LG Itzehoe 3. Zivilkammer, 2025-06-06, 3 O 202/24

3 O 202/24Kantonsgericht / III. Zivilkammer06.06.2025

Regest

1. Ist zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags auf Erteilung einer Deckungszusage streitig, ob zwischen den Parteien des Bezugsverfahrens AGB mit einer Gerichtsstandsregelung wirksam vereinbart wurden und infolgedessen, ob da im Bezugsverfahren angerufenen Gericht international zuständig ist, kann der Rechtsschutzversicherer den Deckungsschutz nicht unter Hinweis auf die internationale Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ablehnen. 2. Ist zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife streitig, ob zwischen den Parteien des Bezugsverfahrens AGB mit Rechtswahlklausel wirksam einbezogen wurden und infolgedessen, welches materielle Recht anwendbar ist (hier: deutsches oder niederländisches), kann der Rechtschutzversicherer die Deckungszusage mit der Begründung ablehnen, dass die Klage jedenfalls unbegründet wäre, weil nach dem ausländischen Kaufrecht Gewährleistungsansprüche nicht (mehr) bestehen.

Gesamter Gesetzestext

LG Itzehoe 3. Zivilkammer — 3 O 202/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-06

Aktenzeichen: 3 O 202/24

ECLI: ECLI:DE:LGITZEH:2025:0606.3O202.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 25 EGV 44/2001, § 125 VVG

Leitsatz

  1. Ist zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags auf Erteilung einer Deckungszusage streitig, ob zwischen den Parteien des Bezugsverfahrens AGB mit einer Gerichtsstandsregelung wirksam vereinbart wurden und infolgedessen, ob da im Bezugsverfahren angerufenen Gericht international zuständig ist, kann der Rechtsschutzversicherer den Deckungsschutz nicht unter Hinweis auf die internationale Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ablehnen.

  2. Ist zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife streitig, ob zwischen den Parteien des Bezugsverfahrens AGB mit Rechtswahlklausel wirksam einbezogen wurden und infolgedessen, welches materielle Recht anwendbar ist (hier: deutsches oder niederländisches), kann der Rechtschutzversicherer die Deckungszusage mit der Begründung ablehnen, dass die Klage jedenfalls unbegründet wäre, weil nach dem ausländischen Kaufrecht Gewährleistungsansprüche nicht (mehr) bestehen.

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.751,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 59.712,07 € im Zeitraum vom 13.11.2023 bis zum 12.11.2024 und weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 49.751,66 € seit dem 13.11.2024 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten des Stichentscheids des Rechtsanwalts S. vom 14.10.2023 gemäß der Anwaltskostenrechnung des Rechtsanwalts S. vom 19.10.2023 in Höhe von 3.166,11 € freizustellen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von bis zu 80.000 € zuzüglich Nebenkosten, mithin 1.158,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2024 zu zahlen.

IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 66.273,30 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt Deckungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Saatguthersteller.

2 Der Kläger ist Landwirt und unterhält bei der Beklagten seit 2011 einen Rechtschutz-Versicherungsvertrag für Landwirtschaft, dem die xx 2014 zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:

3 „§ 1 Der Versicherer erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). […]

4 § 3 a - Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit - Stichentscheid

5 (1) Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffassung nach

6 a) in einem der Fälle des § 2 a) bis g) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder

7 b) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.

8 Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

9 (2) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erf0lg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. […]

10 § 4 - Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

11 (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Einritt eines Rechtsschutzfalls

12 a) im Schadenersatz- Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll; […]

13 § 5 - Leistungsumfang

14 (1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen und trägt

15 a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalls im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwalts. […]

16 c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; […]

