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6 B 3/26•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, 2026-04-27, 6 B 3/26
6 B 3/26Verwaltungsgericht / Chamber 627.04.2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-27
Aktenzeichen: 6 B 3/26
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0427.6B3.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 VIG, § 3 VIG
Rechtskraft: ja
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
1 I. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 20. Januar 2026 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Januar 2026 anzuordnen, hat keinen Erfolg.
2 1. Der Antrag ist als Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 5 Abs. 4 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) zwar statthaft und auch sonst zulässig, er ist allerdings unbegründet.
3 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und das hier bestehende öffentliche Interesse sowie das Interesse des Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsache dagegen, dass dieser erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse eines Antragstellers.
4 Vorliegend besteht die Besonderheit, dass bei einer Ablehnung des Antrags eine Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte erfolgen könnte, was dazu führen würde, dass nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache anders ausfallen sollte. Derartige Regelungen sind im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch nur zulässig, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts im Hauptsacheverfahren ebenso ausfällt wie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Antragsablehnung nur erfolgen darf, wenn ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass auch die Hauptsache keinen Erfolg haben wird, der Bescheid also mithin offensichtlich rechtmäßig sein wird. Bezüglich der zu prüfenden Rechtsfragen ist daher eine eingehende Prüfung vorzunehmen, die über eine bloße summarische Prüfung hinausgeht (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 8. August 2024 – RN 5 S 24.1393 –, juris, Rn. 39 - 40).
5 2. Nach diesen Maßstäben stellt sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig dar.
6 Der Beigeladene hat einen Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) VIG.
7 Danach hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen a) von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a) bis c) genannten Abweichungen getroffen worden sind.
8 a. Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage, weshalb ein Vergleich zu § 40 Abs. 1a LFGB fehl geht. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris, Rn. 24 ff.) zu § 40 Abs. 1a LFGB lässt sich nicht auf den Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG übertragen. Insoweit wird zur Begründung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. August 2019 (7 C 29/17 –, juris, Rn. 41 – 51 und 53) verwiesen, dessen Gründen sich die Kammer vollumfänglich anschließt. Gleiches gilt für den von der Antragstellerin vorgetragenen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 b) EU-Kontrollverordnung Nr. 2017/625. Ein Verstoß liegt insoweit ebenfalls nicht vor (vgl. zur Vorgängervorschrift BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29/17 –, juris, Rn. 55). Insoweit nimmt die Kammer auf die überzeugende Begründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 15. April 2020 (– 5 CS 19.2087 –, juris, Rn. 30 ff.) Bezug und macht sich diese zu eigen. Dieser führte aus:
9 „Schließlich verstößt die begehrte Informationsherausgabe entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gegen die VO (EU) Nr. 2017/625, die laut ihrem Art. 167 zum 14. Dezember 2019 in Kraft getreten und damit vom Senat zu berücksichtigen ist. Zwar dürfte in Ermangelung einer entsprechenden Übergangsregelung der zeitliche Anwendungsbereich der neuen EU-Kontrollverordnung eröffnet sein, weil es insoweit auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Veröffentlichung der amtlichen Kontrollergebnisse ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2019 – 20 CE 19.1995 – juris Rn. 59). Der Informationszugangsanspruch des Beigeladenen bleibt von den neuen unionsrechtlichen Regelungen jedoch unberührt.
10 (1) Gemäß Art. 8 Abs. 5 VO 2017/625 sind die – grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten – mitgliedstaatlichen Kontrollbehörden nicht an der Veröffentlichung oder anderweitigen Zugänglichmachung von Informationen über das Ergebnis amtlicher Kontrollen gehindert, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die einschränkenden Kautelen, zu denen die Äußerungsmöglichkeit des betroffenen Unternehmers (Buchst. a) und die Berücksichtigung seiner Bemerkungen (Buchst. b) gehört, gelten ausdrücklich „unbeschadet (without prejudice, sans préjudice) der Fälle, in denen die Verbreitung nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich ist“ (vgl. auch Erwägungsgrund 31 der VO 2017/625). Es wird somit lediglich ein unionsrechtlicher Mindeststandard für diejenigen Fälle formuliert, in denen Behörden trotz ihrer Verschwiegenheitspflichten tätig werden dürfen; Fälle, in denen eine Veröffentlichung unionsrechtlich oder nach einzelstaatlichem Recht erfolgen muss, bleiben hiervon unberührt.
