LG Kiel 13. Zivilkammer, 2025-07-16, 13 O 174/23

13 O 174/23Kantonsgericht16.07.2025

Regest

1. Eine Feuerstättenschau stellt eine reine Sichtprüfung dar, um zu überprüfen, ob die Anlagen weiterhin den Anforderungen an die Betriebs- und Brandsicherheit und den Umweltschutz genügen. Dabei sollen die Kehrbücher auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden. 2. Eine Haftung des Bezirksschornsteinfegermeisters wegen eines von ihm nicht festgestellten zu geringen Abstands zwischen Rauchrohr und Dachsparren kommt nur in Betracht, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister diesen zu geringen Abstand bei seiner Sichtprüfung erkennen konnte (hier verneint).

Gesamter Gesetzestext

LG Kiel 13. Zivilkammer — 13 O 174/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-16

Aktenzeichen: 13 O 174/23

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 839 Abs 1 S 1 BGB, § 86 VVG, § 14 Abs 1 SchfHwG, § 16 Abs 1 SchfHwG

Leitsatz

  1. Eine Feuerstättenschau stellt eine reine Sichtprüfung dar, um zu überprüfen, ob die Anlagen weiterhin den Anforderungen an die Betriebs- und Brandsicherheit und den Umweltschutz genügen. Dabei sollen die Kehrbücher auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden.

  2. Eine Haftung des Bezirksschornsteinfegermeisters wegen eines von ihm nicht festgestellten zu geringen Abstands zwischen Rauchrohr und Dachsparren kommt nur in Betracht, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister diesen zu geringen Abstand bei seiner Sichtprüfung erkennen konnte (hier verneint).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche aus übergegangenem Recht auf Ersatz eines Brandschadens geltend.

2 Die Klägerin ist Gebäudeversichererin des Mehrfamilienhauses ...) in S, in dem es am XX.XX.2020 zu einem Brand kam, wobei das Dach und die Dachgeschosswohnung der Zeuginnen B zerstört worden sind.

3 Das versicherte Objekt ist mit einem im Jahr 1996 errichteten zweigeschossigen Mehrfamilienhaus bebaut. Das versicherte Objekt verfügt über einen Kamin, an welchem im Jahr 2002 Kaminöfen in den einzelnen Wohnungen angeschlossen worden waren. Die etwa 100qm große Dachgeschosswohnung, bestehend aus Flur, Schlafzimmer, Wohnzimmer, Kinderzimmer, Badezimmer und Küche vermietete die Versicherungsnehmerin der Klägerin mit Vereinbarung vom 17.07.2020 an die Zeuginnen, L und M B zum Preis von 636,00 € pro Monat (Anlage K3).

4 Der vormalige Bezirksschornsteinfegermeister A nahm die Kaminanlage bereits im Jahr 1996 ab und erstellte unter dem 04.12.2002 eine Bescheinigung über die Fertigstellung der Abgasanlagen und den Anschluss an die Abgasanlage und die Aufstellung der Feuerstätte an einen Herrn D.

5 Am 24.11.2017 nahm der Beklagte als mittlerweile zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister zuletzt eine Prüfung in der streitgegenständlichen Immobilie vor. In einer Bescheinigung vom 24.11.2017 vermerkte der Beklagte, dass der Schornstein schlecht zieht und er einen Abgasventilator empfehle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K6 Bezug genommen. Weitere Nachforschungen des Beklagten zur Ursache des von ihm festgestellten Problems unterblieben.

6 Am XX.XX.2020 kam es zu einem Brand in der Dachgeschosswohnung der Zeuginnen B in der streitgegenständlichen Immobilie.

7 Die Klägerin gab ein Sachverständigengutachten über die Brandursache in Auftrag. Der Sachverständige U erstattete am 16.03.2021 ein Sachverständigengutachten zur Brandursache. Er kam unter anderem zu dem Ergebnis, dass ein fehlerhafter Abstand zwischen Rauchrohr und Dachsparren brandursächlich gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K5 Bezug genommen.

