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8 A 39/24•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, 2026-05-05, 8 A 39/24
8 A 39/24Verwaltungsgericht / Chamber 805.05.2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-05
Aktenzeichen: 8 A 39/24
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0505.8A39.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 35 Abs 2 BauGB, § 35 Abs 3 BauGB
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. September 2023 und des Widerspruchbescheides vom 16. April 2024 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 11. September 2023 und des Widerspruchbescheides vom 16. April 2024 verpflichtet, die am 5. April 2023 beantragte Baugenehmigung (Errichtung einer Erdgarage) sowie die am 6. Oktober 2023 beantragte Baugenehmigung (Errichtung einer Garage) zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, welche diese selber trägt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin begehrt eine Genehmigung für die Errichtung einer Garage sowie eine weitere Genehmigung für eine Erdgarage für ein bestehendes Wohnhaus.
2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks X 3 – Flurstück 23 der Flur 6 in der Gemarkung X Dieses liegt auf einer Warft. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Früher war dies ein Altenteiler zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und wurde zudem zur Ferienzwecken genutzt. Mit Genehmigung vom 10. März 2023 wurde eine Sanierung und Umnutzung zu Wohnzwecken genehmigt. Das sanierte Haus umfasst vier Wohneinheiten. In der Umgebung stehen vier weitere Wohnhäuser sowie einige Nebenanlagen. Die weiteren Wohnhäuser stehen teils in den flach auslaufenden Bereichen des Warftkörpers. Auf dem unmittelbar links bzw. südlich angrenzen Nachbargrundstück steht eine genehmigte Doppelgarage. Auf dem Nachbargrundstück unmittelbar rechts (nördlich) steht auf ähnlicher Höhe wie die geplante Erdgarage ein Wohnhaus. Der Flächennutzungsplan vom 2. April 1976 setzt eine Fläche für Landwirtschaft fest.
3 Die Klägerin beantragte am 5. April 2023 eine Genehmigung für die Errichtung einer Erdgarage mit vier Stellplätzen, welche an der Straße etwa zwischen der bestehenden benachbarten Garage links und dem Nachbarwohnhaus rechts errichtet werden soll. Nach einer Besprechung mit dem Beklagten änderte die Klägerin den Antrag am 15. Juni 2023 und sah eine verkleinerte Planung vor. Das Vorhaben umfasst eine unterirdische Garage mit vier Stellplätzen für Pkw sowie Lagerflächen. Gleichzeitig sollten die bestehenden Stellplätze entsiegelt werden und dann wegfallen. Zudem sollten drei Schuppen, eine Liege-boxenstall und ein Güllebehälter abgerissen werden (vgl. Bl. 84 der Beiakte B), welche eine insgesamte Grundfläche von 898 m2 haben. Die geplante Erdgarage solle demgegenüber 179 m2 haben sowie Zuwegung und Wendeschleife, insgesamt 338 m2. Der Beklagte beteiligte weitere Behörden. Der Landesbetrieb Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz (LKN) teilte mit, dass das Vorhaben keiner küstenschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe. Die untere Naturschutzbehörde bat um Aufnahme der Auflage, dass die geplanten Entsiegelungen aus dem markierten Lageplan tatsächlich vorgenommen werden müssen, um den Eingriff in die Natur zu kompensieren. Die obere Denkmalschutzbehörde (Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein) stimmte dem Vorhaben zu, wies jedoch darauf hin, dass aufgrund der Belegenheit auf der mittelalterlichen Großwarft mit archäologischen Funden zu rechnen sei. Es sei deswegen zuvor eine Untersuchung durchzuführen. Die untere Denkmalschutzbehörde brachte Bedenken vor, da die historische Warft zu einer Tiefgarage verkommen. In X seien die Warften noch deutlich zu erkennen und in der Zeitgeschichte sei nie jemand auf die Idee gekommen, diese zu untergraben. Die erheblichen Umformungen wie auch die Gefahren einer Tiefgarage bei einer Überflutung, im Falle eines Deichbruchs oder von Starkregen seien dringend zu verhindern. Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen, weil das Vorhaben das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtige.
4 Am 11. September 2023 lehnte der Beklagte die Baugenehmigung ab, da eine Garage im Außenbereich als sonstiges Vorhaben nicht zulässig sei, denn dadurch würde eine Splittersiedlung verfestigt und erweitert, die natürliche Eigenart der Landschaft sowie Belange des Denkmalschutzes beeinträchtigt. Mit dem Vorhaben sei eine erhebliche Überformung und Veränderung des Warftkörpers zu erwarten. Die Warften seien jedoch ein kulturlandschaftliches Denkmal.
5 Am 16. Oktober 2023 beantragte die Klägerin die Genehmigung einer Garage für das bestehende Wohngebäude mit im Vergleich zu zuvor verändertem Standort und Größe sowie einer Ausführung als oberirdischen Garage. Die Beigeladene erteilt ihr Einvernehmen auch zu diesem Vorhaben nicht. Den zweiten Antrag wies der Beklagte mit Bescheid vom 21. November 2023 zurück. Er führte im Wesentlichen die Gründe der ersten Ablehnung an, mit Ausnahme der denkmalrechtlichen Gründe.
6 Die Klägerin legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein und begründete diese unter anderem damit, dass eine begünstigte Zulassung in Betracht komme, da das Haus ein die Kulturlandschaft prägendes Bauwerk sei. Der Beklagte wies die Widersprüche jeweils mit Widerspruchbescheid vom 16. April 2024 zurück, wobei er die Gründe der Ausgangsbescheide wiederholte und vertiefte. Es handle sich bei dem Haupthaus zudem nicht um ein die Kulturlandschaft prägendes Gebäude. Selbst wenn dies so wäre, so würde dies jedenfalls nicht auf eine neu zu errichtende Garage ausstrahlen.
