SG Kiel 3. Kammer, 2025-05-06, S 3 KR 284/18

S 3 KR 284/18Sozialversicherungsgericht / 3. Kammer06.05.2025

Gesamter Gesetzestext

SG Kiel 3. Kammer — S 3 KR 284/18 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2025-05-06

Aktenzeichen: S 3 KR 284/18

ECLI: ECLI:DE:SGKIEL:2025:0506.S3KR284.18.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht befugt war, für den Zeitraum 20. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2013 eine A1-Bescheinigungen auszustellen und an andere Behörden weiterzuleiten.

2. Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Rückforderung von in Umlauf gebrachten A1-Bescheinigungen.

2 Der am 1947 geborene Kläger bezieht seit dem 01. September 2008 eine Rente vom griechischen Sozialversicherungsträger. Bis zum 31. Dezember 2014 war er Gesellschafter der in Griechenland ansässigen E Ltd. Der Kläger war in Griechenland gesetzlich krankenversichert bei der T……… A…….… A……… (TSMEDE) mit Sitz in A……….

3 Seit dem 20. Oktober 2011 ist der Kläger mit Wohnsitz in N gemeldet.

4 Ab dem 01. Januar 2013 erfolgte über die AOK NordWest eine Betreuung im Rahmen des zwischenstaatlichen Rechts. Ihm wurde zunächst eine bis zum 31. Dezember 2013 befristete Krankenversicherungskarte ausgestellt. Grundlage hierfür waren bis zu diesem Datum befristete Vordrucke E121 der griechischen Krankenkasse. Ab dem 1. Januar 2014 erhielt der Kläger S1-Bescheinigungen ohne Befristung.

5 Mit Schreiben vom 09. April 2015 teilte die AOK Nordwest dem Kläger mit, sie habe durch die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung (DVKA) erfahren, dass der Kläger neben dem Bezug der Rente selbstständig tätig sei. Aufgrund des E 121 (Bezug einer Rente aus Griechenland) werde der Kläger als Rentner betreut. In der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner werde man jedoch nicht betreut, sofern eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit bestehe (§ 5 Abs. 5 SGB V sowie Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a VO (EG) 883/04 i.V.m. Art. 31 VO (EG) 883/04). Der Kläger wurde aufgefordert, Angaben zu seiner selbständigen Tätigkeit zu machen.

6 Mit Bescheid vom 28. Mai 2015 stellte die DVKA fest, dass aufgrund der selbständigen Tätigkeit für den Kläger für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2014 ausschließlich die deutschen Bestimmungen hinsichtlich der Kranken-, Pflege- Rente- und Arbeitslosenversicherung gelten.

7 Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 stellte das Team Zwischenstaatliches Recht fest, dass vor diesem Hintergrund die Betreuung im Rahmen des Zwischenstaatlichen Rechts nicht mehr möglich sei und die Versicherung über die Krankenkasse in Griechenland für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2014 zu beenden sei. Dem Kläger wurde ein Antrag auf Durchführung der freiwilligen Krankenversicherung übersandt. Dieser Rechtsauffassung widersprach der Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2015. Für ihn bestehe weiterhin ein Anspruch auf Sachleistungen über den griechischen Versicherungsträger. Über das Greek Solvit Centre habe er ein Verfahren zur Klärung der Sachlage eingeleitet.

8 Am 26. August 2014 beantragte der Kläger unter Angabe seiner Wohnanschrift in N die Festlegung der für ihn geltenden Rechtsvorschriften mittels einer Bescheinigung A1. Er gab an, seit 1980 G einer Handelsgesellschaft mit Sitz in A zu sein. Die Geschäftsführung werde dauerhaft von einer Person in Griechenland wahrgenommen, mit der er von Deutschland aus Kontakt halte. Als Umfang seiner Beschäftigung gab er 20 bis 30 Stunden im Monat an. Dem Schreiben beigefügt war das ausgefüllte Formular "Selbständige Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten". Unter dem Punkt 3.3. "Angaben zur selbständigen Tätigkeit in Deutschland und einem weiteren Mitgliedstaat" gab der Kläger an, seine selbständige Tätigkeit sei in einem anderen Mitgliedstaat registriert. Er habe in dem anderen Mitgliedstaat an keinem Tag im Monat gearbeitet.

