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4 LB 6/25•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, 2026-02-26, 4 LB 6/25
4 LB 6/25Verwaltungsgericht / 4. Abteilung26.02.2026
1. Dänemark gewährt mit der Anerkennung eines subsidiary protection status nach seinem nationalen Recht keinen subsidiären Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU und insoweit auch keinen internationalen Schutz im Sinne des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) und des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.63) 2. Auf die Frage, ob Dänemark einen dem internationalen Schutz vergleichbaren Schutz gewährt hat, kommt es nicht an, denn für einen solchen Fall sieht die Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) keine Ausnahme von dem Grundsatz der Sachprüfung vor.(Rn.80)
Entscheidungsdatum: 2026-02-26
Aktenzeichen: 4 LB 6/25
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0226.4LB6.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, Art 33 Abs 2 Buchst a EURL 32/2013, § 29 Abs 1 Nr 3 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 4 AsylVfG 1992, Art 33 Abs 2 Buchst d EURL 32/2013 ... mehr
Dänemark gewährt mit der Anerkennung eines subsidiary protection status nach seinem nationalen Recht keinen subsidiären Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU und insoweit auch keinen internationalen Schutz im Sinne des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) und des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.63)
Auf die Frage, ob Dänemark einen dem internationalen Schutz vergleichbaren Schutz gewährt hat, kommt es nicht an, denn für einen solchen Fall sieht die Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) keine Ausnahme von dem Grundsatz der Sachprüfung vor.(Rn.80)
Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund dieses Umsetzungsgebots verpflichtet, bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, insbesondere einer speziell zur Umsetzung der Vorgaben einer Richtlinie erlassenen Regelung, das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen.(Rn.48)
Eine Entscheidung des Königreichs Dänemark über einen Antrag auf internationalen Schutz, d.h. eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Qualifikationsrichtlinie die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen sei, kann nicht unter die Definition der Richtlinie fallen.(Rn.72)
Da der Klägerin kein Flüchtlingsschutz gewährt wurde, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob Dänemark internationalen Schutz gewährt hat, wenn es nach § 7 Abs. 1 des dänischen Ausländergesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des vorübergehenden Aufenthalts erteilt, weil ein Ausländer unter die Genfer Flüchtlingskonvention fällt, an die Dänemark völkerrechtlich gebunden ist.(Rn.79)
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut und die mit ihr verfolgten Ziele zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und das gesamte Unionsrecht, und bei verschiedenen möglichen Auslegungen einer Vorschrift des Unionsrechts ist derjenigen der Vorzug zu geben, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist.(Rn.90)
Die Rechte der betroffenen Personen dürfen nicht im Namen der Ziele der Eindämmung der „Sekundärmigration“ oder der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten preisgegeben werden.(Rn.95)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 13. Dezember 2022, 5 A 298/22, Gerichtsbescheid
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, ihren in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrag als unzulässig abzulehnen und ihr die Abschiebung in das Königreich Dänemark anzudrohen, nachdem ihr in Dänemark ein „subsidiary protection status“ gewährt wurde.
2 Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben am 24. Januar 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. März 2022 einen Asylantrag.
3 Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab die Klägerin an, dass sie seit 2014 mit ihren Eltern in Dänemark gelebt habe. Ihr Vater habe dort Schutz erhalten. Sie habe über ihren Vater einen Aufenthaltstitel bekommen, dieser sei aber abgelaufen. Ihre Eltern hätten einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt. Sie wolle nicht nach Syrien zurück und könne nicht allein in Dänemark leben. Ihr Bruder lebe in Rendsburg.
4 Mit Schreiben vom 28. März 2022 teilten die dänischen Behörden mit, dass der Klägerin am 18. März 2015 auf Grundlage von § 7 Abs. 2 des dänisches Ausländergesetzes der „subsidiary protection status“ gewährt worden sei. Die Aufenthaltserlaubnis sei am 9. März 2022 abgelaufen.
5 Mit Bescheid vom 29. März 2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Nr. 2). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Andernfalls werde sie nach Dänemark abgeschoben. Sie könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Sie dürfe nicht nach Syrien abgeschoben werden (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
6 Die Beklagte begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Klägerin nach den Erkenntnissen des Bundesamtes im Rahmen des Asylverfahrens in Dänemark internationaler Schutz gewährt worden sei (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG).
7 Die Klägerin hat am 19. April 2022 Klage erhoben.
8 Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass man in Dänemark zu der Rechtsauffassung gelangt sei, dass syrischen Staatsangehörigen eine Rückreise nach Syrien möglich sei. Im Rahmen eines Widerrufsverfahrens sei der internationale Schutzstatus für die Familie insofern zurückgenommen worden. Die Aufenthaltserlaubnisse seien nicht verlängert worden. Da konkrete Abschiebemaßnahmen angedroht worden seien, hätten die Eltern der Klägerin Dänemark verlassen und seien nach Syrien zurückgereist. Nach deutschem Rechtsverständnis sei es allerdings so, dass syrische Staatsangehörige nach wie vor nicht nach Syrien zurückgeführt werden dürften, weil ihnen dort eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK drohe. Der hier zugrundeliegende Bescheid sei schon allein deswegen rechtsfehlerhaft, weil er auf der Annahme beruhe, dass der Klägerin nach wie vor noch ein Aufenthaltsrecht für Dänemark zustehe und ihr dort ein internationaler Schutzstatus zuerkannt worden sei. Richtig sei allerdings, dass dieser Schutzstatus widerrufen worden sei.
9 Die Klägerin hat beantragt,
10 den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2022 mit Ausnahme der Anordnung, dass die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfe, aufzuheben.
11 Die Beklagte hat beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Zur Begründung hat sie sich auf die angefochtene Entscheidung bezogen.
14 Mit Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2022 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2022 mit Ausnahme der in seiner Nr. 3 Satz 4 getroffenen Aussage, dass die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfe, aufgehoben.
15 Zu Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht vorlägen. Der Klägerin sei kein internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden. Die Gewährung subsidiären Schutzes in Dänemark werde nicht erfasst, weil sich Dänemark nicht an der Annahme der Richtlinien 2011/95/EU (s. Erwägungsgrund 51) sowie 2004/83/EG (s. Erwägungsgrund 40) beteilige und weder durch diese Richtlinien gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet sei. Auf unionsrechtlicher Ebene bilde § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nur die von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumte Möglichkeit ab. Diese Vorschrift erfasse keine dänischen Regelungen. Der subsidiäre Schutzstatus im Sinne des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) in Verbindung mit Art. 2 Buchst. k) der Richtlinie 2013/32/EU beziehe sich auf die Anerkennung durch einen Mitgliedstaat. Dänemark nehme aber an dieser Richtlinie (s. Erwägungsgrund 59) nicht Teil und sei kein Mitgliedstaat im Sinne dieser Richtlinie. Auf Dänemark fänden die dortigen Regelungen von vornherein keine Anwendung. Eine entsprechende Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG scheide aus, weil ein auf § 7 Abs. 2 des dänischen Ausländergesetzes beruhender subsidiärer Schutzstatus in Gestalt einer befristeten Aufenthaltserlaubnis in Dänemark nicht mit dem unionsrechtlichen subsidiären Schutz vergleichbar sei. Von daher könne dahinstehen, ob im Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU – anders als im Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2013/32/EU (siehe dazu EuGH, Urteil vom 22. September 2022 - C-497/21 -, juris Rn. 53) – überhaupt Raum für eine Bewertung des konkret gewährten Schutzniveaus sei.
