Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, 2026-02-24, 2 A 150/23

2 A 150/23Verwaltungsgericht / 2. Kammer24.02.2026

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer — 2 A 150/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-24

Aktenzeichen: 2 A 150/23

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0224.2A150.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden der Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2023 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2023 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, über den mit Anschreiben vom 30. Oktober 2014 gestellten Antrag auf Abbau von Sand und Kies auf dem Flurstück 120/4 (jetziges Flurstück 336) Flur 000 der Gemarkung Offendorf unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1/4. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zu 3/8. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung für den Abbau von oberflächennahen Bodenstoffen.

2 Die Klägerin ist Eigentümerin des in dem Gebiet der Beigeladenen belegenen Flurstücks 336 (damalige Bezeichnung Flurstück 120/4), Flur 0, Gemarkung Offendorf. Das Flurstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es hat eine Fläche von 38.458 m2. Nordwestlich des Flurstücks verläuft die Alte .... ....straße als Gemeindestraße. Nordöstlich und östlich vom Flurstück verläuft die K.... 15 (O...... Straße, S.......). Die Belegenheit des Flurstücks und der benannten Straßen ergibt sich aus nachfolgender Darstellung (Quelle: Digitaler Atlas Nord).

3 Skizze

4 Mit am 13. November 2014 bei dem Beklagten eingegangenem Antrag beantragte die Klägerin die Erteilung einer Genehmigung für den Abbau von Kies auf dem benannten Grundstück nach § 11 Abs. 2 LNatSchG. Die Abbaufläche soll 2,78 ha betragen. Bei der für den Abbau in Anspruch zu nehmenden Fläche handelt es sich um Ackerland. Im Planungsbereich sollen die Sande ausschließlich im Trockenschnitt gewonnen werden. Die Mächtigkeit der auf diese Weise über dem Grundwasser gewinnbaren Kiessande schwanke in den Sondierungen zwischen 0,4 m und 10,3 m. Die Bauplanung gehe von durchschnittlich 8,0 m aus. Hieraus ergebe sich in der Vorhabenfläche ein gewinnbarer Vorrat von rund 208 Tm3. Die Zufahrt erfolgt ausgehend von der A… ….straße über die bereits vorhandene Zufahrt für die landwirtschaftliche Nutzung (Anlage 4 der Antragsunterlagen). Der Einmündungsbereich werde ausgeschildert und vom Betreiber sauber- und instandgehalten. Die Zufahrt werde in Zeiten der Betriebsruhe durch eine verschließbare Schranke gesichert. Der Eingriff mit der Verfüllung und Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzfläche werde voraussichtlich in einem Zeitraum zwischen 5-10 Jahren abgeschlossen sein (siehe Bl. 94 Beiakte A1 = Seite 16 des landschaftspflegerischen Begleitplans). Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigefügt: Abgrabungs- und Verfüllungsplan, landschaftspflegerischer Begleitplan, artenschutzrechtlicher Fachbeitrag.

5 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 übermittelte die untere Naturschutzbehörde des Beklagten den Genehmigungsantrag an die Beigeladene und erbat die Abgabe einer Stellungnahme zum gemeindlichen Einvernehmen nach § 36 BauGB. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 versagte die Beigeladene das gemeindliche Einvernehmen zu dem klägerischen Vorhaben.

6 Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die nach § 11 Abs. 2 LNatSchG 2010 vorgesehene Frist von drei Monaten für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht anwendbar sei. Aufgrund der erforderlichen Beteiligung Dritter werde ein Abschluss des Genehmigungsverfahrens innerhalb der Frist von drei Monaten nicht möglich sein. Es würden auch noch nicht alle Stellungnahmen vorliegen.

7 Mit Schriftsatz vom 28. April 2015 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten das Baugesuch der Klägerin gemäß § 15 Abs. 3 BauGB zurückzustellen. Zur Begründung führte sie aus, dass die Gemeindevertretung der Beigeladenen am 28. April 2015 die Aufstellung der 22. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen habe. Planungsziel sei die Ausweisung von Konzentrationsflächen für den Kiesabbau verbunden mit der Ausschlusswirkung an anderer Stelle im Gemeindegebiet gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Im Rahmen der Planungshoheit verfolge die Beigeladene das Ziel, den Kiesabbau im Gemeindegebiet zu ordnen.

8 Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 forderte die untere Bauaufsichtsbehörde des Beklagten die Klägerin auf, ein Gutachten für die aufgrund des geplanten Vorhabens zu erwartenden Lärm- und Staubimmissionen vorzulegen. Im Rahmen des Gutachtens sollten auch die Standorte sowie die Anzahl der Stellplätze und der Container dargestellt werden. In dem Schreiben wurde formuliert, dass die nachzureichenden Unterlagen bis zum Datum der Wiedereinsetzung vorzulegen seien und dass der Antrag als zurückgenommen gelte, wenn die Unterlagen nicht mit Datum zur Wiedereinsetzung des Verfahrens vollständig vorliegen.

9 Mit Bescheid vom 9. September 2015 entschied der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung für ein Jahr nach Zustellung des Zurückstellungsbescheides auszusetzen. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch vom 15. Oktober 2015 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2015 zurück.

10 Die Klägerin hat am 19. Januar 2016 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben (Az. 1 A 11/16) und einleitend ausgeführt, dass sie die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung für den Kiesabbau begehre. Die Klägerin hat zunächst angekündigt zu beantragen,

11 den Bescheid des Beklagten vom 9. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Genehmigung für den Kiesabbau auf dem Flurstück …., Flur …., Gemarkung O…., zu erteilen.

12 Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 hat die 1. Kammer des erkennenden Gerichts auf die Regelungen in § 11 Abs. 2 LNatSchG 2010 und § 62 Abs. 2 LBO 2009 und die verfahrensrechtliche Konzentrierung der naturschutzrechtlichen Genehmigung hingewiesen. Diese erfasse auch die für das Vorhaben erforderliche Baugenehmigung nach § 62 Abs. 1 LBO i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2009. Daraufhin hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie die Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung für das Abgrabungsvorhaben begehre.

13 Am 20. Juli 2016hat die Gemeindevertretung der Beigeladenen die 22. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gemeindegebiet beschlossen. Unter dem 14. Oktober 2016 hat das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten den Flächennutzungsplan der Beigeladenen genehmigt. Dieser ist am 14. Dezember 2016 veröffentlicht worden. Der Flächennutzungsplan sieht als sogenannter „sachlicher Teilflächennutzungsplan Kiesabbau“ in der Planzeichnung drei Konzentrationsflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe vor. In der Zeichenerklärung der Planzeichnung wird ergänzend ausgeführt, dass außerhalb der Konzentrationsflächen im gesamten, nach § 35 BauGB zu beurteilenden, Außenbereich der ….. einem Kiesabbau in der Regel öffentliche Belange entgegenstehen (Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Das streitgegenständliche Flurstück befindet sich nicht innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsflächen.

14 Mit Schreiben vom 12. September 2016 hat die Beigeladene die Verlängerung der Aussetzung des Baugesuchs der Klägerin beantragt. Daraufhin hat der Beklagte entschieden, die Aussetzung des Baugesuchs gemäß § 15 Abs. 3 BauGB bis zum 18. September 2017 zu verlängern.

15 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 hat der Beklagte die Beigeladene erneut um Abgabe einer Stellungnahme zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für das klägerische Vorhaben ersucht. Die Beigeladene hat daraufhin mit Schreiben vom 21. November 2017 die Erteilung ihres Einvernehmens verweigert. Mit Schriftsatz vom 27. November 2017 hat der Beklagte dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass die Fristen aus den Zurückstellungen abgelaufen seien und die Bearbeitung des Verfahrens wieder aufgenommen worden sei.

16 Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 hat die Klägerin gegenüber der Beigeladenen geäußert, dass bei der Aufstellung der 22. Änderung des Flächennutzungsplans Verfahrens- und Formvorschriften verletzt worden seien. Ferner gebe es beachtliche Abwägungsmängel. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den nachfolgend dargestellten Vortrag der Klägerin im gerichtlichen Verfahren verwiesen.

17 Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 hat der Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nicht korrekt sei. Bei der Bilanzierung sei der Eingriff in die vorhandene Bodenstruktur durch die Abgrabung und die Wiederverfüllung mit Fremdboden nicht angemessen berücksichtigt worden. Die beabsichtigte Nutzung nach Abschluss der Maßnahme als Ackerfläche könne nicht als ausreichender Ausgleich anerkannt werden. Die Bilanzierung sei zu korrigieren.

18 Mit Schreiben vom 16. April 2019 hat der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass die vom Fachdienst Bauordnung mit Schreiben vom 8. Juli 2015 nachgeforderten Unterlagen nicht innerhalb der Frist eingereicht worden seien. Der ebenfalls gestellte Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Kiesabbau gelte daher als zurückgenommen.

19 Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Klägerin ein schalltechnisches Gutachten vom 28. August 2019 vorgelegt. Aus diesem ergibt sich, dass nach Auskunft des Auftraggebers der regelmäßige anlagenbezogene Verkehr täglich bis zu 140 Lkw-Fahrten (70 Lkw) umfassen und über die O...... Straße an- und abfahren könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen.

20 Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 hat der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Kiesabbaugenehmigung angehört. Die Klägerin verfüge nicht über das erforderliche Sachbescheidungsinteresse, da der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung als zurückgezogen gelte.

21 Die Klägerin hat daraufhin (vorsorglich) einen neuen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe gestellt und in diesem Zusammenhang neue Unterlagen vorgelegt. Dabei hat sie darauf hingewiesen, dass das beantragte Vorhaben hinsichtlich der vorhabenspezifischen Merkmale und Wirkungen auf die Schutzgüter vollständig dem Antrag vom 30. Oktober 2014 entspreche. Es handelt sich hierbei um folgende Unterlagen: Abgrabungs- und Verfüllungsplan vom 14. Juli 2020, Landschaftspflegerischer Begleitplan vom 14. Juli 2020, Artenschutzfachbeitrag vom 14. Juli 2020, Staub- und Immissionsprognose vom 11. Oktober 2019, Schalltechnisches Gutachten vom 28. August 2019.

22 Am 19. August 2020 hat eine mündliche Verhandlung vor der 1. Kammer des erkennenden Gerichts stattgefunden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben die Beteiligten das Ruhen des Verfahrens beantragt, um den Genehmigungsantrag einer abschließenden Entscheidung zuzuführen. Diese Entscheidung solle dann ggf. Gegenstand des wiederaufzunehmenden Verfahrens sein. Alle Beteiligten sind davon ausgegangen, dass das Verfahren unter Berücksichtigung von § 62 Abs. 2 LBO in der Fassung vor 2016 fortgeführt werde und der Beklagte sich nicht auf den Eintritt der Rücknahmefiktion des gestellten Bauantrags berufen werde. Die Klägerin und der Beklagte seien sich einig, dass alle bislang vorgelegten Unterlagen Gegenstand des zu prüfenden Antrags sein sollen.

23 Mit Schreiben vom 26. August 2020 hat der Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen, dass für das streitgegenständliche Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach Ziffer 4.1.2 der Anlage 1 zum LUVPG durchzuführen sei. Unter Wiederholung der Ausführungen aus dem Schreiben vom 2. Mai 2018 hat er ferner ausgeführt, dass die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgenommene Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nicht korrekt sei. Für den Eingriff sei die auszugleichende Fläche lediglich einmal berechnet worden. Zusätzlich zum Abbau des Rohstoffes käme aber die Wiederverfüllung der Abbaufläche, was nicht berücksichtigt worden sei.

24 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 ist dem Beklagten von der Klägerin der Bericht zur standortbezogenen Vorprüfung gemäß § 3 Abs. 1 LUPVG übermittelt worden. Dieser Bericht ist mit weiterem Bericht vom 15. Juni 2021 überarbeitet worden. In der zusammenfassenden Wertung des Berichtes heißt es:

25 „Das Vorhaben ist mit einer zeitlich befristeten Inanspruchnahme von landwirtschaftlicher Nutzfläche verbunden, die im Zuge der Wiedernutzbarmachung wieder hergestellt wird. Die Vorhabenwirkungen sind auf die Dauer des Vorhabens beschränkt und führen unabhängig davon zu keiner erheblichen Beeinträchtigung von Schutzgütern. Das Vorhaben ist nicht geeignet, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UVPG hervorzurufen.“

26 Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 hat die Klägerin dem Beklagten mitgeteilt, dass sie sich nach Auswertung von Unterlagen über eine in der Vorhabenfläche belegene ehemalige Deponie dazu entschlossen habe, die Fläche der Altdeponie inklusive eines Sicherheitsabstandes von der Abgrabung auszunehmen. Die sich daraus ergebenden Änderungen (Flächeninanspruchnahme, Bilanzierung) seien in einer Änderung des landschaftspflegerischen Begleitplans vom 30. Juni 2021 (Bl. 85 ff. Beiakte A3) zusammengefasst worden (neue Abbauplanung dargestellt auf Bl. 94 Beiakte A3). In einem Vermerk des Beklagten vom 19. August 2021 wird Folgendes ausgeführt:

27 „Die Änderung des LBP erfolgte entsprechend der Absprache im letzten Gespräch. Es wurde ein zusätzlicher Ausgleichsbedarf von 18.465 m 2 ermittelt, der durch den Ankauf von Ökopunkten nachgewiesen werden soll.

28 Das Ökokonto, welches diese Funktion einer Ersatzmaßnahme erfüllen soll, ist jedoch im LBP nicht benannt worden. Die Nennung des Ökokontos soll gemäß LBP nachgeliefert werden. Damit kann die Genehmigungsbehörde die fachliche Eignung der Ausgleichsmaßnahme nicht prüfen, zudem ist der Ausgleich/Ersatz nicht hinreichend konkret beschrieben.

29 Der Antragsteller ist aufzufordern, das Ökokonto zu nennen, von dem die Ökopunkte erworben werden sollen, der Landschaftsplaner hat die fachliche Eignung zu bewerten.“

30 Mit Schreiben vom 17. September 2021 hat der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr mitgeteilt, dass gegen das Bauvornahmen keine Bedenken bestünden und die nach § 29 Abs. 3 StrWG erforderliche Ausnahmegenehmigung mit den Auflagen erteilt wird, dass von dem Vorhabengrundstück keine Zuwegung zur K.... angelegt werden dürfte und dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks ausschließlich über die vorhandenen Gemeindestraßen zu erfolgen habe (siehe Bl. 102 f. Beiakte A3).

31 Mit E-Mail vom 25. Februar 2022 hat die Klägerin an den Beklagten ein überarbeitetes schalltechnisches Gutachten vom 25. Februar 2022 übermittelt. Daraufhin (und auch schon zuvor) hat sich eine Korrespondenz zwischen dem Beklagten, der Klägerin und dem Landesamt für Umwelt und ländliche Räume hinsichtlich der durch das Vorhaben bedingten immissionsschutzrechtlichen Fragestellungen entwickelt. Mit Schreiben vom 3. August 2022 hat die Klägerin mitgeteilt, dass eine Aufbereitung der gewonnenen Kiessande und damit die Aufstellung und der Betrieb einer Aufbereitungsanlage nicht mehr Gegenstand des Antrags seien. Die gewonnenen Kiessande würden unaufbereitet als Rohkies abgegeben bzw. zur Aufbereitung in bereits genehmigte Anlagen transportiert. Mit Schreiben vom 4. August 2022 hat das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume unter dem Betreff „Zustimmung/Stellungnahme“ zum Kiesabbau mitgeteilt, dass die Errichtung und der Betrieb des Kiesabbauvorhabens mit den nachfolgend näher bezeichneten Auflagen zu begrenzen sei (siehe Bl. 164 Beiakte A 3).

32 Mit Schreiben vom 8. März 2023 hat der Beklagte die Beigeladende ein weiteres Mal um Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB ersucht, da nunmehr vollständige bzw. aktualisierte Genehmigungsunterlagen vorliegen würden. Die Beigeladene hat dennoch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens mit Schreiben vom 2. Mai 2023 verweigert. Zur Begründung führt sie aus, dass unabhängig von der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch eine Erschließung der Fläche nicht gesichert sei. Direkte Zufahrten zu den angrenzenden K....n 15 und 20 dürften gemäß der Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein zur Bauleitplanung nicht angelegt werden. Weiter habe der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr (LBV-SH) mit Schreiben vom 17. September 2021 mitgeteilt, dass von dem Grundstück keine Zufahrt zur K.... angelegt werden dürfe und dass die verkehrliche Erschließung des Grundstückes ausschließlich über die vorhandene Gemeindestraße zu erfolgen habe. Eine Anbindung der Flächen an die Alte .... ....straße sei aufgrund der bestehenden Gewichtsbeschränkungen dieser Gemeindestraße jedoch nicht möglich.

33 Unter dem 26. Mai 2023 hat der Fachdienst Natur und Umwelt des Beklagten die für das Vorhaben erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Benutzung des Grundwassers durch den Trockenabbau von Kies und Sand mit im Einzelnen aufgelisteten wasserrechtlichen Nebenbestimmungen erteilt (Bl. 187 ff. Beiakte A3).

34 Auf Anforderung der unteren Naturschutzbehörde des Beklagten vom 1. Juni 2023 hat der Fachdienst Bauordnung mit Schreiben vom 20. Juni 2023 sein Benehmen zu dem beantragten Vorhaben verweigert. Zur Begründung führt er aus, dass die Verweigerung der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene nicht rechtswidrig und die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert sei.

35 Mit Bescheid vom 5. Juli 2023 hat der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 30. Oktober 2014 abgelehnt und dies wie folgt begründet:

36 Der im Jahr 2014 gestellte Antrag auf Abbau von Sand und Kies sei nach den Vorschriften der Landesbauordnung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 8. Juni 2016 weiterzuführen. Nach § 62 Abs. 2 der LBO in der Fassung vor dem 1. Juli 2016 würde die Genehmigung nach § 13 Abs. 3 des LNatSchG vom 6. März 2007 eine Genehmigung nach § 62 Abs. 1 LBO einschließen. Bei Aufschüttungen und Abgrabungen handele es sich um bauliche Anlagen im Sinne des § 62 Abs. 1 LBO. Der Abbau von Sand und Kies falle auch nicht unter die §§ 63, 68, 76 und 77 LBO, so dass eine Genehmigung nach § 62 Abs. 1 LBO erforderlich sei. § 13 Abs. 3 LNatSchG 2007 habe das Verfahren u.a. für den Abbau oberflächennaher Bodenschätze geregelt. Aktuell regele § 11a LNatSchG das Verfahren zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze. Bei dem beantragten Abbau von Sand und Kies handele es sich um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Vorliegend stehe das nach § 36 BauGB erforderliche, aber nicht erteilte, Einvernehmen der Beigeladenen einer Baugenehmigung entgegen. Das Einvernehmen sei in allen Fällen fristgerecht von der Beigeladenen verweigert und inhaltlich mit einem entgegenstehenden Flächennutzungsplan begründet worden. Damit entspreche die Begründung § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB, wonach eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vorliege, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Eine isolierte naturschutzrechtliche Genehmigung ohne Beachtung des versagten Einvernehmens könne, auch wenn rein naturschutzrechtliche Gründe nicht gegen eine Genehmigung sprechen würden, aufgrund der Übergangsvorschriften zur Landesbauordnung nicht erfolgen. Die naturschutzrechtliche Genehmigung beinhalte die Baugenehmigung, deren Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Aufgrund der Koppelung der Genehmigungen sei der Antrag insgesamt abzulehnen. Zudem könne eine isolierte naturschutzrechtliche Genehmigung nicht in Anspruch genommen werden, da das Vorhaben aufgrund der baurechtlichen Versagungsgründe tatsächlich nicht verwirklicht werden könne.

37 Gegen diese Ablehnung hat die Klägerin mit Schreiben vom 7. Juli 2023 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung hat sie auf ihren bisherigen Vortrag im gerichtlichen Verfahren zum Aktenzeichen 1 A 11/16 verwiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der 22. Änderung des Flächennutzungsplans um eine Verhinderungsplanung handele.

38 Ebenfalls mit Schreiben vom 7. Juli 2023 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht beantragt, das mit Beschluss vom 19. August 2020 zum Ruhen gebrachte Verfahren wiederaufzunehmen.

39 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2023 hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung ergänzend Folgendes ausgeführt:

40 Die Beigeladene habe mit der Ausweisung von drei Konzentrationsflächen zum Kiesabbau keine Verhinderungsplanung vorgenommen. Sie sei berechtigt, eine Konzentrationsflächenplanung hinsichtlich des im Gemeindegebiet vorkommenden Rohstoffabbaus vorzunehmen. Insgesamt seien acht Potentialflächen gegeneinander abgewogen worden. Die Fläche der Klägerin sei aufgrund sachlicher Erwägungen nicht als Konzentrationsfläche ausgewiesen worden. Die Beigeladene habe eine schlüssige sowie nachvollziehbare Planung für die regionale Rohstoffversorgung vorgenommen, woran auch die Stellungnahme des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 1. Juni 2016 nichts ändere. Die Änderung des Flächennutzungsplanes sei vom Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein genehmigt worden. Daher sei von der Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplanes auszugehen. Soweit klägerseits angeführt werde, dass der Kiesabbau südlich des beantragten Kiesabbaus weitestgehend abgeschlossen sei, sei zu beachten, dass auf diesen Flächen aktuell immer noch Kies abgebaut werde. Zudem sei auf einer Fläche in dem ausgewiesenen Bereich noch gar nicht mit dem Abbau begonnen worden, so dass auch von dort noch eine regionale Rohstoffversorgung sichergestellt sei.