17 h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist. […]“

18 Der Kläger stand in Geschäftsbeziehung mit einem xx Saatguthersteller, der Firma x x B. V.. Diesen informierte er im Juli 2016 über eine Umfirmierung (Anlage B 1), woraufhin der Saatguthersteller dem Kläger eine Bestätigung übersandte, dass man ihn als Kunden aufgenommen habe (Anlage B 2). Der Bestätigung beigefügt waren die AGB des Saatgutherstellers. Wegen deren Inhalts wird auf die Anlage B 3 Bezug genommen. Ende des Jahres 2018 bestellte der Kläger bei dem Saatguthersteller Mohrrüben-Saat zum Preis von 139.750 € (Auftragsbestätigung eingereicht als Anlage B 4), welches ihm im Lauf des Jahres 2019 geliefert wurde. Der Kläger brachte in der Folgezeit das Saatgut auf seinen Anbauflächen aus (siehe hierzu die Übersicht in der Anlage K 7, dort S. 5). Nachdem der Kläger Auffälligkeiten an den Mohrrüben festgestellt hatte, erstellte im Mai 2020 eine Privat-Sachverständige in seinem Auftrag ein Gutachten zu dem gelieferten Saatgut und den daraus gezogenen Pflanzen. Wegen des Inhalts wird auf die Anlage B 5 Bezug genommen. Ebenfalls im Mai erstellte ein Privat-Sachverständiger im Auftrag des Klägers ein Gutachten über die Höhe des wirtschaftlichen Schadens an Bundmöhren, die aus dem von der Firma x x B. V. gelieferten Saatgut gezogen wurden. Wegen des Inhalts wird auf die Anlage B 6 Bezug genommen.

19 Im Jahr 2022 erhob der Kläger beim LG Frankenthal, wo er seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, eine Schadensersatzklage gegen die Firma x x B. V., da ihm aufgrund mangelnder Qualität des Saatgutes ein Ernteausfallschaden in siebenstelliger Höhe entstanden sei. Der Gegenstandswert des Verfahrens betrug 1.721.749,17 €.

20 Am 28. Juni 2023 stellte der Kläger eine Deckungsanfrage bei der Beklagten (Anlage K 4). Im Zeitraum vom 17. Juli bis zum 3. August 2023 übersandte er weitere Unterlagen zum Fall (siehe die Aufstellung der Unterlagen auf S. 4f. der Klagschrift, Bl. 4f. d. A., Anlagen K 6 bis K 11).

21 Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 22. August 2023 eine Deckung mangels Erfolgsaussicht ab. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Anlage K 12 Bezug genommen.

22 Am 19. Oktober 2023 erstellte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers ein mit „Stichentscheid“ betiteltes Dokument. Wegen des Inhalts wird auf die Anlage K 14 verwiesen. Er stellte hierfür eine Kostenrechnung über 3.166,11 € (Anlage K 16). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 lehnte die Beklagte eine Deckungszusage abermals ab, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht habe (Anlage K 19).

23 Das LG Frankenthal erließ am 31. August 2023 eine Hinweisverfügung an die Parteien des dortigen Rechtsstreits, wegen deren Inhalts auf die Anlage K 14a Bezug genommen wird. Das Verfahren endete am 19. September 2024 mit einem Vergleich (Anlage K 21). Das LG Frankenthal setzte die vom Kläger an die dortige Beklagte zu erstattenden Kosten auf 2.655,18 € nebst Zins fest (Kostenfestsetzungsbeschluss eingereicht hinter der Anlage K 22).

24 Der Kläger trägt vor, das von der Firma x x B. V. gelieferte Saatgut sei mangelhaft gewesen. Es sei von einem Erreger befallen gewesen. Dies ergebe sich aus dem Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. B. (Anlage B 5). Infolgedessen seien die gezogenen Pflanzen schadhaft und unverkäuflich gewesen; ihm sei ein Ernteausfallschaden entstanden. Die Schadenhöhe ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. R. (Anlage B 6).

25 Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei zum einen aufgrund des Stichentscheids verpflichtet gewesen, Deckungsschutz für die Schadensersatzklage zu gewähren. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt. Der Kläger habe in Höhe des Ernteausfallschadens von 1.721.749,17 € einen Schadensersatzanspruch gegen den Saatguthersteller und nach einem entsprechenden Gegenstandswert des Bezugsverfahrens einen Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz. Die Beklagte habe nicht nur die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zu tragen, sondern auch die Kosten für den Stichentscheid.

26 Der Kläger beantragte zunächst mit der Klagschrift vom 14. Mai 2025, die Beklagte zur Zahlung von 31.524,09 € und von nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu verurteilen, sowie weiter festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Schadensersatzklage beim LG Frankenthal bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren (siehe Bl. 1f. d. A.). Nach zwischenzeitlicher Klageerweiterung (mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2024, Bl. 30 ff. d. A.) hat der Kläger, nachdem das Bezugsverfahren beendet war, die Klage teilweise für erledigt erklärt (Schriftsatz vom 7. November 2024, Bl. 47 d. A.).