8 Die Berufshaftpflichtversicherung des Beklagten gab ebenfalls ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Der Sachverständige V erstattete am 07.09.2022 eine gutachterliche Stellungnahme. Er kam u.a. zu dem Ergebnis, dass auch ein Kabelbrand ursächlich für den Brand gewesen sein könnte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Sachverständigen V vom 07.09.2022 ( Anlage B2 ) Bezug genommen.

9 Die Klägerin gab daraufhin ein Ergänzungsgutachten bei dem Sachverständigen U in Auftrag, welches dieser unter dem 12.05.2023 ( Anlage K39 ) erstattete.

10 Die Klägerin behauptet, was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, sie habe den streitgegenständlichen Schaden in Höhe von 163.197,57 € brutto gegenüber der Eigentümerin und Versicherungsnehmerin reguliert.

11 Die Klägerin behauptet weiter, zum Brand sei es gekommen, weil der Abstand zwischen dem Rauchrohr und dem Sparren nur höchstens 20 cm betragen habe. Dies entspreche nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 8 Abs. 1 der Landesverordnung über Feuerungsanlagen (Feuerungsverordnung – FeuVO). Im Zuge der Demontage des Rauchrohres sei ersichtlich geworden, dass das Rauchrohr ohne Verbindungsmuffe in den Schornstein eingemörtelt worden sei. Aufgrund einer schrägen Führung des Rohres sei seitlich eine Undichtigkeit entstanden, sodass Verbrennungsprodukte in den Raum hätten entweichen können, was jedenfalls für die Brandentstehung (mit-)verantwortlich gewesen sei.

12 Diese Mängel habe der Beklagte bei seiner Feuerstättenschau erkennen können und müssen, indem er u.a auch die ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (Taschenlampe, Spiegel, Schornsteinkamera, Endoskop) genutzt hätte. Die Lamellen der Warmluft-Öffnung hätten sich verstellen lassen. Hierbei handele es sich um Standardöffnungen, die sich standardmäßig verstellen ließen. Allein durch das Verstellen der Lamellen hätte der Beklagte erkennen können und müssen, dass der Abstand zwischen Rauchrohr und Dachsparren viel zu gering sei.

13 Bei Vergleichsöffnungen der anderen Öfen im streitgegenständlichen Objekt habe der Sachverständige U die Lamellengitter ohne Weiteres aus den Öffnungen entnehmen können (Schriftsatz vom 21.03.2025, Bl. 245 f. d.A.).

14 Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe die Feuerstättenschau im Dezember 2017 nur unzureichend durchgeführt und insbesondere nicht nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 S. 2 SchfHwG. So habe er nur die Kamine im Inneren der Einliegerwohnungen untersucht, nicht aber den Kaminbereich im Dach. Hierzu behauptet sie, hätte der Beklagte das Rauchrohr im Dachbereich untersucht, hätte er die unzureichenden Abstände bemerken können und müssen. Der Schaden wäre dann nicht entstanden.

15 Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, der Beklagte hätte die Ursache für den von ihm festgestellten Mangel – „Schornstein zieht schlecht“ – in Erfahrung bringen müssen, um anschließende Sicherungsmaßnahmen ergreifen zu können. Nötigenfalls hätte er eine Bauteilöffnung und bis zur Ursachenermittlung eine Stilllegung verlangen müssen. Der Schaden wäre dann ebenfalls nicht entstanden.

16 Die Klägerin behauptet, der Gebäudeschaden belaufe sich auf insgesamt 163.197,57 € brutto. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Auflistung in der Klageschrift (Bl. 6 f. d.A.) Bezug genommen. Die dort aufgeführten Schadensmaßnahmen seien erforderlich und die Kosten hierfür angemessen und ortsüblich.

