Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, 2026-04-24, 11 B 3/26

11 B 3/26Verwaltungsgericht / Chamber 1124.04.2026

Regest

1. Ein syrischer Staatsangehöriger, der seit Beginn seiner Strafmündigkeit in Deutschland vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und mehrfach verurteilt wurde - zuletzt zu einer Jugendstrafe von über 3 Jahren -, kann trotz des Genusses erhöhten Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3a AufenthG 2004 (weil ihm durch das Bundesamt der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde) spezialpräventiv ausgewiesen werden, wenn eine hinreichende Gefahr der Begehung weiterer Straftaten anzunehmen ist, zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung die Ausweisung rechtfertigen und sich das öffentliche Interesse an der Ausweisung insgesamt als besonders schwerwiegend darstellt.(Rn.13) 2. Eine trotz des zuerkannten subsidiären Schutzes und somit eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG 2004 erlassene Abschiebungsandrohung verstößt nicht gegen den in Art. 5 EGRL 115/2008 normierten Grundsatz der Nichtzurückweisung, weil diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden ist, die – wie hier – aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion ausreisepflichtig sind.(Rn.32)

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer — 11 B 3/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-24

Aktenzeichen: 11 B 3/26

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0424.11B3.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 11 AufenthG 2004, § 4 Abs 1 AsylVfG 1992 1992, § 53 Abs 1 AufenthG 2004, § 53 Abs 3a AufenthG 2004, § 59 Abs 3 AufenthG 2004 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ein syrischer Staatsangehöriger, der seit Beginn seiner Strafmündigkeit in Deutschland vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und mehrfach verurteilt wurde - zuletzt zu einer Jugendstrafe von über 3 Jahren -, kann trotz des Genusses erhöhten Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3a AufenthG 2004 (weil ihm durch das Bundesamt der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde) spezialpräventiv ausgewiesen werden, wenn eine hinreichende Gefahr der Begehung weiterer Straftaten anzunehmen ist, zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung die Ausweisung rechtfertigen und sich das öffentliche Interesse an der Ausweisung insgesamt als besonders schwerwiegend darstellt.(Rn.13)

  2. Eine trotz des zuerkannten subsidiären Schutzes und somit eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG 2004 erlassene Abschiebungsandrohung verstößt nicht gegen den in Art. 5 EGRL 115/2008 normierten Grundsatz der Nichtzurückweisung, weil diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden ist, die – wie hier – aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion ausreisepflichtig sind.(Rn.32)

Tenor

Soweit der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Der am 09.01.2026 wörtlich gestellte Antrag,

2 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 08.08.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2025 anzuordnen,

3 hat keinen Erfolg.

4 Er ist in entsprechender Auslegung des Begehrens des Antragstellers nach § 88, § 122 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung (Ziffer 1, 5 des Bescheides vom 08.08.2025) als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 04.09.2025 (vgl. zum Widerspruch als durchgängigem „Träger“ des Suspensiveffekts OVG Schleswig, Beschl. v. 17.03.2025 – 6 MB 3/25 –, juris Rn. 16 m.w.N.) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung sowie des auf fünf Jahre festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist er als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Ziffer 2 und 3 des Bescheides vom 08.08.2025 ist eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, sodass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG SH keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG entfaltet der Widerspruch bzw. die Klage gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4 des Bescheides) keine aufschiebende Wirkung.

5 Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist jedoch sowohl hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung (dazu unter 1.) als auch in Bezug auf die Abschiebungsandrohung (dazu unter 2.) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (dazu unter 3.) unbegründet.

6 Dabei ist zunächst zu konstatieren, dass der Antragsgegner für den Erlass der streitgegenständlichen Bescheide zuständig war. Bei der Bestimmung der zuständigen ist zuerst festzustellen, welchem Bundesland die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung zusteht. Diese ergibt sich – mangels speziell koordinierten landesrechtlichen Kompetenzregelungen – aus einer entsprechenden Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a VwVfG. Im zweiten Schritt ist auf der Grundlage des einschlägigen Landesrechts zu ermitteln, welche Behörde innerhalb des Landes örtlich zuständig ist (vgl. Beschl. der Kammer v. 08.03.2019 – 11 B 160/18 –, n.v.). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a VwVfG richtet sich die örtliche Zuständigkeit – und entsprechend dazu die Verbandskompetenz der Bundesländer – in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, nach dem (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt der Person.

