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6 O 7/25•LG Flensburg 6. Zivilkammer, 2025-10-17, 6 O 7/25
6 O 7/25Kantonsgericht17.10.2025
1. Eine Sturmflut ist ein durch auflandigen Wind verursachtes Hochwasser an der Meeresküste. Sie setzt nicht voraus, dass das Hochwasser durch einen Tidenhub mitverursacht worden ist.(Rn.46) (Rn.48) 2. Der in den Versicherungsbedingungen einer Elementarschadenversicherung vereinbarte Ausschluss des Ersatzes von durch Sturmflut verursachten Schäden aus der versicherten Gefahr von durch Überschwemmung verursachten Schäden hält einer Inhaltskontrolle stand.(Rn.57) (Rn.60) (Rn.64) (Rn.65) 3. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, der ein an der Schlei liegendes Objekt gegen Elementarschäden versichern lässt, weiß, dass die Schlei Teil der Ostseeküste ist.(Rn.56) (Rn.72)
Entscheidungsdatum: 2025-10-17
Aktenzeichen: 6 O 7/25
ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2025:1017.6O7.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 BGB
Eine Sturmflut ist ein durch auflandigen Wind verursachtes Hochwasser an der Meeresküste. Sie setzt nicht voraus, dass das Hochwasser durch einen Tidenhub mitverursacht worden ist.(Rn.46) (Rn.48)
Der in den Versicherungsbedingungen einer Elementarschadenversicherung vereinbarte Ausschluss des Ersatzes von durch Sturmflut verursachten Schäden aus der versicherten Gefahr von durch Überschwemmung verursachten Schäden hält einer Inhaltskontrolle stand.(Rn.57) (Rn.60) (Rn.64) (Rn.65)
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, der ein an der Schlei liegendes Objekt gegen Elementarschäden versichern lässt, weiß, dass die Schlei Teil der Ostseeküste ist.(Rn.56) (Rn.72)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 800.000,00 € festgesetzt.
1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte für Gebäudeschäden im Umfang von ca. einer Million Euro, die durch Wasser verursacht wurden, Versicherungsschutz zu gewähren hat.
2 Die Klägerin ist eine Wohnungsgenossenschaft mit Sitz in [...]. Sie ist Eigentümerin einer aus 89 Wohneinheiten bestehenden Wohnanlage in der ...straße 9, 11, 13 14, 16 und [...] 3, 5, 5a, 7 und 7a in [...].
3 Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung mit der Versicherungsschein-Nr.: DS 7379.75.032.00.... und eine Elementarversicherung mit der Versicherungsschein-Nr.: S7379.75.032.00.....
4 Zur Elementarschadenversicherung Wohngebäude hatten die Parteien die „Zusatzvereinbarungen Wohnen Plus, Fassung 2018“ mit den Vertragsbedingungen „[...] Wohnen Plus“ geschlossen (Anlage K 1, Bl. 6 ff. d.A.). Teil B - Verbundene Wohngebäudeversicherung - der Vertragsbedingungen (Anlage K 1 Blatt 19 d.A.) enthielt zur Versicherung gegen die Folgen von Elementargefahren folgende Regelungen:
5 3 Versicherte Gefahren und Gefahrengruppen
6 3.5 Gefahrengruppe: Elementar
7 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden [...] durch
8 a) Überschwemmung
9 b) Rückstau
10 [...]
11 3.5.1 Überschwemmung
12 Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen an Oberflächenwasser durch
13 a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässer,
14 b) Witterungsniederschläge,
15 c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ziffer 3.5.1 a) oder b).
16 3.5.2 Rückstau
17 Rückstau liegt vor, wenn durch
18 a) Ausuferung von stehenden oder fließenden Gewässern,
19 b) Witterungsniederschläge
20 die Kanalisation überlastet ist und hierdurch Wasser bestimmungswidrig aus dem innerhalb des versicherten Gebäudes befindlichen Rohrsystems oder aus den damit innerhalb des Gebäudes verbundenen Einrichtungen austritt.
21 [...]
22 3.5.9. Nicht versicherte Schäden
23 3.5.9.1. Bei Überschwemmungen gemäß Ziffer 3.5.1. und Rückstau gemäß Ziffer 3.5.2. erstreckt sich die Versicherung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
24 a) Sturmflut,
25 b) Ausuferung von Nord- oder Ostsee,
26 c) Grundwasser, soweit es nicht an die Erdoberfläche gedrungen ist.
