projekte
7 B 25/26•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, 2026-04-10, 7 B 25/26
7 B 25/26Verwaltungsgericht / Chamber 710.04.2026
1. Das Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst zu werden und die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit besonders sorgfältig zu prüfen. (Rn.13) 2. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für diese Aufgaben eigens bestellt. In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu. (Rn.23) 3. Die Betreuungsperson hat den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und frei von Ungeziefer zu halten und Kot täglich zu entfernen. (Rn.30)
Entscheidungsdatum: 2026-04-10
Aktenzeichen: 7 B 25/26
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0410.7B25.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 16a TierSchG, § 2 TierSchG, § 248 VwG SH, Art 19 Abs 4 GG, § 80 Abs 5 VwGO
Das Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst zu werden und die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit besonders sorgfältig zu prüfen. (Rn.13)
Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für diese Aufgaben eigens bestellt. In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu. (Rn.23)
Die Betreuungsperson hat den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und frei von Ungeziefer zu halten und Kot täglich zu entfernen. (Rn.30)
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je ½.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
1 Die durch die Antragsteller gestellten Anträge,
2 1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 20. März 2026 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Februar 2026 wiederherzustellen,
3 hilfsweise
4 2. die Frist zum Nachweis der Weggabe bzw. Veräußerung der Hunde A, B, C und D bis zum 31. Mai 2026 zu verlängern,
5 haben keinen Erfolg.
6 I. Der Antrag zu 1) ist zulässig, aber unbegründet.
7 Der Antrag zu 1) ist zulässig.
8 Er ist hinsichtlich der Nummern 1 bis 3, 5 und 6 des Bescheides vom 20. Februar 2026 als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil der Antragsgegner diesbezüglich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs in den Nummern 4 und 7 ist er statthaft als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, weil diesbezüglich die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 248 Abs. 1 Satz 2 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG) entfällt.
9 1. Mit Bescheid vom 20. Februar 2026 wurde den Antragstellern gegenüber angeordnet, die Veräußerung ihrer vier Hunde A, B, C und D nachweislich bis zum 27. März 2026 zu veranlassen (Nummer 1) und innerhalb von drei Tagen nach der Veräußerung spätestens jedoch bis zum 30. März 2026 dem Ordnungsamt A-Stadt nachvollziehbare Nachweise über ihre Abgabe vorzulegen (Nummer 2). Außerdem wurde die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung auf Kosten der Antragsteller für den Fall angeordnet, dass der Anordnung nach Nummer 1 nicht bis zum 27. März 2023 nachgekommen wird (Nummer 3). Gleichzeitig wurde den Antragstellern das Halten und Betreuen von Hunden aller Art ab dem 28. März 2026 untersagt (Nummer 5) und festgestellt, dass das generelle Betreuungs- und Haltungsverbot bis zur Rücknahme des Verbots seitens des Ordnungsamtes der A-Stadt gelte (Nummer 6).
10 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die vorstehend dargelegten Nummern 1 bis 3, 5 und 6 des Bescheides ist unbegründet.
11 Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist formell ordnungsgemäß ergangen. Auch überwiegt im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung hinsichtlich der Nummern 1 bis 3, 5 und 6 der Ordnungsverfügung das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.
12 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ist als Erlassbehörde für den Bescheid vom 20. Februar 2026 auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zuständig gewesen und hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet.
13 Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 8. November 2016 – 8 B 1395/15 – juris Rn. 6). Diese Frage ist erst im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung zu klären.
14 Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich der Nummern 1 bis 3, 5 und 6 erfüllt. Indem die Antragsgegnerin die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehbarkeit damit begründet, dass die Antragsteller die Hunde erheblich vernachlässigten, dies zu immer weiter zunehmenden Leiden und Auswirkungen auf das Verhalten sowie das Wohlbefinden der Hunde führe und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs zur Folge hätte, dass die Hunde im Besitz der Antragsteller verblieben und die Hundehaltung zu festgestellten, tierschutzwidrigen Zuständen und Voraussetzungen weiter fortgeführt würde, macht sie hinreichend deutlich, das der Fall einer behördlich angeordneten Vollziehbarkeit den Ausnahmefall darstellt. Dieser Begründungsansatz trägt auch sämtlich Anordnungspunkte der Nummern 1 bis 3, 5 und 6.
