Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, 2026-03-30, 15 A 169/22

15 A 169/22Verwaltungsgericht / Chamber 1530.03.2026

Regest

1. Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht. (Rn.24) 2. Im Rahmen der Prüfung der fachlichen Vertretbarkeit darf aber der Vorrang des öffentlichen Schulsystems nicht unberücksichtigt bleiben. (Rn.28) 3. Der Nachweis einer konkreten Alternative zum Privatschulbesuch ist von der Behörde zu erbringen. (Rn.29)

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer — 15 A 169/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-30

Aktenzeichen: 15 A 169/22

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0330.15A169.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 35a SGB 8, § 36a SGB 8

Orientierungssatz

  1. Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht. (Rn.24)

  2. Im Rahmen der Prüfung der fachlichen Vertretbarkeit darf aber der Vorrang des öffentlichen Schulsystems nicht unberücksichtigt bleiben. (Rn.28)

  3. Der Nachweis einer konkreten Alternative zum Privatschulbesuch ist von der Behörde zu erbringen. (Rn.29)

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten für den Besuch des IQ! Institut für Bildungsdienstleistung in Rendsburg für das Schuljahr 2022/2023 zu erstatten. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2022 sowie der Widerspruchsbescheid vom 1. August 2022 werden insoweit aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme der Kosten für den Besuch des IQ! Instituts für Bildungsdienstleistung in Rendsburg für das Schuljahr 2022/2023 sowie der Kosten für die Eingewöhnungszeit.

2 Sie wurde am 18. Juni 2007 geboren. Im Alter von fünf Jahren wurde bei ihr eine Störung aus dem Autismus-Spektrum (Asperger-Syndrom) diagnostiziert. Die Beklagte bewilligte ihr mit dem Besuch der Grundschule eine Eingliederungshilfe u. a. in Form einer Schulbegleitung nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Die Beklagte bewilligte diese Leistungen zuletzt mit Bescheid vom 9. Dezember 2021 im Rahmen eines persönlichen Budgets i. H. v. 3.179,52 € pro Monat.

3 Unter dem 1. Februar 2022 beantragte die Klägerin die Kostenübernahme für den Besuch des IQ-Institut ab dem 1. August 2022 und führte begründend aus, dass sie derzeit die 9. Klasse des Gymnasiums A.-Stadt besuche. Der Schulbesuch sei ihr trotz einer qualifizierten Schulbegleitung nur eingeschränkt möglich, da sie durch die vielen Schüler schnell überreizt und stark gestresst sei. Es sei ihr in der Folge nicht möglich, an allen Unterrichtsfächern teilzunehmen. Eine Versetzung in die 10. Klasse des Gymnasiums sei ohne die Teilnahme an allen Fächern nicht möglich. Da sie einen Intelligenzquotienten von 108 habe, liege der Erste Allgemeinbildende Schulabschluss unter ihren Möglichkeiten. Am IQ-Institut könne sie in kleinen Gruppen lernen und den Mittleren Schulabschluss erreichen, ohne dass sie dort eine Schulbegleitung benötige, was an keiner allgemeinbildenden staatlichen Schule in A-Stadt und Umgebung möglich sei.

4 Mit Bescheid vom 15. Juni 2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, dass es grundsätzlich Aufgabe des staatlichen Schulsystems sei, die Erfüllung der Schulpflicht für alle Kinder und Jugendliche zu ermöglichen. Die Übernahme der Kosten für eine Privatschule durch die Jugendhilfe komme nur in Betracht, wenn gerade der Besuch dieser Schule die einzige geeignete und erforderliche Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung sei. Der Besuch einer öffentlichen Schule müsse für die Klägerin aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven Gründen unzumutbar oder unmöglich sein. Der Besuch des IQ-Institut sei nicht erforderlich, da es sich um eine schulersetzende Leistung handele und unterstützende Leistungen in Form einer Schulbegleitung zielführend seien. Die Klägerin habe auch keine Alternative in Betracht gezogen.

5 Hiergegen legte die Klägerin am 22. Juni 2022 Widerspruch ein und führte ergänzend aus, dass es ihr zuletzt nicht gelungen sei, sich auf die Unterrichtsinhalte zu konzentrieren. Eine qualifizierte Schulbegleitung reiche nicht aus; eine Eingliederungshilfe könne auch durch die Beschulung in einer Privatschule geleistet werden, bei der sie keine Schulbegleitung benötige. Es handele sich dabei um die einzige geeignete und erforderliche Hilfe, die durch den Besuch einer öffentlichen Schule nicht gewährleistet werde. Die Kosten würden hierbei lediglich ein Drittel der Kosten der Schulbegleitung betragen.

