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9 C 30/25•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, 2025-10-17, 9 C 30/25
9 C 30/25Verwaltungsgericht / Chamber 917.10.2025
Der Ansatz von 15,5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten für die patient*innenbezogene Kapazität ist angesichts des Stichtages 01.02.2024 trotz des aufgrund studienbasierter Erkenntnisse in der in der aktuellen Fassung der HZVO (juris: HSchulZulV SH) seit dem 28.02.2025 enthaltenen Wertes in der geänderten Höhe von 16,22 % nicht zu beanstanden.(Rn.12)
Entscheidungsdatum: 2025-10-17
Aktenzeichen: 9 C 30/25
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2025:1017.9C30.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 18 Abs 1 Nr 1 HSchulZulV SH, § 18 Abs 1 Nr 2 Nr 1 HSchulZulV SH, Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG
Rechtskraft: ja
Der Ansatz von 15,5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten für die patient*innenbezogene Kapazität ist angesichts des Stichtages 01.02.2024 trotz des aufgrund studienbasierter Erkenntnisse in der in der aktuellen Fassung der HZVO (juris: HSchulZulV SH) seit dem 28.02.2025 enthaltenen Wertes in der geänderten Höhe von 16,22 % nicht zu beanstanden.(Rn.12)
Das System der Kapazitätsermittlung soll die realen Gegebenheiten soweit wie möglich zutreffend abbilden. Damit kann indes keine Einzelfallgerechtigkeit einhergehen. Dafür wäre nämlich ein Verfahren erforderlich, das sich aufgrund einer nahezu unbeschränkten Anzahl von Eingabegrößen als intransparent und kaum noch handhabbar erweisen würde. Daher ist es dem Normgeber im Rahmen seines Ermessens vorbehalten, die der Norm zugrundeliegenden Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen.(Rn.12)
Patientinnen sind bei der Ermittlung der patientinnenbezogenen Kapazität nicht einzubeziehen, wenn diese ⎯ wie auch die Wahlleistungspatient*innen am UKSH ⎯ für die Ausbildung der Studierenden (Unterricht am Krankenbett) nicht zur Verfügung stünden.(Rn.16)
Eine entsprechende Verrechen- oder Austauschbarkeit liegt für die nach dem „Flaschenhalsprinzip“ bestehenden ausstattungsbezogenen Engpässe nicht vor, so dass eine Schwundkorrektur hier schon aus strukturellen Gründen ausscheiden muss.(Rn.28)
Der betroffene Studienplatz wird auch im Falle der Beurlaubung rechtlich nicht „frei“ und kann daher auch nicht anderweitig besetzt werden, weil der oder die Studierende jederzeit seine oder ihre Beurlaubung abbrechen und „seinen“ oder „ihren“ Studienplatz wieder in Anspruch nehmen kann.(Rn.31)
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
1 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz im Sommersemester 2025 für das 5. Fachsemester Humanmedizin ⎯ 1. klinisches Fachsemester ⎯ zuzuteilen bzw. hilfsweise sie zum 4., 3., 2. oder 1. Fachsemester zuzulassen oder an einem gerichtlich angeordneten Auswahl-(Los-)Verfahren für die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zu beteiligen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.
2 Ein Anordnungsgrund besteht in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten deshalb, weil den Studienbewerber*innen ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zumutbar ist.
3 Es fehlt aber an einem Anordnungsanspruch.
4 Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass über die faktisch durch Belegung genutzte Kapazität hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.
5 Zum Sommersemester 2025 stehen für das 1. klinische Fachsemester Humanmedizin bei der Antragsgegnerin keine weiteren Studienplätze zur Verfügung und eine Vergabe außerkapazitärer Plätze findet damit ohnehin nicht statt. Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Überprüfung, ob die formalen Anspruchsvoraussetzungen des § 58 der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung ⎯ HZVO) vom 04.12.2019 (Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein, Nachrichtenblatt Hochschule ⎯ NBl. HS MBWK Schl.-H. 2019, S. 56) in der Fassung der Landesverordnung zur Änderung der HZVO vom 19.06.2025 (GVBl. SH 2025/93) gegeben sind, nämlich ein fristgerechter Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität und eine form- und fristgerechte Bewerbung für den Studienort.