17 Die Klägerin beantragt,

18 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 146.469,14 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

19 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.020,34 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

20 Der Beklagte beantragt,

21 die Klage abzuweisen.

22 Der Beklagte ist der Ansicht, er habe nur eine Feuerstättenschau und nicht eine Abnahme der Feuerstätte vorgenommen. Das Abgasrohr und der Einbau des Abgasrohres in den Schornstein hätten bei der Abnahme bemängelt werden müssen. Diese habe aber unstreitig nicht er vorgenommen. Im Zeitpunkt der Feuerstättenschau seien jedenfalls keine sichtbaren Mängel erkennbar gewesen.

23 Soweit die Klägerin meint, die Brandsicherheit sei aufgrund des schlechten Abzugs des Kamins nicht gewährleistet, so sei er hierfür nicht verantwortlich. Dass der Schornstein schlecht zog sei – unstreitig – schon länger bekannt und der Verwalter der Immobilie (Herr C) habe sich hierum kümmern wollen. Zudem sei der Kamin durch die Zeuginnen B lediglich selten bis gar nicht genutzt worden.

24 Jedenfalls habe er den Abstand vom Ofenrohr zum Dachsparren bei der Feuerstättenschau nicht einsehen können.

25 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen B und den Beklagten persönlich angehört. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.04.2024 (Bl. 126 f. d.A.). Das Gericht hat den Parteien mit Beschluss vom 05.06.2024 (Bl. 168 f. d.A.) Hinweise erteilt. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen R. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses wird auf das Sachverständigengutachten vom 19.02.2025 (Bl. 204 f. d.A.) Bezug genommen. Das Gericht hat den Sachverständigen ergänzend mündlich gehört. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.07.2025 (Bl. 265 f. d.A.) Bezug genommen.

26 Das Gericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Kiel, Az. 592 UJs 37985/20 beigezogen.

27 Die Klageschrift ist dem Beklagten am 11.10.2023 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

28 I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

29 1. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten zu.

30 Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB iVm § 86 VVG.

31 a) Zwar haftet der Beklagte, entgegen der Regelung in Art. 34 GG persönlich (vgl. § 12a SchfHwG) und ist deswegen auch entsprechend passivlegitimiert. Auch nach der Reform des Schornsteinfegerwesens durch das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, das das SchfG abgelöst hat, und dem Inkrafttreten der Vorschriften der §§ 8–12, 14–16, 18, 20, 21, 27–47 und 49–51 gem. Art. 4 III des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 zum 1.1.2013 (BGBl. I, 2242, 2257) ist die Beleihung des Bezirksschornsteinfegermeisters (des „Bezirksbevollmächtigten“) mit – anderenfalls durch eine Behörde vorzunehmenden – „klassischen“ Kontrollaufgaben unberührt geblieben (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, BT-Drs. 16/9237, 22, linke Sp., 8. Spiegelstrich). Der Bezirksschornsteinfeger ist trotz der vorgenommenen Einschränkung der hoheitlichen Aufgabenbereiche, namentlich des Entfallens der vormaligen Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 5 SchfG (Beratung in feuerungstechnischen Fragen), weiterhin mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben beliehen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, BR-Drs. 265/17, 31 f., zu den Änderungen von §§ 8, 9 SchfHwG; s. jetzt auch § 8 Abs. 2 S. 2 SchfHwG idF des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes v. 17.7.2017, BGBl. I 2017, 2495). Hierzu gehören neben der Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht und der Feuerstättenschau ausdrücklich auch Tätigkeiten, die aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes dem Bezirksbevollmächtigten als Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vorbehalten geblieben sind (vgl. BT-Drs. 16/9237, 21, linke Sp. Nr. 8 und S. 23, linke Sp. Abs. 4). Dementsprechend sind die Vorschriften des § 14 Abs. 1 S. 1 SchfHwG (Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids) und § 16 S. 1 SchfHwG (Ausstellung von Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen nach Landesrecht) mit der bisherigen Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 9 SchfG weitgehend wortgleich oder jedenfalls ihrem Inhalt nach gleich geblieben (BGH, NVwZ 2018, 1333 Rn. 15).

