Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 5. Senat, 2025-05-14, L 5 KR 138/22

L 5 KR 138/22Sozialversicherungsgericht / 5. Abteilung14.05.2025

Regest

1. Eine nach § 55 SGG erhobene Klage zur Feststellung des Nichtbestehens eines Versicherungsverhältnisses mit der Krankenkasse ist unzulässig. Zulässige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage. Mangels eines durchgeführten Vorverfahrens ist die erhobene Klage unzulässig.(Rn.41) 2. Im Übrigen ist eine Feststellungsklage bei fehlendem schützenswertem Interesse abzuweisen. Das ist der Fall bei einem fehlenden Rehabilitationsinteresse, bei fehlender Präjudizialität bzw. bei fehlender Wiederholungsgefahr.(Rn.43) Verfahrensgang vorgehend SG Kiel, 13. Oktober 2022, S 23 KR 729/18, Gerichtsbescheid

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 5. Senat — L 5 KR 138/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-14

Aktenzeichen: L 5 KR 138/22

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2025:0514.L5KR138.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 55 SGG, § 54 SGG

Orientierungssatz

  1. Eine nach § 55 SGG erhobene Klage zur Feststellung des Nichtbestehens eines Versicherungsverhältnisses mit der Krankenkasse ist unzulässig. Zulässige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage. Mangels eines durchgeführten Vorverfahrens ist die erhobene Klage unzulässig.(Rn.41)

  2. Im Übrigen ist eine Feststellungsklage bei fehlendem schützenswertem Interesse abzuweisen. Das ist der Fall bei einem fehlenden Rehabilitationsinteresse, bei fehlender Präjudizialität bzw. bei fehlender Wiederholungsgefahr.(Rn.43)

Verfahrensgang

vorgehend SG Kiel, 13. Oktober 2022, S 23 KR 729/18, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 13. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich u.a. gegen die aus seiner Sicht rechtswidrige Beendigung seines Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten ab dem 1. Juli 2015.

2 Der 1968 geborene Kläger syrischer Abstimmung war bis zum 30. Juni 2015 als Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) bei der Beklagten versicherungspflichtiges Mitglied. Ab dem 1. Juli 2015 setzte sich die Versicherung gemäß § 188 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) kraft Gesetzes – und zunächst ohne Wissen des Klägers – als freiwillige obligatorische Anschlussversicherung beitragspflichtig fort. Beitragszahlungen für die Zeit ab 1. Juli 2015 leistete der Kläger nicht.

3 Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 informierte die Beklagte den Kläger, dass er nach dem 30. Juni 2015 nicht mehr krankenversichert sei. Ab dem 1. Juli 2015 setze sich der Versicherungsschutz jedoch automatisch und beitragspflichtig fort, sofern keine Folgeabsicherung bestehe oder die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorlägen. Sie forderte den Kläger auf, den beigefügten Fragebogen auszufüllen und einen Nachweis über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall beizufügen. Darüber hinaus setzte sie mit Beitragsbescheid vom 22. Oktober 2015 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von monatlich 711,57 EUR für die Zeit ab 1. Juli 2015 fest.

4 Der Kläger antwortete auf den Beitragsbescheid mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 und führte aus, er habe die Krankenversicherung am 30. Juni 2015 gekündigt, da er ab dem 1. Juli 2015 kein Einkommen mehr habe. Er finde aufgrund seiner schweren Erkrankung keine passende Arbeit. Er verschulde sich und müsse demnächst Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beantragen. Er versuche derzeit, seine akute Erkrankung durch den Aufenthalt in einem warmen Land und durch Behandlungen eines Heilpraktikers zu verbessern. Nach seiner Kündigung sei er davon ausgegangen, dass er von der Versicherung ausgeschlossen sei, da er ab dem 1. Juli 2015 kein Schreiben erhalten habe. Er habe kein Einkommen; die Kinder würden im Ausland beschult, da der Sohn dort Abitur machen wolle. Vom 1. Juli 2015 bis zum 22. Oktober 2015 habe er für im Ausland gekaufte Medikamente mehr als 3.330,00 EUR bezahlt. Eine geplante Operation werde ein arabischer Arzt aus dem Ausland durchführen.

5 Per E-Mail vom 14. November 2015 teilte der Kläger mit, dass er sich mit seinen Kindern in Ägypten aufhalte und daher keine Post erhalten könne. Er bat um Mitteilung, ob seine Kündigung der Mitgliedschaft vom 30. Juni 2015 bearbeitet und angenommen worden sei. Er befinde sich in Behandlung und sein Sohn brauche medizinische Schuhe. Per E-Mail vom 17. November 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit Bezug auf dessen E-Mail vom 14. November 2015 mit, dass seine Mitgliedschaft zum 30. Juni 2015 beendet worden sei und ab dem 1. Juli 2015 kein Leistungsanspruch mehr bestehe. Der Leistungsanspruch der Kinder sei auch zum 30. Juni 2015 beendet.