6 Der Anordnungsanspruch bemisst sich nach Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Gewährleistet ist damit für jede Person, die die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium ihrer Wahl. Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes ⎯ Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium ⎯ und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 ⎯ 1 BvR 393/85 ⎯, juris Rn. 65).
7 Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist die für das Sommersemester 2025 durch § 1 Nr. 1b) der Zulassungszahlenverordnung (ZZVO Sommersemester 2025) vom 11.12.2024 (NBl. HS MBWK Schl.-H. 2024, S. 64) auf 73 festgesetzte Zahl der Studienplätze für das 1. klinische Fachsemester Humanmedizin an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel zu vereinbaren.
8 Diese Festsetzung beruht auf der langjährigen und von der Kammer und vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht jeweils gebilligten Praxis der Besetzung klinischer Studienplätze in Schleswig-Holstein, die den Umstand berücksichtigt, dass die Kapazität im klinischen Studienabschnitt regelmäßig höher ist als die im vorklinischen, und die ihren Niederschlag in § 2 Abs. 4 ZZVO gefunden hat. Danach sind für das 1. klinische Fachsemester im Wintersemester alle an der jeweiligen Hochschule für den Studiengang Humanmedizin eingeschriebenen Studierenden zuzulassen, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im vorausgegangenen Sommersemester bestanden hatten. Im folgenden Sommersemester werden diejenigen an der jeweiligen Hochschule eingeschriebenen Studierenden zugelassen, die im vorangegangenen Wintersemester die Prüfung bestanden haben. Anschließend noch freie Studienplätze bestimmen sich nach der für das 1. klinische Fachsemester gem. Abschnitt 2 und 3 der Hochschulzulassungsverordnung ermittelten jährlichen Aufnahmekapazität. Dementsprechend wird für das Wintersemester keine Zulassungszahl festgesetzt, da alle eigenen Studierenden zugelassen werden, die das Physikum im Sommer bestanden haben. Die Zulassungszahl für das Sommersemester stellt die Differenz zwischen der Jahreskapazität und der Zahl der bereits im Wintersemester zugelassenen Studierenden dar.
9 Die Antragsgegnerin hat für das Studienjahr Wintersemester 2024/2025 und Sommersemester 2025 eine Jahreskapazität für das 1. klinische Fachsemester von 207,165 kapazitätsfreundlich aufgerundet auf 208 (Vorjahr: 195), Studienplätzen ermittelt (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 07.04.2025). Davon sind zum Wintersemester 2024/2025 ausweislich der mit Schriftsatz vom 27.08.2025 vorgelegten Belegungsliste 144 Plätze an Kieler Studierende vergeben worden, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hatten. Für das Sommersemester 2025 sind (kapazitätsfreundlich) 73 Plätze festgesetzt worden. Diese Plätze sind bereits mit 74 Studierenden belegt und damit um einen Platz überbelegt. Darüber hinaus sind nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine Studienplätze vorhanden.
10 Die der Festsetzung zugrundeliegende Jahreskapazität von aufgerundet 208 Studienplätzen für das Studienjahr Wintersemester 2024/2025 und Sommersemester 2025 ist nicht zu beanstanden.
11 Die Antragsgegnerin hat dabei zu Recht lediglich die patientinnenbezogene Kapazität berücksichtigt. Zwar sieht die Hochschulzulassungsverordnung grundsätzlich in einem ersten Schritt auch für die Berechnung der Kapazität des klinischen Teils des Studienganges Medizin zunächst die Berechnung einer personalbezogenen Kapazität (Erster Teil, Abschnitt II HZVO) vor. Nach § 18 Abs. 2 HZVO ist jedoch in dem Falle, dass die nach § 18 Abs. 1 HZVO vorzunehmende Berechnung der patientinnenbezogene Kapazität niedriger ist als die personalbezogene Kapazität, die patientinnenbezogene Kapazität der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde zu legen. Aus diesem Grunde kann eine Kapazitätsfestsetzung, die lediglich auf einer patientinnenbezogenen Berechnung gemäß § 18 Abs. 1 HZVO basiert, nie zu einer zu geringen Festsetzung der Kapazität führen (vgl. z. B. OVG Schleswig, Beschluss vom 11.04.2008 ⎯ 3 NB 108/07 ⎯, n. v. S. 4; OVG Schleswig, Beschluss vom 28.10.2016 ⎯ 3 NB 5/16 ⎯, juris Rn. 3 zur gleichlautenden Vorschrift in der HZVO a. F.). Selbst wenn die personalbezogene Kapazität deutlich höher sein sollte, wird die Kapazität allein durch den Engpass der zur Ausbildung zur Verfügung stehenden Patientinnen bestimmt (Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, § 18 KapVO Anm. 11).* Die Vorlage einer personalbezogenen Kapazitätsberechnung ist damit nicht erforderlich.