7 Für die Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist die Legaldefinition aus § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I heranzuziehen. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Der gewöhnliche Aufenthalt wird grundsätzlich dadurch begründet, dass sich der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet nicht nur kurzfristig, sondern „bis auf Weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibens aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, § 71 AufenthG, Rn. 15 m.w.N.). Der tatsächliche Aufenthalt ist eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung. Vielmehr ist grundsätzlich auch erforderlich, dass der Ausländer nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen dort seinen Aufenthalt nehmen kann. Allein der faktische Aufenthalt begründet keine Zuständigkeit der örtlichen (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 08.12.2015 – OVG 3 B 4.15 –, juris Rn. 24). Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts setzt danach eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus, wofür nicht allein der auf ein dauerhaftes Verweilen gerichtete, nach außen erkennbar dokumentierte innere Wille des Betroffenen genügt. Hinzukommen muss auch die Möglichkeit, auf unabsehbare Zeit an dem gewählten Ort bleiben zu können, weshalb bei der Prognose räumliche Beschränkungen des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet – namentlich Wohnsitzauflagen – maßgeblich zu berücksichtigen sind, da diese die Möglichkeit zum nicht nur vorübergehenden Verbleiben ausschließen können (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 20.01.2023 – 12 B 4654/22 –, juris Rn. 12; OVG B-Stadt, Urt. v. 17.09.2020 - 2 B 148/20, juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.12.2017 – 13 ME 181/17 –, juris Rn. 28-29; Hailbronner in: ders., Ausländerrecht, § 71 AufenthG, Rn. 15 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben bestand im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 08.08.2025 die Zuständigkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a VwVfG bzw. § 31 Abs. 1 Nr. 3 lit. a LVwG SH des Antragsgegners, da sich der Antragsteller in der Einrichtung „Haus xxx“ in xxx und somit im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners befand. Die Zuständigkeit wurde auch nicht durch die Aufnahme des Antragstellers in die Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B-Stadt am 25.03.2025, sondern erst durch die dauerhafte Unterbringung in der vom 10.11.2025 beendet (vgl. dazu Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 3 Rn. 31; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 3 Rn. 24 m.w.N.; M. Ronellenfitsch/L. Ronellenfitsch, in: BeckOK VwVfG, 70. Ed. 01.01.2026, VwVfG § 3 Rn. 9).

8 Nach § 3 Abs. 3 VwVfG kann jedoch, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Letzteres tat die nunmehr zuständige der Stadt A-Stadt mit E-Mail vom 09.12.2025 (Bl. 51 GA), sodass der Antragsgegner zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens berechtigt und somit auch für den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2025 zuständig war.

9 1. In Bezug auf die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung des Antragstellers ist der Antrag unbegründet. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist und/oder eine Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes hinter das Interesse des Adressaten an einem Aufschub des Vollzugs zurücktritt. Das ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und zusätzlich ein gesteigertes öffentliches Interesse an seiner Vollziehung besteht, welches über das Interesse hinausgeht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt (vgl. etwa Beschl. der Kammer v. 21.08.2024 – 11 B 52/24 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; Beschl. der Kammer v. 11.11.2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 26).

10 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in der Ordnungsverfügung vom 08.08.2025 ausgesprochenen Ausweisung genügt den formellen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, soll vorrangig die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage der sofortigen Vollziehung besonders sorgfältig zu prüfen. Daneben hat die Begründungspflicht den Zweck, den Betroffenen über die für die Behörde maßgebenden Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten aber ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigten oder dann, wenn – wie häufig im Gefahrenabwehrrecht – aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe die sich aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes ergeben können, benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, dass ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist. Ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich trägt, bedarf im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keiner Entscheidung (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 05.09.2023 – 4 B 362/23 –, juris Rn. 2 f. m.w.N.; OVG Bautzen, Beschl. v. 17.12.2024 – 3 B 194/24 –, juris Rn. 38 m.w.N.). Der Antragsgegner begründet die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit, dass ein besonderes öffentliches Interesse im vorliegenden Fall deshalb bestehe, weil der Antragsteller sich in Untersuchungshaft befinde und davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Entlassung erneut untertauchen werde. Dies sei vor der Inhaftierung bereits der Fall gewesen, da er sich nicht in xxx in der Wohngruppe aufgehalten habe. Auch die bestehende Wiederholungsgefahr, erneut im Bundesgebiet Straftaten zu begehen, spreche für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Es bestehe die begründete Annahme, dass sich die Gefahr weiterer Straftaten schon während des laufenden Hauptsacheverfahrens verwirklicht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erweise sich daher zum Schutz der Allgemeinheit als notwendig. Insoweit wird die Begründung dem Erfordernis eines Auseinandersetzens mit dem konkreten Einzelfall und der Darlegung einer über die Gründe für den Erlass des angegriffenen Verwaltungsaktes hinausgehenden besonderen Dringlichkeit im Sinne der obenstehenden Maßgaben gerecht.

11 Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hat die Ausweisung nach summarischer Prüfung offensichtlich Bestand. Bei der im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung (vgl. Beschl. der Kammer v. 26.11.2019 – 11 B 129/19 –, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.01.2020 – 4 MB 98/19 –, juris Rn. 10).

12 Die Ausweisung beruht auf § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3a AufenthG. Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundes-republik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Um-stände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Hierbei sind insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundes-gebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 2 AufenthG). Für die Abwägung hat der Gesetzgeber in nicht abschließenden Katalogen vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen das öffentliche Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und unter welchen Voraussetzungen das Bleibeinteresse des Ausländers (§ 55 AufenthG) schwer bzw. besonders schwer zu gewichten ist. Der Maßstab des § 53 Abs. 1 AufenthG wird hier jedoch durch den Maßstab des § 53 Abs. 3a AufenthG modifiziert, wonach ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist oder der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG oder eines subsidiär Schutzberechtigten i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG genießt, nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden darf.

13 Der Antragsteller syrischer Staatsangehörigkeit genießt einen solchen erhöhten Ausweisungsschutz, da ihm durch die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.11.2016 (Gesch.-Z.: 6456785-475) der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde (Bl. 287 BA). Die Gefahr muss im Falle des § 53 Abs. 3a AufenthG stets von dem Ausländer selbst ausgehen; eine Ausweisung ist nur aus spezialpräventiven, nicht aber aus generalpräventiven Gründen möglich (VG Berlin, Urt. v. 20.06.2025 – 24 K 15/22 –, juris Rn. 31; Beschl. der Kammer v. 30.03.2023 – 11 B 4/23 –, juris Rn. 35; VG B-Stadt, Urt. v. 06.03.2023 – 4 K 1959/21 –, juris Rn. 27; OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.05.2021 – 2 M 25/21 –, juris Rn. 17; Katzer/Buck, in: BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, 23. Ed. 01.10.2025, § 53 Rn. 93).