6 Von Januar 2016 bis November 2016 erzielte der Kläger Einkommen aus einer in Deutschland ausgeübten selbständigen Tätigkeit in Höhe von monatlich 750,00 EUR. Die Aufgabe der Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erfolgte im Dezember 2016, ab Anfang 2017 bezog der Kläger Leistungen nach dem SGB II.

7 Daneben beantragte er am 16. Januar 2017 die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, den die Deutsche Rentenversicherung Nord mit Bescheid vom 4. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2018 ablehnte.

8 Im April 2017 machte der Kläger erstmals dem Grunde nach Schadenersatz gegenüber der Beklagten wegen einer im Jahr 2015 nicht erteilten Folgebescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit durch das MVZ I und der rechtswidrigen Entscheidung der Kasse geltend. In diesem Zusammenhang teilte der Kläger mit, dass er in Deutschland lebe und die frühere Kündigung unbegründet getroffen worden sei. Daraufhin leitete die Beklagte mit Schreiben vom 14. Juni 2017 die Prüfung der Mitgliedschaft bzw. das Vorliegen einer obligatorischen Anschlussversicherung ein.

9 Mit Bescheid vom 7. September 2017 hob die Beklagte ihre ursprünglichen Beitragsbescheide vom 22. Oktober 2015 und 17. November 2015 auf. Daneben setzte sie mit vier Bescheiden vom 30. und 31. August 2017 in der Fassung der Bescheide vom 8. September 2017 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die ab Zeit 1. Juli 2015 in Höhe von monatlich 163,02 EUR, für die Zeit ab 1. Januar 2016 in Höhe von monatlich 171,89 EUR fest. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass ihm medizinische Leistungen im Jahr 2015 verweigert worden seien. Er sei mit seinen beiden Kindern willkürlich von der Mitgliedschaft bis heute ausgeschlossen worden, daher sei es rechtswidrig, dass er nun aufgefordert werde, rückwirkend Beiträge ab Juli 2015 zu zahlen. Er habe monatlich durchschnittlich ca. 400,00 EUR für Medikamente bezahlen müssen. Die von ihm selbst übernommenen Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 10.400,00 EUR in der Zeit von Juli 2015 bis August 2017 (400,00 EUR x 26 Monate) seien auf die rückständigen Beitragsforderungen der Beklagten anzurechnen, so dass er die Zahlung von 3.572,00 EUR fordere.

10 Nachdem der Kläger angekündigt hatte, gegen den rechtswidrigen Ausschluss der Mitgliedschaft zum 1. Juli 2015 Klage erheben zu wollen, bat die Beklagte um Übersendungen aller Rechnungen, die aufgrund der eigenen und der medizinischen Versorgung der beiden Kinder angefallen seien, um prüfen zu können, ob und in welcher Höhe eine Erstattung der entstandenen Kosten erfolgen könne. Die geforderte pauschale Erstattung in Höhe von 3.572,00 EUR ohne entsprechende Nachweise sei nicht möglich.

11 Am 13. November 2018 haben der Kläger und seine beiden Kinder Klage beim Sozialgericht Kiel erhoben. Sie haben geltend gemacht, dass das Versicherungsverhältnis mit Ablauf des 30. Juni 2015 zu Unrecht geendet habe und ihnen der Leistungsanspruch rechtswidrig verwehrt worden sei. Medizinisch notwendige Behandlungen hätten sie auf eigene Kosten in Syrien in Anspruch nehmen müssen. Um dies zu finanzieren, habe der Kläger seine Wohnung verkaufen und Geld bei Freunden leihen müssen. Erst seit 2018 sei der Versicherungsverlauf aus den Akten der Beklagten nachvollziehbar.

12 Sie haben beantragt,

13 1. festzustellen, ob der Ausschluss der Mitgliedschaften im Jahr 2015 durch die Beklagte rechtmäßig war bzw. ob die Beklagte die Mitgliedschaft im Juli 2015 kündigen durfte,

14 2. festzustellen, ob und in welcher Höhe den Klägern Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte für selbst gezahlte Behandlungen und Medikamente zustehen, falls die Kündigung der Beklagten im Jahr 2015 rechtswidrig war.

15 Die Beklagte hat beantragt,

16 die Klage abzuweisen.