7 Am 25. April 2024 hat die Klägerin Klage erhoben und begründet diese im Wesentlichen damit, dass die Garagen jeweils erforderlich seien, um gem. § 49 LBO die ausreichende Anzahl an Stellplätzen vorzuhalten. Das Vorhaben diene der Erfüllung dieser Forderung. Zudem seien öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Der Festsetzung im Flächennutzungsplan als Landwirtschaft komme nicht ohne Weiteres Bedeutung zu, denn vorliegend sei diese Festsetzung weniger Ausdruck eines planerischen Gestaltungswillens der Gemeinde als die Markierung des Außenbereichs, also desjenigen Bereiches, welcher nicht weiter besiedelt werden solle. Zudem könne der Bereich der Garage ohnehin nicht mehr der Landwirtschaft zugeführt werden, weil das Grundstück zu Wohnzwecken genutzt werde. Insofern sei die Darstellung des Flächennutzungsplans überholt. Es liege auch kein Eingriff in die Natur und Landschaft vor, weil der Eingriff im Ergebnis jedenfalls durch die umfangreich geplanten Entsiegelungen ausgeglichen werde. Das archäologische Landesamt habe zudem eine positive Stellungnahme abgegeben, weswegen auch nicht von einer Beeinträchtigung des Denkmalschutzes auszugehen sei. Die widersprechende Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde sei nicht plausibel, weil bereits nicht erkennbar sei, was genau unter Schutz gestellt sein solle. Eine weitere Zersiedelung gehe mit dem Vorhaben ebenfalls nicht einher, denn es handle sich vielmehr um eine Umorganisierung, die auch mit weitgehenden Entsiegelungen einhergehe. Zumindest könnten diese dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, weil es sich bei dem Wohnhaus um ein erhaltenswertes, die Kulturlandschaft prägendes Gebäude handle und die Garagen an der Privilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB teilnähmen. Zudem seien bei vielen der Häuser der Umgebung ebenfalls nachträgliche Garagen errichtet worden.
8 Die Klägerin beantragt,
9 den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11. September 2023 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. April 2024 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen sowie
10 den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. November 2023 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. April 2024 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen und
11 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gem. 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.
12 Der Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die ergangenen Bescheide und sieht insbesondere die natürliche Eigenart der Landschaft als auch Belange des Denkmalschutzes als beeinträchtigt an. Zudem handle es sich um eine unerwünschte Verfestigung einer Splittersiedlung, denn im Außenbereich dürfe grundsätzlich nicht gebaut werden. Auch in einer Splittersiedlung entspreche eine Garage nicht der natürlichen Eigenart der Landschaft.
15 Mit Beschluss vom 5. Februar 2026 hat die Kammer die Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, die wechselseitigen Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
16 Die zulässige Klage ist begründet. Beide Begehren können gemäß § 44 VwGO in einer Klage zusammen verfolgt werden, da sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
17 Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung von beiden Baugenehmigungen, § 113 Abs. 5 VwGO.
18 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hinsichtlich der Errichtung einer Erdgarage mit 4 Stellplätzen gemäß ihrem Antrag vom 5. April 2023.
19 Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 72 Abs. 1 Satz 1 LBO in der Fassung vom 6. Dezember 2021 (LBO 2022) i. V. m. 35 Abs. 2 BauGB. Gemäß § 72 Abs. 1 LBO 2022 – hinsichtlich der Verfahrensvorschriften ist entsprechend der Überleitungsvorschrift nach § 87 Abs. 1 Satz 1 LBO 2024 auf die bisher geltenden Rechtsvorschriften zur Zeit der Antragstellung abzustellen (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5. Juni 2024 – 1 LA 8/21 – n. v.) – ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
20 Außerhalb eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) und eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) richtete sich die Zulässigkeit des Vorhabens allein nach § 35 BauGB. Nach § 35 BauGB ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
21 Vorliegend befindet sich das Vorhabengrundstück unstreitig im Außenbereich. Die wenigen Häuser und Nebenanlagen sind kein Ortsteil, sondern stellen lediglich eine Splittersiedlung dar. Dies ist unter den Beteiligten unstreitig. Die Außenbereichslage ergibt sich bereits aus den Satellitenbildern über Google Maps und den im Rahmen des Ortstermins gewonnen Eindrucks von den Örtlichkeiten.
22 Es handelt sich auch unstreitig nicht um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB), weil die Garage keinem der dort geregelten Tatbestände unterfällt.
23 Das Vorhaben unterfällt auch nicht der erleichterten Zulassung nach Maßgabe von § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB. Der Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden können bestimmte öffentliche Belange danach nicht entgegengehalten werden, sofern das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient. Soweit sich der Kläger darauf beruft, liegt hier bereits keine Änderung oder Nutzungsänderung, sondern eine Neuerrichtung vor. Allenfalls das Wohnhaus könnte ein die Kulturlandschaft prägendes Gebäude sein. Dies als wahr unterstell, genüge auch das nicht, um weitere Gebäude zu dem die Kulturlandschaft prägenden Gebäude neu zu errichten. Das würde den Anwendungsbereich der Norm überspannen.
24 Darauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an, denn das Vorhaben ist als sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) zulässig.
25 Ein sonstiges Vorhaben kann gem. § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zulässig sein, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange (insbesondere § 35 Abs. 3 BauGB) nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
26 Bedenken hinsichtlich der Erschließung sind angesichts der bereits vorhandenen Gebäude, Straßen und damit einhergehenden öffentlichen Einrichtungen weder ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen. Insbesondere handelt es sich um die Errichtung einer Nebenanlage, mit welcher vorliegend keine zusätzlichen Anforderungen an die Erschließung einhergehen.
27 Öffentliche Belange sind durch die Erdgarage vorliegend nicht beeinträchtigt, § 35 Abs. 3 BauGB.