14 Ein Ausweisungsinteresse in Form einer Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG ist vorliegend nach summarischer Prüfung gegeben. Die Annahme einer Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG setzt die Prognose voraus, dass bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Schaden an einem der bezeichneten Schutzgüter eintreten wird (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Zu den Schutzgütern zählt unter anderem die öffentliche Sicherheit. Sie umfasst die Gesamtheit der in Deutschland geltenden Rechtssätze. Die öffentliche Sicherheit ist dementsprechend unter anderem dann beeinträchtigt, wenn die hinreichende Gefahr der (erneuten) Verwirklichung eines Straftatbestandes besteht. Wann eine etwaig festgestellte Wahrscheinlichkeit „hinreichend“ ist, hängt vornehmlich vom Ausmaß des möglicherweise eintretenden Schadens und dem Rang des bedrohten Schutzgutes ab. Aus dem „Aufenthalt“ des Ausländers resultiert eine Gefahr unter anderem dann, wenn die Beeinträchtigung des fraglichen Schutzguts durch das Verhalten des Ausländers selbst droht. In diesem Fall ist das Ausweisungsinteresse spezialpräventiver Natur.

15 In Bezug auf den Antragsteller besteht ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet worden ist. Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgericht B-Stadt vom 11.08.2025 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt (vgl. Bl. 503 ff. BA). Bei der Verwirklichung eines der in § 54 AufenthG genannten Ausweisungsinteressen ist ein Rückgriff auf § 53 Abs. 1 AufenthG entbehrlich. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 26). Bei der Feststellung der für eine Ausweisung erforderlichen Gefahr handelt es sich um eine Prognose, die n und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eigenständig zu treffen haben (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 18). Die Indizien, die für diese Prognose heranzuziehen sind, ergeben sich nicht nur aus dem Verhalten im Strafvollzug und danach. Es ist vielmehr auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, das abgeurteilte Verhalten, Art und Ausmaß möglicher Schäden bzw. das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts und die Persönlichkeitsentwicklung nach der Straftat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 28.02.2019 – 4 LB 7/18 –, juris Rn. 56; VGH München, Beschl. v. 10.04.2019 – 19 ZB 17.1535 –, Rn. 10 juris m.V.a. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6.00 –, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 04.05.1990 – 1 B 82.89 –, juris Rn. 4). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (OVG Schleswig, Urt. v. 28.02.2019 – 4 LB 7/18 –, juris Rn. 58). Auch bei hochrangigen bedrohten Rechtsgütern ist eine Wiederholungsgefahr aber nicht bereits bei jeder auch nur entfernten Möglichkeit eines Schadenseintritts zu bejahen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 16; OVG Bautzen, Urt. v. 13.05.2022 – 3 A 844/20 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Bei bedrohten Rechtsgütern mit einer – wie hier im Falle der körperlichen Unversehrtheit – hervorgehobenen Bedeutung gelten demgemäß eher geringere Anforderungen (OVG Saarlouis, Beschl. v. 08.03.2024 – 2 B 151/23 –, juris Rn. 38 zu § 6 FreizügG/EU). Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine konkrete Wiederholungsgefahr. Das bedeutet, dass vergleichbare zukünftige Straftaten des Ausländers nicht eine lediglich entfernte Möglichkeit sind, sondern ernsthaft drohen (VG B-Stadt, Urt. v. 04.09.2023 – 4 K 238/22 –, juris Rn. 23 m.V.a. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6.00 –, juris Rn. 14; Urt. v. 10.07.2012 – 1 C 19.11 –, juris Rn. 16; OVG B-Stadt, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19 –, juris Rn. 11; OVG B-Stadt, Urt. v. 17.02.2021 – 2 LC 311/20 –, juris Rn. 36 ff.).

16 Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend eine hinreichende Wiederholungsgefahr für die Begehung erneuter Straftaten nach summarischer Prüfung anzunehmen. Der Antragsteller ist im Bundesgebiet seit Beginn seiner Strafmündigkeit bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 04.02.2026, Bl. 542 ff. BA). Mit Urteil vom 28.11.2023 wurde der Antragsteller wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichem schwerem Raub in Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit Bedrohung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, wobei eine nicht zentralregisterpflichtige Entscheidung einbezogen wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 03.06.2024 wurde der Antragsteller wegen Bedrohung in Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, wobei das Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 28.11.2023 sowie die nicht zentralregisterpflichtige Entscheidung einbezogen wurde. Zuletzt wurde der Antragsteller mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 11.08.2025 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit gemeinschaftlich versuchtem schweren Raub in Tatmehrheit mit Körperverletzung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamte gleichstehen, zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt, wobei die Entscheidungen des Amtsgerichts B-Stadt vom 03.06.2024, 28.11.2023 sowie die nicht zentralregisterpflichtige Entscheidung einbezogen wurden.