6 Unter dem 11. Juli 2022 beantragte die Klägerin zusätzlich die Kostenübernahme für die Eingewöhnungszeit am IQ-Institut in der Zeit vom 20. Juni bis 1. Juli 2022.

7 Mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2022, am selben Tag zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und lehnte die Kostenübernahme für die Eingewöhnungszeit ab. Sie führte ergänzend aus, dass sich der Träger der Jugendhilfe insbesondere dann auf den Vorrang einer Beschulung im öffentlichen Schulsystem berufen könne, wenn eine Schulpflicht nicht mehr bestehe. Dies sei bei der Klägerin der Fall, da ihre Schulpflicht mit Ablauf des Schuljahres 2021/2022 geendet habe.

8 Die Klägerin hat am 30. August 2022 Klage erhoben.

9 Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass ihr der Besuch einer weiterführenden Schule vorenthalten werde und ihr mit dem Ersten Allgemeinbildenden Schulabschluss nur wenige Berufe offen stünden. Sie sei auf dem Gymnasium A.-Stadt nicht in jedem Fach beschulbar gewesen. Eine Beschulung in einem Klassenverband von 25 Schülern sei für sie nicht geeignet. Demgegenüber sei sie am IQ-Institut sehr gut angekommen.

10 Die Klägerin beantragt,

11 den Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für den Besuch der Klägerin A., geb. am XXX, am IQ-Institut in Rendsburg ab 1. August 2022 sowie auch die Kosten für die Eingewöhnungszeit im Zeitraum 20. Juni 2022 bis 1. Juli 2022 zu übernehmen.

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Sie ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, soweit der Antrag über das Schuljahr 2022/2023 hinausgehe, da der Hilfeanspruch nur im zeitlichen Umfang seiner Regelung, also bezogen auf das betreffende Schuljahr, zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden könne. Die Klage sei in Bezug auf die Kostenübernahme für den Besuch des IQ-Instituts auch unbegründet, weil es sich dabei nicht um eine Leistung der Eingliederungshilfe handele. Dies erfasse Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, der betroffenen Person den Schulbesuch zu erleichtern oder zu ermöglichen. Die Sicherstellung der Schulbildung obliege jedoch alleine dem Schulträger. Hilfen als Teilhabeleistung seien nur begleitende und unterstützende Maßnahmen, die nicht zum Kernbereich einer Lehrkraft gehören. Der Besuch des IQ-Instituts sei nicht unterstützend, sondern schulersetzend, da er auf die Vermittlung des Schulstoffs für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses abziele. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liege nicht vor, da die Klägerin bereits den Ersten Allgemeinbildenden Schulabschluss erreicht habe und der weitere Besuch einer öffentlichen Schule nicht in Erwägung gezogen worden sei, weshalb es insoweit keine Hilfeplanung gegeben habe.In Bezug auf die Übernahme der Kosten für die Eingewöhnungsphase sei die Klage ebenfalls unbegründet, weil die Beklagte hierüber zuvor nicht in Kenntnis gesetzt worden sei.

15 Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte A) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

17 Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.

II.

18 Die Klage hat im Wesentlichen Erfolg.

19 Sie ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin in Bezug auf die Kostenübernahme für den Besuch des IQ-Instituts im Schuljahr 2022/2023 klagebefugt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte nimmt zwar zutreffend an, dass aufgrund des im Jugendhilferecht geltenden Grundsatzes der zeitabschnittsweisen Bewilligung ein Hilfeanspruch, der mit der Schulbildung im Zusammenhang steht, grundsätzlich nach Schuljahren zu bestimmen ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. August 2022 – 12 B 819/22 –, juris Rn. 4 ff.) Da die Klägerin indes nur die Kostenübernahme für das Schuljahr 2022/2023 begehrt (vgl. § 88 VwGO), geht der geltend gemachte Anspruch nicht über den von der Beklagten beschiedenen Zeitraum hinaus. Es bedurfte zudem in Bezug auf die begehrte Kostenübernahme für die Eingewöhnungsphase am IQ-Institut auch keines Vorverfahrens, weil der Widerspruchsbescheid vom 1. August 2022 gegenüber dem Bescheid vom 15. Juni 2022 insoweit eine zusätzliche Beschwer enthält (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO; OVG Koblenz, Urteil vom 2. Oktober 1991 – 2 A 10038/91 –, juris Rn. 30).

20 1. Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten für den Besuch des IQ-Instituts im Schuljahr 2022/2023 ist § 36a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 35a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII.