27 Der Kläger beantragte daher zuletzt (siehe S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung, Bl. 68 d. A.):

28 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.751,66 € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über den Basiszinssatz auf 59.712,07 € im Zeitraum vom 13.11.2023 bis zum 12.11.2024 und weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz auf 49.751,66 € seit dem 13.11.2024 zu zahlen.

29 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten des Stichentscheids des Rechtsanwalts S. vom 14.10.2023 gemäß Anwaltskostenrechnung des Rechtsanwalts S. vom 19.10.2023 in Höhe von 3.166,11 € freizustellen.

30 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 72.201,40 € zuzüglich Nebenkosten, mithin 1.158,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

31 Die Beklagte beantragt,

32 die Klage abzuweisen.

33 Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger Gerichtskosten in Höhe von 13.692,18 € und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 17.831,91 € gezahlt hat. Sie bestreitet weiter, dass der Kläger den Klägervertreter nach der Deckungsablehnung mit der Durchsetzung des Anspruchs auf Deckungsschutz beauftragt hat (Bl. 25 d. A.). Zudem bestreitet die Beklagte, dass der Kläger die Rechnung seines Prozessbevollmächtigten (Anlage K 20) beglichen hat.

34 Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei nicht zur Gewährung von Deckungsschutz verpflichtet. Die Stellungnahme des Klägervertreters (Anlage K 14) erfülle nicht die Anforderungen an einen Stichentscheid und binde die Beklagte daher nicht (siehe hierzu im Einzelnen unter Punkt b. bis d. auf S. 6ff. der Klageerwiderung, Bl. 23ff. d. A.). Weiter habe die Rechtsverfolgung des Klägers gegen den Saatguthersteller keine hinreichenden Erfolgsaussichten gehabt. Auf den Vertrag fänden die AGB des Saatgutherstellers Anwendung. Diese seien wirksam einbezogen worden. Hiernach sei der Gerichtsstand beim Zivilgericht in Maastricht vereinbart gewesen, die Klage beim LG Frankenthal sei daher schon unzulässig gewesen. Weiter sei die Schadenhöhe teilweise nicht nachvollziehbar (siehe hierzu im Einzelnen die Ausführungen unter Punkt c. auf S. 4 der Klagerwiderung, Bl. 21 d. A.). Zudem sei nach den AGB des Saatgutherstellers die Haftung auf den Rechnungswert der Leistungen begrenzt, vorliegend 139.750 €; die Haftung für Folgeschäden wie Umsatz- oder Gewinneinbußen sei nach den AGB ausgeschlossen. Schließlich seien die Ansprüche des Klägers im Jahr 2021 verjährt, und zwar sowohl nach niederländischem als auch nach deutschem Recht (siehe hierzu unter Punkt d. auf S. 5 der Klagerwiderung).

Entscheidungsgründe

I.

35 Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Deckungsschutz aus § 125 VVG i.V.m. dem Rechtsschutzversicherungsvertrag (dazu unter 1.). Der Deckungsschutz umfasst der Höhe nach die geltend gemachten Positionen (dazu unter 2.).

36 Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ein Rechtsschutzfall im Sinne der dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zugrunde liegenden ARB.

37 Beim Schadensersatz-Rechtsschutzfall ist nicht auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen, sondern auf die vom Versicherungsnehmer behaupteten Vorgänge, für die der Gegner im Bezugsverfahren ihm gegenüber haftungsrechtlich verantwortlich sein kann und durch die er ihn geschädigt haben soll. Ob der Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers für den gegenüber dem Hersteller geltend zu machenden Schadensersatzanspruch schlüssig und beweisbar ist, ist für den Eintritt des Versicherungsfalls unerheblich. Diese Frage ist nur für die Erfolgsaussicht von Bedeutung (OLG Hamm, Urteil vom 12. Juni 2023 – 6 U 22/23, juris Rn. 95 m V. a. BGH, Urteil vom 30. April 2014 – IV ZR 61/13, juris Rn. 18; Urteil vom 19. März 2003 – IV ZR 139/01, juris Rn. 9; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. Juli 2022 – 7 U 141/22, juris Rn. 10).

