Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 10. Senat, 2025-04-15, L 10 BA 13/22

L 10 BA 13/22Sozialversicherungsgericht / Division 1015.04.2025

Regest

Ein LKW-Fahrer ohne eigenen LKW, der Fahrten für das Speditionsunternehmen übernimmt, das gegenüber Dritten den Transport von Gütern übernommen hat, ist abhängig beschäftigt. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend SG Schleswig, 23. September 2022, S 6 BA 32/19, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 10. Senat — L 10 BA 13/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-15

Aktenzeichen: L 10 BA 13/22

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2025:0415.L10BA13.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 7a Abs 1 S 1 SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6

Leitsatz

Ein LKW-Fahrer ohne eigenen LKW, der Fahrten für das Speditionsunternehmen übernimmt, das gegenüber Dritten den Transport von Gütern übernommen hat, ist abhängig beschäftigt. (Rn.21)

Verfahrensgang

vorgehend SG Schleswig, 23. September 2022, S 6 BA 32/19, Urteil

Tenor

1.Die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. September 2022 werden zurückgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Streitig ist die Versicherungspflicht der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1) als LKW-Fahrer in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

2 Der Kläger war selbständiger Landwirt in der Viehwirtschaft in L .... . Für den Betrieb beschäftigte er eine Person. Daneben war er für mehrere Auftraggeber im Bereich „Speditionsunternehmen für Viehtransport“ tätig. Am 11. Oktober 2018 wurde ein Antrag auf Statusfeststellung für den Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer bei der Beigeladenen zu 1) gestellt, die mit LKW ein Speditionsunternehmen für Tiertransporte führte und zur Sozialversicherung angemeldete Personen beschäftigte. Wenn einer von ihnen ausfiel und der Kläger auf Anfrage Zeit hatte, übernahm der Kläger seit Anfang 2017 wiederkehrend eine LKW-Fahrt nebst weiteren Arbeitsschritten mit einem LKW der Beigeladenen zu 1). Dem Einsatz des Klägers lag kein schriftlicher Vertrag zugrunde, sondern nur eine mündliche „Rahmenabsprache“ über die Bereitschaft des Klägers bei Bedarf und vorhandenem Zeitkontingent einzuspringen. Die Einsatztage wurden dabei kurzfristig abgesprochen. Dann holte der Kläger das Vieh jeweils an den ihm von der Beigeladenen zu 1) mitgeteilten Orten ab, belud den LKW, transportierte das Vieh zum Schlachthof oder zu einem vorher von der Beigeladenen zu 1) benannten anderen Ziel und reinigte den von ihm gefahrenen LKW im Anschluss. In welcher Reihenfolge die von der Beigeladenen zu 1) festgesetzten Tiertransporte am Einsatztag erledigt wurden, war dem Kläger überlassen. Gelegentlich übernahm seine Ehefrau eine der angefragten Fahrten und überließ er die Reinigung des LKW einem Dritten. Arbeitszeiterfassungsbögen füllte der Kläger nicht aus, stattdessen stellte er der Beigeladenen zu 1) monatsweise für geleistete Stunden Rechnungen mit einem von ihm selbst bestimmten Stundenlohn von 18 Euro aus; die Rechnung gegenüber Auftraggebern für den Tiertransport stellte die Beigeladene zu 1) aus. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (zu Vorstehendem siehe Angaben im Antragsverfahren, unstreitiger Vortrag im Gerichtsverfahren und zu Protokoll der mündlichen Verhandlungen) .

3 Nach Anhörung vom 9. Januar 2019 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2019 an den Kläger für dessen Tätigkeit als LKW-Fahrer mit dem LKW der Beigeladenen zu 1) ab April 2017 ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit dieser fest, das zur Versicherungspflicht nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Recht der Arbeitsförderung führe. Den Widerspruch vom 6. März 2019 wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 20. August 2019).

4 Dagegen hat der Kläger am 17. September 2019 vor dem Sozialgericht Schleswig Klage erhoben, die mit Urteil vom 23. September 2022 (zugestellt am 2. November 2022) abgewiesen worden ist.

