Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat, 2026-05-04, 1 Ws 36/26 Vollz

1 Ws 36/26 VollzObergericht / I. Strafkammer04.05.2026

Regest

1. Eine Maßregelvollzugseinrichtung ist generell befugt, Postsendungen aus Sicherheitsgründen zu röntgen, ohne dass es darauf ankommt, ob gerade in der Person des einzelnen Gefangenen und durch die an diesen gerichtete Post Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt begründet sind. Das grundrechtlich geschützte Brief- und Postgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) wird durch § 29 Abs. 3 StVollzG, der nach § 130 StVollzG auch für den Maßregelvollzug gilt, in verfassungsmäßiger Weise eingeschränkt.(Rn.20) 2. Bei einem als Verteidigerpost gekennzeichneten Brief handelt es sich um ein Schriftstück und nicht deshalb um ein Paket im Sinne von § 15 MVollzG SH, weil dieses einen Gegenstand (Tackerklammer) enthält. Denn allein dadurch, dass in einem Brief enthaltene Schriftstücke durch eine Tackerklammer zusammengehalten werden, erhalten sie nicht den Charakter eines Pakets, denn dies würde zu einer Umgehung von § 14 MvollzG SH führen.(Rn.24) 3. Verteidigerpost im Sinne von § 148 StPO unterliegt keiner Kontrolle, die mit deren Öffnen verbunden ist. Denn es gehört zu der Kerngewährleistung des vertraulichen Umgangs des Mandanten mit seinem Verteidiger, dass jedwede inhaltliche Kontrolle ausgeschlossen ist.(Rn.26) 4. Das Kontrollverbot des § 29 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ist disponibel, denn es schützt ausschließlich den Rechtskreis des untergebrachten Menschen. Deshalb handelt eine (Maßregel)Vollzugseinrichtung rechtmäßig, wenn sie das Öffnen der (Verteidiger)Post grundsätzlich von einem Einverständnis des untergebrachten Menschen abhängig macht und die Postsendung bei fehlendem Einverständnis ungeöffnet an den Absender/Verteidiger zurücksendet.(Rn.28)

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat — 1 Ws 36/26 Vollz — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-04

Aktenzeichen: 1 Ws 36/26 Vollz

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2026:0504.1WS36.26VOLLZ.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 10 Abs 1 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 14 Abs 3 Nr 1 MVollzG SH, § 15 Abs 2 MVollzG SH ... mehr

Leitsatz

  1. Eine Maßregelvollzugseinrichtung ist generell befugt, Postsendungen aus Sicherheitsgründen zu röntgen, ohne dass es darauf ankommt, ob gerade in der Person des einzelnen Gefangenen und durch die an diesen gerichtete Post Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt begründet sind. Das grundrechtlich geschützte Brief- und Postgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) wird durch § 29 Abs. 3 StVollzG, der nach § 130 StVollzG auch für den Maßregelvollzug gilt, in verfassungsmäßiger Weise eingeschränkt.(Rn.20)

  2. Bei einem als Verteidigerpost gekennzeichneten Brief handelt es sich um ein Schriftstück und nicht deshalb um ein Paket im Sinne von § 15 MVollzG SH, weil dieses einen Gegenstand (Tackerklammer) enthält. Denn allein dadurch, dass in einem Brief enthaltene Schriftstücke durch eine Tackerklammer zusammengehalten werden, erhalten sie nicht den Charakter eines Pakets, denn dies würde zu einer Umgehung von § 14 MvollzG SH führen.(Rn.24)

  3. Verteidigerpost im Sinne von § 148 StPO unterliegt keiner Kontrolle, die mit deren Öffnen verbunden ist. Denn es gehört zu der Kerngewährleistung des vertraulichen Umgangs des Mandanten mit seinem Verteidiger, dass jedwede inhaltliche Kontrolle ausgeschlossen ist.(Rn.26)

  4. Das Kontrollverbot des § 29 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ist disponibel, denn es schützt ausschließlich den Rechtskreis des untergebrachten Menschen. Deshalb handelt eine (Maßregel)Vollzugseinrichtung rechtmäßig, wenn sie das Öffnen der (Verteidiger)Post grundsätzlich von einem Einverständnis des untergebrachten Menschen abhängig macht und die Postsendung bei fehlendem Einverständnis ungeöffnet an den Absender/Verteidiger zurücksendet.(Rn.28)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 €.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Sichtkontrolle seiner Verteidigerpost am ... um … Uhr rechtswidrig gewesen ist.

