Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat, 2026-05-13, 1 OAus 10/26

1 OAus 10/26Obergericht / I. Strafkammer13.05.2026

Regest

1. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für systemische Mängel im Haftvollzug eines ersuchenden Mitgliedsstaates (hier: Republik Polen) darf die Auslieferung eines Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nur dann für zulässig erklärt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Verfolgte in einer Haftanstalt untergebracht wird, in der menschenrechtskonforme Haftbedingungen gewährleistet sind. 2. Bei substantiiertem Vortrag des Verfolgten zu systemischen Mängel in den Haftanstalten des ersuchenden Staates ist dessen Auslieferung nur dann zulässig, wenn der ersuchende Staat belastbar zusichert, dass der Verfolgte ausschließlich in einer geeigneten und bestimmten Haftanstalt untergebracht wird oder sichergestellt ist, dass vorhandene oder konkret zu besorgende Mängel abgestellt sind. 3. Erklärt der ersuchende Mitgliedsstaat bei Verdacht auf systemische Mängel in einer Vielzahl seiner Haftanstalten lediglich pauschal, die Haftbedingungen entsprächen den Anforderungen an einen menschenrechtskonformen Strafvollzug und erklärt er ausdrücklich, Zusicherungen nicht erteilen zu müssen, ist die Auslieferung eines Verfolgten für unzulässig zu erklären. 4. Der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens im gemeinschaftlichen Rechtsraum der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gilt nicht mehr fort, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Verdacht auf systemische Mängel im Haftvollzug eines ersuchenden Staats zu besorgen ist. 5. Auch die Anordnung eines Rücküberstellungsvorbehalts vermag die konkrete Besorgnis systemischer Mängel, die der Zulässigkeit einer Auslieferung zur Strafverfolgung entgegenstehen, nicht zu beseitigen.

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat — 1 OAus 10/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-13

Aktenzeichen: 1 OAus 10/26

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2026:0513.1OAUS10.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 33 Abs 2 IRG, § 33 Abs 4 IRG, § 73 Abs 1 IRG

Leitsatz

  1. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für systemische Mängel im Haftvollzug eines ersuchenden Mitgliedsstaates (hier: Republik Polen) darf die Auslieferung eines Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nur dann für zulässig erklärt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Verfolgte in einer Haftanstalt untergebracht wird, in der menschenrechtskonforme Haftbedingungen gewährleistet sind.

  2. Bei substantiiertem Vortrag des Verfolgten zu systemischen Mängel in den Haftanstalten des ersuchenden Staates ist dessen Auslieferung nur dann zulässig, wenn der ersuchende Staat belastbar zusichert, dass der Verfolgte ausschließlich in einer geeigneten und bestimmten Haftanstalt untergebracht wird oder sichergestellt ist, dass vorhandene oder konkret zu besorgende Mängel abgestellt sind.

  3. Erklärt der ersuchende Mitgliedsstaat bei Verdacht auf systemische Mängel in einer Vielzahl seiner Haftanstalten lediglich pauschal, die Haftbedingungen entsprächen den Anforderungen an einen menschenrechtskonformen Strafvollzug und erklärt er ausdrücklich, Zusicherungen nicht erteilen zu müssen, ist die Auslieferung eines Verfolgten für unzulässig zu erklären.

  4. Der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens im gemeinschaftlichen Rechtsraum der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gilt nicht mehr fort, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Verdacht auf systemische Mängel im Haftvollzug eines ersuchenden Staats zu besorgen ist.

  5. Auch die Anordnung eines Rücküberstellungsvorbehalts vermag die konkrete Besorgnis systemischer Mängel, die der Zulässigkeit einer Auslieferung zur Strafverfolgung entgegenstehen, nicht zu beseitigen.

Tenor

Die Auslieferung des Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland an die Republik Polen zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls [...] wird gem. § 33 Abs. 2 IRG für unzulässig erklärt.

Die bisherigen Senatsbeschlüsse vom 3. Februar, 10. und 18. März 2026 werden für gegenstandslos erklärt.

Der Verfolgte ist unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

Gründe

I.