16 Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Beklagten, welche der Senat mit Beschluss vom 16. April 2025 zugelassen hat.
17 Mit Schriftsatz vom 28. April 2025 hat die Beklagte die Berufung begründet. Sie bezieht sich dabei zunächst auf ihr Vorbringen aus dem Zulassungsverfahren. Demnach sei die Rechtsfrage, ob die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig i. S. v. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) und Art. 2 Buchst. b) RL 2013/32/EU vereinbar sei, wenn das erste Asylverfahren in Dänemark durchgeführt worden sei und mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach Art. 7 Abs. 2 des dänischen Ausländergesetzes geendet habe, weder in der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig entschieden noch generell in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. In der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte werde die Frage unterschiedlich beantwortet.
18 Die Beklagte gehe davon aus, dass § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hier Anwendung finde.
19 Das dänische Ausländergesetz unterscheide zwischen dem Flüchtlingsschutz nach § 7 Abs. 1, der auf die Genfer Flüchtlingskonvention verweise, und dem hier gewährten Schutzstatus nach § 7 Abs. 2. Die Vorschrift gewähre nicht nur einen vergleichbaren humanitären Schutz wie ihn der subsidiäre Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie vorsehe, sondern gehe vom Regelungsgehalt sogar darüber hinaus.
20 Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Qualifikationsrichtlinie, wonach es sich bei dem in Dänemark beantragten Schutz nicht um internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU handele, könne nicht auf die Fälle unzulässiger Asylanträge aufgrund bereits erfolgter Schutzgewährung in Dänemark übertragen werden. Der Europäische Gerichtshof argumentiere damit, dass bei einer Prüfung der Asylanträge in Dänemark aufgrund der fehlenden Bindung an die Richtlinien 2013/32/EU und 2011/95/EU nicht unterstellt werden könne, dass alle Vorgaben und Garantien der Richtlinien beachtet und eingehalten würden. Aus diesem Grund sei auch das konkrete Schutzniveau in Dänemark irrelevant. Diese Argumentation habe nicht die gleiche Tragkraft in Fällen unzulässiger Asylanträge nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU, in denen die Antragsteller bereits subsidiären Schutz in Dänemark erhalten hätten, denn durch die bereits erfolgte Schutzgewährung sei die Frage der Einhaltung aller Vorgaben und Garantien für das Verfahren nicht mehr von Bedeutung. Hier sei relevant, dass das konkrete Schutzniveau in Dänemark vollständig gleichwertig sei. Denn mehr als die Zuerkennung internationalen Schutzes hätten Antragsteller in diesem Verfahren auch bei Einhaltung aller Vorgaben und Garantien Richtlinien nicht erlangen können.
21 Dänemark wende aufgrund des im Jahre 2006 geschlossenen völkerrechtlichen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark die Dublin III-Verordnung an. Schon die fortbestehende Einbeziehung Dänemarks in das Dublin-Zuständigkeitssystem spreche für die Annahme, dass das dänische Asylsystem in seinem materiellen Schutzgehalt und in seiner verfahrensrechtlichen Ausgestaltung den unionsrechtlichen Vorgaben äquivalent sei und dies ausreichend sei.
22 Die Beklagte führt aus, dass es im Übrigen widersprüchlich wäre, anzunehmen, dass einerseits die positive Entscheidung in Dänemark nicht als eine unionsrechtskonforme Entscheidung gewertet werde, andererseits die Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach einer solchen Entscheidung ausgeschlossen sein solle. Wenn die Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen sei, müsse der Senat daher entscheiden, ob die Ablehnung des Antrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG oder einem anderen Unzulässigkeitsgrund aus § 29 Abs. 1 AsylG möglich sei.
23 Die Beklagte beantragt,
24 den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2022 zu ändern und die Klage abzuweisen.
25 Die Klägerin beantragt,
26 die Berufung zurückzuweisen.
27 Die Klägerin führt im Wesentlichen aus, dass in Ermangelung einer Umsetzung der Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU bzw. 2004/83/EG in Dänemark der allein nach dänischem Recht vermittelte subsidiäre Schutzstatus kein internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei. In Dänemark existiere ein eigenständiges Schutzkonzept, das jedoch nicht als die Gewährung internationalen Schutzes in diesem Sinne verstanden werden könne. Der Europäische Gerichtshof habe ausgeurteilt, dass der Antrag auf internationalen Schutz bei den zuständigen Behörden des Königreiches Dänemark kein Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Qualifikationsrichtlinie sei und somit auch kein Folgeantrag in einem Drittstaat vorliegen könne. Auf den inhaltlichen Gesichtspunkt, ob die dänische Regelung möglicherweise für die Zuerkennung des internationalen Schutzes Voraussetzungen vorsehe, die mit denen der Richtlinie 2011/95/EU identisch oder vergleichbar seien, könne es nach Auffassung des EuGH nicht ankommen. Diese Feststellung könne auf die vorliegende Konstellation nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU übertragen werden. Denn der Rechtsgedanke, dass durch die Möglichkeit, auf die Vergleichbarkeit des konkreten nationalen Rechts mit den EU-Richtlinien abzustellen, die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde, weil dies stets eine Prüfung im Einzelfall voraussetzen würde, gelte auch hier. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits deshalb nicht mehr vorlägen, weil die Gültigkeit des zuerkannten Schutzstatus mittlerweile abgelaufen sei und dieser von der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Dänemark auch nicht mehr verlängert bzw. erneuert werden könnte. Die Unzulässigkeitsentscheidung könne auch nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 AsylG aufrechterhalten oder in eine solche Entscheidung umgedeutet werden.
28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte verwiesen
29 Die Berufung ist zurückzuweisen.
30 Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
31 | | | | | --- | --- | --- | | I. | | Die Berufung ist zulässig. |
32 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Aufhebung des Asylbescheids vom 29. März 2022 mit Beschluss vom 16. April 2025 zugelassen, § 124 Abs. 1 VwGO. Die Zulassung betrifft nach diesem Beschluss antragsgemäß nur den die Aufhebung des Asylbescheids vom 29. März 2022 betreffenden Teil des Gerichtsbescheides (vgl. § 129 VwGO).
33 Die Beklagte hat die Berufung fristgemäß am 28. April 2025 begründet, § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO.
