LG Itzehoe 4. Zivilkammer, 2026-02-05, 4 O 78/25

4 O 78/25Kantonsgericht / IV. Zivilkammer05.02.2026

Regest

1. Die verfahrensgegenständliche Rohölleitung in Verbindung mit der Entleerungsleitung stellt eine Anlage im Sinne des § 89 Abs. 2 WHG dar, die bestimmt ist, wassergefährdende Stoffe zu befördern oder wegzuleiten.(Rn.25) 2. Inhaber bzw. Betreiber im Sinne des § 89 Abs. 2 WHG ist nicht notwendigerweise der Eigentümer, sondern derjenige, der die Anlage für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Betreiber kann somit auch der Mieter der Anlage sein.(Rn.37) 3. Für die Schadensersatzpflicht nach § 89 Abs. 2 WHG ist das bloße Hineingelangen in das Gewässer ausreichend. Diesbezüglich sind die Grundsätze des Anscheinsbeweises anwendbar. Allein aus dem Auftreten einer Gewässerveränderung und dem Austreten von Stoffen aus einer Anlage kann aber nicht auf einen typischen Geschehensablauf sicher geschlossen werden. Zu berücksichtigen sind zudem neben der Art der ausgetretenen und später festgestellten Wirkstoffe insbesondere ein zeitlicher Zusammenhang und eine räumliche Nähe. Auch ein im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Gewässerverunreinigung aufgetretener beträchtlicher Schaden kann hierauf hindeuten, ebenso die Tatsache, dass kein anderer Einleiter hinsichtlich des konkreten wassergefährdenden Stoffes in Betracht kommt.(Rn.49) 4. Führt die Behebung eines Lecks an der Entleerungsleitung zu einem Stopp der Verunreinigung, dann spricht dieses dafür, dass das Leck die einzige und ursprüngliche Verunreinigungsquelle ist, wenn ein anderer Einleiter oder Verursachungsbeitrag nicht in Betracht kommt.(Rn.80) (Rn.81)

Gesamter Gesetzestext

LG Itzehoe 4. Zivilkammer — 4 O 78/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-05

Aktenzeichen: 4 O 78/25

ECLI: ECLI:DE:LGITZEH:2026:0205.4O78.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 89 Abs 2 WHG, § 2 Abs 2 S 2 RohrFLtgV, § 304 ZPO

Orientierungssatz

  1. Die verfahrensgegenständliche Rohölleitung in Verbindung mit der Entleerungsleitung stellt eine Anlage im Sinne des § 89 Abs. 2 WHG dar, die bestimmt ist, wassergefährdende Stoffe zu befördern oder wegzuleiten.(Rn.25)

  2. Inhaber bzw. Betreiber im Sinne des § 89 Abs. 2 WHG ist nicht notwendigerweise der Eigentümer, sondern derjenige, der die Anlage für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Betreiber kann somit auch der Mieter der Anlage sein.(Rn.37)

  3. Für die Schadensersatzpflicht nach § 89 Abs. 2 WHG ist das bloße Hineingelangen in das Gewässer ausreichend. Diesbezüglich sind die Grundsätze des Anscheinsbeweises anwendbar. Allein aus dem Auftreten einer Gewässerveränderung und dem Austreten von Stoffen aus einer Anlage kann aber nicht auf einen typischen Geschehensablauf sicher geschlossen werden. Zu berücksichtigen sind zudem neben der Art der ausgetretenen und später festgestellten Wirkstoffe insbesondere ein zeitlicher Zusammenhang und eine räumliche Nähe. Auch ein im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Gewässerverunreinigung aufgetretener beträchtlicher Schaden kann hierauf hindeuten, ebenso die Tatsache, dass kein anderer Einleiter hinsichtlich des konkreten wassergefährdenden Stoffes in Betracht kommt.(Rn.49)

  4. Führt die Behebung eines Lecks an der Entleerungsleitung zu einem Stopp der Verunreinigung, dann spricht dieses dafür, dass das Leck die einzige und ursprüngliche Verunreinigungsquelle ist, wenn ein anderer Einleiter oder Verursachungsbeitrag nicht in Betracht kommt.(Rn.80) (Rn.81)

Tenor

  1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des Eindringens von Rohöl in den x-Kanal zwischen dem 16.12.2022 und dem 21.12.2022 dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin und den von ihr vertretenen x-ländern xx, xx, xx, xx und xx jedwede weiteren Schadensersatzansprüche zu erfüllen sowie jedwede weiteren Aufwendungen und Kosten zu ersetzen, die aus der Ölverunreinigung des x-Kanals im Dezember 2022 im Bereich der x-Schleusen, des x-hafens, des x-geländes des x-straßen- und x-amtes sowie des x-hafens xx und im gesamten Verlauf des x-Kanals und angrenzender x -flächen bis einschließlich zum x-hafen xx entstanden sind, soweit sie aufgrund der unter der Gesamteinsatzleitung des Havariekommandos veranlassten Maßnahmen entstanden sind.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin jedwede weiteren Schäden, Aufwendungen und Kosten, die aus der Ölverunreinigung des x-Kanals im Bereich der xx Schleusen, des x-hafens und des x-geländes des x-straßen- und x-amtes sowie des x-hafens xx und im gesamten Verlauf des x-Kanals angrenzender x-flächen bis einschließlich zum x-hafen xx im Dezember 2022 und entstanden sind, zu ersetzen.