1 Mit Beschluss vom [...], auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Senat gegen den Verfolgten Auslieferungshaft angeordnet. Mit Beschluss vom [...], auf den ebenfalls Bezug genommen wird, hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung der im Europäischen Haftbefehl des Landgerichts – [...]. Strafkammer – in [...] vom [...] – [...] – und SIS-Ausschreibung vom [...] bezeichneten Taten aus der Bundesrepublik Deutschland in die Republik Polen für zulässig erklärt. Mit Schreiben vom [...] hat der Verfolgte beantragt, über die Auslieferung gemäß § 33 Abs. 2 IRG erneut zu entscheiden, die Auslieferung für unzulässig zu erklären und die Auslieferung bis zur Entscheidung über den Antrag auf erneute Entscheidung auszusetzen (§ 33 Abs. 4 IRG). Mit Beschluss vom [...], auf den ebenfalls Bezug genommen wird, hat der Senat hinsichtlich der bereits für zulässig erklärten Auslieferung des Verfolgten deren Aufschub nach § 33 Abs. 4 IRG und Haftfortdauer angeordnet. Mit Schreiben vom [...] hat der Verfolgte beantragt, den Vollzug der Auslieferungshaft unter Auflagen auszusetzen.

2 Der Verfolgte lässt vortragen, ihm drohe im Falle der Auslieferung die Gefahr, dass er im polnischen Strafvollzug menschenunwürdigen und gar lebensbedrohlichen Bedingungen ausgesetzt werde, wodurch seine Gesundheit und sein Leben gefährdet würden. Ausweislich der als Anlagen eingereichten, ausgewerteten Berichte der Inspektion des Nationalen Mechanismus zur Prävention von Folter (Krajowy Mechanizm Prewencji Tortur = KMPT), einer Arbeitsgruppe des Beauftragten für Bürgerrechte (Rzecznik Praw Obywatelskich), ergebe sich, dass "Systemische oder allgemeine, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel der Haftbedingungen" (vgl. EuGH, Urteil vom 05. April 2016 – C-404/15 und C659/15 PPU juris) in polnischen Vollzugsanstalten nicht auszuschließen seien. Bei der KMPT handele es sich ausweislich des OLG Hamm "um eine Organisation, die grundsätzlich in der Lage ist, objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen in Polen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (…) und auch der EuGH Rechtsprechung (…) zu tätigen."

3 Ausweislich der eingereichten Berichte seien in mindestens 13 Fällen Folter oder körperliche Misshandlungen an Häftlingen durch Justizbedienstete in einzelnen Justizvollzugsanstalten festgestellt worden, so in den Justizvollzugsanstalten Barczewo, Tarnow, Koronowo, Bialystok, Potulice, Sztum, Strzelce Opolskie, Warszawa-Bialoleka, Grudziac, Woclawek, Lowicz, Wojkowice und Gdansk. Sodann seien - Stand 2026 - auch in den Justizvollzugsanstalten Warszawa-Grochow und Suwalki massive Misshandlungen von Häftlingen - gar in einem Fall mit Todesfolge - aufgedeckt worden.

4 […]

5 Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem [...] beantragt,

6 1. den Antrag auf Aussetzung des Vollzuges des Auslieferungshaftbefehls abzulehnen,

7 2. Haftfortdauer anzuordnen.

8 Unter dem […] hat sie weiter beantragt,

9 1. die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehl des Landgerichts – [...]. Strafkammer – in […] vom [...] – […] – gem. § 33 Abs. 2 IRG erneut für zulässig zu erklären,

10 2. gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde, Bewilligungshindernisse nicht geltend zu machen und die Überstellung mit der Maßgabe eines Rücküberstellungsvorbehalts zu bewilligen, Bedenken nicht zu erheben,

11 3. den Senatsbeschluss vom [...], mit welchem gem. § 33 Abs. 4 IRG der Aufschub der mit Senatsbeschluss vom 10. März 2026 für zulässig erklärten Auslieferung des Verfolgten angeordnet worden ist, mit der Entscheidung zu Ziff. 1 als gegenstandslos zu erklären und

12 4. Haftfortdauer anzuordnen.