12 Für die Berechnung der patientinnenbezogenen Kapazität sind nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZVO in der zum Berechnungsstichtag am 01.02.2024 maßgeblichen Fassung der Landesverordnung zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung vom 05.07.2023 (NBl. HS MBWK Schl.-H. 2023, S. 22; im Folgenden HZVO a. F.) als patientinnenbezogene jährliche Aufnahmekapazität zunächst 15,5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten anzusetzen. Dass dieser Faktor durch studienbasierte Erkenntnisse bereits seit 2021 in Frage gestellt wurde und dementsprechend in der aktuellen Fassung der HZVO seit dem 28.02.2025 in der geänderten Höhe von 16,22 % gilt, führt im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung des erhöhten Werts. In den Ergebnissen der von der Stiftung für Hochschulzulassung eingesetzten „Arbeitsgruppe zur Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität in den Modellstudiengängen der Humanmedizin“, deren Grundlage eine vom Bamberger Centrum für empirische Studien (BACES) durchgeführte Neuerhebung der patientinnenbestimmten Parameter der Kapazitätsermittlung ist, wird der so genannte „stationäre Faktor“ mit 16,22% benannt (siehe OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.12.2021 ⎯ 2 NB 3/21 ⎯, juris Rn. 10; VGH München, Beschluss vom 21.07.2022 ⎯ 7 CE 22.10000 ⎯, juris Rn. 13). Die Ergebnisse liegen seit 2021 vor und fanden schon Eingang in verwaltungsgerichtliche und oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Kapazitätsbestimmung im klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin (VGH München, Beschluss vom 21.07.2022 ⎯ 7 CE 22.10000 ⎯, juris Rn. 11 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.12.2021 ⎯ 2 NB 3/21 ⎯, juris Rn. 20 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 15.08.2024 ⎯ AN 2 E 24.10024 ⎯, juris Rn. 27; VG Berlin, Beschluss vom 21.02.2022 ⎯ 30 L 575/21 ⎯, juris Rn. 35; VG Magdeburg, Beschluss vom 09.01.2023 ⎯ 7 B 204/22 MD ⎯, juris Rn. 17; VG Magdeburg, Beschluss vom 23.03.2022 ⎯ 7 B 269/21 MD ⎯, juris Rn. 14 ff.). Es obliegt grundsätzlich dem Verordnungsgeber, unter Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebots, Schlüsse aus den zunächst für Modellstudiengänge verfügbaren Studienergebnissen für die eigenen Regelstudiengänge zu ziehen. Angesichts der Komplexität der rechtstatsächlichen Fragen sowie der ggf. bundesweit erforderlichen Regelung (vgl. VGH München, Beschluss vom 21.07.2022 ⎯ 7 CE 22.10000 ⎯, juris Rn. 13) ist dem Verordnungsgeber jedenfalls ein angemessener Zeitraum zur Prüfung der Übertragbarkeit der Studienergebnisse ggf. zur Regelung etwaiger Anpassungen einzuräumen (VG Ansbach, Beschluss vom 15.08.2024 ⎯ AN 2 E 24.10024 ⎯, juris Rn. 27). Aufgrund der bereits vorgenommenen Änderung der Verordnung mit Gültigkeit ab dem Wintersemester 2025/2026 ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber seiner Prüf- und Beobachtungspflicht nachgekommen ist. Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Komplexität der Überlegungen zu etwaigem Anpassungsbedarf und dem für die hier maßgebliche Kapazitätsberechnung gültigen Stichtag am 01.02.2024 ist nicht zu beanstanden, dass der geänderte Faktor von 16,22 % erst im folgenden Studienjahr Geltung erhält. Mithin sind im hier vorliegenden kapazitätsrechtlichen Eilverfahren die einschlägigen Bestimmungen durch das Gericht auch nicht zu ersetzen. Insbesondere ist es dem Gericht verwehrt, einzelne Parameter des § 18 Abs. 1 HZVO für sich zu betrachten und im Sinne antragsbezogener Ausführungen zu verändern, weil es sich bei den Parametern der Hochschulzulassungsverordnung um ein System von aufeinander