Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, 2025-11-27, 9 A 121/22

9 A 121/22Verwaltungsgericht / Chamber 927.11.2025

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer — 9 A 121/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-27

Aktenzeichen: 9 A 121/22

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2025:1127.9A121.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 9. September 2020, Kassenzeichen xxxxx, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10. August 2022, Kassenzeichen xxxxxx, wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem wiederkehrenden Beitrag für Straßenbaumaßnahmen.

2 Er ist Eigentümer der Grundstücke Rehkamp x u. a. (Grundbuchblatt xx, laufende Nummer xx, Katasterbezeichnung: Gemarkung: Oldenburg, Flur: x, Flurstück: xx, mit einer Gesamtgröße von 96.021 m²; Gegenstand des hiesigen Verfahrens), Kremsdorfer Weg (Grundbuchblatt xx, laufende Nummer xx, Katasterbezeichnung: Gemarkung: Oldenburg, Flur: x, Flurstück: xx, mit einer Gesamtgröße von 77.954 m²; Gegenstand des Verfahrens 9 A 122/22), Rehkamp (Grundbuchblatt xx, laufende Nummer xx, Katasterbezeichnung: Gemarkung: Oldenburg, Flur: x, Flurstück: xx, mit einer Gesamtgröße von 35.013 m²; Gegenstand des Verfahrens 9 A 123/22) und Wohnungs- bzw. Teileigentümer zu 183/10000 des Grundstücks Ostlandstraße xx (Wohnungs- / Teileigentumsgrundbuchblatt xx, laufende Nummer x, Katasterbezeichnung: Gemarkung: Oldenburg, Flur: x, Flurstück: xx, mit einer Gesamtgröße von 20.062 m²; Gegenstand des Verfahrens 9 A 124/22).

3 Die Grundstücke liegen im Abrechnungsgebiet 1 „Oldenburg Mitte“ der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 2. Mai 2017 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27. September 2019. Das Abrechnungsgebiet 1 stellt sich wie folgt dar:

4 Zur Begründung des gebildeten Abrechnungsgebietes 1 führte die Beklagte aus, das gesamte Gebiet, ohne den Oldenburger Bruch, liege östlich der Autobahn 1. Über den im Süden verlaufenden Graben gebe es zwei Überwege, die wichtige innerstädtische Verbindungen zwischen den nördlichen und südlichen Stadtteilen seien. Dem Oldenburger Graben komme aus diesem Grund sowie angesichts des Umstandes, dass er lediglich eine Wasserbreite von fünf bis sechs Metern aufweise, keine trennende Wirkung zu. Der Grünzug zwischen dem alten Stadtgebiet und den neueren Stadtteilen (Burgtorgraben) trenne ebenfalls nicht. Der dort liegende Sportplatz sei vielmehr ein verbindendes Grundstück. Zudem gebe es zwischen dem Alt- und Neustadtteil zwei Hauptverkehrsstraßen, denen verbindender Charakter zukomme, sowie diverse fußläufige Verbindungen. Die Straße zwischen Gewerbe- und Industriegebiet Oldenburg Ost münde unmittelbar vor der Ortsdurchfahrt in die Landesstraße. Das Gebiet sei rückwärtig mit dem neueren Teil von Oldenburg verbunden. Das Gebiet Oldenburg Süd-Ost werde an zwei Stellen über die Bahnlinie mit dem inneren Stadtgebiet bzw. der Landstraße außerhalb der Ortsdurchfahrt verbunden. Das Gebiet sei praktisch nur über die Bahnlinie zu erreichen. Eine trennende Wirkung habe die Bahnlinie daher nicht. Der Außenbereich auf der südöstlichen Seite des Stadtgebietes bestehe überwiegend aus Wirtschaftswegen. Diese gehörten nicht zum Abrechnungsgebiet 1. Die Außenbereichsstraßen im Nordosten der Stadt hätten Anschluss an die Baugebiete und das Gewerbegebiet. Es handele sich nicht vorrangig um Wirtschaftswege, sondern um normale öffentliche Straßen, die Verbindungen zu den Nachbargemeinden schafften. Sie gehörten daher zum Abrechnungsgebiet 1 (vgl. Bl. 93 f., Bl. 95 ff. der Gerichtsakte).

5 Mit Bescheid vom 9. September 2020 setzte die Beklagte gegen den Kläger für das Grundstück Rehkamp x u. a. einen wiederkehrenden Beitrag für das Jahr 2017 in Höhe von 51,64 € fest. Damit rechnete sie die jährlichen Investitionsaufwendungen für den Beginn des Ausbaus der Gehwege an der Platanenallee und an der Schweriner Allee sowie der Straßenentwässerung in der Johann-Liss-Straße im Kalenderjahr 2017 ab.

6 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 4. Oktober 2020, bei der Beklagten am 6. Oktober 2020 eingegangen, Widerspruch. Er führte zur Begründung unter anderem aus, die Beklagte habe in § 2 ihrer Straßenbaubeitragssatzung das Abrechnungsgebiet 1 nicht wirksam festgesetzt, weshalb es an einer gültigen Rechtsgrundlage zur Erhebung eines wiederkehrenden Beitrages fehle.

7 Der für die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 KAG notwendige räumliche und funktionale Zusammenhang des Abrechnungsgebietes 1 fehle. Das Abrechnungsgebiet 1 unterfalle schon nicht den Regelbeispielen des § 8a Abs. 2 Satz 3 KAG, weil im Außenbereich liegende Verkehrsanlagen und bebaute sowie unbebaute Grundstücke von dem Gebiet umfasst seien.

8 Die Straßen im Abrechnungsgebiet 1 stünden aber auch sonst nicht in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 2 KAG, weil die Stadt Verkehrsanlagen einbezogen habe, die räumlich deutlich entfernt von den in den Regelbeispielen aufgezählten Gebieten lägen. Grundsätzlich sei zwar nicht ausgeschlossen, auch im Außenbereich liegende Verkehrsanlagen in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. Voraussetzung sei aber in diesen Fällen, dass die Verkehrsanlagen nicht im entfernten Außenbereich lägen, weil Beiträge nur erhoben werden dürften, wenn die Abgabenpflichtigen Vorteile von einer Straßenausbaumaßnahme hätten.

