Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, 2026-04-27, 3 MB 11/26

3 MB 11/26Verwaltungsgericht / 3. Abteilung27.04.2026

Regest

1. Wer im einstweiligen Anordnungsverfahren geltend macht, dass er einen Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 45 Abs. 2 BBiG habe, muss glaubhaft machen, dass er an einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Bildungseinrichtung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG ausgebildet worden ist und dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Letzteres ist der Fall, wenn er nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, systematisch - insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung - durchgeführt wird, und durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.(Rn.8) 2. Eine Zulassung der Ausbildung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG setzt voraus, dass die Berufsbildungseinrichtung den Bildungsgang, den die oder der Auszubildende zu durchlaufen hat, konzipiert und verantwortet haben muss. Demzufolge würde eine Zulassung nach § 43 Abs. 2 BBiG im Rahmen eines Ausbildungsmodells, bei dem faktisch ein Betrieb die alleinige Verantwortung für die fachpraktische Ausbildung tragen würde und flankierend dazu eine Bildungseinrichtung die theoretischen Ausbildungsinhalte vermitteln würde, eine Umgehung der Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 BBiG darstellen.(Rn.10) 3. Sind die Verträge so ausgestaltet, dass eine Umsetzung eines schulischen Ausbildungskonzepts dergestalt denkbar ist, dass ein in Lernortkooperation beteiligter Betrieb faktisch die Ausbildung übernimmt, muss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren glaubhaft gemacht werden, dass das Konzept tatsächlich umgesetzt und wie die Gesamtverantwortung der Berufsbildungseinrichtung im konkreten Fall sichergestellt worden ist.(Rn.11) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 21. April 2026, 7 B 33/26, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat — 3 MB 11/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-27

Aktenzeichen: 3 MB 11/26

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0427.3MB11.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 42 Abs 2 BBiG, § 43 Abs 1 BBiG, § 45 Abs 2 BBiG, § 123 VwGO, § 920 Abs 2 ZPO ... mehr

Orientierungssatz

  1. Wer im einstweiligen Anordnungsverfahren geltend macht, dass er einen Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 45 Abs. 2 BBiG habe, muss glaubhaft machen, dass er an einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Bildungseinrichtung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG ausgebildet worden ist und dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Letzteres ist der Fall, wenn er nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, systematisch - insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung - durchgeführt wird, und durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.(Rn.8)

  2. Eine Zulassung der Ausbildung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG setzt voraus, dass die Berufsbildungseinrichtung den Bildungsgang, den die oder der Auszubildende zu durchlaufen hat, konzipiert und verantwortet haben muss. Demzufolge würde eine Zulassung nach § 43 Abs. 2 BBiG im Rahmen eines Ausbildungsmodells, bei dem faktisch ein Betrieb die alleinige Verantwortung für die fachpraktische Ausbildung tragen würde und flankierend dazu eine Bildungseinrichtung die theoretischen Ausbildungsinhalte vermitteln würde, eine Umgehung der Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 BBiG darstellen.(Rn.10)

  3. Sind die Verträge so ausgestaltet, dass eine Umsetzung eines schulischen Ausbildungskonzepts dergestalt denkbar ist, dass ein in Lernortkooperation beteiligter Betrieb faktisch die Ausbildung übernimmt, muss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren glaubhaft gemacht werden, dass das Konzept tatsächlich umgesetzt und wie die Gesamtverantwortung der Berufsbildungseinrichtung im konkreten Fall sichergestellt worden ist.(Rn.11)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 21. April 2026, 7 B 33/26, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 21. April 2026 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. April 2026 hat keinen Erfolg. Zwar steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, dass der Antrag in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich die Einschränkung auf die Durchführung der Prüfung ohne die im Fall des Bestehens folgende Aushändigung des Zeugnisses enthält. Denn aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die Antragstellerin weiterhin an diesem eingeschränkten Begehren festhält und den Antrag nicht in unzulässiger Weise im Beschwerdeverfahren erweitern will (vgl. S. 10 der Beschwerdeschrift).

2 Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

3 Zwar dürfte nicht von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen sein (hierzu 1.). Jedoch erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Auch wenn die Beschwerdegründe berechtigt sind, hat die Beschwerde (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann Erfolg, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 2025 – 3 MB 9/25 –, juris Rn. 10 m. w. N.). Eine solche Ergebnisrichtigkeit liegt hier vor. Ob sich aus den Ausbildungsnachweisen ergibt, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Tätigkeit in dem Betrieb die Ausführung einfacher Hilfstätigkeiten ausgemacht haben könnte, kann offenbleiben (hierzu 2.). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht (hierzu 3.).

4 1. Es dürften vorliegend keine strengeren Anforderungen an die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu stellen sein. Zwar ist nach Rechtsprechung des Senats ein Obsiegen in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO bei Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2024 – 3 MB 20/24 –, juris Rn. 5 m. w. N.).