abgestimmten, hochaggregierten Rechengrößen handelt, die ihrerseits eine Vielzahl von Einzeltatbeständen berücksichtigen. Zwar ist der Normgeber verpflichtet, von Annahmen auszugehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen. Dabei ist indes zu beachten, dass die Eingabegrößen, die den patientinnenbezogenen Engpass bestimmen, in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar sind. Das System der Kapazitätsermittlung soll die realen Gegebenheiten soweit wie möglich zutreffend abbilden. Damit kann indes keine Einzelfallgerechtigkeit einhergehen. Dafür wäre nämlich ein Verfahren erforderlich, das sich aufgrund einer nahezu unbeschränkten Anzahl von Eingabegrößen als intransparent und kaum noch handhabbar erweisen würde. Daher ist es dem Normgeber im Rahmen seines Ermessens vorbehalten, die der Norm zugrundeliegenden Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen (OVG Schleswig, Beschluss vom 24.06.2020 ⎯ 3 NB 8/19 ⎯, juris Rn. 7 mit Verweis u. a. auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2016 ⎯ 2 NB 120/16 ⎯, juris Rn. 14; VGH München, Beschluss vom 26.07.2016 ⎯ 7 CE 16.10143 u. a. ⎯, juris Rn. 10). Dass der Verordnungsgeber diesen Maßgaben nicht nachgekommen ist, ist auch anhand des antragsbezogenen Vorbringens nicht ersichtlich.
13 Ist die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZVO errechnete Zahl niedriger als das personalbezogene Berechnungsergebnis, erhöht sich die Summe je 1.000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1. Die Zahl nach Nr. 1 wird jedoch höchstens um 50 % erhöht (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZVO). Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt (zwischen 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und Praktischem Jahr) vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patient*innenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZVO).
14 Die Gesamtzahl tagesbelegter Betten des Klinikums ist aufgrund einer sog. „Mitternachtszählung“ zu ermitteln (vgl. zuletzt OVG Schleswig, Beschluss vom 24.06.2020 ⎯ 3 NB 8/19 ⎯, juris Rn. 6). Die Berechnung der patientinnenbezogenen Ausbildungskapazität in § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZVO geht von klassischen stationären Patientinnen aus, die sich über einen Zeitraum von mehreren Tagen ununterbrochen im Krankenhaus aufhalten. Auf dieser Annahme basiert der Parameter von 15,5 %. Demzufolge ist die Anknüpfung an „Übernachtungspatientinnen“, die von der Mitternachtszählung erfasst werden, sachgerecht. Tageskliniken, die der Versorgung ambulanter, nicht stationär aufgenommener Patientinnen dienen, sind dagegen nicht zu berücksichtigen. Deren Patient*innen werden nach dem System des § 18 Abs. 1 HZVO ausschließlich bei dem Aufschlag für poliklinische Neuzugänge erfasst.
15 Es ist allerdings davon auszugehen, dass sich in den letzten Jahren die Verweildauer im Krankenhaus verkürzt und sich die Anzahl der ambulant vorgenommenen Behandlungen zu Lasten der Bettenkapazität erhöht hat. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser Aufschlag die gegenwärtige reale Situation nicht mehr abdeckt, zumal belastbare Erhebungen und Kriterien dazu fehlen, dass und ggf. in welchem Umfang die ambulant versorgten Patient*innen zu Ausbildungszwecken überhaupt geeignet sind und hierfür zur Verfügung stehen (st. Rspr. der Kammer, zuletzt Beschluss vom 27.07.2022 ⎯ 9 C 2/22 ⎯, juris Rn. 14; Beschluss vom 25.05.2021 ⎯ 9 C 3/21 ⎯, Rn. 12; Beschluss vom 03.07.2020 ⎯ 9 C 22/20 ⎯, juris Rn. 10; Beschluss vom 16.05.2019 ⎯ 9 C 17/19 ⎯, Rn. 11 juris; sowie des OVG Schleswig, zuletzt Beschluss vom 24.06.2020 ⎯ 3 NB 8/19 ⎯, juris Rn. 6).