32 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beklagte im Rahmen seiner Tätigkeit zur Überprüfung der Feuerungsanlage auf der Brand- und Betriebssicherheit hoheitlich i.S.d. oben genannten Grundsätze, tätig geworden.

33 b) Allerdings hat der Beklagte keine Amtspflicht verletzt.

34 Vorliegend kann dahinstehen, ob der Beklagte - wie die Parteien meinen - tatsächlich eine Feuerstättenschau in dem streitgegenständlichen Objekt vorgenommen hat (dieses ergibt sich jedenfalls nicht aus der hierzu eingereichten Bescheinigung vom 18.12.2017, Anlage K6) oder lediglich eine anlasslose Überprüfung der Feuerungsanlage. Denn auch bei einer bloßen anlasslosen Überprüfung i.S.d. § 15 SchfHwG findet eine Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit wie bei einer Feuerstättenschau i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 2 SchfHwG statt (vgl. amtliche Gesetzesbegründung zu § 14 SchfHwG in der Fassung ab dem 01.01.2013, BT-Drucks. 16/9237, S. 33 f.).

35 Bei der Feuerstättenschau prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (vgl. § 14 Abs. 1 S. 2 SchfHwG). Was konkret unter einer Feuerstättenschau zu verstehen ist und welche Aufgaben eine solche Feuerstättenschau umfasst, ist gesetzlich nicht geregelt worden. Indizien hierzu finden sich lediglich in dem Arbeitsblatt Nr. 401 des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks (Anlage B4) sowie der amtlichen Gesetzesbegründung zu § 14 SchfHwG in der Fassung ab dem 01.01.2013 (BT-Drucks. 16/9237, S. 33 f.).

36 Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich u.a. folgendes:

37Die Bezirksbevollmächtigten führen als Annex zur Kehrbuchführung zweimal im Vergabezeitraum eine Feuerstättenschau durch. Die Feuerstättenschau dient der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und dem Umweltschutz. Sie ist wichtig, weil das Kehrbuch das einzige Verzeichnis aller Feuerungsanlagen ist. Die Bezirksbevollmächtigten haben ohne Feuerstättenschau keine Möglichkeit zu erfahren, ob die Daten in ihren Kehrbüchern korrekt sind oder ob z.B. zwischenzeitlich nicht gemeldete Änderungen an Anlagen, der Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen erfolgt sind. Denn viele Länder sehen in ihren Landesbauordnungen bei bestimmten Anlagen keine Pflicht zur Bauabnahme mehr vor. Derzeit sieht der Bezirksschornsteinfegermeister in der Regel bei jedem Besuch, ob Änderungen an Anlagen erfolgt sind, Mängel vorliegen etc. Faktisch findet derzeit bei jedem Besuch eine mit der Feuerstättenschau vergleichbare Besichtigung statt. [...]

38 Aus dem Arbeitsblatt Nr. 401 zur Feuerstättenschau des Bundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks (Anlage B4) ergibt sich hierzu folgendes:

39Die Feuerstättenschau ist eine Gesamtbeurteilung durch Inaugenscheinnahme und ggf. Überprüfung sämtlicher Anlagen auf ihre Betriebs- und Brandsicherheit. Dazu wäre eigentlich eine umfassende Überprüfung der gesamten Anlage erforderlich, ggf. auch einschließlich Beurteilung der Verbrennungsgüte und der Abgasabführung beim Betrieb der Anlage. Aus den in der Einleitung ausgeführten Gründen können während der eigentlichen Feuerstättenschau nur solche Tätigkeiten vorgesehen werden, die zusätzlich zu den Tätigkeiten nach KÜO erforderlich sind. […] Die Feuerstättenschau umfasst z.B. nicht das Aufstemmen von Schornsteinen und Öffnen von Zwischendecken oder anderen Bauteilen.

