Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, 2025-06-26, 9 A 300/23

9 A 300/23Verwaltungsgericht / Chamber 926.06.2025

Regest

Klage eines außerplanmäßigen Professors auf Zuordnung zu der Mitgliedergruppe der Hochschullehrer sowie die Feststellung, dass bestimmte Beschlüsse des Direktoriums seiner Fakultät nichtig sind.(Rn.25)

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer — 9 A 300/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-26

Aktenzeichen: 9 A 300/23

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2025:0626.9A300.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 13 Abs 1 S 1 Nr 1 HSchulG SH 2016, § 65 Abs 1 S 1 HSchulG SH 2016, § 68 Abs 2 S 2 HSchulG SH 2016, § 91 Abs 1 VwGO, § 86 Abs 2 VwGO ... mehr

Leitsatz

Klage eines außerplanmäßigen Professors auf Zuordnung zu der Mitgliedergruppe der Hochschullehrer sowie die Feststellung, dass bestimmte Beschlüsse des Direktoriums seiner Fakultät nichtig sind.(Rn.25)

Orientierungssatz

  1. § 13 Abs. 1 Satz 1 HSG (juris: HSchulG SH 2016) definiert die Mitgliedergruppen. Mitglieder, die die jeweiligen Voraussetzungen der Mitgliedergruppen erfüllen, sind – ohne dass es eines weiteren formalen Aktes der Beklagten bedürfte – ipso iure Mitglieder in einer bestimmten Mitgliedergruppe.(Rn.35)

  2. Eine bloß faktische Übernahme von Funktionen eines Hochschullehrers ist nicht ausreichend; erforderlich ist vielmehr eine ausdrückliche Einräumung einer Rechtsstellung bzw. Befugnis durch die zuständigen Organe im Hinblick auf die selbständige Wahrnehmung von Forschung und Lehre.(Rn.39)

  3. Die Substantiierung eines förmlichen Beweisantrages verlangt eine eindeutige und präzise Benennung des Beweisthemas und des jeweiligen Beweismittels mit der Darlegung, welche Ergebnisse zu erwarten sind. Die bloße Wiederholung gesetzlicher Tatbestandsvoraussetzungen reicht regelmäßig nicht aus, ebenso nicht die bloße Bezugnahme auf frühere Schriftsätze. Unsubstantiierte Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend präzisieren, braucht das Gericht nicht zu bescheiden.(Rn.55)

  4. Bei der Entscheidung über die Übertragung der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre handelt es sich um eine Ermessensnorm („kann“).(Rn.57)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Zuordnung zu der Mitgliedergruppe der Hochschullehrer sowie die Feststellung, dass bestimmte Beschlüsse des Direktoriums seiner Fakultät nichtig sind.

2 Der Kläger ist außerplanmäßiger Professor und derzeit der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes zugeordnet.

3 Mit Wirkung zum 18.02.2022 trat eine neue Fassung des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz – HSG) in Kraft (Gesetz vom 03.02.2022, GOVBl. S. 102). Danach sind nun auch außerplanmäßige Professoren Teil der Mitgliedergruppe der Hochschullehrer, soweit sie hauptberuflich an der Hochschule tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen. Auf die Gesetzesänderung reagierte die Beklagte mit dem Erlass einer „Richtlinie zur korporationsrechtlichen Zuordnung von außerplanmäßigen Professorinnen und außerplanmäßigen Professoren an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel“ vom 19.04.2022 (vgl. Bl. 3 ff. des Verwaltungsvorgangs [Beiakte A]).

4 Außerplanmäßige Professoren wirken an dem Verfahren zur Zuordnung in die Gruppe der Hochschullehrer mit, indem sie mittels eines Erhebungsbogens Auskunft über die durch sie tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten geben (vgl. den Erhebungsbogen Bl. 9 ff. des Verwaltungsvorgangs).

5 Der Kläger reichte einen ausgefüllten Erhebungsbogen bei dem Präsidium der Beklagten ein (Bl. 13 ff. des Verwaltungsvorgangs).

