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12 A 148/22•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, 2026-04-28, 12 A 148/22
12 A 148/22Verwaltungsgericht / Chamber 1228.04.2026
Die nur anteilige Auszahlung der Corona-Sonderzahlung begegnet auch bei Teilzeitbeschäftigten, die sich im Rahmen eines Sabbat-Blockmodell in der Ansparungsphase befinden, keinen rechtlichen Bedenken. (Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2026-04-28
Aktenzeichen: 12 A 148/22
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0428.12A148.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 59a BesG SH 2012, § 7 BesG SH 2012, § 61 Abs 1 S 2 BG SH 2009
Die nur anteilige Auszahlung der Corona-Sonderzahlung begegnet auch bei Teilzeitbeschäftigten, die sich im Rahmen eines Sabbat-Blockmodell in der Ansparungsphase befinden, keinen rechtlichen Bedenken. (Rn.24)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Beteiligten streiten um die Höhe der zugunsten der Klägerin gewährten Corona-Sonderzahlung für Beamte des Landes Schleswig-Holstein.
2 Die Klägerin steht als Oberstudienrätin im Dienst des Landes Schleswig-Holsteins und ist in die Besoldungsgruppe A 14 zum SHBesG eingruppiert.
3 Im Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2023 befand sich die Klägerin in einem sog. „Sabbatical-Blockmodell“. Der sog. „Ansparungszeitraum“, während dessen die Klägerin zur Erbringung vollzeitiger Dienstleistung verpflichtet war, erstreckte sich vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2022; die anschließende Freistellungsphase dauerte vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023. Während des gesamten Zeitraumes erhielt die Klägerin zwei Drittel ihrer Besoldungsbezüge.
4 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.300,00 € aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 18. Januar 2022 (GVBl. Nr. 2 v. 17. Februar 2022, S. 90) und den hierdurch neu eingefügten § 59a Schleswig-Holsteinisches Besoldungsgesetz (SHBesG) befand sich die Klägerin in der aktiven Ansparungsphase, woraufhin der Beklagte der Klägerin die Corona-Sonderzahlung anteilig in Höhe von 866,67 € auszahlte.
5 Mit Schreiben vom 7. März 2022 beantragte die Klägerin beim Beklagten die vollständige Auszahlung in Höhe von 1.300,00 €, da sie sich zum Stichtag des 29. November 2021 in einem aktiven vollzeitigen Dienstverhältnis befunden habe. Sie sei wegen ihrer hundertprozentigen Dienstleistungspflicht im Ansparungszeitraum sämtlichen Belastungen im entsprechend vollem Umfang ausgesetzt gewesen, welche die Pandemie an Lehrkräfte mit sich gebracht habe. Ein ungekürzter Anspruch ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, welcher die Arbeitszeit und nicht die Besoldung für maßgeblich erachte.
6 Mit Bescheid vom 21. März 2022 lehnte der Beklagte die erhöhte Auszahlung ab und begründete dies insoweit, als dass die Klägerin sich in der Zeit vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2023 in einer Teilzeitbeschäftigung befunden habe. Die Sabbatregelung führe als besondere Form der Teilzeitbeschäftigung zur einer entsprechend anteiligen Entrichtung der Dienstbezüge. Aus dem Gesetz gehe nur die Anknüpfung an die formale Arbeitszeit und nicht an die tatsächlich geleistete Arbeitszeit hervor.
7 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 24. März 2022 Widerspruch ein und begründet diesen im Wesentlichen damit, dass die Corona-Sonderzahlung zur Abwendung von zusätzlichen Belastungen diene. Durch die Zahlung sollten die zusätzliche Arbeitsbelastung, welche im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sei, kompensiert werden.
8 Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2022 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, dass bei der Sabbatregelung als besondere Form der Teilzeitbeschäftigung kein Geld, sondern Zeit angespart werde, sodass die Corona-Sonderzahlung nur anteilig zu gewähren sei. Bedeutungslos sei, in welchem Umfang tatsächlich gearbeitet werde. Weil die Auszahlung der Bezüge über den gesamten Sabbatzeitraum gleichbleibend erfolge, sei sinngemäß auch die Arbeitszeit im Gesamtzeitraum des Sabbaticals zu betrachten. Zur Berechnung der anteiligen Gewährung der Corona-Sonderzahlung sei daher die vereinbarte Arbeitszeit und nicht die tatsächlich geleistete Arbeitszeit maßgeblich, weil mit der Bewilligung des Sabbatjahres der Klägerin für den gesamten Sabbatzeitraum Teilzeit bewilligt worden sei. Die Mehrarbeit in der Ansparungsphase änderte nichts an der rechtlichen Arbeitszeit.
