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L 10 BA 23/23•Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 10. Senat, 2026-03-31, L 10 BA 23/23
L 10 BA 23/23Sozialversicherungsgericht / Division 1031.03.2026
Ein in den Jahren 2018/2019 nicht nach §§ 124,125 SGB V zugelassener Physiotherapeut ist nicht abhängig beschäftigt, wenn er in einer nach dem SGB V zugelassenen Praxis gegen Mietzahlung für ein Zeitfenster einen fest vereinbarten Raum mit funktionsgerechter Ausstattung nutzt, in diesem ausschließlich Patienten behandelt, mit denen er selbst einen Behandlungsvertrag abschließt, die Termine selbst vereinbart, für die Patienten eine eigene Buchführung pflegt und im Übrigen nur für die Abrechnung mit den Kostenträgern die Zulassung und das Abrechnungsprogramm des Praxisinhabers nutzt, der im Gegenzug einen festgelegten Anteil der Vergütung einbehält. (Rn.22) (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Itzehoe, 11. Juli 2023, S 26 BA 116/19, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-03-31
Aktenzeichen: L 10 BA 23/23
ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2026:0331.L10BA23.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 7 Abs 1 SGB 4, § 124 SGB 5, § 125 SGB 5, § 7a Abs 1 SGB 4
Ein in den Jahren 2018/2019 nicht nach §§ 124,125 SGB V zugelassener Physiotherapeut ist nicht abhängig beschäftigt, wenn er in einer nach dem SGB V zugelassenen Praxis gegen Mietzahlung für ein Zeitfenster einen fest vereinbarten Raum mit funktionsgerechter Ausstattung nutzt, in diesem ausschließlich Patienten behandelt, mit denen er selbst einen Behandlungsvertrag abschließt, die Termine selbst vereinbart, für die Patienten eine eigene Buchführung pflegt und im Übrigen nur für die Abrechnung mit den Kostenträgern die Zulassung und das Abrechnungsprogramm des Praxisinhabers nutzt, der im Gegenzug einen festgelegten Anteil der Vergütung einbehält. (Rn.22) (Rn.25)
Verfahrensgang
vorgehend SG Itzehoe, 11. Juli 2023, S 26 BA 116/19, Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 11. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Auslagen im Vor-, Klage- und Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Streitig ist die Statusfeststellung für eine Tätigkeit als Physiotherapeutin vom 14. Juli 2018 bis 30. April 2019.
2 Die Klägerin ist Physiotherapeutin ohne eigene Praxis und ohne Zulassung nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Diese berufliche Tätigkeit erbrachte sie von März 2018 bis Ende April 2019 gegenüber gesetzlich und privat krankenversicherten Personen sowie Selbstzahlern, mit denen sie selbst einen Behandlungsvertrag abgeschlossen hatte, unter anderem in den Praxisräumen der Beigeladenen zu 1), die nach § 124 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zur Versorgung zugelassen war und auch abhängig beschäftigte Mitarbeiter hatte.
3 Grundlage der Tätigkeit der Klägerin in den Räumen der Beigeladenen zu 1) war ein Vertrag mit der Beigeladenen zu 1) über eine "freie Mitarbeit", nach der sie wöchentlich (Mittwoch) für vier Stunden einen Raum mit Grundausstattung (Therapieliege und Stühle) sowie die Mitnutzung der allgemeinen Einrichtungen (Wartezimmer, Sanitäranlagen) und Nebenkosten für monatlich zu überweisende 20 Euro anmietete. Die Klägerin übernahm keine Vertretung für verhinderte angestellte Physiotherapeuten der Beigeladenen zu 1). Diese war der Klägerin gegenüber nicht weisungsbefugt und die Klägerin war gegenüber den angestellten Praxismitarbeitern nicht zu Weisungen berechtigt. Vereinbart wurde die Verwendung eigener Dienstkleidung, Handouts und Visitenkarten der Klägerin sowie die Offenlegung ihrer freien Mitarbeit. Die Behandlungsdokumentation, die Bedienung der Praxissoftware ("Theorg") sowie die Eingabe abrechnungsrelevanter Daten übernahm die Klägerin für ihre Patienten selbst. Die Klägerin führte für die von ihr behandelten Patienten daneben auch noch eine eigene Patientenkartei nebst Buchführung und vereinbarte alle Erst- und Folgetermine für die jeweils halbstündigen Behandlungseinheiten selbst. Die Beigeladene zu 1) rechnete die von der Klägerin behandelten Patienten mit den Kostenträgern ab und leitete ein "Entgelt" iHv von 72 vH der Vergütung für in der Praxis behandelte Versicherte und ein "Entgelt" iHv 80 vH nebst Wegegeld in voller Höhe an die Klägerin weiter; den Rest behielt die Beigeladene zu 1) für die Raumkosten und die Abrechnung mit den Kostenträgern ein. Die Abrechnung erfolgte monatlich nach Rechnung der Klägerin, die das Risiko fehlerhafter Verordnungen für von ihr behandelte Patienten trug. Die Klägerin war spezialisiert auf die – bis dahin von der Beigeladenen zu 1) nicht angebotene – Anwendung der Bobath-Therapie bei Kindern sowie spezielle Beckenbodengymnastik bei Kindern. Kleinmaterial wie Massageöle, Hinweisblätter sowie Behandlungsutensilien für ihre Therapieeinheiten beschaffte und finanzierte die Klägerin selbst (Vertrag vom 22. Februar 2018, Angaben im Antragsverfahren vom 25. April 2018 bzw 24. April 2018; Protokoll des Sozialgerichts (SG) Itzehoe vom 11. Juli 2023) .
