Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, 2026-06-01, 4 MB 5/26

4 MB 5/26Verwaltungsgericht / 4. Abteilung01.06.2026

Regest

1. Das Vorbringen eines unbewussten Konsums von Betäubungsmitteln bzw. einer unbemerkten Verabreichung durch Dritte stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar und erhöht die Darlegungsanforderungen. (Rn.10) 2. Das öffentliche besondere Vollzugsinteresse überwiegt unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs bei Betäubungsmittelkonsum das Aussetzungsinteresse eines Antragstellers. (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 15. Januar 2026, 3 B 171/25, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat — 4 MB 5/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-01

Aktenzeichen: 4 MB 5/26

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0601.4MB5.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 1 BtMG, Anl 3 BtMG, § 46 Abs 1 S 1 FeV, Anl 4 Nr 9.1 FeV, § 3 Abs 1 S 1 StVG ... mehr

Leitsatz

  1. Das Vorbringen eines unbewussten Konsums von Betäubungsmitteln bzw. einer unbemerkten Verabreichung durch Dritte stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar und erhöht die Darlegungsanforderungen. (Rn.10)

  2. Das öffentliche besondere Vollzugsinteresse überwiegt unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs bei Betäubungsmittelkonsum das Aussetzungsinteresse eines Antragstellers. (Rn.12)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 15. Januar 2026, 3 B 171/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 15. Januar 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 8. Dezember 2025 wiederherzustellen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV erwiesen habe. Das in der chemisch-toxikologischen Untersuchung der Forensisch Toxikologisches Centrum GmbH vom 24. November 2025 festgestellte Amphetamin in einer Konzentration von 213 ng/ml im Blut des Antragstellers lasse hinreichend auf die Einnahme von Amphetamin, eines Betäubungsmittels i. S. v. § 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. Anlage III, schließen. Der Nachweis einer "harten" Droge im Blut eines Fahrerlaubnisinhabers lasse nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig den Rückschluss auf eine bewusste Einnahme dieser Substanz zu.

3 Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

4 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2026 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die alleine Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

5 1. Der Antragsteller macht geltend, dass der chemisch-toxikologische Untersuchungsbericht der Forensisch Toxikologisches Centrum GmbH vom 24. November 2025 das Verfahren, den Umgang mit der Blutprobe und die verwendeten Geräte nicht im Ansatz beschreibe, so dass dessen Verwertung weiterhin widersprochen werden müsse. Nach dem Leitfaden für die Qualitätssicherung (Validierung und Anwendung) von Untersuchungsverfahren im Bereich der klinischen Chromatografie und Massenspektrometrie der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. vom 28. März 2022 sei das Verfahren und das Vorgehen näher zu beschreiben. Mangels näherer Beschreibung von verwendeten Geräten und konkretem Verfahren sei zweifelhaft, ob sich der Nachweis der Einnahme von Amphetamin würde führen lassen. Das Verwaltungsgericht übernehme den Bericht unkritisch, obgleich die Gesamtumstände die bewusste Einnahme eines Betäubungsmittels durch den Antragstellergerade nicht nahelegten. Die Teilprobe 2 sei nach den vorliegenden Akten nicht untersucht worden.

6 Mit diesem Vorbringen dringt der Antragsteller nicht durch. Das chemisch-toxikologische Gutachten vom 24. November 2025 konnte im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren verwertet werden, da fachlich keine Zweifel an Methode, Zuordnung der Probe und Messergebnis bestehen. In der Befundmitteilung über die Untersuchung der Blutprobe der Forensisch Toxikologisches Centrum GmbH finden sich die entsprechenden Angaben zum Gang der Untersuchung insbesondere zum identifizierenden chromatographischen Verfahrens (BA Bl. 7 f). Der Antragsteller beanstandet lediglich die Dokumentation des Verfahrens der Blutuntersuchung und den Nachweis der Einhaltung qualitätssichernder Standards. Dies steht einer Verwendung des Gutachtens im Verwaltungsverfahren und in diesem summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht entgegen. Gegen die Feststellung des Amphetaminwertes im Ergebnis selbst sind keine durchgreifenden Rügen erhoben worden.

7 Daran ändert auch der vom Antragsteller vorgelegte Befundbericht des Medizinischen Labor Nord vom 12. Dezember 2025 nichts, da er das Ergebnis des Gutachtens vom 24. November 2025 nicht in Frage zu stellen vermag, sondern lediglich belegt, dass der Antragsteller am 12. Dezember 2025 keine Amphetaminintoxikation aufwies.