9 Die Stadt habe unzulässig sämtliche, östlich der Autobahn 1 gelegenen und sich weiter nach Osten erstreckenden Verkehrsanlagen in einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst. Nicht alle Verkehrsanlagen lägen im unmittelbaren Nahbereich des an den östlich der Autobahn 1 grenzenden Ortskerns/Siedlungsgebiets. Dies betreffe Teile des Kremsdorfer Wegs, die Ringstraße, die Göhler Straße sowie die Straßen Rehkamp und Am Vorberg. Auch seien die im Kremsdorfer Weg sowie im Rehkamp belegenden Grundstücke unbebaut und könnten demnach nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen werden, weil sie mit mehreren hundert Metern Abstand zu weit vom Ortskern der Stadt entfernt lägen.

10 Es fehle auch an einem funktionalen Zusammenhang. Der Begriff verweise darauf, dass die zusammengefassten Verkehrsanlagen in einem konkreten Funktionsbezug zueinander stehen müssten. Dies sei nur der Fall, wenn über diese Verkehrsanlagen jedes daran liegende beitragspflichtige Grundstück die Zufahrt zu dem Gesamtverkehrssystem habe. Die bloße Verbindung von Verkehrsanlagen in einem Gemeinde- bzw. Stadtgebiet sei hingegen nicht ausreichend.

11 An einem funktionalen Zusammenhang fehle es vorliegend, weil Straßen in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden seien, die keine Anbindung an das Verkehrsnetz im Abrechnungsgebiet hätten, bzw. sogar solche Straßen, denen eine Anbindung an das übrige Verkehrsnetz fehle. Dies betreffe insbesondere Teile des Kremsdorfer Wegs sowie der Straße Rehkamp, weil diese keine weitere Verkehrsverbindung zum Verkehrsnetz der Stadt aufwiesen. Sie führten auf Straßen außerhalb des Abrechnungsgebietes 1.

12 Mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2022 gab die Beklagte dem Widerspruch des Klägers betreffend das Grundstück Rehkamp x u. a. statt, soweit ein Beitrag von mehr als 49,82 € festgesetzt und erhoben worden sei. Zur Begründung führte sie aus, durch die rückwirkende Satzungsänderung vom 27. September 2019 sei das Abrechnungsgebiet 1 verkleinert worden. Anstelle der Gesamtsumme von 4.391.013,52 m² Beitragsmaßstabsfläche hätten sich 4.237.260,52 m² Beitragsfläche ergeben. Das führe zu einem Beitragssatz von 0,0060439 €/m², woraus sich ein Beitrag von 3,32 €/m² ergebe, also eine Reduzierung um 0,12 €. Insoweit sei dem Widerspruch teilweise stattzugeben.

13 Im Übrigen habe der Widerspruch keinen Erfolg. Räumlich deutlich entfernt von den in den Regelbeispielen des § 8a Abs. 2 Satz 3 KAG aufgezählten Gebieten seien keine Verkehrsanlagen in das Abrechnungsgebiet 1 einbezogen worden. Das Abrechnungsgebiet 1 sei ein kompakter Block zusammenhängender, ineinander übergehender und sich ergänzender Verkehrsanlagen, in dem sich deutlich Gesichtspunkte der Zusammengehörigkeit zeigten. Ausgehend von den Übergangspunkten der in das Abrechnungsgebiet von außen hineingehenden Verkehrsanlagen seien die funktionalen Zusammenhänge und der Übergang von der Hauptverkehrsstraße über die Haupterschließungsstraße zur Anliegerstraße deutlich nachvollziehbar und im Übersichtsplan erkennbar dargestellt worden.

14 Einen Grundsatz, dass alle Verkehrsanlagen im Abrechnungsgebiet im unmittelbaren Nahbereich des Ortskerns liegen müssten, gebe es nicht. Es sei auch nicht unzulässig, die östlich der Autobahn 1 gelegenen Verkehrsanlagen, die den Ortskern von Oldenburg erschlössen, zu einem Abrechnungsgebiet zusammenzufassen. Sie habe sich daran orientiert, dass für die in einem Abrechnungsbiet erfassten Verkehrsanlagen ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang bestehen müsse. Das werde durch die Zusammenfassung mit Verkehrsanlagen mit stärkerer Verkehrsbedeutung und durch topographische und sonstige räumliche Gegebenheiten erreicht.

15 Das Abrechnungsgebiet 1 sei nach Norden und Westen durch den Verlauf der Autobahn 1 begrenzt. Nach Süden ergebe sich eine natürliche Abgrenzung durch den Oldenburger Graben. Nur nach Nordosten bzw. Südosten gebe es im Anschluss an diese geschlossene Ortslage unbebaute, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die durch Wirtschaftswege erschlossen seien. Wirtschaftswege seien dabei insbesondere im südöstlichen Teil des ursprünglichen Abrechnungsgebiets vorgekommen.

16 Die Anbindung des Abrechnungsgebiets 1 an das überörtliche Verkehrsnetz erfolge im Bereich der Autobahn 1 durch drei Anschlussstellen. Zwei weitere Anbindungen an das überörtliche Verkehrsnetz bestünden nach Osten und nach Süden. Auch für diese ende das Abrechnungsgebiet 1 mit dem Eintritt in den Außenbereich.

17 Straßen im entfernteren Außenbereich seien nicht einbezogen worden. Im Außenbereich verlaufe etwa 1/3 des Kremsdorfer Weges, der aus der Stadtmitte kommend nach Nord-Osten zur Nachbargemeinde führe. Der letzte Teil des Kremsdorfer Weges auf Oldenburger Gebiet führe durch den Außenbereich. Dieser Teil schließe sich unmittelbar an den Teil an, der aus dem Innenbereich herausführe.