41 Mit Schreiben vom 6. November 2023 hat die Klägerin den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2023 an das Gericht übermittelt und zur Begründung ihres Begehrens zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

42 Sie ist der Auffassung, dass die 22. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen dem Vorhaben nicht entgegenstehe. Der Flächennutzungsplan sei aufgestellt worden, um den Kiesabbau auf dem Flurstück …. zu verhindern und sei damit schon nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Der Abbau auf dieser Fläche sei bereits seit Jahrzehnten erklärtes Ziel der Klägerin. Ein bereits im Jahr 1995 gestellter Kiesabbauantrag sei von ihr freiwillig zurückgestellt worden. Der Kiesabbau auf angrenzenden Flächen in Kr...... sei weitestgehend abgeschlossen. Das Flurstück …. sei eine auch in der Landesplanung vorgesehene Potentialfläche, die sich wegen der Interessenbekundung der Klägerin sowie der Nähe zu überörtlichen Erschließungsstraßen und der guten Abbaubarkeit anbiete. Die Absicht der Verhinderungsplanung ergebe sich aus den Verlautbarungen des Bürgermeisters der Beigeladenen und der Fraktion .... ... ..... In einem Artikel aus den E-Stadter Nachrichten vom 13. Januar 2016 werde der Bürgermeister zutreffend dahingehend zitiert, dass mit den in den 1990er Jahren beschlossenen Konzentrationsflächenplanungen die Ausbeutung neuer Gebiete wirksam habe ausgeschlossen werden können. Auch aus dem Versagen des Einvernehmens zu dem klägerischen Antrag in Kenntnis der nicht ausreichenden Konzentrationsflächenplanungen werde deutlich, dass es der Beigeladenen allein um die Verhinderung des Kiesabbaus gehe. Die benannte Fraktion habe sich dahingehend geäußert, dass sie alles versuchen werde, um die Kiesabbauflächen so gering wie möglich zu halten. Auch aus der Vorlage für die Sitzung der Gemeindevertretung vom 23. April 2015, in der die Aufstellung der Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen wurde, werde deutlich, dass es der Beigeladenen nur darum gehe, den von der Klägerin beantragten Kiesabbau zu verhindern. Im Zeitpunkt der Beantragung der Zurückstellung des Antrags am 28. April 2015 hätten kein schlüssiges Planungskonzept oder überhaupt irgendwie geartete Planungsvorstellungen vorgelegen. Eine positive Planungsvorstellung der Beigeladenen habe gefehlt. Auch im Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung seien die Planungsvorstellungen der Beigeladenen nicht weiter konkretisiert gewesen.

43 Auch aus dem Plan und seiner Begründung ergebe sich, dass die Beigeladene die 22. Änderung des Flächennutzungsplans nur aufgestellt habe, um die Genehmigung des klägerischen Abgrabungsvorhabens zu verhindern. In der Begründung werde zu Recht ausgeführt, dass die Potentialfläche 7 eine für den Kiesabbau optimal geeignete Fläche darstelle. In der (ursprünglichen) Beschreibung der Potentialflächen (S. 14, Bl. 1265 Beiakte D-III) sei ausgeführt worden, dass ein Ausschluss dieser Fläche problematisch sei, da im Zuge des Genehmigungsverfahrens Regelungen vorgenommen und Auflagen ausgesprochen würden, die gewährleisteten, dass die geltenden Grenzwerte an den Emissionsorten eingehalten würden. In der der Gemeindevertretung vorliegenden Begründung sei diese Passage hingegen gestrichen worden. Das Abwägungsmaterial sei daher in einem entscheidenden Punkt unvollständig gewesen. Da die Konzentrationsflächenplanung der Rohstoffsicherung diene, sei es für die Gemeindevertretung unerlässlich, vollständig über Konfliktlösungsmöglichkeiten informiert zu sein. Dementsprechend sei auch die Bewertung der Potentialfläche 7 fehlerhaft. Auch die Bewertung des Aspektes Erschließung/Anbindung als entgegenstehend belege die Absicht der Verhinderungsplanung. Die Gewichtsbeschränkung der Alten Travemünder Landstraße hinsichtlich der Potentialfläche 4 sei als positiv bewertet worden. Im Zuge der Gleichbehandlung sei die Erschließung und Anbindung an den überörtlichen Verkehr auch für die Potentialfläche 7 nötig. Die Erschließung könne jedenfalls geschaffen werden. Wie sich aus der Begründung für die Ausweisung der Potentialfläche 3 ergebe, könne die fehlende Erschließung nicht als Kriterium gegen die Ausweisung der Potentialfläche 7 als Konzentrationsfläche herangezogen werden. Auch die Restriktionskriterien seien bei der Potentialfläche 7 nicht zutreffend bewertet worden. Die Tatsache, dass keine Flächen mehr betroffen seien, auf denen naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen durchgeführt wurden sowie ebenfalls keine Fließgewässer vorhanden seien, hätte nicht als neutral, sondern als „pro“ eingeordnet werden müssen. Diese Einordnung hätte auch vor dem Hintergrund erfolgen müssen, dass selbst bei angenommener Bewaldung (Kriterium B 1 bzgl. Fläche P4) dieses Kriterium als neutral bewertet werde, wobei in diesem Fall sogar Urbäume betroffen seien. Bei der Fläche P5 sei das Vorhandensein von naturnahen Kleingewässern (Kriterium B 3) ebenfalls als neutral bewertet worden. Die Bewertung sei offensichtlich von dem Bestreben getragen, den Kiesabbau auf der Fläche P7 unter Vorspiegeln der Eignung anderer Potentialflächen zu verhindern. Die Nähe zu Siedlungsbereichen werden für die Fläche P7 als „kontra“ angesehen. Hinsichtlich der Fläche P3 werde das Angrenzen von Grundstücken jedoch lediglich als „neutral“ bewertet. Zudem werde nicht ausreichend berücksichtigt, dass schon jetzt Belastungen durch Kiesabbau in der Nähe der Fläche P7 vorhanden seien. Zudem gebe es im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ausreichende Möglichkeiten zur Lärmreduzierung und zur Staubminderung, um unzumutbare Belastungen für die Wohnbebauung auszuschließen. Die Bewertungen für die Fläche P7 hinsichtlich der Nähe zur Wohnbebauung seien in sich auch widersprüchlich. Während unter C 2.1 [Wohnbedürfnisse der Bevölkerung] die Bewertung mit „neutral“ erfolge, werde unter C 6.1 [gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse] eine Bewertung mit „kontra“ vorgenommen.

44 Die Beigeladene habe auch nicht die wesentlichen Grundlagen für eine abwägungsfehlerfreie Konzentrationsflächenplanung beachtet. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung sei etwa die Karte der oberflächennahen Rohstoffe (KOR), herausgegeben von den geologischen Landesämtern der Bundesrepublik Deutschland, nicht berücksichtigt worden. Zudem habe das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2016 ausgeführt, dass mit den vorgesehenen acht Potentialflächen die Vorgaben der Landesplanung nicht abwägungsfehlerfrei umgesetzt worden seien. Die Ausweisung von drei kleinräumigen Konzentrationsflächen stelle kein Ergebnis dar, welches Rohstoffsicherungsbelangen Rechnung trage. Die Vorgabe der Landesplanung, auch Rohstoffsicherungsziele zu erreichen, sei von der Beigeladenen somit nicht berücksichtigt worden. Die Abwägungsentscheidung enthalte keine ernsthafte inhaltliche Auseinandersetzung mit der fachkundigen Stellungnahme des geologischen Dienstes.

45 Die Begründung für die Ausweisung der Potentialflächen 3, 4 und 6 als Konzentrationsflächen sei in sich widersprüchlich und sachlich teilweise falsch. Obwohl die Beigeladene in der Begründung zum Flächennutzungsplan dargestellt habe, dass Abbauvorhaben in der Nähe von Siedlungen nicht zwingend schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen würden und dass im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in der Regel grenzwertwahrende Auflagen erteilt würden, habe sie sich entschieden, von einer Darstellung von unmittelbar an Siedlungsbereiche angrenzenden Konzentrationsflächen abzusehen. Bei dem Gebiet R... K.. (= P4 und K2) handele es sich um eine bewaldete Fläche, die als Urwald anzusehen sei. Naturschutzrechtliche Vorgaben würden einem Kiesabbau dauerhaft entgegenstehen. Die Aufnahme dieser Fläche stelle eine Verhinderungsplanung dar. Bei Betrachtung der Bewertung unter C 1.2 für die Flächen P 4 und P 5 werde deutlich, dass hier Potentialflächen ausgewählt worden seien, die Waldflächen darstellten. Schon aus diesem Grunde sei damit zu rechnen, dass eine tatsächliche Verwirklichung des Kies-abbaus auf diesen Flächen nicht erfolgen werde. Auch bei der Fläche P6 sei unter dem Kriterium C 1.2 eine neutrale Bewertung bei identischer naturschutzfachlicher Bewertung angegeben worden. In ihrer ansonsten inhaltsgleichen Stellungnahme zu Einwendungen gegen die 22. Änderung des Flächennutzungsplans vom 7. Dezember 2017 führt die Klägerin ergänzend an, dass ihr privater Belang am Interesse des Kiesabbaus in der Abwägung nicht zutreffend bewertet worden sei.

46 Auf gerichtliche Verfügung vom 2. Februar 2026 hat die Klägerin ihren Vortrag mit Schriftsatz vom 10. Februar 2026 dahingehend ergänzt, dass die Alte .... ....straße im hier streitgegenständlichen Bereich im Jahr 2025 grundlegend erneuert worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass für die Gewichtsbeschränkung mittlerweile kein sachlicher Grund mehr bestehe und die Straße auch für den Kiesabbau ausreichend ausgelegt sei. Bereits vor der grundhaften Erneuerung der Straße sei der landwirtschaftliche Verkehr einschließlich Erntefahrzeugen über diese Straße abgewickelt worden. Auch das südwestlich von der Vorhabenfläche belegene Kiesabbaugebiet sei in der Vergangenheit verkehrsmäßig über die Alte .... ....straße abgewickelt worden. Die Fahrten seien dabei in beide Richtungen erfolgt. Seinerzeit sei vom Beklagten eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren gewichtsbeschränkter Straßen erteilt worden (vgl. Anlage K 25). An der Erschließung fehle es auch deshalb nicht, weil nur ein kleiner Bereich der Alten Travemünder Landstraße in Anspruch genommen werden würde. Zudem könne über eine Bürgschaft abgesichert werden, dass die Alte .... ....straße nach Ausbeutung des Kiesvorkommens wieder hergestellt wird.

47 Die Klägerin beantragt nunmehr,

48 die Bescheide des Beklagten vom 5. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den mit Anschreiben vom 30. Oktober 2014 gestellten Antrag auf Abbau von Sand und Kies auf dem Flurstück … (jetziges Flurstück …) Flur …. der Gemarkung O…. erneut zu entscheiden.

49 Der Beklagte beantragt,

50 die Klage abzuweisen.

51 Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend Folgendes aus:

52 Von einer gesicherten Erschließung des Vorhabens könne derzeit nicht ausgegangen werden. Unterlagen über eine Widmung der „A… ….. …straße“ lägen nicht vor. Eine entsprechende Baulast sei nicht bekannt. Die Gewichtsbeschränkung der Straße betrage 5 t. Zwar sei die Straße saniert worden, so dass sich die Frage der reellen Gewichtsbelastung stellen könnte. Eine stärkere Belastung könnte jedoch nur über eine Ausnahmegenehmigung nach der StVO erreicht werden, worauf die Klägerin allerdings keinen Anspruch habe. Ein relevanter landwirtschaftlicher Verkehr über die Alte .... ....straße sei nicht bekannt. Die von der Klägerin benannten Dimensionen von 140 LKW-Fahrten pro Tag seien bisher jedenfalls nicht vorhanden und daher auch nicht mit bestehenden Verkehren vergleichbar. Der Betriebsverkehr des noch aktiven Kiesabbaugebietes südlich der Vorhabenfläche werde über die Straße Forellensee und dann weiter Richtung Holzweg abgeleitet. Auch wenn der Aspekt der Gewichtsbeschränkung gelöst werden könnte, fehle es der Alten … ….straße an der erforderlichen Breite. Die asphaltierte Fläche betrage 4 m. Die Normbreite für LKWs betrage 2,55 m. Es komme hinzu, dass die Straße an der einen Seite durch einen Knick natürlich begrenzt werde und nicht geeignet sei, einen gesicherten Begegnungsverkehr zu gewährleisten. Die Entfernung zur K.... 15 sei zwar gering. Dies ändere jedoch nichts an dem Umstand, dass die Erschließung rechtlich nicht gesichert sei. Über Nebenbestimmungen könne dies nicht erreicht werden. Eine Verpflichtung der Gemeinde zur Ertüchtigung bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 19. Februar 2026 Bezug genommen.

53 Die Beigeladene beantragt,

54 die Klage abzuweisen.

55 Zur Begründung ihres Antrags trägt die Beigeladene Folgendes vor:

56 Nach Rückäußerung des Fachdienstes Straßenverkehr des Beklagten bestehe für die Alte .... ....straße eine verkehrsrechtliche Anordnung in Form einer Tonnagebeschränkung von über 5 t. Eine Verkehrsanordnung mit einer Beschränkung für 7,5 t habe dort nicht aufgefunden werden können. Trotz Erneuerung der Alten …. ….straße könne nicht von einer ausreichenden Erschließung ausgegangen werden. Wesentlich hierfür sei die aus der Betriebsbeschreibung zu berücksichtigende Anzahl von 140 Lkw-Fahrten täglich. Für die wege- bzw. straßenmäßige Erschließung müsse die Straße in der Lage sein, den von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustandes aufzunehmen. Die Straße weise auch in ihrem jetzt vorhandenen Zustand nicht die nach den einschlägigen technischen Regelwerken notwendigen Fahrbahnbreiten auf. Die asphaltierte Fahrbahnbreite betrage lediglich 4 m. Im Anschluss an den asphaltierten Bereich würden sich „allein“ unbefestigte Bankette befinden. Die Normbreite eines einzigen Lkws betrage demgegenüber 2,55 m, ohne Einberechnung der Seitenspiegel. Einschlägig sei insoweit die RAL 2012 (Richtlinie für die Anlage von Landstraßen, Ausgabe 2012). Diese gebe bei regelmäßigem Schwerverkehr als Fahrbahnbreite für eine Fahrbahnspur 3,50 m vor. Bei zwei Fahrstreifen mit Begegnungsverkehren ergebe sich eine zulässige Fahrbahnbreite von jedenfalls 7,00 m. Da die Straße durch ein Waldgebiet verlaufe und durch seitliche Bäume sowie Knickwälle eingefasst sei, sei auch das Anlegen einer anderen Fahrbahnbreite nicht möglich. Eine verkehrssichere Begegnung zwischen zwei Lkw, die im täglichen Betrieb gerade bei der in der Betriebsbeschreibung benannten Anzahl von Lkw erfolge, sei schon grundsätzlich nicht möglich. Es käme zu Gefährdungssituationen und Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit. Darüber hinaus müssten die Lkw fortlaufend über die unbefestigten Bankettstreifen fahren, was mit erheblichen Beschädigungen verbunden wäre, wie eine Beschädigung der Asphaltrandstreifen im Übergang zwischen asphaltierter Fahrbahndecke und Bankett. Folglich sei unabhängig von der Frage der Gewichtsbeschränkung eine Situation gegeben, die dazu führe, dass die vorhandene Straße nicht in der Lage sei, die vom Vorhaben entstehenden Verkehre aufzunehmen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich durch die verschmutzten Reifen der zu erwartenden Lkw-Verkehre pro Tag sowohl auf der Straße als auch im Bankettbereich sehr viel Sand, Boden etc. ablagern werde. Dies führe nicht nur zu einer Staubentwicklung, sondern auch zu erhöhtem Reinigungsaufwand und Beschädigungspotential.

57 Die Fahrverkehre des Bestandskieswerkes Kr...... würden nicht über die Alte .... ....straße abgewickelt, sondern über die Straße Forellensee rechts abbiegend in den Holzweg. Nach den Beobachtungen der Beigeladenen finde auf der A.... .... ....straße ein sonstiger erheblicher Verkehr nicht statt, insbesondere auch kein landwirtschaftlicher Verkehr. Die anliegenden Grundstücke seien davon geprägt, dass es sich dort um Flächen eines Naturschutzgebietes handele und demgemäß eine „intensive“ landwirtschaftliche Nutzung auch zur Erntezeit ebenso wenig erfolge wie diese Straße ansonsten erhebliche landwirtschaftliche Verkehre aufnehme. Die Beigeladene ist zudem der Auffassung, dass eine überdies notwendige Baulast nicht vorliege. Die faktische öffentliche Nutzung eines nicht öffentlichen Weges führe nicht zur Änderung von dessen Rechtsnatur. Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens scheitere zudem an § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Wegen der weiteren Einzelheiten wird die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 16. Februar 2026 und vom 23. Februar 2026 Bezug genommen.

58 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

59 Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klägerin hat die am 19. Januar 2016 erhobene Klage jedenfalls teilweise konkludent zurückgenommen. Sie hat zunächst angekündigt zu beantragen, den Beklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigung für den Kiesabbau auf der streitgegenständlichen Fläche zu verurteilen. Ferner hat sie angekündigt, die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 9. September 2015 und 16. Dezember 2015 zu beantragen. Mit der angekündigten Antragstellung vom 6. November 2023 begehrt die Klägerin nunmehr die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung über den Genehmigungsantrag vom 30. Oktober 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Damit hat die Klägerin ihr Begehren von einem Vornahmeantrag zu einem Bescheidungsantrag reduziert. Zudem hat sie von ihrem auf die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 9. September 2015 und vom 16. Dezember 2015 gerichteten Begehren Abstand genommen.

60 Die nunmehr auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Genehmigungsantrags vom 30. Oktober 2014 gerichtete Klage ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Nach Satz 2 der vorgenannten Vorschrift spricht das Gericht anderenfalls, also bei fehlender Spruchreife, die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsaufassung zu bescheiden.

61 Gemessen daran fehlt der Klägerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihr Klagebegehren, weil sie nicht im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten naturschutzrechtlichen Genehmigung für den Abbau von oberflächennahen Rohstoffen nach § 11a Abs. 1 LNatSchG, sondern lediglich die Neubescheidung über ihren Genehmigungsantrag im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO begehrt.

62 Bei der Versagung einer gebundenen Verwaltungsentscheidung besteht grundsätzlich nur ein Rechtsschutzinteresse an einer Verpflichtungsklage, da nur sie geeignet ist, das einzig legitime Rechtsschutzziel des eine Genehmigung begehrenden Antragstellers zu erreichen. Lehnt etwa die Bauaufsichtsbehörde die Erteilung einer Baugenehmigung nach Prüfung aller in Betracht kommenden Rechtsvorschriften ab, weil das Vorhaben aus ihrer Sicht gegen mehrere Vorschriften verstößt, so besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse daran, das Vorliegen eines bestimmten Verstoßes durch Erhebung einer Bescheidungsklage prüfen zu lassen (vgl. hierzu im allgemeinen BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1984 – 8 C 94/82 – juris, Rn. 19; Urteil vom 16. Dezember 1993 – 3 C 55/89 – juris, Rn. 36; OVG Koblenz, Urteil vom 11. Mai 2005 – 8 A 10281/05 – juris, Rn. 20).

63 Dieser Grundsatz ist auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation jedoch nicht anwendbar, auch wenn es sich bei der Entscheidung über eine Genehmigung für den Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen, Abgrabungen und Aufschüttungen nach § 11a LNatSchG (Gesetz vom Schutz der Natur – Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung) grundsätzlich um eine gebundene Entscheidung handelt. Nach § 11a Abs. 1 Satz 1 LNatSchG entscheidet über die Eingriffsgenehmigung für 1. die Gewinnung von Kies, Sand und Ton, Steinen oder anderen selbständig verwertbaren Bodenbestandteilen (oberflächennahe Bodenschätze) oder 2. andere Abgrabungen sowie Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder das Auffüllen von Bodenvertiefungen gemäß § 17 Abs. 1 letzter Halbsatz BNatSchG, auch abweichend von § 18 Abs. 3 BNatSchG, die zuständige Naturschutzbehörde. Aus der Formulierung in § 11a Abs. 1 LNatSchG mit der Verwendung des Begriffs der Eingriffsgenehmigung ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber einen eigenständigen Genehmigungstatbestand für den Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen einführen wollte. § 11a LNatSchG lassen sich jedoch unmittelbar weder tatbestandliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines entsprechenden Abbauvorhabens noch Aussagen über einen etwaigen Ermessensspielraum der zuständigen Naturschutzbehörde entnehmen. Dies gilt auch für die in § 11a Absätzen 2 bis 5 LNatSchG enthaltenen verfahrensrechtlichen Vorgaben, etwa zur Genehmigungsfiktion (Absatz 2) oder zur Abwicklung des Genehmigungsverfahrens (Absatz 3). Bei den Regelungen in § 11a LNatSchG handelt es sich um verfahrensrechtliche Modifizierungen der Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes zur Zulässigkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft (§§ 14 ff. BNatSchG). Dies ergibt sich bereits aus der amtlichen Überschrift, in der auf die Regelungen in § 17 Abs. 1, 3 und 4, § 15 Abs. 5 und § 18 Abs. 3 BNatSchG verwiesen wird. Allerdings verbleibt es, soweit in § 11a LNatSchG nicht weiter davon abgewichen wird, bei den verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Vorgaben für die Zulassung eines Eingriffs in Natur und Landschaft nach §§ 15, 17 BNatSchG. Das streitgegenständliche Kiesabbauvorhaben stellt zweifellos einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG dar, wonach eben solche Eingriffe Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels sind, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Zudem definiert der Landesgesetzgeber in § 8 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG die Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen oder sonstige Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Auf- oder Abspülungen, wenn die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m² oder die zu verbringende Menge mehr als 30 m³ beträgt, als Eingriffe in Natur und Landschaft (vgl. zur Indizwirkung der Positivliste OVG Schleswig, Beschluss vom 27. April 2021 – 5 MB 2/21 –, juris Rn. 12 m.w.N. und allgemein zur rechtlichen Relevanz der landesrechtlichen Positivlisten Schrader, in: BeckOK Umweltrecht, 73. Edition, Stand: 1. Januar 2025, BNatSchG § 14 Rn. 2). Korrespondierend hierzu bestimmt § 11a Abs. 4 Satz 1 LNatSchG, dass eine Eingriffsgenehmigung nach Absatz 1 nur dann erforderlich ist, wenn die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m2 ist oder die zu verbringende Menge mehr als 30 m3 beträgt.