6 Der dem Kläger fachvorgesetzte Professor C. und der Dekan Professor D. gaben Stellungnahmen hinsichtlich der formalen Betrauung des Klägers mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre und der Zuordnung zur Mitgliedergruppe der Hochschullehrer ab (Bl. 41 ff. des Verwaltungsvorgangs). Sie sprachen sich für die Betrauung des Klägers mit der selbständigen Fachwahrnehmung und für die Zuordnung des Klägers zur Gruppe der Hochschullehrer aus. Der Erhebungsbogen sowie die Stellungnahmen wurden an den Konvent der Philosophischen Fakultät weitergeleitet.

7 In seiner Sitzung vom 24.05.2023 diskutierte der Fakultätskonvent über die formale Betrauung des Klägers mit der selbständigen Fachwahrnehmung nach § 68 Abs. 2 Satz 2 HSG (vgl. zum Sitzungsprotokoll Bl. 32 ff. des Verwaltungsvorgangs). Die Abstimmung wurde jedoch auf die nächste Sitzung verschoben.

8 In der Sitzung vom 28.06.2023 stimmte der Fakultätskonvent über die Frage der Betrauung von außerplanmäßigen Professoren ab und sprach sich im Ergebnis mehrheitlich gegen die Betrauung des Klägers mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 HSG aus (vgl. das Sitzungsprotokoll unter TOP 6; Bl. 55 des Verwaltungsvorgangs). In geheimer Abstimmung stimmten fünf Konventsmitglieder für eine Betrauung, 13 Mitglieder stimmten mit „nein“ und sechs Mitglieder enthielten sich.

9 Mit Bescheid vom 01.08.2023 – dem Kläger offenbar erst zugestellt am 25.08.2023 – stellte die Beklagte den Verbleib des Klägers in der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HSG fest (Bl. 65 des Verwaltungsvorgangs). Zur Begründung nahm sie Bezug auf die Entscheidung des Konvents der Philosophischen Fakultät zur Nichtbetrauung des Klägers.

10 Der Kläger erhob mit Schreiben vom 04.09.2023, der Beklagten zugegangen am 06.09.2023, Widerspruch gegen den Bescheid (Bl. 66 des Verwaltungsvorgangs).

11 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2023 – zugestellt am 08.11.2023 – zurück. Die Entscheidung des Fakultätskonvents sei zu akzeptieren. Die Konventsmitglieder seien in der Ausübung ihres Stimmrechts frei. Die Beklagte habe nur sicherzustellen, dass der Konvent allein auf fachlicher Basis und nicht aufgrund sachfremder Erwägungen eine Entscheidung treffe. Habe sich – wie hier – keine Diskussion im Verlauf der Sitzung entfaltet, weil die einzelnen Mitglieder des Fakultätskonvents eine individuelle Entscheidung hinsichtlich des eigenen Abstimmungsverhaltens gebildet hätten, dann müsse sich das auch so im Protokoll niederschlagen. Zu einem offenen Austausch von Argumenten könne man die Konventsmitglieder nicht zwingen. Die Betrauung sei eine Entscheidung des Fakultätskonvents, auf welche die Präsidentin der Beklagten keinen Einfluss habe. Ihre Aufgaben in diesem Zusammenhang seien es lediglich, die Voraussetzungen zu kontrollieren und den Kläger über die letztendliche Zuordnungsentscheidung zu informieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.

12 Der Kläger hat am 01.12.2023 Klage erhoben.

13 Er meint, dass die Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft sei. Es liege ein vollständiger Ermessensausfall vor. Aus dem Protokoll des Konvents lasse sich nicht entnehmen, was die Erwägungen des Konvents hinsichtlich der Ablehnung der Betrauung des Klägers gewesen seien. Daher lasse sich auch nicht überprüfen, ob sich der Konvent bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Die Erwägungen der Präsidentin der Beklagten seien dem Kläger nicht mitgeteilt worden. Vielmehr habe die Präsidentin die Empfehlung des Konvents ohne eigene Prüfung übernommen und kein eigenes Ermessen ausgeübt.

14 Es sei darüber hinaus nach der Richtlinie zur kooperationsrechtlichen Zuordnung Aufgabe des Dekans und der Präsidentin gewesen, über die Zuordnung des Klägers zur Gruppe der Hochschullehrer zu entscheiden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Richtlinie zur korporationsrechtlichen Zuordnung gebe der Dekan eine Empfehlung ab. Die Präsidentin entscheide sodann über die Zuordnung. An der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät sei es auch üblich, dass der Dekan und nicht der Konvent über den Statuswechsel entscheide. Dieses Verfahren müsse die Beklagte auch im Falle des Klägers beachten, um nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG zu verstoßen. Eine Zuständigkeit des Konvents bestehe insoweit nicht.

