Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, 2026-05-06, 5 LA 67/23

5 LA 67/23Verwaltungsgericht / 5. Abteilung06.05.2026

Regest

1. Ein Urteil ist auch dann nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr 6 VwGO), wenn diese zu einem wesentlichen Teil fehlen, namentlich weil einzelne Streitgegenstände oder Streitgegenstandsteile vollständig übergangen sind. (Rn.27) 2. Weitere Erläuterungen zu den Fachgebieten (nach Anlage 2 der 41. BImSchV (juris: BImSchV 41)) enthält die Anlage 5 der Arbeitshilfe zur 41. BImSchV, die von dem Ausschuss Anlagenbezogener Immissionsschutz/Störfallvorsorge der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) verabschiedet worden ist und die als Auslegungshilfe herangezogen werden kann. (Rn.52) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 27. März 2023, 6 A 123/19, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat — 5 LA 67/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-06

Aktenzeichen: 5 LA 67/23

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0506.5LA67.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29b BImSchG, § 138 Nr 6 VwGO, Anl 2 BImSchV 41

Leitsatz

  1. Ein Urteil ist auch dann nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr 6 VwGO), wenn diese zu einem wesentlichen Teil fehlen, namentlich weil einzelne Streitgegenstände oder Streitgegenstandsteile vollständig übergangen sind. (Rn.27)

  2. Weitere Erläuterungen zu den Fachgebieten (nach Anlage 2 der 41. BImSchV (juris: BImSchV 41)) enthält die Anlage 5 der Arbeitshilfe zur 41. BImSchV, die von dem Ausschuss Anlagenbezogener Immissionsschutz/Störfallvorsorge der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) verabschiedet worden ist und die als Auslegungshilfe herangezogen werden kann. (Rn.52)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 27. März 2023, 6 A 123/19, Urteil

Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 27. März 2023 zugelassen, soweit sich der Kläger mit dem Klageantrag 1.b) gegen die Nebenbestimmung zu 1) des Bekanntgabebescheides vom 16. April 2019 wendet („Die Bekanntgabe ist bis zum 30. April 2023 befristet.“).

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird vorläufig auf 20.000,00 € festgesetzt; davon entfallen 15.000,00 € auf das Verfahren über die Zulassung der Berufung (Nr. 5120 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und 5.000,00 € auf das Verfahren im Allgemeinen (Nr. 5122 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Gründe

I.

1 Auf Antrag des Klägers erließ der Beklagte unter dem 16. April 2019 einen Bekanntgabebescheid über die Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 29b Abs. 1 BImSchG.

2 Der Kläger hat hiergegen am 15. Mai 2019 Klage erhoben.

3 Er hat beantragt,

4 1. den Beklagten zu verpflichten,

5 a) den Kläger über die im Bekanntgabebescheid vom 16. April 2019 erfolgte Bekanntgabe als Sachverständiger hinaus auch für

6 a. das Fachgebiet 12.1 (Bewertung von Stoffeigenschaften für Komponenten) – beschränkt auf Biogas, Klärgas und Deponiegas –,

7 b. das Fachgebiet 13 (Auswirkungsbetrachtungen) – beschränkt auf Biogasanlagen –,

8 c. das Fachgebiet 15.1 (Fachfragen zum Brandschutz),

9 d. das Fachgebiet 15.2 (experimentelle Untersuchungen zum Brandschutz) und

10 e. das Fachgebiet 16.2 (experimentelle Untersuchung zum Explosionsschutz)

11 nach § 29b Abs. 1 BImSchG als Sachverständiger im Sinne von § 29a BImSchG bekanntzugeben;

12 b) die Bekanntgabe gemäß Ziffer 1 der Nebenbestimmungen des Bekanntgabebescheides nicht nur bis zum 30. April 2023, sondern darüber hinaus bis zum 30. April 2027 zu befristen;

13 2. die Nebenbestimmungen 3)a), Satz 2 in Nebenbestimmung 3)d) sowie die Nebenbestimmungen 3)e), 3)f), 3)g), 3)h), 3)i) und 3)j) im Bekanntgabebescheid des Beklagten vom 16. April 2019 aufzuheben;

14 3. die Kostenfestsetzung gemäß Abschnitt VI des Bekanntgabebescheides vom 16. April 2019 insoweit aufzuheben, als diese einen Betrag von 315 € übersteigt.

