Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, 2026-04-23, 3 MB 9/26

3 MB 9/26Verwaltungsgericht / 3. Abteilung23.04.2026

Regest

Wird ein Schüler nach Diebstählen in einem Sportumkleideraum während des Schulunterrichts dabei angetroffen, wie er die Kleidung von Mitschülern in diesem Umkleideraum durchsucht, kann es unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zur schulrechtliche Ordnungsmaßnahme des Ausschlusses auf Zeit von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts kommen. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 23. März 2026, 9 B 9/26, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat — 3 MB 9/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-23

Aktenzeichen: 3 MB 9/26

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0423.3MB9.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 Abs 3 SchulG SH, § 80 Abs 5 VwGO, § 25 Abs 3 SchulG SH 2007

Orientierungssatz

Wird ein Schüler nach Diebstählen in einem Sportumkleideraum während des Schulunterrichts dabei angetroffen, wie er die Kleidung von Mitschülern in diesem Umkleideraum durchsucht, kann es unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zur schulrechtliche Ordnungsmaßnahme des Ausschlusses auf Zeit von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts kommen. (Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 23. März 2026, 9 B 9/26, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer – vom 23. März 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2026 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

2 Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Ausschluss auf Zeit von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts. Hintergrund der Ordnungsmaßnahme ist, dass es im laufenden Schuljahr zu mehreren Diebstählen zulasten von Schülern aus der Klasse des Antragstellers gekommen war, u. a. bestand der Verdacht, dass während des Sportunterrichts Geld aus dem Umkleideraum entwendet worden ist. Aufgrund dessen führte der Sportlehrer während des Sportunterrichts eine Kontrolle durch, nachdem sich der Antragsteller zum Toilettengang abgemeldet hatte, und fand den Antragsteller im Umkleideraum, in dem sich die Toiletten nicht befinden, vor. Nach Angaben des Sportlehrers, die der Antragsteller bestreitet, war der Antragsteller beim Betreten des Umkleideraums gerade dabei, Kleidung eines anderen Schülers zu durchsuchen. Seine eigenen Sachen hätten sich in einiger Entfernung befunden. Der Antragsteller hat hingegen vorgetragen, er habe mit seinem Handy ein Musikstück, dass er im Klavierunterricht gelernt habe, heruntergeladen und könne dies mittels Screenshots, die er versehentlich beim Eintreten des Sportlehrers erstellt habe, beweisen. Er habe keine fremden Sachen durchsucht.

3 Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt und hat zur Begründung u. a. ausgeführt, die streitgegenständliche Ordnungsmaßnahme, mit der der Antragsteller bis zum 3. Juli 2026 von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts ausgeschlossen werde, sei nach summarischer Überprüfung im Eilverfahren rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor, da der Antragsteller nach summarischer Prüfung die Rechtsnorm bzw. die Regel der Gemeinschaft, wonach fremde Eigentumssphären zu wahren seien, verletzt habe. Dabei gehe die Kammer von dem seitens des Antragsgegners geschilderten Geschehensablauf am 14. Januar 2026 aus. Unabhängig davon, ob der Antragsteller die in der Vergangenheit liegenden Diebstähle begangen habe, habe er sich durch sein Verhalten am 14. Januar 2026 nicht an die Regeln der Gemeinschaft gehalten, indem er fremdes Eigentum durchsucht und die Privatsphäre und Eigentumssphäre seiner Mitschüler nicht respektiert habe. Dieses Verhalten sei geeignet, den Schulfrieden zu stören. Mitglieder einer Gemeinschaft seien darauf angewiesen, dass ihre persönlichen Gegenstände respektiert und vor unberechtigtem Zugriff geschützt würden. Das Vertrauensverhältnis werde durch das Verhalten nachhaltig gestört und lasse Verunsicherungen und Misstrauen innerhalb der Schulgemeinschaft aufkommen. Aufgrund der vorgelegten Stellungnahme des Sportlehrers, Gesprächsnotizen zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner und schriftlichen Erklärungen von Mitschülern gehe die Kammer von dem dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt aus. Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers seien nicht geeignet, diesen Sachverhalt zu widerlegen oder in Zweifel zu ziehen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich; insbesondere erscheine die Maßnahme verhältnismäßig. Der Antragsgegner habe bei der Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme berücksichtigt, dass es im Vorfeld bereits mehrere pädagogische Maßnahmen gegeben habe, diese Maßnahmen die Beschulungssituation jedoch nicht positiv hätten verändern können.