28 Der Flächennutzungsplan ist nicht beeinträchtigt.
29 Gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB ist eine Beeinträchtigung insbesondere dann gegeben, wenn die Darstellung des Flächennutzungsplans dem Bauvorhaben widerspricht. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde X vom 2. April 1976 stellt das klägerische Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dar. Die Aussagekraft eines Flächennutzungsplanes ist bei der Beurteilung von öffentlichen Belangen dann eingeschränkt, wenn er zwar hinreichend konkretisierte Aussagen enthält, aber die örtlichen Gegebenheiten von vornherein der Verwirklichung der Planung entgegenstehen. Ein Flächennutzungsplan ist für die Beurteilung öffentlicher Belange nur so lange beachtlich, wie die Darstellungen durch die gegebene Situation bestätigt und erhärtet werden. Die Darstellungen sind immer nur als Unterstützung und als einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten geeignet, zum Vorliegen eines beeinträchtigten Belanges beizutragen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 – IV C 30.73 – juris Rn. 30; Urteil vom 23. Mai 1980 – 4 C 79.77 – juris Rn. 17; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31. August 1994 – 1 L 55/94 – juris Rn. 29). Im vorliegenden Fall wird das Grundstück derzeit nicht landwirtschaftlich genutzt und es ist nicht ersichtlich, dass es einer solchen Nutzung zugeführt wird. Bei dem Grundstück handelt es sich um eine mittelalterliche Warft, weswegen anzunehmen ist, dass dort bereits im damaligen Entstehungszeitpunkt vorwiegend eine Wohnnutzung stattfand. Jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt ist das Grundstück zu Wohnzwecken genutzt und am Ort der geplanten Erdgarage befindet sich der Vorgartenbereich. Eine Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken ist zwar nicht vollständig ausgeschlossen, da im weiteren Umkreis Landwirtschaft vorhanden ist. Die umliegenden Grundstücke außerhalb der kleinen Ansammlung von Wohnhäusern werden landwirtschaftlich genutzt und die Gemeinde kann langfristige Planungsziele verfolgen, die vorhandenen Flächen von weiteren baulichen Anlagen freizuhalten, um zu einem späteren Zeitpunkt eine planmäßige Nutzung zu gewährleisten. Die Herstellung der Planungsziele ist hier jedoch nicht nur durch das klägerische Wohnhaus, sondern auch die weiteren Häuser und Gärten gehindert, denn es liegt nicht allein an dem Kläger, das Wohnhaus im Außenbereich aufzugeben. Die Darstellung der Fläche als Landwirtschaft dient bei umfassender Würdigung aller Umstände nur der Darstellung des Bereiches, in denen die Gemeinde jedenfalls keinen Ortsteil fortentwickeln will und als solches allein der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich. Da der Flächennutzungsplan eine Grundzügedarstellung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des gesamten Gemeindegebietes ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB) verbietet sich einerseits eine Herausnahme einzelner Grundstücke aus den Darstellungen sowie andererseits eine kleinteilige Grundstücksausweisung und erklärt damit wiederum trotz der historischen und rechtlichen Gegebenheiten auf dem Grundstück des Klägers, dass es wie das gesamte übrige Gebiet als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen ist. Deswegen sind trotz des formalen Widerspruchs gegen die Festsetzungen des Flächennutzungsplans keine öffentlichen Belange beeinträchtigt. Dem steht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, nach welcher ein Flächennutzungsplan erst dann keine Sperrwirkung mehr in Bezug auf ein nicht privilegiertes Vorhaben entfaltet, wenn sich die tatsächlichen baulichen Verhältnisse sowohl quantitativ als auch qualitativ so weit vom Planungsziel entfernt haben, dass die Planungsabsicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen scheint und insofern eine Funktionslosigkeit des Flächennutzungsplans gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 – 4 C 5.99 – juris Rn. 33 und jüngst auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Juli 2025 – 1 LA 75/21 – S. 5, n. v.). Der Flächennutzungsplan ist jedenfalls in Bezug auf das klägerische Grundstück auf unabsehbare Zeit nicht der geplanten Nutzung „Landwirtschaft“ zuzuführen, nicht zuletzt deswegen, da erst jüngst im Jahr 2023 eine Baugenehmigung für die Sanierung des Wohngebäudes erteilt wurde und insofern nicht zu erwarte ist, dass diese Wohnnutzung alsbald aufgegeben würde.
