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8 B 12/26•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, 2026-05-07, 8 B 12/26
8 B 12/26Verwaltungsgericht / Chamber 807.05.2026
1. Die Begriffe „Berücksichtigung“, „Würdigung“ und „vereinbar“ in § 67 Abs. 1 Satz 1 LBO verdeutlichen, dass die Bauaufsichtsbehörde auf der Tatbestandsseite der jeweiligen Vorschrift, von der abgewichen werden soll, eine Abwägung vornehmen muss (vgl. OVG Schleswig, 19. Januar 2026, 1 LA 4/25, juris Rn. 9). Insofern handelt es sich nicht um eine reine Ermessensnorm ohne tatbestandliche Voraussetzungen. Daran hat sich durch die Ersetzung des Wortes „kann“ durch „soll“ durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 20. März 2024 nichts geändert. (Rn.6) 2. In der Regel sind Nachbarn vor unerwünschten Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Häusern aus durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht geschützt. Etwas anderes kann gelten, wenn der Schutz vor Einsicht in konkreten planerischen Festsetzungen zum Ausdruck kommt oder eine verfestigte Bebauungsstruktur ein diesbezügliches Vertrauen – deutlich – rechtfertigt; dies bleibt (besonders) in innerstädtischen Lagen auf absolute Ausnahmefälle beschränkt (OVG Schleswig, 24. November 2011, 1 LA 65/11, juris Rn. 6). (Rn.19)
Entscheidungsdatum: 2026-05-07
Aktenzeichen: 8 B 12/26
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0507.8B12.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 67 Abs 1 S 1 BauO SH 2024, § 67 Abs 1 S 2 Nr 1 BauO SH 2024
Die Begriffe „Berücksichtigung“, „Würdigung“ und „vereinbar“ in § 67 Abs. 1 Satz 1 LBO verdeutlichen, dass die Bauaufsichtsbehörde auf der Tatbestandsseite der jeweiligen Vorschrift, von der abgewichen werden soll, eine Abwägung vornehmen muss (vgl. OVG Schleswig, 19. Januar 2026, 1 LA 4/25, juris Rn. 9). Insofern handelt es sich nicht um eine reine Ermessensnorm ohne tatbestandliche Voraussetzungen. Daran hat sich durch die Ersetzung des Wortes „kann“ durch „soll“ durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 20. März 2024 nichts geändert. (Rn.6)
In der Regel sind Nachbarn vor unerwünschten Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Häusern aus durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht geschützt. Etwas anderes kann gelten, wenn der Schutz vor Einsicht in konkreten planerischen Festsetzungen zum Ausdruck kommt oder eine verfestigte Bebauungsstruktur ein diesbezügliches Vertrauen – deutlich – rechtfertigt; dies bleibt (besonders) in innerstädtischen Lagen auf absolute Ausnahmefälle beschränkt (OVG Schleswig, 24. November 2011, 1 LA 65/11, juris Rn. 6). (Rn.19)
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 80.000,00 € festgesetzt.
1 Der Antrag zu 1) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20. Juni 2025 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 22. Mai 2025 in der Fassung des 3. Nachtrags vom 01. April 2026 ist nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da ein Widerspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Gegen den 3. Nachtrag zur Baugenehmigung (Bescheid vom 01. April 2026) wurde mit Schreiben vom 28. April 2026 ebenfalls Widerspruch eingelegt. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig.
2 Der Antrag zu 1) ist jedoch unbegründet.
3 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 – juris Rn. 2). Hierbei ist nicht allein die objektive Rechtslage entscheidend, sondern nur soweit subjektiv-öffentliche Rechte des Antragstellers verletzt werden, die verletzte Norm also einen Drittschutz vermittelt (VG Schleswig, Beschluss vom 31. Januar 2023 – 2 B 1/23 – juris Rn. 32). Nachbarn können eine Baugenehmigung deshalb nur mit Erfolg angreifen, wenn sie durch diese in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht zumindest auch teilweise dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Hinzu kommen muss, dass die Baugenehmigung gerade deshalb rechtswidrig ist, weil Rechte, die dem individuellen Schutz Dritter, also gerade dem Schutz des widerspruchsführenden Nachbarn dienen, verletzt sind (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 8 B 25/24 – juris Rn. 39; VG Hannover, Beschluss vom 18. November 2024 – 4 B 4492/24 – juris Rn. 25).