40 Eine Feuerstättenschau beinhaltet nachstehende Arbeiten und Überprüfungen:

41 Vorbereitung:

42 — Festlegung der für die Feuerstättenschau zu begehenden Nutzungseinheiten

43 — Ankündigung der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung Vorbereitung der Unterlagen für die Feuerstättenschau

44 Durchführung:

45 — Inaugenscheinnahme der senkrechten Teile der Abgasanlagen (Schornsteine, senkrechte Abgasleitungen) oder ähnlicher Anlagen

46 — Inaugenscheinnahme der Verbindungsstücke

47 — Inaugenscheinnahme aller Feuerstätten, Lüftungs- oder ähnlicher Anlagen

48 — Inaugenscheinnahme der Aufstellräume bzw. Nutzungseinheiten hinsichtlich der Auswirkungen auf bzw. von Feuerungsanlagen

49 — Datenabgleich für Kehrbuchführung (z.B. Eigentümer, Betreiber. Anlagendaten)

50 — Anhörung für Festlegungen im Feuerstättenbescheid (z.B. Nutzungshäufigkeit bei festen Brennstoffen oder Wunsch nach getrennter Ausführung von Schornsteinfegertätigkeiten)

51 Nachbereitung:

52 — ggf. Ergreifen vorläufiger Sicherungsmaßnahmen sowie Meldung an die zuständige Behörde

53 — Vergleich und ggf. Aktualisierung der Gebäudedaten in den Unterlagen und im Kehrbuch

54 — Ausstellen der Bescheinigung über das Ergebnis der Feuerstättenschau und ggf. Mängelmitteilung

55 — Festlegung der künftigen Kehr- und Überprüfungstermine und Ausstellung des Feuerstättenbescheides.

56 Zusätzlich sind im Zusammenhang mit der Feuerstättenschau ggf. auch Tätigkeiten nach 1. BlmSchV, EnEV und anderen Rechtsvorschriften auszuführen.“

57 Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen stellt die Feuerstättenschau eine reine Sichtprüfung dar, um zu überprüfen, ob die Anlagen weiterhin den Anforderungen an die Betriebs- und Brandsicherheit und den Umweltschutz genügen. Hierbei sollen insbesondere die Kehrbücher auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden.

58 Dies vorausgesetzt, hat der Beklagte keine Pflichten im Zusammenhang mit einer Feuerstättenschau im Hinblick auf die Betriebs- und Brandsicherheit der streitgegenständlichen Feuerungsanlage verletzt.

59 aa) Sofern die Klägerin hierzu zunächst behauptet hat, der Beklagte habe sich nur die Kamine im Inneren der Einliegerwohnung angesehen und nicht den Kaminbereich im Dachstuhl der Zeuginnen B, ist der Beweis nicht geführt worden.

60 Die Aussage der Zeugin L B war im Hinblick auf die Tätigkeit des Beklagten im November 2017 (Anlage K6) unergiebig, da sie nach eigenen Angaben erst im Mai/Juni 2020 in die streitgegenständliche Dachgeschosswohnung der Zeugin M B eingezogen war. Insofern konnte die Zeugin lediglich angeben, dass ein Schornsteinfeger sowie sein Geselle zur Reinigung des Schornsteins im Jahr 2020 - nach ihrem Einzug - in der Wohnung gewesen waren.