17 Nach Auskunft der Polizei B-Stadt vom 11.02.2025 sind dort 57 Vorgänge aus den Jahren 2021 bis 2025 bekannt (Bl. 347 BA). Noch während der laufenden Bewährung des Urteils des Amtsgerichts B-Stadt vom 28.11.2023 wurde der Antragsteller erneut straffällig und befand sich infolge des Haftbefehls des Amtsgerichts B-Stadt vom 14.01.2024 (Az.: BD AR xxx) in Untersuchungshaft. Ausweislich des Urteils des Amtsgerichts B-Stadt vom 28.11.2023 hat der Antragsteller eine streitsüchtige und konfliktsuchende Art und leidet unter einer fehlenden Impulskontrolle. Die Tat zeige, dass der Antragsteller zur Anwendung instrumenteller Gewalt neige (vgl. Bl. 240 BA). Auch der Aufenthalt in der JVA B-Stadt verlief ausweislich des Planvermerks vom 21.08.2024 nicht ohne Vorkommnisse. Der Antragsteller steht hiernach im Verdacht, mehrere Übergriffe auf Mitgefangene verübt zu haben (vgl. Bl. 268 ff. BA). Die Zugangsurinkontrolle fiel positiv hinsichtlich des Konsums von Kokain und THC aus. Mehrfach wurden Papierstücke in dem Haftraum des Antragstellers gefunden, welche nach einer Testung positiv im Bereich synthetischer Cannabinoide reagierten. Die Urinkontrollen fielen jedoch negativ aus. Aufgrund dieser Vorfälle wurden erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen verhängt.

18 Anhaltspunkte, dass der Antragsteller nunmehr einen grundlegenden Einstellungswandel vollzogen hat und zukünftig keine (einschlägigen) Straftaten mehr begehen wird, wurden weder (substantiiert) vorgetragen noch sind sie anderweitig für die Kammer ersichtlich. Derartiges folgt insbesondere nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, dass infolge der in der begonnenen Sozialtherapie die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten auszuschließen sei (Bl. 72 GA). Insbesondere fehlt es diesbezüglich an jeglichen konkreten Anhaltspunkten für einen nachhaltigen Erfolg der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erst wenige Monate andauernden Inhaftierung und Therapie in der . Auch weshalb nunmehr diese Sozialtherapie im Gegensatz zu der zuletzt absolvierten intensivpädagogischen Betreuung im „Haus xxx“ eine Wiederholungsgefahr ausschließen soll, legt der Antragsteller nicht (substantiiert) dar. Derartiges ist auch sonst für die Kammer nicht ersichtlich.

19 Die Gefahr besteht auch unter den besonderen Voraussetzungen, die für die Ausweisung eines Ausländers in der Rechtsstellung eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 53 Abs. 3a AufenthG gelten. Danach darf eine Ausweisung nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung erfolgen. Bei der Prüfung, ob die Ausweisung des Ausländers im Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung steht, sind insbesondere die Art und die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung, die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat, die seit der Begehung der Zuwiderhandlung vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmemitgliedstaat zu berücksichtigen (vgl. Fleuß, in: BeckOK AuslR, 46. Ed. 01.10.2025, AufenthG § 53 Rn. 128 f.).

20 Der Begriff der nationalen Sicherheit ist dabei wie der in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EU zu verstehen (vgl. Fleuß, in: BeckOK AuslR, 46. Ed. 01.10.2025, AufenthG § 53 Rn. 124). Er umfasst sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats, weshalb die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können (EuGH, Urt. v. 24.06.2015 – C373/13 –, juris Rn. 78). Der Begriff der „öffentlichen Ordnung“ setzt voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, darüber hinaus eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dafür ist Voraussetzung, dass die drohende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung Rechtsgüter von hohem Gewicht berührt. Hierunter können Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität fallen (BT-Drs. 20/3717, S. 42; vgl. hierzu Katzer, in: BeckOK, MigR, 23. Ed 01.10.2025, § 53 Rn. 89; BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 51). Der Begriff der „zwingenden Gründe“ deutet auf einen besonders hohen Schweregrad der Beeinträchtigung hin (VGH Mannheim, Urt. v. 15.04.2021 – 12 S 2505/20 –, juris Rn. 119; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 53 Rn. 102). Bei der Anwendung dieses Maßstabes auf die Ausweisung subsidiär Schutzberechtigter ist zu berücksichtigen, dass die Beendigung der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach Art. 19 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU an geringere Voraussetzungen geknüpft ist als die Beendigung des Flüchtlingsschutzes nach Art. 14 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU. So lässt Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU als Ausgangspunkt für die Beseitigung des Status als subsidiär Schutzberechtigter eine schwere Straftat genügen. Als eine schwere Straftat sind Kapitalverbrechen oder sonstige Straftaten zu qualifizieren, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert sind und entsprechend strafrechtlich verfolgt werden. In Bezug auf eine Ausweisung können daher auch Fälle der mittleren Kriminalität genügen (dazu Bauer, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 53 Rn. 105).