27 Ab dem 19.10.2023 kam es zu starken Ostwinden über der Ostsee und zu einem starken Anstieg des Wassers im Küstenbereich. Die Schlei, ein Meeresarm der Ostsee, erreichte in [...] mit bis zu 2,29 m über dem mittleren Wasserstand die höchsten Wasserstände seit dem Ostseehochwasser vom 13. November 1872. Infolge des Sturms wurden die Grundstücke der Klägerin in [...] überschwemmt. In die Keller der Wohnanlage drang Wasser ein und verursachte Schäden am Estrich, an Wänden und Türen sowieso an den Elektroleitungen.
28 Die Beklagte lehnte die Regulierung der Schäden mit der Begründung ab, sie seien nicht durch eine versicherte Gefahr verursacht worden. Sie ist ferner der Auffassung, es lägen die Risikoausschlusstatbestände „Sturmflut“ und „Ausuferung von Nord- und Ostsee“ vor.
29 Die Klägerin vertritt dagegen die Auffassung, dass die Voraussetzungen dieser Ausschlusstatbestände nicht vorlägen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer - für den es bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen ankomme - verstehe den Ausschlusstatbestand „Sturmflut“ dahin, dass das Hochwasser durch die gleichzeitig auftretende Ereignisse eines Sturms und eines durch Gezeiten (Tide) verursachten Anstiegs (Flut) des Meeresspiegels verursacht werde. Da es in der Ostsee keine Tide mit Ebbe und Flut gebe, handele es sich bei ausschließlich durch Sturm verursachten Ostseehochwasser nicht um eine Sturm-“flut“. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwarte auch nicht, dass der Ausschlusstatbestand für Überschwemmungen auf Grundstücken gälten, in einer Entfernung von 40 Kilometern von der Ostseeküste einträten. Ihm sei nicht bewusst, dass die Schlei geografisch als Meeresarm der Ostsee gelte. Er nehme ferner an, dass mit der Ausschlussklausel nur die unmittelbaren, nicht aber auch die mittelbar durch die Sturmflut verursachen Schäden vom Versicherungsschutz ausgenommen seien. Die Schäden an ihren Gebäuden, so behauptet die Klägerin, seien aber nur mittelbare Folge des Hochwassers in der Ostsee. Die Überschwemmung ihrer Grundstücke seien nicht durch Wasser der Ostsee, sondern jedenfalls auch durch Süßwasser aus den aufgestauten Zuflüssen der Schlei, die infolge des durch den Sturm aufgestauten Wassers nicht hätten in die Schlei entwässern können, verursacht worden. Nach den Feststellungen der Hydroisotop GmbH (Anlage K 2) sei aufgrund der geringen Chloridkonzentration (Bestandteil von Salzen) des eingedrungenen Wassers die Überschwemmung mit Ostseewasser als alleinige Ursache für die aufgetretenen Gebäudeschäden auszuschließen ...
30 Sie meint, der Ausschluss der Gefahr „Sturmflut“ aus den Ursachen einer „Überschwemmung“ sei unwirksam. Der Begriff Sturmflut sei nicht eindeutig, weil er im allgemeinen Sprachgebrauch und in der Fachsprache unterschiedlich verwendet werde. Er werde teils als Zusammenwirken von Sturm und Gezeiten verstanden, teils weitergehend für jede sturmbedingte Erhöhung des Wasserstandes verwendet. Nach der obergerichtliche Rechtsprechung handelte es sich um einen mehrdeutigen und damit auslegungsbedürftigen Begriff.
31 Die Beklagte könne sich auch nicht auf den Ausschlusstatbestand „Ausuferung von Nord- oder Ostsee“ berufen. Der Ausschlusstatbestand sei ebenfalls unwirksam, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht erkennen könne, welche Gefahren vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Ein Versicherungsnehmer verstehe unter „Ausufern der Ostsee“, die Überflutung der offenen Küstenlinie, nicht die Überschwemmung von weit ins Binnenland reichender Förden, Nebenarme oder Bodden.
32 Die Klägerin beantragt:
33 festzustellen, dass die Beklagte als Gebäudeversicherer verpflichtet ist, uneingeschränkt Leistungen aus dem Versicherungsfall Hochwasser 20./21. Oktober 2023 zur SchNr.: 2023044446365 zu erbringen hat.
34 Die Beklagte beantragt,
35 die Klage abzuweisen.
36 Sie ist der Auffassung, der Gebäudeschaden sei nicht durch den Eintritt der versicherten Gefahr „Überschwemmung“ im Sinne von Nr. 3.5.1 der Versicherungsbedingungen verursacht worden. Es habe sich insbesondere nicht um eine Überflutung durch die Ausuferung eines oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässers gehandelt. Sie behauptet, die Ostsee, wozu auch die Schlei gehöre, sei weder fließendes noch stehendes Gewässer.