15 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. März 2023 die Ziffern 3)a, 3)d) Satz 2, 3)f), 3)g), 3)h), 3)i), 3)j), jeweils in Abschnitt II, sowie die Kostenentscheidung in Abschnitt VI, soweit eine Gebühr von mehr als 315,00 € festgesetzt wurde, des Bekanntgabebescheides vom 16. April 2019 aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 3. Mai 2023 zugestellt.

16 Der Kläger hat am 31. Mai 2023 beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt.

17 Die Begründung hat der Kläger am 3. Juli 2023 dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt. Die Zulassung der Berufung hat er insoweit beantragt, als das Verwaltungsgericht den Beklagten nicht verpflichtet hat,

18 1. den Kläger über die im Bekanntgabebescheid erfolgte Bekanntgabe hinaus

19 a) auch für das Fachgebiet 13 (Auswirkungsbetrachtungen) – beschränkt auf Biogasanlagen,

20 b) auch für das Fachgebiet 15.2 (experimentelle Untersuchungen zum Brandschutz), eingeschränkt auf den Bereich Klär-, Deponie- und Biogas, sowie

21 c) auch für das Fachgebiet 16.2, eingeschränkt auf den Bereich Klär-, Deponie- und Biogas,

22 nach § 29b BImSchG als Sachverständigen bekanntzugeben und

23 2. die Bekanntgabe gemäß Ziffer 1 der Nebenbestimmungen des Bekanntgabebescheides nicht nur bis zum 30. April 2023, sondern darüber hinaus bis zum 30. April 2027 zu befristen bzw. diese Nebenbestimmung aufzuheben.

II.

24 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist teilweise begründet (1.). Im Übrigen ist er unbegründet (2.).

25 1. Die Berufung ist wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, soweit der Kläger sich mit dem Klageantrag 1.b) gegen die Nebenbestimmung zu 1) des Bekanntgabebescheides vom 16. April 2019 wendet („Die Bekanntgabe ist bis zum 30.04.2023 befristet.“).

26 Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

27 Gemäß § 138 Nr. 6 VwGO liegt ein absoluter Revisionsgrund – und damit zugleich ein Verfahrensmangel – vor, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Die Vorschrift bezieht sich auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Danach müssen im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sinn dieser Regelung ist es zum einen, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung deshalb nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können. Ein Urteil ist auch dann nicht mit Gründen versehen, wenn diese zu einem wesentlichen Teil fehlen, namentlich weil einzelne Streitgegenstände oder Streitgegenstandsteile vollständig übergangen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2022 – 5 B 33.21 –, juris Rn. 42; Beschluss vom 5. Juni 1998 – 9 B 412.98 –, juris Rn. 5; Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138 Rn. 221).

28 Unter Berücksichtigung dessen rügt der Kläger zu Recht, dass das Verwaltungsgericht die Gründe für die Abweisung des Klageantrages zu 1.b) nicht angegeben hat. Das Urteil enthält nur Ausführungen zur Zulässigkeit (auf S. 11), nicht aber zur Unbegründetheit des Klageantrages zu 1.b).

29 Der Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 6 VwGO führt zu der unwiderleglichen Vermutung, dass das Urteil auf den – zum Teil – fehlenden Entscheidungsgründen beruht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2017 – OVG 2 N 88.14 –, juris Rn. 3; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 221; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 124 VwGO Rn. 62).

30 2. Im Übrigen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung unbegründet.

31 a) Der Zulassungsgrund gemäß §124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

32 Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg. Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. November 2023 – 5 LA 192/20 –, juris Rn. 2).

