Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 10. Senat, 2025-06-10, L 10 BA 5/22

L 10 BA 5/22Sozialversicherungsgericht / Division 1010.06.2025

Regest

Eine Reinigungskraft ist bei einem Reinigungsservice für Appartements abhängig beschäftigt, wenn der Reinigungsservice die Verträge mit den Kunden abschließt, die notwendige Anzahl an Reinigungskräften organisiert, die Reinigungsmittel vorhält, die Reinigung der Wechselwäsche organisiert sowie abholbereit hält, die Einsatztage mit Reinigungsbedarf terminiert und für den "Zugriff" einsatzbereiter Reinigungskräfte vorhält. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend SG Schleswig, 10. Februar 2022, S 10 BA 17/19, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 10. Senat — L 10 BA 5/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-10

Aktenzeichen: L 10 BA 5/22

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2025:0610.L10BA5.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 284 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 28a Abs 1 SGB 4, § 28p Abs 1 SGB 4 ... mehr

Leitsatz

Eine Reinigungskraft ist bei einem Reinigungsservice für Appartements abhängig beschäftigt, wenn der Reinigungsservice die Verträge mit den Kunden abschließt, die notwendige Anzahl an Reinigungskräften organisiert, die Reinigungsmittel vorhält, die Reinigung der Wechselwäsche organisiert sowie abholbereit hält, die Einsatztage mit Reinigungsbedarf terminiert und für den "Zugriff" einsatzbereiter Reinigungskräfte vorhält. (Rn.27)

Verfahrensgang

vorgehend SG Schleswig, 10. Februar 2022, S 10 BA 17/19, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 10. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1 Streitig ist eine Statusentscheidung für die Reinigungstätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin.

2 Der Geschäftsgegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Durchführung von Reinigungsarbeiten in Appartements auf S..., die von Dritten unterhalten werden und mit denen sie Verträge zur Übernahme der Reinigungsarbeiten in den Appartements und der Wäsche abgeschlossen hatte. Für die Reinigung und den Austausch der Wäsche führte sie ein Wäschelager, in dem sie Reinigungsmittel, Staubsauger und Wischmops für den Fall bereithielt, dass in den Appartements keine Utensilien vorrätig waren. Sie beschäftigte mehrere zur Sozialversicherung angemeldete Arbeitnehmer. Daneben setzte sie bei Bedarf weitere Personen ein, um die Reinigungsverträge mit den Inhabern der Appartements erfüllen zu können.

3 Eine dieser Personen war die Beigeladene zu 1) polnischer Staatsangehörigkeit, die nicht über die bis 30. April 2011 erforderlich gewesene Arbeitsgenehmigung nach § 284 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) verfügte. Die Klägerin unterstützte die Beigeladene zu 1) bei der Anmeldung eines Gewerbes für die Tätigkeit Reinigungsservice (gemeldet vom 10. Juni 2010 bis 3. September 2012). Die Beigeladene zu 1) trat nicht werbend für von ihr angebotene Dienstleistungen auf, hatte keinen eigenen Kundenstamm und beschäftigte keine Arbeitnehmer. Nach einer Probezeit stellte die Klägerin der Beigeladenen zu 1) zu Beginn des Einsatztages Informationen über die in einem vorgegebenen Zeitfenster zu reinigenden und mit Wäsche auszustattenden Appartements bzw Reinigungsarbeiten auf dem Campingplatz R... zur Verfügung. Die Klägerin wies die Beigeladene zu 1) auch für die Erledigung einzelner Arbeiten an (zB Müllentsorgung), kontrollierte die Qualität der Reinigungsarbeit neben den Appartementinhabern und organisierte eine Vertretung bei Verhinderung. Die Beigeladene zu 1) übernahm die gleichen Tätigkeiten wie die bei der Klägerin fest angestellten Personen und arbeitete teilweise – nach Auswahlentscheidung der Klägerin – mit ihnen zusammen. Abwesenheitszeiten stimmten die Reinigungskräfte untereinander und nach Rücksprache mit der Klägerin ab. Die Beigeladene zu 1) stellte – zunächst mit edv-technischer Unterstützung der Klägerin und später mittels ausgefülltem Quittungsblock – einen der Höhe nach monatlich divergierenden, für eine nicht begrenzte Anzahl an Stunden festgesetzten Betrag in Rechnung <zu Vorstehendem: Ermittlungsakten des Hauptzollamtes (HZA) Itzehoe; Ausgangsrechnungen der Klägerin an Eigentümer oder Verwalter von Appartements und Beherbergungsunternehmen; Rechnungen der Beigeladenen zu 1) an die Klägerin; Vernehmungsprotokoll der Beigeladenen zu 1) vom 19. August 2014; Protokoll Sozialgericht (SG) Schleswig vom 10. Februar 2022>.