  4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Übernahme von Kosten für die Beseitigung von Rohöl aus dem x-Kanal und die Geltendmachung von entgangenem Gewinn durch die Sperrung des x-Kanals um den Jahreswechsel 2022/2023.

2 Die Beklagte betreibt eine sich großräumig über den Landkreis xx erstreckende Raffinerie mit dem dazugehörigen Tanklager in xx, am x-ufer des x-Kanals.

3 Die Streithelferin, die xx P. …, ist Betreiberin des x-hafens in xx. An diesem landen regelmäßig Tankschiffe für die Beklagte an. Diese werden von der Streithelferin gelöscht und das Rohöl über eine 3,1 km lange Pipeline in das Tanklager der Beklagten gepumpt. Diese Pipeline verläuft vom x-hafen über das Grundstück der Streithelferin, unterläuft den x-Kanal in einem unterirdischen Rohrtunnel (x) und verläuft dann unterirdisch weiter bis zur Empfangsstation der Beklagten, wo die Pipeline wieder nach oben steigt. Dort, am x-ufer des x-Kanals angekommen, durchläuft das Rohöl das x am x-ufer des x-Kanals. Von dort aus wird es oberirdisch, durch weitere Pipelines, bis ins Tanklager der Beklagten gepumpt. Das Tanklager in xx ist wiederum durch Pipelines mit der ca. 30 km entfernten Raffinerie der Beklagten in xx verbunden.

4 Im x-schacht und im x-schacht des Rohrtunnels (x) befinden sich Absperrschieber (… und …, mit denen die Pipeline im Tunnelbereich abgesperrt werden kann. Für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten ist die Pipeline über eine separate Entleerungsleitung (…) mit einer Pumpe entleerbar. Die Entleerungsleitung verläuft parallel zur Rohölpipeline durch den Tunnel und ist im x-schacht und im x-schacht an die Hauptpipeline angeschlossen; sie dient sowohl der Entleerung der Pipeline als auch der Entleerung des Tunnelabschnitts an sich, sofern dieser entleert werden muss. Die Rohölpipeline wird auf der x-seite des x-kanals durch die Streithelferin betrieben. Ab dem "Gebäude x" auf der x-seite des x-Kanals wird die Rohölpipeline von der Beklagten betrieben. Wer Betreiberin und/oder Mieterin der Entleerungsleitung ist und ob diese ein fester und notwendiger Bestandteil der Rohölpipeline ist, ist zwischen den Parteien streitig.

5 Im Dezember 2022 kam es im Bereich der xx Schleusen und im weiteren Verlauf des x-Kanals zu einer massiven Ölverunreinigung des Kanals sowie der angrenzenden x-bereiche. Erste kleinere Ölmengen wurden am Freitag, dem 16.12.2022, auf dem Wasser des x-Kanals im Bereich der xx Schleusen bis zum x-hafen xx festgestellt. In den folgenden Tagen nahm das Ausmaß der Gewässerverunreinigung stetig zu. Aufgrund der zunehmenden Verunreinigung, die auch die Schleusenkammern betraf, veranlasste die Klägerin am 21.12.2022 um 07:30 Uhr die Sperrung des x-Kanals. An diesem Tag übernahm das Havariekommando auf Ersuchen des xx für xx, xx und xx xx die Gesamteinsatzleitung für die Bewältigung des Schadstoffunfalls. Ebenfalls am 21.12.2022 konnte ein Leck in der Entleerungsleitung am x-ufer des x-Kanals identifiziert und abgedichtet werden, wodurch ein weiteres Austreten von Rohöl verhindert wurde. Zu diesem Zeitpunkt erstreckte sich die Verunreinigung von den xx Schleusen bis etwa sechs Kilometer kanalaufwärts. In den darauffolgenden Tagen wurden unter der Leitung des Havariekommandos umfangreiche Reinigungsmaßnahmen auf den Wasser- und Uferflächen durchgeführt.

6 Ursprünglich war mit Bescheid vom 23.06.1967 dem xx die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer 30 Zoll Rohölleitung zwischen dem x-hafen und dem Gelände der xx (heutiges Gelände der Beklagten) erteilt worden. Bestandteil dieser Erlaubnis war unter anderem der Erläuterungsbericht vom 15.02.1967.