33 Für die Darlegung ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass sich der Antragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im Einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt. Der Antragsteller muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus seiner Sicht fehlerhaften – Erwägungen beruht, d.h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren, die Entscheidung tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht erfolgen (vgl. Senat, a.a.O., Rn. 3).

34 aa) Der Kläger bringt vor, das Verwaltungsgericht stelle hinsichtlich des Begehrens auf Bekanntgabe des Fachgebiets 13 („Auswirkungsbetrachtungen“) nach Anlage 2 der 41. BImSchV zu hohe Anforderungen an den Nachweis von hinreichenden Fachkenntnissen. Darüber hinaus ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen, dass allein der Kläger die inhaltliche Verantwortung für die eingereichten Berechnungen trage und ihm die Sachkunde, die für die Durchführung der Berechnungen notwendig sei, zuzurechnen sei. Das Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

35 Nach § 29b Abs. 2 Satz 2 BImSchG ist die Bekanntgabe zu erteilen, wenn der Antragsteller über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt sowie die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen organisatorischen Anforderungen erfüllt. Sachverständige müssen dem Bekanntgabeantrag für jeden Prüfungsbereich nach Anlage 2, auf den sich der Antrag bezieht, mindestens eine Arbeitsprobe beifügen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 der 41. BImSchV). Die Arbeitsproben müssen erkennen lassen, dass sie vollständig von dem Antragsteller angefertigt wurden (§ 13 Abs. 2 Satz 3 der 41. BImSchV). Sofern die Arbeitsproben nicht vollständig von dem Antragsteller angefertigt wurden, müssen sie erkennen lassen, in welchen Teilen sie von dem Antragsteller angefertigt wurden (§ 13 Abs. 2 Satz 4 der 41. BImSchV).

36 Das Verwaltungsgericht (Urteil, S. 20 f.) ist zu der Annahme gelangt, die vorgelegten Ausbreitungs- und Auswirkungsrechnungen genügten den Anforderungen nicht, da in den als Arbeitsproben vorgelegten Berechnungen nicht hinreichend zu erkennen sei, dass bzw. welcher Teil genau von dem Kläger selbst stamme. Auf sämtlichen von dem Kläger vorgelegten Berechnungen finde sich am Ende die Formulierung „Die Sachverständigen“ mit zwei Unterschriften bzw. Unterschriftenzeilen. Diese Erwägungen zieht der Kläger nicht ernstlich in Zweifel.

37 Das Verwaltungsgericht verweist in seinen Ausführungen (Urteil, S. 21) auf die von dem Kläger eingereichten Anlagen K20, K40, K47, K48, K49, K50 und K51.

38 Bei der Anlage K20 handelt es sich um eine Ausbreitungs- und Auswirkungsrechnung der DAS – IB GmbH. Das Dokument endet mit „Die Sachverständigen:“ und zwei Unterschriftenzeilen, und zwar „…. GmbH als Prüfer dieses Dokumentes“ und „i.A. gez. …. GmbH als Ersteller dieses Dokumentes“.

39 Auch die Ausbreitungs- und Auswirkungsrechnung (Anlage K40) schließt mit „Die Sachverständigen:“ „…. GmbH als Prüfer dieses Dokumentes“ und „i.A. gez. ….GmbH als Ersteller dieses Dokumentes“.

40 Die Ausbreitungs- und Auswirkungsrechnung (Anlage K47) endet mit „Die Sachverständigen“ „…. GmbH“ und „i.A. …. GmbH“.

41 Die Ausbreitungs- und Auswirkungsrechnung (Anlage K48) endet ebenfalls mit „Die Sachverständigen“ „… GmbH“ und „i.A. …. GmbH“.

42 Mit Schriftsatz vom 6. März 2023 hat der Kläger erstinstanzlich weitere Ausbreitungs- und Auswirkungsrechnungen vorgelegt.