4 Nachdem das HZA Itzehoe das im Oktober 2012 gegen die Klägerin eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Beschäftigung von Personen ohne Anmeldung zur Sozialversicherung mit Unterlagen an die Beklagte übergeben hatte, stellte diese (nach Anhörung der Klägerin vom 11. Januar 2016) für die Beigeladene zu 1) für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. August 2012 die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fest, da die Beigeladene zu 1) zu der Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Die Beigeladene zu 1) sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen, um die Reinigungsverträge mit Dritten zu erfüllen, habe hingegen weder selbst Betriebskosten noch ein Unternehmerrisiko zu tragen gehabt (Bescheid vom 18. April 2016).

5 Gegen die angekündigte Statusfeststellung und Beitragsnacherhebung sowie zur Begründung ihres am 20. Mai 2016 eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin zusammengefasst vor, die Beigeladene zu 1) sei selbständig tätig gewesen. Den Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2017, Aufgabe zur Post am 25. Januar 2017).

6 Die Klage gegen die Statusfeststellung für die Beigeladene zu 1) ist am 23. Februar 2017 bei dem Sozialgericht (SG) Schleswig eingegangen (Trennungsbeschluss vom 22. Mai 2019; Az S 23 BA 17/19) . Nach Anhörung der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2022 hat das SG Schleswig die Klage abgewiesen, da die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen sei. Sie sei hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Ausführung ihrer Reinigungstätigkeit von der Klägerin weisungsabhängig und in ihren Betrieb eingegliedert gewesen. Die Befugnis zur Verwendung auch selbstbestimmter Reinigungsmittel begründe ebensowenig Selbständigkeit wie die gelegentliche Entscheidungsfreiheit, ein nicht nahtlos vermietetes Appartement erst am nächsten Tag zu reinigen (Urteil vom 10. Februar 2022, zugestellt am 25. März 2025).

7 Gegen die Statusfeststellung der Beklagten und zur Begründung ihrer am 20. April 2022 eingegangenen Berufung führt die Klägerin aus, dass eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin als Auftraggeberin sowohl vereinbart als auch gelebt worden sei. Die Beigeladene zu 1) sei gewerblich angemeldete selbständige Reinigungskraft gewesen, die für mehrere Auftraggeber und nur bei Bedarf für sie – die Klägerin – gearbeitet habe. Sie selbst sei nur als Vermittlerin für polnische Staatsangehörige tätig geworden, die sie bei einer Existenzgründung unterstützt habe. Bei der Übernahme und Ausführung von Aufträgen für den wechselnden Bedarf zu reinigender Appartements seien die selbständigen Reinigungskräfte frei in ihrer Entscheidung und insoweit auch Konkurrenten gewesen. Der Auftrag sei durch Auswahl der Beigeladenen zu 1) immer nur für ein Appartement erteilt worden und dabei seien Anforderungen der Appartementinhaber zu beachten gewesen, die festgestellte Mängel direkt an sie – die Klägerin – gemeldet hätten. Die Beigeladene zu 1) habe dabei die Arbeit in den Appartements, nicht im Unternehmensstandort der Klägerin erbracht, und sei dabei nicht kontrolliert worden. Die Reinigungsmittel seien in der Regel in den Appartements vorhanden gewesen. Fehlende Entgeltfortzahlung und Urlaubsansprüche würden ihre Selbständigkeit ebenso belegen wie das Unternehmerrisiko, nur geleistete Arbeitsstunden vergütet zu erhalten. Insoweit habe die Beigeladene zu 1) weder einem Weisungsrecht unterlegen noch sei sie in den Arbeitsablauf ihres – der Klägerin – Unternehmens eingegliedert gewesen. Die Beigeladene zu 1) habe ein Unternehmerrisiko gehabt, da sie Kosten für die Gewerbeanmeldung aufgewandt, nur tatsächlich geleistete Einsatzzeiten vergütet erhalten habe und die Arbeit für die Klägerin nicht persönlich habe erledigen müssen.