18 Die im Außenbereich liegenden Teile des Kremsdorfer Weges und des Rehkamps seien Straßen, die nicht weiter vom Ortskern oder der Innenstadt entfernt lägen als andere Straßen, die in östlicher oder südlicher Richtung lägen. Ein fehlender Zusammenhang sei nicht zu erkennen. Vielmehr sei der Kremsdorfer Weg eine der übergeordneten Verkehrsanlagen, die in das System der öffentlichen Straßen und Wege in Oldenburg hinein und aus ihm heraus führten. Die den Kremsdorfer Weg obliegende Sammlungsfunktion des Verkehrs in Richtung Nachbargemeinde sei der Nachweis dafür, dass es einen funktionalen Zusammenhang gebe und es sich insoweit um den Standardfall einer Bündelungsfunktion, die Voraussetzung für einen funktionalen Zusammenhang von Straßen sei, handele.

19 Der Rehkamp sei eine Straße im Außenbereich, die unmittelbar am Rand der bebauten Ortslage von Oldenburg liege, die teilweise schon einseitig von der bebauten Ortslage mit Bebauungsplänen erreicht werde und im Übrigen auch teilweise bebaut sei, weshalb ein konkreter Zusammenhang anzunehmen sei.

20 Der Kläger hat am 12. September 2022 Klage erhoben.

21 Er bezieht sich zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren.

22 Der Kläger beantragt,

23 den Bescheid der Beklagten vom 9. September 2020 – Kassenzeichen xxxx – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10. August 2022, Kassenzeichen xxxx aufzuheben.

24 Die Beklagte beantragt,

25 die Klage abzuweisen.

26 Sie trägt ergänzend vor, sie habe bis zum Jahre 2016 für beitragsfähige Straßenbaumaßnahmen einmalige Beiträge nach § 8 KAG erhoben. Im Jahre 2016 habe sie sich anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge entschieden, nach § 8a KAG zu erheben. Ein maßgebender Grund seien die damals bevorstehenden umfangreichen Investitionen im Straßenbereich, die bei einmaligen Beiträgen zu erheblich höheren Belastungen mit Beiträgen gegenüber früheren Veranlagungen geführt hätten. Die erforderliche Straßenbaubeitragssatzung sei am 30. März 2017 beschlossen worden. Zur Satzung gehöre auch die Festlegung und Beschreibung der Abrechnungsgebiete. Sie habe sich für die Festlegung von fünf Abrechnungsgebieten entschieden. Das Grundstück des Klägers liege im Abrechnungsgebiet 1. Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 16. Januar 2019 (9 A 55/17) habe sie den Umfang und die Gestaltung der Abrechnungsgebiete überprüft. Die Gebietsteile, die von Wirtschaftswegen erschlossen seien, insbesondere das Teilgebiet am Oldenburger Graben und an der Süd-Ost-Ecke des Stadtgebiets, seien mit der Änderungssatzung aus dem Abrechnungsgebiet 1 herausgenommen worden.

27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28 Die zulässige Klage ist begründet.

29 Der Bescheid der Beklagten vom 9. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10. August 2022 über die Festsetzung eines wiederkehrenden Beitrages für das Jahr 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

30 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu wiederkehrenden Beiträgen ist § 8a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in Verbindung mit der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 2. Mai 2017 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27. September 2019 (Straßenbaubeitragssatzung – SBS). Danach erhebt die Beklagte einen wiederkehrenden Beitrag für die jährlichen Investitionsaufwendungen für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) in einzelnen Abrechnungseinheiten (Gebietsteilen) von allen Grundstückseigentümer*innen oder dinglich Berechtigten, deren Grundstücke in der Abrechnungseinheit gelegen sind und denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der im Abrechnungsgebiet gelegenen Verkehrsanlagen ein besonderer Vorteil geboten wird.

31 Die Satzung ist nichtig. Das von der Beklagten gebildete Abrechnungsgebiet 1 (§ 2 SBS iVm Anlage 1 zur Satzung) hält die gesetzlichen Vorgaben des § 8a KAG nicht ein. Es fehlt an dem erforderlichen räumlichen und funktionalen Zusammenhang (dazu unter 1.). Darüber hinaus verstößt das Abrechnungsgebiet 1 gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit (dazu unter 2.).

32 1. Nach § 8a Abs. 1 Satz 2 KAG trifft die Gemeinde die Entscheidung über die eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten. Danach muss den Grundstückseigentümer*innen und dinglich Berechtigten im von der Gemeinde gebildeten Abrechnungsgebiet anders als bei der Erhebung einmaliger Beiträge nicht nur ein Vorteil, sondern ein besonderer Vorteil zu Teil werden, vgl. § 8a Abs. 1 Satz 1 KAG. Wann ein solcher vorliegt, bestimmt § 8a Abs. 2 Satz 2 KAG. Nach dieser Vorschrift müssen die in diesem Abrechnungsgebiet liegenden Verkehrsanlagen in einem funktionalen und räumlichen Zusammenhang stehen.

33 Der nach § 8a Abs. 2 Satz 2 KAG für die Bildung eines Abrechnungsgebiets vorausgesetzte räumliche und funktionale Zusammenhang kann nach Satz 3 der Vorschrift insbesondere deshalb gegeben sein, weil die Verkehrsanlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde (Nr. 1), innerhalb selbstständiger städtebaulicher Einheiten (Nr. 2) oder innerhalb einzelner Baugebiete (§ 1 Abs. 2 BauNVO) liegen (Nr. 3). Die zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefassten Verkehrsanlagen gelten dann als einheitliche kommunale Einrichtung (§ 8a Abs. 2 Satz 1 KAG).

34 Der notwendige räumliche und funktionale Zusammenhang im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 2 KAG liegt nicht vor. Das satzungsmäßig bestimmte Abrechnungsgebiet unterfällt keinem Regelbeispiel des § 8a Abs. 2 Satz 3 KAG, weil die zusammengefassten Verkehrsanlagen sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich liegen (dazu unter a.). Das satzungsmäßig bestimmte Abrechnungsgebiet erfüllt auch nicht die Anforderungen an den räumlichen und funktionalen Zusammenhang im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 2 KAG (dazu unter b.).