30 Das Vorhaben beeinträchtigt keine Belange des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB.
31 Danach kann einem sonstigen Vorhaben entgegengehalten werde, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet wird.Der öffentliche Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege steht im engen sachlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Belang der Verunstaltung des Landschaftsbildes und der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft. Der Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft umfasst den Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung und den Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung (BVerwG, 29. April 1968 – BVerwG – IV B 77.67 – Wolters Kluwer Rn. 21; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. April 2016 – 8 A 11046/15 – juris Rn. 57; VGH Bayern, Beschluss vom 22. Mai 2020 – 22 ZB 18.856 – juris Rn. 40). Ob durch ein Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird, hängt von der betreffenden Landschaft sowie der Lage, Gestaltung und Benutzung des betreffenden Vorhabens ab. Hat das Vorhaben nur unerhebliche Auswirkungen auf die Landschaft, ist noch keine Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs anzunehmen. Eine Verletzung der natürlichen Eigenart der Landschaft liegt bei einer der jeweiligen Landschaft wesensfremden Bebauung vor, sowie dann, wenn ein Vorhaben in einem schutzwürdigen Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist (BVerwG, 29. April 1968 – BVerwG – IV B 77.67 – Wolters Kluwer Rn. 21; Battis/Krautzberger/Löhr-Mitschang/Reidt , 16. Aufl. 2025, BauGB § 35 Rn. 86, beck-online). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient der öffentliche Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege dem optischen Landschaftsschutz, während die Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft dem funktionellen Landschaftsschutz dienen soll (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1978 – IV C 12.76 – juris Rn. 28). Die natürliche Eigenart der Landschaft soll insofern Schutz bieten, als dass die Landschaft mit dem ihr zugedachten Zweck erhalten bleibt. Das Landschaftsbild hingegen soll vor allem optisch geschützt werden und insofern auch in ihrem Erholungswert erhalten bleiben. Der Schutzzweck umfasst neben dem Verbot, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beeinträchtigen, insbesondere das Verbot, das Orts- und Landschaftsbild zu verunstalten. Damit wird durch die Regelbeispiele des § 35 Abs. 3 BauGB nicht nur die förmlich unter Natur- und Landschaftsschutz gestellte Landschaft vor ästhetischen Beeinträchtigungen bewahrt. Vielmehr soll unabhängig hiervon auch jede andere schutzwürdige Landschaft vor Verunstaltungen durch bauliche Anlagen geschützt werden. Das städtebauliche Verunstaltungsverbot beruht auf der Erkenntnis, dass auch eine naturschutzrechtlich nicht besonders geschützte Landschaft empfindlich gegen ästhetische Beeinträchtigungen sein kann. Jedenfalls da, wo ein Bauvorhaben im Landschaftsbild grob unangemessen ist, bedeutet auch dies eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB und ist von den Baugenehmigungsbehörden zu berücksichtigen (BVerwG, 29. April 1968 – BVerwG – IV B 77.67 – Wolters Kluwer Rn. 21). Im Unterschied zu förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellten Landschaftsteilen, bei denen schon eine Beeinträchtigung des Naturschutzes oder der Landschaftspflege zur Unzulässigkeit eines nicht privilegierten Vorhabens im Außenbereich führt, begründet eine Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbildes außerhalb von Schutzgebieten allein noch nicht die Unzulässigkeit des Vorhabens. Erforderlich ist vielmehr eine Verunstaltung. Sie liegt nur vor, wenn das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 – 4 C 23.95 – juris Rn. 19). Ein öffentlicher Belang nach Nr. 5 steht einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn es mit dem Landschaftsbild vereinbar, also in landschaftsschutzrechtlich-ästhetischer Beziehung erträglich sein mag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1968 – IV B 77.67 – Wolters Kluwer Rn. 21), aber gegen die natürliche Eigenart der Landschaft zumindest deshalb verstößt, weil es in seiner konkreten Beschaffenheit in dieser Umgebung wesensfremd ist (BVerwG, Urteil vom 10. November 1978 – IV C 80.76 – juris Rn. 18; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. November 1993 – 1 L 53/92 – juris Rn. 38). Die natürliche Eigenart der Landschaft schützt den funktionellen Aspekt des Landschaftsbildes. Als solcher dient er dazu, die Landschaft von denjenigen Bauten freizuhalten, die nicht der dort vorkommenden Bodennutzung entsprechen. Deswegen ist es in Bezug auf diesen Belang unerheblich, ob das Vorhaben auffällig und gut sichtbar ist oder ob es von außen wie ein privilegiertes Vorhaben aussieht, ohne ein solches zu sein (vgl. Brügelmann-Dürr , BauGB, 133. EGL, 2025, § 35 Rn.189).
32 Nach diesen Maßstäben liegt keine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Var. 1) vor. Zunächst besteht keine förmlich unter Schutz gestellt Landschaft, weswegen eine Beeinträchtigung von Naturschutz- und Landschaftspflege nur dann anzunehmen ist, wenn ein offener Betrachter das Vorhaben als belastend empfindet. Die dafür erforderliche Schwelle ist nicht erreicht, denn die Erdgarage stellt zum einen nur eine untergeordnete Nebenanlage dar und soll zum anderen in die vorhandene Warft eingebaut werden, indem die Warft im oberen Randbereich mit Erde aufgeschüttet wird, soweit die Garage über die bisherige Warfthöhe hinausragt. Das Einfahrtstor zur Garage wird in den vorhandenen Hang, der im Bereich der Einfahrt bereits steil abfällt eingefügt, sodass lediglich das Tor nach Fertigstellung sichtbar sein wird. Weder in Hinblick auf die vorhandenen Gebäude noch den umgebenden Felder stellt dies ein grob unangemessenes Bild dar. Der Naturschutz steht ebenfalls nicht entgegen, denn es kommt zu keiner erkennbaren Beeinträchtigung der bestehenden Natur. Soweit der Beklagte Belange des Naturschutzes beeinträchtigt sieht, so ist nicht erkennbar, inwiefern die Natur durch das Vorhaben einen Nachteil erleidet. Die untere Naturschutzbehörde hatte in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2023 mitgeteilt, dass der bestehende Eingriff nach dem Bundesnaturschutzgesetz durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen (Entsiegelung von Flächen auf den umliegenden Flurstücken) ausreichend berücksichtigt sei (Bl. 166 des Verwaltungsvorgangs B). Der bauplanungsrechtliche Naturschutz ist zwar ein eigenständiger Belang, der nicht zwangsläufig mit demjenigen des Naturschutzrechts deckungsgleich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 – 4 C 3.01 – juris Rn. 16 ff.). Eine konkrete Beeinträchtigung des Naturschutzes lässt sich vorliegend auch dann nicht erkennen, wenn die Stellungnahme der Naturschutzbehörde nicht allein zur Beurteilung herangezogen werden darf.