2 Der Träger der Antragsgegnerin, der weitere Gesundheitseinrichtungen in Neustadt/Holstein unterhält, führt hinsichtlich sämtlicher Poststücke in einer zentralen Poststelle eine Röntgenkontrolle durch. Texte werden dabei nicht sichtbar. Ergibt sich dabei das Bild, dass sich in der Sendung gefährliche (so auch metallische Gegenstände in Form von Tackerklammern), nicht verkehrsfähige oder vollzugsspezifisch unzulässige Gegenstände befinden, werden diese Sendungen mit einem roten Punkt markiert. Dies dient als Hinweis, dass eine Inhaltskontrolle in Betracht kommt. Die so markierte Sendung wird dann an die jeweiligen Einrichtungen/Stationen weitergeleitet. Dort erhält der Empfänger die Gelegenheit zu entscheiden, ob das Poststück zum Zwecke der Sichtung in gemeinsamer Gegenwart geöffnet werden soll. Anderenfalls wird dieses ungeöffnet an den Absender zurückgesandt. Die Antragsgegnerin hat sich unter Bezugnahme auf eine andere Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aus dem Jahr 2024 auf § 15 Abs. 2 MVollzG SH berufen, wonach diese Praxis als Paketkontrolle zulässig sei.

3 Konkret liegt dem Rechtsbeschwerdeverfahren folgender Geschehensablauf zugrunde:

4 Der Antragsteller erhielt am ... einen Brief seines Verteidigers, der auf dem Umschlag ausdrücklich als Verteidigerpost gekennzeichnet war. Die enthaltenen Schriftstücke wurden durch metallische Tackerklammern zusammengehalten. Nach dem Röntgen des Briefes in ungeöffnetem Zustand wurden metallische Gegenstände in Gestalt der Tackerklammern festgestellt. In Anwesenheit des Antragstellers wurde der Brief durch einen Einrichtungsmitarbeiter geöffnet.

5 Der Antragsteller hat mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung behauptet, der Berief sei bereits geöffnet worden, bevor er hierzu sein Einverständnis habe erklären können. Er vertritt die Auffassung, dies sei wegen der Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhalts rechtswidrig, weil dies einer Textkontrolle gleichkomme, was den Schutz von Verteidigerpost verletze.

6 Die Antragsgegnerin hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die Öffnung des Briefes sei rechtmäßig gewesen. Im Sicherheitsinteresse sei es geboten gewesen, die Postsendung zu kontrollieren. Der Einrichtungsmitarbeiter habe jedoch keine Kenntnis vom Inhalt der Schriftstücke genommen und die Öffnung des Briefs jedenfalls nicht absichtlich gegen den Willen des Antragstellers vorgenommen. Gegebenenfalls sei es hier zu einem Missverständnis in der Kommunikation gekommen. Sodann stehe ihr gemäß § 15 Abs. 2 MVollzG SH ein Ermessen zu, das sie pflichtgemäß ausgeübt habe.

7 Das Landgericht hat den Feststellungsantrag abgelehnt. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen seien gegeben, insbesondere liege das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse vor. Die Maßnahme der Antragsgegnerin sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage sei § 15 Abs. 2 MVollzG SH, demzufolge der Inhalt von Paketen in Gegenwart des untergebrachten Menschen daraufhin überprüft werden könne, ob darin Schreiben oder sonstige Nachrichten oder aber Gegenstände, deren Besitz Ziele des Maßregelvollzugs oder die Sicherheit in der Einrichtung gefährden oder die Ordnung der Einrichtung schwerwiegend stören würden, enthalten sind. Nach dem Inhalt des Poststücks, auf den es ankomme und nicht auf das äußere Erscheinungsbild, habe es sich um ein Paket gehandelt, da es nicht nur Schriftstücke enthalten habe.

8 Die in Gegenwart des Antragstellers vorgenommene Überprüfung habe nicht zu einer verbotenen Beschränkung oder Überprüfung des Schriftwechsels zwischen dem Antragsteller und seinem Verteidiger geführt. Zu einer Kenntnisnahme vom Inhalt der in der Postsendung enthaltenen Schriftstücke habe es ersichtlich nicht gekommen sein können, da der Antragsteller selbst vortrage, der Einrichtungsmitarbeiter haben nur "einige Sekunden" in bzw. auf die Schriftstücke geblickt.

9 Die Antragsgegnerin habe ihr aus § 15 Abs. 2 MVollzG SH folgendes Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es sei keine unverhältnismäßige Entscheidung getroffen worden. Die Einrichtung habe von dem gedanklichen Inhalt der Kommunikation keine Kenntnis erlangen können. Es sei dem Antragsteller auch unproblematisch möglich, durch Rücksprache mit seinem Verteidiger und die Bitte, keine Tackerklammern oder Heftklammern zu verwenden, derartige Überprüfungen zu vermeiden. Demgegenüber bestehe ein erhebliches Sicherheitsinteresse seitens der Einrichtung daran, auch den Besitz kleinerer und kleinster metallischer Gegenstände durch den Antragsteller zu verhindern. Das einem Verteidiger entgegenzubringende erhöhte Vertrauen stehe der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht entgegen.