5 Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor. Denn auch wenn die Zulassung zur Abschlussprüfung grundsätzlich dem entspricht, was auch in der Hauptsache begehrt werden würde, würde eine stattgebende Entscheidung nicht dazu führen, dass ihre Folgen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 123 Rn. 14), sodass die mit einer Vorwegnahme der Hauptsache in der Regel einhergehende Problematik nicht gegeben ist. Die Teilnahme an einer Prüfung erfolgt grundsätzlich auf eigenes Risiko, wenn sie auf Grund einer einstweiligen Anordnung ermöglicht wird. Die hierdurch vermittelte vorläufige Rechtsposition ist „ungesichert“ und entfällt in der Regel rückwirkend, falls der Bewerber im Hauptsacheverfahren unterliegt (OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – 3 M 424/18 –, juris Rn. 6 m. w. N.). Die begehrte Zulassung zur Abschlussprüfung ohne Aushändigung des Zeugnisses im Fall des Bestehens würde lediglich dazu führen, dass die Antragstellerin die Prüfung zum regulären Zeitpunkt ablegen könnte und damit nicht das Risiko eingehen müsste, zu einem späteren Zeitpunkt und ggf. mit einem großen zeitlichen Abstand zur tatsächlichen Durchführung der Ausbildung unter Inkaufnahme eines eventuellen Verlusts von Prüfungswissen geprüft zu werden. Da die Aushändigung des Zeugnisses im Fall des Bestehens erst nach erfolgreichem Abschluss des Hauptsacheverfahrens begehrt wird, würde eine stattgebende Entscheidung nicht dazu führen, dass die Antragstellerin sich vorläufig mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung auf entsprechende Stellen bewerben könnte.

6 2. Es kann offenbleiben, ob sich aus den Ausbildungsnachweisen ergibt, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Tätigkeit in dem Betrieb die Ausführung einfacher Hilfstätigkeiten ausgemacht haben könnte (BA S. 3). Sollte sich dies im Rahmen des Hauptsacheverfahrens herausstellen, dürfte eine Zulassung zur Abschlussprüfung an der Gewährleistung eines angemessenen Anteils an fachpraktischer Ausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBiG scheitern. Dabei wäre jedoch auch das vom Fitnessstudio ausgestellte Zeugnis zu berücksichtigen, das sich durchaus zu ausbildungsrelevanten Tätigkeiten verhält. Denn auch unabhängig davon scheitert die begehrte vorläufige Zulassung zur Abschlussprüfung an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

7 3. Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3.13 –, juris Rn. 7) ist zur Überzeugung des Senats nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum Beweismaß der Glaubhaftmachung BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Juli 2003 – 2 BvR 311/03 –, juris Rn. 16), dass ein Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG (hierzu a) oder § 45 Abs. 2 BBiG (hierzu b) besteht.

8 a) Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Bildungseinrichtung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG ausgebildet worden ist.

9 Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG ist zur Abschlussprüfung ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 BBiG entspricht ein Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird, und durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.

10 Durch § 43 Abs. 2 BBiG wird die Zulassung von Absolventen schulischer Bildungsgänge, die nach der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung des Berufsbildungsgesetzes nur als Zulassung in besonderen Fällen nach § 40 Abs. 3 BBiG a. F. möglich war, zur gleichberechtigten Zulassungsalternative neben der Regelzulassung der betrieblichen Ausbildung nach § 43 Abs. 1 BBiG. Mit der Regelung sollte aber kein neues schulisches Bildungssystem etabliert werden. Vielmehr sollen nur die bestehenden schulischen Bildungssysteme an das Berufsbildungssystem des Berufsbildungsgesetzes herangeführt werden (vgl. Taubert, in: Taubert, Berufsbildungsgesetz, 3. Aufl. 2021, § 43 Rn. 38 mit Verweis auf die Gesetzgebungsmaterialien sowie BT-Drs. 15/3980, Seite 52:“ Durch die Integration dieser Regelungen in den § 43 wird die Zulassung von Absolventen vollzeitschulischer Bildungsgänge zur gleichberechtigten Zulassungsalternative neben der Regelzulassung nach § 43 Abs. 1.“). Eine Zulassung der Ausbildung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG setzt voraus, dass die berufsbildende Schule oder die sonstige Berufsbildungseinrichtung den Bildungsgang, den die oder der Auszubildende zu durchlaufen hat, konzipiert und verantwortet haben muss. Die Vorschrift geht von einem einheitlichen Bildungsgang in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung aus, mag dieser Bildungsgang auch einen fachpraktischen Anteil enthalten, der durch einen Kooperationspartner vermittelt wird (siehe § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBiG). Die berufsbildende Schule oder sonstige Berufsbildungseinrichtung muss daher letztlich auch den fachpraktischen Anteil der Ausbildung verantworten (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Beschluss vom 21. November 2025 – 14 B 1310/25 –, juris Rn. 4). Dies ergibt die systematische Auslegung der Vorschrift unter Betrachtung des Zusammenhangs mit der Regelzulassung gemäß § 43 Abs. 1 BBiG. § 43 Abs. 2 BBiG soll gerade eine Alternative zu dem klassischen Modell der dualen Ausbildung in Betrieb und Berufsschule nach § 43 Abs. 1 BBiG darstellen und stellt dementsprechend nicht dieselben Anforderungen an die Zulassung zur Abschlussprüfung. Demzufolge würde eine Zulassung nach § 43 Abs. 2 BBiG im Rahmen eines Ausbildungsmodells, bei dem faktisch ein Betrieb die alleinige Verantwortung für die fachpraktische Ausbildung tragen würde und flankierend dazu eine Bildungseinrichtung die theoretischen Ausbildungsinhalte vermitteln würde, eine Umgehung der Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 BBiG darstellen. Gegen eine solche Ausweitung des Tatbestands des § 43 Abs. 2 BBiG spricht auch, dass die Ausbildung „in“ einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung erfolgt sein muss. Daraus ergibt sich eine klare Zuordnung der Auszubildenden zu der Bildungsstätte und nicht zu einem klassischen Ausbildungsbetrieb. Diese Gesamtverantwortung muss nicht nur im Vorfeld konzeptionell abgesichert sein. Das Konzept muss auch im Verhältnis zu jedem einzelnen Auszubildenden tatsächlich angewendet werden. Nur dann kann eine Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgen.

