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8 B 4/26•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, 2026-03-16, 8 B 4/26
8 B 4/26Verwaltungsgericht / Chamber 816.03.2026
1. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt. Der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Antrag und der Begründung ist auch die Interessenlage des Antragstellers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Antragsgegner als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. (Rn.5) 2. Eine Aussetzung der Vollstreckung der rechtskräftigen Beseitigungspflicht bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Bebauungsplanverfahrens ist im Eilrechtsschutz nicht zulässigerweise zu erreichen. (Rn.8) 3. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unstatthaft, wenn vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden kann. (Rn.11)
Entscheidungsdatum: 2026-03-16
Aktenzeichen: 8 B 4/26
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0316.8B4.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 Abs 1 BauGB, § 236 Abs 1 VwG SH, § 238 Abs 1 VwG SH, § 248 Abs 1 S 2 VwG SH, § 122 Abs 1 VwGO ... mehr
Rechtskraft: ja
Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt. Der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Antrag und der Begründung ist auch die Interessenlage des Antragstellers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Antragsgegner als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. (Rn.5)
Eine Aussetzung der Vollstreckung der rechtskräftigen Beseitigungspflicht bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Bebauungsplanverfahrens ist im Eilrechtsschutz nicht zulässigerweise zu erreichen. (Rn.8)
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unstatthaft, wenn vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden kann. (Rn.11)
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 1.250 € festgesetzt.
1 Der Antrag des Antragstellers,
2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die Vollstreckung der Beseitigungsanordnung des Antragsgegners vom 11. Juni 2025 (es dürfte sich um einen Schreibfehler handeln, da der Bescheid vom 11. Juni 2019 datiert) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bebauungsplanverfahrens für das Grundstück X 1 in X (Flur 9, FlurSt. 4/2) auszusetzen,
3 ist bereits unzulässig.
4 Seinem Vorbringen kann auch nach Auslegung seiner Begründung gem. § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO kein Rechtsschutzbegehren entnommen werden, welches zum Zeitpunkt der Entscheidung zulässigerweise im Wege des Eilrechtsschutzes verfolgt werden könnte.
5 Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Antragsbegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Antrag und der Begründung ist auch die Interessenlage des Antragstellers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Antragsgegner als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 12. März 2012 – 9 B 7.12 – juris Rn. 5 m. w. N.). Ist der Antragsteller bei der Fassung des Antrages anwaltlich vertreten, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Begründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Rechtsschutzziel von der Antragsfassung abweicht (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 6).
6 Gemessen hieran kann durch Auslegung des gesamten Vorbringens des Antragstellers – dem sich unterschiedliche Rechtsschutzziele entnehmen lassen – kein im Eilrechtsschutz zulässiges Rechtsschutzbegehren identifiziert werden.
7 Zunächst kann sein Rechtsschutzbegehren dahingehend gedeutet werden, dass er die Suspendierung der Beseitigungspflicht aus dem Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juni 2019 als solcher begehrt. In diesem Sinne trägt er mit Schriftsatz vom 18. Februar 2026 vor, dass es ihm nicht um die Abwehr einer drohenden Zwangsgeldfestsetzung ginge. Vielmehr ginge es ihm "um die einstweilige Beseitigung der dem vorausliegenden Pflicht zur Befolgung der Beseitigungsverfügung". Mit Blick hierauf ist der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz kein zulässiges Verfahren, um von einer durch Urteil rechtskräftig feststehenden Pflicht zu suspendieren. Es dient nicht der Durchbrechung der Rechtskraft im Sinne des § 121 VwGO. Insofern kann mit ihm nicht die infolge des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2023 zum Aktenzeichen 8 A 126/20 rechtskräftig ausgeurteilte Beseitigungspflicht aus dem Bescheid vom 11. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2020 (bestätigt durch das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Februar 2025 – 1 LA 25/23 –) als solche angegriffen werden.