34 Die Berufungsbegründung genügt den sich aus § 124a Abs. 6 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen. Danach muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Berufungsgründe enthalten. Welche Mindestanforderungen danach an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Das gesetzliche Erfordernis der Einreichung eines Schriftsatzes zur Berufungsbegründung kann grundsätzlich auch eine auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags verweisende Begründung erfüllen, wenn damit hinreichend zum Ausdruck gebracht werden kann, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird. So genügt in asylrechtlichen Streitigkeiten eine Berufungsbegründung den Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO regelmäßig etwa dann, wenn sie zu einer entscheidungserheblichen Frage ihre von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich macht, was auch durch die Bezugnahme auf die Begründung des insoweit erfolgreichen Zulassungsantrags und auf den Zulassungsbeschluss geschehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Dem wird die Berufungsbegründung der Beklagten gerecht, die einen Antrag enthält und auf den Beschluss des Senats vom 16. April 2025 sowie den Berufungszulassungsantrag vom 21. Dezember 2022 verweist.
35 Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2022 zu ändern und die Klage abzuweisen, versteht der Senat dies dergestalt, dass die von dem Verwaltungsgericht nicht aufgehobene negative Staatenbezeichnung in Nr. 3 Satz 4 des streitgegenständlichen Bescheides („Die Antragstellerin darf nicht nach Syrien abgeschoben werden.“) hiervon ausgenommen wurde. Sie war weder Gegenstand der Klage noch der auf den Antrag der Beklagten zugelassenen Berufung und der Berufungsbegründung. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte hierzu nicht vorgetragen.
36 | | | | | --- | --- | --- | | II. | | Die Berufung ist unbegründet. |
37 Der Bescheid vom 29. März 2022 ist, soweit er der Anfechtung unterliegt und Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
38 In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung kann die Beklagte den angefochtenen Bescheid weder auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (hierzu 1.) noch auf einen der übrigen Unzulässigkeitsgründe aus § 29 Abs. 1 AsylG (hierzu 2.) stützen.
39 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Die Unzulässigkeit des Asylantrages ergibt sich nicht aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. |
40 Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.
41 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
42 Ein anderer Mitgliedstaat hat einem Ausländer nur dann internationalen Schutz im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt, wenn er internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) gewährt hat (hierzu a). Das Königreich Dänemark, das der Klägerin nach seinem nationalen Recht einen „subsidiary protection status“ gewährt hat, ist zwar ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, gewährt aber keinen subsidiären Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie und insoweit auch keinen internationalen Schutz in diesem Sinne (hierzu b). Auf die Frage, ob das Königreich Dänemark nach seinem nationalen Recht einen dem internationalen Schutz vergleichbaren oder sogar identischen Schutz gewährt, kommt es dabei nicht an (hierzu c).
43 | | | | | --- | --- | --- | | a) | | Maßgeblich für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat, ist das unionsrechtliche Verständnis dieses Begriffes, so dass es darauf ankommt, ob der Klägerin hier subsidiärer Schutz aufgrund einer verbindlichen Anwendung der Qualifikationsrichtlinie gewährt worden ist. |
44 | | | | | --- | --- | --- | | aa) | | Dass es um internationalen Schutz im Sinne der Qualifikationsrichtlinie geht, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und der Systematik des Asylgesetzes. |
45 Mit der Voraussetzung, dass ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits „internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“ gewährt hat, wird ein Bezug zu den Vorgaben des europäischen Sekundärrechts hergestellt. Internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist der Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie, der den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und den subsidiären Schutz im Sinne der Qualifikationsrichtlinie umfasst, sowie der dem internationalen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie gleichgestellte internationale Schutz nach der Richtlinie 2004/83/EG.
46 Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bezieht sich damit nicht auf das eigene nationale Verständnis des Asylgesetzes, welches in den Bestimmungen zum internationalen Schutz der §§ 3-4 AsylG zum Ausdruck kommt und seinerseits die Qualifikationsrichtlinie umsetzt, sondern verweist wegen der Maßstäbe auf das vorrangige Unionsrecht des gemeinsamen europäischen Asylsystems.
47 | | | | | --- | --- | --- | | bb) | | Dass es auf eine verbindliche Anwendung der Qualifikationsrichtlinie ankommt, ergibt es sich auch aus der gebotenen unionsrechtlichen Auslegung der Vorschrift. |
48 Nach § 288 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund dieses Umsetzungsgebots verpflichtet, bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, insbesondere einer speziell zur Umsetzung der Vorgaben einer Richtlinie erlassenen Regelung, das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - C-397/01 u.a. -, juris Rn. 113 m.w.N.; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 -, juris Rn. 52).
49 Der Senat berücksichtigt insofern, dass § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG der Umsetzung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) dient.
50 Gemäß § 33 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ein Antrag nicht geprüft wird, nicht prüfen, ob dem Antragsteller der internationale Schutz im Sinne der Qualifikationsrichtlinie zuzuerkennen ist, wenn ein Antrag auf der Grundlage des vorliegenden Artikels als unzulässig betrachtet wird. Nach Absatz 2 des Artikels können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn einer der in den Buchstaben a) bis e) bestimmten Fälle vorliegt. Nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie gehört hierzu der Fall, dass ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat.
51 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Bei der Auslegung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Verfahrensrichtlinie sind der Charakter dieser Bestimmungen und seine rechtliche Bedeutung im gemeinsamen europäischen Asylsystem zu beachten. |
52 Anträge auf internationalen Schutz verpflichten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union grundsätzlich zu einer umfassenden Sachprüfung. Die Mitgliedstaaten gewährleisten auf diese Weise das in Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte und in der Qualifikationsrichtlinie und der Verfahrensrichtlinie konkretisierte Recht auf Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, wenn die vom Unionsrecht verlangten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Erwägungsgrund 18 der Verfahrensrichtlinie liegt es im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Personen, die internationalen Schutz beantragen, dass über die Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, entschieden wird. Nach Erwägungsgrund 43 der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten alle Anträge in der Sache prüfen, d. h. beurteilen, ob der betreffende Antragsteller gemäß der Qualifikationsrichtlinie als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anerkannt werden kann, sofern die vorliegende Richtlinie nichts anderes vorsieht (zu einer solchen Ausnahmeregelung für „ausreichenden Schutz“ im Sinne des Erwägungsgrundes siehe c) aa) <1>).
53 Art. 33 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie enthält in seiner Gesamtheit eine Ausnahme von der Pflicht der Mitgliedstaaten, alle Anträge auf internationalen Schutz in der Sache zu prüfen (vgl. EuGH, Urteile vom 1. August 2022 - C-720/20 -, juris Rn. 48 f., und vom 8. Februar 2024 - C-216/22 -, juris Rn. 34). Die Situationen, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, werden in Art. 33 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie abschließend aufgezählt. Dieser abschließende Charakter beruht sowohl auf dem Wortlaut der genannten Bestimmung, insbesondere auf der Wendung „nur dann“, die der Aufzählung der Unzulässigkeitsgründe vorausgeht, als auch auf dem Zweck dieser Bestimmung, der gerade darin besteht, die Pflicht des zuständigen Mitgliedstaats, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, dadurch zu lockern, dass Fälle definiert werden, in denen ein solcher Antrag als unzulässig zu betrachten ist (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2020 - C-564/18 -, juris Rn. 30 m. w. N., vom 20. Mai 2021 - C-8/20 -, juris Rn. 31, und vom 22. September 2022 - C-497/21 -, juris Rn. 38).