61 Hingegen konnte der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gem. § 141 Abs. 1 ZPO glaubhaft wiedergeben, dass er nicht nur in der Wohnung der Zeugin M B gewesen sei, sondern ebenfalls den Schornstein auf dem Dach der streitgegenständlichen Immobilie eingesehen habe. Hingegen habe keine Notwendigkeit bestanden auch noch den Dachboden der Wohnung der Zeugin M B in Augenschein zu nehmen, da hier der Kamin gerade nicht entlanglaufe. Das Gericht folgt insofern den überzeugenden Angaben des Beklagten. Diese werden gleichfalls durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder in der Anlage K4 (Anlagenband klägerin, Bl. 70 d.A.) bestätigt. Diese Lichtbilder zeigen deutlich, dass hier keine Notwendigkeit für den Beklagten bestand sich den Dachboden anzusehen, da der Kamin gerade nicht entlang dieses Bereichs verlief. Dies bestätigt letztlich auch die Zeugin L B, welche insoweit angab, dass es sich bei dem Dachboden lediglich um eine kleine Abstellkammer handele und der Kamin hier nicht entlang liefe.

62 bb) Es steht daneben nicht zur Überzeugung des Gerichts i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass der Beklagte den zu geringen Abstand zwischen Rauchrohr und Dachsparren durch eine Inaugenscheinnahme hätte erkennen können und müssen.

63 Insofern ist zunächst dahingehend zu differenzieren, dass der Beklagte die streitgegenständliche Kaminanlage - unstreitig - nicht selbst abgenommen hat, und damit keine erste Feuerstättenschau im Rahmen der Abnahme vorgelegen hat. Diese wurde durch den vorherigen Bezirksschornsteinfegermeister A vorgenommen.

64 Im Rahmen der von dem Beklagten durchgeführten Inaugenscheinnahme der Kaminanlage nach Fertigstellung und Abnahme ca. 15 Jahre später war hingegen der Abstand zwischen Rauchrohr und Dachsparren nicht (mehr) erkennbar.

65 Der Sachverständige R hat insoweit in seinem Gutachten vom 19.02.2025 festgestellt, dass eine direkte Sicht auf den Schornsteinanschluss des Rauchrohres nicht möglich gewesen sei. Dies begründet der Sachverständige überzeugend anhand der vorliegenden Konstruktion des Kaminofens. Danach sei die Sicht von der rechten Lüftungsöffnung (Lamellengitter) durch die Haube des Rauchsammlers und das Rauchrohr selbst beeinträchtigt, von der linken Seite sei wahrscheinlich die linke Ummauerung des Ofens im Blickfeld, weshalb ebenfalls eine direkte Sicht nicht möglich gewesen sei. Der Sachverständige begründet diese Annahme anhand der von ihm vorgenommenen Rekonstruktion der linken Seite des Kaminofens, wie auf den Lichtbildern 19 und 20 der Lichtbildmappe zum Sachverständigengutachten ersichtlich.

66 Den weiteren Beweisantritten der Klägerin im Schriftsatz vom 21.03.2025 (Bl. 245 d.A.) zur Möglichkeit der Verstellung der Lamellengitter war nicht weiter nachzugehen, da auch der gerichtliche Sachverständige im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung bereits plausibel angegeben hat, dass diese Lamellengitter aus technischer Sicht nur dazu gedient haben können, dass man diese auch entsprechend verstellen könne.

67 Auch, wenn die Lamellengitter verstellbar gewesen waren, so hätte der Beklagte jedoch keine freie Sicht auf den hier streitgegenständlichen Brandbereich am Rauchrohr/Dachsparren gehabt. Dies steht ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO fest.