38 Hier liegt der Rechtsschutzfall in dem vorgetragenen Ernteausfallschaden, der durch den Befall des gelieferten Saatgutes und den daraus gewachsenen Pflanzen mit einem Erreger entstanden sein soll.

a)

39 Die Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz ergibt sich nicht aus § 3a Abs. 2 ARB, da der Stichentscheid nicht bindend war. Die Bindungswirkung setzt voraus, dass sich der Stichentscheid mit allen rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzt, auf die der Rechtsschutzversicherer seine Deckungsablehnung gestützt hat (OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. März 2023 – 8 U 3296/22, juris Rn. 12; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 20. September 2022 – 3 U 13/22, juris Rn. 36, juris; OLG Hamm, Urteil vom 12. Mai 2021 – I-20 U 36/21, juris Rn. 40).

40 Das ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hat ihre Deckungsablehnung vom 22. August 2023 u. a. darauf gestützt, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers jedenfalls verjährt sei (Anlage K 12, dort S. 2). Der Stichentscheid verhält sich hierzu nicht, sodass er keine Bindungswirkung nach § 3a Abs. 2 ARB entfaltet.

b)

41 Da der Stichentscheid nicht bindend ist, kommt es für den Anspruch auf Deckung auf die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung an (vgl. Prölss/Martin/Piontek , VVG, 31. Auflage, § 1 ARB 2010, Rn. 8f. m. w. N.).

42 Für die Prüfung ist der Maßstab anzuwenden, der für das Prozesskostenhilfeverfahren gilt (BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 – IV ZR 318/02, VersR 2003, 454; Looschelders/Paffenholz/Looschelders , ARB-Kommentar, 2. Auflage 2019, § 1 ARB 2010 Rn. 36). Ebenso wenig wie im Prozesskostenhilfeverfahren kann die Erfolgsaussicht verneint werden, wenn entscheidungserhebliche Rechtsfragen nicht eindeutig geklärt sind und es angebracht ist, dass sich das Gericht im Bezugsverfahren damit befasst (BGH, Urteil vom 20. April 1994 – IV ZR 209/92, zitiert nach juris). Dabei besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist; hat sich noch keine herrschende Meinung gebildet, so ist „großzügig“ zu verfahren (BGH, Urteil vom 5. Juni 2024 – IV ZR 140/23, juris Rn. 18 a. E.).

43 Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der sog. Bewilligungsreife abzustellen, also auf den Zeitpunkt, zu dem der Rechtsschutzversicherer seine Entscheidung über den Deckungsschutz trifft (OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Mai 2022 – 16 U 53/22, juris Rn. 35; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. März 2023 – 8 U 3296/22, juris Rn. 17). Erfolgt jedoch während des Deckungsschutzverfahrens nach der Ablehnungsentscheidung des Rechtsschutzversicherers eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Gunsten des Versicherungsnehmers, ist für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem (Berufungs-)Gericht maßgeblich (BGH, Urteil vom 5. Juni 2024 – IV ZR 140/23, juris Rn. 21).

44 Nach diesen Maßstäben hat die vom Kläger angestrebte Schadensersatzklage gegen den Saatguthersteller hinreichende Aussicht auf Erfolg. Vorliegend ist für die Prüfung auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen. Zwar erfolgte zwischenzeitlich eine „Klärung“ dergestalt, dass sich das LG Frankenthal nicht als international unzuständig angesehen hat und die Parteien des Bezugsverfahrens sich dort geeinigt haben. Dies ist aber keine „Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Gunsten des Versicherungsnehmers“ „bei unverändertem Sachverhalt und gleichbleibender Rechtslage“ im Sinne der o. g. BGH-Rechtsprechung (juris Rn. 21).

aa)