13 Die Generalstaatsanwaltschaft hat mitgeteilt, hinsichtlich des begehrten Rücküberstellungsvorbehalts bestünden keine Bedenken, die Auslieferung nur mit der Maßgabe zu bewilligen, dass die Republik Polen nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbietet, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung nach Deutschland zurück zu überstellen; die Auslieferung sei nicht unverhältnismäßig, eine Strafverfolgungsverjährung sei nicht eingetreten und der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG bestehe fort.

14 Die nationale Staatsanwaltschaft Warschau hat gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft unter dem [...] mitgeteilt, dass der Verfolgte die Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt Warszawa-Sluzewiec in Warschau verbringen werde. Allerdings sei unbekannt, in welche Haftanstalten der Verfolgte im Falle einer möglichen Verurteilung verlegt werden würde und wie sich die dortigen Haftbedingungen gestalteten, weshalb die nationale Staatsanwaltschaft Warschau mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom […] um Ergänzung der mitgeteilten Auskünfte gebeten worden ist. In der Folge haben die polnischen Behörden mit Schreiben vom [...], auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zu den Haftbedingungen der Untersuchungshaft in Warschau und den grundsätzlichen Haftbedingungen in Polen vorgetragen. Darüber hinausgehende Ausführungen zu möglichen weiteren Haftanstalten, in die der Verfolgte im Falle seiner Verurteilung verlegt werden könnte, enthielt die Stellungnahme der polnischen Behörden nicht. Im Rahmen einer bilateralen Konsultation hat das polnische Ministerium für Justiz, Hauptabteilung für internationale Zusammenarbeit und Menschenrechte, mit Schreiben vom [...] mitgeteilt, dass die Entscheidung über die Zuweisung von Inhaftierten in bestimmte Vollzugseinrichtungen in Polen die Vollzugskommissionen treffen, wobei sich an den im Strafvollzugsgesetz festgelegten Kriterien, wie Alter und Geschlecht des Inhaftierten, seinem Gesundheitszustand, der Entfernung zum Wohnort in Freiheit, der Art der begangenen Straftat, den Vorstrafen sowie anderer persönlicher Verhältnisse orientiert werde. Da etwaige Forderungen der Behörden des ersuchten Staats an die polnischen Behörden, eine Garantie zu geben, dass die gesuchte Person zum Schutz ihrer Menschenrechte nicht in einer bestimmten Vollzugseinrichtung untergebracht werde, den Anschein erwecke, dass in Polen in bestimmten Vollzugseinrichtungen Verstöße gegen die Rechte zulässig seien und geduldet würden, erachteten die polnischen Behörden die Forderungen nach solchen Garantien für haltlos (Hervorhebung durch den Senat). Die polnische Seite sehe keine rechtlichen Grundlagen (Hervorhebung durch den Senat) dafür, Garantien zu geben, dass Personen, die an Polen überstellt werden – sei es im Rahmen eines europäischen Haftbefehls oder einer herkömmlichen Auslieferung –, nicht in bestimmten Strafvollzugsanstalten oder Untersuchungshaftanstalten untergebracht werden.

15 Mit dem Schreiben vom [...] hat das polnische Ministerium der Justiz versichert, dass sich die Republik Polen an die völkerrechtlichen Standards zum Schutz der Menschenrechte von Personen hält, denen die Freiheit entzogen ist. Vollzugseinrichtungen, in denen Folter oder andere ähnliche Verhaltensweisen gegenüber Inhaftierten erlaubt oder geduldet werden, gebe es nicht. Zuwiderhandlungen würden straf- und disziplinarrechtlich geahndet.

16 Nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft besteht nach wie vor keine Veranlassung, diese Erklärung eines EU-Mitgliedstaates in Zweifel zu ziehen oder konkret zu hinterfragen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Besichtigungstermine aus den vorgelegten Berichten ganz überwiegend bereits einige Jahre zurücklägen (2022-2024), die dort aufgezeigten Missstände demnach bereits einige Zeit bekannt seien, womit mit Blick auf das oben genannte Schreiben des polnischen Ministeriums für Justiz vom [...] die begründete Erwartung verbunden sei, dass diese Missstände mittlerweile priorisiert abgearbeitet worden seien.