16 Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Privatpatientinnen ⎯ genauer: Wahlleistungspatientinnen ⎯ in ihrer Berechnung der tagesbelegten Betten nicht mit berücksichtigt. Die Kammer hält auch unter Berücksichtigung der neueren Entwicklung der Rechtsprechung an ihrer im Anschluss an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht schon bislang vertretenen Auffassung fest, dass jedenfalls am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH) die von Wahlleistungspatientinnen belegten Betten nicht zu den „tagesbelegten Betten des Klinikums“ i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZVO gehören. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat dazu zuletzt ⎯ auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Obergerichte ⎯ ausgeführt, dass Wahlleistungspatientinnen nicht ärztliche Patientinnen des UKSH seien, da ein ärztlicher Behandlungsvertrag jeweils nur zwischen Wahlleistungspatientinnen und Wahlärztinnen geschlossen werde. Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Universitätsklinikum und den Wahlleistungspatientinnen hinsichtlich der Erbringung ärztlicher Leistungen entstehe nicht. Diese Praxis am UKSH ziele nicht darauf ab, die Ausbildungskapazität in dem bei der Antragsgegnerin angebotenen Studiengang Humanmedizin zu verknappen, sondern sei Ausdruck der dem Universitätsklinikum zustehenden Organisationshoheit. Dass die Wahlleistungspatientinnen infolge der Nichtberücksichtigung in § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZVO („tagesbelegte Betten des Klinikums“) aus der Ausbildungskapazität herausfielen, stelle sich daher nicht als zielgerichteter Eingriff in das Grundrecht der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar, sondern als (rechtliche) Folge der aufgezeigten Vertragskonstruktion am UKSH. Der eingetretenen Kapazitätsverminderung stehe das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entgegen. Dieses beinhalte weder einen Kapazitätserhaltungs- noch einen Kapazitätsbeschaffungsanspruch im Sinne einer Kapazitätserweiterung, sondern nur einen Anspruch auf Erschöpfung und Teilhabe der Bewerberinnen an der im Rahmen des Auftrags und des Selbstentscheidungsrechts der Hochschule zulässigerweise tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität nach den Regelungen der Hochschulzulassungsverordnung. Auch nach der Rechtsprechung anderer Obergerichte seien Patientinnen bei der Ermittlung der patientinnenbezogenen Kapazität nicht einzubeziehen, wenn diese ⎯ wie auch die Wahlleistungspatient*innen am UKSH ⎯ für die Ausbildung der Studierenden (Unterricht am Krankenbett) nicht zur Verfügung stünden (siehe zu diesem Abschnitt OVG Schleswig, Beschluss vom 24.06.2020 ⎯ 3 NB 8/19 ⎯, juris Rn. 20 ff.).
17 Vor diesem Hintergrund bleibt auch die Kammer bei ihrer Rechtsauffassung. Die vertraglichen Grundlagen haben sich gegenüber den Vorjahren nicht verändert. Soweit die Antragsgegnerin angekündigt hat, ab dem Wintersemester 2025/2026 aufgrund der geänderten Verordnungslage auch die Wahlleistungspatient*innen mit einbeziehen zu wollen, führt dies zum streitgegenständlichen Sommersemester 2025 nicht zu einer Pflicht, von der bisherigen Berechnungspraxis abzuweichen.
18 Nicht zu beanstanden ist auch der Abzug gesunder Neugeborener bei den Behandlungstagen der tagesbelegten Betten. Gesunde Neugeborene werden mit den Pflegesätzen der Mutter abgegolten, so dass Leistungen für gesunde Neugeborene nicht zu berücksichtigen sind, da das Kapazitätsrecht an die Zählweise des früheren Krankenhausabrechnungssystems anknüpft und danach ausschließlich die Aufenthaltstage der Mutter nach der Mitternachtszählung zu berücksichtigen sind (OVG Hamburg, Beschluss vom 21.04.2015 ⎯ 3 Nc 121/14 ⎯, juris Rn. 13).
