Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat, 2026-01-28, L 3 AS 218/25 B ER

L 3 AS 218/25 B ERSozialversicherungsgericht / 3. Abteilung28.01.2026

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat — L 3 AS 218/25 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-28

Aktenzeichen: L 3 AS 218/25 B ER

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 19. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch in dem Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

1 Gegenstand des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz vom 13. Dezember 2025 ist der an den Antragsteller gerichtete Bescheid vom 12. November 2025, mit dem dessen Bürgergeld ausschließlich im Monat Dezember 2025 um 45,10 EUR wegen eines Meldeversäumnisses am 24. September 2025 gemindert wird. Das Sozialgericht Itzehoe hat den von dem Bevollmächtigten des Antragstellers gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 als unzulässig abgelehnt, den Bevollmächtigten nach § 73 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückgewiesen und diesem Verschuldenskosten in Höhe von 150,00 EUR auferlegt.

2 Gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2025 richtet sich die am 27. Dezember 2025 bei dem Landessozialgericht eingegangene Beschwerde, mit der der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im „Betreff“ auf eine drohende Zwangsräumung am 12. Januar 2026 hinweist und sich gegen die Zurückweisung des Beschlusses vom 19. Dezember 2025 wegen Nichtigkeit und Willkür wendet. Das Sozialgericht habe sich durch den Beschluss der Beihilfe zur Körperverletzung im Amt schuldig gemacht, da aktenkundig sei, dass der Antragsteller suizidgefährdet, paralysiert und räumungsbedroht sei. Die Auferlegung der Verschuldenskosten sei verfassungswidrig. Es stelle einen Eingriff in das Vermögen des Bevollmächtigten und eine Bestrafung des Nothelfers, der einen Suizidgefährdeten vor der Obdachlosigkeit retten wolle, dar. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 27. Dezember 2025 Bezug genommen.

3 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.

4 Die Beschwerde ist unzulässig.

5 Die Beschwerde bezogen auf die Zurückweisung des Bevollmächtigten ist gem. § 176 SGG zu verwerfen, da sie unzulässig ist. Gem. § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG weist das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Auf die Unanfechtbarkeit hat das Sozialgericht schon im angefochtenen Beschluss vom 19. Dezember 2025 zu Recht hingewiesen.

6 Nach § 73 Abs. 3 Satz 1, 2 SGG wirkt die erstinstanzlich ausgesprochene Zurückweisung eines nicht vertretungsberechtigten Bevollmächtigten auf die weiter angerufenen Instanzen fort. Der Verfahrensbeteiligte erleidet hierdurch keinen Nachteil. Er kann sich entweder durch einen anderen, gemäß § 73 Abs. 2 SGG vertretungsberechtigten Bevollmächtigten vertreten lassen oder das Rechtsmittel gemäß § 73 Abs. 1 SGG selbst einlegen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2024 – L 8 R 822/23 –, juris).

7 Im Übrigen wäre die von dem zurückgewiesenen Bevollmächtigten erhobene Beschwerde bezogen auf die mit Bescheid vom 12. November 2025 verfügte Minderung des Bürgergeldes ausschließlich für den Monat Dezember 2025 in Höhe von 45,10 EUR wegen eines Meldeversäumnisses am 24. September 2025 bereits unstatthaft, da der Beschwerdewert von 750,00 EUR offensichtlich nicht erreicht wird, § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in Verbindung mit § 144 Abs. 1 1. Alt. SGG.

8 Nicht Gegenstand des von dem zurückgewiesenen Bevollmächtigten beantragten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist eine gegen die Mutter des Antragstellers am 1. August 2025 bei dem Amtsgericht M eingereichte Räumungs- und Herausgabeklage sowie Ansprüche auf Mietschuldenübernahme bzw. auf Nutzungsentschädigung in Höhe des Mietzinses nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Darauf sind sowohl der Antragsteller als auch seine Mutter – jeweils persönlich – als auch der Antragsgegner am 13. Januar 2026 hingewiesen worden.

9 Da die vom Bevollmächtigten im Namen des Antragstellers erhobene Beschwerde bereits unzulässig ist, kann auch keine gesonderte Entscheidung über die Verhängung von Verschuldenskosten gegenüber dem Bevollmächtigten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ergehen (Bundessozialgericht, Beschluss vom 5. August 2008 – B 13 R 153/08 B, Rn. 13, zit. nach juris; Stotz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, Stand: 15. Juni 2022, § 192 SGG Rn. 84 f.). Denn die Entscheidung über so genannte Verschuldens- oder Missbrauchskosten nach § 192 Abs. 1 bzw. 2 SGG kann nicht gesondert mit der Beschwerde angefochten werden, sie ist grundsätzlich Teil der einheitlichen Kostenentscheidung und nicht abtrennbar (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2017 – B 3 KR 4/17 B, Rn. 11 zit nach juris). Das gilt selbst dann, wenn sich die Beschwerde des Bevollmächtigten (auch) in eigenem Namen (auch isoliert) gegen die Auferlegung der Verschuldenskosten in Höhe von 150,00 EUR richten sollte, wofür die Ausführungen zum Eingriff in sein Vermögen – die des Bevollmächtigten – sowie die von ihm als Psychoterror bezeichnete Anwendung sprechen. Denn das Rechtsmittel in der Hauptsache (hier: die Beschwerde bezogen auf die angefochtene Minderung des Bürgergeldes des Antragstellers im Monat Dezember 2025 in Höhe von 45,10 EUR) ist unstatthaft.

10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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