4 Auf den im März 2018 für diese Tätigkeit der Klägerin gestellten Antrag auf Statusfeststellung hörte die Beklagte die Klägerin und die Beigeladene zu 1) an. Im Anschluss stellte sie eine am 1. März 2018 beginnende abhängige Beschäftigung mit Beginn der Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ab 14. Juli 2018 fest, da sie in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) eingegliedert sei (Bescheid vom 11. Juli 2018; Änderungsbescheid vom 30. Oktober 2018) . Der Widerspruch der Klägerin war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2019 ).
5 Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 6. März 2019 vor dem Sozialgericht (SG) Itzehoe Klage erhoben und betont, zu der Beigeladenen zu 1) nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden zu haben. Ihren Patientenstamm habe sie durch Empfehlungen und ihr Kontaktnetz aufgebaut und erweitert. Der Vertrag über die freie Mitarbeit hat zum 30. April 2019 geendet.
6 Das SG Itzehoe hat die Klägerin gehört, die Geschäftsführerin der Beigeladenen zu 1) als Zeugin vernommen und im Anschluss die angefochtene Entscheidung der Beklagten aufgehoben sowie festgestellt, dass die Klägerin zu der Beigeladenen zu 1) in dem Zeitraum vom 14. Juli 2018 bis 30. April 2019 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe. Die Klägerin habe bei der physiotherapeutischen Tätigkeit keinem Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) unterlegen und sei auch nicht in den Betriebsablauf der physiotherapeutischen Praxis der Beigeladenen zu 1) eingegliedert gewesen. Die Abrechnung der Verordnungen für die von der Klägerin behandelten Patienten mit den Krankenkassen durch die Beigeladene zu 1) sei dem Umstand einer fehlenden eigenen Zulassung der Klägerin geschuldet, reiche jedoch für die Annahme einer eine abhängige Beschäftigung begründenden Eingliederung nicht aus (Urteil vom 11. Juli 2023) .
7 Gegen das (am 7. Dezember 2023 zugestellte) Urteil richtet sich die am 20. Dezember 2023 eingegangene Berufung der Beklagten, mit der sie an ihrer Bewertung der Tätigkeit der Klägerin als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung festhält. Selbst ohne Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) gegenüber der Klägerin liege aufgrund der Eingliederung der Klägerin eine abhängige Beschäftigung vor. Die Klägerin sei in die Abrechnungsstruktur der Beigeladenen zu 1) eingebunden und im Übrigen aufgrund der vertraglichen Vereinbarung in einem bestimmten Zeitfenster in den Räumen der Klägerin physiotherapeutisch tätig und damit zeitlich und örtlich eingebunden gewesen. Trotz eigenen Patientenstamms, selbstständiger Terminvereinbarung und Patientenkartei habe die Klägerin Patienten der Beigeladenen zu 1) behandelt. Deren Daten habe sie in das von der Beigeladenen zu 1) verwendete Praxissystem eingegeben. Letztlich habe die Klägerin kein Wagniskapital eingesetzt. Abrechnungsrisiken durch fehlerhafte Verordnungen seien kein nennenswertes Risiko, sondern lediglich ein Ausdruck unterschiedlich hoher Vergütung.