35 a. Das Regelbeispiel des § 8a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 KAG ist nicht erfüllt. Der Begriff des „im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Gemeinde“ entspricht dem unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB (vgl. dazu Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Kommentar, 29. Lieferung (Stand: Mai 2024), Band 2, § 8a, Rn. 32). Das Abrechnungsgebiet weist keine Bebauung auf, die trotz eventueller Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses städtebauliches Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Es besteht aus dem südlich und östlich der Bundesautobahn 1 liegenden innerörtlichen Flächen, welche im Süden durch den Oldenburger Graben begrenzt werden. Einbezogen sind zudem die im Nordosten und Osten bis zur Gemeindegrenze liegenden bebauten und unbebauten Grundstücke im Außenbereich. Eine organische Siedlungsstruktur kann darin nicht gesehen werden.

36 Das Abrechnungsgebiet liegt auch nicht innerhalb selbstständiger städtebaulicher Einheiten im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 KAG. Wegen der im Außenbereich liegenden und einbezogenen Verkehrsanlagen und Grundstücke fehlt es an einer abgeschlossenen selbstständig wirkenden Siedlungsstruktur (vgl. dazu: Thiem/Böttcher, a. a. O., Rn. 33). Dasselbe gilt für das Regelbeispiel des § 8a Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 KAG. Aufgrund der Einbeziehung der Außenbereichsgrundstücke liegen die zusammengefassten Verkehrsanlagen nicht innerhalb einzelner, § 1 Abs. 2 der BauNVO entsprechender Baugebiete (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15. August 2019 – 2 LB 6/19 –, juris Rn. 36 f.).

37 b. Die Straßen im Abrechnungsgebiet 1 stehen auch sonst nicht in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang. Die Beklagte hat in das Abrechnungsgebiet 1 auch Verkehrsanlagen aufgenommen, die räumlich deutlich entfernt von den in den Regelbeispielen aufgeführten Gebieten liegen und funktional in keinem Zusammenhang zueinander stehen.

38 Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. August 2019 – 2 LB 6/19 –, juris), der sich die Kammer anschließt, liegt ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 8a KAG außer in dort aufgeführten Regelbeispielen nur zwischen Verkehrsanlagen vor, die in diesen vergleichbaren Abrechnungsgebieten liegen oder Gebiete miteinschließen, die in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete liegen. Dabei kann die Vergleichbarkeit zu den in den Regelbeispielen genannten Gebieten entweder durch Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung oder durch topografische oder sonstige räumliche Gegebenheiten erreicht werden, die das Abrechnungsgebiet zu einer ähnlichen Einheit zusammenfassen. In diesen Fällen ergänzen sich die Begriffe des räumlichen und des funktionalen Zusammenhangs, damit es sich auch bei den nicht in den Regelbeispielen genannten Abrechnungsgebieten um solche Gebiete handelt, die den in § 8a Abs. 1 Satz 1 KAG geforderten besonderen Vorteil aufweisen.

39 Dies ergibt sich aus der Wortwahl des Gesetzgebers. Indem er sich in § 8a Abs. 2 Satz 3 KAG mit den dort in Nr. 1 bis 3 genannten Regelbeispielen zur Erläuterung des räumlichen und funktionalen Zusammenhangs der bauplanungsrechtlichen Unterscheidung von Gebietskategorien bedient, definiert er, wann ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang zwischen den Verkehrsanlagen insbesondere angenommen werden kann. Damit legt er zugleich fest, dass sich das gebildete Abrechnungsgebiet entweder an den charakteristischen Merkmalen der darin beispielhaft aufgeführten Gebiete orientieren oder dass eine solche Einheit anders hergestellt werden muss (OVG Schleswig, Urteil vom 15. August 2019 – 2 LB 6/19 –, juris Rn. 36).

40 Das schließt zwar grundsätzlich nicht aus, auch im Außenbereich liegende Verkehrsanlagen in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. Nach der Gesetzessystematik ist es zulässig, Außenbereichsstraßen mit Innenbereichsstraßen zu einem Abrechnungsgebiet zusammenzufassen (vgl. dazu Habermann, in: Habermann/Arndt, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein – Kommentar, Stand: 08.2024, § 8a Rn. 42, 49; Thiem/Böttcher, a. a. O., Rn. 40), weil in Schleswig-Holstein zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung und den Ausbau von Außenbereichsstraßen grundsätzlich Beiträge zu erheben sind.

41 Voraussetzung ist aber in diesen Fällen, dass die Verkehrsanlagen sich in unmittelbarer Nähe zu den beispielhaft geregelten oder ihnen ähnlicher Gebiete befinden oder negativ formuliert, nicht im entfernteren Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen (so OVG Schleswig, Urteil vom 15. August 2019 – 2 LB 6/19 –, juris Rn. 38). Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschied zur inhaltsgleichen Regelung des § 6a Abs. 3 KAG Sachsen-Anhalt, dass der räumliche und funktionale Zusammenhang dann unterbrochen ist, wenn innerhalb einer von einer Gemeinde gebildeten Abrechnungseinheit die Teilstrecke einer Straße auf eine Länge von mehr als 100 m durch den Außenbereich verläuft (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Juni 2012 – 4 L 34/11 – juris, Ls 1 und Rn. 14 m. w. N. und Urteil vom 13. Januar 2005 – 4/2 K 36/03 – juris, Ls 3 und 30 ff.). Auf diese Rechtsprechung nahm auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung Bezug (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15. August 2019 – 2 LB 6/19 –, juris Rn. 38, 41).

42 Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte unzulässig die im Außenbereich liegenden Verkehrsanlagen, die jeweils östlich liegenden Teile des Kremsdorfer Weges, des Rehkamps und der Straße Am Sandkamp, zusammen mit sämtlichen innerörtlichen Straßen zwischen der Autobahn 1 und dem Oldenburger Graben zu einem Abrechnungsgebiet zusammenfasst. Die Außenbereichsstraßen liegen nicht im unmittelbaren Nahbereich zu dem übrigen Abrechnungsgebiet.