21 Nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung (Nr. 3 a)) oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung (Nr. 3 b)) keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

22 Die Klägerin hat als Leistungsberechtigte die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt, indem sie mit Antrag vom 1. Februar 2022 die Kostenübernahme für die Besuch des IQ-Institut Rendsburg ab dem 1. August 2022 rechtzeitig bei ihr beantragt hat, § 36 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII.

23 Darüber hinaus lagen auch die Voraussetzungen für eine Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 90 Abs. 4, § 112 Abs. 1 Satz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Form einer Beschulung bei dem IQ-Institut Rendsburg vor.

24 Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Satz 2 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1), und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Nach § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII wird die Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall in ambulanter Form erbracht.

25 Die Klägerin ist seelisch behindert und gehört wegen der bei ihr diagnostizierten Störung aus dem Autismus-Spektrum zum von § 35a Abs. 1 SGB VIII erfassten Personenkreis. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und unterliegt auch unter Berücksichtigung der bereits seit 2013 fortlaufend bewilligten Eingliederungshilfe keinen Zweifeln.

26 Bei dem Besuch des IQ-Institut Rendsburg im Schuljahr 2022/2023 handelt es sich zudem um eine den Bedarf der Klägerin deckende geeignete und erforderliche Maßnahme der Eingliederungshilfe.

27 Bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. von einem Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung ist im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zunächst zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Diese Prüfung beschränkt sich nicht auf eine bloße Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die von der Behörde gegebene Begründung, wobei die letzte Behördenentscheidung maßgeblich ist. Denn die Begründung muss für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage zu versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung (dennoch) gerechtfertigt ist. Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus rechtsfehlerfreien Erwägungen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Eingliederungshilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbst beschaffte Hilfe. Der Regelung des § 36a Abs. 3 SGB VIII liegt insofern der Gedanke des Systemversagens zugrunde, dass die selbst beschaffte Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden sein muss. Hat der Träger der Jugendhilfe nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie, obgleich ihnen der Sachverstand des Trägers fehlt, dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Da sie eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen haben, ist in der Folge verwaltungsgerichtlich nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, während hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe die Prüfung auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten beschränkt ist. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Träger der Jugendhilfe hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 5 C 21.11 –, juris Rn. 33 f.; OVG Münster, Urteil vom 26. Juni 2019 – 12 A 2468/16 –, juris Rn. 75).

28 Im Rahmen der Prüfung der fachlichen Vertretbarkeit darf aber der Vorrang des öffentlichen Schulsystems nicht unberücksichtigt bleiben. Dementsprechend kann die Selbstbeschaffung eines Privatschulplatzes nur dann zulässig sein, wenn aus der ex-ante-Sicht des Hilfesuchenden trotz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit bestand, den Hilfebedarf im öffentlichen Schulsystem zu decken, und es fachlich vertretbar ist, dass der Betroffene den Besuch einer öffentlichen Schule für unmöglich bzw. unzumutbar hält (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. Mai 2021 – 12 A 4092/19 –, juris Rn. 18 f.). Ein seelisch behindertes oder von einer solchen Behinderung bedrohtes Kind muss sich in Anwendung des Nachranggrundsatzes aus § 10 Abs. 1 SGB VIII nur dann auf das öffentliche Schulsystem verweisen lassen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch zur Verfügung steht bzw. eine Verpflichtung des Schulsystems rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 5 C 21.11 –, juris Rn. 39; OVG Münster, Urteil vom 26. Juni 2019 – 12 A 2468/16 –, juris Rn. 81 f.). Der gegebenenfalls unter Beteiligung der Schulaufsichtsbehörde zu erbringende Nachweis einer bedarfsdeckenden Hilfe im öffentlichen Schulsystem durch Aufzeigen einer konkreten Alternative zum Privatschulbesuch obliegt dem Träger der Jugendhilfe (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16. November 2015 – 12 A 1639/14 –, juris Rn. 108 ff.).