7 Die Klägerin behauptet, dass das im x-Kanal gefundene und entfernte Öl von der Beklagten stammt. Zum Nachweis dafür hat sie ein Gutachten des xx für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 03.07.2023 eingeholt. Aus diesem ergebe sich, dass das im x-Kanal und dem Uferbereich gefundene Öl der Beklagten zuzuordnen sei. Sie behauptet, dass das Öl aus einem Leck der Entleerungsleitung zunächst ins Erdreich und dann in den x-Kanal eingedrungen sei. Die Verunreinigung sei zeitlich während des Abpumpens von Rohöl aus den Tankschiffen "x" und "x" im x-hafen xx aufgetreten. Diese hatten unstreitig im Dezember 2022 Rohöl für die Beklagte geliefert, welches über das unter dem x-Kanal verlaufende Rohrleitungssystem und das xx am x-ufer in das Tanklager der Beklagten transportiert werden sollte.

8 Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei auch Betreiberin der Entleerungsleitung und habe diese regelmäßig genutzt, gewartet und instandgesetzt. Zudem sei ein Betrieb der Ölpipeline ohne die Entleerungsleitung nicht möglich. Diese sei notwendiger technischer Bestandteil der Rohölleitung. Zur Begründung verweist die Klägerin auf den Mietvertrag vom 26.09.1977, den Erläuterungsbericht vom 15.02.1967, die Erlaubnisurkunde vom 23.06.1967 sowie auf den Alarmplan von 2012.

9 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte Mieterin und Betreiberin der Entleerungsleitung ist. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte nach § 1 UmweltHG und § 89 Abs.2 WHG.

10 Die Klägerin beantragt,

11 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 3.958.250,16 nebst 4 % Zinsen auf EUR 3.174.512,81 seit dem 28.12.2022 bis zum 28.06.2024 und ab dem 29.06.2024 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 3.174.512,81 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 783.737,35 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

12 2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin und den von ihr vertretenen x-ländern xx, xx, xx, xx und xx jedwede weitere Schadensersatzansprüche zu erfüllen sowie jedwede weitere Aufwendungen und Kosten zu ersetzen, die aus der Ölverunreinigung des x-Kanals im Dezember 2022 im Bereich der xx Schleusen, des x-hafens, des Hafengeländes des Wasserstraßen und Schifffahrtsamtes sowie des x-hafens xx und im gesamten Verlauf des x-Kanals und angrenzender Uferflächen bis einschließlich zum x-hafen xx entstanden sind, soweit sie aufgrund der unter der Gesamteinsatzleitung des Havariekommandos veranlassten Maßnahmen entstanden sind,

13 3. Festzustellen, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin jedwede weitere Schäden, Aufwendungen und Kosten, die aus der Ölverunreinigung des x-Kanals im Bereich der xx Schleusen, des x-hafens und des Hafengeländes des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes sowie des x-hafens xx und im gesamten Verlauf des x-Kanals angrenzender Uferflächen bis einschließlich zum x-hafen xx im Dezember 2022 und entstanden sind, zu ersetzen.

14 Die Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Die Beklagte behauptet, dass das Leck an der Entleerungsleitung erst am 21.12.2022 und nicht bereits am 16.12.2022 aufgetreten sei. Die zeitliche Abfolge spräche somit gegen eine Verursachung durch die Beklagte. Die Beklagte behauptet ferner, dass das Öl nicht ihr zugeordnet werden könne und sich aus dem von der Klägerin eingeholten Gutachten keine Zuordnung herleiten ließe.

17 Sie behauptet ferner, dass sie weder Mieterin, noch Besitzerin der Entleerungsleitung sei. Zudem sei die Entleerungsleitung durch das xx genehmigungswidrig und nicht dem Stand der Technik entsprechend errichtet worden, sodass dieses für die Ölverschmutzung verantwortlich sei.

18 Ferner behauptet die Beklagte, dass die Entleerungsleitung nicht Teil der Rohölleitung sei. Sie sei eine selbstständige Leitung und kein wesentlicher Bestandteil der Rohölleitung.

19 Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie weder aus § 1 UmweltHG, noch aus § 89 Abs.2 WHG hafte. Sie sei durch den Mietvertrag auch nicht Mieterin der Entleerungsleitung geworden.

20 Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den Mietvertrag, den Erläuterungsbericht und auf die Erlaubnisurkunde.

21 Die Klägerin hat der Streithelferin mit der Klageschrift vom 22.07.2024 den Streit verkündet. Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin mit Schriftsatz vom 08.08.2024 als Nebenintervenientin beigetreten.