33 Auch die Eigenart der natürlichen Landschaft (Var. 4) ist nicht beeinträchtigt. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann nicht jede bauliche Anlage im Außenbereich als eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft angesehen werden. Dieser Tatbestand soll das Eindringen ihrer Zweckbestimmung nach nicht passender Siedlungsformen verhindern. Die Verhinderung des Eindringens wesensfremder Bebauung – auch in baugestalterisch gesehen gefälliger Form – ist ein gewichtiges Anliegen des Planungsschutzes des Außenbereichs gerade in der Umgebung von Großstädten mit besonderem Siedlungsdruck auf den Außenbereich. Hier besteht ein besonderes öffentliches Interesse an größtmöglicher Erhaltung der natürlichen Nutzungsart des Außenbereichs mit dem Ziel der Bewahrung dieses Bereichs als natürliches Erholungs- und Ausflugsgebiet für die umwohnende Stadtbevölkerung in ihrer Gesamtheit. Diesem Interesse an der Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft steht in der Regel auch ein baugestalterisch noch so gefälliges Bauvorhaben entgegen, das in einen bisher im Wesentlichen unberührt erhaltenen Außenbereich eine neue Wohnbebauung einbringt oder eine vorhandene Wohnbebauung verfestigt (BVerwG, Urteil vom 30. April 1969 – IV C 63.68 – juris Rn. 17). Eine Garage mag im Vergleich zu einer landwirtschaftlichen Nutzung oder in einem Waldgebiet und anderen Landschaftsformen der natürlichen Eigenart widersprechen. Systematisch ist hier jedoch das Vorhandensein der Splittersiedlung und der mit ihr einhergehenden Bebauung in den Blick zu nehmen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass bei einer anderen Betrachtungsweise jedwedem Vorhaben im Außenbereich die Zulässigkeit abgesprochen werden müsste, sofern es nicht nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 4 BauGB zulässig wäre, denn es dürfte kaum eine bauliche Anlage geben, die darüber hinaus in einem von Feldern, Wiesen, Wäldern, Dünen, Heidelandschaften oder sonstigen Gebieten mit der natürlichen Eigenart vereinbar wäre, weil die Herstellung einer baulichen Anlage bereits für sich nicht natürlich ist und deswegen in jedweder Landschaft als fremd einzustufen wäre. Dies kann jedoch gerade nicht Sinn und Zweck einer Regelung sein, die gerade Ausnahmen für sonstige Vorhaben vom Bauverbot im Außenbereich konstituieren möchte. Der Gesetzgeber hat gerade ermöglichen wollen, trotz des im Grundsatz bestehenden Verbotes, im Außenbereich zu bauen, auch solche Anlagen im Einzelfall zuzulassen, denen kein Privilegierungstatbestand zur Seite steht. Es würde bei der vom Beklagten dargelegten Betrachtungsweise keinerlei oder jedenfalls kaum ein Anwendungsbereich übrigbleiben, sonstige Vorhaben zu realisieren. Auch die Normierung des öffentlichen Belangs der Splittersiedlung würde dann obsolet werden, denn eine Splittersiedlung befindet sich per Definition im Außenbereich, sodass diese stets von Feldern, Wäldern oder anderen Landschaftsformen umgeben sein wird. Dass der Gesetzgeber diesen Belang zusätzlich aufgenommen hat, zeigt, dass es zumindest in einem bereits mit Wohnhäusern bebautem Gebiet im Außenbereich, eine weitere bauliche Anlage mit der natürlichen Eigenart in Einklang stehen könnte, sodass es für diesen Fall spezielle Anforderungen an die Zulässigkeit geben muss. Der Belang soll die natürliche Nutzungsart einer Landschaft erhalten, weswegen auch solche Anlagen, die wie privilegierte Anlagen aussehen, ohne solche zu sein, entgegensteht. Das Vorhabengrundstück dient jedoch bereits jetzt nur der privaten Wohnnutzung bzw. als Gartengrundstück. Weder für eine landwirtschaftliche Nutzung noch einen öffentlichen Erholungszweck steht es derzeit zur Verfügung, weswegen eine Garage der natürlichen Eigenart nicht mehr entgegensteht.
34 Es sind ebenso wenig Gründe ersichtlich, dass der Erholungswert der Landschaft vorliegend beeinträchtigt ist. Erforderlich für eine Beeinträchtigung der 5. Variante ist, dass der Außenbereich an der fraglichen Stelle überhaupt zu Erholungszwecken zur Verfügung steht, denn der Schutzzweck ist die individuelle Möglichkeit, in der Natur zu wandern, Picknick zu machen, Sport zu treiben und sich allgemein in der Natur zu erholen (Brügelmann-Dürr , BauGB, 133. EGL, 2025, § 35 Rn. 191). Vorliegend handelt es sich um einen privaten Gartenbereich, welcher der Allgemeinheit von vornherein für Erholungszwecke entzogen ist. Auch aus der Umgebung betrachtet kann keine Beeinträchtigung eines Erholungswertes bestehen, denn das Grundstück des Klägers ist von landwirtschaftlichen Flächen umgeben, welche der Allgemeinheit ebenfalls nur äußerst eingeschränkt für Erholungszwecke zur Verfügung stehen, denn sie dienen insofern nicht der Natur, wie es bei Wald, Heide- oder Dünenlandschaften der Fall ist, sondern stellen Flächen dar, die für die Bewirtschaftung vorgesehen sind und insofern ebenfalls nicht einen besonderen Erholungswert für die Allgemeinheit dienen, sondern der gewerblichen Erzeugung von Nahrungs- und Futtermitteln.
35 Auch Belange des Denkmalschutzes sind nicht beeinträchtigt. Der Belang „Beeinträchtigung des Denkmalschutzes“ ist ein eigenständiger bodenrechtlicher Belang, der neben den nach § 29 Abs. 2 BauGB zu beachtenden landesrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Denkmälern eigenständige Bedeutung hat. Er gewährleistet ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, vom Landesrecht unabhängigem Denkmalschutz mit Auffangfunktion. Zur Begriffsbestimmung des Denkmalschutzes können die Vorschriften des Landesrechts als Konkretisierung herangezogen werden. Erfasst werden Baudenkmäler, Bodendenkmäler und Naturdenkmäler. Auch soweit in einigen Ländern Voraussetzung für den Denkmalschutz die Eintragung des Denkmals im Denkmalbuch ist, kommt es hierauf bei Anwendung des § 35 Abs. 3 BauGB nicht an. Im Außenbereich sind insbesondere der Umgebungsschutz von Denkmalen, der Schutz von Landschaftsteilen als Denkmal sowie der Schutz von Bodendenkmalen von Bedeutung (BeckOK BauGB/Söfker , 69. Ed. 01.02.2026, BauGB § 35 Rn. 86, beck-online, m.w.N).