5 Gegen die Entscheidung der Beklagten und das Urteil des Sozialgerichts bringt der Kläger zur Begründung seiner am 10. November 2022 eingegangenen Berufung vor, keine weisungsabhängige Tätigkeit verrichtet zu haben, da ihm gegenüber kein Direktionsrecht ausgeübt worden sei. Der Einsatztag und der Startzeitpunkt seien zwar vereinbart worden, im Übrigen habe er die Zeit jedoch frei einteilen können. Dabei habe er nicht „Hand in Hand“ mit anderen abhängig beschäftigten Personen der Beigeladenen zu 1) gearbeitet, sondern allein. Er habe ein Unternehmerrisiko gehabt, da er ohne Auftrag kein Geld erhalten habe; insoweit könne auch ohne Einsatz von Kapital oder Betriebsmitteln ein Unternehmerrisiko bestehen und sei eine selbständige Tätigkeit möglich. Für seine betriebsmittelarme Tätigkeit als LKW-Fahrer sei von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen. Zu bedenken sei auch, dass er einen eigenen Betrieb führe und daher selbständig sei; eingegliedert sei er bei der Beigeladenen zu 1) nicht gewesen.

6 Der Kläger beantragt,

7 das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. September 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2019 aufzuheben und festzustellen, dass für die Tätigkeit des Klägers als Fahrer/Frachtführer bei der L1 .... K .... und A .... H .... K .... GbR Viehtransporte seit dem 1. April 2017 bzw. für die Firma Viehtransporte L1 .... K .... GmbH & Co. KG seit dem 1. Januar 2022 keine Versicherungspflicht des Klägers in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Berufung zurückzuweisen.

10 Die Beigeladene zu 1. beantragt,

11 das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. September 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2019 aufzuheben und festzustellen, dass für die Tätigkeit des Klägers als Fahrer/Frachtführer bei der L1 .... K .... und A .... H .... K .... GbR Viehtransporte seit dem 1. April 2017 bzw. für die Firma Viehtransporte L1 .... K .... GmbH & Co. KG seit dem 1. Januar 2022 keine Versicherungspflicht des Klägers in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.

12 Die Beklagte begründet ihre Entscheidung damit, dass der Kläger in den Betriebsablauf der Beigeladenen zu 1) eingegliedert und weisungsabhängig tätig geworden sei. Entscheidend sei insoweit, ob jemand die Arbeitskraft in die von einem Dritten bestimmte Arbeitsorganisation einbringe. Eine Person könne ihr gesamtes Erwerbseinkommen zusammengesetzt aus abhängigen und selbständigen Tätigkeiten erzielen, so dass eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit mit einem Angestellten es nicht ausschließe, für andere Tätigkeitsbereiche in die Arbeitsorganisation eines Dritten eingebunden zu sein. Das für den Kläger vorgebrachte Risiko, keine Aufträge mehr zu erhalten, sei dem Risiko vergleichbar, nicht in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Ein Risiko, das mit Chancen verbunden sei, gehe der Kläger mit dem Auftragsverhältnis zum Auftraggeber nicht ein. Die Abrechnung nach Stunden sei typisch für abhängig Beschäftigte. Zu bedenken sei, dass die Formen abhängiger Beschäftigung in den letzten Jahren flexibler geworden seien und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung angepasst werden müsse.

13 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die aktenkundigen Unterlagen und Schriftsätze in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14 Die Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) eingegangen. Sie sind jedoch nicht begründet.

15 Das Sozialgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2019 gegenüber dem Kläger (nicht jedoch die Entscheidung der Beklagten gegenüber der Beigeladenen zu 1) von jeweils denselben Tagen). Aufgrund der Rechtsschutzgarantie des Artikel 19 Abs 4 Grundgesetz stehen diese Verwaltungsentscheidungen gegenüber der Beigeladenen zu 1) einem gerichtlichen Verfahren des Klägers nicht entgegen, zumal die Beigeladene zu 1) am Verwaltungsverfahren beteiligt (§ 12 Abs 1 Nr 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ) und zum Gerichtsverfahren beigeladen (§ 75 Abs 3 SGG) wurde.

16 Die Beklagte hat – auf der Grundlage von § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) <dazu 1. a)> - zutreffend festgestellt, dass der Kläger zu der Beigeladenen zu 1) nach den allgemeinen Grundsätzen zur Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses <dazu allgemein 1. b)> in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat <dazu 1. c)> und daher in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist <dazu 2.> .

17 1. a) Rechtsgrundlage für den verfahrensgegenständlichen Bescheid ist § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV (idF vom 12. November 2009). Danach können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatten im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet – was hier nicht der Fall war. Die Beklagte hat in der verfahrensgegenständlichen Entscheidung keine unzulässige Elementenfeststellung allein über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (dazu BSG, Urteil vom 11. März 2009 – B 12 R 11/07 R – Rn 14-17; Urteil vom 26. Februar 2019, B 12 R 8/18 R Rn 21) getroffen, da sie zusätzlich in der Sache eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers für die Beigeladene zu 1) festgestellt hat.

