Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 10. Senat, 2026-03-31, L 10 BA 14/22

L 10 BA 14/22Sozialversicherungsgericht / Division 1031.03.2026

Regest

1. Für die Eingliederung und Weisungsgebundenheit einer Lehrkraft in eine fremde Organisationsstruktur spricht, wenn das Lehrinstitut nach außen verantwortlich auftritt und - ohne Einflussmöglichkeiten der Lehrkraft - die Verträge mit den Kursteilnehmern abschließt, angepasst an das Kursziel und entsprechend der Rahmenlehrpläne einer Prüfungsordnung die Gesamtverantwortung für die Zusammenstellung der Fächer übernimmt, qualitativ und quantitativ die erforderliche Anzahl an Lehrkräften organisiert und für den Unterricht und die Konferenzen (kostenfrei) die Schulräume nebst deren Ausstattung und Reinigung zur Verfügung stellt. In eine dergestalt fremdbestimmte Arbeitsorganisation fügt sich eine Lehrkraft ein, die Unterrichtseinheiten eines Kurses übernimmt. (Rn.23) 2. Die nach § 127 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB IV erforderliche Erklärung der Lehrkraft kann auch noch in Prüf- und nachfolgenden Gerichtsverfahren für vor dem Inkrafttreten dieser Regelung geprüfte und abgeschlossene Sachverhalte abgegeben werden (vgl BSG vom 13.11.2025 - B 12 BA 2/23 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Gegen die Anwendung dieser Regelung zugunsten der als abhängig beschäftigt festgestellten Personen und ihrer Arbeitgeber auch auf bereits abgeschlossene oder noch laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Sozialversicherungs- und Beitragspflicht kann die Deutsche Rentenversicherung Bund sich nicht auf das Rückwirkungsverbot berufen. Sozialversicherungsträger können sich in Subordinationsverhältnissen gegenüber ihren Versicherten nicht auf das rechtsstaatlich verankerte und teilweise mit den Grundrechten begründete Rückwirkungsverbot berufen (vgl BSG vom 30.10.2019 - B 6 KA 9/18 R = BSGE 129, 220 = SozR 4-2500 § 106a Nr 25 = juris RdNr 22-24 mwN). (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend SG Kiel, 26. August 2022, S 3 BA 634/20, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 10. Senat — L 10 BA 14/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-31

Aktenzeichen: L 10 BA 14/22

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 7a Abs 1 SGB 4, § 127 Abs 1 SGB 4 vom 25.02.2025, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5 ... mehr

Leitsatz

  1. Für die Eingliederung und Weisungsgebundenheit einer Lehrkraft in eine fremde Organisationsstruktur spricht, wenn das Lehrinstitut nach außen verantwortlich auftritt und - ohne Einflussmöglichkeiten der Lehrkraft - die Verträge mit den Kursteilnehmern abschließt, angepasst an das Kursziel und entsprechend der Rahmenlehrpläne einer Prüfungsordnung die Gesamtverantwortung für die Zusammenstellung der Fächer übernimmt, qualitativ und quantitativ die erforderliche Anzahl an Lehrkräften organisiert und für den Unterricht und die Konferenzen (kostenfrei) die Schulräume nebst deren Ausstattung und Reinigung zur Verfügung stellt. In eine dergestalt fremdbestimmte Arbeitsorganisation fügt sich eine Lehrkraft ein, die Unterrichtseinheiten eines Kurses übernimmt. (Rn.23)

  2. Die nach § 127 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB IV erforderliche Erklärung der Lehrkraft kann auch noch in Prüf- und nachfolgenden Gerichtsverfahren für vor dem Inkrafttreten dieser Regelung geprüfte und abgeschlossene Sachverhalte abgegeben werden (vgl BSG vom 13.11.2025 - B 12 BA 2/23 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Gegen die Anwendung dieser Regelung zugunsten der als abhängig beschäftigt festgestellten Personen und ihrer Arbeitgeber auch auf bereits abgeschlossene oder noch laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Sozialversicherungs- und Beitragspflicht kann die Deutsche Rentenversicherung Bund sich nicht auf das Rückwirkungsverbot berufen. Sozialversicherungsträger können sich in Subordinationsverhältnissen gegenüber ihren Versicherten nicht auf das rechtsstaatlich verankerte und teilweise mit den Grundrechten begründete Rückwirkungsverbot berufen (vgl BSG vom 30.10.2019 - B 6 KA 9/18 R = BSGE 129, 220 = SozR 4-2500 § 106a Nr 25 = juris RdNr 22-24 mwN). (Rn.31)

Verfahrensgang

vorgehend SG Kiel, 26. August 2022, S 3 BA 634/20, Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 26. August 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1 Streitig ist die Statusfeststellung für eine Tätigkeit an einer Ausbildungsstätte.

