projekte
7 B 24/26•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, 2026-05-04, 7 B 24/26
7 B 24/26Verwaltungsgericht / Chamber 704.05.2026
1. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen. (Rn.5) 2. Die Rechtmäßigkeit der Veräußerungsverfügung setzt die rechtmäßige Fortnahme der Tiere voraus. (Rn.9) 3. Eine erhebliche Vernachlässigung liegt bereits dann vor, wenn die an den Halter gestellten Anforderungen für einen längeren Zeitraum oder in besonders intensiver Form vernachlässigt werden, maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist, ob für das Tier durch die Vernachlässigung die Gefahr von Leiden, Schmerzen oder Schäden droht. (Rn.12)
Entscheidungsdatum: 2026-05-04
Aktenzeichen: 7 B 24/26
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0504.7B24.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 155 VwGO, 3 16a TierSchG
Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen. (Rn.5)
Die Rechtmäßigkeit der Veräußerungsverfügung setzt die rechtmäßige Fortnahme der Tiere voraus. (Rn.9)
Eine erhebliche Vernachlässigung liegt bereits dann vor, wenn die an den Halter gestellten Anforderungen für einen längeren Zeitraum oder in besonders intensiver Form vernachlässigt werden, maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist, ob für das Tier durch die Vernachlässigung die Gefahr von Leiden, Schmerzen oder Schäden droht. (Rn.12)
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je 1/2.
Der Streitwert beträgt 10.000,00 €.
1 Der Antrag der Antragsteller,
2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. März 2026 gegen die Ordnungsverfügung vom 4. März 2026 (Az.: xxxx) im Hinblick auf deren Ziffer 2. (Duldung der Veräußerung) wiederherzustellen,
3 hat keinen Erfolg.
4 Der zulässige Antrag ist unbegründet.
5 Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Hat die Behörde − wie hier − die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonders öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert von der Behörde schriftlich zu begründen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 −, Rn. 3).
6 Gemessen daran begegnet zunächst die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keinen formellen Bedenken. Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall. Insbesondere muss die Vollziehbarkeitsanordnung erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
7 Die angegriffene Veräußerungsverfügung vom 4. März 2026 ist offensichtlich rechtmäßig.
8 Die zuständige Behörde kann gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern.
9 Die Rechtmäßigkeit der Veräußerungsverfügung setzt die rechtmäßige Fortnahme der Tiere voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 – 7 C 5.11 –, juris Rn. 31). Die Veräußerung baut gemäß § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchG auf der Fortnahme nach § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG auf. Ein Fehler der Fortnahme setzt sich damit in der Veräußerung fort und kann jedenfalls so lange geltend gemacht werden, wie eine erlassene Fortnahmeverfügung nicht bestandskräftig ist (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 – 7 C 5.11 –, juris Rn. 31).
10 § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG ermächtigt grundsätzlich nur zum Erlass einer Fortnahmeverfügung, die nach Landesrecht zu vollstrecken ist. Ohne vorausgehenden Verwaltungsakt kann ein Tier deshalb nur fortgenommen und veräußert werden, wenn und soweit die Voraussetzungen des Sofortvollzugs vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 – 7 C 5.11 –, juris Rn. 18 ff.). Der Bescheid vom 4. März 2026 enthält irreführende Ausführungen dahingehend, dass die Hunde nach § 230 Abs. 1 i. V. m. § 238 Abs. 1 LVwG unter Anwendung des sofortigen Vollzugs fortgenommen worden seien (S. 17 des Bescheides). Die Voraussetzungen für den Verwaltungszwang ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt (sofortigen Vollzug) gemäß § 230 Abs. 1 LVwG haben zwar nicht vorgelegen, da die Anordnung der Fortnahme gegenüber den Antragstellern möglich war. Aus den Ausführungen auf Seite 5 des Bescheides sowie dem Vermerk der Amtstierärztin (Bl. 205 d. BA) und des Sachbearbeiters des Antragsgegners vom 15. Januar 2026 (Bl. 12 d. BA) ergibt sich jedoch, dass der Antragsgegner die Fortnahme am 15. Januar 2026 mündlich gegenüber den Antragstellern angeordnet hat. Entgegen der Ausführungen des Antragsgegners auf Seite 17 des Bescheides erfolgte damit keine Fortnahme im Rahmen des sofortigen Vollzugs gemäß § 230 Abs.1 LVwG.
11 Die mündlich angeordnete Fortnahme war auch rechtmäßig.
12 Eine erhebliche Vernachlässigung im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG liegt bereits dann vor, wenn die in § 2 TierSchG an den Halter gestellten Anforderungen für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form vernachlässigt werden. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist, ob für das Tier durch die Vernachlässigung die Gefahr von Leiden, Schmerzen oder Schäden droht. Für die Annahme einer erheblichen Vernachlässigung i. S. d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG muss es nicht bereits zu Leiden, Schmerzen oder Schäden gekommen sein, eine diesbezügliche Gefahr genügt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass den amtlichen Tierärzten bei der Beantwortung der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zusteht (OVG Schleswig, Beschluss vom 22. April 2025 – 4 MB 13/25 –, juris Rn. 9 f.).