18 b) Verfahrensgegenständlich ist die auf Antrag getroffene Feststellung zur Versicherungspflicht des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) durch die Beklagte in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Nach § 1 S 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 25 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sind versicherungspflichtig ua Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (versicherungspflichtige Beschäftigung). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 SGB IV. Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV).

19 Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr jeweils mwN: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – Rn 23 <telefonische Gesprächspartnerin>; BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R – Rn 21 ; BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 R 3/17 R – Rn 12 ; BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 3/17 R – Rn 12 <Bühnenkünstler>). Das kann bei manchen Tätigkeiten dazu führen, dass sie in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden können (BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R – Rn 21 ), wobei auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen für das jeweilige Tätigkeitsfeld festzustellen und in die Gesamtwürdigung einzustellen sind (vgl BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 – Rn 13 ; BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R – Rn 26, 31 ).

20 Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit setzt nach der weiteren Rechtsprechung des BSG voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 3/17 R – Rn 12/13 mwN), wobei auch zu prüfen ist, ob die Verträge tatsächlich wie vereinbart „gelebt“ wurden*(BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R – Rn 22)* . Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien. Bestehen Divergenzen zwischen der Vertragsdurchführung und der Vereinbarung, geht die gelebte Praxis der formellen Vereinbarung grundsätzlich vor (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R – Rn 24 mwN).

21 c) Die Anwendung dieser Maßstäbe auf die für die Tätigkeit als LKW-Fahrer abgestimmte Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) und die Bewertung der tatsächlich gelebten Praxis sowie die Gewichtung der für und gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände führen zu dem Ergebnis, dass der Kläger ab April 2017 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen zu 1) stand. Der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass regelmäßig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, wenn der Auftragnehmer für den Auftraggeber wie „ein Rädchen im Getriebe“ Tätigkeiten ausübt, die unmittelbar dazu dienen, den Betriebszweck des Auftraggebers zu erfüllen, mit dem dieser Waren verkauft oder Dienstleistungen erbringt und im jeweiligen Geschäftszweig Dritten gegenüber auftritt (vgl Urteile des Senats vom 29. Juni 2021 – L 10 KR 31/18; vom 27. Juli 2021 – L 10 KR 205/17 und L 10 BA 44/18; vom 21. Juni 2022 – L 10 KR 21/10) . Das ist nach dem Gesamtergebnis der Prüfung auch hier der Fall.

22 aa) Tätigkeiten im Speditionsgewerbe können weder per se nur als selbständige Tätigkeit noch ausschließlich als abhängige Beschäftigung ausgeübt werden*.* Regelungen über die Erteilung der Fahrerlaubnis oder für den Betrieb eines Speditionsgewerbes sind nicht determinierend. Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist daher allein entscheidend, ob der Auftragnehmer in den Betrieb des Auftraggebers insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung eingegliedert ist oder nicht, wobei der Einsatz eigener Arbeitsgeräte bei handwerklich Arbeitenden nicht unüblich ist und der Annahme einer Beschäftigung ebensowenig entgegensteht wie das Wissen um die durchzuführenden Arbeitsschritte (vgl Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. September 1999 – L 2 U 180/96 – Rn 37 bis 39, juris mwN).

23 bb) Ein schriftlicher Vertrag lag der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1) nicht zugrunde. Die Gesamtbewertung der tatsächlichen Abläufe ergibt jedoch, dass der Kläger in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) eingegliedert und damit abhängig beschäftigt war. Dafür ist zunächst als überaus gewichtiger Umstand von Bedeutung, dass der Kläger die verfahrensgegenständlichen LKW-Fahrten nicht mit einem eigenen LKW erledigte, sondern einen LKW der Beigeladenen zu 1) führte. Ein LKW-Fahrer ohne eigenen LKW wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig als abhängig beschäftigt bewertet (vgl nur Bayerisches LSG, Urteil vom 9. Mai 2012 – L 5 R 23/12; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 27. Juli 2016 – L 5 R 1899/14 und 22. Juli 2020 – L 5 BA 2357/18; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17. Mai 2017 – L 2/12 R 285/12; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 25. Oktober 2017 – L 8 R 515/15 – und 22. Juni 2020 – L 8 BA 78/18; Hessisches LSG, Urteile vom 23. August 2018 – L 1 KR 180/17 und 31. Januar 2020 – L 8 BA 45/19; jeweils juris und mwN) . Auch der Senat hat solche Verhältnisse bereits als für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstand gewertet (vgl Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Juli 2021 – L 10 KR 205/17 – juris Rn 57) . Der gewichtige Umstand wird nicht durch andere Umstände neutralisiert, die insgesamt zu einer selbständigen Tätigkeit des Klägers als LKW-Fahrer für die Beigeladene zu 1) führen.