2 Der Kläger führte das Unternehmen „M...“ (M...) in K..., das ua die Ausbildung von Rettungssanitätern nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APrVO) zum Gegenstand hatte und dafür Lehrkräfte abhängig beschäftigte sowie im Übrigen „freie Mitarbeiter“ einsetzte.

3 Die 1989 geborene Beigeladene ist ausgebildete Rettungsassistentin und studierte seit dem Wintersemester 2016/2017 Medizin. Sie übte bei dem Unternehmen des Klägers seit 1. September 2016 einen Lehrauftrag als „freie Mitarbeiterin“ in den Bereichen „Ausbildung von Rettungs- und Notfallsanitätern, Ausbildung/Schulung von Praxispersonal und die Ausbildung/Schulung von Laienhelfern“ aus (Dozentenvertrag vom 27. August 2017). Der Beigeladenen oblag der Unterricht in dem – nicht im Abschlusszeugnis aufgeführten – Fach „Allgemeine und spezielle Notfallmedizin“ mit den Lehrinhalten des Rahmenstoffplans bzw der Prüfungsordnung und unter Beachtung der Lehraussagen und allgemeingültigen Vorgaben und Richtlinien der (medizinischen) Fachgesellschaften bei im Übrigen freier Unterrichtsgestaltung und Verpflichtung zu einer begleitenden Präsentation (§ 1 1.3 und 1.2 Dozentenvertrag). Für die von ihr geführten Unterrichtseinheiten hatte sie morgens und mittags Anwesenheitsüberprüfungen durchzuführen und tagesaktuelle Klassenbucheinträge vorzunehmen (§ 1 1.4 Dozentenvertrag). Eine Verpflichtung zur Übernahme von Unterrichtskursen bestand nicht; ein übernommener Kurs war jedoch in den nach der „Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung“ vereinbarten Unterrichtsstunden und -zeiten durchzuführen (§ 2 2.1. und 2.2 Dozentenvertrag). Über einen Krankheitsfall hatte die Beigeladene zu informieren, jedoch keinen Ersatzdozenten zu organisieren (§ 2 2.3 Dozentenvertrag). Die Beigeladene enthielt pro nachgewiesener Unterrichtsstunde (45 Minuten) das an der bei M...___ geltende Honorar sowie eine gesonderte Vergütung für etwaige Klassen- und Notenkonferenzen (§ 5 Ziffer 5.1 Dozentenvertrag) und rechnete monatlich ab (§ 5 5.4 Dozentenvertrag). Ein Vergütungsanspruch bei Krankheit oder Urlaub bestand nicht (§ 5 Ziffer 5.6). Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Dozentenvertrag und die Angaben des Klägers und der Beigeladenen im Antragsverfahren Bezug genommen, nach denen unter anderem das Honorar ausgehandelt worden sei und die Beigeladene nicht an Konferenzen teilnahm (Schreiben vom 18. September 2017 bzw vom 1. Oktober 2017 – Bl 15, 37 Verwaltungsakte der Beklagten ) .

4 Auf den Statusfeststellungsantrag der Beigeladenen vom 28. Juli 2017 und nach Anhörung auch des Klägers stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene bei dem Unternehmen des Klägers ab 1. September 2016 eine abhängig beschäftigte Lehrtätigkeit ausübe und folglich gesetzlich rentenversichert sei; die entgeltgeringfügige Tätigkeit sei jedoch versicherungsfrei in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung. Die bei der Ausübung der Lehrtätigkeit für einen Abschluss als Rettungssanitäter erforderliche Einhaltung von Rahmenlehrplänen und gesetzlichen Vorgaben, das Führen einer Anwesenheitsliste und die Vornahme von Klassenbucheinträgen würden für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen. Der Einsatz eigener Arbeitsmittel sei von untergeordneter Bedeutung und spreche daher nicht entscheidend für eine selbständige Tätigkeit (Bescheid vom 1. März 2018) . Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2018) .