9 Mit Schreiben vom 11. September 2014 stellte der Beklagte für den Zeitraum 01. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) VO (EG) 883/2004 die Anwendbarkeit deutscher Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit fest und stellte hierfür eine entsprechende Bescheinigung aus, die nach Aufgabe der selbständigen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2014 befristet wurde.

10 Zur Überprüfung des Versicherungsstatus vor dem 01. Januar 2014 befragte der Beklagte den Kläger zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme in Deutschland und zum Umfang seiner Tätigkeit in Deutschland und Griechenland. Der Kläger teilte mit, die Verlagerung des Lebensmittelpunktes von Griechenland nach Deutschland sei erst zum 01. Januar 2014 erfolgt. Seiner Auffassung nach sei erst ab diesem Zeitpunkt deutsches Recht auf ihn anwendbar.

11 Mit Bescheid vom 03. Dezember 2015, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, legte der Beklagte fest, dass auf den Kläger auch für die Zeit vom 20. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2013 die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für alle Bereiche der sozialen Sicherheit Anwendung finden. Da der Kläger bereits am 20. Oktober 2011 seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt habe, sei der Beklagte nach Art. 16 VO (EG) 987/2009 zuständig für die Festlegung der anzuwenden Rechtsvorschriften. Der Kläger sei im genannten Zeitraum sowohl in Deutschland als auch in Griechenland als Selbständiger tätig gewesen und habe einen wesentlichen Teil seiner Selbständigkeit in Deutschland ausgeübt. Dem Bescheid beigefügt war eine Bescheinigung A1. Eine Abschrift der A1-Bescheinigung übersandte der Beklagte dem Ministry of Employment and Social Protection in A……….

12 Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2017 zurück. Daraufhin hat der Kläger am 28. August 20117 Klage beim Sozialgericht Kiel erhoben (Az. S 44 KR 278/17), die mit Gerichtsbescheid vom 12. November 2018 mit der Begründung abgewiesen wurde, der Beklagte habe auf der Grundlage von Artikel 16 Abs. 6 VO (EG) 987/2009 zu Recht von Amts wegen eine Feststellung für den streitigen Zeitraum getroffen. Der Kläger habe seinen Wohnort seit Oktober 2011 in Deutschland. Die von ihm bezogene Altersrente stelle keine aktive Erwerbstätigkeit dar und sei nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 VO (EG) 883/2004 auch nicht als solche zu behandeln. Unter Anwendung von Artikel 13 Abs. 2 Buchst. a) VO (EG) 883/2004, Artikel 11 VO (EG) 987/2009 sei die Entscheidung des Beklagten rechtmäßig. Der Kläger habe deutschem Recht unterlegen. Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 06. Dezember 2018 Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgesetz eingelegt (Az. L 10 KR 131/18).

13 Bereits am 19. September 2017 hat der Kläger beim Sozialgericht Kiel im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, sämtliche in Umlauf gebrachten Abschriften der Urkunde A1 vom 03. Dezember 2015 einzuziehen (Az. S 44 KR 25/17 ER). Die Bundesrepublik Deutschland sei nicht zuständig für seine Sozialversicherung, somit dürfe keine Urkunde "A1" auf seinen Namen ausgestellt werden. Die Weiterleitung der Bescheinigungen verstoße gegen die Vorschriften des Artikels 19 Abs. 2 der VO (EG) 987/2009. Diesen Eilantrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 25. Oktober abgelehnt. Der Bescheid vom 03 Dezember 2015 sei rechtmäßig. Aus diesem Grunde habe auch eine Einziehung der A1-Bescheinigungen nicht zu erfolgen. Hiergegen hat der Kläger am 27. November 2017 Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Landesozialgericht eingelegt (AZ. L 5 KR 211/17), mit der er unter anderem geltend gemacht hat, das Sozialgericht habe zu dem antragslosen in Umlauf Setzen der A1-Urkunde keine Stellung bezogen. Es habe sich auch nicht mit der Frage befasst, inwiefern es die Rechtsansicht teile, wonach die A1-Urkunde, wie durch die EU Kommission einheitlich vorgesehen, allein zum Gebrauch durch den Inhaber bestimmt sei. Artikel 19 der VO (EG) 987/2009 lasse keine Spielräume zur Umdeutung im Sinne der üblichen Verwaltungspraxis der Beklagten, welche bei jedem Beschluss A1 Ausweise an verschiedene Stellen in Umlauf bringe. Mit Beschluss vom 18. Januar 2018 hat das LSG die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache sei dem Kläger zumutbar.