15 Die Interessenabwägung ergibt, dass das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse der Antragsteller hinsichtlich der Nummer 1 bis 3, 5 und 6 überwiegt.
16 Maßgebend beurteilt sich die Interessenabwägung anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache. Entscheidend ist hier also, ob ein Vorgehen der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung Erfolg hätte. Dies wäre der Fall, wenn die an die Antragsteller gerichteten Anordnungen rechtswidrig wären und sie dadurch in ihren subjektiven Rechten verletzten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sind die sofort vollziehbaren Ver-fügungen offensichtlich rechtswidrig, kann unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) kein Interesse an ihrem Vollzug bestehen. Sind die Verwaltungsakte hingegen offensichtlich rechtmäßig, sind hiergegen gerichtete Aussetzungsanträge regelmäßig abzulehnen.
17 Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung hätte das Vorgehen der Antragsteller gegen die Nummern 1 bis 3, 5 und 6 in der Hauptsache keinen Erfolg. Denn sie erweisen sich als offensichtlich rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18 Die formell rechtmäßige Ordnungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
19 a) Rechtsgrundlage für die Anordnung, die Hunde nachweislich bis zum 27. März 2026 zu veräußern und der Antragsgegnerin Nachweise über die Abgabe der vier Hunde vorzulegen (Nummer 1 und 2), ist § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 und Hs. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG). Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist, dem Halter fortnehmen und für den Fall, dass eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nach Fristsetzung nicht sicher zu stellen ist, das Tier veräußern. Diese Befugnis beinhaltet als weniger einschneidendes Mittel die Verpflichtung des Halters, seine Tiere zu veräußern (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 11. Dezember 2017 – W 8 K 17.539 – juris Rn. 48).
20 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG sind im vorliegenden Fall erfüllt.
21 Die Antragsteller haben die von ihnen gehaltenen Hunde nach dem Gutachten eines Amts-tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG im tierschutzrechtlichen Sinne erheblich vernachlässigt. Eine erhebliche Vernachlässigung in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn die in § 2 TierSchG an den Halter gestellten Anforderungen für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form vernachlässigt werden. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist, ob für das Tier durch die Vernachlässigung die Gefahr von Leiden, Schmerzen oder Schäden droht. Für die Annahme einer erheblichen Vernachlässigung i. S. d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG muss es nicht bereits zu Leiden, Schmerzen oder Schäden gekommen sein, eine diesbezügliche Gefahr genügt (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 5. Februar 2026 – 4 MB 44/25 – juris Rn. 9).
22 Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Diese Vorschrift wird vorliegend durch die auf Grundlage von § 2a TierSchG erlassene Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) konkretisiert.
23 Hinsichtlich der Beurteilung, ob ein Tier mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist, ist die vorrangige Beurteilungskompetenz des verbeamteten Tierarztes zu beachten. Die Einschätzung des zugezogenen amtlichen Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschl. vom 2. April 2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). Dies schließt es zwar nicht aus, dass die von diesen Amtstierärzten getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften und bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften beschäftigten Fachtierärzten erfolgreich in Frage gestellt werden. Ein schlichtes Bestreiten der vorgenommenen amtstierärztlichen Wertungen und der ihnen zugrundeliegenden Feststellungen ist jedoch ebenso wenig ausreichend wie die bloße Behauptung des Gegenteils (vgl. Schl.-Holst OVG, Beschl. v. 5. Februar 2026 – 4 MB 44/25 – juris Rn. 11).