17 Sie ist davon ausgegangen, dass die Klage mangels Widerspruchsverfahrens unzulässig sei. Ab 1. Juli 2015 habe sich die Versicherung gemäß § 188 Abs. 4 SGB V kraft Gesetzes beitragspflichtig fortgesetzt. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge seien bis heute nicht geleistet worden. Seit dem 29. Januar 2018 ruhe der Leistungsanspruch nach § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V. Die Kinder des Klägers seien bis zum 13. Januar 2016 kostenfrei familienversichert gewesen. Die Familienversicherungen seien anschließend jedoch aufgrund der fehlenden Mitwirkung beendet worden. Einen Antrag auf Erlass der geforderten Beiträge habe der Kläger nicht gestellt.

18 Vom 1. August 2017 bis 30. April 2019 bestand für den Kläger Versicherungspflicht als Rentenantragsteller, anschließend als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II. Seit dem 1. August 2020 bezieht der Kläger eine Erwerbsminderungsrente. Seit 1. Februar 2021 besteht Versicherungsschutz über die Krankenversicherung der Rentner.

19 Nach Anhörung der Beteiligten vom 20. April 2022 hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2022 abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:

20 "Die Klage hat keinen Erfolg. Der Klageantrag zu 1. ist zwar zulässig, aber unbegründet.

21 Eine Auslegung des Antrages zu 1. nach § 123 SGG ergibt, dass die Kläger die Feststellung begehren, dass das Versicherungsverhältnis zum 1. Juli 2015 beendet war. Die Kläger erheben zu Recht eine Feststellungsklage. Diese Klageart ist zulässig, da es in dem Rechtsstreit um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG geht, nämlich um das Bestehen der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung. Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob die Beklagte für die Durchführung der Versicherung für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zuständig ist, denn danach entscheidet sich, ob die Kläger Anspruch auf Leistungen aus der Mitgliedschaft über den 1. Juli 2015 hinaus haben.

22 Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Das Versicherungsverhältnis wurde weder von den Klägern, noch von der Beklagten wirksam zum 1. Juli 2015 gekündigt. Weder den Verwaltungsakten, noch der Gerichtsakte können Anhaltspunkte einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die Beklagte entnommen werden. Dem Vortrag der Kläger, die Beklagte habe die Mitgliedschaft gekündigt, fehlt es an jeglicher Grundlage. Ein von den Klägern vorgetragener Ausschluss aus der Krankenversicherung liegt nachweislich nicht vor. Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass der Kläger bis zum 30. Juni 2015 bei der Beklagten als Bezieher von Arbeitslosengeld I als versicherungspflichtiges Mitglied versichert war. Die Beklagte hat den Kläger zu 1. auch zu Recht mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass sich die Versicherung unter Beachtung von § 188 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) kraft Gesetzes beitragspflichtig fortsetzt. Nach dieser Norm setzt sich für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Nach § 188 Abs. 3 Satz 2 SGB V wird der Austritt nur dann wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen des anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Demnach schließt sich kraft Gesetzes automatisch an die Zeit der Versicherungspflicht des Klägers zu 1. bis zum 30. Juni 2015 nach § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V eine freiwillige Mitgliedschaft, sog. obligatorische Anschlussversicherung, an. Dies wurde dem Kläger zu 1. auch mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 durch die Beklagte unmissverständlich mitgeteilt und mit dem Merkblatt zur "Obligatorischen Anschlussversicherung" als Anlage zum Schreiben nochmal verdeutlicht.

23 Auch der Kläger zu 1. hat das Versicherungsverhältnis nicht wirksam zum 1. Juli 2015 gekündigt. Obwohl das Gericht davon ausgeht, dass der Kläger zu 1. die Mitgliedschaft bei der Beklagten aus eigenen Stücken kündigen wollte, ist der Austritt nach § 188 Abs. 4 S. 2 SGB V nicht wirksam geworden, weil der Kläger zu 1. das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nicht nachgewiesen hat. Die Absicht der Kündigung entnimmt das Gericht zum Einen dem Schreiben des Klägers zu 1. an die Beklagte vom 26. Oktober 2015. Darin führt der Kläger zu 1. unmissverständlich aus, dass er die Krankenversicherung am 30. Juni 2015 gekündigt habe, da er ab dem 1. Juli 2015 kein Einkommen mehr habe. Er habe zudem keine Kündigungsbestätigung von der Beklagten erhalten und er sei davon ausgegangen, ab dem 1. Juli 2015 keine Leistungen mehr aus der Versicherung zu erhalten. Er führte auch im Schreiben vom 26. Oktober 2015 aus, dass er sich "zur Zeit" in einem warmen Land aufhalte, um seine akuten Erkrankungen zu heilen und durch Behandlungen von Heilpraktikern zu verbessern. Auch seine Kinder würden im Ausland beschult werden und sein Sohn wolle dort Abitur machen. In der Mail vom 14. November 2015 teilte er auch mit, dass sie sich in Ägypten aufhalten. Sowohl aufgrund den Mitteilungen, dass er sich mit seinen Kindern längerfristig im Ausland aufhalte als auch der Tatsache, dass er in einer weiteren Mail vom 14. November 2015 um Mitteilung bat, ob seine Kündigung der Mitgliedschaft vom 30. Juni 2015 bzw. 1. Juli 2015 angenommen worden sei oder noch in Bearbeitung sei, gelangt die Kammer zur Überzeugung, dass der Kläger zu 1. seine Mitgliedschaft bei der Beklagten auch eindeutig beenden wollte.