22 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23 Die zulässige Klage wegen des Schadstoffunfalls im x-Kanal, der auf das Austreten des Rohöls aus dem Leck der Entleerungsleitung zurückzuführen ist, ist dem Grunde nach erfolgreich.

I.

24 Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Anspruch ergibt sich aus § 89 Abs.2 WHG, §§ 249 ff. BGB. Es ist aus einer Anlage (Ziffer 1.), die einen Zweck im Hinblick auf einen (wassergefährdenden) Stoff hat, ein solcher Stoff in ein Gewässer gelangt (Ziffer 3.) und dadurch die Beschaffenheit des Wassers nachteilig verändert worden. Es haftet die Beklagte als Inhaberin (Ziffer 2.) der Anlage (vgl. BeckOGK/Gude, 1.5.2025, WHG § 89 Rn. 31, beck-online).

25 Die Rohölleitung in Verbindung mit der Entleerungsleitung stellt eine Anlage im Sinne des § 89 Abs. 2 WHG dar, die bestimmt ist, wassergefährdende Stoffe zu befördern oder wegzuleiten. Anlagen im Sinne der Norm sind nach der Rechtsprechung alle ortsfesten oder ortsveränderlichen Einrichtungen, mit denen im Allgemeinen für eine gewisse Dauer die in Abs. 2 S. 1 aufgeführten Zwecke (Herstellen, Verarbeiten, Lagern, Ablagern, Befördern oder Wegleiten wassergefährdender Stoffe) mit technischen Mittel verfolgt werden. Der Begriff ist im weitesten Sinne zu verstehen (BFM/Reiff Rn. 67; Czychowski/Reinhardt Rn. 70; Landmann/Rohmer UmweltR/Petersen Rn. 62; SZDK/Schwendner Rn. 56; BGH BeckRS 2024, 1389 Rn. 23; NuR 2007, 499 (501); vgl. auch BGH NJW 1972, 205 (207), BeckOK UmweltR/Hilf, 77. Ed. 1.1.2026, WHG § 89 Rn. 47, beck-online). Erfasst sind auch Rohrleitungen für Mineralöle (Breuer/Gärditz WasserR/Breuer/Gärditz, 4. Aufl. 2017, Rn. 1496, beck-online, so auch BeckOK UmweltR/Hilf, 77. Ed. 1.1.2026, WHG § 89 Rn. 48.1, beck-online).

26 Die Rohölleitung in Verbindung mit der Entleerungsleitung stellt eine solche Anlage dar. Der Argumentation der Beklagten, dass die Entleerungsleitung kein Bestandteil der Rohölleitung sei und dass des Weiteren die Entleerungsleitung an sich keinen Teil der Raffinerie darstelle und somit auch keine Anlage im Sinne der Norm sei, ist nicht zu folgen.

27 Die Rohölleitung dient der Beförderung eines wassergefährdenden Stoffes, nämlich Rohöl. Dieses wird vom x-hafen in das Tanklager der Beklagten befördert. Die Entleerungsleitung, die mit der Rohölleitung an zwei Punkten verbunden ist und in sie einmündet, ist fester und notwendiger Bestandteil dieser Rohölleitung. Bei der Bewertung, ob es sich bei der Entleerungsleitung um einen festen und notwendigen Bestandteil der Rohölleitung handelt, kann auch auf die Wertung des § 2 Abs.2 S.2 RohrFltgV Bezug genommen werden. Demnach umfasst eine Rohrfernleitungsanlage neben der Rohrleitung an sich auch alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- und Entlastungsstationen sowie Verdichter-, Regel- und Messanlagen. Die Entleerungsleitung dient unstreitig jedenfalls auch der Entleerung der Rohölpipeline zu Wartungs-, Instandhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen. Für diese Maßnahmen erfolgt eine Entleerung der Rohölpipeline im Abschnitt von Bauwerk x bis zum x-schacht auf der x-seite des --Kanals. Dass die Entleerungsleitung darüber hinaus auch zur Entleerung des Tunnels an sich dienen kann, stellt insofern nur einen weiteren Zweck dar und führt nicht zur Aufhebung ihrer Funktion als Entleerungsleitung für die Rohölleitung.

28 Diese Bewertung ergibt sich auch aus der Auslegung der Erlaubnisurkunde vom 23.06.1967 (Anlage B1, Bl.1), durch welche im Jahr 1967 der Neubauabteilung x-hafen xx die Erlaubnis erteilt wurde, eine 30''-Rohölleitung zwischen dem x-hafen und der x x in xx zu errichten und zu betreiben. In dieser heißt es unter dem Punkt "Erlaubnis", "Umfang der Erlaubnis 1.)":

29 Die erlaubnisbedürftige Anlage umfaßt die gesamte Ölleitung vom Ölübernahmegerät schiffseitig bis zur Meßblende an der Rohrleitung auf dem x-Gelände (Anmerkung des Gerichts: heute das Gelände der Beklagten)einschließlich der Übernahmestation und den für den Betrieb der Anlage erforderliche Nebeneinrichtungen."