54 Aus dem abschließenden Charakter der Aufzählung in Art. 33 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie und dem Ausnahmecharakter der in dieser Aufzählung enthaltenen Unzulässigkeitsgründe folgt, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie eng auszulegen ist und daher nicht auf eine Situation angewendet werden kann, die nicht seinem Wortlaut entspricht (vgl. EuGH, Urteile vom 1. August 2022 - C-720/20 -, juris Rn. 51 und vom 8. Februar 2024 - C-216/22 -, juris Rn. 35).
55 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Nach dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) i. V. m. Art. 2 Buchst. i), k) und h) der Richtlinie kann ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig ablehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz im Sinne der Qualifikationsrichtlinie gewährt hat. |
56 Nach den Begriffsbestimmungen der Verfahrensrichtlinie bezeichnet der Ausdruck „internationaler Schutz“ (Art. 2 Buchst. i) der Richtlinie) die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Buchstaben j) und k). Demnach bezeichnet „Flüchtlingseigenschaft“ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat und „subsidiärer Schutzstatus“ die Anerkennung, durch einen Mitgliedstaat, eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz. Nach Art. 2 Buchst. g) der Verfahrensrichtlinie bezeichnet „Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die Voraussetzungen des Art. 2 Buchst. d) der Qualifikationsrichtlinie erfüllt. Eine „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ meint nach Art. 2 Buchst. h) der Verfahrensrichtlinie einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die Voraussetzungen des Art. 2 Buchst. f) der Qualifikationsrichtlinie erfüllt.
57 Nach Art. 2 Buchst. f) der Qualifikationsrichtlinie bezeichnet der Ausdruck „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts, tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Nach Art. 18 der Qualifikationsrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu. Den Inhalt des zu gewährenden Schutzes im Falle eines Anspruchs auf subsidiären Schutz bestimmen die Art. 20 ff. der Richtlinie.
58 | | | | | --- | --- | --- | | (3) | | Auch nach dem Sinn und Zweck der Verfahrensrichtlinie wird der Begriff des internationalen Schutzes in der Form des subsidiären Schutzes, welcher den Flüchtlingsschutz aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention ergänzen soll, in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie vorausgesetzt, während die Qualifikationsrichtlinie seine materiellen Voraussetzungen und den Inhalt des zu gewährenden Schutzes regelt. |
59 Dies ergibt sich zum einen aus den Zweckbestimmungen in Art. 1 der Richtlinien. Während mit der Verfahrensrichtlinie gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gemäß der Qualifikationsrichtlinie eingeführt werden, ist es Zweck der Qualifikationsrichtlinie, Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, sowie für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes festzulegen.
60 Verwiesen werden kann auch auf den 13. Erwägungsgrund der Verfahrensrichtlinie, gleiche Bedingungen für die Anwendung der Qualifikationsrichtlinie in den Mitgliedstaaten zu schaffen, sowie darauf, dass das wesentliche Ziel der Qualifikationsrichtlinie nach dem 12. Erwägungsgrund dieser Richtlinie darin besteht, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird.
61 | | | | | --- | --- | --- | | cc) | | Nach Auffassung des Senats ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Verfahrensrichtlinie in Verbindung mit Art. 2 Buchst. i), k) und h) der Richtlinie dahingehend auszulegen, dass ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Art. 2 Buchts. b) der Richtlinie nicht als unzulässig abgelehnt werden kann, weil er im betreffenden Mitgliedstaat – hier der Bundesrepublik Deutschland – von einem Drittstaatsangehörigen gestellt worden ist, dem ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, der weder an die Qualifikationsrichtlinie noch an die Verfahrensrichtlinie gebunden oder zu ihrer Anwendung verpflichtet ist, auf Antrag Schutz nach seinem nationalen Recht gewährt hat. |
62 Dementsprechend wäre ein Verständnis des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar, nach welchem ein Asylantrag – mit dem stets auch der internationale Schutz in dem vorgenannten Sinne beantragt wird, § 13 Abs. 2 AsylG – auch dann als unzulässig betrachtet werden könnte, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, der weder an die Qualifikationsrichtlinie noch an die Verfahrensrichtlinie gebunden oder zu ihrer Anwendung verpflichtet ist, dem Ausländer bereits „subsidiären Schutz“ nach seinem nationalen Recht gewährt hat.
63 | | | | | --- | --- | --- | | b) | | Das Königreich Dänemark gewährt keinen subsidiären Schutz im Sinne der Qualifikationsrichtlinie und insoweit auch keinen internationalen Schutz im Sinne des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Verfahrensrichtlinie und des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. |
64 | | | | | --- | --- | --- | | aa) | | Dänemark ist weder zur Anwendung der Qualifikationsrichtlinie noch der Verfahrensrichtlinie verpflichtet. |
65 Es ist zwar Mitglied der Europäischen Union und damit neben der Bundesrepublik Deutschland ein anderer Mitgliedstaat, vgl. Art. 1 Vertrag über die Europäische Union (EUV), nimmt aber im gemeinsamen europäischen Asylsystem aufgrund des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks, das Bestandteil des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist (vgl. Art. 51 EUV), eine besondere Stellung ein, die sich von den anderen Mitgliedstaaten unterscheidet (vgl. EuGH, Urteile vom 22. September 2022 - C-497/21 -, juris Rn. 35, und vom 30. Oktober 2025 - C-790/23 -, juris Rn. 41).
66 Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 22 beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen werden. Nach Art. 2 Satz 1 des Protokolls sind die Vorschriften des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nach jenem Titel beschlossene Maßnahmen, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Union nach jenem Titel geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, in denen solche Vorschriften oder Maßnahmen oder nach jenem Titel geänderte oder änderbare Maßnahmen ausgelegt werden, für Dänemark nicht bindend oder anwendbar.
67 Zu dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gehören die Maßnahmen in Bezug auf ein gemeinsames europäisches Asylsystem und damit die insbesondere auf Art. 78 Abs. 2 Buchst. a) und b) AEUV gestützte Qualifikationsrichtlinie und die insbesondere auf Art. 78 Abs. 2 Buchst. d) AEUV gestützte Verfahrensrichtlinie. In Bezug auf diese Richtlinie hat Dänemark den übrigen Mitgliedstaaten bislang nicht mitgeteilt, dass es von dem Protokoll insgesamt oder zum Teil keinen Gebrauch mehr machen will, mit der Folge, dass es sämtliche im Rahmen der Europäischen Union getroffenen einschlägigen Maßnahmen, die bis dahin in Kraft getreten sind, in vollem Umfang anwenden wird (Art. 7 des Protokolls Nr. 22). Es ist daher weder an die Qualifikationsrichtlinie (vgl. Erwägungsgrund 51) noch an die Verfahrensrichtlinie (vgl. Erwägungsgrund 59) gebunden oder zu deren Anwendung verpflichtet. Auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zu der Auslegung dieser Richtlinien sind nach Art. 2 Satz 1 des Protokolls Nr. 22 für das Land nicht bindend.