9 Am 9. November 2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Vorverfahren.
10 Die Klägerin beantragt,
11 den Beklagten zu verurteilen, an sie 433,33 € zu zahlen.
12 Der Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Der Beklagte bezieht sich zur Begründung vollumfänglich auf sein Vorbringen im Rahmen der streitbefangenen Bescheide.
15 Mit Beschluss vom 26. Februar 2026 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
16 Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie den von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte A) Bezug genommen.
17 Die zulässige allgemeine Leistungsklage, mit der die Klägerin die Auszahlung der vollständigen Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.3000,00 € begehrt und über die nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
18 Die Klägerin steht ein Anspruch auf Gewährung der Corona-Sonderzahlung über die ihr bereits gezahlten 866,67 € hinaus nicht zur Seite.
19 Rechtsgrundlage für die von der Klägerin angestrebte Zahlung ist § 59a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SHBesG. Danach wird Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Besoldungsgruppen B 9, B 10 und B 11 zur Abmilderung zusätzlicher Belastungen durch die COVID-19-Pandemie zusätzlich zu der nach dem Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein zustehenden Besoldung eine einmalige Sonderzahlung gewährt (Satz 1). Die Höhe der Sonderzahlung beträgt 1300 € (Satz 2). Die Sonderzahlung wird nur gewährt, wenn das Dienstverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge bestand (Satz 3). Die Sätze 1 bis 3 gelten für Anwärterinnen und Anwärter entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sonderzahlung 650 Euro beträgt (Satz 4). Abs. 2 dieser Vorschrift bestimmt wiederum, dass § 7 Absatz 1 und § 8 SHBesG entsprechend gelten (Satz 1). Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse am 29. November 2021 (Satz 2).
20 Dies vorliegend zugrunde gelegt, steht der Klägerin zwar dem Grunde nach die Gewährung der Corona-Sonderzahlung zu, allerdings nicht in der von ihr begehrten vollständigen Höhe.
21 Als Landesbeamtin steht die Klägerin im Dienst des Beklagten, gehört nicht den Besoldungsgruppen B 9, B 10 oder B 11 an und hatte auch an mindestens einem Tag in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 Anspruch auf Dienstbezüge. Allerdings hat der Beklagte die Auszahlung der Sonderzahlung rechtmäßig nach § 59a Abs. 2 Satz 1 SHBesG i.V.m. § 7 Abs. 1 SHBesG anteilig in entsprechendem Verhältnis zum formal bestehenden Teilzeitbeschäftigungsverhältnis der Klägerin am gesetzlichen Stichtag gemindert hat. Nach § 7 Abs. 1 SHBesG werden bei Teilzeitbeschäftigungen die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
22 Die Klägerin befand zum Stichtag des 29. November 2021 in Teilzeitbeschäftigung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz (LBG SH). Danach kann die Teilzeitbeschäftigung für einen Zeitraum bis zu sieben Jahren auch in der Weise bewilligt werden, dass am Ende des Bewilligungszeitraums eine Arbeitszeitreduzierung steht, die durch eine entsprechend höhere Arbeitszeit in der Anfangsphase erbracht wird; dabei muss am Ende des Bewilligungszeitraums mindestens 25% der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht werden.
23 Die Tatsache, dass sich die Klägerin zum Stichtag des 29. November 2021 in der sog. „Ansparungsphase“ befunden hat, in der nicht die Arbeitszeit, sondern allein die Dienstbezüge reduziert sind, ändert an diesem Ergebnis nichts.
24 Anknüpfungspunkt für die anteilige Minderung bei Teilzeitbeschäftigungen ist nach Maßgabe des Wortlautes und der Gesetzessystematik nicht die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung, sondern die vertraglich bestehende Dienstleistung, zu der ein Beamter formell verpflichtet ist. Dabei ist eine gesetzgeberische Intention zugunsten einer Differenzierung zwischen Beamtinnen und Beamten im Blockmodell einer Teilzeitbeschäftigung und übrigen Teilzeitbeschäftigten nicht erkennbar. Weder ist eine Erweiterung des Wortlauts des Gesetzes aufgrund des von ihm verfolgten Zwecks angezeigt noch begegnet die vorgenommene Auslegung verfassungsrechtlichen Bedenken.
