Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, 2026-05-21, 6 MB 14/26

6 MB 14/26Verwaltungsgericht / 6. Abteilung21.05.2026

Regest

Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung.(Rn.16)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat — 6 MB 14/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-21

Aktenzeichen: 6 MB 14/26

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0521.6MB14.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 50 Abs 1 AufenthG 2004, § 59 Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 58 Abs 2 S 2 AufenthG 2004

Leitsatz

Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung.(Rn.16)

Orientierungssatz

Leitsatz so auch VGH Mannheim, Urt. v. 17.04.2026 – 11 S 1644/25 –, juris Rn. 47; OVG Bremen, Beschl. v. 6. März 2026 – 2 B 216/25 -, juris Rn. 21.(Rn.16)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 24. Februar 2026, 11 B 58/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 24. Februar 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiter, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Abschiebungsandrohung des Antragsgegners zu erreichen.

2 Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste im Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. Januar 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 22. Februar 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Gewährung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht bestehen. Ferner drohte das Bundesamt dem Antragsteller die Abschiebung in den Irak an und verfügte ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Die dagegen erhobene Klage (2 K 976/17.A) wies das Verwaltungsgericht Chemnitz ab. Seinen bei dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung (4 A 634/21.A) nahm der Antragsteller zurück, woraufhin das gerichtliche Asylverfahren mit Beschluss vom 20. Januar 2022 eingestellt wurde.

3 Nach Ablauf seiner Aufenthaltsgestattung am 15. Dezember 2022 erhielt der Antragsteller am 14. Februar 2023 eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen. Im Anschluss erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller am 4. April 2023 eine bis zum 3. Oktober 2024 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG in der damals gültigen Fassung.

4 Mit Bescheid vom 3. März 2025 lehnte der Antragsgegner einen am 10. August 2024 gestellten Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ab (Ziffer 1). Außerdem forderte er den Antragsteller zur Ausreise aus der Bundesrepublik auf und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an (Ziffer 5). Zur Begründung verwies der Antragsgegner darauf, dass der Antragsteller die erforderlichen Sprachkenntnisse (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG) nicht erfülle, da er ein Zertifikat über eine nicht bestandene Sprachprüfung des Niveaus A2 vorgelegt habe. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 9. März 2025 Widerspruch.

5 Der Antragsteller hat am 5. April 2025 um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebeandrohung nachgesucht. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids am 30. Juli 2025 hat der Antragsteller diesen in das vorliegende Eilverfahren einbezogen und vollumfänglich Klage (11 A 146/25) gegen den Bescheid vom 3. März 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2025 erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

6 Mit Beschluss vom 24. Februar 2026 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. März 2025 gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 3. März 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2025 verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Antragsteller nunmehr beantragt,

7 unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses der Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2026 die aufschiebende Wirkung des erhobenen Widerspruchs vom 9. März 2025 gegen die verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vom 3. März 2025 wiederherzustellen bzw. anzuordnen;

8 hilfsweise den Antrags- und Beschwerdegegner zu verpflichten eine Verfahrensduldung gemäß § 60a AufenthG bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren über den Widerspruch vom 9. März 2025 auszustellen.

II.

9 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2026 bleibt ohne Erfolg. Dies gilt sowohl für den Haupt- (dazu 1.) als auch für den Hilfsantrag (dazu 2.).

10 1. Der Hauptantrag der Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (dazu a.), aber nicht begründet (dazu b.).

11 a. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft; § 80 AsylG steht dem nicht entgegen.

12 Gemäß § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Vorliegend wendet sich der Antragsteller jedoch ausschließlich und unmittelbar gegen die von dem Antragsgegner auf Grundlage von § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verfügte Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 3. März 2025. Es handelt sich mithin weder um eine Maßnahme nach dem Asylgesetz, noch um eine solche, die dem Vollzug der bereits im Bescheid des Bundesamts vom 22. Februar 2017 erlassenen Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG dient.

13 b. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

14 aa. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 3. März 2025 als unbegründet abgelehnt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung des privaten Aussetzungsinteresses mit dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses ausgeht. Ebenfalls zutreffend ist, dass die in Verfahren der vorliegenden Art zu treffende gerichtliche Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung ergeht und sich dabei vorrangig an der Frage orientiert, ob sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon ohne Weiteres feststellen lässt, diese also in die eine oder andere Richtung offensichtlich ist. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzug – wie dem vorliegenden – der Antrag abzulehnen (vgl. Beschl. d. Senats v. 18.12.2025 – 6 MB 24/25 –, juris Rn. 16).