13 Nach dem Gutachten der Amtstierärztin vom 15. Januar 2026 haben die Antragsteller sowohl den §§ 1-3 TierSchG als auch der Tierschutzhundeverordnung wiederholt und grob zuwidergehandelt und dadurch den Hunden oder jedenfalls einem Teil der Hunde erhebliche Schmerzen und länger anhaltende Leiden zugefügt. Nach den Feststellungen der Amtstierärztin hielten die Antragsteller die Hunde in viel zu kleinen Zwingern, sodass diese ihren Bewegungsdrang nicht hätten ausleben können. Zudem seien die Hunde in den Zwingern kalten Temperaturen – zum Zeitpunkt der Kontrolle habe die Temperatur bei 7 Grad gelegen – ausgesetzt gewesen. Nicht allen Hunden habe ein Schutz vor Kälte zur Verfügung gestanden. Zwei Hunde hätten nasses Fell und keine Möglichkeit zum Abtrocknen gehabt. Nicht allen Hunden hätte Wasser zur Verfügung gestanden. Das Maßregeln mit dem Seil, wie es auf dem Video zu sehen sei und welches der Antragsteller bei der Kontrolle auch eingeräumt habe, führe zu großer Angst bei den Hunden, was ebenfalls ein Leiden darstelle. Zudem entstünden durch das Schlagen auch Schmerzen. Durch das Schlagen würden Mängel der Sachkunde des Antragstellers deutlich. Beim Einsatz von Strafen bestehe ein hohes Risiko. Um erfolgreich zu sein, müsse auf jedes Fehlverhalten immer sofort eine Strafe erfolgen. Zwischen Verhalten des Hundes und nachfolgendem Strafreiz dürften maximal 0,5 Sekunden liegen. Im Video sei zu sehen, dass die „Strafe“ – das Schlagen mit dem Seil – erst zeitverzögert zu dem Fehlverhalten stattfinde. Durch den Einsatz zum falschen Zeitpunkt könne der Hund keinen Zusammenhang zwischen seiner Handlung und der Strafe erkennen. Er habe das Gefühl, durch sein Verhalten keinen Einfluss auf die Strafe zu haben und werde zunehmend hilfloser. Dadurch leide der Hund erheblich. Durch den nicht beeinflussbaren Dauerstress werde das Immunsystem geschwächt und eine Vielzahl von leichten bis schweren Erkrankungen seien die Folge.
14 Die amtstierärztlichen Feststellungen hinsichtlich der Videos stimmen auch mit dem „Gutachten zur tierschutzrechtlichen Bewertung des in einem Video gezeigten Trainings“ der Fachtierärztin für Verhaltenskunde und Tierschutz Dr. Schöning vom 20. Februar 2026 überein. Grundlage dieser Begutachtung war neben der Analyse des Videomaterials auch eine Beobachtung/Begutachtung im Tierheim am 31. Januar 2026. Hinsichtlich des Videomaterials kommt die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass jede der gezeigten aversiven Handlungen an dem Hund aaa geeignet gewesen seien, die Reduzierung des Wohlbefindens und damit wegen der mehrmaligen Anwendung Leiden auszulösen. aaa seien ohne vernünftigen Grund Schmerzen oder Leiden hinzugefügt worden. Es bestehe mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit das Risiko von Spätfolgen, sodass durch die Maßnahme insgesamt länger anhaltendes und sich wiederholendes erhebliches Leiden habe ausgelöst werden können. Die im Video gezeigten Maßnahmen, d. h. die Qualität des Trainings, entsprächen nicht dem aktuellen Stand des ethologischen und lerntheoretischen Wissens und zeige damit eine mangelnde Sachkunde im Sinne des Tierschutzgesetzes. Für weitere Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 20. Februar 2026 (Bl. 263 ff. d. BA) verwiesen.