10 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Feststellungsbegehren weiterverfolgt. Die Kontrolle der Verteidigerpost stelle einen Verstoß gegen § 148 StPO dar. Da es sich bei der vorliegenden Postsendung um eine solche im Rahmen einer Vertretung in einem laufenden Strafverfahren gehandelt habe, sei die vorgenannte Vorschrift gegenüber den Vorschriften des MVollzG SH vorrangig. Sodann habe es sich bei der streitgegenständlichen Postsendung nicht um ein Paket, sondern um einen Brief gehandelt. Überdies verbiete § 14 Abs. 3 MVollzG SH die Beschränkung des Schriftwechsels des Antragstellers mit seinem Verteidiger. Die Begründung der Kontrolle mit der Sicherheit der Einrichtung sei eine "unverschämte" Unterstellung gegenüber dem Verteidiger. Bereits durch eine Durchleuchtung von Postsendungen werde der Verteidiger als Organ der Rechtspflege als "Sicherheitsgefahr" verleumdet. Bei der Begehung von Straftaten bestehe kein Ermessen der Antragsgegnerin.

11 Der Senat hat mit Verfügung vom ... das Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein gemäß § 111 Abs. 2 StVollzG SH beteiligt. Dieses hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, die Rechtsbeschwerde ginge nicht über die ursprüngliche Beschwerde hinaus, weshalb sich den Ausführungen der Kammer angeschlossen werde. Soweit der Antragsteller ausführe, § 15 Abs. 2 MVollzG SH sei nicht anwendbar, da es sich um einen Brief im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens handele, vermöge dies nach dortiger Ansicht nicht durchzugreifen. Der Antragsteller habe seine Postsendung im Rahmen seiner Unterbringung in einer Maßregelvollzugseinrichtung und somit im Anwendungsbereich des MVollzG SH erhalten.

12 Ergänzend wird auf den Akteninhalt, insbesondere den Antrag vom 12. Januar 2025, die angegriffene Entscheidung der Kammer und die Begründung der Rechtsbeschwerde verwiesen.

II.

13 Die form- und fristgemäß erhobene Rechtsbeschwerde ist zulässig (1.). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg (2.).

14 Gemäß § 116 Abs. 1 und Abs. 2 StVollzG ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

15 Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen und des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Hierdurch soll dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit gegeben werden, seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte richtungsgebenden Weise zum Ausdruck zu bringen. Die in Rede stehende Rechtsfrage muss dabei von praktischer Bedeutung, entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein, also offen, zweifelhaft oder bestritten (Arloth in: Arloth/Krä, Strafvollzugsgesetz: StVollzG, 5. Auflage 2021; § 116 Rn. 3).

16 Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (KG Berlin, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 5 Ws 39/20 Vollz –, juris).

17 Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und wie Postsendungen unter Berücksichtigung des gesetzlichen Auftrages einer Maßregelvollzugseinrichtung oder Justizvollzugsanstalt und den damit verbundenen Sicherheitsbelangen einerseits und dem gesetzlich garantierten Recht untergebrachter/inhaftierter Menschen auf unbeschränkten (Brief-)Verkehr mit einem Verteidiger andererseits kontrolliert werden dürfen, insbesondere, ob § 15 Abs. 2 MVollzG SH hierfür eine Ermächtigungsgrundlage darstellt, hat der Senat bislang nicht entschieden. Zur Fortbildung des Rechts wie auch zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gibt dieses Rechtsbeschwerdeverfahren Anlass, diese Frage zu klären.

18 Die Rechtsbeschwerde ist allerdings unbegründet, denn das Vorgehen des Klinikums ist grundsätzlich rechtmäßig. Der Antragsteller hat daher keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung. Ob im Einzelfall die Ausübung einer Sichtkontrolle im Falle des Antragstellers hätte unterbleiben oder anders gehandhabt werden müssen, ist nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

19 Im Einzelnen ist zu differenzieren zwischen dem generellen Röntgen eingehender Poststücke einerseits und dem Umgang mit diesen bei Auffälligkeiten andererseits.

a)