15 (1) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für den Erlass einer Abschiebungsandrohung erfüllt seien. Neben der Einhaltung der formellen Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Benennung eines Zielstaats und Fristsetzung) setze der Erlass der Abschiebungsandrohung in materiell-rechtlicher Hinsicht unter anderem eine Ausreisepflicht voraus. Der Antragsteller sei nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig, da er einen Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 Abs. 1 AufenthG nicht besitze. Es sei zudem weder ersichtlich noch dargelegt, dass Abschiebungsverbote vorlägen oder der Abschiebung die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezeichneten Belange entgegenstünden. Auch sei die gesetzte Ausreisefrist nicht zu beanstanden. Ermessensfehler seien insoweit nicht erkennbar. Hiergegen wendet die Beschwerdebegründung nichts ein.

16 (2) Der Antragsteller scheint lediglich die vom Verwaltungsgericht angenommene Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht in Zweifel zu ziehen. Hiermit kann er die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung jedoch schon deshalb nicht darlegen, da die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht keine Voraussetzung für den rechtmäßigen Erlass der Abschiebungsandrohung ist (VGH Mannheim, Urt. v. 17.04.2026 – 11 S 1644/25 –, juris Rn. 47; Beschl. v. 15.02.2022 – 11 S 1814/20 –, juris Rn. 29; OVG Bremen, Beschl. v. 6. März 2026 – 2 B 216/25 -, juris Rn. 21; Urt. v. 08.02.2023 – 2 LB 268/22 -, juris Rn. 65 m.w.N.). Die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG kann rechtmäßig bereits dann erlassen werden, wenn der Ausländer im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig ist. Schon der Vergleich des Wortlauts des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit demjenigen des die Abschiebung regelnden § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG spricht dafür, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nur für die Vollstreckungsmaßnahme der Abschiebung und nicht bereits für die Abschiebungsandrohung gegeben sein muss. Denn nur § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass der Ausländer erst dann abzuschieben ist, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist. Gleiches ergibt sich bei gesetzessystematischer Betrachtung. So hat der Gesetzgeber mit der Fassung des § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG durch Art. 1 Nr. 31 Buchst. a) des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) klargestellt, dass nur der Lauf einer Ausreisefrist durch den Entfall der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung unterbrochen wird (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 54), mithin der Erlass einer Abschiebungsandrohung und deren Rechtmäßigkeit von der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht unbeeinflusst ist und auch bleibt. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung selbst das Vorliegen von Abschiebungsverboten und auch Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. Letzteres ergibt sich auch aus § 59 Abs. 1 Satz 5 AufenthG, wonach § 60a Abs. 2 AufenthG, dass die Möglichkeit der Aussetzung der Abschiebung, im Rahmen der Abschiebeandrohung unberührt bleibt. Auch Sinn und Zweck einer Abschiebungsandrohung gebieten es nicht, für deren Rechtmäßigkeit das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht zu fordern. Dies folgt schon daraus, dass die Androhung und der Vollzug der Abschiebung bei rechtlicher Betrachtung strikt zu trennen sind. Im Unterschied zu einer Abschiebung ergeht die Abschiebungsandrohung im Vorfeld einer möglichen Abschiebung. Ihr muss sich nicht zwangsläufig eine nachfolgende Abschiebung anschließen. Vielmehr bleibt es dem ausreisepflichtigen Ausländer überlassen, die Durchführung einer angedrohten Abschiebung zu vermeiden und freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Die Abschiebungsandrohung dient damit dem Zweck, dem Ausländer einen rechtzeitigen Hinweis auf Zwangsmaßnahmen zu erteilen und es ihm zu ermöglichen, seine Ausreise vorzubereiten und freiwillig auszureisen (OVG Hamburg, Urt. v. 12.11.2024 – 6 Bf 27/23 –, juris Rn. 124 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.01.2021 – 13 ME 355/20 –, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Berlin-Bbg., Beschl. v. 27.02.2018 – OVG 11 S 9.18 –, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschl. v. 20.02.2009 – 18 A 2620/08 –, juris Rn. 32 ff.).

17 Ungeachtet dessen vermögen die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung auch die verwaltungsgerichtliche Begründung zur Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht in Zweifel zu ziehen. Nach überzeugender Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht hier aus § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. Die Versagung des Aufenthaltstitels sei gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbar.

18 Dem hält der Antragsteller entgegen, diese aus der Gesetzesanwendung gezogenen Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts könnten angesichts des über zehnjährigen legalen Aufenthalts, der Besonderheiten des – inzwischen abgeschafften – sog. Chancenaufenthaltsrechts aus § 104c und der damit einhergehenden fehlenden Fiktionswirkung nicht überzeugen. Hiermit dringt der Antragsteller nicht durch.