15 Der Vortrag der Antragsteller vermag keine Zweifel an den (amts-)tierärztlichen Feststellungen zu wecken. Diese tragen vor, an der Einschätzung des Antragsgegners bestünden bereits methodische Zweifel, da eine verhaltenspsychologische Beurteilung der Tiere nicht in ihrem gewohnten Umfeld erfolgt sei, sondern erst viele Tage nach der Wegnahme und Unterbringung in einer fremden Umgebung stattgefunden habe. Nach Auffassung der Kammer rechtfertigten bereits bei der Kontrolle am 15. Januar 2026 festgestellte Haltungsmängel sowie das in den Videos festgehaltene Verhalten des Antragstellers die Fortnahme der Tiere, sodass es auf die Umstände der Bewertung des Verhaltens der Tiere in der Begutachtung durch die Fachärztin für Verhaltenskunde am 31. Januar 2026 nicht ankommt. Bereits aus diesen Feststellungen wird deutlich, dass eine erhebliche Vernachlässigung vorliegt, die die Fortnahme des gesamten Bestandes rechtfertigt. Es bedarf keiner genaueren Auseinandersetzung damit, ob hinsichtlich aller Hunde bereits eine erhebliche Vernachlässigung eingetreten ist. Die Fortnahme sämtlicher Tiere setzt nämlich nicht voraus, dass jedes einzelne Tier erheblich vernachlässigt ist. Selbst wenn nicht bei allen Tieren eine erhebliche Vernachlässigung festgestellt wird, kann im Interesse eines wirksamen Tierschutzes auch die Fortnahme des gesamten Bestandes gerechtfertigt sein, um künftige Verstöße auf Dauer zu verhindern (OVG Münster, Beschluss vom 11. August 2023 – 20 A 2374/20 –, juris Rn. 16). Angesichts der Art der Verstöße ist eine Fortnahme des gesamten Bestandes gerechtfertigt. Das Verhalten des Antragstellers bei der Kontrolle am 15. Januar 2026 ist auch nicht als atypischer Ausreißer in dessen Training einzuordnen ist, der sich nicht wiederholen wird. In dem Vermerk der Amtstierärztin vom 15. Januar 2026 heißt es, dass der Antragssteller angegeben habe, das Maßregeln mit dem Seil sei in der Hundeerziehung üblich. Er trainiere seine Hunde seit mehreren Jahrzehnten so. Als die Amtstierärztin erklärt habe, dass dies tierschutzrechtlich nicht erlaubt sei und über alternative Erziehungsmethoden aufgeklärt habe, habe der Antragsteller die Vorschläge belächelt und in trotzigem und abwertendem Tonfall behauptet, dass er das Schlagen/Maßregeln dann eben ab sofort unterlassen werde. Die Amtstierärztin wertete dies als Schutzbehauptung, da der Antragsteller keine Einsicht gezeigt habe. Nach summarischer Bewertung teilt die Kammer diese Auffassung. Dafür spricht auch, dass der Antragsteller bei der Kontrolle am 15. Januar 2026 einen bellenden Hund mit den Worten „Wenn du nicht ruhig bist, bekommst du wieder was auf den Arsch“ anschrie.
16 Auch im Übrigen bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fortnahme, insbesondere sind keine Ermessensfehler ersichtlich.
17 Auch die übrigen Voraussetzungen der Veräußerung liegen vor. Da gegen die Antragsteller ein sofort vollziehbares Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen wurde und diesbezüglich auch nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, war eine Fristsetzung zur Herstellung von den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Haltungsbedingungen entbehrlich (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 33; vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 4 MB 42/19 –, juris Rn. 13).
18 Soweit die Antragsteller vortragen, dass die Hunde teilweise im Eigentum des „Circus … .“ aus …. stünden, macht das die ihnen gegenüber angeordnete Veräußerung nicht rechtswidrig, da die Antragsteller jedenfalls Halter der Tiere sind. Ob darüber hinaus auch gegenüber dem Circus … aus …. eine Veräußerungsanordnung erfolgen muss, ist für den Antrag der Antragsteller unerheblich.
19 Ermessensfehler sind auch hinsichtlich der Veräußerungsanordnung nicht ersichtlich.
20 Das im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Vollzugsinteresse ist ebenfalls gegeben. In Bezug auf das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung führt das Gericht eine eigene Interessenabwägung durch. Die Kammer verkennt nicht, dass die Veräußerung der Hunde für die Antragsteller einen tiefgreifenden Eingriff in deren wirtschaftliche und berufliche Existenz darstellt. Das besondere Vollzugsinteresse ergibt sich jedoch daraus, dass der Antragsgegner bei fortlaufender Unterbringung der zwölf Hunde sehr hohe Auslagen tätigen müsste. Angesichts der zu erwartenden Kosten für die Unterbringung erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass die Antragsteller in der Lage sein werden, die Kosten zu tragen, zumal der Antragsteller schon vor der Fortnahme angegeben hat, dass ihm alle zukünftigen Engagements aufgrund der veröffentlichten Videos gestrichen worden seien. Ob die Hunde tatsächlich, wie von dem Antragsteller im Rahmen seiner eidesstattlichen Versicherung behauptet, aufgrund ihrer aufwendigen Ausbildung 20.000,00 € wert sind, kann die Kammer im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht überprüfen, erscheint aber bereits fraglich. Die Kammer hält es zumindest für sehr unwahrscheinlich, dass bei einer Veräußerung nach Abschluss der Hauptsache tatsächlich Veräußerungserlöse in dieser Höhe erzielt werden könnten. Dagegen spricht schon, dass die Tiere bis zu diesem Zeitpunkt ohne jegliches Training im Tierheim verblieben, was einen etwaig aktuell bestehenden Wert deutlich mindern dürfte. Insofern ist nicht gewährleistet, dass die hohen Kosten der Unterbringung nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu einem maßgeblichen Teil durch den Veräußerungserlös ausgeglichen werden könnten. Das Interesse der Allgemeinheit an einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel überwiegt daher das private Interesse der Antragsteller am Erhalt ihres Eigentums.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.Vm. § 100 Abs. 1 ZPO.
22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nr. 35.2 i. V. m. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.