24 cc) Die LKW-fahrende Tätigkeit führte der Kläger nicht in eigenen Räumen für selbst akquirierte Kunden aus, sondern erhielt ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes, in dessen Organisationshoheit die tiertransportierende Arbeit lag. Das war der Betrieb der Beigeladenen zu 1). Diese hielt die LKW vor, akquirierte die Kunden mit Bedarf für einen Tiertransport, schloss mit ihnen die Verträge und stimmte die Transporttage mit ihren Kunden ab. Der Einsatz des Klägers war abhängig von dem Betriebsablauf und Bedarf der Klägerin und seine Arbeitsleistung als LKW-Fahrer kam ihr unmittelbar zugute. Dass er einen bei ihm angefragten Einsatztag ablehnen konnte, ist insoweit nicht von Bedeutung, da auch Einsatztage auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen können (vgl BSG, Urteil vom 7. Mai 2014 – B 12 R 5/12 R – juris Rn 22). Entscheidend ist dann auf die Ausführung der Einzelaufträge abzustellen (stRspr; vgl ua BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 17/19 R – juris; Urteil vom 28. Juni 2011 – B 12 R 17/09 R – juris) . An diesen Tagen wurde der Kläger gerade in den beschriebenen Betriebsablauf der Beigeladenen zu 1) eingegliedert, zumal die Organisationshoheit bei ihr lag. Der Kläger setzte hingegen keine eigenen Arbeitsmittel, sondern nur die der Beigeladenen zu 1) ein, um die Tierkörper zu transportieren. Dem kann die Beigeladene zu 1) nicht entgegenhalten, der Beigeladenen zu 1) sei es letztlich gleichgültig gewesen, wer ihren LKW gefahren habe. Bei einer solchen Gleichgültigkeit stellt sich die Frage, wie sie sowohl ihren Kunden einen vertragskonformen als auch einen die Tierschutzgesetze wahrenden Transport sicherzustellen beabsichtigte. Der Einwand, der Kläger habe jeden beliebigen Dritten einsetzen können, gelegentlich auch seine Frau fahren lassen und folglich sei er nicht in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) eingegliedert gewesen, sondern habe die LKW-Fahrten für die Beigeladene zu 1) als Teil seiner selbständigen Tätigkeit ausgeübt, entbehrt nicht nur einer schriftlich fixierten Vertragsgrundlage, sondern widerspricht auch den Angaben im Rahmen des Statusfeststellungsantrags vom 11. Oktober 2018. Dort wurde mittels Ankreuzen verneint, für die zu beurteilende Tätigkeit eigene Arbeitnehmer zu beschäftigen. Diesen ersten und noch nicht vom Verlauf des Verfahrens beeinflussten Angaben misst das Gericht eine höhere Glaubhaftigkeit und – würdigkeit bei als späteren Angaben, dass der Kläger einen gegenüber der Beigeladenen zu 1) angenommenen Auftrag beliebig mit einem Dritten hätte erfüllen können. Der Kläger erklärte zudem am 15. April 2022, bewusst keine anderen Dritten eingesetzt zu haben, da er das „Risiko“ scheute. Wenn die benannte Dritte im Einzelfall tätig war, wurde diese nicht für den Kläger, sondern – vermittelt über den Kläger – für die Beigeladene zu 1) tätig.