5 Dagegen hat der Kläger am 6. August 2018 Klage erhoben, auf die das Sozialgericht (SG) Kiel die Entscheidung der Beklagten aufgehoben und „keine Versicherungspflicht (der Beigeladenen) zu den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung“ festgestellt hat, da die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit überwiegen würden. Dem Vertrag fehlten bereits wesentliche für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis typische Vereinbarungen zur Entgeltfortzahlung. Der Ort der Lehrtätigkeit – in der Bildungseinrichtung – sei einer solchen Tätigkeit immanent, jedoch kein Ausdruck von Weisungsbefugnis gegenüber den Lehrkräften. Die Beigeladene habe während des Unterrichts keinem Direktionsrecht des Klägers unterlegen. Eine Einbindung in einen abgestimmten Gesamtplan der Ausbildung entsprechend der gesetzlichen Ausbildungsordnung sei der jeweiligen Lehrveranstaltung immanent, aber kein Merkmal einer Eingliederung in die Bildungseinrichtung des Klägers (Urteil vom 26. August 2022; der Beklagten zugestellt am 3. November 2022) .

6 Zur Begründung ihrer am 14. November 2022 eingegangenen Berufung bekräftigt die Beklagte ihre Argumentation. Der Ausschluss eines Ausfallhonorars und die Nichtteilnahme an Lehrerkonferenzen spreche nicht gegen eine Eingliederung.

7 Die Beklagte beantragt,

8 das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 26. August 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9 Der Kläger beantragt,

10 die Berufung zurückzuweisen.

11 Der Kläger hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Er habe mit der Beigeladenen eine freiberufliche Honorartätigkeit vereinbart. Fachliche Vorgaben seien nicht der Gestaltungsfreiheit seiner Bildungseinrichtung für den Unterrichtsinhalt, sondern dem Rahmenstoffplan bzw der staatlichen Prüfungsordnung geschuldet und daher kein Ausdruck einer Weisungsbefugnis gegenüber der Beigeladenen, die im Übrigen über die Annahme eines Lehrauftrags sowie die Präsentation und Gestaltung der Unterrichtseinheiten habe frei entscheiden können. Dabei seien selbstverständlich die allgemein anerkannten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse zu vermitteln gewesen. Gegen eine Eingliederung spreche, dass die Beigeladene nicht an den Dienstbesprechungen und Schulveranstaltungen der Bildungseinrichtung teilgenommen habe, diese bei Verhinderung der Beigeladenen deren Vertretung organisiert und die Beigeladene dann auch kein Honorar erhalten habe. Schließlich habe die Beigeladene auch in anderen Bildungseinrichtungen unterrichtet.

12 Der Kläger hat die Bildungseinrichtung „M......“ mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 verkauft (Vertrag vom 8. September 2023). Das Vertragsverhältnis zur Beigeladenen hat mit Ablauf des Monats September 2023 geendet.

13 Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Gerichtsakten vorgelegen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die aktenkundigen Unterlagen und Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) eingegangen, jedoch unbegründet.

15 1. Streitgegenstand des Verfahrens in beiden Instanzen ist der Bescheid der Beklagten vom 1. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2018 betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. September 2016. Mit dem Ende des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zum 30. September 2023 hat sich der Verwaltungsakt zu diesem Zeitpunkt „auf andere Weise erledigt“ iSv § 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), so dass die Feststellung zum 30. September 2023 geendet hat.

16 a) Für diesen an den Kläger als (früheren) Inhaber von M...... gerichteten betriebsbezogenen Verwaltungsakt der Beklagten ist der Kläger weiterhin prozessführungsbefugt, da die Veräußerung des Unternehmens keinen Einfluss auf den bereits vor Veräußerung begonnenen Sozialgerichtsprozess hat (vgl § 265 Abs 2 Satz 1 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG) und die Entscheidung des Gerichts über den an den Kläger gerichteten Verwaltungsakt der Beklagten auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirkt. Es ist nicht ersichtlich, dass die gerichtliche Entscheidung betreffend den betriebsbezogenen Bescheid der Beklagten nicht nach § 325 ZPO gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam werden kann (vgl § 325 Abs 1 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG; vgl Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Juni 2016 – 22 ZB 16.24 – juris Rn 3 zu einer veräußerten Genehmigung) , so dass dem Kläger die Veräußerung des Unternehmens nicht nach § 265 Abs 3 ZPO entgegengehalten werden kann.