64 Dass die Eingriffsgenehmigung gemäß § 11a LNatSchG eine gebundene Entscheidung darstellt, ergibt sich somit aus § 17 Abs. 3 BNatSchG. Dessen Satz 1 bestimmt, dass für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich ist. § 17 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG bestimmt sodann, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn die Anforderungen des § 15 BNatSchG erfüllt sind. Insoweit handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, welche der zuständigen Behörde auf der Rechtsfolgenseite kein Versagungsermessen eröffnet (vgl. Siegel, in: Frenz/ Müggenborg, BNatSchG, 4. Auflage 2024, § 17 Rn. 39; Gellermann, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, 108. EL August 2025, § 17 BNatSchG Rn. 12; VG Minden, Urteil vom 11. Mai 2016 – 1 K 610/15 – juris, Rn. 29 f.; VG Augsburg, Urteil vom 15. Mai 2014 – Au 5 K 14.70 – juris, Rn. 28).

65 Der Anwendungsbereich von § 17 Abs. 3 BNatSchG ist auch eröffnet. Die begehrte Eingriffsgenehmigung nach § 11a LNatSchG bedarf keiner behördlichen Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften. Zwar handelt es bei dem Abbauvorhaben auch um eine baugenehmigungspflichtige Maßnahme im Sinne von § 59 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 2024. Verfahrensfrei sind gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 9 LBO lediglich selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen, die nicht größer als 1.000 m2 sind und deren zu verbringende Menge nicht mehr als 30 m3 beträgt. Die Eingriffsgenehmigung nach § 11a LNatSchG erfasst im Sinne einer Konzentrationswirkung vorliegend jedoch auch die für das Vorhaben erforderliche Baugenehmigung. Diese Konzentrationswirkung ergibt sich unmittelbar allerdings weder aus der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung von § 11a LNatSchG noch aus der für die Eingriffsgenehmigung geltenden Fassung in § 11 Abs. 2 LNatSchG im Zeitpunkt der Antragstellung im November 2014. Beide Fassungen für die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung sehen lediglich vor, dass alle mit dem Antrag nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen, für Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassungen oder Anzeigen als gestellt gelten und dass die zuständige Naturschutzbehörde die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen anderer Behörden einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung auszuhändigen hat. Auch die Landesbauordnung sieht in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung keine Konzentrationswirkung der Baugenehmigung oder der naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung nach § 11a Abs. 2 LNatSchG vor. Lediglich für die nunmehr in § 60 Abs. 1 LBO 2024 benannten Genehmigungsvorhaben ist vorgesehen, dass die jeweiligen fachrechtlichen Genehmigungen eine Genehmigung nach § 59 Abs. 1 LBO einschließen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Landesbauordnung in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung in § 62 Abs. 2 LBO 2009 regelte, dass die Genehmigung nach § 13 Abs. 3 LNatSchG vom 6. März 2007 (GVOBl. Seite 136) eine Genehmigung nach Absatz 1 einschließt. Bei § 13 Abs. 3 LNatSchG 2007 handelte es sich um die im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerregelung zu der nachfolgend in § 11 Abs. 2 LNatSchG bzw. nunmehr in § 11a LNatSchG geregelten Eingriffsgenehmigung für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe. Da das Landesnaturschutzgesetz im Jahr 2010 – und damit nach der Landesbauordnung 2009 – novelliert wurde und die Eingriffsgenehmigung nunmehr statt in § 13 Abs. 3 LNatSchG in § 11 Abs. 2 LNatSchG geregelt war, ist insofern von einer dynamischen Verweisung in der Landesbauordnung auszugehen. Auch nach der Rechtsprechung der vormals für das Naturschutzrecht zuständigen 1. Kammer des erkennenden Gerichts entfaltet eine Genehmigung nach § 11 Abs. 2 LNatSchG a.F. i.V.m. § 62 Abs. 2 LBO 2009 im Hinblick auf die Vorschriften des öffentlichen Baurechts eine materielle Konzentrationswirkung (Beschluss vom 4. September 2012 – 1 B 20/12 – n.v.). Sofern der der benannten Entscheidung nachfolgenden Beschwerdeentscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts entnommen werden kann, dass der Eingriffsgenehmigung keine entsprechende Konzentrationswirkungen zukomme (siehe Beschluss vom 14. März 2016 – 1 MB 36/12 – juris, Rn. 20 ff.), folgt die erkennende Kammer dem nicht. Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts erging in einer Drittanfechtungssituation und setzte sich nicht mit der Regelung in § 62 Abs. 2 LBO 2009 auseinander, obwohl diese in der einschlägigen Sachverhaltskonstellation anwendbar gewesen ist. Auch wenn mit der Neufassung der Landesbauordnung im Jahr 2016 die Konzentrationswirkung der Eingriffsgenehmigung für die Baugenehmigung entfallen ist, gilt diese wegen der in den jeweiligen Fassungen der Landesbauordnung enthaltenen Übergangsvorschriften für den hiesigen Genehmigungsantrag fort. § 87 Abs. 1 Satz 1 LBO 2024 bestimmt, dass Verfahren, die vor Inkrafttreten einer Änderung dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden. § 85 Abs. 1 LBO 2016 enthielt eine gleichlautende Übergangsvorschrift. Hieraus ergibt sich, dass für den mit dem Genehmigungsantrag vom 13. November 2014 mitgestellten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung die verfahrensrechtlichen Regelungen der Landesbauordnung 2009 anzuwenden sind, die eine Konzentrationswirkung der naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung vorgesehen hat. Bei der Anordnung einer Konzentrationswirkung handelt es sich auch um eine verfahrensrechtliche Vorschrift im Sinne der Übergangsvorschriften der Landesbauordnung.

66 Auch wenn es sich bei der Entscheidung über eine Eingriffsgenehmigung nach dem Vorgenannten um eine gebundene Entscheidung handelt, ist der Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung über den Genehmigungsantrag statthaft. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen zum steckengebliebenen Genehmigungsverfahren. Bei einem steckengebliebenen Genehmigungsverfahren entfällt die grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe technische Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten. In derartigen besonders gelagerten Fällen ist es nicht Aufgabe der Gerichte, das Genehmigungsverfahren in allen Einzelheiten durchzuführen. Es kann daher ausnahmsweise gerechtfertigt sein, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen, und ein Bescheidungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 – 4 C 52.87 – juris, Rn. 18, und Beschluss vom 25. November 1997 – 4 B 179.97 – juris, Rn. 3; OVG Münster, Urteil vom 20. November 2012 – 8 A 430/10 – juris, Rn. 116; OVG Koblenz Urteil vom 8. Mai 2025 – 1 C 10362/24.OVG – juris, Rn. 155 ff.). Nach in der Rechtsprechung vertretener Auffassung, der sich die Kammer anschließt, sind die Grundsätze des steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens etwa auch dann anwendbar, wenn eine Prüfung der zuständigen Behörde, ob dem Vorhaben über die im Ablehnungsbescheid geltend gemachten Versagungsgründe hinaus möglicherweise naturschutzrechtliche, etwa den Artenschutz sowie den europäischen Gebietsschutz betreffende Vorschriften entgegenstehen, nicht erfolgt ist (vgl. OVG Koblenz Urteil vom 8. Mai 2025 – 1 C 10362/24.OVG – juris, Rn. 155 ff.; Urteil vom 12. Juni 2024 – 8 C 11223/22.OVG – juris, Rn. 103).

67 Erweist sich der Ablehnungsbescheid zwar als rechtswidrig, ist die Sache aber mangels abschließender Prüfung anderer Genehmigungsvoraussetzungen durch den Beklagten noch nicht spruchreif (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), so ist der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides zur Neubescheidung des Genehmigungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat die Ablehnung des Genehmigungsantrags in den angefochtenen Bescheiden einzig auf die seiner Ansicht nach nicht gegebene bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gestützt. Ob dem Vorhaben naturschutzrechtliche bzw. naturschutzfachliche Gründe entgegenstehen, hat er bislang nicht abschließend entschieden, insbesondere ob die mit dem Abgrabungsvorhaben verbundenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen oder ersetzt werden können bzw. ob der Eingriff bei fehlender Ausgleichs- oder Ersetzungsmöglichkeit im Rahmen der Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG zuzulassen ist. In dem Vermerk des Beklagten vom 19. August 2021 wird ausgeführt, dass die im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fachlich noch nicht abschließend geprüft werden könnten. Ein im während des Verwaltungsverfahrens abgeänderten Begleitplan festgestellter zusätzlicher Ausgleichsbedarf solle durch den Ankauf von Ökopunkten nachgewiesen werden. Das Ökokonto, welches diese Funktion übernehmen soll, sei jedoch nicht benannt worden. Die Nennung des Ökokontos solle nach dem Begleitplan nachgeliefert werden. Damit könne die fachliche Eignung der Ausgleichsmaßnahme nicht geprüft werden, denn der Ausgleich/Ersatz sei nicht hinreichend konkret beschrieben. Der Antragsteller sei aufzufordern, das Ökokonto zu nennen und der Landschaftsplaner habe die fachliche Eignung zu bewerten. Aus dem Verwaltungsvorgang des Beklagten ergibt sich weder, ob die Klägerin entsprechend dieses Vermerks zur Benennung des Ökokontos aufgefordert wurde noch ob die erforderliche Prüfung der fachlichen Eignung stattgefunden hat. Somit liegt keine abschließende Bewertung der Voraussetzungen für die Zulassung des streitgegenständlichen Eingriffs nach § 15 Abs. 2 BNatSchG bzw. nach Absatz 5 durch die untere Naturschutzbehörde vor.

68 Die entsprechende Bewertung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist für das Gericht jedoch nicht vollständig (nach)prüfbar. Es fehlt insoweit auch an den vom Beklagten im Vermerk vom 19. August 2021 benannten Informationen. Die Sache ist daher insgesamt nicht spruchreif. Die in § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG normierte Pflicht zur Durchführung von Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen ist für sich genommen zwar eine strikte Verpflichtung des jeweiligen Vorhabenträgers und nach ständiger Rechtsprechung nicht Gegenstand einer Abwägungs- bzw. Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1992 – 4 A 4/94 – juris; VGH Mannheim, Urteil vom 2. November 2006 – 8 S 1269/04 – juris, Rn. 31.; Lütkes, in: Lütkes/ Ewer, BNatSchG, 3. Auflage 2025, § 15 Rn. 11). Dass der in Natur und Landschaft eingreifende Vorhabensträger Ausgleich bzw. Ersatz zu leisten hat, wird dabei bereits durch die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung „ist verpflichtet“ indiziert. Die fehlende Spruchreife folgt jedoch daraus, dass bei der dann zu treffenden Entscheidung über die Frage, ob und in welcher Weise eine unvermeidbare Beeinträchtigung durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen ist, der Naturschutzbehörde hinsichtlich der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und ebenso bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 – 9 A 11.03 – juris, Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 3.06 – juris, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 C 1.06 –; OVG Münster, Urteil vom 17. Oktober 1996 – 7a D 122/94.NE –, VGH Mannheim, Urteil vom 2. November 2006 – 8 S 1269/04 – juris; .; Lütkes, in: Lütkes/ Ewer, BNatSchG, 3. Auflage 2025, § 15 Rn. 39). Auch in der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 3 BNatSchG heißt es, dass der Behörde bei der Konzeption von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ein fachlicher Beurteilungsspielraum zusteht (BT-Drs. 16/12274, S. 58). Die Behörde erhält damit keinen auf der Ebene der Rechtsfolge angesiedelten Ermessensspielraum, ob sie die Genehmigung bei dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen erteilt oder nicht, sondern lediglich eine auf Tatbestandsebene angesiedelte Einschätzungsprärogative. Wenn die Behörde – wie hier – in den angefochtenen Entscheidungen auf eine umfassende Prüfung der Zulässigkeit des naturschutzrechtlichen Eingriffs verzichtet hat, kann das Gericht insoweit keine abschließende Entscheidung treffen, weil sonst bisher nicht zwischen den Beteiligten erörterte Fragen im gerichtlichen Verfahren erstmals geklärt werden müssten (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 20. April 2016 – 8 11046/15 – juris, Rn. 58).

69 Der Klägerin fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auch nicht deshalb, weil die von ihr beantragte naturschutzrechtliche Genehmigung bereits als erteilt gilt und insofern keine Möglichkeit mehr bestünde, den Beklagten zur Neubescheidung des Genehmigungsantrags zu verpflichten. § 11 Abs. 5 Nr. 1 Hs. 1 LNatSchG in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung vom 24. Februar 2010 (GVOBl. 2010, S. 301) bestimmte, dass die Genehmigung der beantragten Eingriffe als erteilt gilt und die zur Durchführung des § 15 BNatSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen als getroffen gelten, wenn die zuständige Naturschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages entschieden hat. Nach Halbsatz 2 der Regelung galt dies nicht in Verfahren, die aufgrund ihres Umfanges, wegen notwendiger Beteiligung Dritter oder wegen besonderer Schwierigkeiten eines längeren Prüfungs- und Entscheidungszeitraums bedürfen. Halbsatz 3 der Regelung bestimmte, dass die zuständige Naturschutzbehörde dies vor Ablauf der in Halbsatz 1 genannten Frist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitteilt. § 11 Abs. 6 Satz 1 LNatSchG bestimmte zudem, dass abweichend von § 17 Abs. 4 und 11 BNatSchG die Angaben als vollständig gelten, wenn die zuständige Naturschutzbehörde nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG weitere Unterlagen nachfordert.

70 Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 hat der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass ein Abschluss des Genehmigungsverfahrens wegen der erforderlichen Beteiligung Dritter nicht innerhalb der Frist von drei Monaten möglich sein werde und die Frist von drei Monaten daher gemäß § 11 Abs. 5 Nr. 1 LNatSchG nicht zur Anwendung komme. Damit hat der Beklagte vor Ablauf der Frist von drei Monaten (am 13. Februar 2015) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht bzw. auf den Eintritt der Rechtsfolge der Nichtanwendbarkeit der Genehmigungsfiktionsfrist hingewiesen. Ob die Antragsunterlagen zu diesem Zeitpunkt vollständig gewesen sind, ist daher nicht erheblich. Eine Nachforderung von Unterlagen seitens des Beklagten innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages hat jedenfalls nicht stattgefunden.

71 Eine Genehmigungsfiktion ist auch nicht nach dem (endgültigen) Ablauf der Zurückstellungsfrist nach § 15 Abs. 3 BauGB am 18. September 2017 eingetreten. Die in diesem Zeitpunkt geltende Regelung in § 11a Abs. 2 Satz 1 LNatSchG sah für die Eingriffsgenehmigung für den Abbau oberflächennaher Bodenstoffe ebenso wie die zitierte Vorschrift in § 11 Abs. 5 Nr. 1 LNatSchG vor, dass die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die zuständige Naturschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages entschieden hat. Zwar hat der Beklagte nach Ablauf der Zurückstellungsfrist am 18. September 2017 nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag der Klägerin entschieden und dieser auch nicht erneut mitgeteilt, dass die Entscheidungsfrist von drei Monaten in diesem Verfahren nicht gelten würde. Der Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 lediglich mitgeteilt, dass die Zurückstellungsfrist nach § 15 BauGB im September abgelaufen sei und die Beigeladene nach erneuter Beteiligung mit Schreiben 21. November 2017 ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht erteilt habe und er daher beabsichtigte, den Antrag abzulehnen. Zur Vermeidung des Eintritts einer Genehmigungsfiktion war der Beklagte jedoch nicht verpflichtet, der Klägerin die Nichtanwendbarkeit der dreimonatigen Genehmigungsfrist mitzuteilen. Trotz der Rechtswirkungen einer Zurückstellung nach § 15 BauGB hat die dreimonatige Genehmigungsfrist nicht erneut zu laufen begonnen.

72 Grundsätzlich gelten die rechtlichen Wirkungen einer Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB auch im hiesigen naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, auch wenn die Überschrift von § 15 BauGB lediglich die Zurückstellung von „Baugesuchen“ erfasst. Nach ihrem Wortlaut sind Entscheidungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 3 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren oder im Untersagungsverfahren zu treffen. Andere Verwaltungsverfahren oder zur Entscheidung berufene Behörden sind nicht ausdrücklich genannt. Allerdings stellt sich die städtebauliche Interessenlage, insbesondere der Schutz der Planungshoheit, in anderen Zulassungsverfahren nicht anders dar. Daher ist § 15 BauGB nach herrschender Meinung entsprechend auf Vorhaben anwendbar, über deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in einem anderen Verwaltungsverfahren, insbesondere im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, entschieden wird. Der Umstand, dass der Schutz der Planungshoheit in anderen Verfahren als Baugenehmigungsverfahren in Fällen des § 15 BauGB nicht ausdrücklich gewährleistet ist, wird als systemwidrige, unbeabsichtigte Regelungslücke angesehen (vgl. hierzu Stock, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, § 15 Rn. 24 mit diversen Nachweisen, u.a. für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren: VGH München, Beschluss vom 19. Juni 2023 – 22 AS 23.40001 – juris, Rn. 25 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Februar 2022 – 12 MS 172/21 – juris, Rn. 15; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. September 2022 – 14 S 3566/21 – juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 22. November 2006 – 8 B 11378/06 – juris, Rn. 7 f.).

73 Aufgrund der für die beantragte Eingriffsgenehmigung bestehenden Konzentrationswirkung bezüglich der für das Vorhaben ebenfalls erforderlichen Baugenehmigung ist im Rahmen der Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Die durch den Zurückstellungsbescheid bewirkte Unterbrechung der Antragsbearbeitung stellt sich lediglich als verfahrensbezogener Annex einer materiellen Regelung zur Sicherung der kommunalen Planungshoheit dar. Bei diesem Verständnis behält die Zurückstellungsbefugnis in § 15 BauGB ihren engen Bezug zur kommunalen Bauleitplanung und ist in jedem Genehmigungsverfahren – zumindest entsprechend – anwendbar, in dem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zu beurteilen ist. Die Erwähnung der Baugenehmigungsbehörde in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB – ebenso wie in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB – ist deshalb nicht als eine Beschränkung der Zurückstellungsbefugnis auf allein baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben zu verstehen (vgl. Stock, a.a.O.; OVG Koblenz, Beschluss vom 22. November 2006 – 8 B 11378/06 – juris, Rn. 8).

74 Hinsichtlich der Rechtswirkungen der Zurückstellung ist allgemein anerkannt, dass die Baugenehmigungsbehörde während der Dauer der Zurückstellung von ihrer Pflicht zur Bearbeitung des eingereichten Baugesuchs und dessen Bescheidung befreit wird und dass nach Ablauf der Zurückstellungsfrist oder nach Aufhebung des Bescheides das suspendierte Verfahren, in dem über die Zulässigkeit eines Vorhabens entschieden wird, von Amts wegen wieder aufzunehmen und zum Abschluss zu bringen ist (vgl. Schrödter, Baugesetzbuch, BauGB § 15 Rn. 14; Stock, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, § 15 Rn. 52; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Januar 2025, § 15 Rn. 60). Zu rechtlichen Auswirkungen der Zurückstellungen gehört jedoch, dass gesetzliche Entscheidungsfristen nach Maßgabe der anwendbaren Landesbauordnung oder des Bundesimmissionsschutzgesetzes durch die Aussetzung des Verfahrens nicht lediglich gehemmt, sondern in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 1 ZPO unterbrochen werden. Die Entscheidungsfrist und auch die Einvernehmensfrist nach § 36 Abs. 2 Satz 2 beginnen danach – mit der erneuten förmlichen Beteiligung der Gemeinde – erneut von Anfang an zu laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 – 4 C 1/14 – juris, Rn. 15; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. November 2013 – 12 LC 271/11 – juris, Rn. 34; Stock, a.a.O., § 15 Rn 52 m.w.N.).