37 Sie meint, jedenfalls seien durch Sturmfluten oder durch Ausuferung der Ostsee verursachte Überschwemmungen von der versicherten Gefahr ausgenommen. Der Schaden auf dem Grundstück der Klägerin sei durch eine Sturmflut verursacht worden, die in ihren Auswirkungen auch bis in die Schlei im Bereich [...] am Schleiufer direkt am Straßenzug [...] unmittelbar auf das Grundstück der Klägerin eingewirkt habe.
38 Es komme nicht darauf an, ob auch Wasser aus den Schlei-Zuflüssen, das wegen der Sturmflut nicht habe abfließen könne, auf das Grundstück der Klägerin geflossen sei. Denn der Versicherungsschutz gegen Überschwemmung beziehe sich gemäß Ziffer 3.5.9.1b) der Versicherungsbedingungen „ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen“ nicht auf Schäden durch Ausuferung der Nord- oder Ostsee.
39 I. Der Feststellungsantrag ist unbegründet.
40 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistung aus dem Versicherungsvertrag zum Ausgleich der Schäden an ihren Gebäuden, die am 20./21. Oktober 2023 durch das Eindringen von Wasser verursacht worden sind. Die Schäden sind zwar aufgrund einer Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen eingetreten (1). Die Überschwemmung wurde aber durch Verwirklichung der Gefahr „Sturmflut“ verursacht, die vom Versicherungsschutz ausgenommen ist (2).
41 1. Der Schaden an den Gebäuden der Klägerin ist durch den Eintritt der versicherten Gefahr „Überschwemmung“ verursacht worden.
42 3.5.1 der Versicherungsbedingungen beschreibt die Überschwemmung als eine Überflutung des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen an Oberflächenwasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässer. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Grundstücke der Beklagten durch Wasser der Ostsee, wozu nach Auffassung der Beklagten die Schlei gehöre, oder, wie die Klägerin behauptet, durch Rückstauwasser, das aus den Zuflüssen der Schlei stamme, verursacht worden ist. Sowohl die Ostsee als auch die Schlei und deren Zuflüsse sind oberirdische Gewässer. Auf das Bestreiten der Einordnung der Ostsee als stehendes Gewässer durch die Beklagte käme es nur an, wenn die Versicherungsbedingungen neben den stehenden und fließenden oberirdischen Gewässern eine weitere Kategorie von Oberflächenwasser definierten, um sie von den versicherten Gefahren abzugrenzen. Das ist nicht der Fall. Denn die Versicherungsbedingungen unterscheiden neben den oberirdischen Gewässern nur das Grundwasser als in Erdschichten vorhandenes Wasser und Witterungsniederschläge als zuvor in der Atmosphäre gebundenes Wasser. Die Behauptung der Beklagten, die Ostsee sei kein stehendes Gewässer, trifft auch nicht zu. Die Hydrologie klassifiziert die Meere als Stehgewässer. Dass innerhalb eines Meeres Teile seines Wassers insbesondere infolge von Wind und Temperaturunterschieden zirkuliert, verwirbelt oder sich, in Strömen vertikal und/oder horizontal bewegt, macht das Meer - so auch die Ostsee - nicht zu einem fließenden Gewässer.
43 2. Von der versicherten Gefahr „Überschwemmung“ sind nach den Versicherungsbedingungen Schäden, die durch eine „Sturmflut“ verursacht werden, ausgeschlossen. Nach 3.5.9. der Versicherungsbedingungen erstreckt sich die Versicherung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut.
44 a) Der Begriff Sturmflut wird in den Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht definiert. Der BGH hat angenommen, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Sturmflut als „ein durch auflandigen Sturm bewirktes, außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und in Flussmündungen“ verstehe (BGH, Urteil vom 26.02.2020, IV ZR 235/19, NJW 2020, 1743 [1744], Rn. 10 Beckonline). Ob zusätzlich zu dem hohen Ansteigen des Wassers an den Meeresküsten und Flussmündungen sowie der Verursachung durch auflandigen Sturm noch weiter Voraussetzung eine Mitverursachung des Hochwassers durch die Gezeiten hinzukommen muss, ist umstritten (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, 32. Auflage, VGB 2010 - Wert 1914 A4 Naturgefahren, Rn. 18 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat diese Frage wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht beantwortet.