14 Mit einer weiteren am 19. April 2018 beim Sozialgericht Kiel erhobenen Klage (S 10 KR 262/18) hat der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 03. Dezember 2015 begehrt. Diese Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 17. November 2019 als unzulässig abgewiesen. Im Hinblick auf das Verfahren S 44 KR 278/17 bestehe eine doppelte Rechtshängigkeit. Hiergegen richtete sich die weitere Berufung des Klägers (Az. L 10 KR 115/19).

15 Das LSG hat die Verfahren mit Beschluss vom 25. Februar 2021 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Urteil vom 30. März 2021 hat das LSG den Bescheid des Beklagten vom 03. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2017 aufgehoben, soweit dort die Anwendung deutschen Sozialrechts auf den Kläger vom 20. Oktober 2011 bis zum 24. Februar 2013 festgelegt wurde und im Übrigen die Berufungen zurückgewiesen. Der Beklagte sei befugt gewesen, eine Entscheidung bezüglich eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraums zu treffen. Diese grundlegende Befugnis ergebe sich aus der Existenz der Vorschriften der §§ 44 bis 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Auch gebe es für eine Festlegung der Anwendung deutscher Rechtsvorschriften über soziale Sicherung weder im SGB V noch im Europarecht zeitliche Grenzen, die einer Entscheidung für die Vergangenheit entgegenstünden.

16 Der Senat sei jedoch zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger erst ab dem 25. Februar 2013 in der Bundesrepublik Deutschland wohne und im Zeitraum 20. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2013 nicht sowohl in Griechenland als auch in Deutschland eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe. Ab dem 25. Februar 2013 könne die Festlegung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zwar nicht auf Artikel 13 Abs. 2 VO (EG) 883/2004, jedoch auf Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a) der Verordnung gestützt werden. Danach unterliege eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübe, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Der Kläger lebe seit dem 25. Februar 2013 dauerhaft in Deutschland habe auch hier Amtshandlungen für die Firma E Ltd vorgenommen.