25 dd) Auch wenn der Kläger aufgrund seiner Kenntnisse nicht bei jedem Arbeitsschritt angewiesen werden musste, unterlag er auch einem Direktionsrecht der Beigeladenen zu 1). Damit die Beigeladene zu 1) ihren Kunden gegenüber den Tiertransport vertragstreu erfüllen konnte, musste sie im Einzelfall dem Kläger Weisungen erteilen können. Soweit das Direktionsrecht der Beigeladenen zu 1) – nach übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Beigeladenen zu 1) – nicht regelmäßig in Gestalt ausdrücklicher Weisungen für die Tätigkeit in Erscheinung trat, beruhte dieser Umstand auf dem Wissen, dass der Kläger wusste, was er zu tun hatte. Er wusste daher ebenso wie die fest angestellten Mitarbeiter der Klägerin, welche Arbeitsschritte von ihm erwartet wurden, um die Tiere zu transportieren. Allein aufgrund dieser Kenntnisse – und nicht weil die Arbeitsausführung und –erfüllung in das Belieben des Klägers gestellt gewesen wäre – war deshalb das Weisungsrecht eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess im Betrieb der Beigeladenen zu 1) verfeinert. Sofern ihm dabei – wie vorgebracht – aufgrund seines eigenen landwirtschaftlichen Betriebs und seiner Tätigkeit als Fahrer auch für andere Speditionen – ein gewisser zeitlicher Freiraum ermöglicht wurde, sprechen partielle Freiheiten bei Ort und Zeit der Tätigkeit in der modernen Arbeitswelt jedoch nicht zwingend für Selbständigkeit*(BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 KR 27/19 R – Rn 15; Urteile des erkennenden Senats vom 27. Juli 2021 – L 10 KR 205/17 und 21. Juni 2022 – L 10 KR 21/20).*

26 ee) Auch dem – in diesem Fall festzustellenden – Fehlen arbeitnehmertypischer Rechte (wie zB Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall usw) kommt für die Abgrenzung keine entscheidende Bedeutung zu, denn es handelt sich dabei um von den Vertragspartnern gewählte Gestaltungselemente, die hinter der in §§ 7, 7a SGB IV zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Bewertung von Tätigkeiten als Beschäftigung regelmäßig zurücktreten, da sie in erster Linie nur formalen Charakter haben (vgl Bayerisches Landessozialgericht , Urteil vom 20. Oktober 2016 – L 7 R 920/15 – Rn 50; Urteile des erkennenden Senats vom 29. Juni 2021 – L 10 KR 31/18; vom 27. Juli 2021 – L 10 KR 205/17 und vom 21. Juni 2022 – L 10 KR 21/20).

27 ff) Der Kläger und die Beigeladene zu 1) können auch nicht für eine selbständige Tätigkeit vorbringen, dass der Kläger den von ihm gewünschten Stundenlohn erhalten hat. Denn dieser faktische Umstand rechtfertigte nicht die Annahme eines Unternehmerrisikos, da es sich dabei nicht um ein solches Risiko handelt (vgl BSG, Urteil vom 12. Januar 2001 – B 12 KR 17/00 R – Rn 24; dem folgend Thüringer LSG, Urteil vom 23. Mai 2006 – L 2 RJ 378/02 – Rn 22; Urteile des erkennenden Senats vom 29. Juni 2021 – L 10 KR 31/18; vom 27. Juli 2021 – L 10 KR 205/17 und vom 21. Juni 2022 – L 10 KR 21/20). Daneben ist die Höhe der vereinbarten – erfolgsunabhängigen – Stundenvergütung nur ein Indiz mit eingeschränkter Bedeutung. Diese Einschränkung der indiziellen Bedeutung der Honorarhöhe für eine selbständige Tätigkeit ergibt sich daraus, dass die Sozialversicherung auch dem Schutz der Interessen der Mitglieder von in Pflichtversicherungssystemen zusammengeschlossenen Solidargemeinschaften verpflichtet ist. Der im Recht der Sozialversicherung herrschende Grundsatz der Solidarität aller abhängig Beschäftigten schließt es aus, die Versicherungspflicht über die gesetzlich geregelten Tatbestände hinaus von einem individuellen Schutzbedürfnis abhängig zu machen (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 12/18 R – Rn 34; Urteile des erkennenden Senats vom 29. Juni 2021 – L 10 KR 31/18; 21. Juni 2022 – L 10 KR 21/20) .

28 2. Da der Kläger im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Klägerin gegen Entgelt abhängig beschäftigt war, bestand Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI) und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs 1 Satz 1 SGB III). Ausschlussgründe oder Befreiungstatbestände sind weder vorgetragen noch von Amts wegen ersichtlich.

29 Nach alledem war nach Auswertung der Aktenlage und unter Würdigung aller vorgebrachten Argumente die verfahrensgegenständliche Entscheidung der Beklagten rechtmäßig und die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen zu 1) waren zurückzuweisen.

30 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

31 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegen nicht vor.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.