8 Die Klägerin beantragt,

9 1. das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 10. Februar 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2017 aufzuheben

10 und

11 2. festzustellen, dass die Reinigungstätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin vom 1. Juni 2010 bis 31. August 2012 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Berufung zurückzuweisen.

14 Der Klägerin sei nach ihren Angaben am 10. Februar 2022 bewusst gewesen, dass die Beigeladene zu 1) als polnische Staatsangehörige keine Arbeitsgenehmigung gemäß § 284 SGB III gehabt habe und daher nur selbständig habe arbeiten können, obwohl sie beabsichtigt habe, sie sogleich fest anzustellen. Im Übrigen hält sie an ihren Ausführungen in ihrer Entscheidung fest.

15 Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten sowie die beigezogene Akte des Verfahrens S 10 KR 57/17 vor dem SG Schleswig vorgelegen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die aktenkundigen Unterlagen und Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) eingegangen, jedoch unbegründet.

17 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Verfahrensgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 18. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2017, mit dem die Sozialversicherungspflicht der Reinigungstätigkeit der Beigeladenen zu 1) zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt wurde. Diese Entscheidung ist – wie bereits das SG Schleswig zutreffend feststellte – rechtmäßig.

18 Dabei geht der erkennende Senat davon aus, dass hier trotz der polnischen Staatsangehörigkeit der Beigeladenen zu 1) auf die in dem hier streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Vertragsverhältnisse mit der Klägerin das deutsche Sozialrecht anzuwenden ist. Aus Art 11 Abs 1 VO (EG) 883/2004 folgt der Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften, wonach Personen, für welche die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen (vgl zur grundsätzlichen Einschlägigkeit der Verordnung Art 3 Abs 1 lit a), c), d) und h) VO [EG] 883/2004 ). Da es vorliegend aber an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die Beigeladene zu 1) im streitbefangenen Zeitraum neben ihrer Reinigungstätigkeit für die Klägerin einer weiteren Tätigkeit für einen anderen Auftraggeber in Polen (oder sonst irgendeinem anderen Staat) nachgegangen sein könnte (vgl dazu Art 13 VO [EG] 883/2004 ), finden hier nach Art 11 Abs 3 lit a) VO (EG) 883/2004 die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

19 1. Grundlage der Entscheidung war eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) iVm § 7 Abs 1 SGB IV und § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

20 a) Nach § 28p Abs 1 Satz 1 und Satz 5 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bestehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Die Träger der Rentenversicherung erlassen nach Satz 5 dieser Vorschrift im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Mit dem letzten Halbsatz ist klargestellt, dass die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung – abweichend von den nach § 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV für solche Feststellungen zuständigen Einzugsstellen – besteht. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Außerdem ist der Rentenversicherungsträger berechtigt, im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber einem Arbeitgeber zu erlassen.