75 Zwar könnten einige Formulierungen in der Kommentarliteratur sowie auch einzelne Passagen in der benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts so verstanden werden, dass mit dem Ende Ablauf der Zurückstellungsfrist gewissermaßen das unterbrochene Genehmigungsverfahren von vorne beginnt und der vormals gestellte Genehmigungsantrag nunmehr als neuer Antrag zu behandeln sein könnte. So wird in der Kommentierung von Schrödter ausgeführt, dass gesetzliche Bearbeitungsfristen, die sich etwa für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren aus § 10 Abs. 6 a BImSchG und für das Baugenehmigungsverfahren aus den teilweise vorhandenen Regelungen in den jeweiligen Landesbauordnungen ergeben, in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 1 ZPO unterbrochen werden und nach dem Ende der Zustellung ohne Anrechnung des bereits verstrichenen Teils von neuem zu laufen beginnen. In der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts heißt es sogar, dass „ein alter Genehmigungsantrag, wenn er auf einer neuen planungsrechtlichen Grundlage zu beurteilen ist, einem neuen Genehmigungsantrag gleich steht“ (siehe Urteil vom 26. März 2015 – 4 C 1/14 – juris, Rn. 15). Diese Formulierung lässt sich nach Auffassung der Kammer indes nicht so verstehen, dass etwaige Bearbeitungsfristen für einen Genehmigungsantrag, die bereits vor Beginn der Zurückstellungsfrist abgelaufen sind bzw. deren Nichtanwendbarkeit in Vollzug gesetzt wurde, nach dem Ende der Zurückstellung ebenfalls erneut und von Anfang zu laufen beginnen. Schließlich handelt es sich bei dem jeweiligen Genehmigungsantrag in formaler Hinsicht eben nicht um einen neuen Antrag, sondern um einen Antrag dessen Bearbeitung während der Zurückstellung ausgesetzt wurde. Stellt man – wie das Bundesverwaltungsgericht – hinsichtlich der Wirkungen der Zurückstellung auf die Rechtsfolgen der Aussetzung nach § 249 ZPO ab, ergibt sich nichts anderes. Die Aussetzung des Verfahrens führt zwar dazu, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. Vor der Aussetzung vorgenommene Handlungen bleiben jedoch wirksam und müssen nicht wiederholt werden. Dies folgt auch im Umkehrschluss aus § 249 Abs. 2 ZPO, der bestimmt, dass (nur) die während der Unterbrechung oder Aussetzung vorgenommenen Prozesshandlungen der anderen gegenüber ohne rechtliche Wirkung sind (so auch VG Hannover, Urteil vom 22. September 2011 – 12 A 3847/10 – juris, Rn. 25). In der vorliegenden Verfahrenskonstellation hat der Beklagte die Anwendbarkeit der Dreimonatsfrist bereits durch die Mitteilung vom 4. Februar 2015 ausgeschlossen. Insofern lief im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Zurückstellung keine Bearbeitungsfrist mehr, welche die Genehmigungsfiktion hätte auslösen können. Wollte man auch den Beginn der Dreimonatsfrist mit dem Ende der Zurückstellung erneut in Gang setzen, liefe das auf eine zu weitgehende verfahrensrechtliche Wirkung der Zurückstellung nach § 15 BauGB hinaus (vgl. auch Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Januar 2025, § 15 Rn. 6, wonach die Aussetzung [nur] noch alle laufenden Fristen unterbricht).

76 Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Genehmigungsantrags vom 30. Oktober 2014 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts. Die Ablehnungsentscheidung des Beklagten vom 5. Juli 2023 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2023 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

77 Dem von der Klägerin beantragten Neubescheidungsanspruch steht nicht entgegen, dass die begehrte naturschutzrechtliche Genehmigung aus – nicht von der Ablehnungsentscheidungen erfassten – Gründen nicht erteilt werden könnte. Sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene haben im gerichtlichen Verfahren insoweit darauf abgestellt, dass die Erschließung des streitgegenständlichen Vorhabens nicht gesichert sei. Der Anspruch auf Neubescheidung setzt bei der hier gegebenen Fallkonstellation eines "stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahrens voraus, dass der von der Genehmigungsbehörde herangezogene Versagungsgrund die Ablehnung des Antrags nicht trägt und die Genehmigung nach dem bis zum Zeitpunkt der Entscheidung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen als von der Behörde herangezogenen Gründen offensichtlich zu versagen ist (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 2 L 171/09 – juris, Rn. 98 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. August 2012 – OVG 11 B 4.11 – juris, Rn. 32, 57; OVG Koblenz, Urteil vom 11. Mai 2005 – 8 A 10281/05 – juris, Rn. 20; OVG Münster, Urteil vom 19. Juni 2007 – 8 A 2677/06 – juris, Rn. 40). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Frage der fehlenden (ausreichenden) Erschließung war weder Gegenstand der ablehnenden Entscheidungen des Beklagten noch steht die Frage der gesicherten ausreichenden Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens jedenfalls offensichtlich entgegen.

78 Weder im Ablehnungsbescheid vom 5. Juli 2023 noch im Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2023 wurde dem klägerischen Vorhaben der Aspekt der Erschließung entgegengehalten. Erstmals in der Stellungnahme der Beigeladenen vom 2. Mai 2023 zur Versagung des gemeindlichen Einvernehmens führt diese aus, dass die Erschließung der Vorhabenfläche nicht gesichert sei, da eine Anbindung an die Alte .... ....straße aufgrund der bestehenden Gewichtsbeschränkungen für diese Gemeindestraße nicht möglich sei (siehe Bl. 174 Band 3 der Beiakten). Zwar nimmt der Beklagte zur Begründung seiner Ablehnungsentscheidung auf das versagte Einvernehmen der Beigeladenen Bezug. Allerdings beschränkt sich der Beklagte darauf, die Verweigerung des Einvernehmens mit dem entgegenstehenden Flächennutzungsplan zu verbinden. Eine Bezugnahme auf die Ausführungen zur Erschließung erfolgte indes nicht. Unter Berücksichtigung des maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts hat der Beklagte seine ablehnende Entscheidung somit nicht ergänzend mit der vermeintlich fehlenden Erschließung begründet. Sofern der Beklagte ein konkretes Rechtsargument aus der Einvernehmensverweigerung, hier das Entgegenstehen des Flächennutzungsplans, zur Begründung seiner Ablehnung heranzieht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass auch andere Aspekte der Verweigerung, die jedoch nicht explizit benannt werden, die Ablehnung ergänzend rechtfertigen sollen. Hierfür spricht zusätzlich der Umstand, dass die – nicht näher begründete – Stellungnahme des Fachdienstes Bauordnung vom 20. Juni 2023, wonach die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert sei, im Bescheid vom 5. Juli 2023 keinen Niederschlag gefunden hat. Obwohl die Beigeladene sodann im Rahmen des Widerspruchsverfahrens in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2023 erneut auf den Aspekt der aus ihrer Sicht fehlenden Erschließung hingewiesen hat, nahm der Beklagte diesen Aspekt auch im Widerspruchsbescheid nicht auf. Trotz ausdrücklicher Erwähnung der gemeindlichen Stellungnahme beschränkten sich die Ausführungen des Beklagten allein auf die Frage der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans und die entsprechenden Argumente der Beigeladenen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte die Frage der Erschließung in der Sache abschließend geprüft hätte, ohne dass dies Eingang in die Bescheide gefunden hätte.

79 Es ist auch nicht offensichtlich, dass die Anforderungen an die Erschließung nicht erfüllt werden können. Für Außenbereichsvorhaben und damit auch für Abbauvorhaben als ortsgebundene Betriebe im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gilt, dass eine ausreichende Erschließung gesichert ist, wenn damit gerechnet werden kann, dass die erforderlichen Anlagen bei Beginn des Abbaus funktionsfähig angelegt sind und auf Dauer zur Verfügung stehen werden (vgl. BVerwG Urteil vom 30. August 1985 – 4 C 48.81 –, NVwZ 1986, 38). Dabei genügt es, wenn bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, da für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB lediglich eine ausreichende Erschließung gefordert wird. Eine Gleichsetzung mit Vorhaben, die in der Regel nur im Innenbereich (§§ 30 bis 34 BauGB) zulässig sind, ist im Hinblick auf den unterschiedlichen Wortlaut (§ 35 Abs. 1 BauGB: „die ausreichende Erschließung“, § 30 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 2 BauGB: „die Erschließung“) nicht zulässig (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 30. November 2015 – 1 A 10316/15 – juris, Rn. 20, juris; Söfker in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, § 35 Rn 543 ff.).

80 Eine ausreichende straßenmäßige Erschließung ist gesichert, wenn das Baugrundstück über eine Straße angefahren werden kann, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für den zu erwartenden An- und Abfahrtsverkehr ausreicht. Eine öffentliche Straße ist in rechtlicher Hinsicht jedenfalls dann geeignet, wenn sich der zu erwartende Verkehr im Rahmen der Widmung hält. Dies ist bei Gemeindestraßen nach den landesrechtlichen Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes zu beurteilen. Welche tatsächlichen Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll. Es müssen allerdings gewisse Mindestbedingungen erfüllt sein. Hierzu zählt zum einen, dass die erschlossenen Grundstücke jederzeit mit Kraftfahrzeugen erreichbar sein müssen, die im öffentlichen Interesse – insbesondere zur Gefahrenabwehr – im Einsatz sind und zum anderen, dass die vorhandenen Wege nicht überlastet werden dürfen und des Weiteren, dass der Verkehr nicht zur Schädigung des Straßenzustandes führen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 – IV C 53.74 – juris, Rn. 30; Urteil vom 28. Oktober 1981 – 8 C 4.81 – juris, Rn. 26; OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Juni 2025 – 1 MB 2/24 – juris, Rn. 57 m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben liegt eine Offensichtlichkeit der fehlenden ausreichenden Erschließung des streitgegenständlichen Abbauvorhabens nach Auffassung der Kammer nicht vor.

81 Dies betrifft zunächst den von der Beigeladenen erstmals kurz vor der mündlichen Verhandlung bzw. in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Umstand, dass die Alte .... ....straße, über die nach den insoweit maßgeblichen Antragsunterlagen der Zu- und Abfahrtsverkehr für das Vorhaben abgewickelt werden soll, nicht zum öffentlichen Verkehr gewidmet und eine Berechtigung der Klägerin zur Nutzung der Straße weder durch eine Baulast noch durch eine Grunddienstbarkeit (öffentlich-)rechtlich gesichert sei. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens weder durch den Beklagten noch durch die Beigeladene die Frage der Widmung aufgeworfen wurde. Auch in den Stellungnahmen der Beigeladenen, die sich mit der Frage der Erschließung des Vorhabengrundstücks befassen, wird dieser Aspekt nicht aufgeworfen. Der Beklagte und die Beigeladene haben zudem – trotz gerichtlicher Aufforderung vom 2. Februar 2026 – keine Unterlagen zu einer etwaigen Widmung der A.... .... ....straße vorgelegt. Insofern bestand auch für die Kammer keine Veranlassung im Vorfeld der mündlichen Verhandlung Ermittlungen zur Frage der Widmung der A.... .... ....straße für den öffentlichen Verkehr anzustellen. Aus den gleichen Gründen bestand aber auch für die Klägerin keinerlei Veranlassung, sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens um eine eventuell erforderliche rechtliche Sicherung der Nutzungsmöglichkeit der Straße zu bemühen. Wenn schon die Beigeladene offensichtlich über keine gesicherten Erkenntnisse zur Widmung der A.... .... ....straße verfügt, kann dies von der Klägerin erst recht nicht erwartet werden. Angesichts der in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten vorgetragenen Aspekte zur Nutzung der A.... .... ....straße in der Vergangenheit mag es zwar erforderlich sein, im weiteren Fortgang des Verfahrens das Vorliegen der Voraussetzungen von § 57 Abs. 3 StrWG zu prüfen. Nach dessen Satz 1 sind alle Straßen, Wege und Plätze, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Satz 2 bestimmt weiter, dass soweit Straßen, Wege und Plätze bei Inkrafttreten dieses Gesetzes neben ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient haben, als öffentliche Straßen gelten, es sei denn, dass sie nachweislich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besessen haben. Demzufolge könnte mangels Vorliegens einer Widmung zu erörtern sein, ob die Alte .... ....straße im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Straßen- und Wegegesetzes am 1. Oktober 1962 einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient hat. Zwar kann allein aus dem – wohl unstreitigen – Umstand, dass die Alte .... ....straße sowohl aktuell als auch in der Vergangenheit dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestanden hat, nicht geschlussfolgert werden, dass eine entsprechende Widmung durch den Träger der Straßenbaulast vorliegt bzw. dass im Jahr 1962 die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG vorgelegen haben. Sofern sich der Beklagte allerdings zur Ablehnung der ausreichenden Erschließung auf den Teilaspekt der fehlenden rechtlichen Nutzbarkeit der A.... .... ....straße berufen wollte, müsste er sowohl den Vortrag des Vertreters der Klägerin als auch die weiteren objektiv gegebenen Umstände bewerten und erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zur Beurteilung der straßenrechtlichen Bewertung der A.... .... ....straße anstellen. Hierbei könnte auch der Umstand zu erörtern sein, dass die Beigeladene nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten die Alte .... ....straße im Jahr 2025 grundlegend saniert hat. Ebenso müsste der Beklagte den Umstand bewerten, warum es in der Vergangenheit zur Erteilung von straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen für die Gewichtsbeschränkung der A.... .... ....straße gekommen ist, wenn es sich bei dieser nicht um eine für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straße gehandelt haben sollte. Ebenso stellt sich die Frage, aus welchen Gründen im Rahmen der Aufstellung der 22. Änderung Flächennutzungsplans zum Ausschluss der Potentialfläche 7 (Kr......) die Frage der Gewichtsbeschränkung der A.... .... ....straße überhaupt erörtert wurde, wenn es sich hierbei nicht um eine für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straße handeln sollte. Die Anbindung der Abbaufläche Kr......, zu der auch das streitbefangene Flurstück gehört, wurde in der Abwägungstabelle unter dem Punkt „A 4 – Erschließung / Anbindung an den überörtlichen Verkehr“ erörtert (siehe Seite 59 der Begründung zur 22. Änderung des Flächennutzungsplans). Auch in der weiteren Begründung (siehe Seite 66) wird ausgeführt, dass eine Anbindung an die Alte .... ....straße (allein) wegen der bestehen Gewichtsbeschränkung und wegen des schlechten Ausbauzustandes nicht möglich sei. Die (vermeintlich) fehlende Widmung der A…. ……..straße wird indes nicht erwähnt. Demzufolge geht offenbar auch die Gemeindevertretung der Beigeladenen, welche die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans gebilligt hat, davon aus, dass es sich bei der A.... .... ....straße jedenfalls um eine Straße handelt, die der Nutzung durch den öffentlichen Verkehr dient. Bewertete man dies anders, müsste sich die Beigeladene im Übrigen mit der Frage befassen, ob und inwiefern eine Erschließung der Konzentrationsfläche K2 „R... K..“ (= Potentialfläche 4) rechtlich gesichert ist. Schließlich soll die Erschließung bzw. die Anbindung an den überörtlichen Verkehr ausweislich der Begründung zur Aufstellung des Flächennutzungsplans über die Alte .... ....straße erfolgen (siehe Seiten 39, 45). Ausweislich der Ausführungen auf Seite 76 der Begründung zum Flächennutzungsplan wird für die Konzentrationsfläche 2 von einer gesicherten Erschließung ausgegangen, was – nach der Argumentation der Beigeladenen – voraussetzt, dass es sich bei der A.... .... ....straße um eine Straße für den öffentlichen Verkehr handeln muss.

82 Die ausreichende Erschließung ist weiterhin nicht wegen einer etwaigen Gewichtsbeschränkung für die Nutzung der A.... .... ....straße offensichtlich ausgeschlossen. Zwar hat die Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2023 ausgeführt, dass eine Anbindung an die Alte .... ....straße wegen der für diese geltenden Gewichtsbeschränkungen nicht möglich sei, näher begründet hat sie dies indes nicht. Festzuhalten ist insoweit, dass nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen keine abschließende Beurteilung zu Belastbarkeit bzw. Tragfähigkeit des relevanten Straßenkörpers möglich ist und es hierfür gegebenenfalls einer erneuten (bzw. erstmaligen) Prüfung im Genehmigungsverfahren bedarf. Ein entsprechender Ermittlungsbedarf besteht schon deshalb, weil unklar ist, welche Gewichtsbeschränkungen für die Alte .... ....straße tatsächlich gelten und ob die Voraussetzungen für eine entsprechende straßenverkehrsrechtliche Anordnung überhaupt noch vorliegen. Während die Beigeladene und der Beklagte im gerichtlichen Verfahren vorgetragen haben, dass für die Alte .... ....straße eine Gewichtsbeschränkung von 5 t gelte, ist nach im Internet allgemein zugänglich Quellen (google-street-view und Apple-Karten) zu erkennen, dass das im Kreuzungsbereich Alte .... ....straße / K.... 15 aufgestellte Verkehrsschild eine Gewichtsbeschränkung von 7,5 t ausweist. Insofern ist schon unklar, welche Gewichtsbeschränkung überhaupt gelten soll. Weder der Beklagte noch die Beigeladene haben trotz gerichtlicher Aufforderung Unterlagen zur Anordnung der von ihnen vorgetragenen Gewichtsbeschränkung vorgelegt. Insofern konnte auch nicht beurteilt werden, aus welchen Gründen die Gewichtsbeschränkung erfolgte. Sofern die aktuelle Gewichtsbeschränkung, durchaus nachvollziehbar, ihre Ursache in dem Zustand des Straßenkörpers gefunden haben sollte, müsste bei einer Prüfung der Auswirkungen des zu erwartenden Vorhabenverkehrs jedoch bewertet werden, welche Auswirkungen sich aus der Sanierung der A.... .... ....straße im Jahr 2025 auf die möglichen Belastungen der Straße ergeben. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass nach im Internet allgemein zugänglichen Quellen ein voll mit Kies beladener dreiachsiger Kipplaster ein Gesamtgewicht von ca. 26 Tonnen und ein vierachsiger Kipplaster ein Gesamtgewicht von 26-30 Tonnen erreichen kann. In diesem Zusammenhang müsste auch der Vortrag des Vertreters der Klägerin, wonach der vordere Bereich der A.... .... ....straße in Richtung O...... Straße für eine Gewichtsbelastung von maximal 60 Tonnen ausgelegt sei, von der Beklagten geprüft und bewertet werden. Die Beigeladene konnte diese Aussage in der mündlichen Verhandlung zwar nicht bestätigen, hat sie aber auch nicht in Abrede gestellt. Sollte sich der Vortag der Klägerseite bestätigen, wäre zu prüfen, ob bzw. in welchem räumlichen Umfang der Aspekt der Gewichtsbeschränkung einer ausreichenden Erschließung überhaupt entgegengehalten werden könnte. Es bedürfe mithin einer abschließenden Beurteilung der Tragfähigkeit des Straßenoberbaus (vgl. hierzu OVG Magdeburg, Urteil vom 24. März 2021 – 2 L 79/17 – juris, Rn. 151 ff.). Angesichts der dargestellten unklaren Sachlage bezüglich der Belastbarkeit der Straßenkörpers bzw. der Tragfähigkeit des Straßenoberbaus kann eine offensichtlich nicht bestehende ausreichende Erschließung nicht angenommen werden. Ob und inwiefern zusätzlich der Umstand zu berücksichtigten ist, dass es trotz der bestehenden Gewichtsbeschränkung zur Nutzung der Straße sowohl durch landwirtschaftlichen Verkehr als auch durch von früheren Kiesabbauvorhaben ausgelösten Verkehr gekommen ist, bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung (vgl. hierzu VGH München, Beschluss vom 2. Februar 2004 – 1 CS 03.2660 – juris, Rn. 19 ff. zur Relevanz von bisher stattfindendem Schwerlastverkehr; siehe auch VG Sigmaringen, Urteil vom 8. Oktober 2008 – 6 K 1658/08 – juris, Rn. 34).

83 Überdies wäre zu berücksichtigen, dass auch bei Annahme einer für die Alte .... ....straße bestehenden Gewichtsbeschränkung, die einen Fahrzeugverkehr, welcher mit dem klägerischen Vorhaben verbunden ist, grundsätzlich ausschließt, eine ausreichende Erschließung des Vorhabens noch nicht zwangsläufig abgelehnt werden könnte. Wie bereits dargestellt, müssen die Voraussetzungen für die tatsächliche Erschließung erst im Zeitpunkt der Ausnutzung der zur Erlaubnis gestellten Kiesgrube vorliegen. Dies bedeutet, dass der entsprechende Weg – hier der Bereich zwischen der geplanten Auffahrt von und zum Vorhabengrundstück und der Einmündung der A.... .... ....straße in die K.... 15 (O...... Straße) – nicht schon bei Genehmigungserteilung die zu fordernde Ausstattung und Belastbarkeit haben muss (vgl. hierzu im Allgemeinen OVG Koblenz, Urteil vom 30. November 2015 – 1 A 4 10316/15 – juris, Rn. 30 ff.). Da das Erfordernis der ausreichenden Erschließung im Hinblick auf etwaige Schädigungen der jeweiligen Straße auch dem Ziel dient, dass der Gemeinde – als Folge einer etwaigen Genehmigung – keine unangemessen Erschließungsaufgaben aufgedrängt werden, müsste in Erwägung gezogen werden, dass die Klägerin diesem Umstand durch ein etwaiges Erschließungsangebot begegnen könnte. Von einer gesicherten Erschließung durch den Bauherrn kann auch dann ausgegangen werden, wenn der Bauherr ein bestimmten Anforderungen genügendes Erschließungsangebot gegenüber der Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit abgegeben hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 – 4 C 48/81 – juris; VGH München Beschluss vom 27. April 2009 – 9 CS 08.3323 – juris). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Gesetzgeber durch die "Planersatznorm" des § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben dem Außenbereich zuordnet. Er hat damit die grundsätzliche Festlegung getroffen, dass solche Vorhaben gerade im Außenbereich verwirklicht werden sollen, weshalb den Trägern solcher privilegierten Vorhaben bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf Genehmigung eines solchen Vorhabens eingeräumt wird. Wie schon dargelegt, ist Zweck des Erfordernisses der ausreichenden Erschließung auch, die Gemeinden vor unangemessenen Erschließungsaufgaben und den damit verbundenen Aufwendungen zu schützen. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung dient jedoch nicht dazu, einer Gemeinde die Möglichkeit einzuräumen, privilegierte Vorhaben, denen keine Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen, nach ihrem Belieben verhindern zu können, indem sie sich weigert den Ausbau eines Weges durch den Träger eines privilegierten Vorhabens zuzulassen. Durch das Erfordernis einer gesicherten Erschließung darf die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, bestimmte Vorhaben dem Außenbereich zuzuweisen, nicht entwertet werden. Vielmehr entspricht es dem Zweck des Gesetzes, bestimmte Vorhaben dem Außenbereich zuzuordnen, dass sich die Gemeinde mit der Herstellung eines Weges zur Erschließung abfinden muss. Um den Schutz der Gemeinde vor unangemessenen Aufwendungen zu gewährleisten, ist allerdings davon auszugehen, dass nicht jedes Angebot in der Lage ist, die Erschließung eines Vorhabens zu sichern. Voraussetzung dafür, dass durch die Abgabe eines Erschließungsangebots die Erschließung als gesichert gelten kann, ist, dass das Angebot hinreichend konkret und zuverlässig sowie für die Gemeinde zumutbar ist. Zumutbarkeit bedeutet dabei, dass der Gemeinde keine weiteren unwirtschaftlichen Aufwendungen entstehen dürfen, weshalb ein solches Angebot insbesondere auch die Übernahme des Unterhaltungsaufwandes des Weges beinhalten muss (vgl. BVerwG, a.a.O.; VGH München, a.a.O.). In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob die von der Klägerin während des gerichtlichen Verfahrens getätigten Äußerungen zur Übernahme der Ertüchtigung bzw. Ausbesserung der A.... .... ....straße bereits den Anforderungen an hinreichend konkretes Erschließungsangebot gerecht werden. Da der Beklagte weder den Aspekt der Erschließung im Allgemeinen noch die Frage nach einem etwaigen Ausbau der Straße im Besonderen zum Gegenstand der Genehmigungsfrage erkoren hat, bestand für die Klägerin auch kein hinreichender Anlass zur Abgabe eines etwaigen Erschließungsangebots. Es kann der Klägerin insoweit nicht zum Nachteil gereichen, dass der Beklagte den Zustand der Straße im Hinblick auf etwaige Gewichtsbeschränkungen bislang nicht als einen der Genehmigungserteilung entgegenstehenden Umstand in das Verfahren eingeführt hat.