8 Die Beklagte beantragt,
9 das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 11. Juli 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10 Die Klägerin beantragt,
11 die Berufung zurückzuweisen.
12 Die Klägerin betont die Zulässigkeit der Abrechnung von Leistungen freier Mitarbeiter durch eine nach § 125 SGB V zugelassene Praxis. Sie sei nicht in die Organisation der Beigeladenen zu 1) eingegliedert gewesen, sondern habe nur deren Zulassung für die Abrechnung der von ihr durchgeführten physiotherapeutischen Leistungen genutzt.
13 Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
14 Der Senat hat die Rahmenverträge gemäß § 125 SGB V vom 6. Dezember 2006 und 29. Mai 2012 beigezogen.
15 Dem Gericht haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die aktenkundigen Unterlagen und Schriftsätze Bezug genommen.
16 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) eingegangen, jedoch unbegründet.
17 1. Streitgegenstand des Verfahrens in beiden Instanzen sind die Bescheide der Beklagten vom 11. Juli 2018 und 30. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2019 betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem 14. Juli 2018. Mit dem Ende des Vertragsverhältnisses mit der Beigeladenen zum 30. April 2019 hat sich der Verwaltungsakt zu diesem Zeitpunkt "auf andere Weise erledigt" iSv § 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), so dass die Feststellung zum 30. April 2019 geendet hat. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 iVm § 55 Abs 1 Nr 1 SGG) zulässig.
18 2. Rechtsgrundlage für den verfahrensgegenständlichen Bescheid ist § 7a Abs 1 SGB IV (Gesetz idF durch Art 160 G vom 29. März 2017 I 626 mWv 5. April 2017) . Danach können die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht in Zweigen der Sozialversicherung auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Für alle Zweige gilt § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs 1 S 2 SGB IV).
19 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Abgrenzung einer abhängig ausgeübten Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit <dazu a)> und der Besonderheiten einer im Gesundheitswesen ausgeübten beruflichen Tätigkeit <dazu b)> geht der Senat davon aus, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Physiotherapeutin nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen zu 1) ausübte <dazu c)> . Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) vereinbarten eine freie Mitarbeit der Klägerin und setzten die vertraglichen Vereinbarungen im Geschäftsbetrieb auch um.
20 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw der selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.
21 aa) Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der uU als Scheingeschäft iS des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen. Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit erfolgt dabei nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf – je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis – entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit erbracht wird. Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts*.* Bestehen Divergenzen zwischen der Vertragsdurchführung und der Vereinbarung, geht die gelebte Praxis der formellen Vereinbarung grundsätzlich vor (vgl BSG, Urteil vom 24. März 2016 – B 12 KR 20/14 R –– juris Rn 13 – 14, 25; BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R – mwN). Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände die Indizien gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen*(BSG, Urteil vom 22. Juli 2025 – B 12 BA 7/23 R – juris Rn 12, 28).*
22 bb) Dabei geht der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass regelmäßig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, wenn ein Auftragnehmer für einen Auftraggeber wie "ein Rädchen im Getriebe" Tätigkeiten ausübt, die unmittelbar nur dazu dienen, den Betriebszweck des Auftraggebers zu erfüllen, mit dem dieser Waren verkauft oder Dienstleistungen erbringt und im jeweiligen Geschäftszweig Dritten gegenüber auftritt (vgl Urteile des Senats vom 29. Juni 2021 – L 10 KR 31/18; vom 27. Juli 2021 – L 10 KR 205/17 und L 10 BA 44/18; vom 21. Juni 2022 – L 10 BA 21/20) . Hinsichtlich der geprüften Tätigkeit der Klägerin in den Räumen der physiotherapeutischen Praxis der Beigeladenen zu 1) ist von einer derartigen Konstellation nicht auszugehen. Die Beigeladene zu 1) erhielt im August 2011 die Zulassung zur Abrechnung von Heilmitteln mit den gesetzlichen Krankenkassen; die Klägerin verfügte nicht über eine solche Zulassung. Gleichwohl verfolgte die Klägerin bei der Behandlung von Patienten in den Räumen der Beigeladenen zu 1) keinen fremden Betriebszweck, sondern führte ihr eigenes Unternehmen.