24 Für eine wirksame Kündigung nach § 188 Abs. 3 Satz 2 SGB V fehlte jedoch der Nachweis des Klägers zu 1., dass er einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen hat. Denn die Vorlage einer neuen Mitgliedschaftsbescheinigung ist auch keine reine Formalie und deshalb nicht entbehrlich. Die Kündigung einer Krankenversicherung wurde vom Gesetzgeber bewusst unter den Vorbehalt der Mitgliedschaftsbestätigung einer neuen Krankenversicherung gestellt, um den Versicherten vor fehlendem Krankenversicherungsschutz zu bewahren. Die alte Krankenversicherung darf den Versicherten erst dann aus dem Krankenversicherungsschutz entlassen, wenn ihr nachgewiesen wurde, dass ein neuer Versicherungsschutz besteht. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich eine neue Versicherung abgeschlossen wurde, sondern auf den Nachweis. Dieser ist Wirksamkeitsbedingung für die Kündigung (vgl. auch BSG, Urteil vom 2. Dezember 2004, B 12 KR 23/04 R, das wie selbstverständlich von einer Wirksamkeitsbedingung ausgeht; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. August 2004, L 1 KR 61/03; Baier, in Krauskopf, Stand September 2010, 8 175 SGB V, Rn. 14). Sowohl der eindeutige Wortlaut des § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V als auch der Sinn und Zweck der Norm spricht für diese Auslegung. Es dient der Klarheit und der Verwaltungsvereinfachung, die Wirksamkeit der Kündigung an den Nachweis zu knüpfen und nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, die im Einzelnen eher streitig sein können. Durch dieses Verfahren des Nachweises wird der Versicherte vor einem Streit geschützt, ob aktuell Versicherungsschutz besteht oder nicht. Es dient daher den Interessen der Versicherten und nicht etwa dazu, einer Krankenversicherung den Mitgliederbestand zu erhalten. Zudem stellt die Norm sicher, dass die alte Krankenkasse innerhalb angemessener Zeit Klarheit darüber erhält, ob die Kündigung wirksam geworden ist oder nicht (so BSG, Urteil vom 2. Dezember 2004, B 12 KR 23/04 R). Sie dient auch der Verwaltungsvereinfachung, weil die alte Krankenkasse sonst zur Abwehr von Ansprüchen der Leistungsträger unter Umständen nachforschen müsste, ob und wo der Kläger neuen Krankenversicherungsschutz erlangt hat, ob also noch eine Mitgliedschaft bei ihr besteht. Die Kammer kommt zum Ergebnis, dass kein Ausschluss aus der Versicherung vorliegt. Der Antrag zu 1. ist unbegründet.

25 Eine vom Kläger zu 1. behauptete Manipulation der Verwaltungsakten durch die Beklagte kann die Kammer nicht erkennen. Die Kammer hebt jedoch hervor, dass die Mail von der Beklagten vom 17. November 2015 (Verwaltungsakte Bl. 405) missverständlich war. Dort führte sie aus, dass die Mitgliedschaft zum 30. Juni 2015 beendet worden sei und für die Kläger kein Leistungsanspruch mehr bestehe, entgegen der richtigen Information mit Schreiben vom 20. Oktober 2015, dass sich der Versicherungsschutz ab dem 1. Juli 2015 automatisch als beitragspflichtig fortsetze.