84 Des Weiteren ist auch nicht offensichtlich, dass das klägerische Vorhaben einen (Begegnungs-)Verkehr auslöst, den die Zufahrtstraße wegen der vorhandenen Fahrbreite nicht bewältigen kann bzw. dass diese dadurch überlastet würde. Insofern gilt, dass nicht jede Erhöhung der Verkehrsbelastung die Sicherung der Erschließung des dafür ursächlichen Vorhabens gefährdet. Die Erschließung ist erst dann nicht gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15.84 – juris, Rn. 34; OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Juni 2024 – 1 MB 2/24 – juris, Rn. 57; OVG Magdeburg, Urteil vom 24. März 2021 – 2 L 79/17 – juris, Rn. 170). Dabei ist nach den jeweiligen konkreten Gegebenheiten, u.a. der zu erwartenden Verkehrsbelastung, zu entscheiden, welche Anforderungen über die Mindestanforderungen hinaus an eine ausreichende (wegemäßige) Erschließung zu stellen sind. Dabei erhöhen sich die Anforderungen umso mehr, je stärker der von dem Betrieb zu erwartende Ziel- und Quellverkehr sein wird. Auch insoweit können sich also bei der Prüfung der Mindestvoraussetzungen die Größe des Betriebes, seine spezielle Ausprägung und das hiernach zu erwartende Verkehrsaufkommen auswirken (vgl. BVerwG, a.a.O.; Söfker/ Kment, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, § 35 BauGB, 160. EL August 2025, Rn 574 f. m.w.N.). Bei alledem darf nicht unbeachtet bleiben, dass die den privilegierten Zwecken dienenden Vorhaben unter größtmöglicher Schonung des Außenbereichs errichtet werden sollen, sodass auch vor diesem Hintergrund keine übertriebenen Anforderungen – etwa im Hinblick auf die Erforderlichkeit von Ausweichbuchten für Begegnungsverkehr – zu stellen sind.

85 Vorliegend ist durchaus zu bedenken, dass von dem klägerischen Vorhaben ein erheblicher Ziel- und Quellverkehr, insbesondere in Form von Schwerlastverkehr, ausgehen wird. Zwar enthält die antragsgegenständliche Betriebsbeschreibung selbst keine Angaben zu den vorhabenbedingten Verkehrsbewegungen. Allerdings wird in der von der Klägerin eingereichten schalltechnischen Untersuchung vom 28. August 2019 ausgeführt, dass der regelmäßige anlagenbedingte Vorhabenverkehr täglich bis zu 140 Lkw-Fahrten (70 Lkw) umfassen könne und über die O...... Straße ab- und anfahre. Diese Angaben sind somit auch bei der Frage der ausreichenden Erschließung zugrunde zu legen. Ebenso ist nach den insoweit plausiblen Angaben der Beigeladenen zu konstatieren, dass die Breite der asphaltieren Fahrbahn im Bereich der Grundstückszufahrt für einen Begegnungsverkehr mit anderen PKW oder LKW mit vier Metern nicht ausreichend dimensioniert sein dürfte. Dies ergibt sich für die Kammer auch aus den im Internet allgemein zugänglichen Darstellungen des Kreuzungsbereichs der A.... .... ....straße mit der K.... 15 (O...... Straße) sowie der A.... .... ....straße bis zur vorgesehenen Grundstückszufahrt, an der sich derzeit augenscheinlich eine den vorhandenen Knick durchbrechende Zufahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge befindet. Die benannte Anzahl an möglichen (maximalen) täglichen Lkw-Fahrten geht insofern zwar über den Umfang hinaus, der in Rechtsprechung zur Erschließung von landwirtschaftlichen Betrieben als im Hinblick auf einen etwaigen Begegnungsverkehr trotz grundsätzlich nicht ausreichender Fahrbahnbreite in der Regel als unproblematisch angesehen wurde (vgl. hierzu OVG Koblenz, Urteil vom 30. November 2015 – 1 A 10316/15 – juris, Rn. 30 ff.; OVG Magdeburg, Urteil vom 24. März 2021 – 2 L 79/17 – juris, Rn. 171; vgl. demgegenüber OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. September 2007 – 4 LB 58/07 – juris, Rn. 6 zur Notwendigkeit von Ausweichstellen bei einem Maximalaufkommen von 154 Fahrzeugen am Tag und einer relevanten Wegstrecke von 1,5 km). Allerdings lässt sich der insofern einschlägigen Rechtsprechung auch nicht das Erfordernis entnehmen, dass im Falle eines privilegierten Außenbereichsvorhabens stets ein reibungsloser Begegnungsverkehr gewährleistet sein muss bzw. mit kurzfristigen Behinderungen zu rechnen ist. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, ggf. unter Berücksichtigung von in zumutbarer Entfernung liegender Ausweichstellen (vgl. Dürr, in: Brüggelmann, BauGB, 115. Lieferung, Juli 2020, § 35 Rn. 234 ff.; OVG Magdeburg, a.a.O., Rn. 170 f. zur Relevanz der Einsehbarkeit und des Vorhandenseins von Ausweichstellen bei einem 220 m langen Weg). In die Gesamtbetrachtung einer etwaigen, der Erschließung möglicherweise entgegenstehenden, Beeinträchtigung der Sicherheit- und Leichtigkeit des Verkehrs ist daher einzustellen, dass sich die geplante Grundstückszufahrt lediglich in einer Entfernung von ca. 35 bis 40 m zum Übergang der A.... .... ....straße in die K.... 15 befindet (siehe nachfolgende Darstellung aus Digitaler Atlas Nord).

86 Skizze

87 Der Kreuzungsbereich der benannten Straßen weist zudem eine deutlich höhere Fahrbahnbreite auf als die Alte .... ....straße in ihrem weiteren Verlauf nach Südwesten. Demzufolge dürfte die Distanz, in der ein Begegnungsverkehr zwischen Fahrzeugen nicht stattfinden kann, unterhalb von 35 m liegen. Ob bereits dieser Umstand allein dazu führt, dass nicht von einer die Erschließungsfrage ablehnenden Belastung der A.... .... ....straße ausgegangen werden kann, hat der Beklagte bislang nicht abschließend entschieden. Ebenso wenig wurde die Frage erörtert, mit wieviel Begegnungsverkehr in diesem Abschnitt der A.... .... ....straße tatsächlich gerechnet werden muss und welchen Einfluss hierauf der Umfang der an der A.... .... ....straße belegenen Siedlungsbereiche hat bzw. in welchem Umfang überörtlicher Verkehr über diese Straße abgewickelt wird. Zwar hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass die Alte .... ....straße nicht geeignet sei, einen gesicherten Begegnungsverkehr zu gewährleisten. Allerdings findet sich in dessen Verwaltungsvorgang eine Stellungnahme vom 30. August 2021, dass aus verkehrsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben bestünden (siehe Bl. 10 Band 3). Der Beklagte vermochte es in der mündlichen Verhandlung nicht, die tatsächlichen Grundlagen für diese Einschätzung darzulegen. Zudem hat sich der Beklagte auch in der Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren nicht mit den dargestellten Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt. Zwar wird auf Seite 2 der Stellungnahme die geringe Entfernung der Grundstückszufahrt zur K.... 15 erwähnt. Diese Erwähnung erfolgt jedoch im Kontext zur Frage der rechtlich gesicherten Erschließung und nicht im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Des Weiteren müsste bei einer abschließenden Prüfung in den Blick genommen werden, dass es sich bei der Angabe zu den vorhabenbezogenen Verkehren im schalltechnischen Gutachten ersichtlich um eine Maximalangabe („bis zu“) handelt. Daher wäre zu ermitteln und zu bewerten, mit welchen Fahrtbewegungen zu welchen Zeiten tatsächlich zu rechnen ist und welchen Einfluss dies auf die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hat.

88 Des Weiteren ist bislang nicht erörtert und auch nicht abschließend bewertet worden, ob verbleibenden Bedenken bezüglich der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs durch die Erteilung von Auflagen für den Ziel- und Quellverkehr begegnet werden könnte. In der Situation eines sog. „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahrens entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten, was u.a. auch dann in Betracht kommt, wenn der Erlass von Nebenbestimmungen und/ oder Ausnahmen oder Abweichungszulassungen in Bezug auf bislang nichtgeprüfte Genehmigungsvoraussetzungen denkbar erscheint (vgl. VGH München, Urteil vom 26. Oktober 2021 – 15 B 19.2130 – juris, Rn. 69; VGH Mannheim, Urteil vom 30. Juni 2022 – 10 S 848/21 – juris, Rn. 110 m.w.N.; VG Sigmaringen, Urteil vom 16. Juni 2005 – 6 K 2507/02 – juris, Rn. 124). Vorliegend könnten beispielhaft Auflagen zu den täglich maximal zulässigen Fahrtbewegungen bzw. Vorgaben für bestimmte Zeitfenster (z.B. Berufsverkehr) oder Auflagen zur Sicherstellung der Vermeidung von Begegnungsverkehr beim Befahren und Verlassen des Vorhabengrundstücks (z.B. durch Einweisungen etc.) oder Auflagen zur Reinigung der Grundstückszufahrt und des Straßenbereichs bis zur Kreuzung in Betracht kommen. Nicht zuletzt könnte in Erwägung gezogen werden, der Klägerin eine Verlegung der Auffahrt in Richtung des verbreiterten Kreuzungsbereichs aufzuerlegen. Auch wenn sich die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich an den vom Vorhabenträger zur Genehmigung gestellten Unterlagen auszurichten hat, hat gleichwohl kein Austausch zwischen dem Beklagten und der Klägerin über eine etwaige Verlagerung der Auffahrt stattgefunden, da sich der Beklagte während des Genehmigungsverfahrens nicht mit den vorhabenbedingten Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs befasst hat. Auch in den Stellungnahmen der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren finden sich hierzu keine Ausführungen.

89 Weitere Gründe für die Annahme einer offensichtlich fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens sind weder ersichtlich noch sonst von den Beteiligten vorgetragen worden.

90 Die vom Beklagten herangezogene Begründung zur Ablehnung des Genehmigungsantrags der Klägerin hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Vorhaben stehen keine öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bestimmt, dass öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Für die Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann gemäß § 5 Abs. 2b Satz 1 BauGB ein sachlicher Teilflächennutzungsplan aufgestellt werden. Eine solche Konzentrationsflächenplanung ist mit der Aufstellung der 22. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen – sachlicher Teilflächennutzungsplan Kiesabbau – vom 15. Dezember 2016 erfolgt. Die streitgegenständliche Vorhabenfläche liegt nicht innerhalb der gemäß der Planzeichnung ausgewiesenen Konzentrationsflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass dem beantragen Kiesabbau auf der Vorhabenfläche regelhaft öffentliche Belange entgegenstehen. Allerdings ist die Kammer der Auffassung, dass die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorliegend nicht anwendbar sind. Die mit der 22. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen vorgenommene Konzentrationsflächenplanung ist rechtswidrig und damit unwirksam.

91 Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB unterliegt dabei insgesamt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 – BVerwGE 34, 301/309; OVG Schleswig, Urteil vom 11. Februar 2025 – 1 KN 1/20 – juris, Rn 70 m.w.N; VGH München, Urteil vom 4. März 2021 – 15 N 20.468 – juris, Rn. 30 m.w.N.). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist nur, ob der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt worden ist und ob anhand dieses Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 1 BvR 1402/01 – NVwZ 2003, 350; VGH München, Urteil vom 23. Februar 2017 – 2 N 15.279 – juris, Rn. 51 m.w.N.).

92 Die sich aus § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Anforderungen an den Abwägungsvorgang bei der Darstellung einer Konzentrationszone mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Konzentrationsflächenplanung von Windenergieanlagen geklärt und lassen sich auf eine Konzentrationsflächenplanung für den Abbau von (oberflächennahen) Bodenschätzen übertragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2015 – 4 BN 31.12 – juris; VGH München, Urteil vom 23. Februar 2017 – 2 N 15.279 –, Rn. 49, juris). Das Abwägungsgebot verlangt für eine Konzentrationsflächenplanung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein schlüssiges gesamträumliches Plankonzept. Das Konzept muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigen. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen; die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Die Ausarbeitung des Plankonzepts vollzieht sich abschnittsweise: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in „harte“ und „weiche“ untergliedern. Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums, die für eine Windenergienutzung aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommen. Mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Planungsraums erfasst, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll. Der Plangeber muss seine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er – anders als bei harten Tabukriterien – einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offenlegen. Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrigbleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen; die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Als Ergebnis der Abwägung muss der Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen werden (vgl. grundlegend zur Konzentrationsflächenplanung BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15/01 – juris, Rn. 33 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 7. Juni 2023 – 5 KN 42/21 – juris, Rn. 46 m.w.N.). Der Nachweis, ob die Ausweisung der Konzentrationsflächen der in Rede stehenden privilegierten Nutzung in substanzieller Weise Raum verschafft, hat grundsätzlich die planende Gemeinde zu erbringen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16. September 2011 – 1 C 11114/09 – juris, Rn. 84).

93 Vorliegend weist der Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen Mängel in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB auf, die erheblich sind, weil sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Sie ergeben sich aus den Planaufstellungsunterlagen, insbesondere aus den Beschlüssen der Gemeindevertretung sowie der Begründung zum Flächennutzungsplan und des Fachbeitrags zur 22. Änderung des Flächennutzungsplans. Ohne diese Mängel wäre eine andere Entscheidung der Beigeladenen möglich gewesen, um jedenfalls dem Kiesabbau substanziell Raum zu verschaffen. Diese Mängel hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 rechtzeitig und in ausreichender Weise gerügt (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB).

94 Die Kammer hat bereits Zweifel, ob das Vorgehen der Beigeladenen bei der Bestimmung des Flächenansatzes für die Konzentrationsflächenplanung sowie bei der Anwendung der sogenannten harten und weichen Tabukriterien vollständig rechtskonform gewesen ist. Da sich der Flächennutzungsplan jedoch aus anderen Gründen für die Kammer zweifelsfrei als rechtswidrig erweist, braucht die Kammer keine abschließende Entscheidung zu diesen treffen. Im Einzelnen:

95 Nicht zu beanstanden ist zunächst im Grundsatz, dass die Beigeladene sowohl nach den Darstellungen in der Begründung zur Aufstellung des Flächennutzungsplans, deren Inhalt die Gemeindevertretung der Beigeladenen mit Beschluss vom 20. Juli 2016 gebilligt hat, als auch nach dem Fachbeitrag zur 22. Änderung des Flächennutzungsplans für die Ermittlung der Potentialflächen nicht – wie in der Rechtsprechung grundsätzlich dargestellt – vom gesamten Gemeindegebiet, sondern von den nachgewiesenen Lagerstätten für Kies und Sand (Kieslagerstätte Ratekau Nord und Kieslagerstätte Ratekau Süd) ausgegangen ist (siehe hierzu Seite 7 der Begründung). Die Lage der benannten Lagerstätten ergibt sich aus einer in der Planzeichnung enthaltenen Darstellung:

96 Skizze

97 Mit dieser Vorgehensweise hat die Beigeladene im Grunde bereits zu Beginn der Flächenermittlung ein sogenanntes hartes Tabukriterium angewandt, ohne es als solches zu benennen, in dem sie Flächen unberücksichtigt lässt, auf denen weder Kies noch Sand vorhanden sind und daher ein Abbau dieser Rohstoffe bereits aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Infolge der absoluten Standortgebundenheit des Abbaus von Kies und Sand erschiene es nach Auffassung der Kammer – anders als etwa bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen – hingegen als unnötige und ergebnisirrelevante Förmelei, zunächst die gesamte Gemeindefläche in den Blick zu nehmen, um dann auf der nächsten Stufe zwangsläufig die Flächen auszusondern, in denen sich keine Kies- und Sandvorkommen befinden. Allerdings setzt eine Vorgehensweise wie hier voraus, dass der von der Beigeladenen zugrunde gelegte Lagerstättennachweis plausibel ist und keine weiteren Lagerstätten außerhalb des Lägerstättennachweises, aber innerhalb des Gemeindegebiets, vorhanden sind. Der von der Beigeladenen herangezogene Lagerstättennachweis beruht ausweislich der Begründung zum Flächennutzungsplan auf einem vom Land Schleswig-Holstein in Auftrag gegebenem Gutachten zur landesweiten Erkundung von Lagerstätten zur Vorbereitung der geplanten Fortschreibung der Regionalpläne und des Landentwicklungsplanes. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Nachweis methodisch fehlerhaft ist, sind nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Zudem hat der Geologische Dienst des Landesamtes für Umwelt und ländliche Räume mit Schreiben vom 1. Juni 2016 bestätigt, dass die in der Planunterlage übernommene Kulisse der Rohstoffpotentiale den derzeitigen Arbeitsstand für das Gemeindegebiet richtig darstelle (siehe Bl. 1154 Verfahrensakte). Soweit die Klägerin vorträgt, die Beigeladene hätte sich nicht an der Karte der oberflächennahen Rohstoffe (KOR) der geologischen Landesämter orientiert, legt sie nicht dar, aus welchen Gründen die Beigeladene zur Heranziehung dieser Datengrundlage verpflichtet gewesen wäre und vor allem ob sich bei Berücksichtigung dieser Karte eine andere tatsächliche Ausgangslage ergeben hätte. Angesichts der von der Kammer betrachteten Darstellung der Rohstoffvorkommen im Gebiet der Beigeladenen auf eben dieser Karte drängt sich eine abweichende Datengrundlage für Rohstoffvorkommen im Gemeindegebiet auch nicht auf (vgl. hierzu Internetauftritt des Geoportals der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, zuletzt abgerufen am 22. Februar 2026).

98 Nicht vollständig nachvollziehbar sind allerdings die Ausführungen auf Seite 7 der Begründung zum Flächennutzungsplan, wo es heißt:

99 Darüber hinaus existierende kleinere Abbaugebiete, die vereinzelt im Gemeindegebiet vorkommen, werden in der Planung nicht weiter betrachtet. Dort kann entsprechend der erteilten Genehmigungen weiter ausgekiest werden, eine Ausweitung der Flächen soll zukünftig jedoch nicht mehr möglich sein. Solche kleinflächigen Einzelstandorte würden dem Bestreben der Gemeinde zuwiderlaufen, den Kiesabbau wenige Bereich zu konzentrieren.

100 Die gewählte Formulierung kann den Rückschluss zulassen, dass auch außerhalb des herangezogenen Lagerstättennachweises Rohstoffvorkommen existieren, welche jedoch nicht in die Konzentrationsflächenplanung einbezogen wurden. Neben dieser wörtlichen Beschreibung lässt auch die Analyse des dem Planungsprozess zugrundeliegenden Kartenmaterials die Vermutung zu, dass bei der Planung unberücksichtigte Rohstoffvorkommen im Gemeindegebiet vorhanden waren. Auf der Karte zur Darstellung der Potentialflächen (Plan Nr. 2 – Ausschlusszonen/Potentialflächen, Bl. 47 Verfahrensakte I) findet sich im nördlichen Gemeindegebiet außerhalb der dargestellten Lagerstättengrenze ein Flurstück mit der Bezeichnung Kies (siehe nachfolgend dargestellter Kartenausschnitt).

101 Skizze

102 Auf der Karte zur Darstellung der bestehenden und geplanten Flächennutzungen (Plan-Nr. 1 – Bestehende/ Geplante Flächennutzungen, Bl. 46 Beiakte Verfahrensakte I) wird im südlichen Bereich ebenfalls eine Fläche außerhalb der dargestellten Lagerstättengrenze als „Kiesabbau, Interessenbekundung“ dargestellt (siehe nachfolgend dargestellter Kartenausschnitt).

103 Skizze

104 Die letztgenannte Fläche liegt zwar innerhalb des Geltungsbereichs des Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Si, Kr......er Seelandschaft und umliegende Wälder“ und wäre nach dem Vorgehen der Beigeladenen bei Anwendung der harten Tabukriterien (hierzu sogleich) anschließend ausgesondert worden. Allerdings erfolgte die Nichtberücksichtigung dieser Fläche nicht aus diesem Grund, sondern auf der vorgelagerten Prüfungsebene.

105 Unabhängig von der Frage, ob die Beigeladene im Rahmen der Abwägung grundsätzlich berechtigt wäre, kleinere Abbaugebiete bei der Ausweisung der Konzentrationsflächen aus städtebaulichen Gründen unberücksichtigt zu lassen, hätten diese zu Beginn der Flächendarstellung gleichwohl berücksichtigt werden müssen. Allein der Umstand, dass auf den insoweit in Rede stehenden Flächen bereits Kiesabbau stattfindet, dürfte jedenfalls keine Rechtfertigung dafür darstellen, diese von vornherein zu exkludieren. Schließlich hat die Beigeladene durch die Ausweisung der Konzentrationszone 3 (= Potentialfläche 6) explizit Flächen berücksichtigt, auf denen bereits Kiesabbau stattfindet bzw. stattgefunden hat. Ob und wie sich dieser methodische Umstand auf das Gesamtabwägungsergebnis auswirken konnte bzw. ausgewirkt hat, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung.