8 2. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er beruflich und als Vater von vier Kindern auch familiär auf die Fahrerlaubnis angewiesen und noch nie negativ im Straßenverkehr aufgefallen sei und er weder Betäubungsmittel nehme, noch genauere Kenntnis von der Wirkungsweise des in einer Teilprobe festgestellten Amphetamins habe, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Fahrerlaubnis ist zwingend nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV und Nr. 9.1 der Anlage 4 zu entziehen, wenn ein verwertbarer Befund die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nachweist.

9 3. Soweit der Antragsteller bemängelt, dass sich in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Ausführungen dazu fänden, ob eine unbewusste Einnahme in Betracht zu ziehen sein könnte, rechtfertigt dies keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Der Antragsteller verweist darauf, dass er am 9. November 2025 Gast der Verlobungsfeier des Herrn … gewesen sei. Auf der Verlobungsfeier seien zahlreiche Gäste gewesen, die dem Antragsteller nicht sämtlich persönlich bekannt gewesen seien. Der Antragsteller habe dort über starke Kopfschmerzen geklagt und um ein Mittel zur Linderung gebeten. Einer der Gäste der Verlobungsfeier, Herr …, habe dem Antragsteller dann eine Kopfschmerztablette gegeben, was Herr … bekunden werde, da er dies selbst so beobachtet habe. Besondere berauschende Wirkungen dieser Kopfschmerztablette habe weder der Antragstellerselbst wahrgenommen, noch sei er im Weiteren auf der Verlobungsfeier durch ungewöhnliches Verhalten aufgefallen, so dass ihm eine mögliche aufgehobene Fahrtüchtigkeit in der zeitlichen Folge auf die Einnahme der Kopfschmerztablette auch nicht bewusst geworden sei.

10 Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Eine unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Wer behauptet, die in seinem Blut festgestellten Substanzen unwissentlich eingenommen zu haben, muss deshalb einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Wegen der Gefahren, die von harten Drogen und solche konsumierenden Fahrerlaubnisinhabern ausgehen, sind hohe Anforderungen an die Substantiierung sowie an die Plausibilität der Einlassungen zu stellen. Erst nach einer entsprechenden Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt (vgl. VGH München, Beschluss vom 12. März 2026 – 11 CS 26.249 –, juris, Rn. 15, m. w. N., OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Januar 2024 – 6 B 70/23 –, juris Rn. 13).

11 Dies leistet das Beschwerdevorbringen nicht, sondern es wiederholt lediglich das erstinstanzliche Vorbringen. Der Antragsteller unterstellt lediglich pauschal, die von dem Herrn … verabreichte Tablette müsse das Amphetamin enthalten haben, ohne deutlich zu machen, warum der ihm namentlich bekannte und als Zeuge bezeichnete Herr …ihm ein Betäubungsmittel verabreicht haben und sich damit in den Verdacht der Abgabe von Betäubungsmitteln bringen sollte. Dies erscheint nicht ernsthaft möglich und stellt keinen plausiblen, in sich schlüssigen, glaubhaften Sachvortrag dar, sondern lässt das Vorbringen des Antragstellers als Schutzbehauptung erscheinen. Unklar bleibt insbesondere, warum er keine Erklärung des ihm namentlich bekannten Herrn … zu der Abgabe der Tablette zur Untermauerung seines Vortrages vorgelegt hat.

12 4. Aber selbst wenn ein abweichender Geschehensablauf grundsätzlich denkbar erscheinen mag und sich später in einem Hauptsacheverfahren als zutreffend herausstellen sollte, rechtfertigt dies derzeit keine andere Entscheidung. In Bezug auf das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung führt das Gericht eine eigene Interessenabwägung durch. Mit Blick auf das besondere Vollzugsinteresse ist dabei zu berücksichtigen, dass eine Dringlichkeit der Vollziehung bei Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs regelmäßig angenommen werden kann. Angesichts der nach summarischer Prüfung bestehenden Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr liegt es letztlich auf der Hand, dass es zu einer Selbstgefährdung und/oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer schon während des Rechtsbehelfsverfahrens kommen kann. Es ist im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmbar, dass sie während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens solchen Gefährdungen ausgesetzt sind. Dass es bisher, soweit ersichtlich, zu keinen relevanten Verkehrsverstößen gekommen ist, vermag hieran aufgrund des hohen Gefahrenpotenzials und drohender womöglich irreversibler Folgen nichts zu ändern (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Juli 2025 – 4 MB 19/25 –, juris, Rn. 8 f., juris).

13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog 2025 Nr. 46.3 und Nr. 1.5.

14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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