11 Nach nationalem Recht erforderlich („required by national legislation“, „exigée par la législation nationale“) ist die Verbreitung der Informationen, wenn sie nicht im behördlichen Ermessen steht, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben ist (vgl. VG Würzburg, B.v. 28.1.2020 – W 8 E 19.1669 – juris Rn. 48; Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Art. 8 VO (EU) 2017/625 Rn. 9, 21 ff.). Dies ist bei der ein subjektives Recht begründenden Anspruchsnorm des § 2 VIG der Fall (vgl. Rossi in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, § 2 VIG Rn. 1, 4). Die einschränkenden unionsrechtlichen Vorgaben kommen daher beim antragsgebundenen Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz nicht zum Tragen (so auch zur amtlichen Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFBG VG Würzburg, a.a.O., Rn. 48; a.A. in einem obiter dictum BayVGH, B.v. 28.11.2019 – 20 CE 19.1995 – juris Rn. 59). Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, dürfte eine Offenlegung von Kontrollberichten auf der Basis von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG nach wie vor grundsätzlich möglich sein, wenn – wie hier – der betroffene Unternehmer zuvor angehört wurde und seine Bemerkungen („comments“, „commentaires“) berücksichtigt wurden (vgl. OVG NW, [B.v. 16.1.2020 – 15 B 814/19 -, juris], Rn. 77).
12 (2) Die Antragstellerin kann auch aus dem von ihr weiter ins Spiel gebrachten Art. 11 Abs. 2 VO 2017/625 nichts für sich herleiten. Diese Vorschrift verpflichtet die zuständigen Behörden zur Festlegung bestimmter Korrekturverfahren und sieht insoweit ähnliche Schutzvorkehrungen vor, wie sie das Verbraucherinformationsgesetz in § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 4 enthält. Im Unterschied zur Ausgestaltung im Verbraucherinformationsgesetz ist die in Art. 11 VO 2017/625 als Leitbild formulierte, auf die behördliche Kontrolltätigkeit bezogene Transparenz allerdings nicht mit einem subjektiven Anspruch belegt (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 2 VIG Rn. 2). So beschränkt sich Art. 11 Abs. 1 auf die Vermittlung eines generellen Bildes (UAbs. 1) bzw. auf die Übermittlung von aggregierten Informationen (UAbs. 2), sieht aber keine einzelfallbezogenen Publikationen vor (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., Art. 11 VO 2017/625 Rn. 9 f.). Auch Art. 11 Abs. 2 richtet sich an die mitgliedstaatlichen Instanzen und vermag keine subjektiven Rechte Einzelner zu begründen. Eine unmittelbare Verpflichtung zur Korrektur von fehlerhaften Informationen in konkreten Einzelfällen enthält die Vorschrift gerade nicht (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., Art. 11 VO 2017/625 Rn. 21). Anhaltspunkte dafür, dass der streitgegenständliche Kontrollbericht korrekturbedürftige „Ungenauigkeiten“ („any inaccuracies“, „toute inexactitude“) im Sinn dieser Vorschrift enthält, sind im Übrigen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich“ (Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. April 2020 – 5 CS 19.2087 –, juris, Rn. 30-33; zuletzt Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. April 2025 – 5 CS 24.1533 –, juris, Rn. 25 ff.).“
13 b. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) VIG vor.
14 (1) Der Beigeladene hat einen hinreichend bestimmten Antrag nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG gestellt, der erkennen lässt, auf welche Information er gerichtet ist, § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG. Im Interesse eines möglichst ungehinderten Zugangs zu Verbraucherinformationen ist die Angabe des Unternehmens, soweit ein Betrieb in Rede steht, des Zeitraums, für den Auskunft begehrt wird, und der Art der Information ausreichend (BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29/17 –, juris, Rn. 19 mwN). Dies ist hier der Fall. Die Antragstellung per E-Mail ist zulässig (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. August 2021 – 2 ME 126/21 –, juris, Rn. 10). Auch der Zeitraum des Begehrens ist ersichtlich. Zwar benennt der Beigeladene keinen konkreten Zeitraum. Durch die Beschränkung auf die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen lässt sich der Zeitraum jedoch bestimmen und zeitlich eingrenzen. Ein Ausschluss nach § 3 Satz 1 Nr. 1 e) VIG liegt nicht vor, da die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Überprüfungen im Juli und Oktober 2025 stattfanden.