68 Der Sachverständige hat insofern - auch aufgrund der rein hypothetischen Überlegungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2025 - plausibel dargestellt, dass eine freie Sicht auf das Rauchrohr/den Dachsparren auch mit den entsprechenden Hilfsmitteln nicht möglich gewesen wäre, selbst, wenn die Lamellengitter verstellbar gewesen sein sollten. Sofern der Beklagte von der rechten Seite des Kamins durch die Lamellengitter hätte gucken können, dann hätte er, um das Rauchrohr erkennen zu können, über den Rauchsammler (grauer Kasten; Lichtbilder Nr. 17 und 18 der Lichtbildmappe zum Sachverständigengutachten) gucken müssen. Dies sei aus sachverständiger Sicht nicht möglich, wobei auch hier weitere Anknüpfungstatsachen fehlen, da keinerlei Lichtbilder in der Draufsicht vorhanden seien. Selbst wenn insofern ein Blick auf den Anschlussbereich des Rauchrohres möglich gewesen wäre, hätte der Beklagte hier jedoch keine Undichtigkeit bemerken können, da diese Undichtigkeit auf der anderen Seite des Rauchrohres vorgelegen habe (Bl. 268 d.A.). Insofern hätte der Beklagte zusätzlich noch über das Rauchrohr schauen müssen, um überhaupt eine Undichtigkeit bemerken zu können. Dies sei aus sachverständiger Sicht und unter Berücksichtigung der vorliegenden Anknüpfungstatsachen ebenfalls nicht möglich.

69 Auch sofern der Beklagte von der linken Kaminseite durch das Lamellengitter hätte gucken können, wäre eine freie Sicht auf das Rauchrohr ebenso wenig möglich gewesen. Insofern hätte der Beklagte - nach Ansicht des Sachverständigen und aufgrund der vorliegenden Unterlagen - um die Ecke sehen müssen, um überhaupt den Anschlussbereich des Rauchrohres erkennen zu können.

70 (2) Auch die weitere Annahme der Klägerin, der Beklagte hätte jedenfalls den zu geringen Abstand zwischen Rauchrohr und Decke erkennen müssen, konnte der Sachverständige R nicht bestätigen. Dieser führte zwar aus, dass der Abstand grundsätzlich leichter zu erkennen gewesen wäre als eine Undichtigkeit am Rauchrohr selbst. Allerdings hätte der Beklagte auch hier zunächst um die Ecke (Ummauerung des Kamins) und sodann schräg nach oben sehen müssen. Wobei auch hier ggf. der Rauchsammler den Blick versperrt hätte. Ob der Dachsparren selbst gesehen werden konnte, konnte der Sachverständige hingegen nicht zweifelsfrei feststellen. Insofern wurde vom Sachverständigen vermutet, dass der Dachbalken ebenfalls mit Rigipsplatten verkleidet war, weshalb ein direkter Blick auf den Dachbalken nicht möglich gewesen wäre. Die Vermutung, dass der Dachbalken mit Rigips verkleidet gewesen sei, nehme er daraus, dass auch der Wandbereich vor dem Ofen mit Rigipsplatten versehen sei und der Ofen erst nachträglich eingebaut worden sei. Feststellungen hierzu seien jedoch durch den Privatgutachter der Klägerin, dem Sachverständigen U, nicht getroffen und es seien insoweit auch keine Bilder angefertigt worden. Letztlich lasse sich aus dem Lichtbild in der Anlage K4 (Bl. 48 der Gerichtsakte) erkennen, dass in der oberen rechten Ecke des Bildes noch die Reste einer Rigipsplatte zu sehen seien, weshalb viel dafür spreche, dass tatsächlich die Balken noch mit eben jener Rigipsplatte verkleidet gewesen seien. Diese Annahme wird darüber hinaus bestätigt durch die Angaben der Zeugin R B, die angab, dass der gesamte Bereich um und über dem Kamin verkleidet gewesen sei.

71 Letztlich hätte der Beklagte auch bei Entnehmen der Lamellengitter den Abstand zwischen Rauchrohr und Dachsparren nicht erkennen können.

72 (3) Auch den Einwand der Klägerin, dass das Vorhandensein von Rigipsplatten keine Rolle spielen könne, da auch so der Abstand als zu gering hätte erkannt werden müssen, konnte der Sachverständige überzeugend entkräften. Hierzu führte der Sachverständige aus, dass der Abstand von 40 cm nur dann gelte, wenn keine Wärmedämmung verbaut worden sei. Insofern hätte zwischen dem Balken und der Rigipsplatte noch ein feuerhemmendes Material verbaut worden sein können, weshalb ein geringerer Abstand (zum Rauchrohr) gerechtfertigt wäre.