4 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe sich der nur auf Vermutungen basierenden Vorverurteilung durch den Antragsgegner unzulässigerweise angeschlossen und habe ihn, den Antragsteller mit der Maßnahme stigmatisiert und sozial ausgegrenzt.

5 Dieses Vorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung durch den Senat.

6 1. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe keine absoluten Feststellungen hinsichtlich des Sachverhalts treffen dürfen und habe damit den Prüfungsmaßstab im Eilverfahren verkannt, rechtfertigt nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

7 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es nicht zu beanstanden, dass das Veraltungsgericht seiner Entscheidung den vom Antragsgegner dargestellten Sachverhalt zugrunde gelegt hat (BA S. 5). Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass es sich vorliegend um einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO handelt. Die im Hinblick auf den Charakter des gerichtlichen Eilverfahrens nur gebotene summarische Prüfung hindert das Gericht nicht daran, den Sachverhalt umfassend zu ermitteln und festzustellen (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand Juli 2025, § 80 Rn. 403). Auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO. Es können sich aufgrund der Notwendigkeit einer raschen Entscheidung lediglich Einschränkungen für die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung ergeben (W.-R-. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 80 Rn. 125). Ein Verbot, den Sachverhalt so weit wie möglich zu ermitteln bzw. die verfügbaren Beweismittel zu würdigen, ist § 80 Abs. 5 VwGO nicht zu entnehmen und stünde im Übrigen im Widerspruch zum Untersuchungsgrundsatz. Dass das Verwaltungsgericht von der Gebotenheit einer summarischen Prüfung ausgeht, räumt auch der Antragsteller ein. Dies schließt aber keine Feststellung von Tatsachen aus, weshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Antragsteller die in dem angefochtenen Beschluss verwendeten Formulierungen rügt. Sollten sich im Laufe des Widerspruchsverfahrens Zweifel an dem zugrunde liegenden Sachverhalt ergeben, folgt aus den gerichtlichen Entscheidungen im Eilverfahren keine Bindungswirkung. Von einer endgültigen Entscheidung kann – unabhängig von der Formulierung der gerichtlichen Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren – ohnehin erst mit Bestandskraft des angefochtenen Verwaltungsakts die Rede sein. Der Antragsteller legt indes nicht substantiiert dar, welcher abweichende Geschehensablauf denn tatsächlich zugrunde zu legen gewesen wäre, sondern beschränkt sich darauf, die Formulierung des Verwaltungsgerichts anzugreifen.

8 2. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Ordnungsmaßnahme lediglich auf Vermutungen basiere und das Verwaltungsgericht diese Vorverurteilung nicht kritisch gewürdigt habe, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde.

9 Der Antragsteller lässt hierbei außer Acht, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf den Vorfall am 14. Januar 2026 abgestellt hat und gerade nicht zugrunde gelegt hat, dass der Antragsteller die Diebstähle, die sich im Lauf des Schuljahres 2025/26 ereignet haben (insgesamt sieben Vorfälle), begangen hat. Dass es hinsichtlich der Diebstähle nur bei einem Verdacht aufgrund von Vermutungen anderer Schüler geblieben ist, ist für den Vorfall am 14. Januar 2026 nicht von Belang. Denn insoweit hat sich das Verwaltungsgericht gerade nicht auf bloße Vermutungen und den „Gesamteindruck“ gestützt, sondern es hat insbesondere den Bericht des Sportlehrers und die Stellungnahme des Antragstellers zu den Vorwürfen berücksichtigt und gewürdigt. In dem Bericht des Sportlehrers wird der Vorfall am 14. Januar 2026 detailliert und aufgrund eigener Wahrnehmung beschrieben. Eine Bezugnahme auf den „Gesamteindruck“ erfolgt in dem angefochtenen Beschluss nur im Hinblick auf die Auswahl der Ordnungsmaßnahme (BA S. 8).