68 Für den hier zu entscheidenden Fall, ob Dänemark internationalen Schutz im Sinne der Qualifikationsrichtlinie und Verfahrensrichtlinie gewährt hat, ergibt sich etwas anderes auch nicht daraus, dass Dänemark an die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung), gebunden ist.
69 Zwar umfasst das Protokoll Nr. 22 gegenständlich auch die Dublin-III-Verordnung (vgl. Erwägungsgrund 42). Die Europäische Gemeinschaft hat aber mit Dänemark noch unter Geltung Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-Verordnung) ein Abkommen über die Anwendung dieser Verordnung abgeschlossen (vgl. ABl. 2006, L 66, S. 38, genehmigt durch Beschluss des Rates 2006/188/EG vom 21. Februar 2006, ABl. 2006, L 66, S. 37). Nach Erlass der Dublin-III-Verordnung, mit der die Dublin-II-Verordnung aufgehoben wurde, hat das Königreich Dänemark gemäß Art. 3 Abs. 2 dieses Abkommens mitgeteilt, dass es auch die Dublin-III-Verordnung anwenden werde (vgl. EuGH, Urteile vom 22. September 2022 - C-497/21 -, juris Rn. 49, und vom 30. Oktober 2025 - C-790/23 -, juris Rn. 42; vgl. hierzu Hruschka, in: Dörig/Hocks, Migrations- und Integrationsrecht, 3. Auflage 2024, § 18 Rn. 43). Dieses Abkommen, mit welchem bezogen auf die Dublin-III-Verordnung eine einheitliche Anwendung und Auslegung der Verordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen angestrebt wird (Art. 1) und insoweit auch die Auslegung des Europäischen Gerichtshofes beachtet wird (Art. 6), ist bei der Anwendung dieser Richtlinie zu beachten. Vor diesem Hintergrund sind die bei diesem Mitgliedstaat gestellten Anträge, auf welche die Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. b) der Verordnung wegen des Verweises auf die Qualifikationsrichtlinie keine Anwendung findet, für die Zwecke der Dublin-III-Verordnung denen auf internationalen Schutz, die in jedem anderen Mitgliedstaat gestellt werden können, um eine der in der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen Formen internationalen Schutzes zu erlangen, gleichgestellt (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Oktober 2025 - C-790/23 -, juris Rn. 45, 50). Auch bedeutet die Ausstellung eines Aufenthaltstitels im Sinne der Dublin-III-Verordnung, dass einem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben wird oder stattgegeben wurde und – im Sinne dieser Verordnung – internationaler Schutz gewährt wurde, so dass sie nicht einer Form der „Ablehnung“ gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Oktober 2025 - C-790/23 -, juris Rn. 58, vgl. auch Rn. 61).
70 Dieses Verständnis in Bezug auf die Dublin-III-Verordnung ist jedoch nach der Auffassung des Senats nicht auf die Auslegung und Anwendung des hier in Frage stehenden Rechts übertragbar. Der Europäische Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass das Abkommen nicht bestimme, dass die Qualifikationsrichtlinie oder die Verfahrensrichtlinie auf das Königreich Dänemark Anwendung fänden (vgl. EuGH, Urteile vom 22. September 2022 - C-497/21 -, juris Rn. 51, und vom 30. Oktober 2025 - C-790/23 -, juris Rn. 44).
71 | | | | | --- | --- | --- | | bb) | | Bezogen auf den in der Qualifikationsrichtlinie geregelten subsidiären Schutz und die Auslegung der Verfahrensrichtlinie ist daher mangels Richtlinienbindung Dänemarks von einem Defizit des durch diesen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährten internationalen Schutzes auszugehen. |
72 Der Europäische Gerichthof hat in Bezug auf Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Verfahrensrichtlinie und den darin verwandten Begriff „Folgeantrag“ im Sinne des Art. 2 Buchst. q) der Richtlinie entschieden, dass deren Auslegung der Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt werden kann, der in diesem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem ein früherer, im Königreich Dänemark gestellter Antrag auf internationalen Schutz dort abgelehnt wurde. Er hat dies damit begründet, dass ein „Folgeantrag“ nach der Definition der Richtlinie einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz bezeichne, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt werde. Der Begriff greife damit die Begriffe „Antrag auf internationalen Schutz“ (Art. 2 Buchst. b) der Richtlinie) und „bestandskräftige Entscheidung“ (Art. 2 Buchst. e) der Richtlinie) auf. Zwar handele es sich bei einem Antrag auf internationalen Schutz, der bei den zuständigen Behörden des Königreichs Dänemark nach den innerstaatlichen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats gestellt werde, unbestreitbar um einen bei einem Mitgliedstaat gestellten Antrag. Er stelle jedoch keinen Antrag dar, „[mit dem] die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus [im Sinne der Richtlinie 2011/95 angestrebt wird]“. Denn nach dem Protokoll über die Position Dänemarks finde diese Richtlinie auf das Königreich Dänemark keine Anwendung, wie im Übrigen im 51. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausgeführt werde. Aus denselben Gründen könne eine Entscheidung des Königreichs Dänemark über einen Antrag auf internationalen Schutz, d.h. eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Qualifikationsrichtlinie die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen sei, nicht unter die Definition der Richtlinie fallen (vgl. EuGH, Urteile vom 22. September 2022 - C-497/21 -, juris Rn. 39 ff., und vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 -, juris Rn. 60; vgl. auch Urteil vom 30. Oktober 2025 - C-790/23 -, juris Rn. 48).
73 Nach der Auffassung des Senats sind diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall der Auslegung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Verfahrensrichtlinie übertragbar.
74 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Anders als Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Verfahrensrichtlinie setzt Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie seinem Wortlaut nach einen Antrag auf internationalen Schutz zwar nur in Bezug auf denjenigen Mitgliedstaat voraus, der in diesem Fall von der Unzulässigkeit ausgehen kann, und spricht auch nicht ausdrücklich von einer Entscheidung in diesem anderen Mitgliedstaat. Denklogisch aber setzt sowohl der Umstand, dass ein anderer Mitgliedstaat im Sinne des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie bereits internationalen Schutz „gewährt hat“, als auch die „Anerkennung“ als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz im Sinne des Art. 2 Buchst. k) der Richtlinie durch einen anderen Mitgliedstaat einen vorherigen Antrag und eine Entscheidung voraus. Ein „Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ im Sinne des Art. 2 Buchst. b) der Richtlinie kann in Dänemark aber nicht gestellt werden, da ein Ersuchen, mit welchem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus im Sinne der Qualifikationsrichtlinie angestrebt wird, nicht möglich ist. Entsprechend ergeht in Dänemark auch keine „Entscheidung“ im Sinne des Art. 2 Buchst. e) der Richtlinie darüber, ob gemäß der Qualifikationsrichtlinie die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist. |
75 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Ungeachtet der Unterschiede zwischen Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Verfahrensrichtlinie und Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie geht es in beiden Fällen darum, dass ein (weiterer) Antrag auf internationalen Schutz von einem Mitgliedstaat nur dann als unzulässig betrachtet werden kann, wenn sichergestellt ist, dass mit diesem der gleiche „internationale Schutz“ im Sinne des Art. 2 Buchst. i) der Verfahrensrichtlinie begehrt wird, wie er zuvor begehrt oder gewährt, und daher auch geprüft wurde. |
76 Für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ist entscheidend, dass mit dieser entweder der Flüchtlingsschutz oder, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt sind, der subsidiäre Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie erreicht werden kann. Der Europäische Gerichtshof hat hervorgehoben, dass sich die Qualifikationsrichtlinie nicht darauf beschränke, die Flüchtlingseigenschaft vorzusehen, wie sie im Völkerrecht, nämlich in der in Art. 2 Buchst. c) der Richtlinie genannten Genfer Flüchtlingskonvention, verankert sei, sondern auch den subsidiären Schutzstatus regele, der, wie sich aus dem sechsten Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergebe, die Vorschriften über die Flüchtlingseigenschaft ergänze (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Mai 2021 - C-8/20 -, juris Rn. 39, und vom 22. September 2022 - C-497/21 -, juris Rn. 54).