45 Die Klage vor dem LG Frankenthal war zum Zeitpunkt der Deckungsablehnung nicht als von vornherein unzulässig anzusehen. Zwar enthielten die AGB des Saatgutherstellers eine Gerichtsstandsvereinbarung, wonach das Zivilgericht Maastricht ausschließlich zuständig war. Fraglich war jedoch, ob die AGB überhaupt wirksam in den streitgegenständlichen Vertrag einbezogen wurden. Insoweit wird auf den Hinweis des LG Frankenthal (Anlage K 14a) Bezug genommen. Für die Frage der Einbeziehung dürfte Art. 25 EuGVVO maßgeblich sein. Diese entscheidungserhebliche Rechtsfrage war zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung der Beklagten jedenfalls nicht eindeutig geklärt, folglich war es angebracht, dass sich das Gericht im Bezugsverfahren damit befasst.

bb)

46 Die Schadensersatzklage war zum Zeitpunkt der Deckungsablehnung auch nicht als von vornherein unbegründet anzusehen. In Betracht kamen sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (für den Fall, dass deutsches Recht anwendbar ist, anderenfalls nach vergleichbaren niederländischen Haftungsregeln). Für die Frage nach dem anwendbaren Recht war wiederum maßgeblich, ob die AGB des Saatgutherstellers (mit der Vereinbarung niederländischen Rechts, siehe Anlage B 3, dort Art. 20) wirksam in Vertrag einbezogen wurden. Gleiches gilt für die Fragen, ob die in den AGB enthaltene Haftungsbegrenzung auf die Rechnungssumme und der Haftungsausschluss für Folgeschäden wirksam vereinbart wurden und ob eventuell - im Vergleich zum deutschen Recht kürzere - Verjährungsfristen nach niederländischem Recht anwendbar waren. Die Klärung dieser Fragen war dem Bezugsverfahren vorbehalten, gegebenenfalls mittels Rechtsgutachten zum ausländischen Recht.

47 Auch war die Klage nicht von vornherein zumindest teilweise als unbegründet anzusehen, weil die Schadenshöhe nicht in vollem Umfang nachvollziehbar gewesen sei, wie die Beklagte einwendet. Der Kläger hatte zur Substantiierung seines Vortrages zwei Sachverständigengutachten eingeholt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Deckungszusage bereits vorlagen und aus denen sich der Ernteausfallschaden in geltend gemachter Höhe ergab.

48 Der Einwand der Beklagten, dass die Privat-Sachverständige bzgl. eines Teils des Saatguts (mit der Lot Nr. xx) keine Feststellungen mehr treffen konnte, da es schon vollständig ausgesät gewesen sei, trifft zwar zu (siehe Anlage B 5, dort S. 4). Weiter ist diese Lot Nr., wie von der Beklagten moniert, im Gutachten zur Schadenhöhe mit enthalten (siehe Anlage B 6, dort S. 3). Jedoch ist in dem Gutachten weiter ausgeführt, dass viele Faktoren dafürsprächen, dass auch das Saatgut mit dieser Lot Nr. befallen gewesen sei. Über diese Einwendungen zur Schadenhöhe ist nicht im Deckungsschutzverfahren zu entscheiden, sondern darüber wäre im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls Beweis zu erheben. Hinsichtlich einer etwaigen erforderlichen Beweiserhebung muss es (lediglich) als möglich erscheinen, dass der Versicherungsnehmer den ihm obliegenden Beweis mithilfe zulässiger und geeigneter Beweismittel zu führen vermag, eine antizipierte Beweiswürdigung findet im Deckungsschutzverfahrens grundsätzlich nicht statt (BGH, Urteil vom 16. September 1987 – IVa ZR 76/86, juris Rn. 13-17). Nach diesem Maßstab erscheint es zumindest möglich, dass dem Kläger im Bezugsverfahren der Beweis des Schadens nicht nur dem Grunde nach, sondern auch in geltend gemachter Höhe gelungen wäre.

49 Gem. § 1 der ARB erbringt die Beklagte im Rechtsschutzfall die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang, die in § 5 Abs. 1 der ARB näher aufgeführt sind. Nach § 5 Abs. 2 lit. a) ARB kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Kostenübernahme verlangen, sobald er nachweist, dass er zur Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.