15 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 30.04.2025 – 9 B 47/24 –, n. v.) sei der Kläger in die Gruppe der Hochschullehrer aufzunehmen. Der Kläger sei mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben bzw. eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut worden. Er halte eigene Lehrveranstaltungen, publiziere regelmäßig in Fachzeitschriften, betreue Bachelor- und Masterarbeiten, werbe Drittmittel ein und sei Arbeitsstellenleiter des Akademieprojektes „Residenzstädte im Alten Reich 1300-1800“. All diese Tätigkeiten führe er selbständig aus. Er handele frei von Weisungen und externen Beeinflussungen. Er habe sich die Aufgaben auch nicht angemaßt. Die Universität weise sie ihm zu. Insgesamt ergebe sich damit, dass der Kläger Hochschullehrer nach dem materiellen Hochschullehrerbegriff sei. Auf einen gesonderten Akt nach § 68 Abs. 2 Satz 2 HSG komme es nicht an. Es sei deshalb unerheblich, dass der Konvent ihn nicht ernannt habe. Dies sei kein Kriterium für den materiellen Hochschullehrerbegriff.

16 Durch die Nichtzuordnung zur Gruppe der Hochschullehrer könne der Kläger nicht an den Direktoriumssitzungen seiner Fakultät teilnehmen. Durch die Versagung der Nichtteilnahme dürften sämtliche gefassten Beschlüsse des Direktoriums in der Vergangenheit nichtig sein.

17 Der Kläger beantragt,

18 | | | | | --- | --- | --- | | 1) | | die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 01.08.2023 sowie des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2023 festzustellen, dass der Kläger seit dem 24.05.2023 Mitglied in der Mitgliedergruppe der Hochschullehrer ist, |

19 | | | | | --- | --- | --- | | 2) | | festzustellen, dass die Beschlüsse in der Sitzung des Direktoriums vom 22.01.2025, 19.11.2024, 11.02.2024, 23.10.2024, 17.01.2024, 29.09.2023 nichtig sind. |

20 Die Beklagte beantragt,

21 die Klage abzuweisen.

22 Nach ihrer Auffassung sei der Kläger nicht formal nach § 68 Abs. 2 Satz 2 HSG mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut worden und allein schon aus diesem Grunde kein Mitglied der Gruppe der Hochschullehrer nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HSG. Die Stellung als Hochschullehrer im materiellen Sinne setze die förmliche Übertragung von Aufgaben voraus. Diese richte sich nach § 68 Abs. 2 Satz 2 HSG. Für die Übertragung sei der Fakultätskonvent zuständig. Die Beklagte habe ihrerseits alles Mögliche getan, damit die Entscheidung des Konvents auf einer fachlichen Grundlage erfolgen konnte.

23 Mit Beschluss vom 16.05.2025 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

24 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25 Vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens umfasst ist sowohl der Verpflichtungsantrag zu 1) als auch der Feststellungsantrag zu 2), den der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 11.06.2025 angekündigt hat und den sein Prozessbevollmächtigter in seiner maßgeblichen Fassung in der mündlichen Verhandlung gestellt hat. Es liegt eine nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässige Form der Klageänderung vor. Zwar hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2025 erklärt, dass die Beklagte der Klageerweiterung des Antrags zu 2) nicht zustimme. Neben der Einwilligung der Beteiligten ist eine Klageänderung (hier in der Form der Klageerweiterung durch Formulierung eines zusätzlichen Antrags, der ein gesondertes Begehren betrifft; vgl. Decker, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 73. Edition, Stand: 01.04.2025, § 91 Rn. 13 m. w. N.) aber auch möglich, wenn das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

26 Sachdienlich ist eine Klageänderung regelmäßig dann, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen und wenn sie keine erhebliche Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits nach sich zieht. Dies ist der Fall, wenn der bisherige Prozessstoff zur Entscheidung verwertbar bleibt und die Zulassung die endgültige Beilegung des Streits fördert und einen neuen Prozess vermeidet. Die Frage der Sachdienlichkeit ist somit in erster Linie unter dem Aspekt der objektiven Prozesswirtschaftlichkeit zu beantworten (vgl. insgesamt und m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung Decker, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 73. Edition, Stand: 01.04.2025, § 91 Rn. 27).