77 Auch aus der Perspektive einer bereits erfolgten Schutzgewährung ist für die Frage, ob ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat, die Anwendung der Qualifikationsrichtlinie entscheidend und ob der Drittstaatsangehörige mit Erfolg eine der in dieser Richtlinie vorgesehenen Formen internationalen Schutzes erlangt hat.
78 | | | | | --- | --- | --- | | cc) | | Mit dem der Klägerin hier nach § 7 Abs. 2 des dänischen Ausländergesetzes (Udlændingeloven ) durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des vorübergehenden Aufenthalts gewährten Schutz – von der dänischen Behörde als „subsidiary protection status“ bezeichnet – hat Dänemark keinen subsidiären Schutz im Sinne der Qualifikationsrichtlinie gewährt, da es diese Richtlinie weder anwendet noch an sie gebunden ist (vgl. insoweit übereinstimmend OVG Münster, Urteil vom 12. September 2022 - 11 A 369/22.A -, juris Rn. 33; VGH München, Urteil vom 9. Januar 2024 - 24 B 23.30482 -, juris Rn. 17). |
79 Da der Klägerin kein Flüchtlingsschutz gewährt wurde, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob Dänemark internationalen Schutz gewährt hat, wenn es nach § 7 Abs. 1 des dänischen Ausländergesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des vorübergehenden Aufenthalts erteilt, weil ein Ausländer unter die Genfer Flüchtlingskonvention fällt, an die Dänemark völkerrechtlich gebunden ist (vgl. hierzu etwa OVG Münster, Beschluss vom 3. Februar 2022 - 11 A 219/22.A -, juris Rn. 9 ff.; VGH München, Urteil vom 9. Januar 2024 - 24 B 23.30482 -, juris Rn. 31).
80 | | | | | --- | --- | --- | | c) | | Auf die Frage, ob Dänemark nach seinem nationalen Recht einen Schutz gewährt hat, der dem internationalen Schutz im Sinne der Qualifikationsrichtlinie und Verfahrensrichtlinie vergleichbar ist, kommt es nicht an (vgl. so auch OVG Münster, Urteil vom 12. September 2022 - 11 A 369/22.A -, juris Rn. 35; anders VGH München, Urteil vom 9. Januar 2024 - 24 B 23.30482 -, juris Rn. 18 ff.). |
81 | | | | | --- | --- | --- | | aa) | | Der Europäische Gerichtshof hat bezogen auf Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Verfahrensrichtlinie und den darin verwandten Begriff „Folgeantrag“ im Sinne des Art. 2 Buchst. q) der Richtlinie und im Zusammenhang damit, dass Dänemark aufgrund fehlender Richtlinienbindung keine Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz treffe, ebenfalls entschieden, dass auch der Umstand, dass die dänische Regelung möglicherweise für die Zuerkennung des internationalen Schutzes Voraussetzungen vorsehe, die mit denen der Qualifikationsrichtlinie identisch oder vergleichbar seien, nicht zu einem anderen Ergebnis führen könne. Abgesehen davon, dass der eindeutige Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie einer Auslegung ihres Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) dahin entgegenstehe, könne die Anwendung dieser Bestimmung, da andernfalls die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre, nicht von einer Bewertung des konkreten Schutzniveaus für die Personen abhängen, die im Königreich Dänemark internationalen Schutz beantragten (vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2022 - C-497/21 -, juris Rn. 48, 52 ff.; vgl. auch Urteil vom 20. Mai 2021 - C-8/20 -, juris Rn. 46 f.). |
82 Nach der Auffassung des Senats sind diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall der Auslegung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Verfahrensrichtlinie übertragbar.
83 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Wie in dem von dem Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall zur Auslegung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Verfahrensrichtlinie lässt auch der eindeutige Wortlaut des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) i. V. m. Art. 2 Buchst. i), k) und h) der Richtlinie keinen Raum für eine Bewertung des konkreten Schutzniveaus. Maßgeblich ist allein, ob ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat, und dieser Begriff wird durch die Richtlinie in dem zuvor dargestellten Sinne bestimmt. |
84 Ansatzpunkte für die Möglichkeit einer vergleichenden Betrachtung ergeben sich aus dem Wortlaut nicht.
85 Ein anderes Auslegungsergebnis ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht daraus, dass es nach Erwägungsgrund 43 der Verfahrensrichtlinie der Prüfung von Anträgen in der Sache dann nicht bedarf, wenn – nach konkreter Prüfung – vernünftigerweise von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den anderen Staat ausgegangen werden kann (so aber VGH München, Urteil vom 9. Januar 2024 - 24 B 23.30482 -, juris Rn. 24). Denn dieser Nachsatz der Erwägung steht, wie der Wortlaut zeigt, unter dem Vorbehalt, dass in der Richtlinie eine solche Ausnahme von dem Grundsatz der Sachprüfung vorgesehen ist. So liegt es in den Fällen des Art. 33 Abs. 2 Buchst. b) und c) i.V.m. Art. 35 (erster Asylstaat) bzw. Art. 38 (sicherer Drittstaat), die es ausreichen lassen, dass dem Drittstaatsangehörigen bereits anderweitig ein „ausreichender Schutz“ zur Verfügung steht, um die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz als unzulässig zu rechtfertigen. Anders ist dies in dem in Rede stehenden Fall des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie, der allein darauf abstellt, ob bereits internationaler Schutz in dem oben genannten Sinne gewährt worden ist.