43 Die Ausbreitungs- und Auswirkungsrechnung (Stand: 7.VI.2021, Anlage K 49 – Gerichtsakte VG-Band S. 214) schließt wiederum mit „Die Sachverständigen:“ „…. GmbH als Prüfer dieses Dokumentes“ und „i.A. …. GmbH als Ersteller dieses Dokumentes“.

44 Die Ausbreitungs- und Auswirkungsrechnung (Anlage K50 – Gerichtsakte VG-Band S. 235) endet sogar nur mit „Die Sachverständige:“ „i.A. ….GmbH als Ersteller dieses Dokumentes“. Der Kläger selbst hat nur für die Richtigkeit gezeichnet.

45 Die Ausbreitungs- und Auswirkungsrechnung (Anlage K51 – Gerichtsakte VG-Band S. 260) schließt mit „Die Sachverständigen:“ „…. GmbH als Prüfer dieses Dokumentes“ und „i.A. …GmbH als Ersteller dieses Dokumentes“.

46 Den vorgelegten Arbeitsproben lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger für die Anfertigung allein verantwortlich war (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 3 der 41. BImSchV). Die Arbeitsproben hätten daher erkennen lassen müssen, in welchen Teilen sie von dem Kläger angefertigt worden sind (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 3 der 41. BImSchV). Daran fehlt es.

47 bb) Der Kläger bringt vor, das Vorhalten eines eigenen Labors sei keine Voraussetzung für die begehrte Bekanntgabe des Fachgebiets 15.2 („experimentelle Untersuchungen zum Brandschutz“) und 16.2 („experimentelle Untersuchungen zum Explosionsschutz“) nach Anlage 2 der 41. BImSchV. Das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderungen an die Ausstattung des Sachverständigen. Sachverständige sollten wissenschaftliche Erkenntnisse in der Praxis durch experimentelle Untersuchungen anwenden und umsetzen, und zwar bezogen auf den Einzelfall in der technischen Anlage. Es gehe nicht darum, die jeweilige Anlage unter Laborbedingungen nachzubauen. Darüber hinaus sei unklar, was unter einem Labor zu verstehen sei.

48 Das Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

49 Gemäß § 29b Abs. 2 Satz 2 BImSchG ist die Bekanntgabe u.a. dann zu erteilen, wenn der Antragsteller über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügt. Nähere Anforderungen dazu sind in § 10 der 41. BImSchV geregelt. Wenn das Verwaltungsgericht es zu den Voraussetzungen für eine Bekanntgabe zählt, dass der Sachverständige selbst über ein geeignetes und mit entsprechender Ausrüstung ausgestattetes Labor verfügt, so ist ersichtlich diese gerätetechnische Ausstattung gemeint. Die Ausführungen des Klägers zu einer davon losgelösten Definition des Begriffs „Labor“ führen insofern nicht weiter.

50 Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts müssen „Experimente“ so durchgeführt und protokolliert werden können, dass sie sowohl vom Aufbau als auch vom Ergebnis her nachvollziehbar und reproduzierbar sind. Die vom Kläger angeführten Untersuchungen bei Auftraggebern bzw. auf den ihm zur Verfügung stehenden Außengeländen genügten diesen Anforderungen nicht. Möglicherweise führten die vom Kläger nach seinem Vortrag bei Kunden oder auf dem Außengelände der DAS-IB GmbH durchgeführten Untersuchungen zu Ergebnissen. Darauf komme es aber nicht an. Mangels Wiederholbarkeit könnten diese Untersuchungen nicht hinreichend sicher verifiziert und gegebenenfalls weitergeführt werden. Dem setzt der Kläger nichts Durchgreifendes entgegen. Es bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, dass zu den wesentlichen Merkmalen einer experimentellen Untersuchung – auch außerhalb der „wissenschaftlichen Forschung“ – deren Wiederholbarkeit gehört.