11 Zwar kann eine schlüssige und nachvollziehbare Gesamtkonzeption, die die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 BBiG erfüllt, unter Umständen indizieren, dass auch im konkreten Ausbildungsverhältnis die Gesamtverantwortung bei der berufsbildenden Schule oder der sonstigen Berufsbildungseinrichtung liegt; diese Indizwirkung muss aber bei jeder Konzeption einzeln geprüft werden. Dabei ist auch maßgeblich, wie die Verträge des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses ausgestaltet sind. Sind die Verträge so ausgestaltet, dass auch eine Umsetzung denkbar ist, bei der ein in Lernortkooperation beteiligter Betrieb faktisch die Ausbildung übernimmt, muss ggf. nachgewiesen werden, wie die Gesamtverantwortung der berufsbildenden Schule oder der sonstigen Berufsbildungseinrichtung im konkreten Fall sichergestellt worden ist.

12 Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist.

13 Zwar hat sie vorgetragen, dass die Bildungseinrichtung in dem hier gewählten Vertragsmodell die Gesamtverantwortung trage. Sie hat dazu die aus ihrer Sicht maßgeblichen Unterlagen zu der verwendeten (Muster-)​Vertragskonstruktion „im Dreieck“ vorgelegt, an der die Auszubildenden, die Deutsche Sportakademie als „Bildungsstätte“ und ein Fitnessstudio als „Ausbildungsbetrieb“ beteiligt sind. Aus diesen Unterlagen ergibt sich auch, dass formal darüber Einigkeit besteht, dass die Ausbildung unter der Verantwortung der Bildungsstätte erfolgt, dass die Bildungsstätte ebenfalls einzelne fachpraktische Ausbildungsinhalte vermittelt, und dass der Teil der fachpraktischen Ausbildung, der im Betrieb erfolgt, von der Bildungsstätte überwacht wird (vgl. „Checkliste – Aufklärung der /des Auszubildenden“).