17 b) Die Beiladung des Rechtsnachfolgers zu diesem Berufungsverfahren ist nicht erforderlich (vgl Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Juni 2016 – 22 ZB 16.24 – juris Rn 3 zu einer veräußerten Genehmigung; BFH, Beschluss vom 10. November 1977 – IV B 33 bis 34/76 – juris Rn 76) . Der Rechtsnachfolger ist nicht neben dem Kläger, sondern nach Geschäftsübernahme anstelle des Klägers von der Entscheidung des Gerichts betroffen und seine prozessuale Beteiligungsmöglichkeit ist in § 325 Abs 2 Satz 2 ZPO iVm § 202 SGG geregelt. Er hat jedoch zu keinem Zeitpunkt beantragt, mit Zustimmung der Beklagten den Prozess anstelle des Klägers fortzuführen.

18 c) Die Klage des Klägers ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 iVm § 55 Abs 1 Nr 1 SGG) zulässig. Dabei ist die Klage auf Feststellung einer nichtbestehenden Versicherungspflicht der Beigeladenen nicht nur – wie von der Beklagten explizit festgestellt – in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zulässig, da diese Klage kein Vorverfahren voraussetzt und ein weiteres Feststellungsinteresse des Klägers zwanglos zu bejahen ist.

19 2. Rechtsgrundlage für den verfahrensgegenständlichen Bescheid ist § 7a Abs 1 SGB IV (Gesetz idF durch Art 160 G vom 29. März 2017 I 626 mWv 5. April 2017) . Danach können die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Dabei sind gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 25 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) versicherungspflichtig ua Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (versicherungspflichtige Beschäftigung). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 SGB IV. Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV); Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs 1 S 2 SGB IV).

20 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Abgrenzung einer abhängig ausgeübten Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit <dazu a)> und der Besonderheiten einer im Ausbildungswesen ausgeübten Lehrtätigkeit <dazu b)> geht der Senat davon aus, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit als Dozentin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu dem Lehrinstitut des Klägers ausübte <dazu c)> . Der Kläger und die Beigeladene setzten die vertraglichen Vereinbarungen im Geschäftsbetrieb um. Allerdings zeigen die Vertragsvereinbarungen und die im Übrigen gelebte Praxis auf, dass die Beigeladene als Lehrkraft für M... nicht selbständig, sondern tatsächlich bei dem Unternehmen des Klägers abhängig beschäftigt war. Allerdings findet die Regelung des § 127 SGB IV auf die vorliegende Tätigkeit Anwendung <dazu 3.> .

21 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr jeweils mwN: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris Rn 23 <telefonische Gesprächspartnerin>; BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 R 3/17 R – juris Rn 12 ; BSG, Urteil vom 5. November 2024 – B 12 BA 3/23 R – juris ). Das kann bei manchen Tätigkeiten dazu führen, dass sie in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden können (BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R – Rn 21 ), wobei auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen für das jeweilige Tätigkeitsfeld festzustellen und in die Gesamtwürdigung einzustellen sind (vgl BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 – Rn 13 ; BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R – Rn 26, 31 ; BSG, Urteil vom 5. November 2024 – B 12 BA 3/23 R – juris Rn 15 ). Für das nicht an der Privatautonomie ausgerichtete Sozialversicherungsrecht kommt es weniger darauf an, woraus Abhängigkeiten und Bindungen resultieren, sondern insbesondere darauf, ob und inwieweit Raum für typische unternehmerische Freiheiten zur Gestaltung der Tätigkeit mit entsprechenden Chancen und Risiken verbleibt (BSG, Urteil vom 5. November 2024 – B 12 BA 3/23 R – juris Rn 15).

22 Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit setzt nach der weiteren Rechtsprechung des BSG voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 3/17 R – Rn 12/13 mwN), wobei auch zu prüfen ist, ob die Verträge tatsächlich wie vereinbart „gelebt“ wurden*(BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R – Rn 22)* . Bestehen Divergenzen zwischen der Vertragsdurchführung und der Vereinbarung, geht die gelebte Praxis der formellen Vereinbarung grundsätzlich vor (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R – Rn 24 mwN ). Zusammenfassend geht der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung daher davon aus, dass regelmäßig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, wenn ein Auftragnehmer für einen Auftraggeber wie „ein Rädchen im Getriebe“ Tätigkeiten ausübt, die unmittelbar nur dazu dienen, den Betriebszweck des Auftraggebers zu erfüllen, mit dem dieser Waren verkauft oder Dienstleistungen erbringt und im jeweiligen Geschäftszweig Dritten gegenüber auftritt (vgl Urteile des Senats vom 29. Juni 2021 – L 10 KR 31/18; vom 27. Juli 2021 – L 10 KR 205/17 und L 10 BA 44/18; vom 21. Juni 2022 – L 10 BA 21/20) .