23 b) Dabei determinierten in den Jahren 2018 / 2019 nicht bereits die Regelungen des Leistungs- und Leistungserbringerrechts nach dem SGB V für die berufliche Tätigkeit als Physiotherapeut, dass der Physiotherapeut zu der Praxis in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen muss. Insoweit fehlt der Regelung des Leistungserbringerrechts in § 124 ff SGB V eine über das Leistungs- und Leistungserbringerrecht der GKV hinausgehende "übergeordnete" Wirkung auch bezogen auf die sozialversicherungs- und beitragsrechtliche Rechtslage in Bezug auf die konkret tätig werdenden Personen. Solche regulatorischen Vorgaben des Leistungs- und Leistungserbringerrechts können jedoch bei der Gewichtung der Indizien berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 24. März 2016 – B 12 KR 20/14 R – juris Rn 28; BSG, Beschluss vom 12. Januar 2022 – B 12 R 26/21 B – juris Rn 11 zu Heilmittelerbringern; BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – juris Rn 25 zu stationären Pflegeeinrichtungen; BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn 26 zum Konsiliararztvertrag). Wenn eine Heilmittel erbringende Praxis im streitbefangenen Zeitraum aufgrund ihrer Zulassung nach § 124 SGB V ihre Leistungen an GKV-Versicherten nur nach Maßgabe der nach § 125 Abs 2 Satz 1 SGB V (in der hier maßgeblichen Fassung durch Gesetz vom 17. März 2009) abgeschlossenen Verträge zwischen den Krankenkassen bzw deren Verbänden und den Leistungserbringern bzw deren Verbänden und unter Berücksichtigung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (HeilM-RL, 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung) erbringen und zu den vereinbarten Leistungsentgelten abrechnen konnte, wurde dem zugelassenen Leistungserbringer jedoch eine Gesamtverantwortung übertragen, die in einem gewissen Umfang zur Eingliederung und Weisungsgebundenheit der Therapeuten führte (so dem Grunde nach Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17. März 2023 – L 2 BA 39/22 – juris Rn 71-74; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. September 2020 – L 6 BA 76/18 – juris Rn 31 ; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. Januar 2025 – L 10 BA 10005/21 – juris Rn 32). Solche bei der Erbringung und Abrechnung von Leistungen zu beachtenden und in der Gesamtverantwortung des zugelassenen Leistungserbringers liegenden Vorgaben waren zB die Bindung des Therapeuten an die Verordnung (§ 3 Abs 1 Satz 2 HeilM-RL) und die Kooperation mit dem verordnenden Arzt (§ 14 HeilM-RL). Der Physiotherapeut kann insoweit nicht selbstständig über einen Behandlungsbedarf des Versicherten entscheiden.
24 Diese Einschränkung gilt jedoch für alle Physiotherapeuten, nicht nur für abhängig Beschäftigte. Grundsätzlich konnte ein zugelassener Heilmittelerbringer gegenüber den Krankenkassen sowohl Leistungen abhängig Beschäftigter als auch solche freier Mitarbeiter abrechnen (Gemeinsame Rahmenempfehlung gemäß § 125 Abs 1 SGB V über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer auf Bundesebene id Fassung vom 25. September 2006: § 12 Abs 2; Rahmenvertrag gemäß § 125 Sozialgesetzbuch V zwischen den Primärkassen und den Verbänden der Heilmittelerbringer Heilbäderverband Schleswig-Holstein e V, Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten - IFK e V, VDB – Physiotherapieverband Landesverband Hamburg und Schleswig-Holstein e V vom 6. Dezember 2006: § 4 Nr 5; Rahmenvertrag gemäß § 125 SGB V für Leistungserbringer mit Praxis-/Betriebssitz in Schleswig-Holstein zwischen dem ZVK-Nordverbund und der AOK NordWest vom 29. Mai 2012: § 4 Ziffer 2 und 5). Folglich ist der Umstand, dass ein Physiotherapeut in fremden Praxisräumen arbeitet und seine therapeutischen Leistungen mit den Krankenkassen über den Praxisinhaber abgerechnet werden, ein Indiz sowohl für selbstständige Tätigkeit als auch für abhängige Beschäftigung, ohne dass mehr für letztere spricht. Insbesondere zwingen die genannten Regularien nicht zur Annahme eines arbeitgebertypischen Weisungsrechts des Zulassungsinhabers (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2023 – L 1 BA 67/20 – juris Rn 71) . Dabei bedenkt der Senat auch, dass die physiotherapeutische Leistung am Patienten in einer Praxis nicht arbeitsteilig erbracht wird, sondern der Physiotherapeut die Behandlung während der gesamten Dauer allein erbringt. Durch das Fehlen arbeitsteiliger Leistungserbringung gegenüber dem Patienten unterscheidet sich eine physiotherapeutische Praxis von einer vertragsärztlichen Praxis oder einem Krankenhaus, in denen Behandlungen (Anamnese, apparative Diagnostik, Abgabe oder Entnahme von Körperflüssigkeiten, ärztliche Untersuchung und Behandlung, ggfs pflegerische Versorgung) in der Regel arbeitsteilig in einer aufeinander abgestimmten Arbeitsorganisation erbracht werden. Der Grad der Eingliederung eines Physiotherapeuten in eine fremde Praxisorganisation hängt daher nicht entscheidend von seiner Einbindung in einen Prozess ab. Maßgeblich ist, in welchem Umfang er die Rahmenumstände seiner Behandlungstätigkeit selbst organisiert und bestimmt.