8 Daran anknüpfend ist auch eine Aussetzung der Vollstreckung der rechtskräftigen Beseitigungspflicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bebauungsplanverfahrens entsprechend dem Wortlaut seines Antrages im Eilrechtsschutz nicht zulässigerweise zu erreichen. Für eine Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung kann in der Hauptsache zwar auch der Rechtsbehelf der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zulässig sein (angenommen z. B. zu Gunsten der verpflichteten Behörde für den Fall der Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil auf Erteilung eines Bauvorbescheides für eine Windenergieanlage nach Änderung des Flächennutzungsplans: BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 – 4 C 10.01 – juris Rn. 12 ff. m. w. N.). Danach sind Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können (§ 767 Abs. 1, 2 ZPO). Eilrechtsschutz richtet sich dann insoweit nach § 769 Abs. 1 ZPO. Zwar bestimmt § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung entsprechend gilt – und damit auch die vorgenannten Vorschriften. Damit beschränkt sich die Norm jedoch auf Vollstreckungen aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil sowie aus den weiteren in § 168 VwGO genannten gerichtlichen Vollstreckungstiteln. Bei dem rechtskräftigen Urteil vom 26. Mai 2023 handelt es sich um ein klagabweisendes Anfechtungsurteil, welches gem. § 167 Abs. 2 VwGO nur hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar ist. Einen weiteren, vollstreckungsfähigen Inhalt hat es nicht. Die Vollstreckung aus Verwaltungsakten richtet sich vielmehr unmittelbar nach dem (Bundes- bzw.) Landesverwaltungsvollstreckungsrecht und die Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen nach den allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 10. Dezember 2021 – 3 A 1399/18 SN – juris Rn. 61; Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 167, Rn. 14 m. w. N.). Die Rechtsbehelfe der Zivilprozessordnung gegen vollstreckbare Titel sind gegen die Vollstreckung von Verwaltungsakten auch nicht über § 173 Satz 1 VwGO oder im Wege der Lückenausfüllung anwendbar, da die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit ausreichend – und abschließend – Rechtsschutz(mittel) bietet (vgl. ausführlich mit weiteren Nachweisen: Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 18 ff. m. w. N.).
9 Im Übrigen wäre vorliegend nicht einmal eine neue Prozesssituation der Gestalt gegeben, als dass nachträglich Gründe eingetreten sind, die vorliegend nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Verfahren 8 A 126/23 (bzw. im Berufungszulassungsverfahren) entstanden sind. Soweit der Kläger sich hier auf einen "rechtskräftigen Abschluss des Bebauungsplanverfahrens für das Grundstück X 1 in X (Flur 9, FlurSt. 4/2) bezieht, hat er selbst vorgetragen, dass ein solcher nicht zu erwarten ist, sich noch nicht einmal in einem Aufstellungsstadium (vgl. § 2 Abs. 1 BauGB) befindet. Es handelt sich vielmehr um ein ungewisses zukünftiges Ereignis. Zu beachten ist dabei auch, dass auf die Aufstellung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Soweit er weiterhin bestrebt ist, die zu beseitigenden Baulichkeiten durch ein Bebauungsplanverfahren der Gemeinde X abzusichern, ist dies bisher erfolglos geblieben. So führt er in der Antragsschrift selbst aus, dass Gespräche mit dem Bürgermeister der Gemeinde gescheitert seien, ebenso eine Petition an den Petitionsausschuss des Landtags Schleswig-Holstein, wie auch darauf gestützte Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (Bescheide vom 21. Mai 2025 und 9. Januar 2026). Auch ein Ende September 2025 bei der Gemeinde gestellter Antrag auf Erlass eines Bebauungsplans für sein Grundstück haben der Bauausschuss und die Gemeindevertreterversammlung beraten; dieser wurde am 5. Januar 2026 einstimmig abgelehnt. Eine erneute Aufsichtsbeschwerde an das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2026 blieb ebenfalls erfolglos (Schreiben vom 28. Januar 2026).