43 Das gilt insbesondere für die Straße Rehkamp (Ost). Das am Rehkamp belegene und bebaute Grundstück des Klägers liegt mit etwa 600 m zu weit vom Ortskern bzw. innerörtlichen Bereich entfernt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15. August 2019 – 2 LB 6/19 –, juris Rn. 41 zu einer Entfernung von etwa 800 m zum Siedlungsgebiet). Die Außenbereichsstraße beginnt an der Kreuzung Am Sandkamp/Am Rathsland/Kremsdorfer Weg in östliche Richtung. Bei dieser Entfernung ist der räumliche Zusammenhang unterbrochen.

44 Entsprechendes gilt für die Straße Am Sandkamp, die ab der Kreuzung Gildendorfer Weg/Am Sandkamp in östliche Richtung auf einer Länge von ca. 620 m im beidseitig unbebauten Außenbereich verläuft. Zum übrigen Abrechnungsgebiet steht sie nicht mehr in einem räumlichen Zusammenhang.

45 Zwar ist es möglich, dass gleichwohl aufgrund topografischer oder sonstiger naturräumlicher Gegebenheiten, aufgrund von Baugebietsgrenzen, Bahnanlagen, sonstigen Trassen, großen unbebauten Flächen oder Parkanlagen nach der natürlichen Betrachtungsweise ein räumlicher Zusammenhang besteht. Solche Gegebenheiten liegen hier jedoch nicht vor. Die Außenbereichsstraßen Kremsdorfer Weg (Ost), Rehkamp (Ost) und Am Sandkamp (Ost) befinden sich am östlichen Rand des Abrechnungsgebietes. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen, welche topografischen oder sonstigen Gegebenheiten hier trotz der Entfernung zu innerörtlichen Gebieten einen räumlichen Zusammenhang herstellen sollen. In ihrer Begründung zur Bildung des Abrechnungsgebietes führte sie lediglich auf, dass der Kremsdorfer Weg (Ost) und die Straße Rehkamp (Ost) Anschluss an die Baugebiete und das Gewerbegebiet hätten. Einen räumlichen Zusammenhang nach der natürlichen Betrachtungsweise begründet sie damit nicht.

46 Im gerichtlichen Verfahren ergänzte sie, dass sich das Abrechnungsgebiet im Nord- und Südosten im Wesentlichen durch unbebaute landwirtschaftlich genutzte Grundstücke auszeichne. Diese Gegebenheiten sind aber nicht geeignet, einen räumlichen Zusammenhang zum Ortskern zu schaffen. Vielmehr sind die Grundstücke durch den Straßenzug Giddendorfer Weg/Am Sandkamp (Süd) deutlich von den innerstädtischen und bebauten Grundstücken abgetrennt. In diesem Bereich könnte somit nach einer natürlichen Betrachtungsweise eher der Giddendorfer Weg eine Grenze des Abrechnungsgebietes darstellen.

47 Daneben fehlt es auch an einem funktionalen Zusammenhang. Ein solcher liegt vor, wenn eine einzelne Verkehrsanlage ihre Verkehrsfunktion nur im Zusammenspiel mit anderen, regelmäßig übergeordneten Verkehrsanlagen erbringen kann. Damit der Begriff des funktionalen Zusammenhangs keine konturlose Weite gewinnt und in der Folge jede Begrenzungsfunktion verliert, kann es nicht genügen, dass die zusammengefassten Verkehrsanlagen im Gemeindegebiet liegen und ihrerseits überhaupt den Zugang zum Gesamtverkehrssystem vermitteln. Sie müssen in einem konkreten Funktionsbezug zueinander stehen.

48 Dies ist nur dann der Fall, wenn die Verkehrsanlagen durch eine oder mehrere Straßen gebündelt bzw. vermittelt werden, über die jedes an der Verkehrsanlage liegende beitragspflichtige Grundstück die Zufahrt zu dem Gesamtverkehrssystem hat. Anders ausgedrückt besteht ein funktionaler Zusammenhang insbesondere dann, wenn sämtliche Grundstücke im Abrechnungsgebiet in jeder Richtung auf dieselbe Straße mit stärkerer Verkehrsbedeutung angewiesen sind, um Anschluss an das übrige Verkehrsnetz zu finden. Diese Straße mit Bündelungsfunktion muss innerhalb des Abrechnungsgebiets liegen und zum Ausbau bestimmt sein (vgl. zum Ganzen auch: Thiem/Böttcher, a. a. O., Rn. 38a). Nur durch die Nutzung eines derart verbundenen Gesamtverkehrssystems wird jedem daran liegenden beitragspflichtigen Grundstück auch der nach § 8a Abs. 1 Satz 1 KAG erforderliche besondere Vorteil geboten.

49 Die bloße Verbindung von Verkehrsanlagen in einem Gemeindegebiet hingegen ist nicht ausreichend. Ein funktionaler Zusammenhang wird nicht dadurch hergestellt, dass Verkehrsanlagen in einem Gemeindegebiet wegen ihrer untereinander bestehenden Verbindung in aller Regel immer auch zusammenwirken. Wäre dies der Fall, wäre auch in einer Großstadt die Bildung eines einzigen Abrechnungsgebiets aus dem gesamten Stadtgebiet möglich, ohne dass der beitragsrechtliche Vorteilsbegriff beachtet würde. Deshalb liegt ein funktionaler Zusammenhang nur bei einem System von Verkehrsanlagen vor, die untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie in ihrer Gesamtheit für die Nutzung der in dem System liegenden Grundstücke einen greifbaren beitragsrechtlichen Vorteil vermitteln. Dies setzt ein System von Verkehrsanlagen voraus, das für sich genommen die Zufahrt zu dem übrigen Straßennetz bietet. Ein solches System besteht aus Verkehrsanlagen, die durch Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung zu einer Einheit zusammengefasst werden (OVG Schleswig, Urteil vom 15. August 2019 – 2 LB 6/19 –, juris Rn. 43 ff., m. w. N.).

50 An einem funktionalen Zusammenhang im dargestellten Sinne fehlt es jedenfalls dann, wenn Straßen in das Abrechnungsgebiet einbezogen werden, die keine Anbindung an das Verkehrsnetz im Abrechnungsgebiet haben. In diesem Fall wird ein funktionaler Zusammenhang zu den übrigen Verkehrsanlagen des Abrechnungsgebietes erst über das Gesamtverkehrssystem und teilweise sogar erst über das überörtliche Gesamtverkehrssystem hergestellt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15. August 2019 – 2 LB 6/19 –, juris Rn. 46).