21 Nach diesen Maßgaben besteht auch im vorliegenden Einzelfall ein qualifiziertes Ausweisungsinteresse. Die von dem Antragsteller verübten Straftaten weisen eine nach diesem Maßstab erhebliche Störung der inneren Sicherheit bzw. der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik auf. Die dem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 28.11.2023 zugrunde liegenden Taten waren ausweislich der Urteilsgründe von teils erheblicher körperlicher Gewalt geprägt. Bereits aufgrund der Begehungsweise der dem in die Strafzumessung einbezogenen Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 31.03.2023 zugrundeliegenden Taten konnte hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung kein Fall als lediglich minderschwer eingestuft werden. Das Strafgericht beschrieb das Fehlverhalten des Antragstellers eindrücklich als so „von Brutalität, Eigensucht und Rücksichtslosigkeit geprägt, dass nur knapp von der Annahme ganz erheblicher Erziehungsdefizite i.S.d. § 17 Abs. 2 JGG abgesehen werden konnte. Das Verhalten des Angeklagten vor Gericht glich einem Auftritt, bei dem er die unerträgliche Haltung zeigte, man könne ihm ja sowieso nichts. Bis in die Verkündung des Urteils hinein zeigte er eine arrogante Abgeklärtheit, wie man sie bei einem erst Sechzehnjährigen nur selten erlebt. Der Umstand, dass er zahlreiche Menschen durch sein Fehlverhalten verletzt hat, löst bei ihm Gleichgültigkeit, nicht aber ernsthafte Empathie aus“ (vgl. Bl. 237 BA). Die Jugendarrestanstalt habe in ihrem Abschlussbericht aus April 2023 geschrieben, dass das vom Antragsteller dort gezeigte Verhalten und seine fehlende Ernsthaftigkeit innerhalb des Jugendarrestes auf den Beginn des Auslabens seiner kriminellen Energie hindeuten könnte, er strahle eine streitsüchtige und konfliktsuchende Art aus und reagiere mit störendem und respektlosem Verhalten (Bl. 240 BA). Auch in der Gesamtschau ist die Kammer davon überzeugt, dass angesichts der zahlreichen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, die zu einem großen Teil unter Verwendung von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen begangen wurden, von dem Antragsteller eine den Anforderungen des § 53 Abs. 3a AufenthG entsprechende Störung der der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik ausgeht.

22 Die Ausweisung stellt sich nach summarischer Prüfung auch im Übrigen rechtmäßig dar, da das Ausweisungsinteresse im Rahmen der Gesamtabwägung auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und Art. 6 GG das Bleibeinteresse des Antragstellers überwiegt. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt ein Überwiegen der (öffentlichen) „Interessen an der Aus-reise“ gegenüber den (individuellen) „Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers“. Vorzunehmen ist eine Interessenabwägung, die, da es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung handelt, gerichtlich voll überprüfbar ist. Die gerichtliche Entscheidung kann die ausländerbehördliche Abwägung daher nur bestätigen oder durch eine eigene Abwägung ersetzen (BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.). Zur Gewichtung der „Interessen an der Ausreise“ bzw. des damit gleichzusetzenden „Ausweisungsinteresses“ (vgl. § 54 AufenthG) ist danach zu fragen, wie schwerwiegend das öffentliche (Sicherheits-)Interesse beeinträchtigt wäre, wenn der Ausländer im Land bliebe. Zur Gewichtung des Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ist danach zu fragen, wie intensiv eine (ggf. erzwungene) Ausreise die Rechte und Interessen des Antragstellers und anderer von der Ausreise Betroffener beeinträchtigen würde. Bei der Gewichtung der gegenläufigen Interessen sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, § 53 Abs. 1 AufenthG. Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. In Ergänzung zu diesen Kriterien sind auch die sog. Boultif/Üner-Kriterien zugrunde zu legen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Konkretisierung der Anforderungen aus Art. 8 EMRK an Ausweisungsentscheidungen der Konventionsstaaten entwickelt hat (vgl. hierzu Neidhardt, in: HTK-AuslR / § 53 AufenthG / Abs. 2, Stand: 03.02.2022, Rn. 5 m.w.N.). Zusätzlich konkretisiert und gewichtet § 54 AufenthG das Ausweisungsinteresse, während § 55 AufenthG die Bleibeinteressen berücksichtigt. Bei den vorgegebenen Gewichtungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese nicht starr sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers können die in den § 54 und § 55 AufenthG typisierten Ausweisungs- bzw. Bleibeinteressen bei Vorliegen besonderer Umstände auch mehr oder weniger Gewicht entfalten (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 50). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, überwiegt im streitgegenständlichen Falle des Antragstellers das Ausweisungsinteresse.

23 Das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Antragstellers ist nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung vorliegend insgesamt als besonders schwerwiegend einzustufen. Nach der gesetzlichen Wertung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG unter anderem dann besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren muss auf einem einzigen Urteil beruhen. Gleichgültig ist, ob die Strafe wegen einer einzelnen Tat verhängt worden ist oder ob es sich um eine Gesamtstrafe für mehrere Taten (§§ 53 bis 55 StGB) von mindestens zwei Jahren handelt. Es muss allerdings eine einzige Strafe gebildet worden sein, gegebenenfalls als Gesamtstrafe unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung (Neidhardt, in: HTK-AuslR / § 54 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 1, Stand: 01.08.2024, Rn. 17-19). Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt von 11.08.2025 unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts B-Stadt vom 03.06.2024 und vom 28.11.2023 wegen schweren Raubes, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, versuchten Betruges, Beleidigung und Bedrohung in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Bedrohung und Sachbeschädigung sowie wegen versuchten schweren Raubes, Körperverletzung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt (Bl. 503 ff. BA). Besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, zugunsten des Antragstellers von dieser gesetzlichen Wertung abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

24 Ein typisiertes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG liegt hingegen nicht vor. Insbesondere kann der Antragsteller nicht diejenigen Bleibeinteressen für sich in Anspruch nehmen, die den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 2 Nr. 1, 2 AufenthG) voraussetzen. Denn der Antragsteller war zuletzt bis zum 02.11.2023 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. Bl. 47 BA). Im Anschluss wurden ihm fortlaufend Fiktionsbescheinigungen ausgestellt, welche jedoch nicht mit dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne der Norm gleichzusetzen sind. Das Merkmal „Besitz“ verdeutlicht, dass dem Ausländer im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sein muss. Das Vorliegen der Voraussetzungen für deren Erteilung oder gar die bloße Antragstellung genügt insoweit ebenso wenig wie der Besitz einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG (Fleuß, in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 01.01.2026, AufenthG § 55 Rn. 21 m.w.N.; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 55 Rn. 8).