106 Im Anschluss an die Darstellung der Lagerstätten hat die Beigeladene durch die Anwendung sogenannter harter und weicher Tabukriterien acht verbleibende Potentialflächen ermittelt und in den Planungsunterlagen dargestellt (siehe hierzu Bl. 383 Verfahrensakte I).

107 Bei den angewandten harten Tabukriterien ist festzustellen, dass unter anderem Flächen ausgeschlossen wurden, welche sich innerhalb des Geltungsbereichs der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Si.., Kr......er Seelandschaft und umliegende Wälder“ vom 11. August 2015 befinden (vgl. hierzu Seite 8 der Begründung zum Flächennutzungsplan). In der entsprechenden Schutzgebietsverordnung wird gemäß § 4 Nr. 1 der Abbau von Bodenbestandteilen oder die Vornahme von Abgrabungen ausdrücklich verboten. Zwar bestimmt § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, dass alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten sind. Gleichwohl führt diese bundesgesetzliche Vorgabe in Verbindung mit der Schutzgebietsverordnung nicht zu einem absoluten Verbot des Kiesabbaus in dem in Rede stehenden Naturschutzgebiet. Der (generellen) Einstufung als hartes Tabukriterium könnte insoweit entgegenstehen, dass auch von Schutzgebietsfestsetzungen eine Befreiung nach § 67 BNatSchG erteilt werden kann (vgl. zur Relevanz des Bestehens einer objektiven Befreiungslage bei naturschutzrechtlichen Verboten und der insoweit fehlenden absoluten Geltung von Verbotsregelungen BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15/01 – juris, Rn. 20).

108 Die Beigeladene hat vorliegend nicht geprüft, ob hinsichtlich des benannten Naturschutzgebiets eine objektive bzw. potentielle Befreiungslage nach § 67 BNatSchG für ein Rohstoffgewinnungsvorhaben gegeben ist. Sie hat die untere Naturschutzbehörde des Beklagten ausweislich der Planaufstellungsunterlagen auch nicht konkret um eine Stellungnahme zu dieser Frage ersucht. In der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 2. Februar 2016 finden sich hierzu ebenfalls keine Ausführungen. Nach teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretener Auffassung bedarf es jedoch einer konkreten Überprüfung einer (potentiellen) Befreiungslage, die auch aktenkundig sein muss. Die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes Gebiet von vornherein aus rechtlichen Gründen nicht für die Ausweisung von Vorrangzonen in Betracht kommt, sei originäre Aufgabe der planenden Stelle und obliege nicht von der Planung betroffenen Bürgern. In diesem Zusammenhang sei auch relevant, ob eine konkrete Beteiligung der zuständigen Fachbehörde zur Klärung dieser Fragestellung stattgefunden hat (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. März 2019 – 2 D 71/17.NE – juris, Rn. 126 ff.; Urteil vom 20. Januar 2020 – 2 D 100/17.NE – juris, Rn. 162 ff.). Andere obergerichtliche Entscheidungen, insbesondere zur Konzentrationsflächenplanung für raumbedeutsame Windenergieanlagen, lassen sich so interpretieren, dass die planende Gemeinde nicht stets prüfen muss, ob eine potentielle Befreiungslage im Sinne von § 67 BNatSchG vorliegt. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat – unter Bezugnahme auf andere obergerichtliche Entscheidungen – für die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergielangen in Naturschutzgebieten entschieden, dass es insoweit ausgeschlossen sei, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG vorliegen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19. November 2025 – 5 KN 31/21 – juris, Rn. 129 f. m.w.N.; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2019 – OVG 2 A 4.19 – juris, Rn. 93). Dabei hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zur Ablehnung einer objektiven Befreiungslage unter anderem auf die fehlende Standortgebundenheit von Windenergieanlagen abgestellt. Ob im Hinblick auf einen Abbau von Kies und Sand im hier relevanten Naturschutzgebiet auch hier in Anlehnung an die benannte Rechtsprechung eine objektive Befreiungslage anzunehmen wäre und wie in diesem Zusammenhang etwa der Aspekt der Standortgebundenheit beim Abbau von oberflächennahen Rohstoffen bzw. die mit einem Abbauvorhaben zwangsläufig einhergehenden Auswirkungen auf die Schutzgebietsziele zu bewerten wären und ob eine Befreiung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung gegebenenfalls allein theoretischer Natur wäre (vgl. zu diesem Maßstab bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen in OVG Weimar, Urteil vom 9. November 2022 – 1 N 548/19 – juris, Rn. 139 - 142 und OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Februar 2020 – 12 KN 75/18 – juris, Rn. 95), lässt die Kammer offen.

109 Das Vorliegen eines Abwägungsfehlers dürfte weiterhin naheliegend sein, weil die Beigeladene bei der Anwendung der weichen Tabukriterien nicht hinreichend zu erkennen gegeben hat, dass ihr hierbei ein Bewertungsspielraum zusteht und insoweit eine Abwägungsentscheidung vorzunehmen hat. Insoweit ist zu fordern, dass sich der Plangeber den Unterschied zwischen harten und weichen Tabukriterien und die daraus folgenden Abwägungsmaßstäbe hinreichend vor Augen führen muss. Er muss seine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d.h. kenntlich machen, dass er – anders als bei harten Tabukriterien – einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offenlegen. Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat. Zwar dürfen weiche Tabuzonen anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die privilegierte Nutzung einer Fläche sprechen. Ihre Ermittlung und ihre Bewertung sind aber gleichwohl der Ebene der Abwägung zuzuordnen. Weiche Tabuzonen sind disponibel, was sich daran zeigt, dass städtebauliche Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substantiell Raum schafft (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Urteil vom 17. Januar 2019 – 2 D 63/17.NE – juris, Rn. 61 ff. m.w.N.).

110 Zwar wird in der Begründung zum Flächennutzungsplan bei der Beschreibung der Methodik auf Seite 7 in Anlehnung an die dargestellten Vorgaben zutreffend ausgeführt, dass die weichen Kriterien, also die Kriterien, die Ausdruck des Gestaltungswillens der Gemeinde sind, einer Abwägung im Zuge der Bauleitplanung zugänglich seien. Eine explizite und als solche benannte Abwägung der auf den Seiten 9 bis 12 der Planbegründung dargestellten weichen Tabukriterien ist jedoch weder der Planbegründung noch den weiteren Aufstellungsunterlagen zu entnehmen. Zwar wurde ausweislich der Planbegründung eine Gesamtabwägung zur Auswahl der Konzentrationsflächen (siehe Seite 73 ff.) vorgenommen. Allerdings bezieht sich diese Abwägung auf die bereits ermittelten Potentialflächen 1 bis 8, welche wiederum erst durch Anwendung der harten und weichen Tabukriterien ermittelt wurden. Diese Abwägung ist demnach der Abwägung bei der Anwendung der weichen Tabukriterien nachgelagert. Zudem wird in der Begründung der Abwägungsentscheidung zur Auswahl der Konzentrationsflächen nicht (erneut) auf die zuvor dargestellten weichen Tabukriterien Bezug genommen.

111 Die Planbegründung befasst sich auf den Seiten 9 bis 12 im Wesentlichen damit, die einzelnen weichen Tabukriterien darzustellen. Eine ausdrückliche Abwägungsentscheidung für deren Anwendung findet sich hier – entgegen der Beschreibung auf Seite 7 – nicht. Lediglich bei der Darstellung einzelner Kriterien finden sich Elemente bzw. Andeutungen einer abwägenden Entscheidung. Für das Kriterium der Siedlung / Grünzäsur im Ordnungsraum E-Stadt wird etwa festgestellt, dass innerhalb dieser Achse kein Kiesabbau erfolgen soll, da dieser mit den genannten Funktionen (u.a. Naherholungsfunktion) nicht in Einklang gebracht werden könne. Bei der Beschreibung der straßenrechtlichen Anbaubeschränkungszonen wird ausgeführt, dass es planerischer Wille der Gemeinde sei, diesen Bereich generell von Kies- und Sandabbau freizuhalten. Begründet wird dies mit der pauschalierenden Annahme, dass der Abbau in diesem Abstand die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtige. Die als weiche Tabukriterien benannten gesetzlich geschützten Biotope, geschützte Landschaftsbestandteile und schützenswerten geologischen und geomorphologischen Sonderformen werden im Wesentlichen ebenfalls lediglich beschrieben. Für das letztgenannte Kriterium wird etwa ausgeführt, dass der Abbau von Kiesen und / oder Sanden diese Sonderformen zwangsläufig zerstören würde. Vergleichbares gilt für die als Kriterium benannten archäologisch bedeutsamen Gebiete. Ebenso apodiktisch wird ein Abbau innerhalb der Gewässerschutzstreifen nach § 35 Abs. 2 LNatSchG ausgeschlossen. Eine Abwägungsentscheidung lässt sich den entsprechenden Beschreibungen gerade nicht entnehmen. Vielmehr vermitteln die Ausführungen den Eindruck, als ob die Beigeladene diese Aspekte im Ergebnis als harte Tabukriterien bewertet hat.

112 Zu einer großflächigen Beschränkung der Potentialflächen im Vergleich zu den ausgewiesenen Lagerstätten führen vor allem die in der Planzeichnung dargestellten wertvollen Waldgebiete und die zum Biotopverbundsystem gehörenden Flächen. In der Begründung wird auf Seite 11 das Kriterium der wertvollen Waldgebiete als weiches Tabukriterium beschrieben. Anschließend kommt die Beigeladene zu dem Schluss, dass zum Schutz des dargestellten Verbundes an Feuchtlebensräumen jegliche negative Beeinflussung großräumig unterbleiben müsse und daher ein Kiesabbau ausgeschlossen werden soll. Für das Kriterium der Flächen des landesweiten Biotopverbundsystems stellte die Beigeladene auf Seite 10 der Begründung dar, dass es sich insoweit um Gebiete mit einer besonderen Bedeutung für Natur und Landschaft handele. Es sei Ziel, in diesen Räumen vorkommende, gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schützen und die bestehende Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu sichern, was eine Abbautätigkeit naturgemäß ausschließe. Wegen der langfristigen und verändernden Auswirkungen auf die geschützten Gebiete schließe die Gemeinde einen Kiesabbau in den landesweiten Biotopverbundflächen aus. Auch wenn in den benannten Passagen – jedenfalls teilweise – eine planerische Willensbildung der Beigeladenen angedeutet wird, ist zweifelhaft, ob diese Ausführungen den Anforderungen an eine entsprechend zu begründende Abwägungsentscheidung genügen, mit der ausgeschlossen wird, dass den benannten Kriterien von vornherein ein Vorrang gegenüber anderen städtebaulichen Gesichtspunkten eingeräumt wird. Soweit in der Planbegründung auf Seite 7 auf den Fachbeitrag „Konzentrationsflächen Kiesabbau“ verwiesen wird, hilft dies allein nicht. Im Fachbeitrag finden sich lediglich identische Ausführungen zu den weichen Tabukriterien wie in der Planbegründung. Letztlich kann die Kammer auch hier offen lassen, ob insoweit ein Abwägungsmangel vorliegt und inwiefern sich ein solcher auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben könnte.

113 Der Flächennutzungsplan ist jedenfalls rechtswidrig, weil er nicht das Erfordernis erfüllt, dass der Rohstoffgewinnung in der Form des Abbaus von Kies und Sand im Gebiet der Beigeladenen substantiell Raum zu verschaffen ist. Die Beigeladene hat der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB bei ihrer Darstellung von Konzentrationsflächen nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Grundlagen für die Annahme der Beigeladenen, wonach die ausgewiesenen Konzentrationsflächen eine ausreichende flächenbezogene Sicherung der privilegierten Nutzung in Form des Abbaus von oberflächennahen Rohstoffen darstellen, sind für sich genommen teilweise nicht plausibel bzw. methodisch fehlerhaft. Diese Mängel wirken sich auch auf die Gesamtbewertung der Beigeladenen aus.

114 Nach den Ausführungen in der Begründung zum Flächennutzungsplan sollen die ausgewiesenen Konzentrationsflächen für eine Rohstoffgewinnung in den nächsten 10 bis 15 Jahre ausreichen. Die dargestellten Konzentrationsflächen werden von der Beigeladenen dabei als ausreichend groß eingeschätzt, um für den benannten Zeitraum den örtlichen und überörtlichen Bedarf an den entsprechenden Rohstoffen sicherzustellen (siehe hierzu die Ausführungen auf Seite 76 der Begründung). Nach den Flächendarstellungen in den Planaufstellungsunterlagen stellen die ausgewiesenen Konzentrationsflächen (Gesamtumfang = ca. 92 ha, siehe Seite 77 der Begründung) einen Anteil von 1,53 % der Gemeindefläche (ca. 6000 ha) und von 12 % der der Fläche der nachgewiesenen Lagerstätten (ca. 768 ha) dar.

115 Der von der Beigeladenen gewählte zeitliche Ansatz, wonach mit der Ausweisung der Konzentrationsflächen der Rohstoffbedarf für die nächsten 10 bis 15 Jahre sichergestellt werden soll, ist nicht zu beanstanden. Nach allgemeiner Auffassung kann einem Flächennutzungsplan, auch einem solchen mit einer Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, ein Planungshorizont von 10 bis 15 Jahren zugrunde gelegt werden (vgl. VGH München, Urteil vom 23. Februar 2017 – 2 N 15.279 – juris, Rn. 63; VG München, Urteil vom 14. April 2011 – M 11 K 10.2286 – juris, Rn. 36 f.; Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, § 5 Rn. 13a). Zudem bestehen vorliegend keine konkreten (landes-)planerischen Vorgaben, in welchem Umfang im Gebiet der Beigeladenen Flächen für die Rohstoffgewinnung vorgesehen werden müssen. Der Regionalplan 2004 für den Planungsraum II (Schleswig-Holstein Ost – Kreisfreie Stadt E-Stadt, … gibt lediglich allgemein vor, dass für den Planungsraum II für einen Zeitraum von 15 Jahren von einem Bedarf an Primärrohstoffen für die Sand- und Kiesproduktion von circa 5 Quadratkilometern auszugehen sei (siehe dort Seite 33; vgl. zur Relevanz von Vorgaben der Regional- bzw. Landesplanung VGH München, Urteil vom 23. Februar 2017 – 2 N 15.279 – juris, Rn. 61 ff.). Konkrete Flächenvorgaben für das Gebiet der Beigeladenen bestehen insoweit nicht. Ob allein der Anteil der Konzentrationsfläche von circa 1,53 % des Gemeindegebiets ein Indiz dafür sein kann, dass der Privilegierung des Rohstoffabbaus nicht ausreichend Rechnung getragen wurde, kann daher offenbleiben (vgl. hierzu VGH München, a.a.O., Rn. 65; Urteil vom 4. März 2021 – 15 N 20.468 – juris, Rn. 40). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Größenangaben isoliert betrachtet jedenfalls als Kriterium für die Prüfung, ob die Planung derart restriktiv ist, dass eine unzulässige Verhinderungsplanung vorliegt, ungeeignet (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15/01 – juris, Rn. 29).

116 Die Fehlerhaftigkeit der Bewertung der Beigeladenen zum Abbaupotential der drei Konzentrationsflächen und infolgedessen die Fehlerhaftigkeit der Annahme, dass diese dem Rohstoffabbau substantiell Raum verschaffen, ergibt sich auch nicht allein aus der Stellungnahme des Geologischen Dienstes des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 1. Juni 2016 (Bl. 1154 III). Darin wird beschrieben, dass die Rohstoffpotentialkulisse im Ergebnis auf nur noch drei kleinräumige Konzentrationsflächen beschränkt werde und dass dieses Ergebnis den Rohstoffsicherungsbelangen keine Rechnung trage, sondern bereits kurz- und mittelfristig zu keinen weiteren Nutzungsoptionen führe und somit auf einen möglichst zeitnah zu erreichenden dauerhaften Ausschluss der Rohstoffnutzung ausgerichtet sei. In dem Schreiben des Geologischen Dienstes wird weiter ausgeführt, dass eine Übertragung der Vorgehensweise der Beigeladenen auf landesweite Verhältnisse bzw. Rohstoffpotentiale dazu führen würde, dass eine Bedarfsdeckung aus verbrauchernah gelegenen bzw. heimischen Rohstoffen zukünftig im Land nicht mehr erreicht werden könne, was im Widerspruch zu den Vorgaben bzw. Zielsetzungen der Raumordnung stehe. Zwar ist die Stellungnahme des Geologischen Dienstes in der ergebnishaften Beschreibung eindeutig. Allerdings fehlt ihr eine ausreichende tatsachenbezogene Auseinandersetzung mit der in der Begründung zum Flächennutzungsplan enthaltenen Bewertung der Beigeladen. Der Geologische Dienst beschreibt etwa keinen konkreten Zeitraum, in dem es nach seiner Einschätzung zu einem Ausschluss der Rohstoffnutzung kommen würde. Des Weiteren lassen sich der Stellungnahme keine quantitativen oder qualitativen Anforderungen entnehmen, die erfüllt sein müssten, damit die Planung der Beigeladenen den Rohstoffsicherungsbelangen Rechnung tragen würde. Eine Einzelbewertung der konkreten Potential- und Konzentrationsflächen hat der Geologische Dienst ausdrücklich nicht vorgenommen (vgl. zur Relevanz fundierter Einwendungen von Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange VGH München, Urteil vom 4. März 2021 – 15 N 20.468 – juris, Rn. 47). In der inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Geologischen Dienstes hat die Gemeindevertretung der Beigeladenen im Wesentlichen ausgeführt, dass es letztlich nicht möglich sei, den konkreten Rohstoffbedarf zu ermitteln, da etliche Parameter, die diesen beeinflussen, ständig variierten und auch die Flächen in Bezug auf das Potenzial (Qualität und Mächtigkeit des Materials) sehr unterschiedlich zu bewerten seien. Sie wolle mit den dargestellten Konzentrationsflächen den mittelfristig notwendigen Bedarf an Sand und Kies über einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren decken und gleichzeitig räumlich steuern. Nach ihrer Einschätzung seien die dargestellten Flächen hinreichend groß, um diesem Anspruch gerecht zu werden (siehe Bl. 1189 Verfahrensakte III). Letztlich bewerten sowohl die Beigeladene als auch der Geologische Dienst die Fähigkeit der ausgewiesenen Konzentrationsflächen zur Sicherstellung der Rohstoffversorgung im Planungszeitraum im Ergebnis unterschiedlich, ohne die eigene Einschätzung im Detail zu begründen.

117 Allerdings hätte die Beigeladene die Stellungnahme des Geologischen Dienstes zum Anlass nehmen müssen, ihre Annahmen zum Rohstoffsicherungspotential der ausgewiesenen Konzentrationsflächen zu überprüfen und einer kritischen Bewertung zu unterziehen. Hierfür bestand ausweislich der Informationen aus den Planaufstellungsunterlagen auch ein hinreichender Anlass. Die Bewertung des Abbaupotentials der Konzentrationsflächen durch die Beigeladene ist nicht vollständig plausibel. Dies ergibt sich aus Folgendem:

118 Die Konzentrationsfläche 3 (= Potentialfläche 6) stellt mit einer von der Beigeladenen in Ansatz gebrachten Fläche von 53 ha die mit Abstand größte und für sich genommen mehr als die Hälfte der Fläche der drei Konzentrationszonen dar (Gesamtfläche ca. 92 ha). Demzufolge liegt es nahe, dass die dargestellte Einschätzung der Beigeladenen zur (ausreichenden) Sicherung des Rohstoffgewinnungspotentials maßgeblich davon abhängt, dass Sand und Kies in hinreichendem Maße aus der Konzentrationsfläche 3 gewonnen werden können. Allerdings fehlt es an einer nachvollziehbaren Darstellung und Begründung, ob tatsächlich der gesamte Umfang der Konzentrationsfläche 3 im Zeitpunkt der Planaufstellung einem Abbau der entsprechenden Rohstoffe zur Verfügung gestanden hat und somit einen ausreichenden Beitrag dazu leisten konnte, der privilegierten Nutzung substantiell Raum zu verschaffen. In den Planaufstellungsunterlagen finden sich hierzu keine Ausführungen. Jedoch ist anhand der während des Planaufstellungsverfahrens genutzten Darstellungen der Potentialfläche 6 zu erkennen, dass in Teilbereichen der Fläche bereits Kiesabbau stattgefunden hat bzw. noch stattfindet. Zunächst wurde der Umfang der Potentialfläche 6 auch verkleinert (siehe hierzu die nachfolgenden Kartenausschnitte – Gegenüberstellung der ersten Fassung der Potentialfläche gegenüber der finalen Darstellung):

119 Skizze

120 Des Weiteren ist zu erkennen, dass sich bezüglich einzelner Teilflächen die Beschreibung (Kiesabbau abgeschlossen) geändert hat. Ausweislich der Legende der entsprechenden Planzeichnungen werden Flächen, auf denen der Kiesabbau abgeschlossen ist, mit gestrichelten Linien dargestellt. Flächen, für die ein Kiesabbau bereits genehmigt wurde, werden mit durchgehenden Linien dargestellt. Unabhängig davon, dass die Veränderung des Umfangs der Potentialfläche und der Beschreibung von Teilflächen in den Planaufstellungsunterlagen nicht im Detail erläutert wird, ist jedenfalls bei der finalen Darstellung der Potentialfläche 6, welche mit der Konzentrationsfläche 3 identisch ist, zu erkennen, dass in größeren Teilbereichen der Kiesabbau bereits abgeschlossen war. Allerdings fehlt jegliche Erläuterung, welchen Anteil die abgebauten Flächen von der Gesamtfläche einnehmen. Gleichwohl lässt bereits diese Darstellung die Annahme zu, dass der Flächenwert von 53 ha, der für den Rohstoffabbau zur Verfügung stehen soll, erheblich unterschritten wird. Schon dieser Umstand stellt für sich genommen das zugrunde gelegte Abbaupotential der Konzentrationsfläche 3 durchgreifend in Frage. Des Weiteren ergibt sich aus den Darstellungen, dass für weitere Flächen im Zeitpunkt der Planaufstellung ein Kiesabbau bereits genehmigt war. Ob und in welchem Umfang auf diesen Flächen bis zum Beschluss über die Planaufstellung eine Rohstoffgewinnung stattgefunden hat, wird ebenfalls nicht erläutert. Einer solchen Erläuterung bzw. Darstellung hätte es jedoch bedurft, um das tatsächliche Abbaupotential der Konzentrationsfläche 3 hinreichend bewerten zu können (vgl. in diesem Sinne auch VGH München, Urteil vom 23. Februar 2017 – 2 N 15. 279 – juris, Rn. 65). Auch wenn sich anführen ließe, dass allein die Angabe eines Flächenwertes noch keinen endgültigen Rückschluss auf das Abbaupotential (Mächtigkeit) eben dieser Fläche zulässt, da insofern noch eine Betrachtung der Abbautiefe vorgenommen werden könnte, muss sich die Beigeladene vorhalten lassen, dass hierzu in den Planaufstellungsunterlagen keine Angaben vorhanden sind. Zudem würde dies voraussetzen, dass die Abbautiefen innerhalb einer Potentialfläche erhebliche Schwankungsbreiten aufweisen. Entsprechende Daten, die eine solche Annahme zuließen, sind in den Planaufstellungsunterlagen jedoch nicht enthalten. Auch wenn dies aufgrund der vorangestellten Erwägungen für sich genommen nicht entscheidungserheblich ist, ergibt ein Abgleich der dargestellten Flurstücke mit den Flächenangaben für die Flurstücke aus dem Digitalen Atlas Nord, dass der Umfang der vollständig „unberührten“ Flächen in der Konzentrationsfläche 3 lediglich ca. 17 ha betragen haben könnte.