27 Im vorliegenden Fall ist die Klageerweiterung in diesem Sinne sachdienlich. Die Sache ist mit dem bisherigen Prozessstoff auch unter Berücksichtigung des Klageantrags zu 2) entscheidungsreif. Die Klageerweiterung verzögert den Prozess nicht.

28 Beide durch die Anträge zu 1) und zu 2) eingegrenzten Klagebegehren können vom Kläger gemäß § 44 VwGO in einer Klage zusammen verfolgt werden, weil sie beide gegen dieselbe Beklagte gerichtet sind, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

29 Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1) unbegründet, hinsichtlich des Antrags zu 2) bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

30 Der Klageantrag zu 1) ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO als Verpflichtungsklage auf Erlass eines Bescheides zur Feststellung der Zuordnung des Klägers zur Mitgliedergruppe der Hochschullehrer nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HSG statthaft und auch sonst zulässig.

31 Die Klage ist insoweit aber unbegründet. Eine Verpflichtungsklage ist begründet, wenn die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), wenn er mithin einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Feststellungsbescheid. Er hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er Mitglied der Gruppe der Hochschullehrer ist. Der Kläger fällt nicht unter die Mitgliedergruppe der Hochschullehrer nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HSG.

32 § 13 Abs. 1 HSG ordnet die unterschiedlichen Mitglieder der Hochschule verschiedenen Mitgliedergruppen zu.

33 Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HSG gehören zu der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Lehrbeauftragte, die sich länger als zwei Jahre mit mindestens vier Lehrverpflichtungsstunden an der Lehre der Hochschule beteiligen und die weder Mitglieder einer anderen Hochschule sind noch hauptberuflich eine andere Tätigkeit wahrnehmen.

34 Dagegen gehören zur Mitgliedergruppe der Hochschullehrer nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HSG die Professoren, Juniorprofessoren, sowie außerplanmäßige Professoren, soweit diese hauptberuflich an der Hochschule tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen.

35 § 13 Abs. 1 Satz 1 HSG definiert die Mitgliedergruppen. Mitglieder, die die jeweiligen Voraussetzungen der Mitgliedergruppen erfüllen, sind – ohne dass es eines weiteren formalen Aktes der Beklagten bedürfte – ipso iure Mitglieder in einer bestimmten Mitgliedergruppe (vgl. auch Redder in: PdK SH G-3, HSG, § 13 Erl. 2.1).

36 Es besteht kein Anspruch auf Feststellung, dass der Kläger Mitglied der Gruppe der Hochschullehrer wäre. Neben der faktischen Wahrnehmung überwiegender Aufgaben einer Professur ist – auch wenn dies vom Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HSG nicht ausdrücklich klargestellt wird – darüber hinaus für die Zuordnung von außerplanmäßigen Professoren zur Mitgliedergruppe der Hochschullehrer erforderlich, dass eine (formale) Betrauung mit der selbständigen Wahrnehmung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre erfolgt ist. Zugunsten des Klägers liegt keine solche Betrauung vor.

37 Dass neben den geschriebenen Voraussetzungen eine Betrauung mit der selbständigen Wahrnehmung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre zur Zuordnung zur Gruppe der Hochschullehrer vorausgesetzt wird, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zur aktuellen Fassung des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HSG. Dort heißt es:

38 „Aufbauend auf bundesverfassungsgerichtlicher und bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung werden außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren der Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zugeordnet, soweit sie hauptberuflich an der Hochschule tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen. Erfasst werden dabei nur diejenigen außerplanmäßigen Professorinnen und außerplanmäßigen Professoren, die Hochschullehrer im Sinne des materiellen Hochschullehrerbegriffs sind.“ (LT-Drs. 19/3186, S. 71 f.; Erläuterung zu Nummer 9 Absatz 1).