10 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht dieser Darstellung gefolgt ist und sie seiner rechtlichen Prüfung zugrunde gelegt hat, insbesondere hat es entlastende Umstände zugunsten des Antragstellers nicht unzureichend berücksichtigt. Die vom Antragsteller vorgelegten Screenshots vermögen die Darstellung des Sportlehrers nicht zu erschüttern. Es ist bereits nicht nachvollziehbar und wird auch von dem Antragsteller nicht erläutert, weshalb zwei Screenshots, die nach unwidersprochener Darstellung des Antragsgegners im Abstand von einer Minute entstanden sind, vorhanden sind, wenn der Antragsteller diese lediglich aus Schreck, als der Sportlehrer die Umkleide betrat, erstellt haben will. Letzteres würde die Erstellung von zwei Aufnahmen in diesem Abstand denklogisch ausschließen. Außerdem widerspricht diese Darstellung den Angaben des Antragstellers bei dem Schulleiter unmittelbar nach dem Vorfall. Hier hatte er nach langem Zögern angegeben, dass er „nicht an fremden Sachen, sondern nur an seinen eigenen Sachen gewesen“ sei. Bei den „Sachen“ handelte es sich aber um Kleidungsstücke und nicht um ein Handy, sodass die Einlassung, die Screenshots seien versehentlich beim Betreten der Umkleide durch den Sportlehrer erstellt worden, nicht schlüssig ist. Zudem ist ein einfacher Screenshot zum Beweis des vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalts nur bedingt geeignet, da er lediglich die – jederzeit einstellbare – Uhrzeit des Handys wiedergibt. Vor diesem Hintergrund hat auch der Senat keinen Anlass, an der Darstellung des Sportlehrers zu zweifeln. Hinzu kommt, dass – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (BA S. 6) – das Herunterladen einer Musikdatei, das mit den Screenshots belegt werden soll, und das Durchsuchen fremden Eigentums sich nicht gegenseitig ausschließen, selbst wenn sich der Antragsteller nur für einen kurzen Zeitraum alleine im Umkleideraum befunden hat. Dementsprechend war auch ein weiteres Eingehen auf die Bestätigung der Klavierlehrerin, dass der Antragsteller das entsprechende Musikstück in diesem Zeitraum im Unterricht geübt hat, nicht erforderlich.

11 Soweit der Antragsteller sich nunmehr auf eine Stellungnahme von zehn seiner Mitschüler beruft, führt auch dies zu keiner abweichenden Würdigung. Denn diese bezieht sich auf die vorangegangenen Diebstähle und zieht die Darstellung des Vorfalls am 14. Januar 2026 nicht in Zweifel.

12 3. Es liegt kein Widerspruch in der Würdigung des Verwaltungsgerichts, weil es die Täterschaft der Diebstähle offen gelassen hat und gleichzeitig festgestellt hat, dass der Antragsteller fremde Sachen durchsucht habe. Es handelt sich – wie bereits erörtert – um verschiedene Vorfälle. Diese stehen zwar in einem Zusammenhang, da die vorher begangenen Diebstähle Anlass für die Kontrolle der Umkleide durch den Sportlehrer waren. Ein Widerspruch ist indes nicht zu erkennen. Das Verwaltungsgericht ist – wie im Übrigen auch der Antragsgegner – davon ausgegangen, dass der Vorfall am 14. Januar 2026 erwiesen ist, während die Diebstähle nicht abschließend aufklärt werden konnten.