25 Die nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG vorzunehmende Gesamtabwägung der gegen-läufigen Interessen führt – auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK – zum Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresses. Die Gefahr der Begehung von schwerwiegenden Gewaltstraftaten durch den Antragsteller ist auch mit Blick auf seine Bindungen an das Bundesgebiet und seinen bisherigen hiesigen Aufenthalt nicht hinzunehmen; die Ausweisung erweist sich trotz der Eingriffe in den Rechtskreis des Antragstellers als verhältnismäßig im engeren Sinne.

26 Insbesondere steht vorliegend nicht Art. 6 GG einer Ausweisung entgegen, weil sich volljährige Familienangehörige des Antragstellers in der Bundesrepublik aufhalten. Der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst zwar auch familiäre Bindungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern. Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als etwa im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.2016 – 4 LB 4/15 –, juris Rn. 35 m.V.a. OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.11.2014 – 2 B 98/14 –, juris Rn. 20). Dies wiederum setzt voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (OVG Schleswig, Beschl. v. 03.01.2022 – 4 MB 68/21 –, juris Rn. 20 m.V.a. BVerwG, Urt. v. 30.07.2013 – 1 C 15/12 –, juris Rn. 11 ff. m.w.N.). Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK genießen Beziehungen zwischen Erwachsenen nicht ohne weiteres den Schutz nach Art. 8 EMRK, wenn keine zusätzlichen Elemente einer Abhängigkeit dargelegt werden, die über die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen (EGMR, Urt. v. 17.04.2003 – 52853/99 Yilmaz/Deutschland –, NJW 2004, 2147 Rn. 44). Eine nach diesen Maßgaben geleistete Lebenshilfe des Antragstellers für etwaige Familienangehörige bzw. andersherum, die zumutbar nur in der Bundesrepublik erbracht werden kann, ist – nicht nur angesichts der Inhaftierung des Antragstellers – weder vorgetragen noch anderweitig für die Kammer ersichtlich.

27 Auch aus den Schutzwirkungen des Art. 8 EMRK folgt nichts anderes. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte „Privatleben“ kann zwar auch dann angenommen werden, wenn die „Verwurzelung“ des Ausländers infolge fortgeschrittener beruflicher und sozialer Integration bei gleichzeitiger Unmöglichkeit der Reintegration im Herkunftsstaat dazu führt, dass das geschützte Privatleben nur noch hier geführt werden kann („faktischer Inländer“, vgl. VGH München, Beschl. v. 13.07.2010 – 19 ZB 10.1129 –, juris Rn. 7). Sie verbindet dann nur noch das rechtliche Band der Staatsangehörigkeit mit dem Herkunftsstaat (vgl. OVG B-Stadt, Urt. v. 05.07.2011 – 1 A 184/10 –, juris Rn. 25; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Ed. 01.01.2026, § 53 AufenthG Rn. 87; Hupke, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Auflage 2025, § 25 AufenthG Rn. 58, jeweils m.w.N.). Bei diesen Personen stellt sich daher regelmäßig die Frage, ob eine Aufenthaltsbeendigung das insbesondere durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung ihres Privatlebens, das begrifflich die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben, umfasst (EGMR, Urt. v. 13.06.2008 – 1638/03 –, Maslov/Österreich, Hudoc Rn. 63; Hofmann, in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 34. Ed., Art. 8 EMRK Rn. 21), verletzt (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 22.12.2017 – 4 MB 63/17 –, juris Rn. 23; Beschl. v. 10.01.2024 2024 – 6 MB 2/24 –, juris Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.08.2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 65).

28 Ob ein Ausländer sein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland (Dimension „Verwurzelung“) und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland (Dimension „Entwurzelung“) ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in dem Innehaben eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.08.2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 65 m.w.N.; Beschl. der Kammer v. 29.03.2023 – 11 B 43/23 –, juris Rn. 23 und v. 22.06.2022 – 11 B 13/22 –, juris Rn. 41; VG Schleswig, Beschl. v. 04.08.2017 – 1 B 74/17 –, juris Rn. 45; vgl. hingegen zur Berücksichtigung auf Ebene der Prüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK: OVG Schleswig, Beschl. v. 27.02.2025 – 6 MB 5/25 –, juris Rn. 39). Für faktische Inländer besteht dabei kein generelles Verbot der Ausweisung und Abschiebung (dazu VGH Kassel, Urt. v. 07.07.2006 – 7 UE 509/06 –, juris Rn. 52 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.08.2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 65). Allerdings ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. Erforderlich ist daher eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Gefahrenprognose unter Berücksichtigung aktueller Tatsachen, die die Gefahr entfallen lassen oder nicht unerheblich vermindern können.