51 Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, fehlt es für das Abrechnungsgebiet 1 jedenfalls bezogen auf die Straßen Kremsdorfer Weg (östlicher Teil)/Rehkamp (östlicher Teil) und Am Sandkamp (östlicher Teil) an einem funktionalen Zusammenhang.

52 Im Gemeindegebiet der Beklagten dürften die Verkehrsströme im Wesentlichen durch den Straßenzug Kieler Chaussee/Bahnhofstraße/Holsteiner Straße/Göhler Chaussee (L59) in Ost-West-Richtung und in Nord-Süd-Richtung durch die Straßenzüge Burgtorstraße/Hinterhörn/Schauenburger Straße sowie Heiligenhafener Chaussee/Ostlandstraße, die von der A1 zur L59 führen, gebündelt werden. Für einen funktionalen Zusammenhang reicht es nach Auffassung der Kammer aus, dass der Verkehr im Wesentlichen in Richtung einer Hauptverkehrsachse wie hier der L59 gebündelt wird. Wollte man einen Funktionszusammenhang immer schon dann verneinen, wenn noch eine weitere untergeordnete Straße den Verkehr in eine bestimmte Richtung ermöglicht, dürfte dieser kaum je gegeben sein (so auch: VG Schleswig, Urteil vom 16. Januar 2019 – 9 A 55/17 –, juris Rn. 74).

53 Die Straßen Am Sandkamp (Ost) sowie der Straßenzug Kremsdorfer Weg (Ost)/Rehkamp (Ost) nehmen an diesem funktionalen Zusammenhang nicht teil.

54 Die Einbeziehung von Außenbereichsstraßen schließt grundsätzlich einen funktionalen Zusammenhang nicht aus. Ein solcher dürfte insbesondere dann bestehen, wenn Straßen durch einen Außenbereich im Innenbereich führen oder wenn die Außenbereichsstraßen nicht die Funktion der Verbindung von Gemeinden haben, sondern von außen in den Ortskern führen und ausschließlich der Anbindung einzelner, insbesondere bebauter, Außenbereichsgrundstücke an das gemeindliche Straßennetz dienen (VG Schleswig, Urteil vom 16. Januar 2019 – 9 A 55/17 –, juris Rn. 75; Habermann, a. a. O., § 8a Rn. 49).

55 Bei den genannten Straßen handelt es sich nicht um Straßen, die durch einen Außenbereich im Innenbereich führen, sondern jeweils um Straßen, die aus dem Innenbereich hinaus bzw. in ihn hinein führen.

56 Die Straße Am Sandberg (Ost) bindet keine bebauten Grundstücke an das gemeindliche Straßennetz an. Die Am Sandberg (Ost) liegenden Grundstücke werden ab der Kreuzung Am Sandberg/Am Giddenberg sämtlich ausschließlich landwirtschaftlich genutzt. Eine Bebauung ist nicht vorhanden. Der Straße kommt darüber hinaus, so führt es auch die Beklagte in ihrer Begründung zur Bildung des Abrechnungsgebietes 1 aus, Verbindungsfunktion zu; sie führt aus der Gemeinde Stadt Oldenburg in Holstein hinaus zu der Gemeinde Giddendorf und auf die dort verlaufende Straße Langereihe (L 60). Damit dient sie nicht – wie nach den oben aufgeführten Maßstäben gefordert – ausschließlich der Anbindung einzelner bebauter Außenbereichsgrundstücke an das gemeindliche Straßennetz.

57 Entsprechendes gilt für den Straßenzug Kremsdorfer Weg (Ost)/Rehkamp (Ost). An diesem liegen auf der gesamten Länge von ca. 1,5 km von der Kreuzung Kremsdorfer Weg/Am Sandkamp/Am Rathsland bis zur Gemeindegrenze lediglich zwei bebaute Grundstücke sowie direkt im Kreuzungsbereich ein Industriegebiet, welches jedoch in Richtung der Straße Am Rathsland im Westen sowie zur Göhler Straße im Süden ausgerichtet ist. Die Grundstücke an der nördlichen Seite des Straßenzuges werden ausschließlich landwirtschaftlich genutzt. Insofern kann auch hier schon fraglich sein, ob die Anbindung lediglich zweier bebauter Außenbereichsgrundstücke an das gemeindliche Straßennetz bereits ausreichend ist, um einen funktionalen Zusammenhang anzunehmen.

58 Jedenfalls handelt es sich bei der Straße aber ebenfalls um eine Gemeindeverbindungsstraße, weshalb ein funktionaler Zusammenhang nach den von der Kammer aufgestellten Maßstäben zu verneinen ist. Der Straßenzug verbindet die Gemeinde Stadt Oldenburg in Holstein mit der Gemeinde Göhl. Von der Verbindungsfunktion geht ausweislich der Begründung zur Bildung des Abrechnungsgebietes 1 auch die Beklagte aus.

59 2. Darüber hinaus verstößt das gebildete Abrechnungsgebiet gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit.

60 Der Gestaltungsspielraum der Gemeinde bei der Entscheidung über die eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen wird verfassungsrechtlich begrenzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG dergestalt zu verstehen, dass die Gemeinden bei der Bildung von Abrechnungseinheiten zu berücksichtigen haben, ob Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand zusammengeschlossen werden, falls dies zu einer Umverteilung von Ausbaulasten führte, die auch bei einer großzügigen Pauschalierungsbefugnis mit Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit nicht zu rechtfertigen wäre (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 –, juris Rn. 65).