45 aa) Wenn der Begriff Sturmflut im Sinne der Ausschlussklausel voraussetzt, dass das Hochwasser nicht nur durch Sturm, sondern auch durch die Wirkung des Tidenhubs verursacht wird, wären die Hochwasser der Ostsee nicht als Sturmflut einzuordnen. Während an der schleswig-holsteinischen Ostseeküste der Tidenhub zwischen einem Meter und vier Metern liegt, unterliegt die westliche Ostsee nur einer schwach ausgeprägten Tide mit Amplituden von 30 cm in Flensburg bis 15 cm in Rostock (Quelle: wikipedia). Da die unterschiedlichen Wasserstände, insbesondere die Hochwasserstände der Ostsee maßgeblich durch den Wind und nicht durch die Tide verursacht werden, handelt sich um bei den Hochwasserständen der Ostsee um Sturmhochwasser.
46 bb) Nach Auffassung des Gerichts geht der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht davon aus, dass eine Sturmflut nur vorliegt, wenn dass Hochwasser durch das Zusammenwirken von Tide und Sturm verursacht wird und es sich daher nicht um eine Sturmflut handelt, wenn das Hochwasser ausschließlich durch Sturm ohne Hinzutreten eines durch Tide verursachten Hochwasserstandes eingetreten ist (so auch LG Flensburg, Urteil vom 16.09.2025, 4 O 264/23).
47 Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 06.07.2016, IV ZR 44/15, NJW 2017, 388 [389], Beck-online).
48 (1) Nach der Grundregel zur Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist, wenn ein Begriff sowohl in der Umgangssprache als auch als Fachterminus verwendet wird, grundsätzlich das umgangssprachliche („natürliche“) Verständnis maßgeblich. Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind mithin grundsätzlich nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens und nicht nach einer fachwissenschaftlichen Terminologie auszulegen, soweit der allgemeine Sprachgebrauch den verwendeten Begriffen bestimmte Bedeutungen verliehen hat (Armbrüster, Auslegung von Fachbegriffen in AVB, in: r+s 2023, 837 [839] Rn. 12, Beck-online). In der Umgangssprache wird nicht danach differenziert, ob das Hochwasser ausschließlich durch langanhaltenden auflandigen Wind (sog. Sturmhochwasser), oder durch ein Zusammenwirken von Wind und Tidenhub (Sturmflut) verursacht worden ist. Für beide Hochwasserereignisse ist der Begriff „Sturmflut“ gebräuchlich. Die sprachliche Gleichsetzung dürfte darauf zurückzuführen sein, dass für die Bevölkerung wie auch insbesondere für Versicherungsnehmer die Ursache des Hochwassers von geringerer Bedeutung als seine Folge ist, nämlich dass überdurchschnittlich große Wassermengen an die Küste gedrängt werden, die Küstenregion „geflutet“ wird. Die Bezeichnung eines ausschließlich durch Sturm verursachten Hochwasser als „Sturmhochwasser“ gehört zur fachwissenschaftlichen Sprache und ist nicht Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs. Das prägt auch das Verständnis von Versicherungsbedingungen, weil für den Versicherungsnehmer nicht die konkrete fachliche Einordnung der Gefahr oder ihrer Ursache, sondern ihre Auswirkungen auf die versicherte Sache von Bedeutung ist. Es liegt daher nahe, dass ein Versicherungsnehmer „Sturmflut“ als jede durch Sturm verursache Überschwemmung versteht.
49 (2) Diese Auslegung wird dadurch gestützt, dass sowohl die in früheren Jahren an der Ostsee auftretenden Hochwasser als auch das den hier streitgegenständlichen Schaden verursachende Hochwasser in den Nachrichten als Sturmflut bezeichnet worden ist, obwohl die deutsche Ostseeküste keiner erheblichen Gezeitenwirkung unterliegt. Die öffentliche Verwendung des Begriffs Sturmflut für durch Sturm ausgelösten Hochwasserstände prägt auch das Verständnis der Versicherungsnehmer. Der Norddeutsche Rundfunk berichtete über das Hochwasser 2023 unter dem Titel „Sturmflut an der Ostsee: Alle Berichte auf einen Blick“ (https://www.ndr.de/nachrichten/ schleswig-holstein/Sturmflut-an-der-OstseeAlle-Berichte-aufeinen-Blick,sturmflut2076.htmi). Diese Terminologie verwenden auch andere Medien, bspw.: https://www.tagesschau.de/inland/hochwasser-ostsee-sturmflut-100.htm!; https://www.zdfheute.de/panorama/sturmflut-ostseekueste-100.html; https://www.shz.de/deutschland-weit/schleswig-holstein/ostsee-sturmflut; https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2023-10/ostsee-sturmflut-schleswig-holsteinflensburg (zit. LG Flensburg, Urteil vom 16.09.2025, 4 O 264/23).