50 Hiernach hat der Kläger zunächst einen Anspruch auf Zahlung von 49.751,66 € (Klagantrag zu 1), der sich zusammensetzt aus 37.896,26 € vorgerichtlichen und gerichtlichen Rechtsanwaltskosten, 9.185,40 € Gerichtskosten und dem Prozessgegner im Bezugsverfahren zu erstattenden Kosten in Höhe von 2.670 €:

a)

51 Gem. § 5 Abs. 1 lit a) trägt die Beklagte die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwalts. Die Berechnung der Rechtsanwaltskosten (S. 2 des Schriftsatzes vom 6. Februar 2023, Bl. 53 d. A.) ist nach dem Gegenstandswert des Bezugsverfahrens von 1.721.749,17 € nicht zu beanstanden. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger Zahlungen von insgesamt 38.708,32 € an seine früheren und seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten geleistet hat. Die Überweisung von 6.763,96 € an die früheren Prozessbevollmächtigten ergibt sich aus den im Termin zur mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen (Gebührenrechnung und Kontoauszug des Klägers). Hinsichtlich der Zahlung an seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten hat dieser im Termin zur mündlichen Verhandlung anwaltlich versichert, vom Kläger insgesamt 31.944,39 € Rechtsanwaltskosten erhalten zu haben. Hiernach geht das Gericht davon aus, dass der Kläger nicht nur zu den entsprechenden Zahlungen verpflichtet ist im Sinne von § 5 Abs. 2 lit. a) ARB, was bereits genügen würde, sondern diese Zahlungen auch bereits geleistet hat.

b)

52 Weiter hat die Beklagte gem. § 5 Abs. 1 lit. c) ARB die Gerichtskosten zu tragen. Aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Frankenthal ergibt sich, dass der Kläger verpflichtet ist, von den Gerichtskosten des Bezugsverfahrens 9.185,40 € zu tragen (Anlagenband Kläger, Bl. 114).

c)

53 Die Beklagte hat gem. § 5 Abs. 1 lit. h) ARB außerdem die Kosten zu tragen, die der Kläger dem Gegner im Bezugsverfahren erstatten musste. Aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Frankenthal ergibt sich, dass der Kläger an die dortige Beklagte 2.655,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. September 2024 zu zahlen hat (Anlagenband Kläger, Bl. 113). Der Basiszinssatz im fraglichen Zeitraum betrug 3,37 % (bis zum 31. Dezember 2024) bzw. 2,27 % (ab dem 1. Januar 2025, siehe die Informationen der xx xx, im Internet abrufbar unter: …-…. Der Zeitraum vom Beginn der Verzinsung gem. Kostenfestsetzungsbeschluss am 25. September 2024 bis zur Zinssteigerung zum 1. Januar 2025 betrug 97 Tage, der Zeitraum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung betrug weitere 135 Tage. Bei einer Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten jeweils über den genannten Basiszinssätzen ergibt sich für diesen Zeitraum bereits ein Betrag von gerundet 2.787 €. Damit übersteigt die Summe, die der Kläger der Beklagten des Bezugsverfahrens zu erstatten hat, die geltend gemachten 2.670 €, die die hiesige Beklagte damit jedenfalls schuldet.

d)

54 Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz auf 59.712,07 € im Zeitraum vom 12. Dezember 2023 bis zum 12. November 2024 ergibt sich aus §§ 1, 5 Abs. 1 lit. a) und h) ARB, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

55 Der Anspruch des Klägers aus §§ 1, 5 Abs. 1 lit. a) und c) ARB belief sich zunächst auf 59.712,07 €. Davon entfielen 37.896,26 € auf die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 1.723.749,17 € (siehe die Berechnung auf S. 2 des Schriftsatzes vom 16. Oktober 2024, Bl. 31 d. A.) und 21.839,61 € auf die Gerichtskosten gem. der Kostenrechnung des LG Frankenthal vom 9. August 2024 (Anlage K 23).

56 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 lehnte die Beklagte eine Deckungszusage erneut mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab (Anlage K 19), was als ernsthafte und endgültige Verweigerung der Leistung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB anzusehen ist. Somit befand sie sich ab diesem Zeitpunkt mit ihrer geschuldeten Leistung im Verzug.

57 Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz auf 49.751,66 € für die Zeit ab dem 13. November 2024 ergibt sich ebenfalls aus §§ 1, 5 Abs. 1 lit. a) und h) ARB, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

58 Der Kläger hat weiter einen Anspruch auf Freihaltung von den Kosten für die anwaltliche Stellungnahme gem. der Rechnung vom 19. Oktober 2023 in Höhe von 3.166,11 € brutto.