17 [...]

18 Die Generalstaatsanwaltschaft hat sodann mit dem Antrag vom [...], auf den wegen der Einzelheiten - insbesondere der Haftbedingungen, die den Verfolgten erwarten - verwiesen wird, mitgeteilt, dass die polnischen Behörden auf das dortige Schreiben vom [...] mit Schreiben vom [...] und [...] mitgeteilt haben, der Verfolgte werde die Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt Warszawa-Sluzewiec verbringen, hinsichtlich derer es sich nicht um eine solche handelt, die in der mit Schreiben des Rechtsbeistands [...] vom [...] übersandten tabellarischen Aufstellung der polnischen Arbeitsgruppe des Beauftragten für Bürgerrechte (KMPT) enthalten ist. Darüber hinaus enthalte das Schreiben der polnischen Behörden vom [...] eine generelle Darstellung der Haftbedingungen der Untersuchungshaftanstalten in Polen, die auch für die Untersuchungshaftanstalt Warszawa-Sluzewiec gelten soll.

19 Derzeit sei nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Republik Polen sich an die völkerrechtlichen sowie die eigenen verfassungsrechtlichen Standards zum Schutz der Menschenrechte von Personen, denen die Freiheit entzogen werde, hält.

II.

20 Den Anträgen des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein ist nicht zu entsprechen. Die Auslieferung ist für unzulässig zu erklären.

21 Der Haftvollzug der Republik Polen begründet den Verdacht auf systemische Mängel mit der Folge nicht menschenrechtskonformer Haftbedingungen (hierzu unter 1.). Dieser Verdacht wird durch die Erklärungen der polnischen Behörden, die die Forderung nach Garantien, dass die gesuchte Person zum Schutz ihrer Menschenrechte (nicht) in einer bestimmten Vollzugseinrichtung untergebracht werde, für haltlos und bar jeglicher rechtlichen Grundlagen halten, nicht entkräftet (hierzu unter 2.).

22 Hinsichtlich der Frage des Vorliegens systemischer Mängel im Haftvollzug in Polen hat der Senat zwar unter dem 19. Dezember 2024 (Az. 1 OAus 29/24; bei juris) in einem Auslieferungsverfahren nach Polen entschieden, dass bekanntgewordene Missstände in einzelnen Haftanstalten nicht zur Unzulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten führen, solange keine systemischen Mängel im Strafvollzug des ersuchenden Staates erkennbar sind, die insgesamt einen unmenschlichen Strafvollzug nicht ausgeschlossen erscheinen lassen. Bestünden bezüglich einzelner Haftanstalten des ersuchenden Staates Zweifel hinsichtlich eines menschenrechtskonformen Strafvollzuges, so könne dem dadurch begegnet werden, dass diese Haftanstalten von der Zulässigkeitserklärung ausgenommen werden und die Bewilligung der Auslieferung beschränkt werde.

23 Diese Einschätzung, die ihre Grundlage im Grundsatz gegenseitigen Vertrauens im gemeinschaftlichen Rechtsraum der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hatte, gilt aber nicht mehr fort. Denn es bestehen eingedenk des substantiierten Vortrags des Rechtsbeistands des Verfolgten bezüglich zahlreicher Haftanstalten in der Republik Polen Zweifel hinsichtlich eines menschenrechtskonformen Strafvollzugs, welche systemische Mängel, die insgesamt einen unmenschlichen Strafvollzug nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, begründen.

24 Besonders eindrücklich wird dies exemplarisch auf Grund der in den aus der polnischen in die deutsche Sprache übersetzten Berichten der Inspektion des Nationalen Mechanismus zur Prävention von Folter (KMPT), einer Arbeitsgruppe des Beauftragten für Bürgerrechte, enthaltenen Lichtbilder aus diversen Haftanstalten:

25 - Ein Lichtbild zeigt einen Häftling auf einem Bett ohne Matratze, Bettzeug und Schutzkleidung.