19 Lehrveranstaltungen außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser, die gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZVO zu berücksichtigen wären, werden nach den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht in Anspruch genommen. Diese hat dazu bereits in den Vorjahren erklärt, dass Lehrkrankenhausverträge mit anderen Kliniken nur für das Praktische Jahr abgeschlossen werden und diese keine Ausbildung im 1. klinisch-praktischen Abschnitt des Studiums durchführen. Es besteht auch keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, zur Erhöhung der patient*innenbezogenen Kapazität Verträge mit außeruniversitären Krankenanstalten abzuschließen. Dies würde der Sache nach eine Verpflichtung der Universität nicht nur zur Ausschöpfung der vorhandenen Kapazitäten, sondern zur Schaffung neuer Ausbildungskapazitäten bedeuten; ein solcher Kapazitätsverschaffungsanspruch besteht grundsätzlich jedoch nicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.12.2006 ⎯ 2 NB 347/06 ⎯, juris Rn. 46 und Zimmerling/Brehm, Kapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 762 m. w. N.).
20 Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der auf dieser Basis ermittelten Fallzahlen zu zweifeln.
21 Die Antragsgegnerin hat in Anlage 1 zu ihrem Schriftsatz vom 07.04.2025 die Pflegetage für das dem Stichtag 01.02.2024 vorangehende maßgebliche Jahr 2023 in den einzelnen Kliniken des UKSH/Campus Kiel aufgelistet. Die dort genannten Zahlen ergeben sich aus der Anlage 3 zu diesem Schriftsatz, wobei von der Gesamtzahl je Klinik (Spalte 1 „tagesbelegte Betten“) jeweils die Pflegetage abgezogen sind, die auf tagesklinische Belegung, Wahlleistungspatientinnen („Wahlarzt“) und „gesunde Neugeborene“ (Spalte 2 ⎯ 4) entfallen. Die in der Anlage 3 mit aufgeführten Zahlen für die Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (MKG-Chirurgie) sind in der Anlage 1 zu Recht außer Ansatz geblieben, da diese der Lehreinheit Zahnmedizin zuzurechnen sind. In der Anlage 4 sind die Zahlen für das Zentrum für Integrative Psychiatrie ⎯ ZIP ⎯ aufgelistet; auch hier sind die Betten mit tagesklinischer Belegung und für Wahlleistungspatientinnen abgezogen. Teilweise sind die auf Seite 2 der Anlage 1 eingetragenen Werte aus den Anlagen 2 bis 4 nicht ganz nachvollziehbar (Klinik für Innere Medizin I-IV laut Anlange 2: 74.469, in Anlage 1: 74.694; ZIP laut Anlage 4: 56.608, in Anlage 1: 78.211). Die Abweichungen in den Berechnungen der Antragsgegnerin sind jedoch kapazitätsfreundlich, so dass sie nicht zu beanstanden sind. Insgesamt hat die Antragsgegnerin für 2023 zu Recht 325.269 (Vorjahr: 303.664) Pflegetage angesetzt.
22 Die Kammer geht davon aus, dass die Zahl der zum Stichtag am 01.02.2024 ermittelten Pflegetage für das Jahr 2023 keiner Korrektur bedürfen. Zwar liegt die Zahl der Pflegetage immer noch unter denen aus den Jahren vor 2020 (2018: 344.669; 2019: 331.924). Dennoch der stichtagsgemäßen Erfassung der tagesaktuellen Betten gemäß § 6 Abs. 1 HZVO zu folgen, erscheint der Kammer geboten und auch angemessen. Im Jahr 2020 gab es einerseits einen nur zum Teil auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführenden Abfall der Zahl der Pflegetage auf 291.186. Andererseits spiegelte sich auch 2020 in den Zahlen ein schon bestehender Abwärtstrend wider. Es handelt sich bei dem Rückgang der Zahlen der berücksichtigungsfähigen stationären Aufenthalte gerade nicht um eine lediglich punktuelle Erscheinung. Für eine Mittelwertlösung, wie sie in anderen Bundesländern zum Teil angewendet wird, besteht kein Raum. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zahl der stationären Aufenthalte sich in den Folgejahren so deutlich erhöhen wird, dass nur der Mittelwert eine realistische Prognose darstellen würde. Die Kammer sieht auch keine so drastische Abweichung von der tatsächlichen Entwicklung, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers für eine Stichtagsregelung sich als verfassungswidrig darstellen würde. Abweichungen im Vergleich zum Vorjahr bei der Studienplatzzahl sind natürliche Konsequenzen einer Stichtagsregelung. Starke Unschärfen, die sich aus der Stichtagsregelung und Veränderungen im Einzelnen ergeben könnten, hat der Verordnungsgeber jedoch mit den Abweichungsregelungen in § 6 Abs. 2 und 3 HZVO berücksichtigt. Derzeit sind wesentliche Änderungen der Daten weder erkennbar noch eingetreten.