59 Gem. § 3a Abs. 2 ARB trägt grundsätzlich der Versicherer die Kosten für den Stichentscheid. Das Gesetz enthält keine Einschränkung dieser Kostentragungspflicht. Sie gilt insbesondere unabhängig von dem Ergebnis, zudem der Stichentscheid kommt (vgl., zur insoweit gleichlautenden Regelung in § 17 Abs. 2 ARB 1975: OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. Februar 1990 – 12 U 218/89 VersR 1990, 1389). Selbst dann, wenn der Stichentscheid offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht, hat der Versicherer die entsprechenden Kosten zu tragen (OLG Hamm, Urteil vom 8. März 2023 – I-20 U 110/22, juris Rn. 60).

60 Die obergerichtliche Rechtsprechung hat eine Kostentragungspflicht des Versicherers nur ausnahmsweise verneint. Dies erfolgte beispielsweise, wenn nur ein aus Textbausteinen zusammengesetztes Standardschreiben vorlag, das keinen konkreten Bezug zum beabsichtigten Bezugsverfahren aufwies (zu einem „Stichentscheid“ in einem der sogenannten „Diesel“-Massenverfahren: OLG Hamm, Urteil vom 8. März 2023 – I-20 U 110/22, juris Rn. 62, juris), oder wenn das Schreiben an eine andere Versicherung adressiert war und auf den (einen) maßgeblichen Ablehnungsgrund nicht einging (OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. März 2023 – 8 U 3296/22, juris Rn. 14).

61 Diese Ausnahmen von der Regelung in § 3a Abs. 2 ARB sind nicht mit dem hiesigen Fall vergleichbar, in dem die Stellungnahme des Klägervertreters ersichtlich für den hier streitgegenständlichen Fall erstellt wurde und die Ablehnungsgründe der Beklagten mit einer Ausnahme, einer eventuellen Verjährung, abhandelt.

62 Weiter ist nicht zu beanstanden, dass der Klägervertreter dem Stichentscheid eine 1,3-Gebühr zugrunde gelegt hat.

63 Der Kläger hat weiter einen Anspruch auf Zahlung von 1.158,52 € (nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB. Vorliegend hat die Beklagte ihre Pflicht aus dem Rechtsschutzvertrag verletzt, dem Kläger auf die Deckungsanfrage bedingungsgemäß eine Deckungszusage zu erteilen. Bei einem Anspruch aus Vertragsverletzung fallen die Rechtsanwaltskosten in den Schutzbereich der verletzten Norm (Grüneberg/Grüneberg , BGB, 84. Auflage, § 249 BGB Rn. 56), ohne dass es eines vorherigen Verzuges des Schuldners bedarf. Die Ersatzpflicht setzt lediglich voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts aus Sicht des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig war, was lediglich bei ganz einfach gelagerten Sachverhalten nicht der Fall ist. Ein solcher lag hier nicht vor. Grundsätzlich ist eine Geschäftsgebühr nach xx in Höhe einer Mittelgebühr anzusetzen, wobei als Streitwert das erwartete Kostenrisiko für die zu deckende Angelegenheit (Instanz) zu veranschlagen ist (Langheid/Wandt/Obarowski , 3. Aufl. 2025, Kap. 48. Rn. 296, beck-online).

64 Die Gebühren richten sich vorliegend nach einem Gegenstandswert in Höhe der voraussichtlichen Kosten des Bezugsverfahrens von 66.273,30 € (dazu siehe unter III., Streitwert). Zwischen diesem Betrag und den vom Klägervertreter zugrunde gelegten 72.201,40 € ist kein Gebührensprung, so dass sich die unterschiedlichen Gegenstandswerte nicht auswirken.

65 Der Anspruch auf Zinsen tenoriertem Umfang ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

II.

66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

III.

67 Der Streitwert beträgt 66.273,30 €. Bei einer Klage auf Deckungsschutz ist der Streitwert auf die voraussichtlichen Kosten des beabsichtigten Bezugsverfahrens festzusetzen. Ausgehend von einem Streitwert von 1.721.749,17 € betragen diese Kosten vorliegend 66.273,30 € einschließlich außergerichtlicher Vertretung.

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