86 Die Möglichkeit eines Vergleichs wird auch nicht dadurch eröffnet, dass es nach dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Verfahrensrichtlinie – anders als in der Situation Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie, welcher den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zugrunde liegt – um Fälle geht, in denen internationaler Schutz bereits gewährt worden ist. Zwar kommt es nach erfolgter Schutzgewährung nicht mehr in gleicher Weise darauf an, dass mit einem Antrag sowohl Flüchtlingsschutz als auch subsidiärer Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie erreicht werden kann und bei der Prüfung dieser beiden in der Richtlinie vorgesehenen Formen internationalen Schutzes das Verfahren eingehalten wird. Aus Sicht einer ex post-Betrachtung nach erfolgreichem Abschluss des Prüfverfahrens und allein mit Blick auf das Ergebnis der Schutzgewährung könnte es ausreichen, wenn ein anderer Mitgliedstaat entweder Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz gewährt hat. Dies bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Ein Schutz, den ein Mitgliedstaat auf anderer Grundlage gewährt hat, ist selbst dann kein internationaler Schutz im Sinne der Verfahrensrichtlinie und Qualifikationsrichtlinie, wenn er den Voraussetzungen und/oder Rechtsfolgen nach mit diesem vergleichbar oder sogar identisch ist.
87 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Diese formale Betrachtungsweise des Europäischen Gerichtshofs ist auch in Bezug auf Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Verfahrensrichtlinie geboten, weil andernfalls die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12. September 2022 - 11 A 369/22.A -, juris Rn. 35 ff.; anders VGH München, Urteil vom 9. Januar 2024 - 24 B 23.30482 -, juris Rn. 26 ff.). |
88 Ein Vergleich des nationalen Rechts Dänemarks, welches insoweit außerhalb des gemeinsamen europäischen Asylsystems steht, muss aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ausscheiden, da aufgrund des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks weder die Qualifikationsrichtlinie hinsichtlich des zu erreichenden Ziels für Dänemark verbindlich ist, so dass weder die Voraussetzungen noch der Inhalt des zu gewährenden Schutzes sich aus dieser ergeben, noch die Auslegung dieser Richtlinie durch den Europäischen Gerichtshofes für Dänemark bindend oder anwendbar ist. Damit fehlt es – anders als im Falle der Dublin-III-Verordnung – an der Grundlage für eine einheitliche Auslegung und Anwendung sowie ihrer gerichtlichen Kontrolle. Hinzu kommt, dass der internationale Schutz durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes – die nicht in gleicher Weise wie die deutsche Methodenlehre zwischen Auslegung i. e. S. und Rechtsfortbildung trennt (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 -, juris Rn. 54; BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 -, juris Rn. 21 m.w.N.) – fortwährend autonom ausgelegt und im Sinne des Unionsrechts weiterentwickelt wird (vgl. etwa zu Art. 15 Buchst. c) der Qualifikationsrichtlinie EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris Rn. 28; vgl. zu Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Verfahrensrichtlinie Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 -, juris) und das nationale Recht Dänemarks hieran nicht teilnimmt.
89 Vor diesem Hintergrund wäre mit erheblichen Einbußen für die Rechtseinheitlichkeit und Rechtssicherheit verbunden, wenn das jederzeit veränderbare nationale Recht Dänemarks, das am gemeinsamen europäischen Asylsystem insoweit nicht teilnimmt, zukünftig in jedem konkreten Einzelfall darauf geprüft werden müsste, inwieweit es dem internationalen Schutz im Sinne der Qualifikationsrichtlinie entspricht und – soweit es mit diesem nicht vollkommen identisch ist – entschieden werden müsste, ob und anhand welcher Maßstäbe es in einer Weise als „vergleichbar“ anzusehen ist, dass eine Unzulässigkeitsentscheidung gerechtfertigt wäre. Die von dem Beklagten im Zulassungsverfahren angesprochene unterschiedliche Beurteilung einer Vergleichbarkeit des dänischen Rechts in der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte macht dieses Problem deutlich.
90 | | | | | --- | --- | --- | | bb) | | Zwar sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut und die mit ihr verfolgten Ziele zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und das gesamte Unionsrecht, und bei verschiedenen möglichen Auslegungen einer Vorschrift des Unionsrechts ist derjenigen der Vorzug zu geben, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist (vgl. etwa EuGH, 12. Januar 2023 - C-154/21 -, juris Rn. 29 m. w. N.). |
91 Eine erweiternde Auslegung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Verfahrensrichtlinie, die über den Wortlaut hinaus auch bei einer Schutzgewährung, die ein Mitgliedstaat auf einer anderen Rechtsgrundlage als der Qualifikationsrichtlinie ausspricht, eine Unzulässigkeitsentscheidung gestatten will und dies mit dem Gesamtzusammenhang des Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie und den mit ihr verfolgten Zielen begründet (vgl. VGH München, Urteil vom 9. Januar 2024 - 24 B 23.30482 -, juris Rn. 18 ff.), ist aber nach Ansicht des Senats mit dem aufgezeigten Ausnahmecharakter dieser Bestimmung, der gerade eine enge Auslegung gebietet, nicht vereinbar.
92 Eine entsprechende (erweiternde) Auslegung der nationalen Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, welche zunächst davon ausgeht, dass das Unionsrecht ein solch weites Verständnis des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Verfahrensrichtlinie gestatten würde, um dann anzunehmen, dass der Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die damit verbundenen Befugnisse des Bundesamts nicht hinter diesen unionsrechtlichen Möglichkeiten zurückbleiben müssten (vgl. VGH München, Urteil vom 9. Januar 2024 - 24 B 23.30482 -, juris Rn. 18 ff., 30 ff.), muss damit ausscheiden.
93 | | | | | --- | --- | --- | | cc) | | Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht, dass die Beklagte auf das Ziel der Verhinderung von Sekundärmigration verweist, welches in Bezug auf Dänemark ohne eine erweiternde Auslegung nicht erreicht werden könne. |
94 Soweit mit dem Ziel, Sekundärmigration zu verhindern, die Erwägungsgründe 13 der Qualifikationsrichtlinie und der Verfahrensrichtlinie angesprochen werden (vgl. hierzu VGH München, Urteil vom 9. Januar 2024 - 24 B 23.30482 -, juris Rn. 23), ist anzumerken, dass es ausweislich dieser Erwägungsgründe beider Richtlinien darum geht, die Sekundärmigration von Antragstellern zwischen Mitgliedstaaten einzudämmen, soweit sie auf rechtliche Unterschiede zurückzuführen ist. Zu diesem Ziel soll die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes beitragen. Hier aber ergeben sich diese rechtlichen Unterschiede aus der besonderen Stellung Dänemarks unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und es fehlt – gewolltermaßen – an einer solchen Angleichung. Damit wird auch das zweite, zusammen mit der Eindämmung der Sekundärmigration genannte Ziel nicht erreicht, gleiche Bedingungen für die Anwendung der Qualifikationsrichtlinie in den Mitgliedstaaten zu schaffen. Aus gleichem Grund kann – wie die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Verfahrensrichtlinie und dem Begriff des Folgeantrages deutlich machen – auch nicht wegen des Zwecks, die Verwaltungsressourcen der Mitgliedstaaten zu schonen, auf Erwägungsgrund 36 der Verfahrensrichtlinie verwiesen werden, wonach es in dem Fall eines Folgeantrags, ohne neue Beweise oder Argumente, unverhältnismäßig wäre, die Mitgliedstaaten zur erneuten Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten.