26 Der Antrag zu 2. ist als unzulässig abzuweisen. Es fehlt ein notwendiges Rechtsschutzbedürfnis. Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Deshalb setzt jede Rechtsverfolgung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Ein solches fehlt, wenn unzweifelhaft ist, dass das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde oder der Kläger aus einfachere Weise seine Rechte verwirklichen kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 10. Aufl., vor 8 51 Rn. 16, 16a). Dies ist vorliegend der Fall. Es ist kein Umstand ersichtlich, aus dem sich die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers zu 1. verbessern würde, wenn das Gericht darüber befinden würde, ob dem Kläger zu 1. Schadensersatzansprüche für die nach dem 1. Juli 2015 bis zum August 2017 selbst erworbenen Medikamente in Höhe von 10.400 EUR zustünden. Die Beklagte hat auf die Forderung des Klägers zu 1. vom 15. September 2017, die selbst gezahlten Behandlungen und Medikamente in Höhe von 10.400 EUR in der Zeit von Juli 2015 bis August 2017 auf die rückständigen Forderungen hinsichtlich der Beiträge in dieser Zeit anzurechnen, so dass er die Zahlung von 3.572 EUR fordern könne, bereits mitgeteilt, dass er alle Rechnungen für die eigene medizinische Versorgung und die der beiden Kinder im Original einreichen solle, um prüfen zu können, ob und in welcher Höhe eine Erstattung der entstandenen Kosten erfolgen könne. Die Beklagte hat einer geforderten pauschalen Erstattung in Höhe von 3.572 EUR ohne entsprechende Nachweise zu Recht nicht entsprochen. Der Kläger zu 1. könnte demnach auf einfachere Weise durch Einreichen der Belege bei der Beklagten eine Erstattung prüfen lassen. Nach alledem war die Klage abzuweisen. (…)"

27 Gegen die dem Kläger am 8. November 2022 zugestellte Entscheidung richtet sich dessen Berufung vom 28. November 2022. Zur Berufungsbegründung führt der Kläger aus, dass das Sozialgericht über den ersten gestellten Antrag nicht entschieden habe, es habe feststellen müssen, ob der Leistungsausschluss ab Juli 2015 rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen sei; die Klage sei willkürlich abgewiesen worden. Die Kündigung des Versicherungsverhältnisses zum 1. Juli 2015 sei rechtswidrig gewesen, davon hätten sie jedoch erst im Jahre 2018 erfahren. Er – der Kläger – habe zahlreiche gesundheitliche Schäden durch den Leistungsausschluss der Beklagten erlitten. So sei beispielsweise im Gutachten von Dr. K vom 2. Juli 2020 festgestellt worden, dass nicht ausgeschlossen sei, dass bei Anbindung an eine pneumologische Praxis mit Erfahrung in der Behandlung schwer einstellbarer Asthmaerkrankungen langfristig eine Besserung der Symptome und Kontrolle der Asthmaerkrankung hätte erreicht werden können. Darüber hinaus hätte er ohne den Leistungsausschluss der Beklagten seinen Beruf weiter ausüben und daher jährlich mindestens 45.000,00 EUR, mithin bis zum Rentenalter 855.000,00 EUR (19 Jahre x 45.000,00 EUR) verdienen können. Um sich in den sieben Jahren des Leistungsausschlusses wichtige Medikamente selbst beschaffen zu können, habe er seine Eigentumswohnung verkaufen müssen. Schließlich habe die Beklagte durch den Leistungsausschluss erhebliche Behandlungskosten gespart und sich nach der Entscheidung des Sozialgerichts vom 13. Oktober 2022 auf Verjährung des Schadenersatzes berufen. Die Beklagte akzeptiere keinen Privat- und Selbstkauf von Medikamenten durch bzw. über seinen Bruder, der eine Apotheke betreibe und ihm verschreibungspflichtige Medikamente auch ohne deutsches Rezept verkauft habe.

28 Anlässlich des Erörterungstermins vom 5. Februar 2025 hat die Beklagte mitgeteilt, dass Beitragsrückstände zulasten des Klägers aus der Zeit ab Juli 2015 nicht mehr bestünden. Der Kläger gab an, dass keine Belege über seine finanziellen Aufwendungen bzw. Schäden aus der Zeit ab Juli 2015 existierten. Diese könnten auch nicht mehr beschafft werden, da sein Bruder, der Apotheker gewesen sei und ihm die Medikamente auch ohne ärztliche Verordnung verkauft habe, verstorben sei. Der Auslandsaufenthalt Ende 2015 sei aus gesundheitlichen Gründen in Ägypten durchgeführt worden und habe lediglich zwei Monate gedauert. Die Kinder hätten währenddessen die dortige Sprache erlernen sollen.

29 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

30 unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Kiel vom 13. Oktober 2022 festzustellen,

31 1. dass die Beendigung seiner Mitgliedschaft zum 1. Juli 2015 aufgrund der E-Mail der Beklagten vom 17. November 2015 rechtswidrig war,

32 2. wie hoch ihm Schadenersatz von der Beklagten zusteht, falls die Kündigung der Beklagten im Jahr 2015 rechtswidrig war.