25 Auf gesetzessystematischer Ebene verweist § 59a Abs. 2 Satz 1 SHBesG ausdrücklich nur auf § 7 Abs. 1 SHBesG. Der Wortlaut dieses ersten Absatzes umfasst grundsätzlich (sämtliche) Teilzeitbeschäftigungen. Eine weitere Differenzierung zu besonderen Formen der Teilzeitbeschäftigung wie dem Sabbat-Blockmodell ist dem Gesetz, anders als in § 7 Abs. 2 SHBesG, auf den die Vorschrift des § 59a Abs. 2 Satz 1 SHBesG nicht in Bezug nimmt, nicht zu entnehmen. Eine Berücksichtigung von § 7 Abs. 2 SHBesG scheidet somit bereits bei einer systematischen Gesamtschau aus (vgl. zu jeweils vergleichbaren Landesregelungen: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Juli 2023 – 2 A 10324/23 –, juris Rn. 30; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Oktober 2023 – 3 A 295/23 –, juris Rn. 51, 83).
26 Der in § 7 Abs. 1 SHBesG normierte Begriff der „Arbeitszeit“ stellt auf die die dienstvertraglich vereinbarte und somit formal bestehende Arbeitszeit, nicht aber auf die geleistete Arbeitszeit ab. Bei einem Teilzeit-Blockmodell führt dies dazu, dass die durchschnittliche Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die der Beamte während der gesamten Dauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.Juli 2023 – 2 A 10324/23 –, juris Rn. 29), hier also im Zeitraum vom 1. August 2020 bis einschließlich 31. Juli 2023. Zugleich setzt der Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung gemäß § 59a Abs. 1 Satz 3 SHBesG voraus, dass mindestens an einem Tag in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge bestand, woraus sich die hier vorgenommene formale besoldungsrechtliche Betrachtung aufdrängt (vgl. zur entsprechenden Landesregelung: VG Bremen, Urteil vom 6. November 2024 – 6 K 1777/22 –, juris Rn. 35 ff.). § 59a SHBesG legt somit einen besoldungsrechtlichen Maßstab zugrunde, sodass § 7 Abs. 1 SHBesG entsprechend im Lichte des § 59a SHBesG auszulegen ist. Daraus ergibt sich eine zwingende Gesamtbetrachtung der Ansparungs- und Freistellungsphase, weil die durchschnittliche Arbeitszeit im Gesamtzeitraum jeweils individuell aufgeteilt wird. Das der Klägerin bewilligte Sabbat-Modell stellt sich rechtlich nämlich als eine Teilzeitbeschäftigung dar, die gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 LBG SH den gesamten Bewilligungszeitraum unabhängig von den unterschiedlichen Phasen umfasst.
27 Dies entspricht auch dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Dieser hat sich dafür entschieden, Beamten im Blockmodell die Corona-Sonderzahlung unabhängig von einer jeweils aktuellen Ansparungs- oder Freistellungsphase anteilig nach der von Ihnen über den Gesamtzeitraum zu leistenden Arbeitszeit zuzuwenden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.07.2023 – 2 A 10324/23 –, juris Rn. 30 f.). Von der zugleich eröffneten Möglichkeit, sich in Anlehnung an § 7 Abs. 2 SHBesG bei Teilzeitbeschäftigungen an der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu orientieren, hat er bewusst keinen Gebrauch gemacht. So bezieht sich Gesetzesbegründung insoweit nur auf „Teilzeitbeschäftigung oder begrenzte Dienstfähigkeit“ (LT-Drs. 19/3557, S. 10), also auf die pauschalisierte Qualifizierung als Teilzeitbeschäftigung unabhängig von den genauen Modalitäten. Die Thematik der besonderen Formen von Teilzeitbeschäftigungen hat der Gesetzgeber gesehen und daher bewusst eine typisierende Betrachtungsweise angelegt. Denn gleichzeitig bestimmt die Gesetzesbegründung, dass die einmalige Corona-Sonderzahlung bei der Berechnung von Zuschlägen für Altersteilzeit oder für begrenzt Dienstfähige nicht zu berücksichtigen ist (LT-Drs. 19/3557, S. 11).