15 (2) Der Antrag ist auch nicht nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG rechtsmissbräuchlich, weil der Beigeladene im Rahmen einer politischen Kampagne über das Internetportal „Frag den Staat“ agiert und eine Veröffentlichung der Kontrollberichte im Internet möglich ist. Es kann hier dahinstehen, ob § 4 Abs. 4 VIG überhaupt drittschützend ist und die Antragstellerin sich auf einen Verstoß berufen könnte. Denn der Antrag des Beigeladenen ist nicht rechtsmissbräuchlich. Das Verbraucherinformationsgesetz trifft keine Regelung dazu, wie der Verbraucher die von ihm erlangten Informationen verwendet. Wenn der Verbraucher mit der erlangten Information eine Kampagne unterstützen will, die sich gegen einen Betrieb richtet, ist eine solche Öffentlichkeitsarbeit, solange sie mit Mitteln des geistigen Meinungskampfes erfolgt und nicht auf der Grundlage falscher, verfälschter oder sonst wie manipulierter Informationen geführt wird, mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29.17 –, juris, Rn. 22; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 2 ME 707/19 –, juris, Rn. 14; Thüringer OVG, Beschluss vom 26. Januar 2022 – 3 EO 309/20 –, juris, Rn. 26).
16 Das Verbreiten und Veröffentlichen von erteilten Informationen steht mit dem Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes im Einklang. Dieses dient ausweislich seiner Gesetzesbegründung der Transparenz staatlichen Handelns und dem ungehinderten Zugang zu Informationen - und zwar im Interesse der Ermöglichung eigenverantwortlicher Entscheidungen der Verbraucher am Markt. Hierbei handelt es sich um ein wesentliches Element des demokratischen Rechtsstaates (BT-Drucks. 17/7374, Seite 2). Eine Beschränkung auf eine Informationsvermittlung in dem Verhältnis von Verbraucher zur informationspflichtigen Stelle widerspräche darüber hinaus auch den Wertungen der deutschen und europäischen Grundrechte, die mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechte-Charta (GRC) auf eine freie gesellschaftliche Debatte abzielen (Thüringer OVG, Beschluss vom 26. Januar 2022 – 3 EO 309/20 –, juris, Rn. 26 m.w.N.).
17 Soweit die Antragstellerin vorträgt, eine Rechtsmissbräuchlichkeit ergebe sich aus wirtschaftlichen Interessen des Beigeladenen, weil die Internetseite des Portals durch Veröffentlichungen u.a. höhere Aufrufe erhalte, ist ein solches wirtschaftliches Interesse des Beigeladenen nicht ersichtlich. Welche Verbindung er zu den Betreibern der Internetseite haben soll und wo sein wirtschaftlicher Vorteil bei einer Veröffentlichung liegt, ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht.
18 (3) Weiterhin ist der persönliche Anwendungsbereich des Auskunftsanspruchs eröffnet. Es handelt sich um ein „Jedermannsrecht“ (BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29/17 –, juris, Rn. 14), womit der Beigeladene auskunftsberechtigt ist.
19 (4) Schließlich sind auch die sachlichen Voraussetzungen gegeben. Der Beigeladene begehrt mit der Herausgabe der Kontrollberichte der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Überprüfungen bei der Antragstellerin Daten über „festgestellte nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Der Begriff der „nicht zulässigen Abweichung“ erfasst jede objektive Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese auch verschuldet oder vorwerfbar sind oder ob ein Verstoß gegen Vorschriften des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrechts vorliegt. Gleichfalls unbeachtlich ist, ob die festgestellten nicht zulässigen Abweichungen zu weiteren Maßnahmen der Lebensmittelbehörde über die bloße Feststellung hinaus geführt haben (Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. August 2020 – 5 CS 20.1302 –, juris, Rn. 15). Im Interesse einer zeitnahen Information muss die „nicht zulässige Abweichung“ nicht durch Verwaltungsakt festgestellt worden sein (BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29.17 –, juris, Rn. 32). Dass es sich bei den begehrten Kontrollberichten um Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen handelt, lässt sich grundsätzlich auch ohne Kenntnis von deren Inhalt feststellen, denn auf die Frage, welche konkrete Normabweichung festgestellt worden ist, kommt es für das Bestehen des Auskunftsanspruchs nicht an (vgl. OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 15 B 814/19 –, juris, Rn. 16 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 5 CS 19.2150 –, juris, Rn. 24 und 28). Die abstrakten Umschreibungen der Antragsgegnerin zu lebensmittelrechtlichen Verstößen wie sie sich aus den Kontrollberichten ergeben, reichen insoweit aus, um anzunehmen, dass diese Aufführungen zur Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften aus dem Lebensmittelrecht enthalten.
20 c. Der Herausgabe der begehrten Informationen stehen Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 VIG nicht entgegen.
21 Zwar besteht nach § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG der Informationsanspruch wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Nach § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG sind jedoch festgestellte nicht zulässige Abweichungen von vornherein nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzustufen, an denen ein schutzwürdiges Interesse der Unternehmen bestehen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29/17 –, juris, Rn. 34). Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung die divergierenden Interessen selbst abgewogen und dem öffentlichen Interesse an Informationen den Vorrang eingeräumt; dies unabhängig davon, ob die in lebensmittelrechtlichen Kontrollberichten festgestellten Normabweichungen begrifflich überhaupt als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse angesehen werden können (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 16. Februar 2022 – 3 EO 305/20 –, juris, Rn. 47).