10 Letztlich kann er mit dem Verfahren nicht zulässiger Weise gegen eine zukünftig drohende Vollstreckung in Form der Zwangsgeldfestsetzung vorgehen. Dieses Begehren kann seiner Antragsschrift aus dem Vortrag entnommen werden, einstweiliger Rechtsschutz sei erforderlich, da er anderenfalls Gefahr liefe, das bereits rechtskräftig angedrohte Zwangsgeld von zunächst 5.000 € bezahlen zu müssen (auch wenn er – wie oben ausgeführt – dieses mit Schriftsatz vom 18. Februar 2026 negiert hat). Diese Deutung harmoniert auch mit seinem wörtlich gestellten Antrag. Denn gemäß diesem möchte er den Antragsgegner zur Aussetzung der Vollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bebauungsplanverfahrens verpflichtet wissen. Darin kommt zum Ausdruck, dass der Antragsgegner von einer weiteren Vollstreckung der Beseitigungsverfügung einstweilen absehen soll. Vor dem Hintergrund einer bestandskräftigen Zwangsgeldandrohung kann darunter aber nur das Unterlassen des weiteren Schrittes der Zwangsgeldfestsetzung verstanden werden.
11 Hierbei handelt es sich jedoch um vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz, wofür dem Antragsteller das hierfür erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Vorbeugender einstweiliger Rechtschutz erfordert ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse. Dieses ist grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Denn die beantragte einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist im System des verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes dem Institut der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach §§ 80, 80a VwGO nachgeordnet (§ 123 Abs. 5 VwGO). Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist demnach unstatthaft, wenn vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden kann. Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz wird demnach (nur) in Ausnahmefällen gewährt, und zwar dann, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden schlechthin nicht zugemutet werden kann, die etwaige Rechtsverletzung abzuwarten. Dies ist – unstreitig – allenfalls für die Fälle anzunehmen, in denen schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten behördlichen Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen. Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz wird zulässigerweise beantragt, wenn beim Zuwarten auf die behördliche Maßnahme die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch nicht wiedergutzumachende gravierende Nachteile entstehen können (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – 6 B 1811/24 – juris Rn. 5 m. w. N.).
12 Gemessen hieran ist der Antragsteller auf den nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO zu verweisen. Diesen kann er ergreifen, sobald vom Antragsgegner eine Zwangsgeldfestsetzung aufgrund der rechtskräftigen Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid 11. Juni 2019 erfolgen sollte. Denn diese stellt einen Verwaltungsakt gemäß § 106 Abs. 1 LVwG dar, gegen den Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Im Falle seines Unterliegens in jenem Eilverfahren würde bei Zahlung des Zwangsgeldes wegen der möglichen Rückgängigmachung durch Rückzahlung kein irreversibler Schaden entstehen, sollte in der Hauptsache zu seinen Gunsten eine andere Entscheidung ergehen. Auch sind keine (anderen) gravierenden Nachteile durch eine Zwangsgeldfestsetzung bei erst nachfolgendem einstweiligem Rechtsschutz erkennbar. Dies ist weder im Hinblick auf die Höhe von 5.000 € ersichtlich oder vorgetragen, noch im Hinblick auf den faktischen Verlust der aktuellen Bausubstanz erkennbar. Denn dieser würde derzeit nur dann eintreten, wenn im Wege der Zwangsvollstreckung der Antragsgegner sein aktuelles Zwangsmittel "Zwangsgeld" auf das der Ersatzvornahme nach § 238 Abs. 1 LVwG umstellen würde. Dies würde aber wiederum regelmäßig eine Androhung der Ersatzvornahme erfordern (§ 236 Abs. 1 LVwG), gegen welche wiederum nachträglicher vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO ergriffen werden könnte. Insofern entsteht dem Antragsteller durch den Verweis auf den nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz keine Rechtsschutzlücke.
13 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
14 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Wert des festzusetzenden Zwangsgeldes ist gemäß Ziffer 1.7.1 des Streitwertkataloges 2025 in Höhe von 5.000 € zu berücksichtigen. Dieser Wert ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges 2025 zu vierteln. Insgesamt ergibt sich danach ein Wert von 1.250 €.
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