26 - Auf einem weiteren ist ein - mutmaßlich weiblicher - Häftling in Vollfixierung zu erkennen.

27 - Zwei weitere Lichtbilder zeigen einen Häftling, dem trotz Fesselung der Hände hinter dem Rücken mittels Handschellen die Hände verdreht werden.

28 - Ein anderes Bild zeigt einen Häftling, der im Rahmen einer Leibesvisitation am Hals festgehalten wird.

29 - Abgebildet ist sodann ein Häftling, der mit hinter dem Rücken mittels Handfesseln fixierten Händen schläft, wobei das Licht in der Zelle eingeschaltet ist und im Text zusätzlich ausgeführt wird, dass der Häftling auch während der Nachtzeit alle zwei Stunden geweckt werde.

30 - Ein weiteres Bild zeigt eine Gesprächssituation eines Häftlings mit einem Psychologen in einer Sicherheitszelle unter erheblicher Personalpräsenz.

31 - Ein weiteres Bild zeigt einen eisernen Käfig, der hinsichtlich seiner Ausmaße nur ein Stehen oder Sitzen zulässt.

32 Gerade das letzte Lichtbild zeigt, dass sogar Vorrichtungen vorgehalten werden, die von vornherein auf eine menschenunwürdige Behandlung von Gefangenen angelegt sind.

33 Damit liegen - auch in der Gesamtschau mit dem Inhalt der Berichte - insgesamt Erkenntnisse vor, die den dringenden Verdacht systemischer Mängel von nicht unerheblichem Umfang begründen, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann und vielmehr angenommen werden muss, dass entsprechende Mängel auch in weiteren Haftanstalten in der Republik Polen bestehen bzw. die gesamte nationale Haftsituation betreffen.

34 Diese Zweifel werden auch durch die Erklärungen der polnischen Behörden nicht erschüttert.

35 In dem zitierten Beschluss vom 19. Dezember 2024 hatte der Senat noch ausgeführt:

36 "Zwar sieht es der Senat als unzureichend an, dass die polnischen Behörden hierzu lediglich mitgeteilt haben, dass die bekannt gewordenen Verfehlungen untersucht und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen worden sind. Denn hieraus ergibt sich - jedenfalls derzeit - nicht hinreichend belastbar, dass die Untersuchung abgeschlossen ist und deshalb Menschenrechtsverletzungen in Zukunft ausgeschlossen sind. Aus diesem Grund hat der Senat zur Sicherung einer menschenrechtskonformen Inhaftierung des Verfolgten nach seiner Überstellung die näher bezeichneten Haftanstalten von der erneuten Zulässigkeitserklärung ausgenommen.

37 Im Übrigen haben die polnischen Behörden aber zugesichert, dass der Verfolgte seine Strafe in einer den humanitären Anforderungen entsprechenden Einrichtung verbüßen wird, welche die vom Europäischen Gerichtshof festgelegten Kriterien berücksichtigt. Die Auswahl der Haftanstalt durch ein nationales Verfahren (Einweisung in eine Strafvollzugsanstalt durch eine Strafvollzugskommission), welches eine vorherige Benennung nicht vorsieht, ist seitens der polnischen Behörden nachvollziehbar erläutert worden. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Erklärungen des Mitgliedsstaates in Zweifel zu ziehen und konkret zu hinterfragen. Aus einer Vielzahl von Auslieferungsersuchen, mit denen der Senat befasst war und die auch zu einer Überstellung der Verfolgten geführt haben, ist kein Fall bekannt geworden, in welchem sich die Haftbedingungen - gleich aus welchem Grund - als unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EUGrRCh erwiesen haben. Insbesondere sind keine systemischen Mängel bekannt geworden, aufgrund derer es geboten wäre, weitere Zusicherungen durch die polnischen Behörden einzuholen. Es handelt sich daher um - wenn auch schwerwiegende - Einzelfälle, wie sie auch in anderen Mitgliedsstaaten vorkommen (können), so auch in der Bundesrepublik Deutschland, wie die aktuelle Aufarbeitung von möglicherweise unmenschlichen Haftbedingungen in der JVA Augsburg-Gablingen zeigt. Es ist insoweit davon auszugehen, dass staatliche Kontrollmechanismen greifen und nach der Aufdeckung von Missständen diese wirksam abgestellt werden. Der Vertrauensgrundsatz im Rechtshilfeverkehr, insbesondere auch unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, kann nämlich solange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird. Letzteres ist dann der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung der unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze bzw. des unabdingbaren Maßes an Grundrechtsschutz oder verbindlicher völkerrechtlicher Mindeststandards gemäß Artikel 25 Grundgesetz vorliegen. Eine derartige Annahme erfordert jedoch stichhaltige Gründe, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat diese Mindeststandards nicht beachtet werden (Bundesverfassungsgericht, NJW 2024, 2307 f. m. W.). Solche stichhaltigen Gründe sind vorliegend aber - über Missstände in einzelnen Haftanstalten hinaus - weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist als Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes zu erwarten, dass die polnischen Behörden die Beschränkung der Auslieferungsbewilligung unter Herausnahme der konkret bezeichneten Justizvollzugsanstalten beachten werden und der Verfolgte seine Strafe nicht in einer der genannten Haftanstalten verbüßen wird."