25 c) Bei der Umsetzung der Verordnung zur Behandlung der Patienten in dem von ihr angemieteten Raum unterlag die Klägerin – wie vertraglich vereinbart – keinen Weisungen der Beigeladenen zu 1). Dass die Klägerin die physiotherapeutische Tätigkeit am Patienten im vereinbarten Zeitfenster (§ 2 Satz 3 des Vertrages) frei von (Fach-)Weisungen der Beigeladenen zu 1) verrichtete, ist nach den aufgezeigten Grundsätzen jedoch kein gewichtiges Indiz für ihre Selbstständigkeit. Insoweit befähigt eine Berufsausbildung zum Physiotherapeuten zum Anwenden (im Einzelfall) geeigneter Verfahren (§ 8 Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie). Ein solches Merkmal prägt das Berufsbild unabhängig von ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status (vgl BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – juris Rn 24 zur Pflegefachkraft).
26 Wenn danach eine bei der therapeutischen Behandlung der Patienten nur in geringem Umfang erforderliche Weisungsgebundenheit als Indiz weder für noch gegen eine abhängige Beschäftigung spricht, kann hingegen eine ausgeprägte Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung eines Physiotherapeuten sein. Eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation des Praxisinhabers wird angenommen, wenn Physiotherapeuten keine eigene Betriebsstätte haben, hingegen der Praxisbetreiber nach außen verantwortlich auftritt, die Massageliegen und sonstigen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, die Leistungen finanziell abwickelt und so organisatorisch wesentlich in die Hand nimmt, der Physiotherapeut die Leistungen im Namen des Praxisbetreibers ausführt und er nicht unabhängig von seinem Arbeitseinsatz am Gewinn der Praxis beteiligt ist (vgl BSG, Urteil vom 24. März 2016 – B 12 KR 20/14 R – juris Rn 20; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. September 2020 – L 6 BA 76/18 – juris Rn 31-34; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17. März 2023 – L 2 BA 39/22 – juris Rn 71-74; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. Januar 2025 – L 10 BA 10005/21 – juris Rn 30).
27 Gemessen an diesen Maßstäben ist festzustellen, dass die Klägerin zwar in die Abrechnungsorganisation der Beigeladenen zu 1) eingebunden war, da sie die Praxissoftware "Theorg" der Beigeladenen zu 1) nutzte und diese nach Abschluss der Behandlung auch die Abrechnung der Verordnungen für die von der Klägerin behandelten Patienten mit den Kostenträgern übernommen hatte. Die Klägerin behandelte jedoch, wie vertraglich vorgesehen und von ihr und der Beigeladenen zu 1) von Beginn an übereinstimmend vorgetragen, keine – nicht einmal vertretungsweise – Patienten der Beigeladenen zu 1), sondern nur Patienten, mit denen sie selbst im eigenen Namen einen Behandlungsvertrag abgeschlossen hatte. Insoweit fehlt der Annahme der Beklagten, die Klägerin habe Patienten der Beigeladenen zu 1) behandelt, die Grundlage. Der Umstand, dass die Beigeladene zu 1) im Jahr 2018 auf ihrer Homepage angab, in ihrer Praxis könnten Kinder mit Krankengymnastik nach Bobath behandelt werden, ist auch dann kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1), wenn nur sie über diese Qualifikation verfügte, jedoch kein bei der Beigeladenen zu 1) fest angestellter Physiotherapeut. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin diese Behandlungsmethoden zur Behandlung von Patienten der Klägerin einsetzte, fehlen.