4 Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nach diesen Maßstäben absehen, dass der von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbehelf keinen Erfolg haben wird. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung, weil durch diese keine Vorschriften verletzt werden, die dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind.
5 Zunächst werden durch das Bestandsgebäude keine Nachbarrechte verletzt. Zwar ist es unstreitig, dass sich durch das Genehmigungsverfahren die Genehmigungsfrage insgesamt neu stellt und insoweit auch die Abstandsfläche des Bestandsgebäude in den Blick zu nehmen ist. Es ist auch unstreitig, dass die Abstandsfläche teilweise zuungunsten der Antragstellerin mit 2,890 m bzw. 2,745 m zur westlichen Grundstücksgrenze unterschritten und auch zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht eingehalten werden. Allerdings ist die Abweichungsentscheidung des Antragsgegners in der Baugenehmigung vom 22. Mai 2025 nicht zu beanstanden. Nach § 67 Abs. 1 LBO soll die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 2 LBO vereinbar sind. Dies gilt insbesondere für Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen (§ 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO).
6 Die Begriffe „Berücksichtigung“, „Würdigung“ und „vereinbar“ verdeutlichen, dass die Bauaufsichtsbehörde auf der Tatbestandsseite der jeweiligen Vorschrift, von der abgewichen werden soll, eine Abwägung vornehmen muss (vgl. Möller/Bebensee, LBO 2016, § 71 Ziffer 2, S. 436; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 19.01.2026 – 1 LA 4/25 – juris Rn. 9). Insofern handelt es sich nicht um eine reine Ermessensnorm ohne tatbestandliche Voraussetzungen. Daran hat sich durch die Ersetzung des Wortes „kann“ durch „soll“ durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 20. März 2024 (GVOBl. 2024, S. 445 ff., S. 450) nichts geändert. Die Gesetzesänderung betrifft die Rechtsfolgenseite der Norm. Das bestätigen die Gesetzgebungsmaterialien. Darin wird auszugsweise ausgeführt:
7 „§ 67 Absatz 1 Satz 1 ist aktuell als Ermessensentscheidung ausgestaltet. Angesichts der hohen Anforderungen, die das Gesetz an die Zulassung der Abweichung stellt, insbesondere, dass die Abweichung mit öffentlichen und privaten Belangen vereinbar sein muss, hat sich die Behörde, wenn die Voraussetzungen bejaht werden, im Regelfall für die Zulassung der Abweichung zu entscheiden, es sei denn, besondere Umstände stünden dem entgegen (sog. intendiertes Ermessen, siehe VGH München Beschluss vom 6. August 2013 – 15 CS 13.1076, Rn. 25).
8 Auf diese Weise werden die bauordnungsrechtlichen Anforderungen flexibilisiert und bauliche Innovationen insbesondere für ein energieeffizientes und ressourcenschonendes Bauen erleichtert. Denn aufgrund der Sollvorschrift sind beantragte Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen im Regelfall zu erteilen, es sei denn, besondere Umstände stehen einer Erteilung entgegen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn infolge der Abweichung die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Schutzgüter Leben und Gesundheit, gefährdet wären oder unzumutbare Belästigungen für die Nachbarinnen oder Nachbarn entstünden (§ 3 Absatz 2).“
9 (LT-Drs. 20/1168 vom 28. Juni 2023, S. 45).
10 Daraus wird deutlich, dass es bei den hohen Anforderungen für eine Abweichungsentscheidung auf Tatbestandsseite verbleibt. Insofern ist eine atypische Situation zu fordern. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Regelungen der Landesbauordnung typisierend normiert sind und durch die Abweichung die Möglichkeit einräumt, atypischen Umständen Rechnung zu tragen. § 67 Abs. 1 Satz 2 LBO benennt Regelbeispiele einer Atypik (vgl. OVG Schleswig, a.a.O., Rn. 15).