39 Die Gesetzesbegründung knüpft also für die aktuelle Gesetzesfassung hinsichtlich der Zuordnung außerplanmäßiger Professoren an den materiellen Hochschullehrerbegriff der höchstrichterlichen Rechtsprechung an. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aber, dass der materielle Hochschullehrerbegriff zwingend die Betrauung mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre voraussetzt (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 – 1 BvR 424/71 –, BVerfGE 35, 79-170, juris Rn. 124). Eine bloß faktische Übernahme von Funktionen eines Hochschullehrers ist dabei nicht ausreichend; erforderlich ist vielmehr eine ausdrückliche Einräumung einer Rechtsstellung bzw. Befugnis durch die zuständigen Organe im Hinblick auf die selbständige Wahrnehmung von Forschung und Lehre (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.08.2002 – 10 ME 118/02 –, juris Rn. 10 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 13.12.1995 – 6 C 7.94 –, NVwZ 1996, 1213, 1215).

40 Der Kläger ist zwar außerplanmäßiger Professor und als solcher auch hauptberuflich an der Hochschule, nämlich der Beklagten, tätig. Ob er faktisch überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnimmt, kann jedoch dahinstehen, da er nicht mit der selbständigen Wahrnehmung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut worden ist und ihm in rechtmäßiger Weise die Betrauung mit der selbständigen Wahrnehmung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre versagt worden ist.

41 Nach dem schleswig-holsteinischen Hochschulrecht werden Personen, denen der Titel des „außerplanmäßigen Professors“ verliehen wird, nicht schon durch diese Verleihung mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre betraut, sodass sie zu Hochschullehrern im materiellrechtlichen Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung würden. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 HSG kann die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des Fachbereichs, Personen, die sich in Forschung und Lehre an der Hochschule bewährt haben und die die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfüllen, nach mindestens vierjähriger Lehrtätigkeit den Titel „außerplanmäßiger Professor“ verleihen. Grundsätzlich ist mit der Verleihung kein Wechsel der Mitgliedergruppe verbunden. Außerplanmäßige Professoren gehören so grundsätzlich zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter, sofern sie ein Dienstverhältnis auf einer entsprechenden Stelle mit der Beklagten haben (vgl. dazu auch den „Leitfaden zur Beantragung der Bezeichnung ‚Außerplanmäßige Professorin/ Außerplanmäßiger Professor‘ an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel“; Präsidiumsbeschluss vom 02.02.2016 nach Anhörung der Fakultäten am 16.11.2015).

42 Das schleswig-holsteinische Hochschulrecht regelt die Betrauung von außerplanmäßigen Professoren gesondert in § 68 Abs. 2 Satz 2 HSG. Hiernach kann wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern bei deren Eignung auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professoren übertragen werden.

43 Eine solche Übertragung der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre ist zugunsten des Klägers nicht erfolgt.

44 In rechtmäßiger Weise wurde dem Kläger die Betrauung mit der selbständigen Wahrnehmung von entsprechenden Aufgaben hingegen versagt.

45 Für das Betrauungsverfahren war die Philosophische Fakultät und dort der Fakultätskonvent zuständig. Die Fakultäten sind nach § 7 der Grundordnung (Verfassung, Satzung) der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom 01.09.2008 (NBL. MWV. Schl.– H. 2008, S. 187) i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HSG für die Verwaltung der ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel zuständig. Dabei berät und entscheidet der Fakultätskonvent in allen Angelegenheiten der Fakultäten, soweit durch das Hochschulgesetz nichts Anderes bestimmt ist; § 16 der Grundordnung i. V. m. § 29 Abs. 1 HSG.

46 Hier hat der Fakultätskonvent ordnungsgemäß über die Frage der Betrauung entschieden. Die Entscheidung, ob der Kläger nach § 68 Abs. 2 Satz 2 HSG betraut werden solle, wurde, nach entsprechenden Stellungnahmen des Dekans der Philosophischen Fakultät, Herrn Prof. Dr. D., sowie des Fachvorgesetzten des Klägers, Herrn Prof. Dr. C. (Bl. 41 ff. des Verwaltungsvorgangs) in der Sitzung des Fakultätskonvents am 28.06.2023 durch eine geheime Abstimmung der Mitglieder, getroffen (Bl. 55 ff. des Verwaltungsvorgangs).