21 b) Dabei durfte die Beklagte die Ermittlungsunterlagen des HZA ihren Einschätzungen für den Statusbescheid zugrunde legen (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. März 2021 – L 8 BA 36/20 B ER – Rn 23, juris; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. Februar 2018, L 9 KR 496/17 B ER, Rn 124, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2017, L 10 R 592/17, Rn 19, juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2014, L 9 KR 120/13 B ER, Rn 3, juris). Gemäß § 20 Abs 1 SGB X bestimmt die Behörde, die den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln muss, Art und Umfang der Ermittlungen. Dabei bedient sie sich gemäß § 21 SGB X der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Die Behörde kann insbesondere Auskünfte jeder Art einholen (§ 21 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB X) sowie Urkunden und Akten beiziehen (§ 21 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X). Erfasst ist somit auch der Rückgriff auf Unterlagen aus dem Ermittlungsverfahren des HZA*.* Die allgemein-verfahrensrechtliche Zulässigkeit, der Prüfung nach § 28p SGB IV Feststellungen des HZA zugrunde zu legen, wird durch die Regelungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) weiter gestützt. Hiernach haben die Behörden der Zollverwaltung unter anderem zu ermitteln (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SchwarzArbG), ob die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a SGB IV erfüllt werden oder wurden. Nach § 2 Abs 4 Satz 1 Nr 5 SchwarzArbG werden die Behörden der Zollverwaltung bei den Prüfungen nach Abs 1 von den Trägern der Rentenversicherung unterstützt. Die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Abs 4 SchwarzArbG unterstützenden Stellen sind verpflichtet, einander die für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Ergebnisse der Prüfungen zu übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden oder Stellen erforderlich ist (§ 6 Abs 1 Satz 1 SchwarzArbG). Bereits aus dieser engen gesetzlichen Verknüpfung lässt sich die vom Gesetzgeber selbst intendierte Befugnis der Träger der Rentenversicherung erkennen, auf die vom HZA erhobenen Informationen zurückgreifen zu können. Dies ergibt sich erst recht aus § 2 Abs 4 Satz 3 SchwarzArbG, wonach Prüfungen beider Behörden sogar verbunden werden können. Auch nach Sinn und Zweck des Gesetzes sind nach § 2 Abs 1 Satz 1 SchwarzArbG gewonnene Ermittlungsergebnisse im Rahmen der Prüfung gemäß § 28p SGB IV zu verwenden. Dies gilt umso mehr, als Sozialversicherungsträger nach gefestigter Rechtsprechung bereits grundsätzlich auf die Ermittlungsergebnisse anderer Behörden oder der Strafgerichte zurückgreifen dürfen, wenn schlüssige und erhebliche Einwendungen hiergegen nicht vorgebracht werden (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. März 2021 – L 8 BA 36/20 B ER – Rn 24, juris).

22 c) Wenn eine Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht getroffen wird, ist sie nicht – allein – deshalb rechtswidrig, weil sie nicht zugleich mit einer Entscheidung über die Beitragspflicht und Beitragshöhe verbunden wird*.* Dass § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV zum Erlass eines Verwaltungsakts „zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe" ermächtigt, steht der isolierten Feststellung von Versicherungspflicht daher nicht entgegen. Darin liegt nicht die unzulässige Elementenfeststellung des Vorliegens einer Beschäftigung (BSG, Urteil vom 24. November 2020 – B 12 KR 23/19 R – Rn 14, juris; grundlegend zur Bewertung der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung als unzulässige Elementenfeststellung BSG, Urteil vom 11. März 2009 – B 12 R 11/07 R). Dieser Rechtsprechung des BSG schließt sich der Senat an, da die Norm über die Betriebsprüfung auch für die Fälle Anwendung findet, dass ein Arbeitgeber alle abhängig Beschäftigten gemeldet, jedoch die Höhe des Arbeitsentgelts nicht zutreffend übermittelt hat. In solchen Fällen ist nur die Beitragshöhe neu festzustellen, ohne dass es einer – unstreitig gegebenen – Feststellung der Sozialversicherungspflicht der jeweiligen abhängigen Beschäftigungsverhältnisse bedarf. Wenn die Beitragshöhe isoliert feststellbar ist, ist es auch die Sozialversicherungspflicht dem Grunde nach. Somit stellte die Beklagte zulässigerweise mit Bescheid vom 18. April 2016 nur die Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft für die Klägerin fest und nahm die Beitragserhebung für die Beigeladene zu 1) erst mit Bescheid vom 28. April 2016 vor.

23 2. Dabei steht das Ergebnis der Betriebsprüfung vom 20. Dezember 2011 einer Prüfung auch für den Zeitraum Juni 2010 bis Dezember 2011 nicht entgegen. Eine materielle Bindungswirkung solcher Prüfungsergebnisse kann sich nur insoweit ergeben, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch Verwaltungsakt festgestellt wurden. Einer pauschal gehaltenen sog Prüfmitteilung, nach der die durchgeführte Betriebsprüfung „ohne Beanstandungen geblieben ist", kommt nach dem objektiven Empfängerhorizont kein Regelungsgehalt zu; sie ist daher kein Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X; BSG, Urteil vom 19. September 2019 – B 12 R 25/18 R – juris Rn 32). Die genannte Prüfmitteilung enthält keine auf die Person der Beigeladenen zu 1) bezogenen Feststellungen zur Sozialversicherungsfreiheit oder –pflicht ihrer Tätigkeit für die Klägerin.

24 3. Nach § 28a Abs 1 SGB IV sind Arbeitgeber verpflichtet, der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bzw nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten „eine Meldung zu erstatten.“ Dabei sind gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III versicherungspflichtig ua Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (versicherungspflichtige Beschäftigung). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 SGB IV. Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV).