95 Ohnehin dürfen die Rechte der betroffenen Personen nicht im Namen der Ziele der Eindämmung der „Sekundärmigration“ oder der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten preisgegeben werden (vgl. zu Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Verfahrensrichtlinie Schlussanträge des Generalanwalts vom 27. Juni 2024 - C-123/23 und C-202/23 -, juris Rn. 95). Solange das Unionsrecht nichts anderes vorsieht, ist ein Antrag auf internationalen Schutz nur dann nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie als unzulässig zu betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz – in dem zuvor dargestellten Sinne – gewährt hat. Anderenfalls ist vorbehaltlich der Einschlägigkeit anderer Unzulässigkeitstatbestände eine Sachentscheidung über den Antrag zu treffen.
96 | | | | | --- | --- | --- | | d) | | Von einer Vorlage zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof sieht der Senat ab. Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht, da die Entscheidung des Gerichts mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann. Soweit Art. 267 Abs. 2 AEUV eine Vorlage in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts stellt, übt der Senat dieses Ermessen dahingehend aus, die Sache nicht vorzulegen. In Ansehung des Wortlauts des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) i. V. m. Art. 2 Buchst. i), k) und h) der Verfahrensrichtlinie sowie der zitierten, bereits existenten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, hält der Senat es auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten für seine Rechtsfindung nicht für erforderlich, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. |
97 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Die Unzulässigkeitsentscheidung kann nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 AsylG aufrechterhalten oder in eine solche Entscheidung nach § 47 VwVfG umgedeutet werden. |
98 | | | | | --- | --- | --- | | a) | | Für eine Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG liegen die Voraussetzungen nicht vor, da Dänemark nicht (mehr) nach Maßgabe der Dublin-III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. |
99 Dänemark ist aufgrund des Abkommens mit der Europäischen Union, wie zuvor ausgeführt, an die Dublin-III-Verordnung gebunden und wendet diese an (vgl. § 29a Abs. 2 des dänischen Ausländergesetzes). Anträge bei diesem Mitgliedstaat sind daher den Anträgen auf internationalen Schutz im Sinne des Art. 2 Buchst. b) der Verordnung gleichgestellt. Sie sind nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung zuständigkeitsauslösend und verpflichten Dänemark unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b), c) oder d) der Verordnung zur Wiederaufnahme bei einer erneuten Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat (vgl. zu letzterem EuGH, Urteile vom 22. September 2022 - C-497/21 -, juris Rn. 49 ff., und vom 30. Oktober 2025 - C-790/23 -, juris Rn. 50).
100 Vorliegend wäre Deutschland für die Prüfung des hier gestellten Antrags auf internationalen Schutz nach Art. 23 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung zuständig gewordene, da es innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung nicht um eine Wiederaufnahme ersucht hat. Dessen ungeachtet lagen hier aber auch die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht vor, da es nur um Fälle geht, in denen der vorausgehende Antrag lediglich gestellt oder zurückgezogen oder abgelehnt worden ist. Nicht erfasst wird der Fall, dass Dänemark – wie hier – einem solchen Antrag stattgegeben hat, auch wenn damit nach § 7 Abs. 2 des dänischen Ausländergesetzes nur ein befristeter Aufenthaltstitel erteilt wird, der später nicht verlängert wird. Der Europäische Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass die Ausstellung des Aufenthaltstitels als solche bedeutet, dass dem Antrag des Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz – im Sinne der Dublin-III-Verordnung – stattgegeben wird oder stattgegeben wurde, weshalb sie, selbst wenn sie nur vorübergehender Natur ist, nicht einer Form der „Ablehnung“ dieses Antrags im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteil vom 30. Oktober 2025 - C-790/23 -, juris Rn. 58).
101 | | | | | --- | --- | --- | | b) | | Eine Aufrechterhaltung oder Umdeutung in eine Entscheidung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist ebenfalls dem Tatbestand nach ausgeschlossen. |
102 Die Klägerin reiste in das Gebiet der Beklagten aus Dänemark ein. Bei einer Einreise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nicht anwendbar. Sicherer Drittstaat in diesem Sinne ist bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung zu Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU nur ein Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 -, juris Rn. 12 ff.). Den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich eine Einschränkung des Auslegungsergebnisses auch nicht dahingehend entnehmen, dass sich die Auslegung nur auf Mitgliedstaaten bezieht, die an der Qualifikationsrichtlinie und der Verfahrensrichtlinie teilnehmen.
103 | | | | | --- | --- | --- | | c) | | Eine Aufrechterhaltung oder Umdeutung in eine Entscheidung auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist nicht möglich. |
104 Dänemark scheidet wegen seiner Mitgliedschaft in der Europäischen Union als erster Asylstaat im Sinne dieser Vorschrift aus. Im Hinblick auf die Staaten des Reiseweges der Klägerin wäre mit einer Unzulässigkeitsentscheidung eine Abschiebungsandrohung in diese Zielstaaten, nicht aber nach Dänemark verbunden. Auch wenn hier angedroht wird, dass die Klägerin auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, muss hier eine Aufrechterhaltung der Unzulässigkeitsentscheidung und ihre Umdeutung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ausscheiden.
105 | | | | | --- | --- | --- | | d) | | Eine Aufrechterhaltung oder Umdeutung in eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. mit § 71a AsylG ist ebenfalls nicht möglich. |
106 Die Voraussetzungen sind nicht gegeben. Ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens in Dänemark liegt nicht vor. Die Vorschriften über Folge- und Zweitanträge nach §§ 71 und 71a AsylG regeln Fälle, in denen das Asylverfahren endet, ohne dass eine dem Antrag stattgebende Entscheidung ergangen ist. Es geht um die Antragsrücknahme oder die (unanfechtbare) Ablehnung. Hier hingegen ist der Klägerin ein Schutzstatus nach dem nationalen Recht Dänemarks gewährt worden.
107 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | Da die Unzulässigkeitsentscheidung der Nr. 1 des Bescheides vom 29. März 2022 der Aufhebung unterliegt und die Beklagte somit zur Durchführung des nationalen Asylverfahrens verpflichtet ist, sind die Folgeentscheidungen der Nr. 2 bis Nr. 4 des Bescheids über das Bestehen von Abschiebungsverboten, über die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung und über ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot, deren Grundlage die Unzulässigkeitsentscheidung ist, verfrüht ergangen und daher ebenfalls aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2019 - 1 C 51.18 -, juris Rn. 20 und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 21; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 3. Februar 2020 - 1 LB 24/19 -, juris Rn. 75). Von dem Verwaltungsgericht ausgenommen wurde die Feststellung, dass die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (Nr. 3 Satz 4 des Bescheides). Diese sog. negative Staatenbezeichnung hat aus prozessrechtlichen Gründen Bestand. Sie war von der Klage der Klägerin ausgenommen (§ 88 VwGO) und nicht Gegenstand der von dem Beklagten beantragten und dem Senat zugelassenen Berufung (§ 129 VwGO), sodass es mit Ausnahme der negativen Staatenbezeichnung bei der Aufhebung des angefochtenen Bescheides bleibt. |
108 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
109 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
110 Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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