36 Die Warft ist vorliegend nicht unter formellen Denkmalschutz gestellt. Im Bereich X ist lediglich die X (Xweg 2) unter einen formellen Denkmalschutz gestellt. Weitere Warften sind nicht eingetragen, insbesondere nicht die streitgegenständliche. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 DSchG SH sind Denkmale lediglich nachrichtlich in eine Denkmalliste einzutragen. Die Eintragung ist insofern nur deklaratorisch. Im Rahmen der richterlichen Würdigung, § 108 Abs. 1 VwGO, kann dieser Umstand jedoch als Indiz herangezogen werden, dass die noch vorhandene Warft in ihrer Gesamtheit keinen ausreichenden Denkmalwert (mehr) aufweist, weswegen eine Eintragung nicht erfolgte. Einer förmlichen Unterschutzstellung bedarf es im Rahmen des Denkmalschutzes von § 35 Abs. 3 BauGB nicht. Es ist jedoch auch nicht ersichtlich, dass im zu beurteilenden Einzelfall die noch vorhandene Warft durch das Vorhaben in ihrem Denkmalwert beeinträchtigt ist. Warften dienten ursprünglich dem Hochwasserschutz. Sie wurden künstlich aufgeschüttet und die Häuser an der höchsten Stelle errichtet, um diese im Fall von Hochwasser trocken zu halten. Von den höchst gelegenen Flächen ausgehend, verlief die Warft dann flach aus. Dieses flache Auslaufen ist bereits jetzt nicht mehr in Gänze vorhanden. Gerade in dem Bereich, an dem das Einfahrtstor zur Erdgarage entstehen soll, ist ein kleiner Steilhang vorhanden. Wenige Meter längst am Hang vorbei verläuft dann die öffentliche Straße, welche ein flaches Auslaufen der Warft gegenwärtig verhindert und auch einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entgegenstehen dürfte. Die künstliche Erhöhung, also der Warftkörper selbst, ist zwar weiterhin zu erkennen, sodass der ursprüngliche Nutzungszweck einem Betrachter bzw. einer Betrachterin erfahrbar bleibt. Insofern erscheint ein denkmalrechtlicher Wert als Kulturdenkmal, das die Kulturlandschaft prägte (vgl. § 2 Abs. 2 DSchG SH) nicht von Beginn an ausgeschlossen. Allerdings ist dieser Wert nach der Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin jedenfalls durch die anderen Gebäude, die teils neben der Warft bzw. in deren auslaufenden Bereich stehen, nicht mehr in ihrer ursprünglichen Form vorhanden und somit in ihrem Denkmalwert jedenfalls deutlich gemindert. Warften waren nur im höchsten Bereich bebaut, damit das Meer die Häuser nicht erreichen kann im Falle von Hochwasser oder Sturmfluten. Die Bebauung in niedriger gelegenen Bereichen ist deswegen ein deutlicher Hinweis, dass die Warft nicht mehr als solche verwendet wird und sich in ihrer Erscheinung vom ursprünglichen Zustand entfernte. Auch die vorhandenen Zäune und Friesenwälle an den Grundstücksgrenzen mindern den kulturhistorischen Wert nach dem im Ortstermin gewonnen Eindrucks der erkennenden Einzelrichterin. Etwas Gegenteiliges wurde vom Beklagten nicht dargelegt. Dass der Denkmalwert durch das Vorhaben nicht weiter gemindert wird, wird gestützt durch die Stellungnahme der oberen Denkmalschutzbehörde, welche keine Einwände gegen das Vorhaben vorbrachte. Lediglich hinsichtlich beweglicher Kulturdenkmale wurde darauf hingewiesen, dass sich solche mit hoher Wahrscheinlichkeit im Vorhabengebiet befinden könnten, weswegen eine archäologische Untersuchung im Vorfeld erforderlich sei und eine frühzeitige Beteiligung des archäologischen Landesamtes erfolgen müsse. Hinsichtlich des Warftkörpers selbst wird jedoch nicht auf einen überwiegenden denkmalrechtlichen Schutz hingewiesen. Daran ändert sich nach Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin auch nichts durch die Stellungnahme der unteren Denkmalbehörde. Allein der Umstand, dass Eiderstedt dadurch entstand, dass der Mensch „dem Wasser immer wieder das Land abringen musste“, liefert keine Hinweise darauf, inwiefern gerade das Vorhabengrundstück (noch) Zeugnis ablegen kann zu dieser historischen Entwicklung. Es wird ganz allgemein auf ganz X abgestellt, sodass die Stellungnahme sogar an jedwedem Ort in X vorgelegt werden könnte und letztlich auch dort einem Vorhaben entgegenstehen müsste, in welchem außerhalb einer Warft gebaut werde soll, denn auch dadurch müsste die Siedlungsgeschichte, die eine solche Bebauung nicht kannte, in ihrer Erfahrbarkeit beeinträchtigt werden. Genauso wenig, wie früher eine Garage in einer Warft errichtet worden wäre – worauf die Stellungnahme insofern zutreffend hinweist –, wäre früher eine Siedlung außerhalb einer Warft errichtet worden. Allein dass eine Idee früher nicht gedacht oder umgesetzt wurde, ist kein hinreichendes Indiz dafür, dass es nicht verwirklicht werden kann. Für einen solchermaßen verstandenen denkmalrechtlichen Schutzbegriff der gesamten Halbinsel Eiderstedt liegen nur unzureichende Hinweise vor. Als konkrete Gefahr wird dann vor allem auf Aspekte des Hochwasserschutzes abgestellt, welche weder in der Kompetenz der unteren Denkmalbehörde liegen, noch einen Bezug zum Denkmalschutz aufweisen. In diesem konkreten Einzelfall weist die vorhandene Warft deswegen keinen ausreichenden Denkmalwert mehr auf, welcher durch das Vorhaben beeinträchtigt werden könnte, zumal der Warftkörper erhalten bleibt und lediglich im oberen Bereich etwas erhöht wird, damit der Baukörper nicht mehr zu sehen ist und sich in die bestehende Erhöhung einfügt. Zuzugeben ist dem Beklagten, dass ein Einfahrtstor in eine Warft im Kontrast zum ursprünglichen Zweck steht und insofern weiterhin sichtbar bleibt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen in Hinblick auf die konkreten Umstände vor Ort, genügt dies alleine im konkreten Einzelfall jedoch nicht, um – soweit ein denkmalrechtlicher Wert als gegeben unterstellt wird – diesen vorliegend weiter zu beeinträchtigen. Dafür spricht auch, dass die obere Denkmalbehörde keine Einwände gegen das Vorhaben brachte und lediglich auf mögliche bewegliche Kulturdenkmäler im Boden hinwies.