14 Es kann hier offenbleiben, ob die vorgelegte Gesamtkonzeption grundsätzlich ein zulässiges Ausbildungsmodell nach § 43 Abs. 2 BBiG darstellt. Denn jedenfalls im konkreten Fall bedurfte es zu der nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs auch der Glaubhaftmachung, dass das Gesamtkonzept in dem streitgegenständlichen Ausbildungsverhältnis tatsächlich umgesetzt worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Auszubildenden durch die gewählte Vertragskonstruktion nicht etwa – wie bei vollzeitschulischen Ausbildungen – zunächst allein der Bildungsstätte zugeordnet werden und eine Ergänzung durch mehrere zeitlich begrenzte Fachpraktika in Betrieben vorgesehen ist; in derartigen Ausbildungskonstellationen ist es in der Regel fernliegend, dass die Ausbildung unter Verantwortung eines Betriebs erfolgt. Vielmehr liegt hier ein „Berufsausbildungsvertrag“ (vgl. dazu aber § 10 Abs. 1 BBiG und § 43 Abs. 1 Nr. 3 BBiG sowie § 34 BBiG und die darauf bezogene – nach § 101 Abs. 1 Nr. 9 BBiG bußgeldbewehrte – Pflicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBiG) mit einem Fitnessstudio vor, der grundsätzlich – wie bei der klassischen dualen Ausbildung – eine Vollzeitbeschäftigung vorsieht. In welchem zeitlichen Umfang und mit welchen Inhalten eine Ausbildung nach § 43 Abs. 2 BBiG in einer Bildungseinrichtung stattgefunden hat, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht. Vielmehr sieht auch der „Berufsausbildungsvertrag“ lediglich vor, dass der Betrieb die Auszubildenden für die Zeit der Ausbildung in der Bildungsstätte freizustellen hat. Die Antragstellerin macht insofern geltend, dass der Gesamtausbildungsplan klare Regelungen hierzu treffe und dass sowohl die Bildungsstätte als auch der Betrieb sich zur Einhaltung dieses Plans verpflichtet haben. Ob sie dieser Pflicht tatsächlich nachgekommen sind, ist jedoch nicht im Detail überprüfbar. Insoweit werden lediglich die Bestätigungen der Bildungsstätte und des Betriebs vorgelegt, dass die Ausbildung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Worauf diese Bestätigungen im Einzelnen beruhen, ist indes nicht ersichtlich. Hinsichtlich der konkreten Durchführung der Ausbildung liegen ausschließlich die von der Antragstellerin verfassten Ausbildungsnachweise vor. Aus diesen ist aber nicht ersichtlich, wer welche Anteile an der Ausbildung hatte, ob die Ausbildung im Betrieb durch geeignete und qualifizierte Ausbilder stattgefunden hat, ob und in welcher Form bzw. durch welche Mechanismen die Bildungsstätte ggf. auch die Anteile des Betriebs mitverantwortet hat und wie dies im Detail überwacht und geprüft worden ist und in welchem Umfang tatsächlich Theorieinhalte vermittelt worden sind, die sich auf die Ausbildung zum/zur Sport- und Fitnesskaufmann/​frau beziehen und gerade nicht die institutsinterne Zusatzqualifikation „Professional Fitnesscoach“ betreffen. Daten der von der Antragstellerin erwähnten Lernplattform wurden nicht vorgelegt.

15 Soweit die Antragstellerin die konkrete Verteilung der stundenmäßigen Anteile in der Ausbildung vorträgt, dürfte sie sich damit erneut auf die im Konzept angelegten Anteile beziehen, ohne nachzuweisen, dass diese Verteilung tatsächlich realisiert worden ist. Dafür spricht bereits, dass die Zahlen identisch mit denen in den Parallelverfahren (3 MB 12/26 und 3 MB 13/26) sind. Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, wie die Stundenzahlen vorliegend erhoben worden wären. Dasselbe gilt auch für den Vortrag, dass jeden Monat zu Beginn das Lehrgangsziel, die zu vermittelnden Fertigkeiten und Fähigkeiten besprochen würden und die erfolgreiche Vermittlung dieser Fertigkeiten und Fähigkeiten und Leistungsprüfungen überwacht und beim Auszubildenden dokumentiert werde. Letztlich ist anhand der vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar, wie die im Gesamtkonzept vorgesehene Ausgestaltung erfasst und ausgewertet worden ist.

16 Die Zulassung von Fernlehrgängen durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) und das Gutachten des Bundesinstitutes für Berufsbildung (BiBB) können ebenfalls keine Aussagen zur konkreten Durchführung der Ausbildung treffen.

17 Es ist auch nicht unzumutbar für die Auszubildenden, diese Nachweise zu erbringen. Gerade wenn wie vorliegend die für die Prüfungszulassung zuständige Antragsgegnerin erst im Zeitpunkt der Antragstellung von der Ausbildung erfährt, ist es ihr nicht möglich, die Umsetzung des Konzepts ausbildungsbegleitend zu überprüfen. Dementsprechend können konkrete Nachweise über die Umsetzung verlangt werden. Insoweit müssen sich die Auszubildenden an ihre Vertragspartner, insbesondere an die verantwortliche Bildungsstätte, wenden.

18 Da diese Nachweise nicht vorgelegt worden sind, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden.

19 b) Es ist auch kein Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 2 BBIG glaubhaft gemacht worden. Eine Tätigkeit über das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 BBiG), ist offenkundig nicht gegeben. Es ist aber auch nicht gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 BBiG durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht worden, dass die berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Dies wird schlicht behauptet, ohne Nachweise zu erbringen.

20 c) Es für das streitgegenständliche Ausbildungsverhältnis auch nicht relevant, ob die Antragsgegnerin kürzlich eine andere Auszubildende, die in demselben Betrieb tätig war, endgültig zur Abschlussprüfung zugelassen hat. Maßgeblich ist allein, ob vorliegend die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

21 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 und 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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