30 Daraus ergibt sich ebenfalls, dass durch die Erlaubnisurkunde ein weiter Anlagenbegriff vorausgesetzt wird, da die Anlage auch die für den Betrieb der Anlage erforderliche Nebeneinrichtungen umfassen soll. Dabei kann dahinstehen, ob die Entleerungsleitung schon der erlaubnisbedürftigen Anlage an sich zugeordnet werden kann. Jedenfalls ist sie durch ihre Funktion zur Entleerung der Rohölpipeline zu Wartungs-, Instandhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen eine erforderliche Nebeneinrichtung, die von dem Anlagenbegriff nach der Erlaubnisurkunde umfasst sein soll.

31 Diese Wertung ergibt sich des Weiteren aus dem Erläuterungsbericht für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. Genehmigung zum Bau einer 30''-Rohölleitung vom x-hafen zur x in xx vom 15.02.1967 (Anlage B2, Bl.29). Dort heißt es unter "2. Technische Angaben", "2.1 Beschreibung der Anlage", letzter Absatz:

32 "Am tiefsten Punkt des A-Schachtes ist eine Entleerungsmöglichkeit für den Tunnelabschnitt der 30''-Ölleitung vorgesehen. Die Ölmenge wird über eine Pumpe durch eine fest angeschlossene Rohrleitung hinter den Schieber im E-Schaft in die Hauptleitung abgegeben."

33 Daraus ergibt sich, dass an die Hauptleitung eine andere Rohrleitung fest angeschlossen ist und deren Zweck die Entleerung ist. Daraus folgt ebenfalls, dass diese Entleerungsleitung als Teil der genehmigten Anlage zu verstehen ist.

34 Konkreter wird dies in dem genannten Erläuterungsbericht (Anlage B2, Bl.50) unter "5. Geplante Sicherheitsmaßnahmen", "5.13" klargestellt, wo es heißt:

35 "Für den Reparaturfall besteht eine Entleerungsmöglichkeit der Rohrleitung im Tunnel, nachdem die beiden 30"-Schieber im Anfahr- und Endschacht geschlossen worden sind. Der Entleerungsstutzen befindet sich am tiefsten Punkt der Leitung im Anfahrschacht. Eine besondere Entleerungsleitung (NW 125) wird durch den Tunnel hindurch bis hinter den Schieber im Endschacht geführt, so daß die zur Entleerung kommende Ölmenge in die Tanks der x gepumpt werden kann."

36 Hiernach ist die Errichtung der Entleerungsleitung als notwendige Sicherheitsmaßnahme zum Betrieb der Rohölleitung vorgesehen. Sie ist somit ein für den sicheren Betrieb notwendiger Bestandteil der Rohölleitung und somit als notwendiger und fester Bestandteil der Rohölleitung zu qualifizieren.

37 Die Beklagte ist auch Betreiberin der Rohölleitung in Verbindung mit der Entleerungsleitung, also Betreiberin der Anlage im Sinne des § 89 Abs.2 WHG. Inhaber bzw. Betreiber im Sinne der Norm ist danach nicht notwendigerweise der Eigentümer, sondern derjenige, der die Anlage für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (BGH NuR 2007, 499 (501); NJW 1981, 1516; BFM/Reiff Rn. 84; Landmann/Rohmer UmweltR/Petersen Rn. 74). Betreiber kann darum auch der Mieter, Pächter oder Nießbraucher sein (BeckOK UmweltR/Hilf, 77. Ed. 1.1.2026, WHG § 89 Rn. 54, beck-online).

38 Die Beklagte gebraucht die Anlage auf eigene Rechnung, besitzt die Verfügungsgewalt und ist ferner auch Mieterin dieser Anlage. Dies ergibt sich aus dem Mietvertrag vom 19./ 26.09.1977 (Anlage B8, Bl. 105 ff. der Akte), wonach auf Bl.1 unter § 1 (1) Folgendes geregelt ist:

39 "Das x vermietet der x (Anmerkung des Gerichts: x = xx / die Beklagte ist unstreitig in diesen Mietvertrag eingetreten.)die dem x gehörende Rohrleitung zwischen dem landeseigenen x-hafen xx (ab Bauwerk x) und dem x-Tanklager auf der x-seite des x-Kanlas"

40 Auf Bl. 106 ist weiter geregelt:

41 "[...] Das x gestattet x außerdem die Mitbenutzung des vom x gebauten Rohrleitungsx (Versorgungstunnels) unter dem x-Kanal, soweit dies zum Betrieb, zur Unterhaltung und zur Erhaltung der Rohrleitung einschließlich der notwendigen Begleitleitungen erforderlich ist. [...]"