24 Gemäß den amtstierärztlichen Feststellungen (Bl. 85 ff. d. BA A) ist davon auszugehen, dass die Antragsteller ihren Hunden unter Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TierSchHuV keinen ausreichenden Auslauf im Freien gewährten. Die Amtstierärztin führt hierzu aus, die Angaben der Antragsteller im Rahmen der Kontrolle über den Umfang der täglichen Spaziergänge erschienen nicht plausibel. Die Hunde machten keinen routinierten Eindruck außerhalb des gewöhnlichen Aufenthaltsbereiches, was vermuten lasse, dass die Spaziergänge deutlich seltener oder kürzer als angegeben stattfänden. Diese Annahme werde durch den mit Kot in verschiedenen Kompostierungsstadien verschmutzten Garten gestützt. Außerdem sei die angegebene Dauer der Spaziergänge – insgesamt ca. eine bis maximal eineinhalb Stunden pro Tag pro Hund – für eine artgerechte Haltung der vier Hütehunde der Art Border Collie unzureichend, die ein erhöhtes Maß an Bewegung, Reizen und Beschäftigung benötigten. Notwendig seien täglich pro Hund mindestens zwei bis vier Stunden Auslauf. Die drei Junghunde (B, C und D) seien offenkundig unerzogen, unsicher bis ängstlich und nicht mit der Umwelt sozialisiert, was eine Gefährdung für die Hunde selbst, ihre Halter und die Mitmenschen darstellen könne. Dies zeige sich in bereits dokumentierten Beißvorfällen und des seitens der Hündin „D“ an den Tag gelegten aggressiven Verhaltens ohne Auslöser. Die Hunde seien insgesamt nicht ausgelastet und stark unterfordert. Die Hunde seien insgesamt nicht ausgelastet und stark unterfordert. Aufgrund der vorgefundenen Verhältnisse der Hundehaltung sei davon auszugehen, dass die vier Hunde als Hütehunde sowohl körperlich unter einer unzureichenden Bewegung sowie Beschäftigung als auch aufgrund einer unzureichenden mentalen Auslastung als sehr intelligente, sensible, aufmerksame und schnell lernende Hunderasse litten.
25 Diese Annahme wird durch die Angaben der seitens der Antragsteller zeitweise beauftragten Hundetrainerin gegenüber der Amtstierärztin gestützt. In einem Telefonvermerk vom 7. März 2025 (Bl. 153 d. BA A) hielt die Amtstierärztin fest, dass die Hundetrainerin einen katastrophalen ersten Eindruck von der Hundehaltung und dem Umgang der Antragsteller mit den Tieren habe. Die Hundetrainerin sei der Meinung, die Hunde seien mindestens mental, aber auch körperlich unterfordert.
26 Hinzukommt, dass den Antragstellern gegenüber bereits mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 (Bl. 97 ff. d. BA A) angeordnet wurde, ihre Hunde mindestens dreimal täglich zu Gassigängen auszuführen und ihnen Auslauf zu gewähren, wobei sicherzustellen war, dass zwei der drei Gassigänge und Ausläufe mindestens 60 Minuten und einer der drei Gassigänge und Ausläufe mindestens 90 Minuten durchgeführt würden. Zum Nachweis dieses ausreichenden, verhaltensgerechten Gassigangs und Auslaufs aller vier Hunde sollten im Abstand von 14 Tagen Nachweise entweder durch GPS-Tracker für jeden Hund oder eine nachvollziehbare Dokumentation der täglichen Ausführgewohnheiten durch u. a. Zeugen, Videos, Fotos mit Datum und Tagebuchführung eingereicht werden. Diesen Anforderungen genügende Nachweise wurden durch die Antragsteller bis heute nicht eingereicht. Am 17. Februar 2025 wurde der Antragsgegnerin lediglich eine handschriftlich gefertigte Tabelle über die vermeintlich stattfindenden Gassigänge (Bl. 126 ff. d. BA A) zugesandt. Die der Tabelle zu entnehmenden Zeiten entsprechen schon nicht den mit der Verfügung angeordneten. Darüber hinaus ist sie hinsichtlich der tatsächlich stattfindenden Gassigänge nicht aussagekräftig. Die Nichteinreichung von den Anforderungen der Verfügung genügenden Nachweisen legt vielmehr nahe, dass den Hunden weiterhin unzureichender Auslauf gewährt wird.