23 Die Kammer geht im Rahmen einer Kapazitätsberechnung davon aus, dass mit der Anzahl von vier Stellen hinter dem Komma gerechnet wird, wobei die weiteren Stellen hinter dem Komma wegfallen, d. h. keine Aufrundungen vorgenommen werden. Lediglich am Ende des gesamten Rechenvorganges erfolgt eine Aufrundung.
24 Nach diesen Maßgaben ergibt sich folgender Rechengang für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nach § 18 Abs. 1 HZVO:
25 1. Die Zahl der tagesbelegten Betten i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZVO (Zahl der Pflegetage dividiert durch 365) hat die Antragsgegnerin für das Jahr 2023 mit 891,03 angegeben. Nach der oben dargestellten Rechenweise der Kammer sind hier (325.269 : 365 =) 891,1479 tbB anzunehmen (das geringfügig abweichende Ergebnis dürfte darauf beruhen, dass die Antragsgegnerin die Zahl der Behandlungstage bei jeder einzelnen Klinik durch 365 dividiert und diese auf 2 Stellen hinter dem Komma gerundeten Zahlen dann addiert). 15,5 % davon ergeben 138,1279.
26 2. Die Zahl poliklinischer Neuzugänge hat die Antragsgegnerin mit 172.585 angegeben (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 07.04.2025). Dividiert durch 1.000 ergibt dies 172,585. Da nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 HZVO jedoch höchstens 50 % des nach Ziffer 1 errechneten Wertes aufgeschlagen werden, erfolgt eine Erhöhung um 69,064 Plätze (138,1279:2).
27 Die patientenbezogene Gesamtkapazität errechnet sich aus der Summe der vorstehend errechneten beiden Teilwerte. 138,1279 (siehe oben Ziffer 1.) zuzüglich 69,064 (siehe oben Ziffer 2.) ergibt 207,1919, aufgerundet 208. Die Antragsgegnerin hat 207,165 Plätze errechnet und kapazitätsfreundlich weitergehend auf 208 Plätze aufgerundet.
28 Eines Schwundaufschlages bedurfte es nicht, da die Antragsgegnerin im klinischen Abschnitt des Medizinstudiums gemäß § 1 Nr. 1 b) ZZVO freiwerdende Studienplätze höherer Semester auffüllen muss und so sämtliche freigewordene Studienplätze wiederbesetzt. Darüber hinaus ist ein Schwundaufschlag bei der von der Antragsgegnerin für die klinischen Semester ausschließlich durchgeführten Berechnung der patientinnenbezogenen Kapazität schon deshalb nicht zu berücksichtigen, da es dabei um Parameter geht, die nicht von der Lehrnachfrage abhängen. Die Einbeziehung eines Schwundausgleichsfaktors in eine ausstattungsbezogene Berechnung wäre systemwidrig. Die Annahme einer Schwundkorrektur beruht darauf, dass die wegen Studienabbruchs, Fach- oder Hochschulwechsels eingesparten Lehrkapazitäten in höheren Fachsemestern zur Möglichkeit der Zulassung einer erhöhten Zahl von Studienanfängerinnen führen. Grundlage der Schwundkorrektur ist damit die durch tatsächliche Abgänge in höheren Fachsemestern eingetretene Entlastung des Lehrpersonals, die mit der Erhöhung der Zulassungszahlen im 1. Fachsemester „abgeschöpft“ werden soll. Eine entsprechende Verrechen- oder Austauschbarkeit liegt für die nach dem „Flaschenhalsprinzip“ bestehenden ausstattungsbezogenen Engpässe aber nicht vor, so dass eine Schwundkorrektur hier schon aus strukturellen Gründen ausscheiden muss (OVG Schleswig, Beschluss vom 25.06.2020 ⎯ 3 NB 8/19 ⎯, juris Rn. 13; OVG Schleswig, Beschluss vom 24.07.2017 ⎯ 3 NB 20/17 ⎯, juris Rn. 16; VGH Mannheim, Beschluss vom 30.09.2008 ⎯ NC 9 S 2234/08 ⎯, juris Rn. 7). Es ist daher unerheblich, dass § 18 HZVO eine derartige Einschränkung nicht enthält (a. A.: OVG Hamburg, Beschluss vom 30.07.2014 ⎯ 3 Nc 10/14 ⎯, juris Rn. 35; Zimmerling/Brehm, Kapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 672).