25 a) Insoweit setzt nach der mittlerweile ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine (sozialversicherungs- und damit meldepflichtige) Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr jeweils mwN: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – Rn 23 <telefonische Gesprächspartnerin>; BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R – Rn 21 ; BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 3/17 R – Rn 12 <Bühnenkünstler>). Das kann bei manchen Tätigkeiten dazu führen, dass sie in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden können (BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R – Rn 21 ), wobei auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen für das jeweilige Tätigkeitsfeld festzustellen und in die Gesamtwürdigung einzustellen sind (vgl BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 – Rn 13 ; BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R – Rn 26, 31 ).

26 Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit setzt im Übrigen voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 3/17 R – Rn 12/13 mwN), wobei auch zu prüfen ist, ob die Verträge tatsächlich wie vereinbart „gelebt“ wurden*(BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R – Rn 22)* . Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien. Bestehen Divergenzen zwischen der Vertragsdurchführung und der Vereinbarung, geht die gelebte Praxis der formellen Vereinbarung grundsätzlich vor (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R – Rn 24 mwN).

27 b) Dabei geht der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass regelmäßig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, wenn ein Auftragnehmer für einen Auftraggeber wie „ein Rädchen im Getriebe“ Tätigkeiten ausübt, die unmittelbar nur dazu dienen, den Betriebszweck des Auftraggebers zu erfüllen, mit dem dieser Waren verkauft oder Dienstleistungen erbringt und im jeweiligen Geschäftszweig Dritten gegenüber auftritt (vgl Urteile des Senats vom 29. Juni 2021 – L 10 KR 31/18; vom 27. Juli 2021 – L 10 KR 205/17 und L 10 BA 44/18; vom 21. Juni 2022 – L 10 KR 21/10) .

28 c) Hinsichtlich des klägerischen Unternehmens für Reinigungsdienste ist in Bezug auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Reinigungskraft ersichtlich von einer derartigen Konstellation auszugehen.

29 aa) Dabei kann dahinstehen, ob zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) wie von letzterer in der Vernehmung ausgesagt – monatlich ein Festbetrag vereinbart wurde, zu dem die Beigeladene zu 1) eine Vielzahl von Stunden Reinigungsleistungen erbringen musste, oder – wie von der Klägerin vorgetragen – es mit der Beigeladenen zu 1) auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung (vgl dazu BSG, Urteil vom 7. Mai 2014 – B 12 R 5/12 R – juris Rn 22) für die grundsätzliche Bereitschaft der Beigeladenen zu 1), für die Klägerin tätig zu werden, tageweise zu Vereinbarungen über die Ausführung der Reinigungstätigkeit kam, die sich die Beigeladene zu 1) im Wäscheschuppen der Klägerin „aussuchte“. Bei Vertragsgestaltungen, in denen die Übernahme der einzelnen Reinigungseinsätze jeden Tag individuell vereinbart worden ist und demnach kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf angenommen werden kann, ist für die Frage der Versicherungspflicht allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen (stRspr; vgl ua BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 17/19 R – juris). Sowohl bei einem vereinbarten Dauerschuldverhältnis als auch bei tageweise vereinbarten Einsätzen der Beigeladenen zu 1) ist daher maßgeblich, ob die Beigeladene zu 1) im Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. August 2012 während der einzelnen Einsätze als Reinigungskraft in einer ihre Tätigkeit prägenden Art und Weise in die von der Klägerin vorgegebenen Arbeitsabläufe und die Organisationsstrukturen ihres Unternehmens eingegliedert gewesen ist, ohne darauf einen nachhaltigen unternehmerischen Einfluss nehmen zu können.