47 Gemäß § 5 Abs. 10 Satz 5 und 6 der Fakultätssatzung der Philosophischen Fakultät (Satzung der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom 11.02.2011) sind Personal- einschließlich Berufungsangelegenheiten in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln und ergehen in geheimer Abstimmung. Das Ergebnis der Abstimmung ist im Sitzungsprotokoll gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 f) der Geschäftsordnung der Philosophischen Fakultät niederzuschreiben. Diese Formvorgaben wurden hier eingehalten.

48 Anders als der Kläger meint, war der Konvent nicht aufgrund von § 3 Abs. 2 der Richtlinie zur korporationsrechtlichen Zuordnung unzuständig. Nach dieser Vorschrift prüft der Dekan anhand der ermittelten Daten nach Maßgabe von Bewertungskriterien, ob die den Fakultäten angehörenden außerplanmäßigen Professoren der Mitgliedergruppe der Hochschullehrer zuzuordnen sind. Der Dekan gibt hinsichtlich der Zuordnung eine Empfehlung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten ab. Die Präsidentin oder der Präsident trifft die Entscheidung über die Zuordnung, die den betroffenen Personen schriftlich mitgeteilt wird.

49 Die Richtlinie regelt jedoch nur die Entscheidung über die Feststellung der Zuordnung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HSG. Sie betrifft nicht die davon zu trennende Entscheidung nach § 68 Abs. 2 Satz 2 HSG.

50 Aus diesem Grund war auch dem „Beweisantrag“,

51 „Es wird beantragt, dass der Dekan der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät darüber angehört wird, ob er über den Statuswechsel entscheiden darf.

52 Zeugnis des Herrn Prof. Dr. E., zu laden über die Beklagte.“ ,

53 den der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, nicht weiter nachzugehen. Dem Kläger ging es – ausweislich der Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 11.06.2025 – mit diesem Antrag darum, aufzuzeigen, dass auch in anderen Fakultäten der Dekan über den Statuswechsel zur Mitgliedergruppe der Hochschullehrer entscheiden würde. Schon unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) sei es deshalb geboten, dass auch der Dekan der Philosophischen Fakultät über die Zuordnungsentscheidung zu befinden habe. Der Kläger verwechselt hiermit jedoch die Feststellung über die Zuordnung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HSG mit der davon zu trennenden Frage über die Betrauung mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre nach § 68 Abs. 2 Satz 2 HSG.

54 Eines gesonderten Beweisbeschlusses nach § 86 Abs. 2 VwGO bedurfte es wegen des Antrags nicht, da es sich – mangels ausreichender Substantiierung – um keinen förmlichen Beweisantrag gehandelt hat.

55 Ein förmlicher Beweisantrag setzt voraus, dass die Beweistatsache (das Beweisthema) und das Beweismittel so hinreichend bestimmt, d. h. konkret und substantiiert, bezeichnet werden, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen von Ablehnungsgründen zu überprüfen. Die Substantiierung verlangt eine eindeutige und präzise Benennung des Beweisthemas und des jeweiligen Beweismittels mit der Darlegung, welche Ergebnisse zu erwarten sind. Die bloße Wiederholung gesetzlicher Tatbestandsvoraussetzungen reicht regelmäßig nicht aus, ebenso nicht die bloße Bezugnahme auf frühere Schriftsätze. Unsubstantiierte Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend präzisieren, braucht das Gericht nicht zu bescheiden (vgl. dazu Breunig, Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 73. Edition, Stand: 01.07.2024, § 86 Rn. 63 m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die Substantiierung besteht aus der Nennung eines bestimmten Beweismittels und der Behauptung einer bestimmten Tatsache. „Bestimmt“ ist eine Tatsache, wenn sie in örtlicher und zeitlicher Hinsicht individualisierbar ist. Die Substantiierung eines Zeugenbeweises setzt dabei voraus, dass angegeben wird, welche Wahrnehmung der angebotene Zeuge in Bezug auf das Beweisthema konkret gemacht haben will (Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL, August 2024, VwGO, § 86 Rn. 92, 94a m. w. N. aus der Rechtsprechung).