51 Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

52 Die Anlage 2 der 41. BImSchV beschreibt das Fachgebiet 15.2 mit der „Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum Brandschutz und zu Brandursachen“. Weitere Erläuterungen zu den Fachgebieten (nach Anlage 2 der 41. BImSchV) enthält die Anlage 5 der Arbeitshilfe zur 41. BImSchV, die von dem Ausschuss Anlagenbezogener Immissionsschutz/Störfallvorsorge der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) verabschiedet worden ist (die Arbeitshilfe ist u.a. auf der Website des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie unter Downloads | hlnug.de abrufbar) und die als Auslegungshilfe herangezogen werden kann (vgl. Scheidler, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Werkstand: 01.08.2025, § 29b BImSchG Rn. 5).

53 Voraussetzung für die Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum Brandschutz ist nach Anlage 5 der Arbeitshilfe zur 41. BImSchV, dass ein Labor mit entsprechender Ausrüstung zur Untersuchung brandschutztechnischer Fragestellungen bzw. zur Ermittlung von sicherheitstechnischen Stoffkenndaten mit Relevanz für den Brandschutz zur Verfügung stehen muss.

54 Das Fachgebiet 16.2 wird in der Anlage 2 der 41. BImSchV mit der „Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum Explosionsschutz (Prüfinstitut, Prüflabor)“ beschrieben. Voraussetzung für die Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum Explosionsschutz ist nach Anlage 5 der Arbeitshilfe zur 41. BImSchV, dass ein Labor mit entsprechender Ausrüstung zur Ermittlung sichertechnischer Kennzahlen für den Explosionsschutz und der Untersuchungen von Stoffen und Gemischen zur Verfügung stehen muss.

55 Diese Anforderungen hinsichtlich der Fachgebiete 15.2 und 16.2 der Anlage 2 zur 41. BImSchV, die auch der Beklagte zugrunde gelegt hat (vgl. Bekanntgabebescheid vom 16. April 2019, S. 14 und S. 12 f. der Klageerwiderung vom 30. September 2019 – Gerichtsakte VG-Band, S. 56), sind vor dem Hintergrund, dass es nach dem Verordnungstext um experimentelle Untersuchungen zum Brand- und Explosionsschutz geht, sachgerecht.

56 Dass ihm ein solches Labor zur Verfügung steht, hat der Kläger nicht dargelegt. Er hat lediglich Beispiele für technische Versuche aufgeführt, die auf dem Gelände der DAS-IB GmbH durchgeführt worden seien.

57 b) Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

58 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Relevanz war und sich auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellte, einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden berufungsgerichtlichen Klärung bedarf und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2025 – 5 LA 55/22 –, juris Rn. 38).

59 Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam:

60 „Muss ein Sachverständiger, der nach § 29b Abs. 1 BImSchG für die Fachgebiete 15.2. (experimentelle Untersuchungen zum Brandschutz) und 16.2 (experimentelle Untersuchungen zum Explosionsschutz) der Anlage 2 zur 41. BImSchV bekanntgegeben werden soll, über ein geeignetes und mit entsprechender Ausrüstung ausgestattetes Labor in Innenräumen verfügen?“

61 Die näheren Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage genügen nicht den Darlegungsanforderungen. Sie beschränken sich auf knappe, formelhafte Wendungen. Davon abgesehen ist die aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig, weil sie sich anhand der 41. BImSchV ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten lässt (s.o.).

62 3. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten (vgl. VGH München, Beschluss vom 31. März 2003 – 12 ZB 03.94 –, juris Rn. 8; OVG Bautzen, Beschluss vom 28. November 2012 – 3 A 937/10 –, juris Rn. 17).

63 Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Für die vor dem Oberverwaltungsgericht noch streitgegenständlichen Fachgebiete 13, 15.2 und 16.2 der Anlage 2 zur 41. BImSchV sowie die begehrte Aufhebung der Nebenbestimmung zu 1.b) des Bekanntgabebescheides vom 16. April 2019 ist jeweils der Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) angesetzt worden (4 x 5.000,00 €).

64 Soweit der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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