29 Nach diesem Maßstab kann jedoch bereits nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Antragsteller um einen sog. „faktischen Inländer“ handelt oder er sonst umfänglich in der Bundesrepublik integriert wäre. Vorliegend lässt sich schon eine hinreichende Verwurzelung des Antragstellers in die deutschen Lebensverhältnisse nicht feststellen. Zwar hält sich der Antragsteller seit dem 30.12.2015 und somit seit seinem achten Lebensjahr in der Bundesrepublik auf und beherrscht allen Erkenntnissen nach die deutsche Sprache. Eine wirtschaftliche, soziale oder rechtliche Integration ist nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung unter Zugrundelegung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein zu berücksichtigenden präsenten Beweismitteln und glaubhaft gemachten Tatsachen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.03.2013 – 8 ME 44/13 –, juris Rn. 5) nicht feststellbar. Soweit der Antragsteller ausweislich des Urteils des Amtsgerichts B-Stadt vom 28.11.2023 eine Praktikumsklasse an der Allgemeinen Berufsschule am xxx in B-Stadt besuchte, liegen keine Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Beendigung vor. Auch familiäre Bindungen bestehen – soweit für die Kammer ersichtlich – im Wesentlichen zu syrischen Staatsangehörigen, Kontakte über die Kernfamilie (vgl. insoweit zur Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der sozialen Integration VGH München, Beschl. v. 07.10.2021 – 19 CE 21.2020 –, juris Rn. 16) hinausgehend wurden nicht glaubhaft gemacht. Hinzu kommt, dass der Antragsteller infolge der bereits langandauernden strafrechtlichen Delinquenz in der Bundesrepublik seine Missachtung der deutschen Rechtsordnung bewiesen und gezeigt hat, dass er nicht bereit ist, sich an die in der Bundesrepublik geltenden Gesetze und Regeln zu halten.

30 Es ist auch nicht feststellbar, dass der Antragsteller aus seinem Heimatland entwurzelt ist und es ihm deshalb nicht zumutbar wäre, nach Syrien zurückzukehren. Es ist anzunehmen, dass dem Antragsteller, der die ersten sieben Lebensjahre in Syrien verbracht und dort auch die Schule besucht hat, auch in der Folgezeit durch seine Eltern hinreichende Kenntnisse der Sprache und Kultur vermittelt wurden. Es ist deshalb auch anzunehmen, dass der Antragsteller, der in einem kulturell (zumindest auch) durch das Herkunftsland geprägten familiären Umfeld aufgewachsen ist, mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut ist, auf die er prognostisch aufbauen können wird. Selbst wenn verwandtschaftliche Beziehungen im Herkunftsstaat fehlen sollten, wäre dies bei Volljährigen – wie dem Antragsteller – kein Umstand, aus dem sich die Unzumutbarkeit der Rückkehr ableiten ließe (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.01.2022 – 19 ZB 21.2053 –, juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.02.2018 – OVG 3 B 11.16 –, juris Rn. 46). Es ist anzunehmen, dass er die Landessprache beherrscht und mangels entgegenstehenden substantiierten Vortrags davon auszugehen, dass er sich in die dortigen Lebens- und Arbeitsverhältnisse einfügen kann.

31 Es besteht vorliegend auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass der Verwaltungsakt sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestands- und Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (BVerfG, Kammerbeschl. v. 12.09.1995 – 2 BvR 1179/95 –, juris Rn. 42). Vorliegend begründet das wiederholte und beharrliche strafrechtliche Fehlverhalten des Antragstellers ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung. Insoweit folgt die Kammer der zutreffenden Auffassung des Antragsgegners, dass ein Zuwarten bis zur Bestandskraft des Bescheides das Risiko erhöhen würde, dass sich der Antragsteller einer Abschiebung nach der Entlassung aus der Haft – die infolge der grundsätzlich in Betracht kommenden Aussetzung der Strafe zur Bewährung auch vor dem 15.02.2028 geschehen kann – entzieht und sich angesichts der festgestellten Wiederholungsgefahr die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch zum Schutz der Allgemeinheit als notwendig erweist.

32 2. Auch in Bezug auf die Abschiebungsandrohung ist der Antrag unbegründet. Bei der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn die Abschiebungsandrohung stellt sich als offensichtlich rechtmäßig dar. Rechtsgrundlage der angegriffenen Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen 7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (Abs. 1). In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben (Abs. 5).

33 Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind erfüllt. Die Abschiebungsandrohung erfüllt die formellen Voraussetzungen nach § 59 AufenthG. Die Bezeichnung von Syrien als Staat, in den die Abschiebung angedroht wird, entspricht § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Der Antragsteller ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig, da er einen Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 Abs. 1 AufenthG nicht bzw. nicht mehr besitzt.