50 (3) Die umgangssprachliche Bezeichnung der Sturmflut für Sturmhochwasser wird auch von einigen Fachbehörden verwendet. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) verwendet für Hochwasserstände an der Ostsee ebenfalls das Wort „Sturmflut“ und teilt diese in vier Klassen ein (https://www.bsh.de/DE/THEMEN/Wasserstand_und_Gezeiten/Sturmfluten/ sturmfluten_ node.html):
51 | | | | --- | --- | | Sturmflut: | 1,00 bis 1,24 m über Normalhöhennull (NHN) | | mittlere Sturmflut: | 1,25 bis 1,49 m über NHN | | schwere Sturmflut: | 1,50 bis 1,99 m über NHN | | sehr schwere Sturmflut: | ab 2,00 m über NHN |
52 (4) Die Behauptung, der Begriff Sturmflut werde mit den durch Tide und Sturm verursachen Hochwasserereignissen an der Nordsee assoziiert (Meyer: Sturmflutklauseln in Versicherungsbedingungen, r+s 2025, 397 [389 f.] Rn. 10, Beck-online) mag mit Blick darauf, dass die durch Sturmfluten an der Nordseeküste verursachen Schäden größer waren und die Nordsee-Sturmfluten der Allgemeinheit in der Erinnerung geblieben sind, zutreffen. Eine daraus abgeleitete Einschätzung, dass Sturmfluten nur oder überwiegend an der Nordseeküste auftreten, entspricht aber nicht den Tatsachen. Als Sturmflut bezeichnete Hochwasserstände treten an der Ostseeküste ebenso regelmäßig wie an der Nordseeküste auf. Nach den veröffentlichten Berichten des BSH (https://www.bsh.de/DE/THEMEN/Wasserstand_und_Gezeiten/Sturmfluten/sturmfluten_node.html) gab es von Oktober 2009 bis 06.10.2025 an der Nordseeküste 34 Sturmfluten und an der Ostseeküste 27 Sturmfluten, 4 Hochwasser und 4 Niedrigwasser.
53 (5) Teilweise wird angenommen, eine teleologischen Auslegung könne zum Ergebnis gelangen, dass sowohl Versicherer als auch Versicherungsnehmer die Erwartung hätten, dass der Sturmflutausschluss nur bei Kumulschäden eingreife, so dass bei Schadensszenarien, die nur punktuell bei einem oder nur wenigen Betroffenen aufträten, die Ausschlussklausel nicht greife (Günther, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 26.2.2020, IV ZR 235/19, NJW 2020, 1743 [1746], Beck-online). Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Sturmfluten stehe in systematischem Zusammenhang mit anderen Katastrophen wie „Erdbeben“ oder „Vulkanausbrüchen“. Bei einer Sturmflut handele es sich demnach um ein außergewöhnliches Ereignis mit der drohenden Gefahr von Schäden katastrophalen Ausmaßes, die für einen Versicherer mit einer nicht mehr beherrschbaren Unberechenbarkeit des Risikos verbunden seien. Diese Voraussetzungen seien nur bei Nordseesturmfluten erfüllt: Verheerende Sturmfluten der Nordsee könnten zur Zerstörung ganzer Landstriche führen. Aufgrund des hohen Schadensumfangs seien Schäden durch Nordseesturmfluten – ähnlich wie Schäden durch Erdbeben oder Vulkanausbrüche – kaum versicherbar (Meyer, Sturmflutklauseln in Versicherungsbedingungen, in: r+s 2025, 397 [398] Rn. 12, Beck-online). Hingegen führten Sturmhochwasser der Ostsee regelmäßig lediglich zu überschaubaren Schäden (Meyer, a.a.O. Rn. 13).