11 Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich des Bestandsgebäudes vor. Die Beigeladene kann sich auf § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO als atypisches Regelbeispiel berufen. Es handelt sich um einen denkmalgeschützten Gebäudeteil, der aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht ohne weiteres zurückgebaut werden kann. Aus der denkmalrechtlichen Genehmigung vom 04. April 2025 geht hervor, dass es sich bei dem Objekt um ein Kulturdenkmal von 1902 handelt. Veränderungen bedürfen deshalb einer Genehmigung. Der Antragsgegner trägt zu Recht vor, dass sich die Situation der Antragstellerin insoweit nicht verschlechtert. Im Gegenteil: Die Situation verbessert sich schon dadurch, dass die Gebäudeabschlusswand brandschutztechnisch ertüchtigt und hochfeuerhemmend (vgl. § 30 Abs. 3 Nr. 1 LBO) ausgeführt wird. Insofern werden die nachbarlichen Belange gewahrt, so dass die Abweichungsentscheidung des Antragsgegners insgesamt betrachtet nicht zu beanstanden ist. Durch das Wort „soll“ wird auch deutlich, dass die Abweichung bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen grundsätzlich zu erteilen ist. Ermessensfehler sind im Übrigen nicht ersichtlich.
12 Soweit es um den Neubau (1. Geschoss mit Dachterrasse) geht, werden die rechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten. Nach § 6 Abs. 1 LBO sind zur ausreichenden Belichtung und Belüftung sowie für einen ausreichenden Sozialabstand vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift müssen die Abstandsflächen auf dem Grundstück liegen. Gemäß Absatz 4 Satz 1 bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Wandhöhe. Diese wird senkrecht zur Wand gemessen. Nach Satz 2 ist Wandhöhe das Maß von der festgelegten Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Das sich ergebende Maß ist H (Satz 4) Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H, mindestens aber 3 m.
13 Diese normierten Abstandflächen werden hier eingehalten. Zunächst bleibt eine Hinzurechnung von Dächern oder Dachteilen (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 3 LBO) vorliegend außer Betracht, weil es sich bei diesem Vorhaben um ein Flachdach handelt.
14 Maßgeblich ist deshalb die Höhe des 1. Obergeschosses bis zum oberen Abschluss der Wand. Diese beträgt ausweislich der Planunterlagen des Bauantrages 7 m. Weil auf die Geländeoberfläche abzustellen ist, sind 0,40 m für die Fertigsohle hinzuzurechnen. Multipliziert mit 0,4 H ergeben sich 2,96 m, so dass der o.g. Mindestabstand von 3 m maßgeblich ist. Dieser Abstand wird auf der eigenen (westlichen) Grundstücksfläche eingehalten. Er beträgt 3,115 m. Dies ergibt sich aus dem Lageplan „Abstandsflächen“ (Bl. 60 Beiakte A bzw. Bl. 315 Beiakte C).
15 Das Geländer auf dem 1. Obergeschoss bleibt außer Betracht. Für eine Hinzurechnung gibt es keine Rechtsgrundlage. Die Bestimmungen für eine Hinzurechnung in § 6 LBO sind allesamt nicht einschlägig. Von dem Geländer gehen auch keine gebäudegleichen Wirkungen i.S.d. Abs. 1 Satz 2 aus. Maßgeblich ist für eine solche Annahme, ob die Errichtung oder Nutzung geeignet ist, Wirkungen zu äußern, die den Zweck der Abstandsregelungen tangieren (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2024 – 1 LA 108/21 – juris Rn. 12). Dies ist hier nicht der Fall. Es handelt sich ausweislich der Baubeschreibung um ein Glasgeländer (vgl. Bl. 71 Beiakte A). Dieses Glasgeländer ist 0,90 m hoch und soll ausweislich des Lageplans „Abstandsflächen“ etwa 0,20 m zurückversetzt errichtet werden (Bl. 60 Beiakte A: 3,320 m abzüglich 3,115 m). Es kann ausgeschlossen werden, dass ein solches Geländer die Belichtung und Besonnung tangiert. Insofern kommt es nicht darauf an, dass auch eine Berücksichtigung des Geländers die notwendige Abstandsfläche mit 3,320 m (8,30 m x 0,4) zentimetergenau einhält. Dies ist aber ein weiteres Argument dafür, dass die Besonnung und Belichtung nicht nachbarrechtlich unzumutbar beeinträchtigt wird.
16 Es ist auch unmaßgeblich, ob ein Zurückspringen des 1. Obergeschosses (bzw. des Geländers) deutlich wahrnehmbar oder erkennbar ist. Insofern steht die von der Antragstellerin genannte Rechtsprechung zu „gestaffelten Wänden“ (OVG Saarlouis, Beschluss vom 10. Juni 2013 – 2 B 30/13 – juris) nicht entgegen. Es geht allein um die Einhaltung der notwendigen Abstandsflächen, die hier gegeneben ist. Ob eine Staffelung oder ein Zurückspringen erkennbar ist, ist nachbarrechtlich nicht entscheidend.