28 Mit ihren Patienten vereinbarte die Klägerin alle Termine selbst und sie führte – neben der Erfassung der Patientendaten in dem Praxisprogramm "Theorg" – auch noch eine eigene Buchführung und Patientenkartei für die von ihr behandelten Patienten. Diese organisatorische Vorgehensweise verdeutlicht, dass die Klägerin tatsächlich nur die Zulassung der Beigeladenen zu 1) nutzte, um gegenüber ihren Patienten erbrachte physiotherapeutische Leistungen abrechnen zu können. Im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung ist nicht zwingend erforderlich, dass für eine Bewertung als selbstständige Tätigkeit eine eigene Praxisausstattung entsprechend der genannten Rahmenverträge vorgehalten werden muss. Zu diesem Zweck kann der Zugang zu einem Behandlungsraum mit funktionsgerechter Ausstattung auch gegen Entgelt gemietet werden. Die Klägerin mietete von der Beigeladenen zu 1) für ein festgelegtes Zeitfenster von vier Stunden in der Woche einen bestimmten Raum mit Therapieliege und Wandsprossen für monatlich 20 Euro. Diesen Betrag hatte die Beigeladene zu 1), ausgehend von ihrer monatlichen Mietzahlungspflicht, orientiert an der Größe dieses Raumes und der monatlichen Nutzungsdauer ausgerechnet. Diese monatlichen Ausgaben und die wiederkehrenden Beschaffungskosten waren die Unternehmenskosten der Klägerin.
29 Entscheidend – und eine Eingliederung der Klägerin in eine fremde Arbeitsorganisation ausschließend – ist demnach, dass die Klägerin – wie in den Rahmenempfehlungen und Rahmenverträgen zugelassen – lediglich die im August 2011 erteilte Zulassung der Beigeladenen zu 1) zur Heilmittelversorgung für die Abrechnung ihrer therapeutischen Leistungen mit den Krankenkassen nutzte. Der Beigeladenen zu 1) gegenüber verpflichtete sie sich dementsprechend, auf Anfrage der Krankenkasse bei der Vorlage von Qualifikationsnachweisen mitzuwirken (§ 9 Satz 2 des Vertrages; § 2 Nr 6 Rahmenvertrag vom 29. Mai 2012). Im Gegenzug erhielt die Beigeladene zu 1) einen Anteil von 28 vH bzw 20 vH an diesen Umsätzen der Klägerin. Der – auch vorliegend – vertraglich vereinbarte Verlust von Einnahmen für erbrachte Leistungen, wenn eine fehlerhafte Verordnung mit den Kostenträgern nicht abgerechnet werden kann, muss als ungewöhnliche Abrede einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegenstehen, kann jedoch – so auch im Fall der Klägerin – für Selbstständigkeit sprechen (vgl zur Bewertung solcher Umstände auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2016 – L 5 R 1176/15 – juris Rn 75-77) .
30 Die Klägerin war bei Abwägung aller Umstände dieses Einzelfalls daher nicht "wie ein Rädchen im Getriebe" in den Betriebsablauf der Beigeladenen zu 1) eingegliedert. Sie trat selbstständig als Dienstleisterin auf dem Gesundheitsmarkt auf und hatte bei der Beigeladenen zu 1) – gegen eine Umsatzbeteiligung – lediglich einen Raum mit Grundausstattung für ein bestimmtes Zeitfenster angemietet, um in diesen ihr eigenes Unternehmen für physiotherapeutische Dienstleistungen ausüben zu können. Zwischen der vertraglich vereinbarten "freien Mitarbeit" und der gelebten Praxis gab es keine Divergenz; Widersprüche waren nicht festzustellen.
31 Nach alledem war die Berufung der Beklagten gegen das klagstattgebende Urteil des SG Lübeck zurückzuweisen.
32 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG. Die Kosten des nach § 78 SGG vorgesehenen Vorverfahrens gehören als notwendige Vorbereitungskosten zu den Kosten aller durchlaufenen Rechtszüge des Rechtsstreits und sind daher zu erstatten (vgl Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 193 SGG (Stand: 22. August 2024), Rn 16 mwN) . Da die Beigeladenen als Beteiligte (§ 69 Nr 1 SGG) keinen Antrag gestellt und sich auch im Übrigen nicht initiativ am Verfahren beteiligt haben, hat die Beklagte ihnen keine Kosten zu erstatten.
33 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegen nicht vor.
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