54 Das Argument, der Ausschluss der Gefahr „Sturmflut“ könne nur als Ausschluss der Gefahr eines durch Tide und Sturm verursachen Hochwassers - wie es an er Nordseeküste anzutreffen sei - verstanden werden, weil das versicherte Risiko im Vergleich zu ausschließlich durch Sturm verursachten Hochwasser - wie an der Ostseeküste - geringer sei, ist nicht überzeugend. Zahl und Höhe der Hochwasser und das Risiko von katastrophalen Schäden sind an der Nordseeküsten zwar höher. Die Gefahr großflächiger Überschwemmungen bis in das Landesinnere hinein ist an der Nordseeküste ist auch größer, weil die dortigen Marschgebiete zwischen 1 und 3 Metern unter dem mittleren Meeresspiegel liegen, während die Ostseeküste größtenteils direkt auf Meereshöhe, mit einigen Küstenabschnitten sogar 3 Meter über dem Meeresspiegel liegt. Schäden erheblichen Umfangs können aber auch an der Ostseeküste auftreten. Das Hochwasser an der deutschen Ostseeküste vom 12./13. November 1872, das als Sturmflut bezeichnet wird, verursachte erhebliche Schäden: 271 Tote, mehr als 15 000 Obdachlose, 10 000 Viehkadaver, großflächige Landverluste, Havarie von 133 Schiffen, Dünendurchbrüche (Wustrow, Zingst, Kloster u.a.), setzte Ortschaften gänzlich oder teilweise unter Wasser (z.B. Boltenhagen, Warnemünde, Greifswald) und verursachte Überflutungen von Straßen und Feldern (Quelle: BSH, https://www.bsh.de/DE/DATEN/Vorhersagen/Wasserstand_Ostsee/_Anlagen/Downloads/ Sturmflut_1872.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Die Folgen waren vergleichbar mit der Nordseesturmflut von 1962 (ca. 340 Tote, 20.000 Obdachlose und etwa 6000 zerstörte Gebäude) und waren sogar schwerer als die der Nordseesturmflut von 1976, die keine Todesopfer verursachte. Der durch das hier streitgegenständliche Ostesee-Hochwasser eingetretene Schaden an Küsteneinrichtungen, Gebäuden und Booten wird auf einen dreistelligen Millionenbetrag geschätzt (Quelle: Wikipedia, dort ziert „Von Flensburg bis Rügen: Ostsee-Sturmflut hinterlässt Millionenschäden, auf ndr.de, vom 22. Oktober 2023. Abgerufen am 23. Oktober 2023“).
55 Bei einer Abschätzung, ob ein Ostseehochwasser im Gegensatz zur einer Nordseesturmflut kein Risiko von Kumulschäden birgt, ist mit Blick auf die Vergangenheit zu berücksichtigen, dass die Gefahr von Überschwemmungen durch Nordseesturmfluten durch Maßnahmen der Küstensicherung reduziert werden konnte, so dass in den zurückliegenden 39 Jahren keine schweren Überschwemmungen auftraten. Küstenschutzmaßnahmen dieses Umfangs sind an der Ostseeküste nicht durchgeführt worden. Aufgrund des erwarteten Anstiegs des Meeresspiegels wird die Gefahr von Überschwemmungen aber auch an der deutschen Ostseefestlandküste, die länger als die Nordseefestlandküste ist, zunehmen.
56 cc) Der Ausschluss des Risikos Sturmflut gilt auch für die Versicherung der 40 Kilometer von der Außenküste der Ostsee entfernt befindlichen Wohngebäude der Klägerin. Das Schleiufer, in dessen unmittelbarer Nähe die versicherten Grundstücke der Klägerin liegen, gehört zur Küste der Ostsee, da die Schlei nicht zu den Binnengewässern gehört. Der Wortlaut der Ausschussklausel gilt allgemein für die Gefahr Sturmflut und differenziert nicht danach, ob sich die Sturmflut auf die zum offenen Meer gerichtete Küstenlinie oder auf die an Buchten und Meeresarmen der Ostsee gelegenen Küsten auswirkt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird die Schlei zutreffend als Meeresarm der Ostsee und nicht als Fluss oder Binnensee einordnen. Die Auffassung der Klägerin, dass ein durchschnittlichen Versicherungsnehmer die geologische Zugehörigkeit der Schlei als inneres Küstengewässer der Ostsee nicht kennt, berücksichtigt nicht, dass für die Auslegung der Klausel auf das Verständnis eines Versicherungsnehmers in der konkreten Situation der Beklagten abzustellen ist. Die Beklagte ist aufgrund ihres Sitzes in der Stadt [...], die in unmittelbar an der Schlei liegt, mit den örtlichen Verhältnissen vertraut. Sie kann der Klausel in einem ersten Schritt entnehmen, dass der Risikoausschluss „Sturmflut‘ auch die Ostsee betrifft. Sie weiß ferner, dass die Schlei ein Meeresarm der Ostsee ist (LG Flensburg, Urteil vom 16.09.2025, 4 O 264/23).
57 3. Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB stand. a) Die Klausel unterliegt einer Inhaltskontrolle. Bei dem Ausschluss der „Sturmflut“ von der versicherten Gefahr „Überschwemmung“ handelt es sich nicht um eine primäre Leistungsbeschreibung, die der Inhaltskontrolle entzogen ist, sondern um eine Klausel, die den Versicherungsschutz einschränkt.