121 Auch aus den weiteren Planaufstellungsunterlagen lässt sich nicht herleiten, dass der Plangeber der Frage nach dem Abbaupotential der Potentialfläche 6 bzw. Konzentrationsfläche 3 ausreichend nachgegangen ist. Im Fachbeitrag Kiesabbau vom 9. Dezember 2015 wird ausgeführt, dass in der Potentialfläche 6 Altabbaugebiete vorhanden seien und dass diese nur ein geringes Abbaupotential aufweise. Gleichlautend wird im ersten Entwurf für die Begründung des Flächennutzungsplans dargestellt, dass bei der Potentialfläche 6 nur noch ein geringes Abbaupotential vorhanden sei. In der abschließenden Begründung zum Flächennutzungsplan vom 14. April 2016 heißt es indes, dass die Potentialfläche 6 ein erhebliches Abbaupotential aufweise. Weder der Begründung noch den weiteren Planaufstellungsunterlagen lässt sich jedoch entnehmen, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Änderung der Bewertung des Abbaupotentials beruht. Da es sich um eine gravierende Veränderung in der Bewertung handelt, hätte es hierfür einer nachvollziehbaren Begründung bedurft. Dem Plangeber hätte bei der abschließenden Entscheidung über den Flächennutzungsplan daher bewusst sein müssen, dass keine ausreichenden Grundlagen für die abschließende Bewertung des Abbaupotentials der Potentialfläche 6 vorgelegen haben. Schließlich wird im Fachbeitrag Kiesabbau in der Fassung vom 14. April 2016, welcher ebenfalls Gegenstand der Abwägungsentscheidung der Beigeladenen gewesen ist, ebenso wie im Fachbeitrag in der Fassung vom 9. Dezember 2015 ausgeführt, dass bei der Potentialfläche 6 nur ein geringes Abbaupotential bestehe. Demzufolge widersprechen sich die Aussagen zum Abbaupotential im benannten Fachbeitrag und in der abschließenden Begründung für den Flächennutzugsplan. Diese Diskrepanz kann nach den vorliegenden Erkenntnissen auch nicht mit einem schlichten Redaktionsversehen, also mit der möglicherweise fehlenden Anpassung des Fachbeitrags an die Aussagen in der Begründung, erklärt werden. Dies wäre nur dann möglich, wenn die Änderung der Bewertung des Abbaupotentials in der Begründung zum Flächennutzungsplan für nachvollziehbar dargestellt worden wäre. Dies ist – wie bereits ausgeführt – jedoch nicht der Fall.

122 Weil Konzentrationszonen nicht so beschaffen sein müssen, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung für die geregelte Nutzung (hier Abbau von Kies und Sand) gewährleisten, kann die Gemeinde im Rahmen einer auf die Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgerichteten Flächennutzungsplanung zwar davon absehen, die Qualität des abbaubaren Rohstoffs bis ins kleinste Detail aufzuklären. Liegen Bodenschätze hingegen nicht vor oder können diese nicht oder kaum wirtschaftlich genutzt werden, kann eine planerische Festsetzung, die gerade dort einen entsprechenden Rohstoffabbau vorsieht bzw. im Gemeindegebiet konzentriert, nicht realisiert werden. Die Gemeinden als Träger der Bauleitplanung sind daher nicht von der Aufklärung entbunden, ob an den ausgewählten Standorten zumindest die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15.01 – juris, Rn. 18; Beschluss vom 18. Januar 2011 – 7 B 19.10 – juris, Rn. 52; Beschluss vom 22. Mai 2014 – 4 B 56.13 – juris, Rn. 6). Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – aufgrund objektiver Umstände die Möglichkeit einer angemessenen bzw. ausreichenden Nutzung infrage steht. Ohne eine entsprechende Aufklärung lässt sich dann – als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abwägung – nicht mit hinreichender Sicherheit die Feststellung treffen, dass die Planung im Ergebnis der gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Rohstoffgewinnung den erforderlichen substanziellen Raum verschafft bzw. belässt (vgl. VGH München, Urteil vom 4. März 2021 – 15 N 20.468 – juris, Rn. 47 m.w.N.).

123 Zusammengefasst ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan keine tragfähige Grundlage für die Bewertung des tatsächlichen Abbaupotentials der Konzentrationsfläche 3 vorgelegen hat. Dieses Ermittlungs- und Bewertungsdefizit wirkt sich zugleich auf die Annahme der Beigeladenen aus, wonach der privilegierten Gewinnung von Sand und Kies durch die Ausweisung der Konzentrationsflächen substantiell Raum verschafft werde. Obwohl sich die dargestellte Bewertung (zunächst) nur auf eine Teilfläche bezieht, ist eine Teil(un)wirksamkeit des Flächennutzungsplans schon im Hinblick auf das nach der Rechtsprechung erforderliche schlüssige gesamträumliche Konzept abzulehnen. Im Ergebnis fehlt die Rechtfertigung dafür, dass die Privilegierung für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe in den anderen Teilen des Planungsgebietes zurücktreten muss. Es obliegt dem Träger der Flächennutzungsplanung, die Grenzen der Konzentrationszonen in einem Akt planerischer Gestaltung festzulegen, dessen Grenzziehung aus sich heraus nachvollziehbar sein muss. Nach alledem verstößt die Festsetzung der Konzentrationszone 3 vorliegend gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB, was bereits für sich genommen zur Unwirksamkeit des Planes führt. Ob hierin zugleich auch ein Verstoß gegen das Erforderlichkeitsgebot gemäß § 1 Abs. 3 BauGB liegt, kann offenbleiben.

124 Die Beigeladene konnte anhand der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzugsplan vorliegenden Planaufstellungsunterlagen ferner nicht davon ausgehen, dass die Konzentrationsfläche 2 „R... K..“ (= Potentialfläche 4) der Nutzung zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen vollständig zur Verfügung steht. Auch aus diesem Grund ist die Bewertung der Beigeladenen, wonach dem Abbau von Kies und Sand durch die Ausweisung der Konzentrationsflächen substantiell Raum verschafft wird, fehlerhaft.

125 Die Ausweisung der Konzentrationsfläche erweist sich nach den vorliegenden Planaufstellungsunterlagen als nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit richtet der Gesetzgeber unter anderem eine Planungsschranke für den Fall auf, dass sich seine eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das mit einer Regelung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgte Ziel, die Verknüpfung einer positiven Standortzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet, wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, für diesen Zweck schlechthin ungeeignet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15/01 – juris, Rn. 17). So liegt es hier. Darüber hinaus erweist sich der Flächennutzungsplan insoweit auch als abwägungsfehlerhaft im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB.

126 In der Begründung zum Flächennutzungsplan wird auf Seite 45 zur Beschreibung der Potentialfläche 4 Folgendes ausgeführt:

127 Die in der Behördenbeteiligung gewonnen[e] Erkenntnis zu einem in der Fläche liegenden Ensemble von bronzezeitlichen Hügelgräbern hat zum Ausschluss einer größerer Teilfläche geführt. Hierdurch kann auch eine quer durch die Fläche verlaufende Gas-Hochdruckleitung in ihrem Verlauf erhalten werden. Randflächen, für die kein qualitativ und quantitativ hochwertiges Kiesvorkommen nachgewiesen ist, werden ebenfalls nicht in die Konzentrationsfläche einbezogen. Entsprechend wird der Flächenumgriff deutlich kleiner.

128 Diese Aussage ist anhand der der Planzeichnung beigefügten Darstellungen der Potentialfläche 4 und der Konzentrationsfläche 2 aus sich heraus nicht nachvollziehbar. Die Flächen P4 und K2 sind insoweit identisch (siehe nachfolgende Darstellungen).

129 Skizze

130 (Darstellung verbleibende Potentialfläche 4, Bl. 383 Verfahrensakte I)

131 Skizze

132 (Darstellung Konzentrationsfläche 2)

133 Die textlich dargestellte Flächenreduzierung ist dann nachvollziehbar, wenn man die Entwicklung der ursprünglich in die Planung einbezogenen Potentialfläche 4 betrachtet. Die Potentialfläche wurde offensichtlich nach der Stellungnahme des Archäologischen Landesamtes vom 27. Januar 2016 (Bl. 1033 ff. Verfahrensakte I) verkleinert (siehe nachfolgend die ursprüngliche Fassung der Potentialfläche 4, Bl. 47 Verfahrensakte I).

134 Skizze

135 In der späteren Darstellung der Potentialfläche 4 wurde ausweislich der Zeichenerklärung in der Planzeichnung im östlichen Bereich ein Grabhügel gemäß Auszug der Archäologischen Landesaufnahme hinzugefügt (siehe rote Umrandung in den voranstehenden Darstellungen – Markierung durch das Gericht). Während offensichtlich sowohl im zentralen als auch im östlichen Bereich der Potentialfläche 4 die eingezeichneten Grabhügel zur Verkleinerung der Fläche geführt haben, sollen sich ausweislich der Planzeichnung im westlichen Bereich der (endgültigen) Potentialfläche 4 als auch in der identischen Konzentrationsfläche 2 weiterhin Grabhügel befinden. Weder der Begründung zum Flächennutzungsplan noch den weiteren Planaufstellungsunterlagen lassen sich jedoch Angaben entnehmen, die belegen, dass trotz der eingezeichneten Grabhügel eine gesicherte Abbaumöglichkeit der in Rede stehenden Rohstoffe besteht. Demgegenüber findet sich auf Seite 9 der Begründung zum Flächennutzungsplan die Aussage, dass ein Kiesabbau an der Stelle der vorhandenen Grabhügel zu einer Zerstörung der Denkmäler führen würde und daher grundsätzlich nicht genehmigungsfähig sei. In der erwähnten Passage der Begründung wird hierzu weiter ausgeführt, dass sich in der Potentialfläche ein Denkmalensemble von elf Grabhügeln befinden soll. Ob mit der dargestellten Verkleinerung der Potentialfläche dem Erfordernis zum Schutz eben dieser elf Grabhügel bereits Rechnung getragen wurde oder ob die weiterhin nach der Planzeichnung in der Konzentrationsfläche vorhandenen Grabhügel ebenfalls zu diesem Denkmalensemble gehören und daher einer Abgrabung von Rohstoffen in diesem Bereich der Konzentrationsfläche entgegenstehen, lässt sich den Planaufstellungsunterlagen nicht eindeutig entnehmen. Die Begründung zum Flächennutzungsplan ist insoweit unergiebig. Für eine vollständige planerische Berücksichtigung der in Rede stehenden Grabhügel könnte zwar sprechen, dass sich in der Darstellung der endgültigen Potentialfläche 4 elf Grabhügel außerhalb der Flächenumrandung befinden sollen. Ob diese Darstellung jedoch hinreichend aussagekräftig ist, ist zweifelhaft. Schließlich werden in der Darstellung der Konzentrationsfläche 2 – ebenso wie bei der ursprünglichen Potentialfläche 4 – lediglich sieben Grabhügel abgebildet.

136 Des Weiteren kann den Planaufstellungsunterlagen nicht entnommen werden, aus welchen konkreten Gründen der ursprünglich vorgesehene Flächenumfang der Potentialfläche 4 in der vorgenommenen Art und Weise reduziert wurde. Dies betrifft etwa die Herausnahme der Fläche, die sich westlich vom östlichsten Hügelgrab befindet. Diese Fläche weist einen Umfang auf, der in etwa dem Umfang des verbliebenen nördlichen Teils der Konzentrationsfläche 2 entspricht. Ob es sich hierbei gegebenenfalls um eine „Randfläche“ ohne quantitativ oder qualitativ hochwertiges Kiesvorkommen handelt, wird nicht näher beschrieben. Ebenso wenig wird beschrieben, aus welchen konkreten Gründen ein Großteil der Fläche im nördlichen Bereich der Potentialfläche 4 unberücksichtigt bleibt, obwohl es sich hier um ein sogenanntes Interessengebiet handelt. Die Bezeichnung als Interessengebiet könnte jedenfalls der Annahme widersprechen, dass sich dort kein ausreichend hochwertiges Kiesvorkommen befindet. Im Hinblick auf das beschriebene Erfordernis, wonach der privilegierten Nutzung im Rahmen der Konzentrationsflächenplanung substantiell Raum zu verschaffen ist, hätte es einer nachvollziehbaren Begründung für die Herausnahme der benannten Flächenanteile bedurft.

137 Aus den vorgenannten Gründen bedarf es keiner abschließenden Bewertung, ob sich die fehlende Erforderlichkeit der Ausweisung der Konzentrationsfläche 2 möglicherweise daraus ergeben kann, dass hierfür in tatsächlicher Sicht die Rodung von Waldflächen und demzufolge die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 9 LWaldG erforderlich ist. Die untere Naturschutzbehörde des Beklagten, deren Einvernehmen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 LWaldG für die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich ist, hat in ihrer (ersten) Stellungnahme vom 2. Februar 2016 (Bl. 1027 Verfahrensakte III) ausgeführt, dass eine Waldumwandlung aus naturschutzfachlicher Sicht wegen der damit verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft grundsätzlich kritisch beurteilt werde. Es werde insbesondere keine Möglichkeit gesehen, innerhalb des Gemeindegebietes die notwendigen Neuwaldflächen als Ersatz für die Waldrodung nachzuweisen. In der Beschlussempfehlung für die Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange, die von der Gemeindevertretung der Beigeladenen im März 2016 gebilligt wurde (siehe Bl. 391 Verfahrensakte II), wird zu diesem Aspekt Folgendes ausgeführt:

138 Dem Einwand, dass es schwierig werden dürfte, im Gemeindegebiet die notwendigen Flächen für den Waldersatz nachzuweisen (in der Regel 1:2), wird im Prinzip gefolgt. Aber eine Waldumwandlung ist rechtlich möglich und auf der Ebene der Vorhabengenehmigung zu klären.

139 Die Darstellung der Fläche als Konzentrationsfläche impliziert überdies nicht, dass ein Kiesabbau zwingend die gesamte Fläche betrifft und für kleinere Teilflächen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die notwendigen Ersatzflächen bereitgestellt werden können. Die für Fläche 4 genannten naturschutzfachlichen Aspekte werden in die gemeindliche Abwägung einbezogen.

140 In der Begründung zum Flächennutzungsplan wird zu der Frage einer Waldumwandlung Folgendes ausgeführt (siehe Seite 44/45):

141 Da im Zuge des Genehmigungsverfahrens bei einer Rodung von Waldflächen wegen Kiesabbau ein Waldersatz im Verhältnis von 1:2 erbracht werden muss, würde mit dem Waldverlust auch keine Verringerung des Waldanteils einhergehen.

142 Die dargestellten Bewertungen zur Umsetzbarkeit eines Rohstoffabbaus auf der Konzentrationsfläche 2 im Hinblick auf die hierfür erforderliche Waldumwandlung lassen zumindest Zweifel aufkommen, ob die Beigeladene selbst davon ausgeht, dass ein Rohstoffabbau auf der gesamten Konzentrationsfläche realisierbar ist. In der Bewertung vom März 2016 geht die Beigeladene jedenfalls davon aus, dass eine Ausweisung der Konzentrationsfläche nicht implizieren würde, dass ein Kiesabbau zwangsläufig auf der gesamten Fläche stattfinden werde. Eine solche Aussage ist im Hinblick auf das Erfordernis der Durchsetzbarkeit der privilegierten Nutzung in den ausgewiesenen Konzentrationsflächen zumindest bedenklich. Ohne dass dies in den Planaufstellungsunterlagen näher erläutert wird, hat die Beigeladene zudem die Bewertung des Nachweises von Waldersatzflächen geändert. Ob dies (allein) mit der weiteren Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde des Beklagten vom 3. Juni 2016 (siehe Bl. 1167 Verfahrensakte III) erklärt werden kann, ist zumindest fraglich. Die untere Naturschutzbehörde führt hierin aus, dass die naturschutzrechtlichen Bedenken bei mehreren Teilabbaubereichen auf Waldflächen nicht berücksichtigt worden seien, allerdings keine Rechtsverstöße zu erkennen seien. Ob insbesondere die letztgenannte Aussage den Rückschluss zulässt, dass die untere Naturschutzbehörde auch ihr Einvernehmen für eine die gesamte Konzentrationsfläche betreffende Waldumwandlungsgenehmigungen erteilen würde und inwieweit die Möglichkeit zur Leistung von Ausgleichzahlungen bei Unmöglichkeit der Ersatzaufforstung gemäß § 9 Abs. 5 Satz 3 LWaldG rechtliche Bedenken an der Erteilung von Waldumwandlungsgenehmigungen ausschließt, bedarf letztlich keiner abschließenden Entscheidung.

143 Des Weiteren weist die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin Fehler auf der Stufe der Auswahl unter den verbleibenden Potenzialflächen auf. So ist die Entscheidung zur Nichtberücksichtigung der Potentialfläche 7 abwägungsfehlerhaft. Nachdem die verbleibenden Potenzialflächen durch die Anwendung von harten und weichen Tabukriterien ausgewählt wurden, erfordert es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die gegen einzelne Potenzialflächen vorgebrachten Belange mit ihrem tatsächlichen objektiven Gewicht in die Abwägung eingestellt werden. Nur so kann der Eindruck einer Voreingenommenheit vermieden sowie ausgeschlossen werden, dass es sich um eine bloße Verhinderungsplanung handelt. Dabei ist unter anderem zu prüfen, ob die planende Gemeinde gegen die jeweilige Fläche sprechende Belange mit einem falschen objektiven Gewicht in die Abwägung eingestellt hat und der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen mangelhaft vorgenommen wurde (vgl. VGH München, Urteil vom 23. Februar 2017 – 2 N 15.279 – juris, Rn. 54).

144 Voranstellend ist zu erwähnen, dass im Rahmen der Ausweisung von Konzentrationsflächen kein Anspruch des Flächeneigentümers oder eines Nutzungsberechtigten besteht, dass eine bestimmte Fläche als Konzentrationsfläche dargestellt wird, nur weil dort aus dessen Sicht gute oder sogar gegebenenfalls bessere Bedingungen als auf anderen Konzentrationsflächen für einen Rohstoffabbau bestehen. Sofern die dargestellten rechtlichen Vorgaben zur Ausweisung von Konzentrationsflächen eingehalten werden, kann dies zu einem Ausschluss von ebenfalls geeigneten Flächen innerhalb eines Gemeindegebiets führen. Macht die Gemeinde von der Möglichkeit des Planungsvorbehalts nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch, so ist sie nicht gehalten, die Wertungen der Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB schlicht nachzuvollziehen. Die Feststellung, dass sich diese oder jene Fläche für Zwecke der Rohstoffgewinnung eignet, ist ein Gesichtspunkt, der bei der planerischen Abwägung gebührend zu berücksichtigen ist, bei der Standortauswahl aber nicht zwangsläufig den Ausschlag geben muss. Auch Standorte, die im Vergleich mit der Wahllösung besser geeignet erscheinen, dürfen unberücksichtigt bleiben, wenn das Gewicht der entgegenstehenden Belange das an dieser Stelle rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15/01 – juris, Rn. 33 und OVG Münster, Urteil vom 19. Mai 2004 – 7 A 3368/02 – juris, Rn. 61 für die Windenergienutzung).