61 Eine nähere Präzisierung, wann das Gebot der Belastungsgleichheit eine Umverteilung von Ausbaulasten nicht mehr rechtfertigt, nahm das Bundesverfassungsgericht nicht vor. Das Rheinland-Pfälzische Oberverwaltungsgericht hat in seinen auf die Entscheidung nachfolgenden Urteilen auf einen unterschiedlichen Ausbaubedarf für Straßen in Wohn- und Gewerbegebieten und in Neu- und Altbaugebieten hingewiesen, bei denen solche nicht mehr zu rechtfertigenden Unterschiede auftreten könnten. Führte die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen in einer Abrechnungseinheit zu einer unzulässigen Umverteilung von Ausbaulasten, müsse nach der dortigen Rechtsprechung entweder eine Aufteilung des Gebietes in mehrere Abrechnungseinheiten oder eine satzungsrechtliche Verschonungsregelung erfolgen (vgl. OVG Koblenz, Urteile vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10853/14 –, juris Rn. 23, und vom 18. Oktober 2017 – 6 A 11881/16 –, juris Rn. 17).

62 Die Kammer hat in ihrer bislang einzigen Entscheidung zu wiederkehrenden Beiträgen auf diese Rechtsprechung Bezug genommen und eine nicht mehr zu rechtfertigende Umverteilung von Ausbaubaulasten angenommen, weil die dort beklagte Gemeinde sämtliche Außenbereichsstraßen ins Abrechnungsgebiet einbezogen hat, die zu den im innerörtlichen Bereich gelegenen Straßen jedenfalls zum großen Teil einen strukturell gravierend unterschiedlichen Ausbauaufwand erforderten (vgl. VG Schleswig, Urteil vom – 9 A 55/17 –, juris Rn. 63). Der unterschiedliche Ausbauaufwand ergab sich nach der Auffassung der Kammer aus dem Umstand, dass die in das Abrechnungsgebiet einbezogenen innerörtlichen Straßen regelmäßig Gehwege, Straßenbeleuchtung und eine leitungsgebundene Entwässerungseinrichtung aufwiesen, die Außenbereichsstraßen hingegen nicht. Gegenstand der dortigen Beitragserhebung war die Erneuerung von Gehwegen und eines Regenwasserkanals sowie in einem Parallelverfahren zusätzlich der Bau einer Retentionsfläche für Regenwasser, die auch der Straßenentwässerung diente. Dieser Ausbauaufwand fiel nach Auffassung der Kammer bei einem großen Teil der im Abrechnungsgebiet liegenden Außenbereichsstraßen, insbesondere bei den Wirtschaftswegen, nicht an. Die Außenbereichsstraßen wiesen weder Gehwege, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung auf, noch war damit zu rechnen, dass diese in absehbarer Zeit gebaut würden, weil dafür kein Bedarf bestand. Dieser unterschiedliche Straßenausbauzustand war damit nach Meinung der Kammer nicht bloß zufällig, wie er bei unterschiedlich ausgestalteten Ortsstraßen möglich wäre. Es handelte sich vielmehr um einen strukturellen Unterschied, der von der Funktion der Straßen abhängig war. Der Unterschied war deutlicher als in den Fällen, die das Rheinland-Pfälzische Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hatte, bei denen sich die Unterschiede aus den jeweiligen Festsetzungen eines Bebauungsplanes über die Art der baulichen Nutzung, über Straßenbreiten und Parkflächen ergaben. In der Folge ging die Kammer weiter davon aus, dass der zu erwartende Ausbauaufwand bei Ortsstraßen gravierend höher war als insbesondere bei Wirtschaftswegen. Denn gerade die Kosten der leitungsgebundenen Straßenentwässerung machen regelmäßig einen erheblichen Teil der Ausbaukosten aus.

63 Diese Maßstäbe zugrunde gelegt ist auch im vorliegenden Abrechnungsgebiet von einer Umverteilung von Ausbaulasten auszugehen. In dem Abrechnungsgebiet finden sich neben den innerörtlichen Straßen und Wegen auch die Außenbereichsstraßen Am Sandkamp, Kremsdorfer Weg und Rehkamp (jeweils der östliche Bereich). Die östlichen Teile der Straßen Kremsdorfer Weg und Am Sandkamp weisen keine Straßenbeleuchtung und keine leitungsgebundene Straßenentwässerung auf; lediglich Straßenseitengräben sind vorhanden. Am Sandkamp gibt es einen kombinierten Geh- und Radweg, ein solcher fehlt am Kremsdorfer Weg. An der Straße Rehkamp befindet sich teilweise sowohl Straßenbeleuchtung als auch Straßenentwässerung, ein Gehweg ist anteilig vorhanden. Der Ausbauzustand des Kremsdorfer Weges und der Straßen Am Sandkamp und jedenfalls Rehkamp (Ost) unterscheidet sich damit deutlich von dem regelmäßigen Ausbaustand der Straßen im innerstädtischen Bereich. Diese Unterscheidung ist auch nicht bloß zufällig, sondern beruht auf der jeweils unterschiedlichen Funktion von Außen- und Innenbereichsstraßen.

64 Insbesondere bei der Straße Am Sandkamp ist darüber hinaus auch nicht davon auszugehen, dass ein den innerstädtischen Straßen entsprechender Ausbauzustand in absehbarer Zeit erreicht werden soll. Die Straße Am Sandkamp führt durch den unbebauten Außenbereich; die anliegenden Grundstücke werden ausschließlich landwirtschaftlich genutzt. Eine leitungsgebundene Straßenentwässerung und auch eine entsprechende Straßenbeleuchtung sind daher für diese Straße nicht erforderlich. Der unterschiedliche Ausbauzustand dieser Außenbereichsstraße im Vergleich zu den innerörtlichen Straßen mag zwar weniger offensichtlich sein als in dem bereits von der Kammer entschiedenen Fall, bei dem im Wesentlichen der Unterschied von innerörtlichen Straßen zu Wirtschaftswegen herausgearbeitet wurde. Die Straße Am Sandkamp ist kein solcher Wirtschaftsweg und weist sogar einen kombinierten Geh- und Radweg auf. Die Kammer stellte für die Begründung des strukturell gravierend unterschiedlichen Ausbauzustandes in seinem Urteil jedoch entscheidungserheblich auf die auch hier in der Straße Am Sandkamp fehlende leitungsgebundene Straßenentwässerung ab, weil deren Anlage regelmäßig mit einem hohen Kostenaufwand verbunden ist. Vorliegend werden im Wege der wiederkehrenden Beiträge zudem gerade die Kosten für den Ausbau einer Straßenentwässerung in der Johann-Liss-Straße auf die Anliegerinnen umgelegt. Bei der Verteilung dieser Kosten auch auf Anliegerinnen an der Straße Am Sandkamp, die weder eine leitungsgebundene Straßenentwässerung hat noch in absehbarer Zukunft eine solche erhalten wird, ist eine Umverteilung von Ausbaulasten und verstößt gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit.