58 Kontrollfrei bleiben bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogenen Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Bei der Auslegung von Risikoausschlüssen ist Folgendes zu beachten: Das Interesse des Versicherungsnehmers geht regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ihm dies hinreichend verdeutlichen, sog. Restriktionsprinzip (BGH, Urteil vom 26.2.2020, IV ZR 235/19, NJW 2020, 1743 Rn. 14, Beckonline; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, VVG § 1 Rn. 189, Beck-online).
59 b) Die Klausel verletzt nicht das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (BGH Urteil vom 26.1.2022, IV ZR 144/21, NJW 2022, 872 Rn. 28, 29, beck-online).
60 Nach einer Auffassung ist der Begriff „Sturmflut“ nicht eindeutig. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei zwar ohne weiteres erkennbar, dass der Versicherer der eine Naturgefahr in Form der Überschwemmung übernommen habe, nicht einstehen für die durch eine Sturmflut ausgelösten Schäden einstehen wolle, da es sich hierbei um eine noch weniger berechenbare und beherrschbare Naturgefahr handele als bei einer gewöhnlichen Überschwemmung, deren Schäden er mit der Elementarversicherung übernommen habe. Dagegen sei es für den Versicherungsnehmer nicht eindeutig, ob dieser Ausschluss auf die besonders gefährlichen gezeitengesteuerten Sturmfluten, die zu Schäden verheerenden Ausmaßes führen könnten, begrenzt sein oder auch Sturmhochwasser der Ostsee umfassen solle (KG, Urteil vom 26.07.2019, 6 U 139/18, r+s 2019, 588 [590], Rn. 28 Beck-online). Das Gericht hält auf der Grundlage der von ihm vorgenommenen Auslegung den Begriff der Sturmflut für hinreichend eindeutig. Ein Versicherungsnehmer wird dem Wort Sturmflut die Bedeutung entnehmen, dass mit ihm alle Hochwasserstände gemeint sind, die dadurch entstehen, dass ein Sturm das Wasser der Nord- oder Ostsee gegen die Küsten drückt und dadurch eine „Flut“ entsteht, ohne das es darauf ankommt, ob der Hochwasserstand durch die Tide mitverursacht worden ist.
61 c) Die Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht nach § 307 I 1, II BGB unangemessen.
62 aa) Ein gesetzliches Leitbild, von dem der Ausschluss der Gefahr „Sturmflut“ abweicht, gibt es nicht.
63 bb) Der Ausschluss der Gefahr „Sturmflut“ gefährdet nicht den Vertragszweck. Eine Leistungsbegrenzung bedeutet für sich genommen noch keine Vertragszweckgefährdung, sondern bleibt zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen weckt. Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (BGH, Urteil vom 26.01.2022, IV ZR 144/21, NJW 2022, 872 Rn. 41, beck-online).
64 Die Herausnahme der „Sturmflut“ aus dem versicherten Risiko führt nicht dazu, dass der ganz überwiegende Teil der versprochenen Primärleistung der Elementarversicherung, der Gewährung von Versicherungsschutz gegen die Folgen der Gefahr „Überschwemmung“, durch die Risikoausschlussklausel vom Versicherungsschutz ausgenommen wird. Denn der Versicherungsschutz vor den Folgen einer Ausuferung von oberirdischen Binnengewässern, Witterungsniederschlägen und des Austritts von Grundwasser bleibt bestehen.
65 cc) Die Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen, § 307 Abs, 1 Satz 1 BGB. Unangemessen ist die Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 26.01.2022, IV ZR 144/21, NJW 2022, 872 [877] Rn. 43, Beck-online). Der Versicher wahrt mit Ausschluss der Gefahr „Sturmflut“ sein Interesse an einer kalkulierbaren Begrenzung des Versicherungsschutzes. Grund dieses üblichen Ausschlusses ist zum einen, dass nur Küstenbewohner dem Sturmflutrisiko ausgesetzt sind, so dass kein ausgeglichenes Versicherungskollektiv bestünde, sondern eine sog. Antiselektion droht. Zum anderen kommt ein erhebliches Kumulrisiko hinzu, da eine Sturmflut praktisch alle Häuser im betroffenen Gebiet beschädigt. Die Gefahr Sturmflut wird deshalb in der Sachversicherung in der Regel ausgeschlossen, soweit sie relevant werden kann, insbesondere in der Sturmversicherung. Sie ist in der Elementarversicherung ausgeschlossen in Bezug auf die Gefahren Überschwemmung und Rückstau (v. Rintelen, in: Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung, 4. Aufl. 2022, § 8 Rn. 159, Beck-online)
66 4. Die Überschwemmung erfolgte durch Wasser der Ostsee, das durch den auflandigen Sturm auf das Grundstück der Klägerin gedrückt wurde.