29 Hiervon ausgehend ist nicht festzustellen, dass die Beklagte die beantragte Eingliederungshilfe in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt hat. Der Bescheid vom 15. Juni 2022 und der Widerspruchsbescheid vom 1. August 2022 genügen nicht den Anforderungen einer fachlichen Vertretbarkeit, da diese von ihr nicht nachvollziehbar begründet worden sind. Denn der Bescheid vom 15. Juni 2022 stellt lediglich fest, dass es für die Klägerin nicht unzumutbar bzw. unmöglich sei, eine öffentliche Schule zu besuchen, und dass eine unterstützende Leistung in Form einer Schulbegleitung ausreichend sei, ohne dies jeweils zu begründen. Der Widerspruchsbescheid vom 1. August 2022 verhält sich trotz der diesbezüglichen Widerspruchsbegründung vom 4. Juli 2022 hierzu ebenfalls nicht, sondern verweist lediglich pauschal auf den Vorrang der Beschulung im öffentlichen Schulsystem, der insbesondere dann gelte, wenn eine Schulpflicht nicht mehr bestehe. Die Beklagte übersieht dabei zudem, dass die Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 90 Abs. 4, § 112 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung umfasst, die sich über die allgemeine Schulpflicht hinaus auch – wie hier – auf den Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu erstreckt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 5 C 21.11 –, juris Rn. 17). Der Einwand, die Klägerin habe keine Alternative zu dem Besuch des IQ-Institut in Betracht gezogen, erweist sich insoweit nicht als tragfähig, weil der Nachweis einer konkreten Alternative zum Privatschulbesuch – wie ausgeführt – von der Beklagten zu erbringen gewesen wäre (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16. November 2015 – 12 A 1639/14 –, juris Rn. 112).

30 Darüber hinaus ist auch nicht zu erkennen, dass die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat bzw. sich dahingehend auf das IQ-Institut festgelegt hat, dass sie sich jeglichen Vorschlägen der Beklagten von vornherein mit der Folge verschlossen hat, dass ein kooperativer Entscheidungsprozess im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht mehr möglich gewesen wäre (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juni 2025 – 2 LA 216/24 –, juris Rn. 16 f.). Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe eine gemeinsame Hilfeplanung vereitelt, weil sie den Besuch einer öffentlichen Schule gar nicht erst in Betracht gezogen habe, dringt nicht durch. Es lässt sich dem Verwaltungsvorgang der Beklagten weder entnehmen, dass sie der Klägerin konkrete Alternativen zu der beantragten Hilfeleistung angeboten hat, noch dass die Klägerin anderweitige Hilfeleistungen von vornherein zugunsten der von ihr begehrten Beschulung im IQ-Institut abgelehnt hat. Dagegen spricht, dass die Klägerin nach dem Vermerk der Beklagten vom 8. Juni 2022 (Bl. 666 f. Beiakte A) wiederkehrend nahegelegt worden sei, „sich im Austausch mit der Schule weitere Optionen offenzuhalten“ und sie deshalb „mit unterschiedlichen Institutionen und Fachkräften im Austausch“ stand. Sofern die Beklagte in diesem Vermerk ebenfalls feststellt, dass „davon auszugehen“ sei, die (Mutter der) Klägerin werde keine Alternativen annehmen, handelt es sich dabei lediglich um eine Vermutung. Dass die Mutter der Klägerin diese zwischenzeitlich und mit dem Risiko, selbst die Kosten zu tragen, bereits bei dem IQ-Institut angemeldet hatte, steht der Annahme der Beklagten ebenfalls nicht entgegen, da sie gegenüber der Klägerin – wie ausgeführt – keine konkrete Alternative benannt hat und für diese auch nicht abzusehen gewesen ist, wann sie mit einer Entscheidung rechnen konnte, weshalb für sie die Gefahr bestand, den Schulbesuch nicht rechtzeitig fortsetzen zu können. Insoweit hat die Beklagte im vorbezeichneten Vermerk auch festgehalten, dass sie sich „Kritik (…) bezüglich der langen Prüfung unsererseits einräumen“ lassen müsse.