27 Dieser Umstand wird durch die seitens der Antragsgegnerin angeforderten und dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Amtes Geest und Marsch Südholstein untermauert. Das Amt hat bereits im April 2023 festgestellt, dass die Hunde unterfordert seien (Bl. 113 ff. d. BA B).
28 Den amtstierärztlichen Feststellungen folgend, steht zur Überzeugung des Gerichts zudem fest, dass die Antragsteller unter Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 a) TierSchHuV nicht für jeden Hund der Gruppe einen Liegeplatz zur Verfügung stellten. Die Amtstierärztin führt dazu in ihrem Vermerk aus, dass den vier Hunden lediglich zwei Wolldecken auf hartem Parkett-Fußboden zur Verfügung standen. Dies sei für vier Hunde nicht ausreichend. Erforderlich sei ein weich-elastischer Liegeplatz für jeden Hund. Trotz am 18. Dezember 2024 erfolgter Anordnung, pro Hund je einen weich-elastischen Liegeplatz sicherzustellen (Bl. 97 ff. d. BA A), wurde das Fehlen eines solchen auch im Rahmen der Nachkontrolle seitens der Amtstierärztin festgestellt (Bl. 132 d. BA A). Diese Feststellungen decken sich mit denjenigen des Amtes Geest und Marsch Südholstein aus dem März 2023. Dieses hat in einem Vermerk festgehalten (Bl. 268 ff. d. BA A), dass für alle fünf Hunde eine einfache Decke unter der Treppe als Liegeplatz zur Verfügung stand.
29 Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Antragsteller gegen die in § 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchHuV normierte Handlungsvorgabe, ihren Hunden jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung zu stellen, verstießen. Dem Vermerk der Amtstierärztin ist insoweit zu entnehmen (Bl. 85 ff. d. BA A), dass sich im Flur zwei Wassertröge befunden hätten, von denen nur einer mit einer geringen Menge an Wasser gefüllt gewesen sei. Dies sei nicht ausreichend für vier Hunde. Deshalb werde die ständige Versorgung mit Wasser in ausreichender Qualität und Menge in Frage gestellt. Trotz ebenfalls am 18. Dezember 2024 erfolgter Anordnung, jederzeit eine ausreichende Wasserversorgung der Hunde in Menge und Qualität sicherzustellen, hielt die Amtstierärztin in ihrem Vermerk zur Nachkontrolle erneut die unzureichende Wasserversorgung fest (Bl. 132 d. BA A). Auch das Amt Geest und Marsch Südholstein hat bereits im Jahr 2023 einen vollständig ausgetrockneten Wassernapf in den Räumlichkeiten der Antragsteller festgestellt. Es führt in einer an die Antragstellerin zu 1) gerichteten Ordnungsverfügung vom 12. April 2023 (Bl. 113 d. BA B) dazu aus, dass sich die Hunde, nachdem der Wassernapf in Anwesenheit von Mitarbeitenden des Amtes aufgefüllt wurde, auf den Napf stürzten und das Wasser zügig und vollständig austranken.
30 Indem die Antragsteller den sich in ihrem Garten als Aufenthaltsbereich der Hunde befindlichen Kot nicht täglich entfernten, verstießen sie zudem gegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHuV. Nach dieser Vorschrift hat die Betreuungsperson den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten und Kot täglich zu entfernen. Die Amtstierärztin führt in ihrem Vermerk dazu aus, dass der Garten, der dem Aufenthalt der Hunde diene, in einem stark mit Hundekot in verschiedenen Kompostierungsstadien verschmutzten Zustand vorgefunden worden sei. Bereits das Amt Geest und Marsch Südholstein hat im Februar 2023 in einem Vermerk ausgeführt, dass schon im Treppenhaus des ehemaligen Wohnsitzes der Antragsteller ein beißender Geruch nach Urin und Kot zu riechen gewesen sei. Der Geruch aus dem Flur habe sich in der Wohnung deutlich stärker fortgesetzt. Auf dem Boden des Wohnzimmers hätten sich mehrere Hundehaufen und Urinpfützen befunden. Im Flur seien ebenfalls mehrere ausgetrocknete und frische Urinreste zu erkennen gewesen.