28 Entgegen der Auffassung der Klägerin entspricht diese Auslegung auch dem Sinn der Corona-Sonderzahlung, sodass es einer diesbezüglichen teleologischen Korrektur nicht bedarf. Denn der Sinn und Zweck dieser Sonderzahlung hat gerade durch den Gesetzeswortlaut hinreichend erkennbar seinen Ausdruck gefunden. Gemäß § 59a Abs. 1 Satz 1 SHBesG dient sie „zur Abmilderung zusätzlicher Belastungen“. Nach § 59a Abs. 2 Satz 2 SHBesG sind die „jeweiligen Verhältnisse“ am Stichtag maßgeblich. Die Frage, ob diese an den dienstvertraglichen Beschäftigungsumfang oder die tatsächlich geleistete Arbeitszeit anknüpft, findet ihr Ergebnis in der vorgenommenen Auslegung nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers durch den Verweis auf § 7 Abs. 1 SHBesG sowie in der durch die Gesetzesbegründung indizierten Pauschalisierung von Teilzeitbeschäftigungen. Im Rahmen derer heißt es ausdrücklich, bei Teilzeitbeschäftigungen werde die Sonderzahlung anteilig entsprechend dem Verhältnis „der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit“ gewährt (LT-Drs. 19/3557, S. 10). Diese ausdrückliche Bezugnahme auf Teilzeitbeschäftigungen konkretisiert insoweit die zugleich erklärte allgemeine Zielrichtung als Anerkennung der durch Arbeitsbelastung bzw. Dienst erzeugten zusätzlichen Belastungen (LT-Drs. 19/3557, S. 3, S. 5).
29 Dieses Ergebnis begegnet auch verfassungsrechtlich keinen Bedenken. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG vor, weil Teilzeitbeschäftigte im Blockmodell zum Zeitpunkt der Ansparungsphase entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mit Vollzeitbeschäftigten vergleichbar sind.
30 Das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2008 – 2 BvL 4/05 –, juris Rn. 41; BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 – 1 BvR 3262/07 –, juris Rn. 150; BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 611/07 –, juris Rn. 78). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 2 BvL 2/99 –, juris Rn. 69; BVerfG, Beschluss vom 17. April 2008 – 2 BvL 4/05 –, juris Rn. 41; BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 – 1 BvR 3262/07 –, juris Rn. 151; BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 611/07 –, juris Rn. 78). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung, sondern verlangt stattdessen eine sachliche Rechtfertigung durch Gründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung ausreichend Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 – 2 BvR 909/82 –, juris Rn. 132 ff.; BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 – 2 BvR 413/88 –, juris Rn. 174; BVerfG, Beschluss vom 04.12.2002 – 2 BvR 400/98 –, juris Rn. 50; BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010 – 1 BvR 611/07 –, juris Rn. 78 f.; BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 – 1 BvR 2035/07 –, juris Rn. 65.). Hierbei kommt dem Gesetzgeber ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu, innerhalb dessen der er das Besoldungsrecht an die fortschreitenden Entwicklungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen kann, ohne dass Gerichte zu prüfen hätten, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Juli 2023 – 2 A 10324/23 –, juris Rn. 35).
31 Vor diesem Hintergrund ist eine Differenzierung zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigen in der Ansparungsphase im Rahmen eines Blockmodells gerechtfertigt, weil die Klägerin und Vollzeitbeschäftigte jeweils verschieden sind. Hierfür spricht insbesondere, dass die tatsächlich volle Dienstleistung und die hiermit einhergehenden pandemiebedingten Belastungen in der Ansparungsphase in der anschließenden Freistellungsphase wieder ausgeglichen werden und dies bei Vollzeitbeschäftigten gerade nicht der Fall ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Juli 2023 – 2 A 10324/23 –, juris Rn. 37). Die Ausgleichsfunktion des Sabbat-Modells erhöht sich aus gesetzgeberischer Sicht daher genauso wie die jeweiligen besonderen pandemiebedingten Belastungen. Der weite Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers lässt ihm zwar die Möglichkeit, differenzierte Lösungen zu finden, um dem sachlichen Zusammenhang der pandemiebedingten Betroffenheit der Klägerin Rechnung zu tragen, verpflichtet diesen jedoch nicht dazu.
32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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