(vgl. LT-Umdr. 20/5017, S. 36).

Der Beschluss beinhaltete vor diesem Hintergrund die Billigung der auf Grundlage des PwC-Gutachtens erstellten und in der Kabinettsvorlage wiedergegebenen Einschätzung der beteiligten Ressorts zu Chancen und Risiken der Wandelanleihe und damit das – zumindest vorläufige – Ergebnis der Willensbildung der Regierung in dieser Frage. Auf dieser Grundlage und mit dieser Position wurde auch der Abstimmungsprozess mit dem Bund über das Vertragswerk fortgeführt.

267 Es ist daher nicht von Relevanz, dass die Landesregierung erst am 16. Januar 2024 den nach ihrem Vorbringen über den Jahreswechsel ausgehandelten Entwürfen der Verwaltungsvereinbarung und der Gewährleistungserklärung zustimmte und beschloss, die Zustimmung des Finanzausschusses einzuholen. Die Bezugnahme in der entsprechenden Kabinettsvorlage

(vgl. Kabinettsvorlage 8/2024 vom 12. Januar 2024, Anlage AG 1)

auf die in der Kabinettsvorlage 219/2023 (neu) dargestellten Chancen und Risiken und die hierzu erteilte Zustimmung der Landesregierung führt nicht zu der Annahme, die Willensbildung sei insoweit zuvor nicht abgeschlossen gewesen. Hierin ist keine neue oder fortgeführte Willensbildung der Landesregierung über die Risikoeinschätzung oder die Entscheidungsgrundlage zu erblicken; es wurde vielmehr eine weitere Entscheidung auf diese Risikoeinschätzung und die dazu erteilte Zustimmung gestützt.

268 (b) Die im Sinne einer vollständigen Unterrichtung fehlenden Informationen stellten als Teil der Entscheidungsgrundlage auch „objektive Faktoren“ dar, über die zu unterrichten war. Die Zweifel, ob eine Gesamtfinanzierung gelingen werde, sowie die Bewertung, dass die Rückzahlung der Wandelanleihe nicht sichergestellt sei, gehörten zum Ergebnis der Einschätzung und Analyse der beteiligten Ressorts und bildeten – zusammen mit den weiteren Informationen zum Vorhaben – die Grundlage der Entscheidung der Landesregierung, dieser Analyse zuzustimmen und das Parlament mit LT-Drs. 20/1642 um Schaffung der haushaltsrechtlichen Grundlage für das Verwaltungsabkommen und die Gewährleistungserklärung zu ersuchen. Die Einschätzung und Analyse der beteiligten Ressorts ist Teil der Sachmaterie und damit der rechtstatsächlichen Entscheidungsgrundlage, nicht des internen Willensbildungsprozesses der Landesregierung.

269 bb) Die Unterrichtungspflicht entfiel ferner nicht aus den in Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1-3 LV genannten Gründen. Danach kann die Landesregierung eine Unterrichtung ablehnen, wenn dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften oder Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen.

270 Die Antragsgegnerin hat sich nicht auf das Vorliegen der vorgenannten Gründe berufen. Sie ist dem Vortrag der Antragstellerseite nicht entgegengetreten, etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Northvolt AB, die in den Unterlagen vorhanden gewesen sein mögen, hätten eine Informationspflicht gegenüber dem Landtag weder beschränken noch begrenzen können; es seien „beiderseitig wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen“ worden, da der Landtag sich eine Geheimschutzordnung gegeben habe. Zudem hat die Landesregierung den Finanz- sowie den Wirtschafts- und Digitalisierungsausschuss vertraulich auch mit anderen Unterlagen informiert, die Geschäftsgeheimnisse Northvolts oder finanzierungsbezogene Daten und Informationen enthielten

(vgl. etwa LT-Umdr. 20/1779, veröffentlicht mit Schwärzungen als LT-Umdr. 20/5109; LT-Umdr. 20/2571, veröffentlicht mit Schwärzungen als LT-Umdr. 20/5112).

271 4. Die weiteren in Betracht kommenden Unterrichtungstatbestände würden ebenfalls eine Unterrichtung über das Verwaltungsabkommen als Gegenstand der Zusammenarbeit des Bundes mit dem Land bzw. als Grundsatzfrage der Durchführung des Ansiedlungsvorhabens als Großvorhaben erfordern. Vor diesem Hintergrund kommt ihnen für das Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu.

E.

272 Das Verfahren ist kostenfrei (§ 33 Abs. 1 LVerfGG). Ein Antrag auf Auslagenerstattung wurde nicht gestellt.

273 Das Urteil ist einstimmig ergangen.

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