13 4. Weshalb die Verwendung der vom Antragsteller beanstandeten Begriffe („Missachtung“, „nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis“, „konkretes Fehlverhalten“) die Abänderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen soll, wird im Rahmen der Beschwerdebegründung nicht näher dargelegt. Im Übrigen spricht nichts gegen die Verwendung der Begriffe. Mit ihnen wird lediglich der Verstoß gegen Normen und Regeln und dessen Folgen begründet. Nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt in dem Verhalten des Antragstellers am 14. Januar 2026 ein planvoller, gezielter, respektloser und schwerer Verstoß gegen Normen und Regeln vor, der geeignet ist, den Schulfrieden zu stören und damit die streitgegenständliche Ordnungsmaßnahme rechtfertigt. Eine bewusste Stigmatisierung des Antragstellers ist darin nicht zu erkennen.

14 5. Das weitere Vorbringen des Antragstellers, die Verhältnismäßigkeitsprüfung sei fehlerhaft, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde.

15 Zunächst liegt entgegen der Auffassung des Antragstellers keine „dauerhafte Ausgrenzung aus dem sozialen Verband“ vor. Die Maßnahme ist entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchulG zeitlich begrenzt. Es handelt sich – nach dem schriftlichen Verweis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchulG – um die zweitmildeste Ordnungsmaßnahme aus dem Katalog des § 25 Abs. 3 Satz 1 SchulG. Durch die ausdrückliche Normierung dieser und weiterer Ordnungsmaßnahmen, die einen teilweisen Ausschluss am Schulleben bewirken, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die soziale Integration einzelner Schüler vorübergehend eingeschränkt werden kann, um auf ihre Entwicklung positiv Einfluss zu nehmen und einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu ermöglichen. Insofern folgt aus der bloßen Anordnung der Maßnahme – ohne das Hinzutreten besonderer Umstände – keine stigmatisierende Wirkung. Soweit der Antragsteller geltend macht, problematisch sei insbesondere, dass die Maßnahme auf einer nicht gesicherten Tatsachengrundlage beruhe, wird auf die Ausführungen unter 2. verwiesen.

16 Sein weiteres Vorbringen zum (behaupteten) Verhalten des Sportlehrers und des Schulleiters nach Erlass der Ordnungsmaßnahme sind für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht von Bedeutung.

17 6. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Heranziehung früherer (schriftlicher und mündlicher) Missbilligungen und weitere Vorfälle bei der Auswahl der Ordnungsmaßnahme gebilligt hat. Insbesondere liegt darin keine Vorverurteilung. Für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts waren die in der Vergangenheit ergriffenen Maßnahmen weder für den Antragsgegner noch für das Verwaltungsgericht relevant, sodass insoweit kein Einfluss auf die Glaubwürdigkeit des Antragstellers ersichtlich ist.

18 Es ist auch keine „Konstruktion eines negativen Persönlichkeitsbildes“ zu erkennen. Dass im Rahmen der Auswahl der Maßnahme bereits ergriffene Maßnahmen berücksichtigt werden, ist nachvollziehbar. Gerade das Verhalten des Betroffenen im Nachgang einer ergriffenen Maßnahme ist relevant für die Frage, ob auch eine mildere Maßnahme zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs ausreicht.

19 7. Die Kostenentscheidung ist nicht rechtswidrig, insbesondere war keine Kostenaufhebung angezeigt. Eine solche kommt gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO in Betracht, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt. Diese Voraussetzungen liegen offenkundig nicht vor, da das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers vollumfänglich abgelehnt hat.

20 8. Letztlich verhilft auch das Vorbringen zum öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Argumentation des Antragstellers beruht auch insoweit auf der unzutreffenden Prämisse, dass die Entscheidung trotz ungeklärter Tatsachenlage getroffen wurde.

21 9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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