17 Letztlich wird das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Dieses ist zunächst nur ein objektiv-rechtliches Gebot, das lediglich zur allgemeinen Rücksichtnahme verpflichtet. Drittschutz vermag es aber dann aufzuweisen, wenn im Einzelfall klar ist, dass in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 4 C 1.04 – juris Rn. 22).
18 Soweit es die Belichtung, Besonnung und die Einsichtnahmemöglichkeiten betrifft, so scheidet die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme im Regelfall aus, wenn ein Bauvorhaben die landesrechtlichen Abstandsvorschriften einhält (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 – juris Rn. 4, 6; OVG Schleswig, Beschluss vom 11. November 2010 – 1 MB 16/10 – juris Rn. 14; VG Schleswig, Beschluss vom 6. März 2017 – 8 B 1/17 – juris Rn. 8; Beschluss vom 25. Juli 2025 – 8 B 15/25 – juris Rn. 23). So liegt es nach obigen Ausführungen hier.
19 Einsichtsmöglichkeiten sind gerade unter den Bedingungen der notwendigerweise verdichteten Bebauung nicht zu vermeiden. In der Regel sind Nachbarn vor unerwünschten Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Häusern aus durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht geschützt. Die im Rahmen der „Rundumsicht“ liegenden Einsichtsmöglichkeiten sind von Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Schutz vor Einsicht in konkreten planerischen Festsetzungen zum Ausdruck kommt oder eine verfestigte Bebauungsstruktur ein diesbezügliches Vertrauen – deutlich – rechtfertigt; dies bleibt (besonders) in innerstädtischen Lagen auf absolute Ausnahmefälle beschränkt (OVG Schleswig, Beschluss vom 24. November 2011 – 1 LA 65/11 – juris Rn. 6). Ein solcher Ausnahmefall kann etwa vorliegen, wenn geradezu zielgerichtet durch große Fenster in hervortretenden Gebäudeteilen eine Art „Aussichtskanzel“ auf das Grundstück der Nachbarn errichtet wird (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 17. Januar 2002 – 2 Bf 359/98 – juris Rn. 74). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar ergeben sich durch die Dachterrasse Möglichkeiten der Einsichtnahme auf die Grundstücke und Gebäude der Antragstellerin. Diese sind aber hinzunehmen, zumal auch die Gebäude der Antragstellerin über Dachterrassen bzw. Balkone verfügen, die eine Sicht auf das Gebäude der Beigeladenen ermöglicht. Insofern kommt es zu wechselseitigen Einsichtnahmen, vor denen weder die Antragstellerin noch die Beigeladene geschützt sind. Eine zielgerichtete Errichtung einer Aussichtsplattform ist trotz der großflächigen Dachterrassen nicht erkennbar.
20 In der Abwägung der Interessen überwiegt deshalb insgesamt das Interesse der Beigeladenen an der Verwirklichung des Vorhabens. Es erscheint nach summarischer Prüfung nicht rücksichtslos, ein das Abstandsflächenrecht einhaltendes Vorhaben zu verwirklichen.
21 Soweit die Antragstellerin daneben die Baustillegung beantragt hat, hat dieser Antrag zu 2) schon aus den genannten Gründen keinen Erfolg.
22 Selbst wenn aber der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche Erfolg gehabt hätte, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beigeladene sich an den Beschluss nicht halten würde. Eine Anordnung zur Baustilllegung würde dies aber voraussetzen. Dem Antrag fehlt deshalb schon das Rechtsschutzbedürfnis.
23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und deshalb nicht am Kostenrisiko teilgenommen hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Beschwerdegerichts, denen sich die Kammer anschließt, werden bei Nachbarklagen in Hinblick auf die Beeinträchtigung einer WEG pro Anzahl der selbständigen Gebäudeteile, die über einen eigenständigen Eingang verfügen, 40.000,00 Euro zu Grunde gelegt. Bei vier selbständigen Häusern beträgt der Streitwert deshalb 160.000,00 Euro. Dieser Wert ist im Eilverfahren zu halbieren (Streitwertkatalog, Ziffer 1.5). Der Antrag auf Baustillegung hat keinen Einfluss auf den Streitwert.
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