29 Damit ist die auf der Grundlage einer Jahreskapazität von 208 Studienplätzen im gesamten Studienjahr unter Abzug der 144 bereits zum Wintersemester eingeschriebenen Studierenden erfolgte Festsetzung von 73 Studienplätzen für das Sommersemester 2025 nicht zu beanstanden.
30 Diese Studienplätze sind auch belegt. Die Antragsgegnerin hat nach den von ihr vorgelegten Belegungslisten zum Wintersemester 2024/2025 144 Studierende zum 1. klinischen Fachsemester zugelassen, zum Sommersemester 2025 dann noch weitere 74 Studierende. Insgesamt sind damit im Studienjahr Wintersemester 2024/2025 und Sommersemester 2025 im 1. klinischen Fachsemester 218 Studierende zugelassen worden.
31 Es ist nicht erforderlich, im Rahmen der Kapazitätsberechnung bei der Ermittlung der belegten Studienplätze die Beurlaubung von Studierenden zu berücksichtigen. Denn der betroffene Studienplatz wird auch im Falle der Beurlaubung rechtlich nicht „frei“ und kann daher auch nicht anderweitig besetzt werden, weil der oder die Studierende jederzeit seine oder ihre Beurlaubung abbrechen und „seinen“ oder „ihren“ Studienplatz wieder in Anspruch nehmen kann (st. Rspr. der Kammer zur Berücksichtigung von Beurlaubungen in der Schwundberechnung: vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 24.11.2020 ⎯ 9 C 57/20 ⎯, juris Rn. 60 ⎯ und des OVG Schleswig, zuletzt Beschluss vom 29.05.2012 ⎯ 3 NB 164/11 ⎯, n. v. S. 4). Auch die konkrete Angabe zu Belegungen von Studienplätzen, die aus gerichtlichen Vergleichen aus den Vorjahren resultieren, ist nicht erforderlich, da diese Belegungen regulär Kapazität nutzen und aus Sicht der Kammer nicht zu einer Verfälschung verfügbarer Kapazitäten führen können.
32 Damit sind alle vorhandenen Plätze besetzt und die auf Zulassung außerhalb der Kapazität gerichteten Anträge abzulehnen.
33 Das gleiche gilt für einen ggf. hilfsweise gestellten Antrag auf Zulassung innerhalb der Kapazität bzw. auf Verlosung offener Studienplätze. Alle festgesetzten Plätze sind besetzt. Konkrete Fehler im Vergabeverfahren sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
34 Auch soweit Anträge hilfsweise auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin in einem niedrigeren als dem 5. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Sommersemester 2025 gerichtet waren, fehlt es an einem Anordnungsanspruch.
35 Die Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität in einem niedrigeren Fachsemester kommt nicht in Betracht. Diejenigen, die den vorklinischen Studienabschnitt des Studiums der Humanmedizin erfolgreich mit Ablegen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung abgeschlossen haben, haben im außerkapazitären Verfahren keinen Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG auf formale Zulassung in einem niedrigeren Fachsemester, die lediglich dem Ziel dient, in der Folgezeit ins 5. Fachsemester aufzurücken und damit das für externe Bewerber zum 5. Fachsemester vorgesehene Bewerbungsverfahren zu umgehen (VG Freiburg, Urteil vom 29.11.2013 ⎯ NC 6 K 2390/13 ⎯, juris Rn. 46).
36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.
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