56 Dem Antrag des Klägers mangelt es schon an der Mitteilung einer bestimmten Beweistatsache. So ist die Frage, ob ein Dekan über den Statuswechsel entscheiden darf, eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage.

57 Die mehrheitliche Ablehnung der Betrauung des Klägers nach § 68 Abs. 2 Satz 2 HSG durch den Konvent ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Bei der Entscheidung über die Übertragung der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre handelt es sich um eine Ermessensnorm („kann“). Die Entscheidung ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO durch das Gericht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. Ermessensfehler sind jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

58 Insbesondere kann die Entscheidung nicht deshalb als ermessensfehlerhaft angesehen werden, weil die Gründe für die mehrheitliche Ablehnung im Sitzungsprotokoll nicht ablesbar sind. Auch wenn die Entscheidung des Konvents im Nachhinein hinsichtlich der Erwägungen der einzelnen Mitglieder aufgrund der geheimen und freien Abstimmung, des nicht stattgefundenen Austausches von Ermessenserwägungen zwischen den Mitgliedern, die sich im Protokoll hätten niederschlagen können, und des generell fehlenden zwingenden Erfordernisses, die Beweggründe der Entscheidung im Sitzungsprotokoll aufzunehmen, nicht konkret auf sachfremde Erwägungen untersucht werden kann, so ist jedenfalls vor der Abstimmung durch den Dekan sichergestellt geworden, dass allein auf fachlicher Basis und nicht aufgrund sachfremder oder willkürlicher Erwägungen entschieden wird. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurden die Mitglieder über den Hintergrund sowie die rechtlichen Auskünfte zum Verfahren durch den Dekan informiert (vgl. Bl. 55 des Verwaltungsvorgangs). Zudem debattierte der Konvent vor der Entscheidung über grundsätzliche Aspekte, Bedingungen und Folgen des Verfahrens (vgl. Bl. 33 des Verwaltungsvorgangs), sodass jedenfalls eine thematische Auseinandersetzung der Mitglieder sichergestellt wurde. Zur Entscheidung lagen dem Konvent der Selbstauskunftsbogen des Klägers sowie die vorgelegten Stellungnahmen des fachvorgesetzten Professors und des Dekans vor.

59 Eine darüberhinausgehende inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Konvents ist aufgrund der geheimen Abstimmung naturgemäß unmöglich.

60 Dem Kläger wurde die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre auch nicht in anderer Weise übertragen.

61 Das schleswig-holsteinische Hochschulrecht regelt die Betrauung von wissenschaftlichen Mitarbeitern (und außerplanmäßiger Professoren) mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre ausschließlich in § 68 Abs. 2 Satz 2 HSG. Zugunsten des Klägers ist eine derartige Betrauung nicht erfolgt. Es war deshalb dem als „Beweisantrag“ bezeichneten Antrag, den der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellt hat,

62 „Es wird beantragt, dass der Hochschullehrer Prof. C. und der Hochschullehrer Prof. D. darüber angehört werden, dass der Kläger mit der selbständigen Wahrnehmung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre beauftragt ist.“,

63 schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil der Kläger nicht in Frage gestellt hat, dass keine Betrauung nach § 68 Abs. 2 Satz 2 HSG erfolgt ist. Der Kläger hat vielmehr die Rechtsauffassung vertreten, dass es auf einen gesonderten Akt nach § 68 Abs. 2 Satz 2 HSG nicht ankäme und angenommen, dass ihm die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre in anderer Weise übertragen worden sei, nämlich durch die Gestattung, Lehrveranstaltungen wahrzunehmen. Auch habe er ohne Weisungen und Vorgaben publizieren können und habe das Akademieprojekt eigenständig geleitet. Das schleswig-holsteinische Hochschulrecht sieht demgegenüber keine andere Möglichkeit der Betrauung vor, als diejenige, die in § 68 Abs. 2 Satz 2 HSG geregelt ist. Der Vortrag des Klägers mag dafür sprechen, dass er faktisch überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnimmt. Eine formelle Betrauung der zuständigen Gremien nach § 68 Abs. 2 Satz 2 HSG ersetzt dies jedoch nicht. Seinem, als bloße Beweisanregung zu qualifizierenden, Antrag war aus diesem Grunde nicht weiter nachzugehen. Eines gesonderten Beweisbeschlusses nach § 86 Abs. 2 VwGO bedurfte es hierzu ebenfalls nicht, da es sich – mangels ausreichender Substantiierung – ebenfalls um keinen förmlichen Beweisantrag gehandelt hat.