33 Die Beklagte beantragt sinngemäß,

34 die Berufung zurückzuweisen.

35 Sie weist darauf hin, dass etwaige Entschädigungszahlungen an den Kläger ohne Kostennachweise und ärztliche Verordnungen nicht möglich seien.

36 Die Beteiligten haben am 5. Februar 2025 ihr Einverständnis mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

37 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akte S 23 KR 19/19 ER und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

38 Der Senat kann den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

39 Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegte Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 13. Oktober 2022 ist dem Ergebnis nach nicht zu beanstanden. Die erhobenen Klagen haben keinen Erfolg.

40 I. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts und die vom Kläger erhobenen Feststellungsklagen. Die mit dem Klagantrag zu 1. sinngemäß begehrte Feststellung des Nichtbestehens eines Versicherungsverhältnisses ab dem 1. Juli 2015 nach rechtswidriger Kündigung durch die Beklagte vom 17. November 2015 ist bereits unzulässig. Der Kläger wendet sich damit weder gegen einen sein Begehren zurückweisenden Verwaltungsakt der Beklagten (vgl. 1a]), noch ist ein Feststellungsinteresse dafür erkennbar (vgl. 2b]). Die mit dem Klagantrag zu 2. begehrte Feststellung darüber, wie hoch dem Kläger gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch zustünde, ist ebenfalls unzulässig, überdies aber auch unbegründet (vgl. 2.).

41 1. Die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Versicherungsverhältnisses ab dem 1. Juli 2015 aufgrund rechtswidriger Kündigung durch die Beklagte vom 17. November 2015 ist bereits nicht zulässig. In Betracht kommt hier eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG; danach kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses – des Versicherungsverhältnisses – begehrt werden.

42 a) Im Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Bürger und Krankenkasse muss die Feststellungsklage des Bürgers gegen die Verwaltung jedoch regelmäßig aus Gründen der Prozessökonomie, des Feststellungsinteresses und des Vorrangs der Anfechtungsklage mit einer Anfechtungsklage verbunden sein, vor der ein Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren stattgefunden hat, in dem ein feststellender Verwaltungsakt zum streitigen Rechtsverhältnis beantragt wurde (in diesem Sinne Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 55 Rn. 3b; Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 55 Rn. 19; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 – B 6 KA 8/13 R – juris Rn. 20; Urteil vom 20. Juli 2017 – B 12 KR 14/15 R – juris Rn. 28; Urteil vom 27. Juni 2006 – B 2 U 77/06 B – juris Rn. 8; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2023 – L 4 KR 134/22 – juris Rn. 96). Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat die mit dem Klagantrag zu 1. begehrte Feststellung nicht explizit bei der Beklagten beantragt, entsprechende Verwaltungsentscheidungen, die Gegenstand einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage sein könnten, liegen nicht vor. Sofern die Feststellungsklage in Ausnahmefällen auch ohne damit verbundene Anfechtungsklage zulässig sein kann, beispielsweise wenn dem Kläger nicht zuzumuten ist, die Entscheidung der Behörde abzuwarten oder die Behörde konkreten Anlass zur sofortigen Klage gegeben hat (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 55 Rn. 3b; BSG, Urteil vom 9. Oktober 1984 – 12 RK 18/83 – juris Rn. 15; Urteil vom 20. Juli 2017 – B 12 KR 14/15 R – juris Rn. 29), sind diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Ausnahmefall gegeben sein könnte, sind weder vom Kläger vorgetragen, noch ergeben sich diese aus dem Sachverhalt.

43 b) Darüber hinaus kann sich der Kläger auch nicht auf das nach § 55 Abs. 1 SGG erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung berufen. Das berechtigte Feststellungsinteresse ist ein Sonderfall des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses und setzt ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art voraus. Es kann nur dann angenommen werden, wenn die angestrebte Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers zu verbessern und insbesondere unter den Gesichtspunkten der Präjudizialität, des Rehabilitationsinteresses oder der Wiederholungsgefahr bestehen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 55 Rn. 15 ff. und § 131 Rn. 10 ff.; Senger in jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 55 Rn. 63 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2023 – L 4 KR 134/22 – juris Rn. 98). Nicht ausreichend ist, wenn der Kläger durch die gerichtliche Entscheidung nur seine Rechtsauffassung bestätigt sehen möchte.

44 Gemessen daran konnte der Senat kein schützenswertes Interesse auf Seiten des Klägers für die begehrte Feststellung erkennen.

45 aa) Ein Rehabilitationsinteresse kann angenommen werden, wenn der Kläger durch das Verwaltungshandeln ideell geschädigt worden ist. In Betracht kommt dies bei Entscheidungen mit diskriminierender, die Menschenwürde bzw. die Persönlichkeitsrechte oder das Ansehen erheblich beeinträchtigender Wirkung (vgl. Schütz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 131 SGG Rn. 47). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.