20 Im Ausgangspunkt ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass das Klinikum als Maßregelvollzugseinrichtung generell Postsendungen aus Sicherheitsgründen röntgt. Das grundrechtlich geschützte Brief- und Postgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) wird durch § 29 Abs. 3 StVollzG, der nach § 130 StVollzG auch für den Maßregelvollzug gilt, in verfassungsmäßiger Weise eingeschränkt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass verschiedene Oberlandesgerichte aufgrund einer verfassungsrechtlich nicht angreifbaren, erfahrungsgestützten Gefahrenbeurteilung zu dem Ergebnis gekommen seien, dass der wirksame Schutz von Sicherheit und Ordnung einer Justizvollzugsanstalt Maßnahmen der Postkontrolle erforderlich machen kann, die sich unabhängig von individuell begründeten Missbrauchsbefürchtungen auf alle Gefangenen erstrecken (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Oktober 2003 – 2 BvR 345/03 –, BVerfGK 2, 78-81). In Umsetzung dieser Rechtsprechung zu § 29 StVollzG schließt sich der Senat hinsichtlich genereller Sichtkontrollen der Auffassung an, dass in einer Vollzugsanstalt höchster Sicherheitsstufe, wie sie das Klinikum für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Neustadt darstellt, die generelle Kontrolle eingehender Briefsendungen zulässig ist, ohne dass es darauf ankommt, ob gerade in der Person des einzelnen Gefangenen und durch die an diesen gerichtete Post Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt begründet sind (vgl. u.a. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. November 2023 – 1 Ws 424/23 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 2 Ws 298/20 –, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. November 2017 – 1 Ws 519/17 –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Juli 2003 – 3 Ws 512/03 (StVollz) –, juris).

b)

21 Ebenso lässt die Vorgehensweise des Klinikums mit im Rahmen des Röntgens festgestellten auffälligen Poststücken keine Rechtsverletzung zum Nachteil des Antragstellers als untergebrachtem Menschen erkennen.

22 Es begegnet dabei keinen Bedenken, auch eine Tackerklammer als potenziell gefährlichen Gegenstand anzusehen, da er - allein oder durch Verbindung mit weiteren Gegenständen - die Möglichkeit zur Manipulation z.B. an Steckdosen bietet und zur Herstellung von Waffen sowie zur Fremd- oder auch Eigenverletzung (z.B. durch Verschlucken) geeignet ist.

23 Anders als es das Klinikum und auch die Kammer meinen, stellt § 15 Abs. 2 MVollzG aber keine hierfür geeignete Ermächtigungsgrundlage dar, weshalb es sich vorliegend nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, denn es kommt nicht auf abwägungsbedürftige Umstände des Einzelfalls an.

24 Die Annahme, bei der Postsendung (als Verteidigerpost gekennzeichneter Brief) handele es sich nicht um ein Schriftstück, sondern um ein Paket im Sinne von § 15 MVollzG SH, weil sie einen Gegenstand (Tackerklammer) enthalte, ist rechtsfehlerhaft. Zwar geht die Kammer zu Recht davon aus, entscheidend sei bei der Unterscheidung der Inhalt des Poststücks und nicht dessen äußeres Erscheinungsbild, sie überdehnt aber den Begriff des Inhalts und damit den Anwendungsbereich von § 15 Abs. 2 MVollzG SH. Bei der an den Antragsteller gerichteten Verteidigerpost handelt es sich bei verständiger Würdigung um einen Brief. Allein dadurch, dass die enthaltenen Schriftstücke - wie häufig bei mehrseitigen Schriftstücken, so z.B. in auch Gerichtsakten - durch eine Tackerklammer zusammengehalten werden, erhalten sie nicht den Charakter eines Pakets. Denn ein Paket enthält - anders als ein Brief, den es zusätzlich enthalten kann und der dann als solcher zu behandeln ist (§ 15 Abs. 3 Satz 1 MVollzG SH) - einen oder mehrere Gegenstände, während ein Brief Schriftstücke, mithin verschriftliche oder bildhafte Gedankenerklärungen, beinhaltet. Einer Tackerklammer, die allein der Verbindung solcher Schriftstücke dient, kommt kein eigenständiger Gegenstandscharakter zu und eröffnet hierdurch nicht den Anwendungsbereich einer Eingriffsnorm, die auf einen anderen Lebenssachverhalt zugeschnitten ist.