42 Nach dem Mietvertrag vermietet das x als Eigentümer der Rohrleitung den Abschnitt zwischen dem x-hafen xx (Betreiberin ist die Streithelferin) ab Bauwerk x bis x-Tanklager auf der x-seite des x-Kanals an die Beklagte. Mit dem Mietvertrag wird der Beklagten ein Nutzungsrecht bezüglich der Rohölleitung eingeräumt. Da die Entleerungsleitung als fester und notwendiger Bestandteil dieser Rohölleitung zuzuordnen ist, wie oben dargestellt, ergibt sich die Betreibereigenschaft der Beklagten im Sinne des § 89 Abs.2 WHG bereits hieraus.

43 Des Weiteren wird ihr auch das Recht eingeräumt, den Tunnel zu nutzen, sofern dies zur Unterhaltung und Erhaltung der Rohrleitung, einschließlich notwendiger Begleitleitungen, erforderlich ist. Selbst wenn die Entleerungsleitung nach dem Mietvertrag nicht als Bestandteil der Rohölleitung zu werten wäre, so ist sie jedenfalls eine dort erwähnte Begleitleitung. Zum Betrieb und zur Erhaltung dieser Begleitleitung ist die Beklagte laut Mietvertrag ausdrücklich berechtigt und verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Beklagten werden dieser durch den Mietvertrag somit auch Rechte in Bezug auf die Entleerungsleitung eingeräumt.

44 Ferner treffen die Beklagte neben dem Nutzungsrecht auch Pflichten bezüglich der Rohölleitung. Diese sind beispielhaft unter § 4 Abs.2 des Mietvertrages (Anlage B8, Bl.111) geregelt, wo es heißt: "x ist verpflichtet, die Rohrleitung in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten"

45 Da dies zwangsläufig auch Wartungs-, Instandhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen voraussetzt, welche unter Nutzung der Entleerungsleitung durchgeführt werden müssen, kann die Beklagte diese Pflicht zur Erhaltung nur durch eine Nutzung der Entleerungsleitung erfüllen. Sie besitzt somit auch Verfügungsgewalt über die Entleerungsleitung.

46 Soweit die Beklagte behauptet, dass sie für die Ausübung dieser Verfügungsgewalt auf ein Mitwirken der Streithelferin angewiesen ist und nahezu keine Arbeitsschritte alleine tätigen könne, ist dies unerheblich. Eine ausschließliche Verfügungsgewalt ist zur Begründung der Betreiber-Eigenschaft nach § 89 Abs.2 WHG nicht erforderlich. Es reicht die grundsätzliche (nicht exklusive) Möglichkeit des Zugriffs.

47 Ferner nutzt die Beklagte die Rohölleitung und die Entleerungsleitung auch für eigene Rechnung, da ihr Geschäftsmodell den Transport von Rohöl über die Rohrsysteme vom x-hafen bis in die Raffinerie erfordert. Diese Nutzung der Rohrsysteme, die mit der Pflicht zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustandes verbunden ist, kann nur durch die regelmäßige Nutzung der Entleerungsleitung erfolgen.

48 Auf die Wertungen der Alarmpläne, auf die sich die Parteien jeweils zu ihren Gunsten berufen, kommt es aus Sicht der Kammer nicht an. Diese sind - je nach Erscheinungsdatum - jeweils durch eine Partei einseitig erstellt worden.

49 3. Aus der Anlage sind ferner wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer gelangt im Sinne des § 89 Abs. 2 WHG. Nach Abs. 2 ist, anders als im Falle des Abs. 1, ein bloßes Hineingelangen in das Gewässer ausreichend (BeckOGK/Gude, 1.5.2025, WHG § 89 Rn. 39, beck-online). Diesbezüglich sind die Grundsätze des Anscheinsbeweises anwendbar, wobei besondere Aufmerksamkeit bei der Feststellung eines typischen Geschehensablaufes erforderlich ist. Allein aus dem Auftreten einer Gewässerveränderung und dem Austreten von Stoffen aus einer Anlage kann auf einen solchen typischen Geschehensablauf nicht sicher geschlossen werden. Zu berücksichtigen sind dabei neben der Art der ausgetretenen und später festgestellten Wirkstoffe insbesondere ein zeitlicher Zusammenhang und eine räumliche Nähe. Auch ein im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Gewässerverunreinigung aufgetretener beträchtlicher Schaden kann hierauf hindeuten, ebenso die Tatsache, dass kein anderer Einleiter hinsichtlich des konkreten wassergefährdenden Stoffes in Betracht kommt (BeckOGK/Gude, 1.5.2025, WHG § 89 Rn. 93, beck-online).

