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6 O 9/26•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, 2026-05-13, 6 O 9/26
6 O 9/26Verwaltungsgericht / 6. Abteilung13.05.2026
1. Im Zwischenverfahren nach § 17a Abs. 2 und 3 GVG besteht ein Beschleunigungsinteresse, das dem der Hauptsacheentscheidung nach § 80 Abs 5 VwGO vergleichbar ist. Eine Sachentscheidung im Eilverfahren ist nicht möglich, solange nicht abschließend über die Rechtswegeröffnung entschieden worden ist.(Rn.2) 2. Das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch bei einer Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss.(Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2026-05-13
Aktenzeichen: 6 O 9/26
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0513.6O9.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 17a Abs 2 GVG, § 146 Abs 4 S 5 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 67 Abs 4 VwGO, § 17a Abs 3 GVG
Im Zwischenverfahren nach § 17a Abs. 2 und 3 GVG besteht ein Beschleunigungsinteresse, das dem der Hauptsacheentscheidung nach § 80 Abs 5 VwGO vergleichbar ist. Eine Sachentscheidung im Eilverfahren ist nicht möglich, solange nicht abschließend über die Rechtswegeröffnung entschieden worden ist.(Rn.2)
Das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch bei einer Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss.(Rn.4)
Vergleiche zu Leitsatz 1. OVG Bremen, Beschl. v. 12.09.2018 – 2 B 227/18 –, juris Rn. 5.(Rn.2)
Vergleiche zu Leitsatz 2. OVG Münster, Beschl. v. 05.10.2009 – 19 E 709/09 –, NVwZ-RR 2010, 39 und juris Rn. 2 f.; VGH Kassel, Beschl. v. 12.09.2024 – 5 E 1737/24 –, NVwZ-RR 2025, 174 und juris Rn. 2; OVG Weimar, Beschl. v. 30.04.2025 – 3 VO 203/25 –, juris Rn. 3.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 22. April 2026, 6 B 6/26, Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22. April 2026 (– 6 B 6/26 –) wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Eine weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
1 Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sich gegen den Verweisungsbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22. April 2026 (– 6 B 6/26 –) wendet, hat keinen Erfolg.
2 1. Einer Entscheidung des Senats steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht nicht über die Abhilfe entschieden hat. Zwar richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung und § 148 Abs. 1 VwGO fordert grundsätzlich eine förmliche Nichtabhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts. Jedoch findet im Rahmen der Beschwerde gegen einen Rechtswegverweisungsbeschluss in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes § 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO entsprechende Anwendung. Danach besteht in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Abhilfemöglichkeit des Verwaltungsgerichts; stattdessen ist – zur Beschleunigung des Verfahrens – die Sache unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen. Im Zwischenverfahren nach § 17a Abs. 2 und 3 GVG besteht – anders als bei Prozesskostenhilfe- und Streitwertbeschwerde – ein vergleichbares Beschleunigungsinteresse. Denn eine Sachentscheidung im Eilverfahren ist nicht möglich, solange nicht abschließend über die Rechtswegeröffnung entschieden worden ist (OVG Bremen, Beschl. v. 12.09.2018 – 2 B 227/18 –, juris Rn. 5; i.E. anders bei Prozesskostenhilfe- und Streitwertbeschwerde, die zur Hauptsache abweichenden Beschleunigungsanforderungen unterliegen OVG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 17.09.2003 – 4 B 39/03 –, juris Rn. 3).
3 2. Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. Die Antragstellerin ist nicht in der gemäß § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO vorgeschriebenen Weise durch eine dort genannte, zur Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht befugte Person (z.B. durch einen Rechtsanwalt; vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO) vertreten. Ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde wurde der angegriffene Beschluss der Antragstellerin am 24. April 2026 zugestellt. Die Beschwerde war binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO), d.h. bis zum 8. Mai 2026 einzulegen. Die Möglichkeit der Verlängerung der Beschwerdefrist besteht nicht (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeeinlegung erfolgte jedoch bis heute ausschließlich durch die Antragstellerin persönlich.
4 Bereits die beim Verwaltungsgericht einzulegende Beschwerde bedarf der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine andere vertretungsberechtigte Person (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Dies gilt auch bei einer Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 05.10.2009 – 19 E 709/09 –, juris Rn. 2 f.; VGH Kassel, Beschl. v. 12.09.2024 – 5 E 1737/24 –, juris Rn. 2; OVG Weimar, Beschl. v. 30.04.2025 – 3 VO 203/25 –, juris Rn. 3). Auf den Umstand, dass sich die Beteiligten im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte im Sinne von § 67 VwGO vertreten lassen müssen, hat bereits die Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen.
5 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Grundsatz einer einheitlichen Kostenentscheidung nach § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO gilt im Verfahren für die Beschwerde über einen Verweisungsbeschluss nicht (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 12.09.2024 – 5 E 1737/24 –, juris Rn. 3).
6 Einer Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG bedarf es nicht, weil im vorliegenden Fall nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr zu erheben ist. Da nur diese Festgebühr anfällt und sich die Gebühr nicht nach dem Wert der Streitsache richtet, kann eine Streitwertfestsetzung unterbleiben.
7 Eine weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG war nicht zuzulassen, da hierfür die Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Rechtsfrage hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch weicht diese Entscheidung von einer Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG).
8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung, keine weitere Beschwerde zuzulassen, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.1994 – 4 B 223/93 – juris Rn. 2 ff.).
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