73 cc) Der Beklagte hätte - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch keine weiteren Nachforschungen (von Bauteilöffnung bis hin zur Stilllegung des Kamins) betreiben müssen, als er festgestellt hat, das der Kamin schlecht zieht.

74 Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass ein schlechter Schornsteinzug allein eine Bauteilöffnung nicht rechtfertigen würde. Denn aus einem schlechten Schornsteinzug folge nicht zwingend, dass eine Brandgefahr durch ungenügende Abstände vorgelegen haben könnte. Der Schornsteinzug selbst werde nämlich durch ungenügende Abstände selbst nicht beeinflusst (S. 18 des Gutachtens). Vielmehr könne der schlechte Schornsteinzug auch auf die sehr geringe wirksame Schornsteinhöhe zurückzuführen sein, weshalb der Einbau eines Abgasventilators - wie ihn der Beklagte auch empfohlen hat - technisch nachvollziehbar und berechtigt gewesen sei (S. 18 f. des Gutachtens). Darüber hinaus könne der Schornsteinzug auch von weiteren Parametern, wie etwa der Abgastemperatur, dem Querschnitt des Rauchrohrs, etwaiger Mehrfachbelegung, Regelungen der Zuluft über Lamellen im Sockel des Kamins sowie ggf. der Witterung abhängig sein (s. S. 7 f. des Gutachtens), sodass ein schlechter Schornsteinzug allein keine Brandgefahr begründe.

75 Der schlechte Schornsteinzug könne allenfalls einen Verdacht auf eine Undichtigkeit mit der Folge des Ansaugens von Fremdluft begründen. Hierbei hätte dann jedenfalls aber auch noch der weitere Schluss erfolgen müssen, dass durch die Undichtigkeit heiße Rauchgase in einem ausreichend starken Volumen in den umhausten Bereich hätten eintreten können, um überhaupt eine Brandgefahr begründen zu können (S. 18 des Gutachtens).

76 Insofern kommt der Sachverständige jedoch ebenfalls zu dem überzeugenden Ergebnis, dass der Brand durch den fehlerhaften Abstand des Rauchrohres zum darüber liegenden Dachsparren verursacht worden sei (S. 11 f. des Gutachtens) und eine etwaige Undichtigkeit im Schornstein allenfalls eine Brandentstehung begünstigt haben könnte, jedoch als alleinige Brandursache eher unwahrscheinlich sei (S. 13 des Gutachtens). Dies begründet der Sachverständige - für das Gericht nachvollziehbar - anhand dessen, dass eine Undichtigkeit nur sporadisch (etwa beim Anfeuern, durch Witterungseinflüsse oder durch einen Bedienfehler) und nicht ständig zu einem Austritt von heißen Rauchgasen in den umhausten Bereich führe.

77 Das Gericht schließt sich insgesamt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. Die Ausführungen des Sachverständigen sind plausibel und nachvollziehbar und lassen keine Widersprüche erkennen. Auch verfügt der Sachverständige über die erforderliche Sachkunde.

78 dd) Sofern die Klägerin dem Beklagten vorwirft, die Fristsetzung zum 31.12.2024 sei bei dem Befund des schlechten Kaminzugs grob pflichtwidrig, kann darin ebenfalls keine Pflichtverletzung erblickt werden. Die von dem Beklagten gesetzte Frist ergibt sich vielmehr aus § 26 Abs. 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen. Danach sind Einzelraumfeuerungsanlagen mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen. Insoweit handelt es sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – gerade nicht um eine Fristsetzung zur „Mangelbehebung“.

79 2. Da bereits eine Hauptforderung nicht besteht, besteht auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen.

80 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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