46 bb) Daneben ist Präjudizialität bzw. ein Schadensinteresse gegeben, wenn die Entscheidung auch in einem anderen Rechtsstreit von Bedeutung sein kann. Diesbezüglich hat der Kläger zuletzt mit Schreiben vom 27. Februar 2025 mitgeteilt, dass aus seiner Sicht eine Klage vor dem "Landesgericht wegen Schmerzensgeld unzulässig sei", da etwaige im Wege einer neuen Klage geltend gemachte Ansprüche verjährt seien. Damit bringt der Kläger zum Ausdruck, dass der hiesigen Entscheidung jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine präjudizielle Wirkung mehr zukommen kann, ein Schadensinteresse zur Durchsetzung von Folgeansprüchen ist daher ebenfalls nicht zu erkennen.

47 cc) Schließlich lässt sich das berechtigte Interesse auch nicht aus einer Wiederholungsgefahr ableiten. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die hinreichend bestimmte konkrete Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht. Keine Wiederholungsgefahr besteht, wenn die behördliche Entscheidung mit den konkreten Umständen des Einzelfalls begründet war und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine vergleichbare Situation erneut eintreten könnte (vgl. Schütz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 131 SGG Rn. 49). Letzteres ist hier der Fall. Die Umstände, die ab Juni 2015 zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Kläger und der am 17. November 2015 von der Beklagten versandten, inhaltlich fehlerhaften E-Mail führten, begründen aus Sicht des Senats eine einmalige Situation. Diese wurde hervorgerufen durch Fehlvorstellungen des Klägers über die Kündbarkeit seiner Krankenversicherung durch ihn selbst und durch die Beklagte sowie die fehlerhafte, nicht hinreichend geprüfte Annahme der Beklagten, dass der Kläger seinen Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlagert habe. Vergleichbare Situationen mit der Verkettung beidseitiger Irrtümer sind zukünftig nicht zu erwarten.

48 2a) Die mit dem Klagantrag zu 2. begehrte Feststellung zur Höhe des dem Kläger zustehenden Schadenersatzanspruchs für den Fall einer rechtswidrigen Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die Beklagte, ist ebenfalls unzulässig. Der Klagantrag ist bereits unsubstantiiert und nicht hinreichend bestimmt. Feststellungen des Gerichts über die Höhe eines dem Kläger zustehenden Schadenersatzanspruches gegen die Beklagte können hier schon deshalb nicht zulässiger Verfahrensgegenstand sein, weil der Kläger selbst den geltend gemachten Anspruch nicht konkret beziffert hat. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts ohne entsprechenden Vortrag des Klägers Ermittlungen über die Höhe eines möglicherweise zustehenden Schadenersatzanspruches zu führen, so dass ein entsprechender Antrag bereits unzulässig ist.

49 2b) Doch selbst wenn die fehlende Bezifferung des Klagantrags der Zulässigkeit der Klage nicht entgegenstünde und jedenfalls durch Auslegung ermittelbar wäre, welche Beträge der Kläger erstattet wissen möchte, wäre diese Klage jedenfalls auch unbegründet. Denn der Senat hat sich auch nicht davon überzeugen können, dass die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches gegen die Beklagte aufgrund der E-Mail ihres Mitarbeiters vom 17. November 2015 erfüllt gewesen wären. Maßgeblich für diesen Anspruch ist § 839 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 34 Grundgesetz (GG). Über diesen Amtshaftungsanspruch hat der Senat trotz der dafür bestehenden Rechtswegzuweisung zu den ordentlichen Gerichten (vgl. Art. 34 Satz 3 GG) gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) auch zu entscheiden, nachdem das Sozialgericht über diesen Anspruch entschieden und gerade nicht an das Landgericht verwiesen hat.

50 aa) Nach § 839 Abs. 1 BGB hat ein Beamter einem Dritten bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Amtspflichtverletzung den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Vorschrift ist auch im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit von Mitarbeitern der Beklagten gegenüber einem Versicherten anwendbar. Offenbleiben kann im Ergebnis, ob die E-Mail der Beklagten an den Kläger vom 17. November 2015 eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beschäftigten der Beklagten darstellt. Denn auch wenn davon auszugehen ist, dass der Inhalt der E-Mail inhaltlich falsch war, da der Kläger und seine Kinder auch über den 30. Juni 2015 hinaus bei der Beklagten versichert waren, führt dies nicht zu einem Schadenersatzanspruch des Klägers. Denn auch bei Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung sind im Rahmen des Anspruchs nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art 34 GG nur kausal auf die Pflichtverletzung zurückführbare Vermögensschäden erstattungsfähig. Diese sind vom Kläger konkret darzulegen und zu beweisen. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger kann die ihm nach dem 17. November 2015 entstandenen Aufwendungen für selbstbeschaffte Medikamente und ärztliche Behandlungen nicht beziffern und auch keine entsprechenden Nachweise darüber vorlegen. Die entstandenen Kosten sind auch nicht mehr auf andere Weise ermittelbar, da insbesondere der Bruder des Klägers, der diesem als Apotheker Medikamente zur Verfügung stellte, verstorben ist.