19 Er benennt schon keinen dogmatischen Anknüpfungspunkt, um die vom Verwaltungsgericht benannten gesetzlichen Vorgaben (§ 58 Abs. 2 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) durch die von ihm angeführten Erwägungen umgehen zu können. Außerdem sind seine Ausführungen auch in der Sache nicht nachvollziehbar. So erklärt sich nicht, warum der Antragsteller von einer aus Besonderheiten des § 104c AufenthG a.F. resultierenden fehlenden Fiktionswirkung spricht. Da der Antragsteller bereits am 10. August 2024 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG gestellt hatte, kam ihm nach Auslauf des Chancenaufenthaltsrechts am 3. Oktober 2024 bis zur ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners am 3. März 2025 selbst eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu. Lässt die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkung entfallen und mit ihrer Vollziehbarkeit die Ausreisepflicht vollziehbar werden (so im Fall des § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), sind betroffene Personen entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht schutzlos gestellt. Sie können – was der Antragsteller jedoch gerade nicht getan hat – einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels stellen. Bei Erfolg eines solchen Antrags lebt zwar die Fiktionswirkung nicht wieder auf, die staatliche Vollziehung der Ausreisepflicht wird jedoch durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs unterbunden. Ein Erfolg in der entsprechenden Hauptsache (Aufhebung der versagenden Entscheidung) kann dann rückwirkend die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts wiederherstellen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.05.2022 – 13 PA 138/22 –, juris Rn. 6 f. m.w.N.; Kluth, in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 2926, § 81 AufenthG, Rn. 49 f.; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 81 Rn. 58).

20 (3) Soweit der Antragsteller zu einem vermeintlichen Anspruch aus § 25b AufenthG vorträgt und Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG vorlegt, sind diese Ausführungen im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht relevant. Die Ausreisepflicht des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG entfällt nicht bereits, weil er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben könnte. Dem Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG steht der Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung desselben nicht gleich (Fleuß, in: Kluth/Heuschen, BeckOK Ausländerrecht, 47. Ed. 2026, § 50 AufenthG, Rn. 2a). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass auch etwaige Duldungsgründe die für den Erlass einer Abschiebungsandrohung erforderliche Ausreisepflicht des Ausländers unberührt lassen (vgl. § 60a Abs. 3 AufenthG).

21 (4) Soweit der Antragsteller im Zuge der Beschwerdebegründung im Übrigen ohne nähere Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung auf seinen erstinstanzlichen Vortrag verweist, genügt dieses Vorbringen den Anforderungen, die § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Begründung einer Beschwerde stellt, nicht. Die Beschwerde muss die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig gehalten werden, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Eine reine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen erfüllt diese Anforderungen nicht (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 09.02.2021 – 14 MB 3/20 –, juris Rn. 23).

22 bb. Der Antragsteller hält auch im Beschwerdeverfahren an seinem Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs „gegen die verfügte Ausreiseaufforderung“ vom 3. März 2025 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, fest. Diese Beschwerde kann jedoch keinen Erfolg haben, da das Verwaltungsgericht den Antrag im Ergebnis zutreffend als unzulässig angesehen hat. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist insoweit nicht statthaft, da es sich bei der Ausreiseaufforderung schon nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Ausreiseaufforderung lediglich um eine deklaratorische Wiedergabe der gesetzlichen Verpflichtung zur Ausreise handelt. Die Ausreisepflicht selbst wiederum folgt unmittelbar aus dem Gesetz (§ 50 Abs. 1 AufenthG).

23 2. Mit Ablehnung des Hauptantrages ist die prozessuale Bedingung, unter der der Hilfsantrag stand, eingetreten. Der Hilfsantrag ist daher nunmehr rechtshängig. Er ist jedoch unzulässig, da mit ihm eine unzulässige Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren erreicht werden soll.

24 Für eine Antragserweiterung ist im Rahmen des § 146 Abs. 4 VwGO kein Raum, da die Beschwerde nur zulässig ist, soweit sie der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient (OVG Schleswig, Beschl. v. 11.01.2017 – 4 MB 43/16 –, juris Rn. 5; OVG Berlin-Bbg, Beschl. v. 04.03.2015 – OVG 2 S 8.15 –, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.07.2013 – 8 ME 110/13 –, juris Rn. 10; VGH Mannheim, Beschl. v. 01.09.2004 – 12 S 1750/04 –, juris Rn. 9). Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann ausnahmsweise etwas anderes gelten. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Der Antragsteller ist nicht gehindert, den in erster Instanz nicht gestellten, nicht fristgebundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – oder ggf. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis – beim Verwaltungsgericht zu stellen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 12.07.2018 – 4 MB 76/18 –, juris Rn. 7).

25 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2, 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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