31 Zuletzt ergibt sich aus den amtstierärztlichen Feststellungen, dass der sich im Garten als Aufenthaltsort der Hunde befindliche Zaun zu niedrig und Defekte mit vielen spitzen Enden aufwies. Diese stellten eine Verletzungsgefahr dar. Trotz Anordnung der Ausbesserung des Zaunes mit Verfügung vom 18. Dezember 2024, wurde diese nach eigenem Vortrag der Antragsteller erst im Oktober 2025 und das auch erst auf mehrfache Aufforderung der Antragsgegnerin, der Anordnung nachzukommen, vorgenommen.
32 Angesichts dieser Sachlage ist in der Gesamtschau nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Antragsteller den an sie zu stellenden Anforderungen für einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen und den Hunden auch zukünftig die Gefahr von Leiden, Schmerzen oder Schäden droht.
33 Die amtstierärztlichen Feststellungen betreffend die offenkundige Unerzogenheit, Unsicherheit und Ängstlichkeit der Jungtiere sowie deren fehlende Sozialisierung mit der Umwelt lassen sich nur mit einem seit längerer Zeit nicht vorhandenen ausreichenden Auslauf erklären. Außerdem wird die Annahme länger anhaltender tierschutzwidriger Haltungsbedingungen durch die Feststellungen des Amtes Geest und Marsch Südholstein aus dem Jahr 2023 gestützt. Dessen Feststellungen decken sich weitestgehend mit denjenigen der Antragsgegnerin. Nach amtstierärztlicher Einschätzung sind die Hunde bereits erheblich vernachlässigt (Bl. 246 d. BA A).
34 Eine Fristsetzung zur Herstellung ordnungsgemäßer Haltungsbedingungen war vorliegend entbehrlich, da zeitgleich mit der Veräußerungsanordnung ein für sofort vollziehbar erklärtes Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde aller Art erlassen wurde (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13. November 2025 – 20 B 1168/25 – juris Rn. 16). Das Ziel der Fristsetzung, dem Halter noch einmal Gelegenheit zu geben, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherzustellen, kann in diesem Fall nicht erreicht werden, denn aufgrund des wirksamen und vollziehbaren Haltungs- und Betreuungsverbotes war den Antragstellern eine Hundehaltung ohnehin nicht mehr gestattet.
35 b) Auch die bedingte Anordnung der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der vier Hunde auf Kosten der Antragsteller, sollten die Hunde nicht bis zum 30. März 2026 nachweislich veräußert sein (Nummer 3), ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 16a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG, dessen tatbestandliche Voraussetzung bereits inzident im Rahmen der Prüfung der Veräußerungsanordnung geprüft wurden und vorliegen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
36 c) Rechtsgrundlage für das in Nummer 5 und 6 des Bescheides geregelte Haltungs- und Betreuungsverbot ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Maßgeblich für die Beurteilung, ob länger anhaltende oder erhebliche Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 TierSchG vorliegen, ist, ob für das Tier die Gefahr von Leiden, Schmerzen oder Schäden droht; es muss mit anderen Worten noch nicht zu derartigen Folgen der tierschutzwidrigen Haltung oder Betreuung gekommen sein. Die Behörde muss zur Auferlegung eines Haltungsverbots den Eintritt von Schmerzen, Leiden und Schäden bei den Tieren nicht abwarten. Liegen, über längere Zeit wiederholte Verstöße gegen § 2 TierSchG, gegen eine Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder gegen eine Verordnung nach § 2a TierSchG vor, ist die Untersagung der Tierhaltung bereits dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 2. Februar 2026 – 4 MB 33/25 – juris Rn. 8).