65 Ein strukturell gravierender Ausbauzustand ist auch für die Straße Rehkamp (Ost) festzustellen. Zwar weist diese Straße nach den Angaben der Beklagten Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung und anteilig einen Gehweg auf; der Ausbauzustand ist somit mit Straßen des innerörtlichen Bereichs vergleichbar. Gemeint ist damit aber nur ein Teil der Straße Rehkamp (Süd), nämlich abzweigend von der Göhler Straße in Richtung Norden bis auf Höhe des Grundstücks Rehkamp x. Auf Höhe dieses Grundstücks endet der Gehweg. Auf dem weiteren Verlauf der Straße Rehkamp (Süd) in Richtung Norden bis zur Einmündung in den Straßenzug Kremsdorfer Weg/Rehkamp (Ost) und in dem nach Osten verlaufenden Teil des Rehkamps befinden sich weder Straßenbeleuchtung oder Gehwege noch eine Straßenentwässerung, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts bestätigte. Zwar mag es sein, dass für den auf einer Nord-Süd-Achse verlaufenden Teil des Rehkamps in absehbarer Zukunft die Teileinrichtungen gebaut werden. Denn dieser Teil der Straße weißt auf östlicher Seite bereits vereinzelt Wohnbebauung auf. Auf der westlichen Seite liegt ein Gewerbegebiet. Für den östlichen Teil der Straße Rehkamp ist eine entsprechende Straßenausstattung jedoch nicht in absehbarer Zeit zu erwarten. Die Straße erschließt lediglich das Grundstück des Klägers und verläuft im Übrigen durch unbebaute und landwirtschaftlich genutzte Flächen bis sie nach Kremsdorf kommt. Mit der obigen Begründung geht die Kammer somit jedenfalls für den Rehkamp (Ost) von einer Umverteilung der Ausbaulasten und in der Folge einem Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit aus.

66 Ob dies auch für den östlichen Teil des Kremsdorfer Weges gilt, ist zweifelhaft. Denn die Beklagte hat angefangen, die dort anliegenden Grundstücke zu überplanen. So befindet sich südlich des Kremsdorfer Weges ein mit Bebauungsplan Nr. 19 „Gewerbegebiet Am Voßberg“ vom 15. Juni 2017 auch an den Kremsdorfer Weg verkehrlich angeschlossenes Industriegebiet gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO. Nördlich des Kremsdorfer Weges ist mit Bebauungsplan Nr. 62 „Wohngebiet am Sandkamp“, aufgestellt am 19. Juni 2025, eine Wohnbebauung vorgesehen. Insofern erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Kremsdorfer Weg (Ost) in näherer Zukunft ebenfalls Gehwege, Straßenbeleuchtung und eine Straßenentwässerung erhalten wird. Vorliegend kann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen die Belastungsgleichheit auch hinsichtlich der Einbeziehung des Kremsdorfer Weges (Ost) anzunehmen ist. Jedenfalls hinsichtlich der oben genannten Straße besteht eine unzulässige Umverteilung der Ausbaulasten.

67 Diese unzulässige Umverteilung der Ausbaulasten wird auch nicht durch die Verschonungsregelung in § 13 SBS verhindert.

68 Gemäß § 8a Abs. 7 KAG treffen Gemeinden durch Satzung zur Vermeidung von Doppelbelastungen von Grundstückseigentümer*innen Überleitungsregelungen, in denen vor oder nach der Einführung des wiederkehrenden Beitrags Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge, insbesondere Erschließungsverträge, sonstiger städtebaulicher Verträge oder aufgrund eines Vorhaben- und Erschließungsplans nach dem Baugesetzbuch geleistet worden oder zu leisten sind. Entsprechendes gilt, wenn von einmaligen Beiträgen nach § 8 auf wiederkehrende Beiträge oder wenn von wiederkehrenden Beiträgen auf einmalige Beiträge umgestellt wird. Eine solche Regelung hat die Beklagte in § 13 ihrer Satzung aufgenommen.

69 Diese Verschonungsregelung ist jedoch nicht geeignet, die Umverteilung von Ausbaulasten zu verhindern. Es bleibt trotz der Verschonungsregelung dabei, dass Straßen mit strukturell gravierend unterschiedlichem Ausbauaufwand aus dem innerörtlichen Bereich und dem Außenbereich zu einem Abrechnungsgebiet zusammenfasst werden und so die Anlieger*innen der Außenbereichsstraßen Am Sandkamp (Ost) und Rehkamp (Ost) für – zum Teil erhebliche – Kosten für Arbeiten aufkommen müssen, die bei der vor ihren Grundstücken liegenden Straße nicht erfolgen werden. Das ist nicht zulässig.

70 Der fehlende räumliche und funktionale Zusammenhang jedenfalls hinsichtlich einzelner Verkehrsanlagen sowie die Zusammenfassung von Gebieten mit strukturell gravierend unterschiedlichem Ausbauaufwand führen zur Nichtigkeit des § 2 SBS. Die Entscheidung über das Abrechnungsgebiet bei wiederkehrenden Beiträgen steht gemäß § 8a Abs. 1 KAG im normgeberischen Ermessen der Beklagten, die es in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten auszuüben hat. Dies kann nicht durch eine gerichtliche Korrektur ersetzt werden. Eine fehlerhafte Bildung des Abrechnungsgebietes, die ein wesentlicher Bestandteil der Satzung ist, führt zu deren Gesamtnichtigkeit (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 16. Januar 2019 – 9 A 55/17 –, juris Rn. 80, m. w. N.). Damit fehlt es dem angefochtenen Bescheid an der erforderlichen Rechtsgrundlage.

71 Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte, § 154 Abs. 1 VwGO.

72 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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