37 Das Vorhaben lässt keine Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB soll eine planlose Zersiedlung des Außenbereichs verhindern. Eine Splittersiedlung ist eine Ansammlung von Gebäuden, die nicht das für § 34 BauGB erforderliche Gewicht für einen Ortsteil besitzt und auch nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Vorhaben im Zusammenhang mit einer Splittersiedlung sind nicht schlechthin als Beeinträchtigung öffentlicher Belange zu werten, sondern nur, wenn dadurch eine Entstehung, Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist (BeckOK BauGB/Söfker , 69. Ed. 01.02.2026, BauGB § 35 Rn. 100, beck-online). Das Entstehen einer Splittersiedlung ist zu befürchten, wenn mit einer Bebauung ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird, wenn ein solches Vorhaben also eine Vorbildwirkung hat, die bereits bei einer temporären, periodisch wiederkehrenden nicht privilegierten Nutzung in einem privilegierten und genehmigten Gebäude eintreten kann. Nicht erforderlich ist der positive Nachweis, dass die gesetzlich vermutete Befürchtung der Entstehung einer Splittersiedlung auch im Einzelfall tatsächlich besteht. Unter den Begriff der Vorbildwirkung kann bereits die erste Errichtung eines Gebäudes fallen. Eine Splittersiedlung wird verfestigt, wenn eine bisher bestehende Baulücke bebaut wird; sie wird erweitert, wenn die räumliche Ausdehnung, z. B. im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung, zunimmt. Von einer Verfestigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der bauliche Bestand um die Hälfte erweitert wird (Kröninger/Jeromin, Baugesetzbuch, BauGB § 35 Rn. 38, beck-online). Der Grundsatz, dass eine nicht der Funktion des Außenbereichs zugeordnete Bebauung als eine unerwünschte, vom Gesetzgeber missbilligte Splittersiedlung und Zersiedlung des Außenbereichs anzusehen ist, gilt nicht ausnahmslos. Eine solche Ausnahme ist anzunehmen, wenn sich die Siedlungsart im Außenbereich als die herkömmliche – und nicht nur mehrfach vorhandene – Siedlungsform darstellt. In den Grenzen, die durch dieses Herkommen gezogen sind, kann auch die Beibehaltung dieser Siedlungsform nicht als Vorgang der Zersiedlung gewertet werden (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1976 – 4 C 42.74 – beck-online Rn. 22; Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 – beck-online Rn. 21). Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist nicht zu befürchten, wenn eine zwar unerwünschte, aber bereits verfestigte Splittersiedlung vorhanden ist und das Hinzutreten einer weiteren baulichen Anlage oder ein sonstiges Vorhaben zu einer weiteren Verfestigung nichts mehr „beitragen“ kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1994 – 4 B 131.94 – juris Rn. 7 m. w. N.; Beschluss vom 27. Oktober 2004 – 4 B 74.04 – juris Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. März 2025 – 3 LB 13/21 OVG – juris Rn. 47).
38 Nach diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend zwar um die Verfestigung einer Splittersiedlung, da die Erdgarage zwischen einer bereits genehmigten und errichteten Garage auf dem südlichen Nachbargrundstück (links) und dem nördlichen Wohnhaus (rechts) des geplanten Standortes steht. Insofern wird eine vorhandene Baulücke, ohne Ausdehnung der Splittersiedlung in den Außenbereich ausgenutzt. Diese Verfestigung ist jedoch nicht unerwünscht. Wie die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung darlegte, besteht X im Wesentlichen aus einer Streubebauung, also mehreren Splittersiedlungen, ohne einen klassischen Gemeindekern zu haben. Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist bereits deswegen eine Ausnahme der ansonsten unerwünschten Splittersiedlung anzunehmen, da diese Siedlungsstruktur vor der historischen Entwicklung gerade Wesensmerkmal der Gemeinde und ihrer spezifischen Besiedelung ist.