37 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
38 Die Antragsteller haben, wie bereits dargelegt, in qualifizierter Weise, nämlich wiederholt gegen die Vorschriften der Tierschutzhundeverordnung verstoßen. Auch den nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG am 18. Dezember 2024 ergangenen Anordnungen, jederzeit eine ausreichende Wasserversorgung der Hunde sicherzustellen, je Hund einen weich-elastischen Liegeplatz sicherzustellen und Nachweise zu den angeordneten Gassigängen und Ausläufen einzureichen, haben die Antragsteller wiederholt zuwidergehandelt. Den amtstierärztlichen Feststellungen folgend, haben die Antragsteller dadurch den von ihnen gehaltenen Tieren länger anhaltende Leiden zugefügt (Bl. 236 d. BA A).
39 Angesichts der in der Vergangenheit sowohl durch die Antragsgegnerin als auch das Amt Geest und Marsch Südholstein in einer Vielzahl festgestellten und beanstandeten Missstände bei der Tierhaltung ist eine nachhaltige und dauerhafte Verbesserung der Tierhaltung bei den Antragstellern nach summarischer Prüfung auch in Zukunft nicht zu erwarten. Das Gericht ist zwar nicht der Auffassung, dass die Antragsteller völlig uneinsichtig sind. Eine Kette von Verfehlungen rechtfertigt die Annahme weiterer Verstöße allerdings auch dann, wenn es in der Zwischenzeit einzelne kurzfristige Verbesserungen gegeben hat (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 20. April 2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 53). Insbesondere ein an den Tag gelegtes situatives Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden (Verwaltungs-)Verfahrens ist für sich genommen grundsätzlich nicht geeignet, die negative Prognose zu erschüttern (vgl. BayVHG, Beschl. v. 28. Februar 2022 – 23 ZB 21.448 – juris Rn. 17).
40 d) Die Antragsgegnerin hat auch das ihr eingeräumte Ermessen, soweit vom Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO überprüfbar, ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere sind die in den Nummern 1 bis 3, 5 und 6 getroffenen Anordnungen verhältnismäßig. Angesichts der beschriebenen Sachlage, insbesondere der wiederholten teils schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Zuwiderhandlungen trotz kommunizierter Beanstandungen und vorangegangener Einzelanordnungen und Zwangsgeldfestsetzung, sind die Nummern 1 bis 3, 5 und 6 geeignet, erforderlich und angemessen um weitere Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften durch die Antragsteller zu verhindern. Insbesondere eine Reduzierung des Hundebestandes kommt nicht als milderes Mittel in Betracht, da dem Gericht aufgrund der oben genannten Feststellungen nach summarischer Prüfung schon nicht hinreichend ersichtlich ist, dass die Antragsteller tatsächlich in der Lage sind, wesentlichste Grundbedürfnisse der Hunde wie die Gewährleistung des Zugangs zu ausreichend Wasser dauerhaft zu erfüllen.
41 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs (Nummer 4 und 7) ist ebenfalls unbegründet. Auch im Falle des § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO hat sich die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache – hier dem Widerspruch – zu orientieren. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Nach der gebotenen summarischen Prüfung sind die Nummern offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Androhung sind § 235 Abs. 1 Nr. 3, 236 Abs. 1, 2 und 4 und § 239 LVwG. Danach muss das richtige Zwangsmittel in der von § 236 LVwG genannten Form vorher angedroht werden. Da vorliegend eine Duldung (Nummer 4) bzw. Unterlassung (Nummer 7) erzwungen werden soll, war eine Fristsetzung entbehrlich (vgl. § 236 Abs. 2 Satz 2 LVwG).
42 II. Soweit die Antragsteller hilfsweise begehren, die Frist zum Nachweis der Weggabe bzw. Veräußerung der Hunde A, B, C und D bis zum 31. Mai 2026 zu verlängern, bleibt auch dieser Antrag erfolglos. Der Antrag zu 2) ist bereits unzulässig. Ist einstweiliger Rechtsschutz – wie hier – nach § 80 VwGO statthaft, so ist dieser spezieller und daher vorrangig zur Rechtsschutzmöglichkeit nach § 123 VwGO. Der hilfsweise gestellte Antrag ist nicht statthaft, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO.
43 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 40, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 35.2 und Nr. 1.7.2 und der Halbierung des Streitwerts im Sinne der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2025).
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.