30 bb) Vorliegend ergibt sich zwanglos das Bild einer eingegliedert und weisungsabhängig ausgeübten Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin. Einen schriftlichen Vertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) gab es nicht, so dass das tatsächliche Geschehen zu bewerten ist, welches sich der Auswertung der Zeugenvernehmung der Beigeladenen zu 1), dem Bericht des HZA Itzehoe sowie den ausgewerteten Unterlagen (Ausgangsrechnungen der Klägerin, Rechnungen der Beigeladenen zu 1)) und den Angaben zu Protokoll vor dem SG Schleswig entnehmen lässt. Die Klägerin hatte ein Netzwerk aus Verträgen für die Reinigung von Appartements inklusive des Austausches der Wäsche mit diversen Inhabern von Appartements oder Beherbergungsunternehmen und rechnete erbrachte Reinigungsleistungen direkt mit den Inhabern ab. Sie verfügte dadurch über die Informationen, welches Appartement in welchem Zeitfenster an einem Einsatztag zu reinigen und in welchem Umfang dort saubere Wäsche vorzuhalten war. Zu diesem Zweck organisierte sie die Reinigung verschmutzter Wäsche, hielt sie in dem Schuppen auf ihrem Grundstück gereinigte Wäsche zum Austausch in den Appartements vor und stellte sie Reinigungsmittel und -geräte zur Verfügung. Die Informationen über die erforderlichen Reinigungsarbeiten in den Appartements hielt sie tageweise für einsatzbereite Reinigungskräfte zur Abholung vor, damit die von ihr mit den Inhabern der Appartements eingegangenen Verträge erfüllt werden konnten.

31 Dergestalt einsatzbereite Reinigungskräfte waren einerseits abhängig Beschäftigte, die die Klägerin auch zur Sozialversicherung anmeldete. Ihren Personalbedarf wollte sie – nach eigenen Angaben – vollständig mit gemeldeten Arbeitnehmern decken. Allerdings standen ihr nicht in ausreichendem Umfang bereite Arbeitskräfte zur Verfügung und verfügten nicht alle zu dieser Arbeitsaufgabe bereiten Personen über die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis notwendige Arbeitserlaubnis nach § 284 SGB III. Um diese gleichwohl zur Erfüllung ihres Personalbedarfs einsetzen zu können, unterstützte sie sie bei der Gewerbeanmeldung und führte sie diese Personen in ihrer Buchhaltung als selbständig Tätige. Diese „Selbständigen“ führten jedoch dieselben Arbeiten aus wie die festangestellten Arbeitnehmer, wurden ebenfalls in den der Klägerin bekannten und im Übrigen von ihr organisierten Zeitplan der Reinigungsarbeiten eingebunden und erhielten ebenfalls Zugang zu allen von ihr bereitgehaltenen Reinigungsmitteln, Staubsaugern und Wischmobs sowie zu der Wäschekammer für den Austausch sauberer Wäsche in den Appartements. Letztlich stellten diese Personen regelhaft nur ihre Arbeitskraft zur Verfügung, jedoch keine Betriebsmittel und auch kein Kapital; auch eine unternehmerische Einflussmöglichkeit auf die Reinigungsarbeiten ist nicht erkennbar.

32 In diese aufgezeigte Arbeitsorganisation war auch die Beigeladene zu 1) eingegliedert. Auch sie führte Reinigungsleistungen aus, damit die Klägerin ihre Verträge mit Dritten erfüllen konnte. Diese erbrachten Reinigungsleistungen führte sie ebenso wie die fest angestellten Arbeitnehmer unter Nutzung fremder Betriebsmittel aus. Sie selbst setzte lediglich „wie ein Rädchen im Getriebe“ funktionsgerecht dienend ihre Arbeitskraft ein, um den Unternehmenszweck der Klägerin zu erfüllen. Dabei wurde sie zwangsläufig weisungsgebunden tätig, da die von den Inhabern übermittelten Zeitfenster für die Reinigung der Appartements einzuhalten waren, die Beigeladene zu 1) die im Auftrag und auf Rechnung der Klägerin gereinigte Wäsche in den Appartements austauschte und die Klägerin von den Inhabern festgestellte Reinigungsmängel zur Nachreinigung an die Beigeladene zu 1) weitergab. Auch dem – in diesem Fall festzustellenden – Fehlen arbeitnehmertypischer Rechte (wie zB Urlaubsanspruch über dem gesetzlichen Mindestanspruch nach § 3 Bundesurlaubsgesetz hinaus, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall usw) kommt für die Abgrenzung keine entscheidende Bedeutung zu, denn es handelt sich dabei um von den Vertragspartnern gewählte Gestaltungselemente, die hinter der in §§ 7, 7a SGB IV zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Bewertung von Tätigkeiten als Beschäftigung regelmäßig zurücktreten, da sie in erster Linie nur formalen Charakter haben (vgl Bayerisches Landessozialgericht , Urteil vom 20. Oktober 2016 – L 7 R 920/15 – Rn 50; Urteile des erkennenden Senats vom 29. Juni 2021 – L 10 KR 31/18; vom 27. Juli 2021 – L 10 KR 205/17 und vom 21. Juni 2022 – L 10 KR 21/20). Wenn die Angaben der Beigeladenen zu 1) zu ihrem Arbeitsumfang und einem errechneten Stundenlohn von 3,50 Euro zutreffen, würde bei lebensnaher Betrachtung überdies kein Selbständiger für ein solches Entgelt einen Reinigungsauftrag übernehmen.