50 Diesen Anforderungen an die Darlegung eines typischen Geschehensablaufs hat die Klägerin entsprochen. Sie hat anhand des Parteigutachtens, welches sie beim xx für Seeschifffahrt und Hydrographie (x) (Anlage K12) eingeholt hat, dargelegt, dass das im x-Kanal aufgefundene Rohöl der Beklagten zuzuordnen ist. Dies ist während des Pumpvorgangs aus der Entleerungsleitung in den x-Kanal und seinen Uferbereich eingedrungen und stammt ursprünglich zum Teil aus dem Tanker x "x". Dieser hatte unstreitig Rohöl für die Beklagte geliefert, welches über das Rohrleitungssystem vom x-hafen der Streithelferin zum Tanklager der Beklagten gepumpt wurde.

51 In dem Gutachten des xx für Seeschifffahrt und Hydrographie (x) vom 03.07.2023 (Anlage K12, Bl.474 ff.) wird ausgeführt, dass nach dem Schadstoffunfall 12 Verschmutzungsproben, 4 Hintergrundbelastungsproben und 7 Vergleichsproben angeliefert und untersucht wurden. Diese sind aus dem x-Kanal, den Uferbereichen, den Tankschiffen an sich und dem Labor der Beklagten entnommen worden und wie folgt bezeichnet:

52 - Verschmutzungsprobe x x-brücke

53 - Verschmutzungsprobe Fährstelle

54 - Verschmutzungsprobe x x-seite

55 - Verschmutzungsprobe xx Container x-xseite

56 - Verschmutzungsprobe x-hafen

57 - Verschmutzungsprobe Fähranleger xx

58 - Verschmutzungsprobe x-hafen Brücke …

59 - Verschmutzungsprobe x-hafen

60 - Verschmutzungsprobe/GVU (Gewässerverunreinigung) xx, xx, Brücke x

61 - Verschmutzungsprobe/GVU xx/xx

62 - Verschmutzungsprobe Fährstelle xx x

63 - Verschmutzungsprobe, xx, xx

64 - Hintergrundbelastung xx. x-brücke

65 - Hintergrundbelastungsprobe xx, xx

66 - Hintergrundbelastungsprobe Fährstelle xx

67 - Hintergrundbelastungsprobe Fähre xx

68 - Vergleichsprobe Pumpenhaus Pipeline

69 - Vergleichsprobe Austrittsort Erdoberfläche Aufgang xx

70 - Ladungsprobe aus Ladungstank xx

71 - P4 Rückstellprobe xx

72 - P5 Rückstellprobe xx

73 - P6 Rückstellprobe xx

74 - Rückstellprobe Roherdöl xx

75 Bei der Interpretation der Ergebnisse differenziert das Gutachten zwischen hoher wissenschaftlicher Gewissheit der Übereinstimmung, hinreichender wissenschaftlicher Wahrscheinlichkeit der Übereinstimmung und fehlender Übereinstimmung.

76 Demnach wurden vier der gezogenen Verschmutzungsproben mit hoher wissenschaftlicher Gewissheit als übereinstimmend mit vier Vergleichsproben betrachtet, darunter die Verschmutzungsprobe Fährstelle xx die Verschmutzungsprobe Kühlwasserpumpenhaus x-seite, die Verschmutzungsprobe Fähranleger xx und die Verschmutzungsprobe xx x-keller. Diese stimmten laut Gutachten mit hoher wissenschaftlicher Gewissheit mit den vier Vergleichsproben (Rückstellungsproben) aus dem Tanker x "xx" überein.

77 Weitere vier der gezogenen Verschmutzungsproben wurden mit hinreichender wissenschaftlicher Gewissheit als übereinstimmend mit zwei der Vergleichsproben betrachtet, darunter die Verschmutzungsprobe xx x-brücke, die Verschmutzungsprobe xx Container x-seite, die Verschmutzungsprobe x-hafen und die Verschmutzungsprobe x-hafen Brücke … . Diese stimmten laut Gutachten mit hinreichender wissenschaftlicher Gewissheit mit den Vergleichsproben Pumpenhaus Pipeline und dem Austrittsort Erdoberfläche Aufgang x x-seite überein.

78 Zudem wird ausgeführt, dass alle Untersuchungsproben die typischen Merkmale von Rohöl aufwiesen. Bezüglich der Abweichungen wird ausgeführt, dass Nicht-Übereinstimmung von Proben oder ein uneindeutiges Ergebnis nicht zwangsläufig bedeuteten, dass die Verschmutzungsproben kein Öl der Quelle der Vergleichsproben enthalten. Es sei kein Umkehrschluss in der Form möglich, als dass eine Nicht-Übereinstimmung bedeuten würde, dass die Öle nicht von der Beklagten stammen.