34 Die trotz des zuerkannten subsidiären Schutzes des Antragstellers und somit eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung verstößt auch nicht gegen den in Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) normierten Grundsatz der Nichtzurückweisung, weil diese Richtlinie auf den Antragsteller keine Anwendung findet. Mit § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat der Gesetzgeber von seinem Recht nach Art. 2 Abs. 2 lit. b der Rückführungsrichtlinie (sog. „Opt-Out Regelung“) Gebrauch gemacht, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion ausreisepflichtig sind (VG München, Urt. v. 05.03.2026 – M 27 K 24.6188 –, juris Rn. 35 m.V.a. OVG Münster, Beschl. v. 29.07.2025 – 18 B 672/25 – juris Rn. 41; so auch VG München, Beschl. v. 20.01.2025 – M 27 S 24.6189 –, juris Rn. 34 ff.). Infolge einer strafrechtlichen Sanktion ausreisepflichtig ist auch, wer – wie hier der Antragsteller – aufgrund einer auf einer strafrechtlichen Verurteilung beruhenden Ausweisung ausreisepflichtig geworden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2025 – 1 C 15.23 –, juris Rn. 31 f., unter Verweis auf BT-Drs. 20/9463, S. 45 im Falle einer Ausweisung wegen einer Betäubungsmittelstraftat). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 19.09.2013, Filev und Osmani – C-297/12 –, juris Rn. 53) kann sich ein Mitgliedstaat, der erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie (bis 24.12.2010, vgl. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie) von der „Opt-Out Regelung“ Gebrauch macht, nicht rückwirkend auf diese Ausnahmeregelung berufen, da sich die Situation für diejenigen Personen, die bereits zuvor in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie gefallen sind, nicht verschlechtern darf (vgl. VGH München, Urt. v. 24.02.2025 – 10 B 22.1728, juris Rn. 25; OVG B-Stadt, Beschl. v. 01.10.2024 – 2 B 196/24 –, juris Rn. 28; VGH München, Beschl. v. 05.07.2024 – 10 ZB 23.1712 – juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Urt. v. 06.03.2024 – 13 LC 116/23, juris Rn. 104). Nach diesen Maßgaben ist § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch in zeitlicher Hinsicht auf den Antragsteller anwendbar, weil § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21.02.2024 (BGBl. I Nr. 54) am 27.02.2024 in Kraft getreten ist und dem Antragsteller die Abschiebung erst mit Bescheid vom 08.08.2025 angedroht wurde. Zuletzt verfehlt die Abschiebungsandrohung auch nicht deshalb ihren Zweck, weil der Vollzug der Abschiebung des Antragstellers derzeit ausgeschlossen ist und ihr deshalb auf unabsehbare Zeit ein Abschiebungshindernis entgegensteht, das nicht nur vorübergehenden Charakter hat. Es erscheint wahrscheinlich, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Zukunft den Status des subsidiären Schutzes des Antragstellers aufhebt und der Vollzug der Abschiebung ermöglicht wird.

35 Der Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise bedurfte es nicht, da es sich um einen Fall des § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG handelt, wonach die Überwachung der Ausreise insbesondere erforderlich ist, wenn der Ausländer sich – wie in dem vorliegenden Fall – auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichem Gewahrsam befindet. Auch die auf 30 Tage festgesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise für den Fall, dass der Antragsteller vorzeitig aus der Haft entlassen wird, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Setzt die die Ausreisefrist auf die Höchstdauer fest, so bedarf es regelmäßig keiner ausführlichen Begründung der Entscheidung, damit diese sich als ermessensgerecht erweist, es sei denn, es liegen ersichtlich Umstände vor, die von vornherein für eine längere Ausreisefrist sprechen könnten (Haedicke, in: HTK-AuslR / § 59 AufenthG / zu Abs. 1 ⎯ Ausreisefrist, Stand: 25.09.2020, Rn. 32; Nr. 59.1.1.3 AufenthG AVwV). Dass entgegen der gesetzlichen Höchstfrist eine noch längere Frist hätte gewährt werden müssen, wurde weder vorgetragen noch sind derartige Anhaltspunkte für die Kammer ersichtlich.

36 3. Auch soweit sich der Antragsteller gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG wendet, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs unbegründet. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

37 Nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Bestimmung der Länge der Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im ersten Schritt ist das öffentliche Interesse an der spezial- bzw. generalpräventiven Gefahrenabwehr durch die zuständige Behörde prognostisch abzuschätzen (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 11 Rn. 42). Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12.12.2007 (BGBl. 2008 II S. 1165) und Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativiert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 27.16 –, juris Rn. 23 und vom 10.07.2012 – 1 C 19.11 –, juris Rn. 42). Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 27.16 –, juris Rn. 23). Die Bemessung der Frist bedarf demnach einer Einzelfallprüfung. Eine sich schematisch an den vertypten Ausweisungsinteressen orientierende Ermessensentscheidung ist unzulässig (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 24.01.2013 – 18 A 139/12 –, juris Rn. 22). Fehler bei der Ermessensausübung des Antragsgegners hinsichtlich der auf fünf Jahre ab der tatsächlichen Ausreise angeordneten Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsgegner das Erfordernis einer zweistufigen Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes erkannt und das Interesse des Antragstellers an einer etwaigen Wiedereinreise ohne erkennbare Ermessensfehler mit dem öffentlichen Interesse an einem Fernhalten des Antragstellers aus dem Bundesgebiet abgewogen.

38 Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Soweit der Antragsteller seinen Antrag in Bezug auf die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Schriftsatz vom 05.03.2026 (Bl. 60 GA) zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

39 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass über drei verschiedene Streitgegenstände (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Bezug auf die Ausweisung, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie in Bezug auf die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) zu entscheiden war. Alle Streitgegenstände haben jeweils einen selbstständigen materiellen Gehalt. Der Erfolg eines Antrags würde den Erfolg der anderen nicht ausschließen. Pro Streitgegenstand sind jeweils 5.000,00 € anzusetzen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 26.01.2024 – 6 MB 4/24 –, n.v.). Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschl. der Kammer v. 04.06.2025 – 11 B 88/25 –, juris Rn. 12 sowie v. 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie v. 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).

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