33 cc) Auch die übrigen im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Einwände der Klägerin führen nicht zu einer anderen Bewertung. Wenn es Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war, organisiert und strukturiert Dritten eine Dienstleistung anzubieten, die nur vor Ort in den Räumen des Dritten erledigt werden konnte – vorliegend das Reinigen von Oberflächen in Appartements etc – lag es in der Natur der Sache, dass es sich nicht um eine Dienstleistung handelte, die sie in den Büroräumen der Klägerin erledigte und dort von Dritten abgeholt wurde. Die Arbeitsleistung wurde zwangläufig – wie verbreitet bei Handwerks- und Dienstleistungen – an einem von den Dritten bestimmten Ort und angepasst an die örtlichen Verhältnisse erledigt. Entscheidend ist, dass die Klägerin gegenüber den Inhabern der Appartements vertraglich die Verantwortung dafür übernommen hatte, an dem dritten Ort nach dem dortigen Bedarf die Reinigungsleistungen zu erbringen und sie die Organisationshoheit darüber hatte, wer an dem Ort diese Dienstleistung für sie – dh zur Ausführung ihres eingegangenen Vertragsverhältnisses mit dem Inhaber eines Beherbergungsunternehmens – ausführte. Sie stellte diese Leistung dem Dritten in Rechnung, erhielt den Zahlbetrag und entlohnte ihrerseits die eingesetzten Reinigungskräfte. Die Klägerin wurde somit keineswegs lediglich vermittelnd zwischen den Dritten und den Reinigungskräften – konkret der Beigeladenen zu 1) – tätig. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Auch alle übrigen Bewertungen der Klägerin lassen keine berechtigten Zweifel an einer abhängigen und in der Folge sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin aufkommen.

34 d) Schließlich merkt der Senat an, dass diesem Ergebnis der Prüfung zum Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses iSv § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV nicht entgegensteht, dass ein Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) nach § 284 SGB III unwirksam gewesen wäre. Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist weiter als derjenige des arbeitsrechtlichen Arbeitsvertrages. Es kommt daher für das Vorliegen einer Beschäftigung nicht auf den Abschluss eines wirksamen Arbeitsvertrages, sondern auf den Augenblick der Aufnahme der Tätigkeit und die Herstellung der Verfügungsgewalt des Unternehmers über die Arbeitskraft des Beschäftigten an; der Verstoß gegen die Genehmigungspflicht des § 284 SGB III wurde vom Gesetzgeber (lediglich) als Ordnungswidrigkeit eingestuft (§ 404 SGB III) und wiegt daher nicht so schwer, dass dies der Entstehung eines Beschäftigungsverhältnisses entgegensteht (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. Februar 2018 – L 9 KR 496/17 B ER – juris Rn 135 mwN; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. September 2011 – L 9 U 46/10 – juris Rn 30 mwN sowie Urteil vom 28. November 2017 – L 3 U 51/16 – Rn 29).

35 Nach alledem war der streitgegenständliche Statusfeststellungsbescheid für das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) rechtmäßig und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Schleswig vom 10. Februar 2022 zurückzuweisen.

36 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm den §§ 154 Abs 2, 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

37 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegen nicht vor. Weder weicht der Senat von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts oder anderer oberster Gerichte ab noch sind in diesem Verfahren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären.

38 Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist nach § 52 Absatz 3 GKG deren Höhe maßgebend. Der Senat hat den Streitwert hier gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in Höhe des Auffangstreitwerts von 5.000 Euro festgesetzt (vgl BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 –B 12 R 8/18 R – SGb 2020, 192 ff; Beschluss vom 20. Februar 2017 – B 12 KR 95/16 B – juris; Urteil des erkennenden Senats vom 27. Juli 2021 – L 10 KR 205/17) .

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.