23 b) Dabei bestand keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, wonach eine lehrende Tätigkeit – insbesondere als Dozent an einer Volkshochschule – bei entsprechendem Parteiwillen regelmäßig als selbständige Tätigkeit anzusehen wäre (BSG, Urteil vom 5. November 2024 – B 2 BA 3/23 R – juris Rn 30). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI zur Versicherungspflicht selbständig tätiger Lehrer. Daraus folgt lediglich, dass diese Ausübungsform des Berufs anerkannt ist und Lehrer je nach den Umständen des Einzelfalls als selbständig Tätige oder als abhängig Beschäftigte anzusehen sind (BSG aaO Rn 33) . Für die Eingliederung und Weisungsgebundenheit einer Lehrkraft in eine fremde Organisationsstruktur spricht allerdings, wenn das Lehrinstitut nach außen verantwortlich auftritt und – ohne Einflussmöglichkeiten der Lehrkraft – die Verträge mit den Kursteilnehmern abschließt, angepasst an das Kursziel und entsprechend der Rahmenlehrpläne die Gesamtverantwortung für die Zusammenstellung der Fächer übernimmt, qualitativ und quantitativ die erforderliche Anzahl an Lehrkräften organisiert und für den Unterricht und die Konferenzen (kostenfrei) die Schulräume nebst deren Ausstattung und Reinigung zur Verfügung stellt. Aus der Ausschreibung des Kurses als „XY-Kurs“ folgen dann inhaltliche und ggfs prüfungsrelevante Rahmenvorgaben, die von der Lehrkraft in den Unterrichtseinheiten zu vermitteln und einzuhalten sind, damit das von dem Lehrinstitut mit den Kursteilnehmern vereinbarte Kursziel erreicht werden kann. In eine dergestalt fremdbestimmte Arbeitsorganisation fügt sich eine Lehrkraft ein, die Unterrichtseinheiten eines Kurses übernimmt. Dabei spricht nicht gegen Weisungsgebundenheit der Lehrkraft, wenn keine Vereinbarung über den Inhalt und die methodisch-didaktische Durchführung des Lehrauftrags getroffen werden und es im Übrigen an einseitigen Weisungen und Kontrollen fehlt, da gerade Dienstleistungen höher Art, zu denen Lehrtätigkeiten gehören, weitgehend fachlich weisungsfrei sind. Gegen eine Eingliederung der Lehrkraft spricht nicht, wenn die Lehrkraft nicht zu Vertretungsstunden herangezogen wird, sie nicht zur Teilnahme an Konferenzen verpflichtet ist und mit der Lehrkraft aufgrund des als sozialversicherungsfrei gestalteten Vertrages höhere Stundenlöhne vereinbart werden. Wenn eine Lehrkraft im Wesentlichen nur ihre Kenntnisse und ihre Arbeitszeit, jedoch keine sachlichen oder personellen Mittel einbringt, keine erheblichen unternehmerischen Risiken zu tragen hat und dem keine hinreichenden unternehmerischen Chancen und Freiheiten gegenüberstehen, liegt eine abhängige Beschäftigung der Lehrkraft vor. Das gilt insbesondere, wenn ein fester Stundensatz vereinbart wurde, selbst wenn dieser nur für tatsächlich geleistete Stunden gezahlt wird (BSG aaO Rn 18-25; so auch zB Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. September 2025 – L 2 BA 24/25 – juris: Lehrkraft an einer Berufsfachschule Physiotherapie, Massage und medizinische Bademeister; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. August 2025 – L 1 BA 11/20 – juris: Lehrkraft eines freien Gymnasiums; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juli 2024 – L 2 BA 205/24 – juris: Realschule in freier Trägerschaft; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juli 2024 – L 2 BA 205/24 – juris: Lehrkraft in Kursen zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses; aA noch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2020 – L 7 BA 20/19 – juris Rn 40: Ausbildung Rettungssanitäter) .