38 An dieser Einschätzung vermag der Senat nunmehr nicht mehr länger festzuhalten.

39 Denn Anhaltspunkte dafür, dass die polnischen Behörden die in den Haftanstalten aufgezeigten systemischen Mängel beseitigt hätten, sind nicht ersichtlich, im Gegenteil: Auf Grund der Ausführungen unter Ziffer II. 1. besteht nunmehr der dringende Verdacht auf systemische Mängel in polnischen Haftanstalten. Dies gilt auch im Rahmen des grundsätzlichen gegenseitigen Vertrauens. Die polnischen Behörden haben nämlich lediglich pauschal zugesichert, der Verfolgte werde seine Strafe in einer den humanitären Anforderungen entsprechenden Einrichtung verbüßen, welche die vom Europäischen Gerichtshof festgelegten Kriterien berücksichtige. Diese Erklärung genügt nicht, denn die polnischen Behörden haben sich geweigert, eine entsprechende Zusicherung zu erteilen mit der Begründung, dass dies erst durch die zuständige Vollzugskommission entschieden werden könne, wenn der Verfolgte sich in der Republik Polen befinde. Zwar ist die Zuweisung zu einzelnen Haftanstalten grundsätzlich Sache der polnischen Behörden, dies gilt aber nur, wenn die Zuweisung gewährleistet, dass die ausgewählten Haftanstalten über menschenrechtskonforme Haftbedingungen verfügen. So liegt es hier aber - wie festgestellt - nicht.

40 Mangels ausdrücklicher Zusicherung kann deshalb nicht einmal davon ausgegangen werden, dass die erteilte Zusage hinsichtlich der Haftanstalt, in der die Untersuchungshaft vollzogen werden soll, tragfähig ist. Damit vermag auch ein Rücküberstellungsvorbehalt keine Sicherheit zu liefern. Denn es sind derartige systemische Mängel vorhanden, die besorgen lassen, dass auch die in Aussicht genommene Untersuchungshaftanstalt von den aufgezeigten systemischen Mängeln betroffen ist.

41 Soweit der Senat mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 es noch als ausreichend angesehen hat, drei konkrete Haftanstalten von der Zulässigkeitserklärung auszunehmen, kommt eine derartige beschränkte Zulässigkeitserklärung nicht länger in Betracht. Denn es ist nunmehr aus Sicht des Senats untunlich, 13 oder mehr Haftanstalten im Sinne der vorgenannten Senatsrechtsprechung von der Zulässigkeitserklärung auszunehmen, zumal - anders als der Senat noch in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2024 angenommen hat - keine Bemühungen der polnischen Behörden zur Beseitigung der bislang festgestellten Mängel ersichtlich sind.

42 Damit kommt es auf das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG nicht mehr an, ebenso wenig auf das Erfordernis eines Rücküberstellungsvorbehalts.

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