17 Bereits am 03. Mai 2018 hat der Kläger die hier streitgegenständliche Klage erhoben. Er trägt vor, im Zuge der Bescheiderteilung am 03. Dezember 2015 habe der Beklagte eine A1-Bescheinigung nach Vorlage der EU-Kommission, bezeichnet als "Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009" in mehreren Ausfertigungen an diverse Behörden gesandt. Neben inländischen Behörden sei diese Bescheinigung auch der Verbindungsstelle gemäß Art. 1 Abs. b der VO (EG) 987/2009 der Griechischen Republik, Ministery of Employment and Social Security, General Sekretariat of Social Security zugestellt worden. Hierzu sei der Beklagte nicht berechtigt gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe er die Ausstellung einer A1-Bescheinigung beantragt. Die Erstellung der Bescheinigung durch den Beklagten sei rechtswidrig erfolgt. Es sei kein Grund ersichtlich, wonach die Notwendigkeit der diesbezüglichen Einschränkung seines Persönlichkeitsrechts erlaubt wäre. Durch die Zurücknahme der widerrechtlich erstellten A1-Urkunde würde es der nachgeschalteten griechischen Träger ermöglichen, für ihn tätig zu werden. Die direkte Vorlage der A1-Urkunde vom 03. Dezember 2015 sei als Verstoß gegen die Staatssouveränität der Griechischen Republik anzusehen. Die Klage sei auch nicht aufgrund der früher erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 03. Dezember 2015 unzulässig. Denn die nunmehr erhobene Klage richte sich nicht gegen den Verwaltungsakt vom 03. Dezember 2015. Es handele sich vielmehr um selbstständige Anspruchsgrundlagen aus Bestimmungen der VO (EG) 987/2009 mit Datenschutzcharakter, die unabhängig von der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 03. Dezember 2015 bestünden. Persönliche Behördenbescheinigungen dürften grundsätzlich nicht ohne die vorherige Einwilligung der betroffenen Person erstellt und vorgelegt werden. Der Europäische Gesetzgeber habe unmissverständlich in der VO (EG) 987/2009 bestimmt, dass dies auch für die A1-Bescheinigung gelte. Die Weiterleitung der A1-Bescheinigung sei auch vor Ablauf der in Artikel 16 Abs. 2 der VO (EG) 987/2009 vorgesehenen zweimonatigen Widerspruchsfrist erfolgt. Da er – der Kläger – keinen Antrag gemäß Artikel 19 Abs. 2 der VO (EG) 987/2009 gestellt und der Ausstellung und Vorlage durch den Beklagten vorsorglich widersprochen habe, sei die A1-Bescheinigung von Anfang an nichtig gewesen.

18 Da die A1-Bescheinigung für den griechische Sozialversicherungsträger gemäß Artikel 5 der VO (EG) bindend sei, müsse seine seit dem 01. April 2015 fällige Rente aus selbstständiger Tätigkeit um den Bescheinigungszeitraum gekürzt werden. Aus diesem Grunde habe er selbst einer Vorlage der Bescheinigung nicht zugestimmt.

19 Der Kläger beantragt,

20 den Beklagten zu verurteilen, sämtliche erstellte und in Umlauf gebrachte Ausfertigungen, ggfs. auch das Original der A1-Bescheinigung vom 03. Dezember 2015 zurückzunehmen.

21 Der Beklagte beantragt,

22 die Klage abzuweisen.

23 Er hat zunächst darauf verwiesen, dass die Rechtmäßigkeit des Bescheides von 03. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2017 bereits Gegenstand des Verfahrens S 44 KR 278/17 sei und eine doppelte Rechtshängigkeit gerügt. Darüber hinaus verweist er auf Artikel 20 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 987/09. Danach habe der für die Festlegung zuständige Träger den bzw. die beteiligten Träger von einer bestehenden Festlegung zu unterrichten. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte mit der Übersendung der entsprechenden A1-Bescheinigung im Falle der Festlegung in Bezug auf den Kläger nachgekommen. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Erstellung und Versendung einer A1-Bescheinigung als Nachweis über die anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit hänge von der Frage ab, ob die Festlegung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu Recht erfolgt sei. Somit sei die Frage über die Rechtmäßigkeit der Erstellung und Versendung der A1-Bescheinigung bereits denklogisch Gegenstand der Entscheidung im anhängigen Berufungsverfahren. Unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 06. September 2018 (Az. C-527/16, ECLI:EU:C:2018:669) trägt er darüber hinaus vor, der Beklagte sei nicht verpflichtet, eine A1-Bescheinigung zurückzunehmen, sobald Widerspruch gegen seine zugrundeliegende Feststellung eingelegt werde.

24 Nach Abschluss des Berufungsverfahrens beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht hat der Beklagte ergänzend vorgetragen, nunmehr sei die Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig. Da das LSG in seiner schriftlichen Urteilsbegründung ausgeführt habe, dass die Geltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für den Zeitraum 25. Februar bis 31. Dezember 2013 für den Kläger auf Artikel 11 Abs. 3 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 beruhe und er – der Beklagte – nicht befugt sei, eine A1 Bescheinigung auf der Grundlage dieser Verordnung auszustellen, habe der Beklagte seine A1-Bescheinigung für den gesamten Zeitraum zurückgezogen.