24 c) Gemessen an den aufgezeigten Grundsätzen war die Beigeladene zur Überzeugung des Senats (§ 128 SGG) bei Gewichtung aller Umstände in das Lehrinstitut M.... eingegliedert. Ähnlich wie bei Vertragsgestaltungen, in denen die Übernahme der einzelnen Tätigkeiten jeden Tag individuell vereinbart wird und demnach kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf angenommen werden kann, ist für die Frage der Versicherungspflicht auch für die Beigeladene, die nicht regelmäßig, sondern nur für die Übernahme eines Kurses als Lehrkraft tätig wurde, allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge – vorliegend der jeweils von der Beigeladenen übernommenen Kurse – bestehen (stRspr; vgl ua BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 17/19 R – juris).

25 Die Verantwortung für den Organisationsablauf des Lehrinstituts M... lag bei dem Kläger und nicht bei der Beigeladenen. Das Lehrinstitut warb die Auszubildenden an, schloss mit ihnen die Verträge ab, stellte die für den Unterricht ausgestatteten Unterrichtsräume sowie Sachmittel (rettungsdienstliche Ausrüstung) zur Verfügung und übernahm die Planungsverantwortung für den Unterrichtsplan der Auszubildenden. Wenn die Beigeladene einen Lehrauftrag annahm, war sie vertraglich verpflichtet, die in der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung vereinbarten Unterrichtsstunden und -zeiten einzuhalten (§ 2 2.2 Satz 1 Dozentenvertrag). Bei Verhinderung und Absage übernahm das Lehrinstitut die Sicherstellung einer Vertretung. Ferner prüfte und vermerkte die Beigeladene die Anwesenheit der Teilnehmer in eigener Zuständigkeit und übernahm Einträge in das Klassenbuch, so dass sie in den Organisationsablauf für die Erfassung der Anwesenheits- und Fehlzeiten eingebunden war, die für die Dauer der theoretischen Ausbildung zu erfassen sind (vgl § 2 Abs 1a RettSan-APrVO). Gegen die aufgrund dieser Umstände zwanglos zu bejahende Eingliederung der Beigeladenen spricht dabei nicht, dass sie selbst gegenüber den Teilnehmern keine Konsequenzen aus Fehlstunden oder Einträgen verhängte, sondern diese Organisationsverantwortung bei dem Lehrinstitut lag. Die Teilnahme an Klassen- und Notenkonferenzen war gesondert zu vergüten (§ 5 5.1 Satz 4 Dozentenvertrag) und somit vertraglich nicht ausgeschlossen. Der Umstand, dass die Beigeladene faktisch nicht an solchen Konferenzen teilnahm, zeigt nur, dass diese vertragliche Regelung nicht gelebt wurde, spricht aber ebenfalls nicht gegen ihre Eingliederung in die Organisationsstruktur des Lehrinstituts. Die Beigeladene unterlag bei der didaktischen Unterrichtsgestaltung zwar keinen fachlichen Weisungen des Klägers, allerdings waren für die Vermittlung des Lehrstoffs die fachlichen Rahmenvorgaben zu beachten, die sich aus dem Rahmenlehrplan der Anlage 1 der RettSan-APrVO ergaben und letztlich Gegenstand der Prüfung nach § 7 RettSan-APrVO sind, und für deren Vermittlung sie eine unterrichtsbegleitende Präsentation zu erstellen hatte (§ 1 1.2 Satz 3 und 4 Dozentenvertrag).

26 Entscheidend gegen eine Eingliederung und damit für eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich. Insbesondere trug die Beigeladene kein nennenswertes unternehmerisches Risiko, weil sie den vereinbarten Stundenlohn nur für tatsächlich erbrachte Unterrichtseinheiten erhielt. Die Verwendung eines eigenen Laptops für die Präsentation als Indiz für eine selbständige Tätigkeit fällt nicht entscheidend ins Gewicht, da die Beigeladene über das Medium für die Vermittlung der durch den Rahmenlehrplan der RettSan-APrVO bestimmten Lehrinhalte frei entscheiden konnte.

27 3. Obwohl nach alledem die Beigeladene – anders als vom Sozialgericht angenommen – bei Übernahme eines Kurses zu dem Kläger in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand, war die Entscheidung des Sozialgerichts, die Versicherungsfreiheit der Beigeladenen „in allen Zweigen der Sozialversicherung“ festzustellen, im Ergebnis zutreffend.