67 a) Die Wasserbewegungen und Pegelstände der Schlei werden maßgeblich durch die Windbedingungen und durch Wasserstandsänderungen der Ostsee gesteuert (zit. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drucksache 19/1696, 19. Wahlperiode 2019-09-10, Bericht der Landesregierung zum Umweltzustand der Schlei und die Pläne der Landesregierung zur Verbesserung der dortigen Wasser- und Umweltqualität, Drucksache 19/150, Seite 3; Quelle: Internet, https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/01600/drucksache-19-01696.pdf). Die Fließbewegung der Schlei, die sich aus den Zuflüssen ergibt, ist so gering, dass sie jederzeit von den Wasserbewegungen überlagert wird, die sich aus den überwiegend windbedingten Schwankungen des Ostseewasserstandes ergeben (zit. Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein, Ergebnisse langjähriger Wasserunteruntersuchungen in der Schlei, Eine Informations- und Planungsgrundlage, Dez. 2001; Quelle: Internet, https://umweltanwendungen.schleswig-holstein.de/Bestellsysteme/pdf/fliess/schlei.pdf).
68 b) Die Grundstücke der Klägerin „[...] 3, 5, 5a, 7 und 7a“ und „[...] 9, 11, 11, 13, 14, 16“ befinden sich in einer Entfernung von ca. 100 Meter zur Schlei, wo das Wasser auf bis zu 2,29 m über dem mittleren Wasserstand angestiegen und die Straßen im Hafengebiet überschwemmt hatte.
69 c) Die Klägerin hat nicht dargelegt, das die Ausschlussklausel nicht eingreift, weil die Überschwemmung ihres Grundstücks nicht unmittelbare Folge der Sturmflut gewesen sei.
70 aa) Nach der Rechtsprechung des BGH wird eine mittelbare Auswirkung der Sturmflut im Inland aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers von dem Ausschlusstatbestand nicht erfasst. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne einer Klausel, die durch Sturmflut verursachte Schäden vom Versicherungsschutz für Überschwemmungen herausnimmt, nicht entnehmen, dass die Klausel über den Ausschluss bei Sturmflut auch solche Schäden vom Versicherungsschutz ausschließt, die nicht unmittelbar durch eine Sturmflut verursacht wurden, sondern sich lediglich als mittelbare Auswirkungen einer derartigen Sturmflut darstellen. Der BGH hat eine solche mittelbare Auswirkung der Sturmflut, die nicht vom Risikoausschluss erfasst wird, für den Fall angenommen, dass ein 16 Kilometer landeinwärts, am Stadthafen des Flusses W. gelegenes Grundstück, überschwemmt worden sei, weil die W. nicht in die Ostsee habe ablaufen können, sondern es bedingt durch den eingetretenen Rückstau im Hafen zu einer Erhöhung des Wasserstandes und sodann zu einer Überschwemmung im Hafenbereich gekommen sei (BGH, Urteil vom 26.02.2020, IV ZR 235/19, NJW 2020, 1743 Rn. 12, Beck-online).
71 bb) Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass ihr Grundstück von Wasser eines Baches, das aufgrund des Sturmes nicht in die Schlei habe ablaufen können, überschwemmt worden sei. Das versicherte Grundstück liegt nicht an einem der in die Schlei einmündenden Auen oder Bäche. Die Klägerin hat insbesondere nicht vorgetragen, dass ihr Grundstück von Wasser des Mühlenbachs überschwemmt worden sei, der in einer Entfernung von 300 bis 350 Metern zu den Grundstücken der Klägerin „[...] 3, 5, 5a, 7 und 7a“ und „[...] 9, 11, 11, 13, 14, 16“ durch [...] fließt.
72 Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Überschwemmung ihres Grundstücks mit Wasser der Schlei sei ebenfalls nur eine mittelbare Auswirkung der Sturmflut an der Ostseeküste. Auf der Grundlage der vom Gericht vertretenen Auffassung weiß ein Versicherungsnehmer mit Grundstücken in der Schleiregion, dass die Schlei Teil der Ostsee. Das Hochwasser der Schlei ist auch unmittelbar durch den Sturm verursacht worden.
73 II. Die Kostenentscheidung ergeht aufgrund von § 91 Abs. 1 ZPO.
74 III. Die Vollstreckbarkeit ist nach § 709 ZPO anzuordnen.
75 IV. Der Streitwertbeschluss beruht auf § 63 Abs. 2, § 48 GKG, § 3 ZPO.
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