145 Der Umstand, dass die Beigeladene vorliegend im Ergebnis ihrer Abwägung grundsätzlich die Potentialflächen berücksichtigt hat, die zugleich sogenannte Interessengebiete darstellen und auf denen sich hinsichtlich der Qualität und Mächtigkeit hochwertige Kiesvorkommen befinden (siehe Seite 74 f. der Begründung) ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Potentialfläche 7 die einzige Fläche ist, die nicht als Konzentrationsfläche ausgewiesen wurde, obwohl sie als Interessengebiet mit hochwertigem Kiesvorkommen deklariert wurde (siehe Seite 65 und 75 der Begründung). Zwar wird ebenfalls angeführt, dass sich das Interessengebiet auf zwei Teilflächen mit relativ geringer Größe verteile. Die Aussagekraft des letztgenannten Bewertungselements weist im Hinblick auf die Konzentrationsflächen 1 und 2 jedoch wenig Überzeugungskraft auf. Die Konzentrationsfläche 1 hat mit 16 ha eine fast identische Größe wie die Potentialfläche 7. Die Konzentrationsfläche 2 mit einem Gesamtumfang von ca. 23 ha wird ebenfalls auf zwei nur punktuell zusammenhängenden Flächen aufgeteilt. Die Nichtberücksichtigung der Potentialfläche 7 ist jedenfalls nur dann abwägungsfehlerfrei, wenn die Begründung für den Ausschluss für sich genommen unter keinen Abwägungsmängeln leidet. Die Prüfung des Abwägungsergebnisses bezüglich des Ausschlusses der Potentialfläche 7 erübrigt sich dabei nicht deshalb, weil möglicherweise das Gesamtergebnis der Abwägung im Hinblick auf eine ausreichende Flächenausweisung für die in Rede stehende privilegierte Nutzung vertretbar sein könnte und dieser substantiell Raum eingeräumt wird. Das Erfordernis eines schlüssigen gesamträumlichen Konzepts bei der Ausweisung von Konzentrationsflächen wird nur dann erfüllt, wenn die Nichtberücksichtigung von Potentialflächen, d.h. von Flächen, auf denen privilegierte Nutzung grundsätzlich stattfinden kann, abwägungsfehlerfrei erfolgt ist.

146 Der Ausschluss der Potentialfläche 7 erfolgte im Ergebnis abwägungsfehlerhaft, da ein für den Ausschluss der Fläche als allein tragend angeführter Grund mit fehlerhaften Annahmen in die Abwägung eingestellt wurde. Zunächst hat die Beigeladene zutreffend erkannt und berücksichtigt, dass ein privates Interesse am Rohstoffabbau auf der Potentialfläche 7 besteht. Des Weiteren ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene sowohl die Nähe der potentiellen Abbaufläche zur Wohnbebauung im Ortsteil Kr...... als auch die Auswirkungen eines Kiesabbauvorhabens auf den örtlichen Tourismus in die Abwägung eingestellt hat. Beide Belange können städtebauliche Belange im Sinne von § 1 Abs. 5 und 6 BauGB für die Nichtausweisung einer Konzentrationsfläche darstellen. Hinsichtlich der Beeinträchtigungen der Wohnbevölkerung durch von einem Abbauvorhaben in Form von Lärm und Staub ausgehenden Emissionen dürfte der Ausschluss von Abbauflächen aus Vorsorgegesichtspunkten dabei auch dann vertretbar sein, wenn im Rahmen der konkreten Vorhabengenehmigung die Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte sichergestellt werden kann. Für die planerische Steuerung von Windenergieanlagen ist zwar anerkannt, dass eine Bauleitplanung nichtig ist, wenn vorhersehbar ist, dass sich im Fall der Umsetzung der planerischen Regelungen die immissionsschutzrechtlich maßgeblichen Grenzwerte nicht werden einhalten lassen. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Gemeinde umgekehrt im Interesse von Bauinteressenten von ihren planerischen Befugnissen keinen anderen Gebrauch machen darf, als Nutzungen bis an die Grenze dessen zu ermöglichen, was anhand der Maßstäbe des Immissionsschutzrechts gerade noch zulässig ist, ohne als schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG qualifiziert werden zu können. Es ist der Gemeinde bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen gestattet, durch ihre Bauleitplanung eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern und eine am Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG orientierte Planung vorzunehmen (vgl. BVerwG Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15/01 juris, Rn. 42 m.w.N.). Für den Kiesabbau kann nichts anderes gelten. Bezüglich der Berücksichtigung des Tourismus als relevanten städtebaulichen Belang ist allerdings zu konstatieren, dass sich in der Begründung für den Flächennutzungsplan jedenfalls bei der Darstellung der Potentialfläche keine näheren Angaben zur Art und zum Umfang touristischer Nutzungen in der Nähe der Potentialfläche 7 finden. Ausführungen hierzu finden sich – zumindest im Ansatz – in der Begründung zu den ausgewählten Konzentrationsflächen (Seite 75 der Begründung). Dort wird dargelegt, dass eine gewerbliche Nutzung in Form des Kiesabbaus Auswirkungen auf die in einigen Ortschaften ansässigen Tourismusbetriebe hätte. Konkret benannt werden dabei die O...... Badestelle, Routen für Fahrradtourismus und das Erlebnis-Dorf Warnsdorf. Auch wenn im Weiteren die hohe Störungsanfälligkeit der touristischen Nutzung sowie die Auswirkungen des Schwerlastverkehrs hierauf erwähnt werden, ist fraglich, ob allein diese im Grunde benennende Beschreibung ausreicht, um das konkrete Störungspotential des Kiesabbaus in der Potentialfläche 7 als abwägungserheblichen Belang gelten lassen zu können.

147 Die Fehlerhaftigkeit der unterbliebenen Berücksichtigung der Potentialfläche 7 beruht jedenfalls darauf, dass die zum Ausschluss der Fläche herangezogene Begründung der fehlenden gesicherten Erschließung nicht plausibel bzw. unvollständig ist und sich der Begründung zum Flächennutzungsplan entnehmen lässt, dass die von der Beigeladenen als nicht gesichert angesehene Erschließung schon für sich genommen den Ausschluss der Fläche rechtfertigen kann und soll. Hierbei kann zunächst die Frage aufgeworfen werden, ob auf der Ebene der Konzentrationsflächenplanung der Aspekt der fehlenden (ausreichenden) Erschließung zur Aussonderung von Flächen überhaupt als städtebaulicher Belang herangezogen werden kann oder ob das Erfordernis einer gesicherten Erschließung erst (und ausschließlich) bei der Zulassung bestimmter – auch privilegierter Bauvorhaben zu erörtern ist (vgl. zu dieser Fragestellung OVG Münster, Urteil vom 19. Mai 2004 – 7 A 3368/02 – juris, Rn. 81 ff.; vgl. auch VGH München, Urteil vom 23. Februar 2017 – 2 N 15.279 – juris, Rn. 53, wonach die Berücksichtigung der mangelnden Verkehrsanbindung einer Fläche als planerischer Ablehnungsgrund keinen Abwägungsmangel darstellt). Relevant dürfte der Aspekt in jedem Fall dann sein, wenn sich die Erschließung einer Vorhabenfläche aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht wird herstellen lassen können und sich deswegen ein Abbau von Rohstoffen nicht realisieren ließe. Dann fehlte es an der Erforderlichkeit der Flächenausweisung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Aus den nachfolgend dargestellten Gründen muss dieser Fragestellung hinsichtlich der umgekehrten Variante – die Gemeinde lehnt eine Erschließung bzw. Erschließungsmöglichkeit schon auf Planungsebene ab – jedoch nicht weiter nachgegangen werden.

148 Zunächst ist fraglich, ob die Beigeladene bei der Bewertung der Erschließung einer potentiellen Vorhabenfläche innerhalb der Potentialfläche 7 vom zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. In der konkreten Auseinandersetzung mit der Potentialfläche 7 wird ausgeführt, dass eine Darstellung als Konzentrationsfläche nicht möglich sei, da eine Erschließung nicht gesichert sei. Im Rahmen der abschließenden Abwägungsentscheidung wird ebenfalls ausgeführt, dass eine gesicherte Erschließung als Grundvoraussetzung für die Darstellung einer Potentialfläche als Konzentrationsfläche zu nennen sei. Die Beigeladene stelle nur solche Flächen als Konzentrationsflächen dar, bei denen bereits eine gesicherte Erschließung vorhanden oder bei denen gewährleistet sei, dass sie hergestellt werden könne. Wie bereits eingehend erläutert, setzt § 35 BauGB für Außenbereichsvorhaben jedoch lediglich voraus, dass eine ausreichende Erschließung gegeben sein muss und dass die Zulassung von privilegierten Vorhaben nicht an übertriebenen Anforderungen an die Erschließung scheitern darf. Zudem genügt es, wenn die erforderlichen Erschließungsanlagen zum Zeitpunkt des Beginns des Abbaus zur Verfügung stehen. Auch wenn sich der vorbenannte Zeithorizont in der Begründung zum Flächennutzungsplan durchaus wiederfindet, ist die Kammer der Auffassung, dass die Begründung der Beigeladenen zur Ablehnung einer (ausreichenden) Erschließung der Potentialfläche 7 nicht tragfähig ist.

149 Zum einen führt die Beigeladene aus, dass direkte Zufahrten zu den angrenzenden K....n K 15 und K 20 gemäß der Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein vom 28. Januar 2016 nicht angelegt werden dürften. Hiermit bezieht sich die Beigeladene auf Ziffer 4 des benannten Schreibens vom 28. Januar 2016. Dort wird indes ausgeführt, dass direkte Zufahrten und Zugänge zu den freien Strecken des überörtlichen Verkehrs nicht angelegt werden dürfen. Demzufolge bezieht sich die im Schreiben als Verbot deklarierte Aussage nicht auf die Bereiche der Straßen des überörtlichen Verkehrs, wozu auch die K....n 15 und 20 gehören, die nicht zu den freien Strecken gehören. Vielmehr schließt das Schreiben mit dieser Formulierung eine Zufahrt zu den K....n innerhalb der geschlossenen Ortschaft im straßenverkehrsrechtlichen Sinne nicht explizit aus. Der südliche Bereich der Potentialfläche 7, welcher zugleich die streitbefangene Vorhabenfläche darstellt, grenzt nordwestlich an die K.... 15 im Bereich der geschlossenen Ortslage des Ortsteils Kr...... im Sinne von § 4 Abs. 1 StrWG. Demnach würde es sich bei der Einrichtung einer Zufahrt in diesem Bereich auch nicht um eine Sondernutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 StrWG handeln, die nur dann vorliegt, wenn die Zufahrt zu einer K.... außerhalb einer nach § 4 Abs. 2 StrWG festgesetzten Ortsdurchfahrt erfolgt.

150 Darüber hinaus sind die Bewertungen der Zufahrtsmöglichkeiten zu Straßen des überörtlichen Verkehrs bei den einzelnen Potentialflächen in sich nicht vollständig kongruent. Trotz der im Schreiben des Ministeriums vom 28. Januar 2016 enthaltenen Aussage hat die Beigeladene für den Anschluss der Konzentrationsfläche 1 (= Potentialfläche 3 - Süd) an den überörtlichen Verkehr eine Zufahrtsmöglichkeit über die Landesstraße ... geprüft, da eine Anbindung an die Gemeindestraße „Sch... W...“ wegen der für diesen geltenden Gewichtsbeschränkung nicht möglich sei. Nach den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan (siehe Seite 37 und 38) habe ein Gespräch vor Ort u.a. mit Vertretern des Landesbetriebes für Straßenbau und Verkehr stattgefunden, bei dem bestimmte Bedingungen für eine Zustimmung zu einer Einmündung eines gemeindeeigenen Forstweges in die Landesstraße ... festgelegt worden seien. Unabhängig von der Bewertung des Umstandes, dass sich in den Planaufstellungsdokumenten keine Unterlagen (z.B. Vermerke, Protokolle etc.) befinden, welche die Angaben über die benannte Vereinbarung belegen könnten und unabhängig von der Frage, ob und wie sich dieser Aspekt auf die Annahmen zur Erschließung der Konzentrationsfläche 1 auswirken, kann diesem Vorgang entnommen werden, dass auch die Beigeladene jedenfalls nicht von einer absoluten Sperrwirkung des Schreibens des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein vom 28. Januar 2016 bezüglich eines Anschluss von potentiellen Kiesabbauflächen an den Straßen des überörtlichen Verkehrs ausgegangen ist. Nur ergänzend ist insoweit zu erwähnen, dass sich der zur Erschließung der Konzentrationsfläche 1 in Aussicht gestellte Anschluss des zu ertüchtigenden Forstweges an die Landesstraße ... in einem Bereich der Landesstraße befinden würde, welcher nicht innerhalb einer geschlossenen Ortslage belegen ist. Auch wenn dies nicht zwingend dem Schreiben des Ministeriums entgegenstehen muss, da sich vertreten ließe, dass es sich in dieser Konstellation nicht um eine direkte Zufahrt zu einer Abbaufläche handelt, ist doch erkennbar, dass die Beigeladene eine Erschließung der Potentialfläche 7 über die angrenzenden K....n nicht in ihre Erwägungen einbezogen hat, obwohl dies zumindest im Ansatz denkbar gewesen wäre. Ob eine Zufahrt tatsächlich realisierbar wäre, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Von vornherein und nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen ist dies jedenfalls nicht.

151 In der Annahme einer fehlenden Erschließungsmöglichkeit über die K.... 15 bewertet die Beigeladene eine Anbindung über die Alte .... ....straße wegen des schlechten Ausbauzustandes und der bestehenden Gewichtsbeschränkung als nicht möglich. Zwar kann in diesem Zusammenhang nicht darauf abgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine Sanierung der A.... .... ....straße stattgefunden hat und eine weiterhin bestehende Gewichtsbeschränkung überprüft werden müsste. Insofern kommt es vielmehr auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan und die damalige Sachlage an. Allerdings fehlt in der Begründung beispielsweise eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass über die Alte .... ....straße trotz der Gewichtsbeschränkung, die im Übrigen nicht konkret beziffert wird, Schwerlastverkehr abgewickelt werden könnte. Eben jener Umstand wurde – neben einem vergleichsweise guten Straßenzustand – für die Bewertung der Erschließung der Konzentrationsfläche 2 (R... K..) jedoch herangezogen (siehe Seite 45 der Begründung). Für die Potentialfläche 7 fehlt es an einer vergleichbaren Bewertung, zumal für deren Anbindung an den überörtlichen Verkehr lediglich eine vergleichsweise geringe Wegstrecke der A.... .... ....straße in Anspruch genommen werden müsste. Insbesondere unter Berücksichtigung des letztgenannten Aspektes führt die strikte Ablehnung einer Erschließung der Potentialfläche 7 über die Alte .... ....straße dazu, dass auch die Möglichkeit von etwaigen Erschließungsangeboten potentieller Vorhabenträger von vornherein ausgeschlossen wird. Selbst, wenn es sich bei der Frage der Vermeidung von unerwünschten Erschließungslasten durch die Zulassung eines privilegierten Außenbereichsvorhabens um einen legitimen städtebaulichen Aspekt einer Gemeinde zum Ausschluss einer Potentialfläche handeln sollte, muss jedenfalls bei einer – wie hier – mit absoluter Ausschlusswirkung behandelten und nicht auf Ebene der Vorhabenzulassung verlagerten Erschließungsfrage, die Möglichkeit von etwaigen Erschließungsangeboten des Vorhabenträgers mitberücksichtigt werden. Dabei ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der etwaige finanzielle Umfang notwendiger Erschließungsmaßnahmen und das damit bedingte Ausfallrisiko für die Gemeinde mitbedacht werden könnten. Allerdings wurden entsprechende Überlegungen für die Potentialfläche 7 gänzlich unterlassen.

152 Die Kammer geht nach den Darstellungen in der Begründung zum Flächennutzungsplan davon aus, dass für die Beigeladene die fehlende Erschließung für den Ausschluss der Potentialfläche 7 selbstständig tragend gewesen ist und sich aus der Begründung nicht ableiten lässt, dass die Fläche auch bei einer anderen Bewertung der Erschließungsfrage gleichsam zwangsläufig unberücksichtigt geblieben wäre, so dass sich die Mängel bei der Bewertung der Erschließungsfrage im Ergebnis nicht auswirken würden. In der tabellarischen Bewertung der Potentialfläche 7 wird das Kriterium „Erschließung“ – ebenso wie bei den Potentialflächen 1, 2 und 8 – mit entgegenstehend bewertet. Zwar werden in der textlichen Begründung auch andere städtebauliche Aspekte zur Rechtfertigung des Ausschlusses der Potentialfläche herangezogen. Allerdings findet sich hier – im Unterschied zu den Bewertungen bei den anderen Potentialflächen – keine Formulierung, aus der sich entnehmen lassen könnte, dass die Potentialfläche 7 auch bei einer positiven oder neutralen Bewertung der Erschließungsfrage unberücksichtigt geblieben wäre. Entsprechende Formulierungen finden sich in der Begründung zum Flächennutzungsplan hingegen für die Potentialflächen 8 (siehe Seite 73 oben: „Die Fläche erweist sich aber auch unabhängig von diesem Ausschlusskriterium [Erschließung] aus mehreren Gründen im Vergleich mit anderen Potentialflächen als nicht geeignet.“ ) und 2 (siehe Seite 76: „Über die herzustellende Erschließung für Konzentrationsfläche 1 […] wäre auch die Erschließung der Potentialfläche 2 möglich. Diese eignet sich aber aus der Gemeinde aus verschiedenen Gründen nicht für den Kiesabbau, weshalb die mögliche Sicherung der Erschließung an der Gesamtbewertung nichts ändert.“ ). Demgegenüber lässt sich die Begründung zur Potentialfläche 7 auf Seite 66 so verstehen, dass selbst bei einer anderen Bewertung der ebenfalls diskutierten städtebaulichen Aspekte die Ausweisung als Konzentrationsfläche wegen der Erschließungssituation (zwingend) ausgeschlossen ist („Unabhängig von diesen Gründen ist die Darstellung der Fläche 7 als Konzentrationsfläche auch insofern nicht möglich, als dass eine Erschließung der Fläche nicht gesichert ist.“ ). Anders als bei den Potentialflächen 2 und 8 wird zudem in der auf Seite 75 der Begründung dargestellten Abwägungstabelle allein bei der Potentialfläche 7 das Argument der fehlenden Erschließung erwähnt.

153 Die dargestellten Mängel sind ihrem Wesensgehalt nach rechtzeitig gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Beigeladenen vorgebracht worden. Die Klägerin hat mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 7. Dezember 2017 der Sache nach die oben genannten Abwägungsmängel bzw. Ermittlungs- und Bewertungsdefizite beanstandet. So hat sie beispielhaft unter Bezugnahme auf das Schreiben des Geologischen Dienstes des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 1. Juni 2016 vorgetragen, dass die Rohstoffpotentiale im Gebiet der Beigeladenen nicht richtig dargestellt worden seien. Damit hat die Klägerin in der Sache geltend gemacht, dass die Konzentrationsflächenplanung der Beigeladenen der privilegierten Rohstoffnutzung nicht substantiell Raum verschaffe. Ferner hat sie ausgeführt, dass im Gebiet der R... K.. wegen der vorhandenen Bewaldung naturschutzrechtliche Vorgaben einem Kiesabbau entgegenstehen würden. Hiermit rügt sie die Fehlerhaftigkeit der Ausweisung der Konzentrationsfläche 2. Des Weiteren moniert die Klägerin, dass die ausgebliebene Berücksichtigung der Potentialfläche 7 trotz deren Eignung zum Kiesabbau abwägungsfehlerhaft sei. Hierbei setzt sie sich auch mit der Frage der Erschließung von Potentialfläche 7 auseinander und macht geltend, dass die Erschließung der Fläche geschaffen werden könne. Damit hat die Klägerin der Anstoßfunktion gemäß § 215 Abs. 1 BauGB genüge getan (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2019 – 4 BN 17.19 – juris, Rn. 6 m.w.N.; VGH München, Urteil vom 4. März 2021 – 15 N 20.468 – juris, Rn. 51). Der Beigeladenen wurde durch die klägerische Darlegung die Prüfung ermöglicht, ob Anlass besteht, in eine Fehlerbehebung einzutreten.

154 Das streitgegenständliche Vorhaben ist auch dann nicht bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn man wegen der Unwirksamkeit der 22. Änderung des Flächennutzungsplans die zuvor im Flächennutzungsplan der Beigeladenen vom 18. November 2002 enthaltenen Aussagen zur Vorhabenfläche berücksichtigt. Der öffentliche Belang der Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB steht der Zulassung des privilegierten Abbauvorhabens nicht entgegen.

155 Unzulässig ist ein privilegiertes Vorhaben, das den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, nur, wenn ihm der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB bezeichnete öffentliche Belang im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB "entgegensteht". Ob diese Sperre greift, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wege einer nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln, in die das gesteigerte Durchsetzungsvermögen des privaten Interesses mit dem erheblichen Gewicht einzustellen ist, das ihm nach der in der Privilegierung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung gebührt (vgl. Urteile vom 20. Januar 1984 – 4 C 43.81 – juris und vom 19. Juli 2001 – 4 C 4.00 – juris). Vorliegend gilt, dass neben dem privaten Interesse der Klägerin an der wirtschaftlichen Ausnutzung der Vorhabenfläche auch ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Gewinnung von oberflächennahen Rohstoffen in Form von Kies und Sand besteht. Insoweit ist auch die Standortgebundenheit des Rohstoffabbaus zu berücksichtigen. Eine solche besteht für die landwirtschaftliche Nutzung in der Regel nicht. Zudem führt die Zulassung des privilegierten Vorhabens nicht zu einem dauerhaften Ausschluss einer landwirtschaftlichen Nutzung auf der Fläche. Nach der Beendigung des Abbauvorhabens kann diese erneut zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden.

156 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Im Rahmen der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat. Die Kosten für den auf die Rücknahme entfallenden Anteil des Verfahrens hat die Klägerin gemäß § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Pflicht zur anteiligen Kostentragung für die Beigeladene ergibt sich aus § 154 Abs. 3 VwGO, da sie einen Antrag gestellt hat. Aus diesem Grund, nämlich dem Eingehen des Risikos für eine Kostentragung, entspricht es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten anteilig für erstattungsfähig zu erklären.

157 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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