51 bb) Sofern der Vortrag des Klägers darüber hinaus so zu verstehen ist, dass er neben der Erstattung von Kosten für Medikamente und ärztlichen Behandlungen auch Schadensersatz für entgangene Einnahmen aus beruflicher Tätigkeit in Höhe von insgesamt 855.000,00 EUR (19 Jahre x 45.000,00 EUR) begehrt, scheidet dieser Anspruch zumindest mangels hinreichender Kausalität aus. Erstattungsfähig ist nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG nur ein der Amtspflichtverletzung zurechenbarer Vermögensschaden, also ein Schaden, der bei pflichtgemäßem Handeln nicht eingetreten wäre. Vorliegend ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Kläger auch bei Kenntnis über das Bestehen seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten über den 17. November 2015 hinaus, erwerbsfähig gewesen wäre und Einnahmen in dem dargestellten Umfang erzielt hätte. Maßgeblich für diese Einschätzung ist, dass der Kläger auch schon vor dem 1. Juli 2015 – nach eigenen Angaben – schwer krank war, aufgrund dessen keine passende Arbeit fand und bis Juni 2015 Arbeitslosengeld bezog. Bereits vor Erhalt der E-Mail der Beklagten vom 17. November 2015 erzielte der Kläger kein Einkommen aus beruflicher Tätigkeit in der nunmehr geltend gemachten Höhe von jährlich 45.000,00 EUR. Aufgrund fehlender Einnahmen versuchte er auch seine Mitgliedschaft bei der Beklagten nach Wegfall des Arbeitslosengeldes zum 1. Juli 2015 zu kündigen. Dass bei dem Kläger die gesundheitliche Entwicklung bei Kenntnis über den tatsächlich bestehenden Versicherungsschutz günstiger in dem Sinne verlaufen wäre, dass Erwerbsfähigkeit vollständig wiederhergestellt und bis zum Eintritt der Rente Einnahmen in Höhe von 855.000,00 EUR erzielt worden wären, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Erst recht nicht, weil sich z.B. aus dem ärztlichen Bericht des MVZ B vom 11. Mai 2015 Hinweise darauf ergeben, dass trotz bestehendem Versicherungsschutz weitergehende Behandlungen der Lungenkrankheit durch den Kläger entgegen des Ratschlags des behandelnden Arztes aus privaten Gründen zunächst nicht durchgeführt wurden. Die Einschätzung des Facharztes für Innere Medizin Dr. K in dessen Gutachten vom 2. Juli 2020, auf die der Kläger zur Begründung des Zusammenhangs zwischen dem fehlenden Versicherungsschutz und letztlich festgestellter Erwerbsfähigkeit Bezug nimmt und nach der nicht ausgeschlossen wäre, dass bei Anbindung des Klägers an eine pneumologische Praxis mit Erfahrung in der Behandlung schwer einstellbarer Asthmaerkrankungen langfristig eine Besserung der Symptome und Kontrolle der Asthmaerkrankung hätte erreicht werden können, kann den hier erforderlichen Kausalzusammenhang nicht begründen. Darin ist kein ausreichend belastbarer Beleg dafür zu sehen, dass der Kläger auch bei Kenntnis über das Bestehen der Mitgliedschaft in dem Zeitraum 17. November 2015 bis September 2017, Einnahmen aus beruflicher Tätigkeit in der geltend gemachten Höhe erzielt hätte, dies erscheint vielmehr spekulativ.

52 cc) Sofern der Vortrag des Klägers so zu verstehen ist, dass auch Schmerzensgeld, also ein immaterieller Schaden geltend gemacht wird, kommt dies nach § 253 Abs. 2 BGB nur wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung in Betracht. Diese Fallgruppen sind hier nicht einschlägig, insbesondere stellt der fehlerhafte Hinweis auf das vermeintliche Ende des Versicherungsschutzes keine unmittelbare Verletzung der Gesundheit des Klägers dar.

53 II. Die zu treffende Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

54 III. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.

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