64 Der Antrag des Klägers genügt nicht den – oben bereits genauer wiedergegebenen – Anforderungen an einen förmlichen Beweisantrag. So fehlt es bereits an der Angabe einer konkreten Beweistatsache. Der Antrag gibt fast identisch diejenige rechtliche Voraussetzung wieder, die Grundlage für die Zuordnung des Klägers zur Gruppe der Hochschullehrer wäre, nämlich, dass der Kläger mit der selbständigen Wahrnehmung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre „beauftragt“ ist. Eine konkrete, räumlich und zeitlich abgrenzbare, Tatsache ist dies nicht. Darüber hinaus ist nicht angegeben, welche Wahrnehmungen die benannten Zeugen gemacht haben sollen.

65 Da der Kläger nicht mit der selbständigen Wahrnehmung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut worden ist, ist er nicht Hochschullehrer im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 HSG. Mangels Vorliegens der materiellen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 HSG hatte die Präsidentin den Verbleib des Klägers in der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes festzustellen. Ihr stand insoweit kein Ermessen zu, da es sich bei der Entscheidung um eine bloß deklaratorische Feststellung handelt. Ihre Aufgabe lag lediglich darin, das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen.

66 Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2) bereits zulässig, jedenfalls aber unbegründet.

67 Der Klageantrag zu 2), mit dem die ursprüngliche Klage erweitert worden ist, ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Hiernach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellungsklage setzt ein hinreichendes Feststellungsinteresse voraus. Darunter ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art zu verstehen (vgl. nur Möstl, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 73. Edition, Stand: 01.04.2025, § 43 Rn. 17 m. w. N.).

68 Ein solches Feststellungsinteresse ist hier nicht erkennbar.

69 Dem Kläger geht es mit dem (erweiterten) Klageantrag zu 2) darum, dass festgestellt werde, dass diejenigen Beschlüsse aus den Sitzungen des Direktoriums seiner Fakultät nichtig seien, die ohne seine Beteiligung als Hochschullehrer getroffen wurden. Mit seinem Klageantrag zu 1) begehrt er – wie gezeigt – die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass er Mitglied der Gruppe der Hochschullehrer seit dem 24.05.2023 sei. Mit seinem Feststellungsantrag zu 2) bezieht er sich somit auf Sitzungen des Direktoriums, die nach diesem Zeitpunkt stattgefunden haben (diejenigen vom 22.01.2025, 19.11.2024, 11.02.2024, 23.10.2024, 17.01.2024, 29.09.2023). Er hat dazu ausgeführt, dass er als Mitglied der Gruppe der Hochschullehrer an den Sitzungen hätte teilnehmen dürfen und über Beschlüsse mit hätte abstimmen dürfen.

70 Welches Interesse der Kläger, der in nächster Zukunft verrentet wird, aber daran haben könnte, dass diese Feststellung getroffen wird, blieb auch in der mündlichen Verhandlung im Dunkeln. Der Kläger hat nicht weiter ausgeführt, dass er durch die Beschlüsse des Direktoriums negativ betroffen sei. Er hat nicht einmal weiter ausgeführt, welchen Inhalt die Beschlüsse gehabt hätten. Ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse ist nicht erkennbar. Allein in Betracht kommt ein ideelles Interesse des Klägers daran, dass im Nachhinein offenbar werde, dass er – aus seiner Sicht – in rechtswidriger Weise bei den Beschlüssen übergangen worden ist. Aus Sicht des Einzelrichters wäre dieses bloße Interesse jedoch nicht durch § 43 Abs. 1 VwGO schützenswert.

71 Letztlich kann es dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Feststellungsinteresse vorliegt.

72 Der Klageantrag zu 2) ist jedenfalls unbegründet, da die Beschlüsse des Direktoriums wegen der Nichtteilnahme des Klägers schon deshalb nicht nichtig sein können, weil der Kläger – wie oben ausgeführt – überhaupt nicht Mitglied der Gruppe der Hochschullehrer geworden ist.

73 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

74 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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