28 a) Dabei ist angesichts der Ausführungen in den Gründen des Sozialgerichts davon auszugehen, dass diese Feststellung nur die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung betraf, jedoch mangels Zuständigkeit der Beklagten nicht auch die Versicherungspflicht in dem weiteren Sozialversicherungszweig der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch. Dafür spricht auch der Regelungsgehalt der verfahrensgegenständlichen Entscheidung der Beklagten, so dass der Senat von einer Präzisierung des Tenors der Entscheidung des Sozialgerichts abgesehen hat.

29 b) Die Entscheidung des Sozialgerichts ist aber lediglich aufgrund der Neuregelung in § 127 Abs 1 SGB IV im Ergebnis zutreffend. Danach gilt: Wenn „ein Versicherungsträger in einem Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus nach § 7a oder im Rahmen der Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nach § 28h Absatz 2 oder § 28p Absatz 1 Satz 5 fest(stellt), dass bei einer Lehrtätigkeit eine Beschäftigung vorliegt, so tritt Versicherungspflicht aufgrund dieser Beschäftigung erst ab dem 1. Januar 2027 ein, wenn (1.) die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und (2.) die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, zustimmt“. Sofern keine solche Feststellung vorliegt und die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, gegenüber dem Vertragspartner zustimmt, tritt bis zum 31. Dezember 2026 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung ein (§ 127 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB IV idF durch Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Februar 2025, BGBl I Nr 63, Seite 8) .

30 Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger und die Beigeladene sind nach dem im Dozentenvertrag dokumentierten Willen und dem mit der Antragstellung im Statusfeststellungsverfahren verfolgten Ziel übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit der Beigeladenen für den Kläger ausgegangen. Die Beigeladene erklärte mit Schreiben vom 26. August 2025 auch ihre Zustimmung zur Versicherungsfreiheit ihrer Tätigkeit für den Kläger.

31 c) Das BSG hat bereits entschieden, dass die nach § 127 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB IV erforderliche Erklärung der Lehrkraft auch in Prüf- und nachfolgenden Gerichtsverfahren für vor dem Inkrafttreten dieser Regelung geprüfte und abgeschlossene Sachverhalte abgegeben werden kann (BSG, Urteil vom 13. November 2025 – B 12 BA 2/23 R – ) . Gegen die Anwendung dieser Regelung zugunsten der als abhängig beschäftigt festgestellten Personen und ihrer Arbeitgeber auch auf bereits abgeschlossene oder noch laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Sozialversicherungs- und Beitragspflicht kann die Deutsche Rentenversicherung Bund sich nicht auf das Rückwirkungsverbot berufen. Sozialversicherungsträger können sich in Subordinationsverhältnissen gegenüber ihren Versicherten nicht auf das rechtsstaatlich verankerte und teilweise mit den Grundrechten begründete Rückwirkungsverbot berufen (zB BSG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – B 6 KA 9/18 R – juris Rn 22-24 mwN).

32 Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Beigeladene bei ihrer Dozententätigkeit für das Lehrinstitut des Klägers abhängig beschäftigt war. Gleichwohl war die Berufung der Beklagten gegen das klagstattgebende Urteil des SG Lübeck aufgrund der Regelung in § 127 Abs 1 Satz 1 SGB IV zurückzuweisen.

33 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Das Unterliegen bestimmt sich nach dem abschließenden Prozesserfolg und ist damit nicht von der Rechtslage im Zeitpunkt der Klageerhebung abhängig. Unterliegt ein Beteiligter, weil sich die Rechtslage – wie vorliegend durch die Neuregelung des § 127 Abs 1 SGB IV – während des Klage- oder Berufungsverfahrens zu seinen Lasten geändert hat, ist dies für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung. Dies führt kostenrechtlich auch nicht zu unbilligen Ergebnissen, weil die Beklagte die Möglichkeit gehabt hat, nach der Rechtsänderung den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, wodurch eine Kostenentscheidung nur zu ihren Lasten hätte verhindert werden können (vgl Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 – OVG 10 N 15/20 – juris Rn 37) .

34 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegen nicht vor.

35 Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist nach § 52 Absatz 3 GKG deren Höhe maßgebend. Der Senat hat den Streitwert hier gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in Höhe des Auffangstreitwerts von 5.000 Euro festgesetzt (vgl BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 –B 12 R 8/18 R – SGb 2020, 192 ff; Beschluss vom 20. Februar 2017 – B 12 KR 95/16 B – juris; Urteil des erkennenden Senats vom 27. Juli 2021 – L 10 KR 205/17) .

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