25 Dies würde auch zu einer Umgehung von § 14 MVollzG SH führen, auf den sich der Antragsteller im Ausgangspunkt zu Recht beruft. Danach ist der nach Absatz 1 gewährleistete Schriftwechsel untergebrachter Menschen gemäß Absatz 2 nur unter den Voraussetzungen der weiteren Eingriffsnorm des § 18 MVollzG SH zulässig. Diese hat - was schon daraus folgt, dass anordnungsbefugt nur die verantwortlichen Ärzte und Psychologen sind - jedoch nicht nur eine andere Regelungsintention, sondern ist auf Verteidigerpost nicht anwendbar. Denn Beschränkungen des Schriftwechsels mit Rechtsanwälten sind nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 MVollzG SH generell ausgeschlossen. Aus der Gesetzessystematik folgt, dass Absatz 2 nicht zur Anwendung kommt. Dies wird zudem auch durch die Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 2 MVollzG SH deutlich, wonach die dort geregelte Überprüfung von Schriftstücken nur solche erfasst, die von anderen als den in § 14 Abs. 3 MVollzG SH genannten Personen übergeben werden sollen, mithin u.a. Verteidigerpost ausnimmt.

26 Deshalb unterliegt Verteidigerpost im Sinne von § 148 StPO keiner Kontrolle, die mit deren Öffnen verbunden ist. Denn es gehört zu der Kerngewährleistung des vertraulichen Umgangs des Mandanten mit seinem Verteidiger, dass jedwede inhaltliche Kontrolle ausgeschlossen ist. Unbeachtlich dabei ist, dass eine inhaltliche Kenntnisnahme möglicherweise nur "wenige Sekunden" möglich und auch gar nicht intendiert war.

27 Sinn und Zweck des Überwachungsverbotes in § 29 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ist es, den unbefangenen Verkehr zwischen dem Gefangenen und seinem Verteidiger, d.h. ihren freien, vor jeder auch nur bloßen Möglichkeit einer Kenntnisnahme des Kommunikationsinhaltes durch Dritte geschützten Gedankenaustausch auf schriftlichem Wege zu gewährleisten. Verboten ist deshalb jedes – auch nur teilweise – Öffnen der Verteidigersendung, wenn nicht gänzlich auszuschließen ist, dass der Kontrollierende hierdurch bewusst oder unbewusst auch nur Bruchstücke des Textes wahrnehmen kann, sodass selbst die (teilweise) Öffnung der Verteidigerpost zur bloßen Feststellung der Absenderidentität oder die Kontrolle des Inhalts der Sendung in Form einer groben Sichtung und eines Durchblätterns der Schriftunterlagen von dem Kontrollverbot umfasst ist. Dabei macht es keinen Unterschied, vom wem der Brief geöffnet und die Schriftunterlagen entnommen werden. Auch wenn der Gefangene selbst im Beisein eines Beamten seine Verteidigerpost öffnen und "ausschütteln" soll, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beamte bewusst oder unbewusst Bruchstücke des Inhaltes wahrnehmen kann, ist eine derartige Kontrollmaßnahme unzulässig (grundlegend: OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Oktober 2004 – 3 Ws 599 - 615/04 (StVollz) –, juris).

28 Dieses Gebot beachtet die Klinik bei ihrem Vorgehen auch, indem sie nämlich das Öffnen der (Verteidiger-)Post grundsätzlich von einem Einverständnis des untergebrachten Menschen abhängig macht und die Postsendung bei fehlendem Einverständnis ungeöffnet an den Absender/Verteidiger zurücksendet. Die Entscheidung zum Öffnen liegt damit gerade nicht bei dem Klinikum und ist deshalb auch nicht das Ergebnis einer gerichtlich überprüfbaren Ermessensentscheidung. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr allein bei dem untergebrachten Menschen. Das Kontrollverbot des § 29 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ist disponibel, denn es schützt ausschließlich den Rechtskreis des untergebrachten Menschen. Dieser hat es selbst in der Hand, ob er zur Entfernung eines potenziell gefährlichen Gegenstandes dem Öffnen in seiner Gegenwart zustimmt oder nicht.

29 Eine Rechtsverletzung kann bei diesem Verfahren allein das Öffnen der Briefsendung sein, nicht aber deren Zurücksendung, denn damit erfüllt das Klinikum seinen Sicherungsauftrag, ohne dass damit eine eigenständige Rechtsverletzung verbunden wäre. Dem Sicherungsauftrag einer Maßregelvollzugseinrichtung, deren Patienten ausnahmslos eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, ist immanent, dass sie generell nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, für die Sicherheit der Einrichtung selbst, ihrer Patienten und der Allgemeinheit nach innen und außen zu sorgen (vgl. hierzu ausführlich: Senatsbeschluss vom 28. April 2025, - 1 Ws 14/25 Vollz -, juris).

30 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 36 MVollzG SH, § 121 Abs. 1 StVollzG.

31 Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 60, 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderer Anhaltspunkte setzt der Senat den Auffangstreitwert von 5.000 € fest.

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