25 Die Kammer hat die Verfahrensakten S 3 KR 21/15 ER, S 44 KR 25/17 ER, S 44 KR 278/17 und S 10 KR 262/18 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

26 Die Kammer durfte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zuvor gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG).

27 Die Klage ist zulässig.

28 Der Kläger macht mit der Klage geltend, unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 03. Dezember 2015 sei der Beklagte zur Ausstellung und Weiteleitung der A1-Bescheinigung nicht befugt gewesen. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten steht der Zulässigkeit der Klage das rechtskräftige Urteil des LSG vom 30. März 2021 nicht entgegen. Denn die Frage der Zulässigkeit der Ausstellung und Weiterleitung der A1-Bescheinigung an andere Versicherungsträger war nicht Gegenstand des Bescheides vom 03. Dezember 2015 und des sich anschließenden Klageverfahrens. Vielmehr handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch, der mit der allgemeinen Leistungsklage (§54 Abs. 5 SGG) geltend gemacht werden kann. Ein förmliches Vorverfahren ist nicht erforderlich.

29 Aufgrund der Mitteilung des Beklagten, er habe die A1-Bescheinigung für den strittigen Zeitraum zurückgezogen, ist jedoch für den geltend gemachten Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten auf Rücknahme der Bescheinigung das Rechtsschutzbedürfnis entfallen.

30 Das Klagebegehren des Klägers ist aber nunmehr dahingehend auszulegen, dass es die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausstellung der streitgegenständlichen Bescheinigung umfasst.

31 Die so verstandene Klage ist gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Danach kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Ein diesbezügliches Feststellungsinteresse hat der Kläger hinreichend geltend gemacht.

32 Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der Beklagte war für die Ausstellung der A1-Bescheinigung nicht zuständig und somit nicht berechtigt, diese auszustellen und an andere Behörden weiterzuleiten.

33 Die A1-Bescheinigung dient dem Nachweis der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf die Inhaber anzuwenden sind. Rechtsgrundlage hierfür sind die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 Artikel 11 bis 16 und Nr. 987/2009 Artikel 19 des Europäischen Parlaments und des Rates.

34 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Gemeinsamen Ministerialblatt die Beklagte als zuständige Behörde in Deutschland im Sinne der Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für Personen bestimmt, die in mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausüben, wenn die betreffende Person ihren Wohnort in Deutschland hat. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Ausstellung von Bescheinigungen nach A1 nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, wenn in diesen Fällen die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind (s. Bekanntmachung vom 15.12.2010, GMBl 2011, S. 11; Bekanntmachung vom 10.02.2015, GMBl 2015 S. 136; Bekanntmachung vom 23.07.2019, S. 683).

35 Diese Voraussetzungen waren im Falle des Klägers im strittigen Zeitraum nicht erfüllt. Nach der rechtskräftigen Entscheidung des LSG war im Zeitraum 20. Oktober 2011 bis zum 24. Februar 2014 die Festlegung der Anwendung des deutschen Sozialrechts zu Unrecht erfolgt, weil der Kläger in diesem Zeitraum zwar bereits in Neumünster gemeldet war, dort aber noch nicht gewohnt hat.

36 Zu Recht hat das LSG darüber hinaus festgestellt, dass der Kläger im Zeitraum 14. Februar bis 31. Dezember 2013 keine selbständige Tätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten ausgeübt hat. Der Anwendungsbereich der Verfahrensvorschriften des Artikel 13 VO (EG) 883/2004 bzw. Artikel 16 VO (EG) 987/2009 war somit nicht eröffnet. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts folgt vielmehr aus Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG)Nr. 883/2004. Danach unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaates.

37 Für die Ausstellung von A1-Bescheinigungen nach dieser Vorschrift war und ist der Beklagte jedoch nicht zuständig.

38 Der Klage ist deshalb stattzugeben.

39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

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