22 Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass der Beigeladene durch die Kontrollberichte Einblicke in die betrieblichen Abläufe und Verfahren erhält, ist dies darüber hinaus nicht substantiiert dargelegt. Der Verweis darauf, dass die beanstandeten Mängel und die beschriebenen betrieblichen Zustände eng mit den internen Prozessen der Antragstellerin verbunden seien, reicht insoweit nicht aus. Nach dem insoweit glaubhaften Vortrag der Antragsgegnerin werden in den Kontrollberichten lediglich die festgestellten Mängel festgehalten. Interne Betriebsabläufe, Verarbeitungsprozesse oder gar Rezepturen seien darin nicht enthalten.
23 Der hiergegen pauschale Vortrag der Antragstellerin, es seien Betriebsabläufe für Wettbewerber erkennbar und es drohten ihr Nachteile, reicht für eine Glaubhaftmachung ebensolcher nicht aus.
24 Soweit die Antragstellerin weiter vorträgt, ihre Interessen seien betroffen, weil eine Veröffentlichung im Internet erfolge und deshalb ein Reputationsschaden drohe, stellt dies keinen Versagungsgrund dar. Die Antragsgegnerin erfüllt mit der Herausgabe von Kontrollberichten eine gesetzliche Verpflichtung. Der Gesetzgeber hat, obwohl ihm die Möglichkeit einer Veröffentlichung von nach dem Verbraucherinformationsgesetz erlangten Informationen bekannt ist, davon abgesehen, eine beabsichtigte Veröffentlichung als Versagungsgrund zu normieren oder Regelungen über eine Veröffentlichungsdauer zu erlassen. Wie der Beigeladene mit den erhaltenen Informationen umgeht, bleibt grundsätzlich ihm überlassen und liegt außerhalb des behördlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. April 2025 – 5 CS 24.1533 –, juris, Rn. 30).
25 3. Da sich nach alledem der angegriffene Bescheid bei einer über eine bloße summarische Prüfung hinausgehenden Betrachtung als rechtmäßig erweist, kommt es auf die Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht mehr entscheidungserheblich an; die Folgenabschätzung hat sich vielmehr an der gesetzlichen Wertung des § 5 Abs. 4 VIG zu orientieren. Die von der Antragstellerin monierte Vorwegnahme der Hauptsache ist in der Normstruktur des Verbraucherinformationsgesetzes angelegt. Mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat sich der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht entschieden, dem Informationsinteresse der Bürger generell einen höheren Stellenwert einzuräumen als dem Interesse des betroffenen Betriebs an der Geheimhaltung von Informationen über lebensmittelrechtliche Beanstandungen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. April 2020 – 5 CS 19.2087 –, juris, Rn. 34). Die von der Antragsstellerin vorgetragene Grundrechtsbetroffenheit steht dem Auskunftsbegehren hier nicht entgegen. Wie angeführt, stellt sich § 2 VIG als verfassungs- und europarechtskonform dar. Darüberhinausgehende Belange trägt die Antragstellerin nicht vor. Besteht danach ein Auskunftsanspruch, treten die Grundrechtspositionen der Antragstellerin zurück. Dies gilt auch soweit sie vorträgt, dass die in den Kontrollberichten beanstandeten Mängel bereits behoben worden seien.
26 II. Soweit die Antragstellerin hilfsweise beantragt,
27 festzustellen, dass der eingelegte Widerspruch vom 20. Januar 2026 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Januar 2026 aufschiebende Wirkung hat,
28 war über diesen Antrag nicht zu entscheiden, da die Bedingung des hilfsweisen Antrags nicht eingetreten ist. Dem Widerspruch kommt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m.
29 § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) VIG keine aufschiebende Wirkung zukommt.
30 III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin (§ 154 Abs. 1 VwGO). Da der Bei-geladene keinen Antrag gestellt hat bzw. in sonstiger Weise ein Prozessrisiko übernommen hat, war es vorliegend billig, keine Erstattungsfähigkeit seiner außergerichtlichen Kosten anzunehmen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).
31 IV. Der Streitwert ergibt sich vorliegend aus § 52 Abs. 2 GKG. Unabhängig von der Frage, ob der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG im Eilverfahren halbiert werden kann, ist hier der volle Streitwert anzusetzen, da mit dem Eilverfahren das Hauptsacheverfahren vorweggenommen wird (Ziffer 1.5. des Streitwertkatalogs vom 21. Februar 2025).
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