31 In der Folge durfte die Klägerin den grundsätzlich der Beklagten zustehenden, verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum für sich beanspruchen. Dabei ist sie rechtsfehlerfrei von dem Bestehen eines jugendhilferechtlichen Bedarfs ausgegangen. Diesen hat die Beklagte auch nicht in Zweifel gezogen, sondern lediglich darauf verwiesen, dass unterstützende Leistungen, wie sie von ihr aufgrund des unstreitig bestehenden Bedarfs bereits seit 2013 gewährt worden sind, ausreichend seien. Die Entscheidung über die Beschulung im IQ-Institut ist zudem im Hinblick auf ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit aus der ex-ante-Betrachtung der leistungsberechtigten Klägerin fachlich vertretbar. Sie durfte insoweit davon ausgehen, dass der Besuch einer öffentlichen Schule für sie unmöglich bzw. unzumutbar ist und alleine die Beschulung am IQ-Institut ihren Bedarf decken konnte. Die Geeignetheit steht zwischen den Beteiligten dabei nicht im Streit und ist von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2022 zudem ausdrücklich anerkannt worden. Die Vertretbarkeit der Geeignetheit, aber auch der Erforderlichkeit folgt dabei insbesondere aus dem Berufswegebericht vom 21. März 2022 des Integrationsfachdienstes A-Stadt (Bl. 27 f. Gerichtsakte), aus dem sich ergibt, dass das Lernumfeld in der Schule für die Klägerin so schwierig sei, dass sie trotz ihres Potentials für einen höheren Schulabschluss das Gymnasium A.-Stadt nach dem Ersten Allgemeinbildenden Schulabschluss verlassen müsse. Diese Stellungnahme führt nachvollziehbar aus, dass die Klägerin von den vielen Personen an ihrem Gymnasium sowie in ihrer Schulklasse reizüberflutet sei, weshalb es ihr voraussichtlich weder an einer Regel- noch an einer Berufsfachschule – auch mit Unterstützung durch eine Schulbegleitung – möglich sein werde, den Mittleren Schulabschluss zu erreichen. Der Berufswegebericht wägt insofern den Bedarf der Klägerin mit etwaig in Betracht kommenden Alternativen ab und kommt dabei zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass eine Beschulung in einer Gruppe mit maximal fünf Schülern, wie es am IQ-Institut der Fall ist (vgl. dazu die E-Mail des IQ-Institut vom 1. Februar 2022, Bl. 661 Beiakte A), für sie am zielführendsten sei, um den Mittleren Schulabschluss zu erreichen. Diese fachliche Bewertung hat die Mitarbeiterin des Integrationsfachdienstes in einer Videokonferenz mit der Beklagten am 28. März 2022 wiederholt. Ebenfalls hat sich der Schulleiter des Gymnasiums A.-Stadt sowie ein Mitarbeiter der Autismusspezifischen Förderung in diesem Rahmen für eine Anbindung der Klägerin an das IQ-Institut ausgesprochen, da keine ausreichenden, den Bedarfen der Klägerin entsprechenden Alternativen bestanden hätten, die eine ausreichende reizarme Umgebung bieten würden (vgl. Bl. 667 Beiakte A). Dies wird inhaltlich auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin bereits im Jahr 2019 das IQ-Institut übergangsweise (eigenfinanziert) besucht hat, nachdem eine Beschulung am Gymnasium A.-Stadt trotz einer Schulbegleitung nicht mehr möglich gewesen ist (vgl. Vermerk vom 4. Dezember 2019, Bl. 351 Beiakte A). Die Beklagte hat diesen fachlichen Bewertungen inhaltlich nichts entgegengesetzt, zumal auch in zwei Stellungnahmen zur Widerspruchsbegründung vom 4. Juli 2022 festgestellt wird, dass diese nachvollzogen werden könne (vgl. Bl. 681 f. Beiakte A).

32 Die Deckung des Bedarfs der Klägerin hat auch keinen zeitlichen Aufschub i. S. v. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b) SGB VIII geduldet. Ein Bedarf ist unaufschiebbar, wenn der bei Kindern und Jugendlichen dauerhaft bestehende Bedarf an adäquater Bildungsvermittlung wegen des drohenden Verlustes an Zeit, die nicht nachgeholt, sondern nur angehängt werden kann, nicht mehr oder nicht ausreichend gedeckt werden kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16. November 2015 – 12 A 1639/14 –, juris Rn. 123). Der Klägerin ist es unter Berücksichtigung des ihr drohenden Zeitverlustes danach nicht zuzumuten gewesen, eine Entscheidung über ihre Klage gegen den Bescheid vom 15. Juni 2022 und den Widerspruchsbescheid vom 1. August 2022, der zudem am ersten Tag des Schuljahres erging (vgl. § 14 Abs. 1 Schulgesetz ), abzuwarten und sich zunächst auf eine weitere Beschulung an einer Regelschule einzulassen, nachdem die Beklagte keine geeignete und erforderliche bedarfsdeckende Hilfe hierfür angeboten hat, um der Teilhabebeeinträchtigung angemessen entgegenzuwirken.

33 2. Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten für die Eingewöhnungszeit am IQ-Institut im Zeitraum vom 20. Juni 2022 bis 1. Juli 2022 ist § 36a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 35a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII. Diese Voraussetzungen liegen allerdings nicht vor, weil die Beklagte von der Klägerin entgegen § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erst am 11. Juli 2022 und damit nach der Selbstbeschaffung über selbige in Kenntnis gesetzt worden ist. Es ist auch weder erkennbar noch vorgetragen worden, dass es ihr unmöglich gewesen ist, die Beklagte rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, noch dass sie dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt hat. Leistungen der Jugendhilfe setzen allerdings grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 – 5 B 130.07 –, juris Rn. 3 ff.).

III.

34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da die Klägerin lediglich in Bezug auf die beantragte Kostenübernahme für die Eingewöhnungszeit und damit nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

35 Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

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