39 Auch wenn dies anders zu beurteilen sein sollte, so ist im vorliegenden Fall dennoch keine unerwünschte Verfestigung anzunehmen. Zunächst ist Kriterium, dass sich das Vorhaben dem vorhandenen Gebäudebestand dem Umfang nach deutlich unterordnen muss, erfüllt, da der übrige Bereich der Splittersiedlung durch die Wohnhäuser bereits deutlich überwiegt. Entsprechendes gilt auch nach der Funktion, weil es sich um ein Nebengebäude handelt, nicht um eine Hauptnutzung, so dass sein Bestand von dem der Hauptnutzung abhängt. Das Gewicht der Splittersiedlung wird dadurch nicht verstärkt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung einer möglichen weitreichenden Vorbildwirkung des Vorhabens. Weitreichend ist die Vorbildwirkung immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedelung des Außenbereichs bewirken würden (BVerwG Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 B 23.04 – beck-online, o. Rn., m.w.N). Auch die Errichtung von Nebengebäuden auf denjenigen Grundstücken in der näheren Umgebung, auf denen sich noch kein Nebengebäude mit vergleichbaren Abmessungen befindet, würde nicht zu einer unerwünschten Verfestigung der Splittersiedlung führen. Auf dem südlichen Nachbargrundstück ist eine Garage genehmigt und errichtet worden, sodass in diesem konkreten Einzelfall bereits ein potentielles Vorbild vorhanden ist. Auf den übrigen Grundstücken, die bisher keine Garage haben, lassen sich solche auch nicht errichten, denn diese könnten nur auf südlichen Hausseite verwirklicht werden, da die Errichtung auf der nördlichen Seite bereits eine Erweiterung der Splittersiedlung wäre. Der freie Bereich im „Inneren der Splittersiedlung“ besteht jedoch im Wesentlichen aus einem schmaleren Grundstücksstreifen, durch welchen beide nördlich gelegenen Häuser von der Straße aus erschlossen sind. Es wäre deswegen allenfalls eine Garage möglich, welche dann jedoch unmittelbar vor den Fenstern der Häuser stehen würde, weswegen die Realisierung eher eine hypothetische Möglichkeit darstellt. Mit Blick auf eine Erdgarage wäre dort jedenfalls keine ebenerdige Einfahrt möglich, wie sie im Falle des Vorhabens geplant ist, da der potentielle Vorhabenbereich deutlich höher liegt und eine Einfahrt von der Straße aus ebenerdig nicht umsetzbar erscheint. Auch wenn technisch der Bau einer Erdgarage dort möglich wäre oder zwei Garagen entstehen würden, so würde auch diese noch nicht zu einer unerwünschten Verfestigung führen, denn der Bestand würde auch dann nur um maximal zwei untergeordnete Nebenanlage erweitert, die nichts maßgebliches mehr zur Splittersiedlung beitragen würde. Dass das Vorhaben des Klägers Vorbildwirkung für die Errichtung einer Vielzahl von Nebengebäuden auf sämtlichen Freiflächen der Gemeinde oder darüber hinaus besitzen würde, trifft – entgegen den Befürchtungen des Beklagten und der Beigeladenen – nicht zu. Beachtlich sein kann die Vorbildwirkung nur für vergleichbare Vorhaben innerhalb derselben Splittersiedlung. Eine solche Vorbildwirkung wird zudem nicht erst durch das Vorhaben ausgelöst, sondern besteht bereits im Hinblick darauf, dass in der Splittersiedlung bereits eine Garage, wenn auch in abweichender Ausführung und Größe vorhanden ist.
40 Die Klägerin hat ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Garage mit vier Stellplätzen, entsprechend des Antrages vom 6. Oktober 2023.
41 Hinsichtlich der Voraussetzungen wird auf die zuvor dargelegten Gründe Bezug genommen. Öffentliche Belange sind aus den oben dargelegten Gründen nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus wird auf Folgendes hingewiesen:
42 Auch in Hinblick auf diese Garage, welche einen veränderten Standort haben würde, handelt es sich nicht um die Erweiterung, sondern allenfalls die Verfestigung einer Splittersiedlung, da auch diese die Splittersiedlung nicht in den Außenbereich hinein vergrößert. Es wird im Übrigen auf das zuvor Ausgeführte verwiesen.
43 Belange der natürlichen Eigenart sind aufgrund der umgebenden Splittersiedlung auch in Bezug auf die Garage nicht beeinträchtigt. Auch diesbezüglich wird auf die oben dargelegten Belange verwiesen.
44 Denkmalrechtliche Bedenken wurden in Hinblick auf diese Vorhaben nicht geltend gemacht, wären aufgrund des oben Dargelegten jedoch auch nicht beeinträchtigt.
45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren nicht als erstattungsfähig zu erklären, § 162 Abs. 3 VwGO, da diese keinen Antrag stellte. Damit setzte sie sich keinem eigenen Prozesskostenrisiko aus und kann vice versa auch keine eigenen Kosten ersetzt verlangen. Auch andere Umstände, die es der Billigkeit entsprechen lassen könnten, die Kosten für erstattungsfähig zu erklären, liegen nicht vor.
46 Die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten bereits im Vorverfahren war aufgrund der bauplanungsrechtlichen Fragen für notwendig zu erklären.
47 Zwar ist die notwendige Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht die Regel, sondern die Ausnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2001 – 6 C 19.01 – juris). Gleichwohl hängt – ungeachtet der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers in § 80 Abs. 2 VwVfG und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, im Vorverfahren eine Vertretung des Widerspruchsführers durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte in der Regel weder für üblich noch erforderlich zu halten – die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren stets von der Prüfung im Einzelfall ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.08.2003 – 6 B 26/03 – juris). Für die Auslegung und Anwendung von § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist also weniger das Begriffspaar „Regel/Ausnahme“ als vielmehr die Feststellung aussagekräftig, wonach die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Vorverfahren – anders als diejenige im gerichtlichen Verfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) – nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2001 – 6 C 19.01 – juris). Aus dem Begriff der „Notwendigkeit“ der Zuziehung eines Bevollmächtigten folgt allerdings nicht, dass die Erstattungsfähigkeit im Widerspruchsverfahren auch zwingend eine Ausnahme bleiben muss. Eine Beschränkung auf Ausnahmefälle findet im Gesetzeswortlaut keinen hinreichenden Anhaltspunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.05.2000 – 7 C 8.99 – juris). Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beurteilt sich letztlich jedenfalls unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2000 –11 A 1.99, 11 KSt 2/99 – juris). Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 1 WB 61/09 – juris).
48 Ausgehend von diesen Maßstäben war es dem Kläger nicht zuzumuten, das Vorverfahren ohne Beteiligung eines rechtskundigen Bevollmächtigten alleine durchzuführen, da es um vielfältige bauplanungsrechtliche Fragen ging, die nicht ohne weiteres gegenüber der Behörde zu vertreten sind.
49 Die Vollstreckungsentscheidung folgt aus § 709 ZPO i. V. m. § 167 VwGO.
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