79 Die Klägerin hat somit substantiiert dargelegt, dass die im x-Kanal gefundenen Öle jedenfalls zu einem gewissen Teil der Beklagten zuzuordnen sind und aus ihrer Anlage in den x-Kanal hineingelangt sind.

80 Unabhängig von der Darlegung der Übereinstimmung der Proben mit dem der Beklagten zuzuordnenden Öl steht der Ölunfall darüber hinaus auch im räumlich und zeitlichen Zusammenhang mit der Entladung des Öls aus den Tankschiffen "x" und "x". Diese waren unstreitig Mitte Dezember am x-hafen angelandet und im darauffolgenden Zeitraum gelöscht worden. Das Öl wurde am x-hafen durch die Streithelferin von den Tankern abgepumpt und durch das Rohleitungssystem zum Tanklager der Beklagten auf der x-seite des x-Kanals gepumpt. Nachdem am 16.12.2022 erste Verunreinigungen sichtbar geworden waren, konnte am 21.12.2022 an der Entleerungsleitung am xx am x-ufer eine Austrittsstelle verortet werden. Nachdem diese am 21.12.2022 geschlossen worden war, drang unstreitig kein weiteres Öl in den x-Kanal mehr ein. Dass nach der Behebung des Lecks kein weiteres Öl in den x-Kanal eindrang, spricht im Übrigen auch gegen die Behauptung der Beklagten, dass das Leck an der Entleerungsleitung erst am 21.12.2022 aufgetreten sei. Dass die Behebung des Lecks zu einem Stopp der Verunreinigung führte, spricht vielmehr dafür, dass dieses Leck die einzige und ursprüngliche Verunreinigungsquelle war, aus der dann auch schon am 16.12.2022 Öl entwichen sein muss. Ein anderer Einleiter oder Verursachungsbeitrag ist von Seiten der Beklagten nicht benannt worden.

81 Der Beklagten ist es auch nicht gelungen, die Vermutung, die aufgrund eines typischen Geschehensablaufes besteht, zu widerlegen. Dies könnte sie, indem sie zunächst darlegt, dass der aus ihrer Anlage ausgetretene Stoff auch bei Berücksichtigung des Zusammentreffens mit anderen Einwirkungen unschädlich, also nicht schadensursächlich gewesen ist (Breuer/Gärditz WasserR/Breuer/Gärditz, 4. Aufl. 2017, Rn. 1518, beck-online). Die Beklagte bestreitet zwar, dass das im x-Kanal gefundene Öl ihr zuzuordnen sei. Nur in 15 Prozent der Proben, die das x untersucht habe, sei eine Übereinstimmung mit den von der Beklagten entladenen Ölen festgestellt worden. Jedoch ist, wie oben ausgeführt, in vier Fällen eine hohe wissenschaftliche Gewissheit einer Übereinstimmung festgestellt worden. Dies ist für eine substantiierte Darlegung durch die Klägerin ausreichend, da damit jedenfalls dargelegt ist, dass grundsätzlich Öl der Beklagten in den x-Kanal eingedrungen ist und diesen verschmutzt hat. Ein anderer Einleiter des Öls kommt weder nach Vortrag der Klägerin, noch der Beklagten in Betracht. Der pauschale Vortrag der Beklagten, es müsse noch andere Quellen für die Verschmutzung geben, bietet somit keine Veranlassung für eine weitere Beweisaufnahme.

82 Die Befunde des Gutachtens des x an sich hat die Beklagte nicht bestritten. Sie ist lediglich der Auffassung, die Ergebnisse seien anders zu interpretieren.

II.

83 Da die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin sowohl nach Grund als auch nach Höhe streitig sind und eine weitergehende Fortsetzung der Beweisaufnahme zur Schadenshöhe erforderlich ist, hat die Kammer zunächst ein Teilurteil über den Grund erlassen. Die Voraussetzungen des § 304 ZPO liegen vor. Es handelt sich in Bezug auf die Zahlungsanträge um einen zwischenurteilsfähigen Klageanspruch, dessen Entscheidungsreife zum Grund vorliegt, nicht jedoch zur Höhe. Hinsichtlich des geltend gemachten Feststellungsanspruches ist ein Teilendurteil zu erlassen (vgl. OLG München, NJW 2018, 1327, Rn.21).

84 Der Erlass eines Grundurteils ist vorliegend auch zweckmäßig und prozessökonomisch. Zum materiellen Schadensersatz wird eine weitere Beweisaufnahme erforderlich werden.

85 Es ist nicht davon auszugehen, dass die weitere Beweisaufnahme zur Anspruchshöhe zeitnah zu einer Entscheidungsreife führen wird. Vor dem Hintergrund erscheint das gesamte Vorgehen auch zielführend im Hinblick auf eine mögliche gütliche Einigung zur Schadenshöhe.

III.

86 Eine Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst.

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